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	<title>Kommentare zu: Zaunegger und Aschermittwoch -  für Väterbewegung der 03.03.2010 Diskriminierung in § 1626 a BGB</title>
	<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/02/17/aschermittwoch-fur-vaterbewegung-der-03032010-diskriminierung-in-%c2%a7-1626-a-bgb/</link>
	<description>Internet Blog einer Anwaltskanzlei</description>
	<pubDate>Sun, 05 Feb 2012 07:58:47 +0000</pubDate>
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	<item>
		<title>Von: admin</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/02/17/aschermittwoch-fur-vaterbewegung-der-03032010-diskriminierung-in-%c2%a7-1626-a-bgb/#comment-14</link>
		<author>admin</author>
		<pubDate>Sat, 27 Feb 2010 11:05:11 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/02/17/aschermittwoch-fur-vaterbewegung-der-03032010-diskriminierung-in-%c2%a7-1626-a-bgb/#comment-14</guid>
		<description>Landeshauptstadt Potsdam
Der Oberbürgermeister
FB Kinder, Jugend und Familie
Bürocontainer 1
Frau Werner


10. Februar 2010

Sehr geehrter Herr X,

in o.g. Angelegenheit ist auf grund unveränderter Gesetzeslage den Ausführungen vom 18.12.2009 hinzuzufügen, dass die Eintragung in das Sorgeregisters derzeit nach Abgabe einer Sorgeerklärung in urkundlicher Form erfolgt.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Beschwerde- Nr.22028104) hat als Einzelfallentscheidung keine unmittelbar bindenden Auswirkungen auf andere Sachverhalte.

(Anmerkung der Redaktion: dies ist rechtlich unzutreffend, vgl. die zitierten Entscheidungen des EuGH)

Solche können sich allenfalls mittelbar ergeben, sofern und soweit der deutsche Gesetzgeber sich entschließt, die tragenden Grundsätze der Entscheidung in innerstaatliches Recht umzusetzen.


(Anmerkung der Redaktion: dies ist rechtlich unzutreffend. Das Urteil selbst hat den Rang eines deutschen Gesetzes und gilt ohne irgendwelche Umsetzungsakte in Deutschland, vgl. die zitierten Entscheidungen des EuGH es kommt keineswegs darauf an, wann es einem die Bevölkerung diskriminierenden Gesetzgeber beliebt, Urteile umzusetzen.)

Aus der Ablehnung der Eintragung des Sorgerechts von lhnen für lhren nichtehelichen Sohn in das Sorgeregister kann nicht hergeleitet werden, dass das Jugendamt der Stadt Potsdam die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte missachtet.

Anmerkung der Redaktion: Doch. Aber erst ab Rechtskraft der Entscheidung des EuGH, voraussichlich also ab dem 03.03.2010. 

Der Hinweis des Jugendamtes, dass eine Entscheidung über die Eintragung erst getroffen werden kann, wenn eine neue gesetzliche Regelung in Sorgerechtsangelegenheiten erfolgt ist, entspricht vielmehr der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, wonach bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des EuGH zunächst die Auswirkungen der Rechtsanwendungen auf die nationale Rechtsordnung zu prüfen sind.

Das EGMR-Urteil (Beschwerde-Nr.: 22028104) konventionskonform anzuwenden bedeutet nicht, mit Rechtskraft des Urteils, allen Vätern nichtehelicher Kinder automatisch das Sorgerecht zuzuerkennen und entsprechende Eintragungen im Sorgeregister vozunehmen. 

Vielmehr ist eine Regelung zu schaffen, die Vätern nichtehelicher Kinder die Möglichkeit eröffnet, das Sorgerecht ohne Zustimmung der Mutter durch gerichtliche Übertragung zu erlangen und sie diesbezüglich geschiedenen Vätern gleichzustellen.

Das ist Aufgabe des Gesetzgebers.

(Anmerkung der Redaktion: dies trifft nur insoweit zu, als es die Pflicht des deutschen Gesetzgebers sicherlich ist. Aber das Recht, durch weitere Verschleppung Diskriminierung fortzusetzen, hat keineswegs weder der deutsche Gesetzgeber noch die Behörden oder Gerichte. Das Urteil selbst hat den Rang eines deutschen Gesetzes und gilt ohne irgendwelche Umsetzungsakte in Deutschland, vgl. die zitierten Entscheidungen des EuGH es kommt keineswegs darauf an, wann es einem die Bevölkerung diskriminierendem Gesetzgeber beliebt, Urteile umzusetzen.)

Das weiterhin maßgebende geltende Recht eröffnet lhnen die Möglichkeit, eine Sorgeerklärung beurkunden zu lassen. Die Sorgeerklärung kann von lhnen in einem Jugendamt kostenlos oder gegen Gebühr bei einem Notar abgegeben werden und ist von der beurkundenden Stelle dem Sorgeregister mitzuteilen und dort zu verzeichnen.

Dies hat aber keine rechtliche Auswirkung, solange nicht die Mutter ebenfalls eine gleichgerichtete Sorgeerklärung in öffentlich beurkundeter Form abgibt und damit die gemeinsame Sorge mit lhnen begründet.

(Anmerkung der Redaktion: dies ist rechtlich unzutreffend. Das Urteil selbst hat den Rang eines deutschen Gesetzes und gilt ohne irgendwelche Umsetzungsakte in Deutschland, vgl. die zitierten Entscheidungen des EuGH es kommt keineswegs darauf an, wann es einem die Bevölkerung diskriminierendem Gesetzgeber beliebt, Urteile umzusetzen.)</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Landeshauptstadt Potsdam<br />
Der Oberbürgermeister<br />
FB Kinder, Jugend und Familie<br />
Bürocontainer 1<br />
Frau Werner</p>
<p>10. Februar 2010</p>
<p>Sehr geehrter Herr X,</p>
<p>in o.g. Angelegenheit ist auf grund unveränderter Gesetzeslage den Ausführungen vom 18.12.2009 hinzuzufügen, dass die Eintragung in das Sorgeregisters derzeit nach Abgabe einer Sorgeerklärung in urkundlicher Form erfolgt.</p>
<p>Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Beschwerde- Nr.22028104) hat als Einzelfallentscheidung keine unmittelbar bindenden Auswirkungen auf andere Sachverhalte.</p>
<p>(Anmerkung der Redaktion: dies ist rechtlich unzutreffend, vgl. die zitierten Entscheidungen des EuGH)</p>
<p>Solche können sich allenfalls mittelbar ergeben, sofern und soweit der deutsche Gesetzgeber sich entschließt, die tragenden Grundsätze der Entscheidung in innerstaatliches Recht umzusetzen.</p>
<p>(Anmerkung der Redaktion: dies ist rechtlich unzutreffend. Das Urteil selbst hat den Rang eines deutschen Gesetzes und gilt ohne irgendwelche Umsetzungsakte in Deutschland, vgl. die zitierten Entscheidungen des EuGH es kommt keineswegs darauf an, wann es einem die Bevölkerung diskriminierenden Gesetzgeber beliebt, Urteile umzusetzen.)</p>
<p>Aus der Ablehnung der Eintragung des Sorgerechts von lhnen für lhren nichtehelichen Sohn in das Sorgeregister kann nicht hergeleitet werden, dass das Jugendamt der Stadt Potsdam die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte missachtet.</p>
<p>Anmerkung der Redaktion: Doch. Aber erst ab Rechtskraft der Entscheidung des EuGH, voraussichlich also ab dem 03.03.2010. </p>
<p>Der Hinweis des Jugendamtes, dass eine Entscheidung über die Eintragung erst getroffen werden kann, wenn eine neue gesetzliche Regelung in Sorgerechtsangelegenheiten erfolgt ist, entspricht vielmehr der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, wonach bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des EuGH zunächst die Auswirkungen der Rechtsanwendungen auf die nationale Rechtsordnung zu prüfen sind.</p>
<p>Das EGMR-Urteil (Beschwerde-Nr.: 22028104) konventionskonform anzuwenden bedeutet nicht, mit Rechtskraft des Urteils, allen Vätern nichtehelicher Kinder automatisch das Sorgerecht zuzuerkennen und entsprechende Eintragungen im Sorgeregister vozunehmen. </p>
<p>Vielmehr ist eine Regelung zu schaffen, die Vätern nichtehelicher Kinder die Möglichkeit eröffnet, das Sorgerecht ohne Zustimmung der Mutter durch gerichtliche Übertragung zu erlangen und sie diesbezüglich geschiedenen Vätern gleichzustellen.</p>
<p>Das ist Aufgabe des Gesetzgebers.</p>
<p>(Anmerkung der Redaktion: dies trifft nur insoweit zu, als es die Pflicht des deutschen Gesetzgebers sicherlich ist. Aber das Recht, durch weitere Verschleppung Diskriminierung fortzusetzen, hat keineswegs weder der deutsche Gesetzgeber noch die Behörden oder Gerichte. Das Urteil selbst hat den Rang eines deutschen Gesetzes und gilt ohne irgendwelche Umsetzungsakte in Deutschland, vgl. die zitierten Entscheidungen des EuGH es kommt keineswegs darauf an, wann es einem die Bevölkerung diskriminierendem Gesetzgeber beliebt, Urteile umzusetzen.)</p>
<p>Das weiterhin maßgebende geltende Recht eröffnet lhnen die Möglichkeit, eine Sorgeerklärung beurkunden zu lassen. Die Sorgeerklärung kann von lhnen in einem Jugendamt kostenlos oder gegen Gebühr bei einem Notar abgegeben werden und ist von der beurkundenden Stelle dem Sorgeregister mitzuteilen und dort zu verzeichnen.</p>
<p>Dies hat aber keine rechtliche Auswirkung, solange nicht die Mutter ebenfalls eine gleichgerichtete Sorgeerklärung in öffentlich beurkundeter Form abgibt und damit die gemeinsame Sorge mit lhnen begründet.</p>
<p>(Anmerkung der Redaktion: dies ist rechtlich unzutreffend. Das Urteil selbst hat den Rang eines deutschen Gesetzes und gilt ohne irgendwelche Umsetzungsakte in Deutschland, vgl. die zitierten Entscheidungen des EuGH es kommt keineswegs darauf an, wann es einem die Bevölkerung diskriminierendem Gesetzgeber beliebt, Urteile umzusetzen.)</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: admin1</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/02/17/aschermittwoch-fur-vaterbewegung-der-03032010-diskriminierung-in-%c2%a7-1626-a-bgb/#comment-13</link>
		<author>admin1</author>
		<pubDate>Sat, 27 Feb 2010 10:31:08 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/02/17/aschermittwoch-fur-vaterbewegung-der-03032010-diskriminierung-in-%c2%a7-1626-a-bgb/#comment-13</guid>
		<description>
&lt;strong&gt;Zu der Frage der nun zu stellenden Anträge&lt;/strong&gt;

Eigentlich wäre es nicht Sache der Väter, um die zu stellenden Anträge herumzurätseln. 

Technisch gäbe es verschiedene denkbare Lösungen für das Dilemma Zaunegger:

Zunächst einmal denken wir uns den Ganzen § 1626 a BGB einfach komplett weg. 

Damit bleibt es bei § 1626 BGB. Darin steht: "Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge)." 

Und Eltern sind nun mal zumindest der biologische Vater sowie die biologische Mutter, und zwar egal ob verheiratet oder nicht verheiratet. 

Vieles spricht für diese (natürliche) Lösung. Dann brauchen wir nämlich gar keine Anträge oder sonst irgend etwas.

Eine engere Umsetzung vornehmen könnte man in Anwendung der Rechtsprechung zur Diskriminierung sowohl des Bundesverfassungsgerichts, als auch des EuGHMR, nämlich die fragliche Norm einfach allseitig auslegt. 

Zu lesen wäre damit § 1626 a Abs. 2 BGB so:

"Im übrigen haben Mutter und Vater die gemeinsame elterliche Sorge."

Damit würde Ziff. 1 allerdings überflüssig, denn die gemeinsame Sorgeerklärung wäre nicht mehr erforderlich, wenn beide Eltern sowieso grundsätzlich die elterliche Sorge haben. Darüber brauchen wir uns aber keine Gedanken zu machen. 

Man könnte auch daran denken, dass nach Zaunegger die menschenrechtswidrige Norm einfach wegfällt. Wenn man sich 
§ 1626 a Abs. 2 BGB wegdenkt, dann bleibt vorerst noch § 1626 a Abs. 1 BGB. 

Dann könnte man nunmehr Antrag stellen auf gemeinsame Sorgeerklärung. Wenn diese von der Mutter verweigert wird, dann müsste man die Einwilligung im Wege der Klage ersetzen lassen. 

Der Nachteil ist, dass hier künstlich die Gerichte unnötiger Weise als Regelfall (sofern die Mutter nein sagt) in Anspruch genommen werden müssen, und dass das Kostenrisiko immer zu Lasten eines der Elternteile geht. Gesetzgeberischer Murks geht also zu Lasten Privater. 

Die betroffenen Vertragsparteien sind nach Art. 46 der Europäischen Konvention für Menschenrechte verpflichtet, die Urteile unverzüglich umzusetzen. Eigentlich gebietet die Ehre eines Staats es von selbst, dass alles daran gesetzt wird, eigenes Unrecht so schnell wie es nur geht, wieder gut zu machen. Es ist darum vollkommen unverständlich, weshalb die Verantwortlichen in Deutschland es derzeit darauf an legen, den Ruf Deutschlands als üble Diskriminierungsmaschinerie weiter in der Welt zu vertiefen. 

Wächter darüber, dass die Staaten die Urteile umsetzen, ist der Ministerrat der EU, der von den Vorgängen in Kenntnis gesetzt werden muss und gebeten werden, entsprechende weitergehende Sanktionen gegen Deutschland zu verhängen.  

Nun ist es so, dass das Bundesministerium der Justiz es derzeit für witzig hält, derartige Entscheidungen des höchsten Europäischen Gerichtshof durch schwindlige, vorgetäuschte Massnahmen zu unterlaufen. 

Nun die fortgesetzte Diskriminierung unverheirateter Männer in Deutschland damit zu begründen, dass man erst den Ausgang einer Langzeitstudie in Zusammenarbeit mit der Maximilian-Universität in München abwarten müsse, und sich ansonsten nach hinten lehnt, ist schlicht und ergreifend eine Unverschämtheit sondersgleichen. 


Das BMJ täte besser daran, allerschleunigst vom hohen Roß herunter zu steigen und unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern!) Lösungen anzubieten. Jetzt erst eine Langzeitstudie in Auftrag zu geben, ist wohl eindeutig schuldhaftes Zögern. 


Für den&lt;strong&gt; Entwurf eines Antrags &lt;/strong&gt;wird gedankt Herrn E. Müller aus Havel mit freundlicher Genehmigung zur - redaktionell leicht überarbeiteten - Veröffentlichung. 

Das Kopieren und Verbreiten dieses Beitrags ist ausdrücklich erlaubt. Rückmeldungen über die Reaktionen der Ämter (vom deutschen Gesetzgeber wird nichts erwartet, wie bisher) werden ausdrücklich begrüßt.  

An die
Stadtverwaltung der …
Jugendamt – Amtsvormundschaften

PLZ, Stadt


den 04.03.2010

Antrag auf Eintragung als sorgeberechtigter unverheirateter Vater in das Sorgerechtsregister 
nach Feststellung der Menschenrechtswidrigkeit des § 1626a Abs. 2 BGB

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Vater des Kindes
(Geburts-)Name:
Vornamen:
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Geburtenbuch Nr.:

Nach Rechtskraft *1) des Urteils des Europäischen Gerichtshofs im Fall Horst Zaunegger gegen Deutschland vom 03. Dezember 2009 (Beschwerde Nr.: 22028/04), in welchem festgestellt wurde, dass der deutsche § 1626a Abs. 2 BGB  gegen Menschenrechte verstösst, womit auch festgestellt ist, dass Deutschland entsprechend den internationalen Übereinkommen der Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verheiratete Väter diskriminiert (sachlich nicht gerechtfertigt einzelne Menschengruppen unterschiedlich behandelt)

beantrage ich hiermit formell als diskriminierter Vater die: 

&lt;strong&gt;Eintragung in das Sorgerechtsregister &lt;/strong&gt;

für mein o.a. Kind. 

Ich bitte um umgehende schriftliche Bescheidung und Bestätigung auch des Zugangs dieses Antrags (*2 EB nach § 174 ZPO).

für den erarteten Zugang eines Bescheids habe ich mir den 31.03.2010 notiert. 

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat der verurteilte Staat dafür Sorge zu tragen, dass kein weiterer Fall der Menschenrechtsverletzung dieser Art mehr vorkommt. 

Der durch das menschenrechtswidrige Gesetz gesetzlich eingeräumten alleinigen Sorgeberechtigung der Mutter des Kindes ist seit dem 03. Dezember 2009 die Rechtsgrundlage entzogen. Die weitere Vorenthaltung des Sorgerechts für den leiblichen Vater ist darum ab Rechtskraft des Urteils nicht mehr zulässig.

Die freiwillige Einräumung des gemeinsamen Sorgerecht wurde mir von dieser unbegründet auf Grundlage des menschenrechtswidrigen § 1626a Abs. 2 BGB verweigert. 

Das Sorgerecht wird mir trotz intensiven Einbringens in Erziehung und Pflege des Kindes ohne sachlichen Grund weiterhin vorenthalten. Dies stellt nach der angegebenen Entscheidung des EuGH eine Diskriminierung meiner Person dar im Vergleich zu der Gruppe von verheirateten Vätern. Eine zweite Diskriminierungsebene liegt darin, dass der Mutter alleine aufgrund biologischer Unterschiede das Alleinentscheidungsrecht per Gesetz eingeräumt wurde. Derartige Diskriminierungen von Vätern nur aufgrund ihres Geschlechts das sind nach Art. 3 GG ganz offensichtlich nicht zulässig. 
 
Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 10 EG vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet sind, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zu beheben (Urteil vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/ 02, Slg. 2004, I-723, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Daher sind die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verpflichtet, aufgrund eines  ergangenen Urteils des EuGH, aus dem sich die Unvereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht ergibt, die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Beachtung des Gemeinschaftsrechts in ihrem Hoheitsgebiet zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteile Wells, Randnrn. 64 und 65, sowie vom 25. März 2004, Azienda Agricola Giorgio, Giovanni et Luciano Visentin u. a., C-495/ 00, Slg. 2004, I-2993, Randnr. 39). Den Behörden verbleibt die Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen, doch müssen sie insbesondere dafür sorgen, dass das nationale Recht so schnell wie möglich mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht und den Rechten, die dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen, die volle Wirksamkeit verschafft wird.

Wie der Gerichtshof außerdem in Fällen gemeinschaftsrechtwidriger Diskriminierungen wiederholt entschieden hat, kann, solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, der Gleichheitssatz nur dadurch gewahrt werden, dass die Vergünstigungen, die die Mitglieder der begünstigten Gruppe erhalten, auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe erstreckt werden. 

In einem derartigen Fall sind die nationalen Gerichte (und auch die Behörden) gehalten, eine diskriminierende nationale Bestimmung außer Anwendung zu lassen, ohne dass ihre vorherige Aufhebung durch den Gesetzgeber beantragt werden müsste oder abgewartet werden müsste, und auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe ist eben die Regelung anzuwenden, die für die Mitglieder der anderen Gruppe gilt (Urteile vom 28. September 1994, Avdel Systems, C-408/ 92, Slg. 1994, I-4435, Randnrn. 16 und 17, vom 12. Dezember 2002, Rodríguez Caballero, C-442/ 00, Slg. 2002, I-11915, Randnrn. 42 und 43, und vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C-81/ 05, Slg. 2006, I-7569, Randnrn. 45 und 46).

In diesem Sinne betrachte ich mich seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als soergeberechtigter Vater des o.a. Kindes und möchte Sie bitten, die verheiratete Väter als Vergleichsgruppe durch die automatische Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach einer Ehescheidung bzw. die Mütter ungerechtfertigt privilegierende Regelung auch auf mich anzuwenden. 

Ich habe die Vaterschaft anerkannt, mit dem Kind ab Geburt zusammen gelebt/ mich um das Kind gekümmert, mich in seine Pflege und Erziehung eingebracht und bis heute sich intensiv um Ausweitung des Umgangs bemüht, und bin darum gleichberechtigter

&lt;strong&gt;Mitinhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge&lt;/strong&gt; 

und beantrage dieses amtlich einzutragen und mir bis zum 31.03.2010 zu bestätigen.

Bei einer Ablehnung oder Nichtbearbeitung des Antrages werde ich den Gerichtsweg, notfalls wieder bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beschreiten.

Mit freundlichen Grüßen




(*1) Vermerk der Redaktion: Die Frage der Rechtskraft von Zaunegger sollte am 04.03.2010 nochmal überprüft werden: wenn Deutschland das Urteil doch noch anficht, was bis zum 03.03.2010 möglich ist, könnte sich die Rechtskraft noch weiter hinaus schieben)



*2) ZUSTELLUNG GEGEN EMPFANGSBEKENNTNIS (§ 174 Abs. 1 ZPO)


An:



Geschäftszeichen (bitte angeben):

Folgender Schriftsatz: 

Betr.: 

Wurde eingereicht durch:

Namen, Adresse

Rechtsanwalt A. Fischer, Lange Str. 52, 76530 Baden-Baden 

Datum des Eingangs: 







Datum		Unterschrift



Behördenstempel und Funktion




Bitte zurücksenden, gerne auch per Fax, an:

Name, Adresse

RA Fischer, Pf. 100348, 76484 B.- Baden
Fax 03212-3939752
</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zu der Frage der nun zu stellenden Anträge</strong></p>
<p>Eigentlich wäre es nicht Sache der Väter, um die zu stellenden Anträge herumzurätseln. </p>
<p>Technisch gäbe es verschiedene denkbare Lösungen für das Dilemma Zaunegger:</p>
<p>Zunächst einmal denken wir uns den Ganzen § 1626 a BGB einfach komplett weg. </p>
<p>Damit bleibt es bei § 1626 BGB. Darin steht: &#8220;Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge).&#8221; </p>
<p>Und Eltern sind nun mal zumindest der biologische Vater sowie die biologische Mutter, und zwar egal ob verheiratet oder nicht verheiratet. </p>
<p>Vieles spricht für diese (natürliche) Lösung. Dann brauchen wir nämlich gar keine Anträge oder sonst irgend etwas.</p>
<p>Eine engere Umsetzung vornehmen könnte man in Anwendung der Rechtsprechung zur Diskriminierung sowohl des Bundesverfassungsgerichts, als auch des EuGHMR, nämlich die fragliche Norm einfach allseitig auslegt. </p>
<p>Zu lesen wäre damit § 1626 a Abs. 2 BGB so:</p>
<p>&#8220;Im übrigen haben Mutter und Vater die gemeinsame elterliche Sorge.&#8221;</p>
<p>Damit würde Ziff. 1 allerdings überflüssig, denn die gemeinsame Sorgeerklärung wäre nicht mehr erforderlich, wenn beide Eltern sowieso grundsätzlich die elterliche Sorge haben. Darüber brauchen wir uns aber keine Gedanken zu machen. </p>
<p>Man könnte auch daran denken, dass nach Zaunegger die menschenrechtswidrige Norm einfach wegfällt. Wenn man sich<br />
§ 1626 a Abs. 2 BGB wegdenkt, dann bleibt vorerst noch § 1626 a Abs. 1 BGB. </p>
<p>Dann könnte man nunmehr Antrag stellen auf gemeinsame Sorgeerklärung. Wenn diese von der Mutter verweigert wird, dann müsste man die Einwilligung im Wege der Klage ersetzen lassen. </p>
<p>Der Nachteil ist, dass hier künstlich die Gerichte unnötiger Weise als Regelfall (sofern die Mutter nein sagt) in Anspruch genommen werden müssen, und dass das Kostenrisiko immer zu Lasten eines der Elternteile geht. Gesetzgeberischer Murks geht also zu Lasten Privater. </p>
<p>Die betroffenen Vertragsparteien sind nach Art. 46 der Europäischen Konvention für Menschenrechte verpflichtet, die Urteile unverzüglich umzusetzen. Eigentlich gebietet die Ehre eines Staats es von selbst, dass alles daran gesetzt wird, eigenes Unrecht so schnell wie es nur geht, wieder gut zu machen. Es ist darum vollkommen unverständlich, weshalb die Verantwortlichen in Deutschland es derzeit darauf an legen, den Ruf Deutschlands als üble Diskriminierungsmaschinerie weiter in der Welt zu vertiefen. </p>
<p>Wächter darüber, dass die Staaten die Urteile umsetzen, ist der Ministerrat der EU, der von den Vorgängen in Kenntnis gesetzt werden muss und gebeten werden, entsprechende weitergehende Sanktionen gegen Deutschland zu verhängen.  </p>
<p>Nun ist es so, dass das Bundesministerium der Justiz es derzeit für witzig hält, derartige Entscheidungen des höchsten Europäischen Gerichtshof durch schwindlige, vorgetäuschte Massnahmen zu unterlaufen. </p>
<p>Nun die fortgesetzte Diskriminierung unverheirateter Männer in Deutschland damit zu begründen, dass man erst den Ausgang einer Langzeitstudie in Zusammenarbeit mit der Maximilian-Universität in München abwarten müsse, und sich ansonsten nach hinten lehnt, ist schlicht und ergreifend eine Unverschämtheit sondersgleichen. </p>
<p>Das BMJ täte besser daran, allerschleunigst vom hohen Roß herunter zu steigen und unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern!) Lösungen anzubieten. Jetzt erst eine Langzeitstudie in Auftrag zu geben, ist wohl eindeutig schuldhaftes Zögern. </p>
<p>Für den<strong> Entwurf eines Antrags </strong>wird gedankt Herrn E. Müller aus Havel mit freundlicher Genehmigung zur - redaktionell leicht überarbeiteten - Veröffentlichung. </p>
<p>Das Kopieren und Verbreiten dieses Beitrags ist ausdrücklich erlaubt. Rückmeldungen über die Reaktionen der Ämter (vom deutschen Gesetzgeber wird nichts erwartet, wie bisher) werden ausdrücklich begrüßt.  </p>
<p>An die<br />
Stadtverwaltung der …<br />
Jugendamt – Amtsvormundschaften</p>
<p>PLZ, Stadt</p>
<p>den 04.03.2010</p>
<p>Antrag auf Eintragung als sorgeberechtigter unverheirateter Vater in das Sorgerechtsregister<br />
nach Feststellung der Menschenrechtswidrigkeit des § 1626a Abs. 2 BGB</p>
<p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>als Vater des Kindes<br />
(Geburts-)Name:<br />
Vornamen:<br />
Geburtsdatum:<br />
Geburtsort:<br />
Geburtenbuch Nr.:</p>
<p>Nach Rechtskraft *1) des Urteils des Europäischen Gerichtshofs im Fall Horst Zaunegger gegen Deutschland vom 03. Dezember 2009 (Beschwerde Nr.: 22028/04), in welchem festgestellt wurde, dass der deutsche § 1626a Abs. 2 BGB  gegen Menschenrechte verstösst, womit auch festgestellt ist, dass Deutschland entsprechend den internationalen Übereinkommen der Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verheiratete Väter diskriminiert (sachlich nicht gerechtfertigt einzelne Menschengruppen unterschiedlich behandelt)</p>
<p>beantrage ich hiermit formell als diskriminierter Vater die: </p>
<p><strong>Eintragung in das Sorgerechtsregister </strong></p>
<p>für mein o.a. Kind. </p>
<p>Ich bitte um umgehende schriftliche Bescheidung und Bestätigung auch des Zugangs dieses Antrags (*2 EB nach § 174 ZPO).</p>
<p>für den erarteten Zugang eines Bescheids habe ich mir den 31.03.2010 notiert. </p>
<p>Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat der verurteilte Staat dafür Sorge zu tragen, dass kein weiterer Fall der Menschenrechtsverletzung dieser Art mehr vorkommt. </p>
<p>Der durch das menschenrechtswidrige Gesetz gesetzlich eingeräumten alleinigen Sorgeberechtigung der Mutter des Kindes ist seit dem 03. Dezember 2009 die Rechtsgrundlage entzogen. Die weitere Vorenthaltung des Sorgerechts für den leiblichen Vater ist darum ab Rechtskraft des Urteils nicht mehr zulässig.</p>
<p>Die freiwillige Einräumung des gemeinsamen Sorgerecht wurde mir von dieser unbegründet auf Grundlage des menschenrechtswidrigen § 1626a Abs. 2 BGB verweigert. </p>
<p>Das Sorgerecht wird mir trotz intensiven Einbringens in Erziehung und Pflege des Kindes ohne sachlichen Grund weiterhin vorenthalten. Dies stellt nach der angegebenen Entscheidung des EuGH eine Diskriminierung meiner Person dar im Vergleich zu der Gruppe von verheirateten Vätern. Eine zweite Diskriminierungsebene liegt darin, dass der Mutter alleine aufgrund biologischer Unterschiede das Alleinentscheidungsrecht per Gesetz eingeräumt wurde. Derartige Diskriminierungen von Vätern nur aufgrund ihres Geschlechts das sind nach Art. 3 GG ganz offensichtlich nicht zulässig. </p>
<p>Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 10 EG vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet sind, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zu beheben (Urteil vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/ 02, Slg. 2004, I-723, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).</p>
<p>Daher sind die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verpflichtet, aufgrund eines  ergangenen Urteils des EuGH, aus dem sich die Unvereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht ergibt, die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Beachtung des Gemeinschaftsrechts in ihrem Hoheitsgebiet zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteile Wells, Randnrn. 64 und 65, sowie vom 25. März 2004, Azienda Agricola Giorgio, Giovanni et Luciano Visentin u. a., C-495/ 00, Slg. 2004, I-2993, Randnr. 39). Den Behörden verbleibt die Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen, doch müssen sie insbesondere dafür sorgen, dass das nationale Recht so schnell wie möglich mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht und den Rechten, die dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen, die volle Wirksamkeit verschafft wird.</p>
<p>Wie der Gerichtshof außerdem in Fällen gemeinschaftsrechtwidriger Diskriminierungen wiederholt entschieden hat, kann, solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, der Gleichheitssatz nur dadurch gewahrt werden, dass die Vergünstigungen, die die Mitglieder der begünstigten Gruppe erhalten, auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe erstreckt werden. </p>
<p>In einem derartigen Fall sind die nationalen Gerichte (und auch die Behörden) gehalten, eine diskriminierende nationale Bestimmung außer Anwendung zu lassen, ohne dass ihre vorherige Aufhebung durch den Gesetzgeber beantragt werden müsste oder abgewartet werden müsste, und auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe ist eben die Regelung anzuwenden, die für die Mitglieder der anderen Gruppe gilt (Urteile vom 28. September 1994, Avdel Systems, C-408/ 92, Slg. 1994, I-4435, Randnrn. 16 und 17, vom 12. Dezember 2002, Rodríguez Caballero, C-442/ 00, Slg. 2002, I-11915, Randnrn. 42 und 43, und vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C-81/ 05, Slg. 2006, I-7569, Randnrn. 45 und 46).</p>
<p>In diesem Sinne betrachte ich mich seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als soergeberechtigter Vater des o.a. Kindes und möchte Sie bitten, die verheiratete Väter als Vergleichsgruppe durch die automatische Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach einer Ehescheidung bzw. die Mütter ungerechtfertigt privilegierende Regelung auch auf mich anzuwenden. </p>
<p>Ich habe die Vaterschaft anerkannt, mit dem Kind ab Geburt zusammen gelebt/ mich um das Kind gekümmert, mich in seine Pflege und Erziehung eingebracht und bis heute sich intensiv um Ausweitung des Umgangs bemüht, und bin darum gleichberechtigter</p>
<p><strong>Mitinhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge</strong> </p>
<p>und beantrage dieses amtlich einzutragen und mir bis zum 31.03.2010 zu bestätigen.</p>
<p>Bei einer Ablehnung oder Nichtbearbeitung des Antrages werde ich den Gerichtsweg, notfalls wieder bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beschreiten.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
<p>(*1) Vermerk der Redaktion: Die Frage der Rechtskraft von Zaunegger sollte am 04.03.2010 nochmal überprüft werden: wenn Deutschland das Urteil doch noch anficht, was bis zum 03.03.2010 möglich ist, könnte sich die Rechtskraft noch weiter hinaus schieben)</p>
<p>*2) ZUSTELLUNG GEGEN EMPFANGSBEKENNTNIS (§ 174 Abs. 1 ZPO)</p>
<p>An:</p>
<p>Geschäftszeichen (bitte angeben):</p>
<p>Folgender Schriftsatz: </p>
<p>Betr.: </p>
<p>Wurde eingereicht durch:</p>
<p>Namen, Adresse</p>
<p>Rechtsanwalt A. Fischer, Lange Str. 52, 76530 Baden-Baden </p>
<p>Datum des Eingangs: </p>
<p>Datum		Unterschrift</p>
<p>Behördenstempel und Funktion</p>
<p>Bitte zurücksenden, gerne auch per Fax, an:</p>
<p>Name, Adresse</p>
<p>RA Fischer, Pf. 100348, 76484 B.- Baden<br />
Fax 03212-3939752</p>
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