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26.2.2010

Zaunegger- die Konsequenzen Teil 2 (Fortsetzung Beitrag vom 17.02.2010)

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 13:45

Artikel 46 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte

– Verbindlichkeit und Vollzug der Urteile
1 Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in allen
Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des
Gerichtshofs zu befolgen.
2 Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee
zuzuleiten; dieses überwacht seine Durchführung

Hier der Link zu einem Entwurf eines Antrags auf Eintragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Rechtskraft von Zaunegger im Rahmen der deutschen Behörden zur Anti-Diskriminierung. Wenn dem Antrag nicht in der gesetzten Frist stattgegeben wird, kann man neben gerichtlichen Schritten auch daran denken, ein Diskriminierungsverfahren gegen Deutschland bei der EU-Kommisssion anzuregen.

Antrag auf Eintragung der gemeinsamen elterlichen Sorge

zu 2. Antrag auf Aufhebung der bisherigen Entscheidung und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach EuGH-Urteil bei allen Rechtsstreitigkeiten, die irgendwie im Zusammenhang mit § 1626 a BGB geführt worden sind, § 580 Ziff. 8 ZPO

Zuständig sind nach § 584 ZPO die Gerichte der ersten Instanz.

Die deutschen Behörden und Gerichte werden sich voraussichtlich mit allen nur denkbaren Methoden dagegen wehren, den diskriminierten Vätern echte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.

Vergleichen kann man dieses Verhalten mit dem Verhalten renitenter und rückfälliger Straftatäter, die, obwohl sie bereits verurteilt woden sind, weiterhin unbeirrbar genau dieselben Straftaten begehen wie vorher.

Auch, wenn das wortwörtlich so in der ZPO steht. Vorauszusehen ist das alte, dumme Spielchen: die Wiederaufnahme wird verweigert mangels Rechtsschutzbedürfnis, weil man ja auch beim Jugendamt erst einmal einen neuen Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge stellen könnte. Das Jugendamt macht nichts, weil man ja Antrag auf Wiederaufnahme stellen kann. Und wenn die Montsfrist nach § 586 ZPO erst einmal verstrichen ist, dann werden jedenfalls Restitutionsklagen wegen Versäumung dieser Frist erst recht abgewiesen. Und das Risiko dürfen mal wieder die Väter tragen.

Hier wird vor allem das Argument “fehlendes Rechtsschutzbedürfnis” zu hören sein. Es dürfte darauf verwiesen werden, dass man ja eben auch Antrag beim Jugendamt neu stellen kann.

Dazu ist anzumerken, dass, solange der Gesetzgeber nicht reagiert hat und keine klare Linie erkennbar ist, die Gerichte damit eigentlich nicht weggkommen dürften. Im Zweifel müssten dann mindestens sämtliche Kosten derartiger Prozesshanseleien nachweislich auf schuldhaftes Verhalten des Gesetzgebers zurückzuführen werden können. Die Kosten derartiger rechtlicher Schritte sollten damit, ungeachtet ihres Ausgangs, der Bundesrepublik Deutschland als Schadensersatz im Rahmen vorsätzlicher Amtspflichtverletzung zurückzubelasten.

Richtig ist aber auch, dass derzeit noch beim Bundesverfassungsgericht oder beim EuGH eingereichte Parallelfälle vermutlich nun nicht mehr angenommen werden - mangels Rechtsschutzbedürfnis (!)

Hieraus ergeben sich einige rechtspolitischen Forderungen: Es dürfte ein Feststellungsinteresse des Bürgers daran geben, dass menschenrechtswidrige Urteile formell aufgehoben werden, daran scheitert das Argument mangelndes Rechtsschutzbedürfnis. So das weiter unten angegebene Urteil des BGH, das mit der Rechtskraft von Zaunegger formell nicht mehr zum Bestand deutschen Rechts gehören wird, sondern zum deutschen Unrecht. Das muss durch denselben Rechtsakt ausgesprochen werden, der ursprünglich Unrecht verkündet hat. Man sollte aber dafür sorgen, dass nicht dieselben Richter darüber zu entscheiden haben, wenn nötig durch Richterablehnung.

Empfohlen wird, den Antrag nach § 580 ZPO bei dem Gericht der ersten Instanz innerhalb der Monatsfrist nach Rechtskraft von Zaunegger zu stellen und zu beantragen, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen bis zur Gelegenheit für die Behörden, die Angelegenheit freiwillig zu bereinigen. Wenn die Behörden sich weiterhin stur stellen, wie sich bereits in der Korrespondenz mit dem Oberbürgermeister von Potsdam abzeichnet, dann sollte man, nach erfolglosem Fristablauf, diese Dokumentation den Gerichten der ersten Instanz vorlegen und den Rechtsstreit wieder aufrufen. Dann dürfte mangelndes Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr eingewendet werden können.

Für den Entwurf eines Antrags wird gedankt Herrn E. Müller aus Havel mit freundlicher Genehmigung zur - redaktionell leicht überarbeiteten - Veröffentlichung.

Das Kopieren und Verbreiten dieses Beitrags ist ausdrücklich erlaubt. Rückmeldungen über die Reaktionen der Ämter (vom deutschen Gesetzgeber wird nichts erwartet, wie bisher) werden ausdrücklich begrüßt.

An die
Stadtverwaltung der …
Jugendamt – Amtsvormundschaften

PLZ, Stadt

den 04.03.2010

Antrag auf Eintragung als sorgeberechtigter unverheirateter Vater in das Sorgerechtsregister
nach Feststellung der Menschenrechtswidrigkeit des § 1626a Abs. 2 BGB

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Vater des Kindes
(Geburts-)Name:
Vornamen:
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Geburtenbuch Nr.:

Das Urteils des Europäischen Gerichtshofs im Fall Horst Zaunegger gegen Deutschland vom 03. Dezember 2009 (Beschwerde Nr.: 22028/04) ist rechtskräftig *1).

Darin wurde festgestellt, dass das deutsche Gesetz in § 1626a Abs. 2 BGB mit der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht vereinbar ist. Damit wurde weiterhin auch festgestellt, dass Deutschland entsprechend den internationalen Übereinkommen der Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verheiratete Väter diskriminiert (sachlich nicht gerechtfertigt einzelne Menschengruppen unterschiedlich behandelt).

Daher beantrage ich hiermit formell als diskriminierter Vater die:

Eintragung in das Sorgerechtsregister

für mein o.a. Kind.

Ich bitte auch um umgehende schriftliche Bescheidung und Bestätigung auch des Zugangs dieses Antrags auf beiliegendem Empfangsbekenntnis (*2) EB nach § 174 ZPO).

Für den Zugang eines Bescheids habe ich mir den 31.03.2010 notiert und erlaube mir, Ihnen eine Frist bis dahin zu setzen, die ich für ausreichend erachte, Ihrer Verpflichtung nachzukommen, den Verstoss gegen Menschenrechte durch die Bundesrepublik Deutschland zu beheben, indem der diskriminierten Gruppe, zu der ich gehöre, dieselben Rechte einräumen wie der nicht diskriminierten Gruppe.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat der verurteilte Staat dafür Sorge zu tragen, dass kein weiterer Fall der Menschenrechtsverletzung dieser Art mehr vorkommt.

Der durch das menschenrechtswidrige Gesetz gesetzlich eingeräumten alleinigen Sorgeberechtigung der Mutter des Kindes ist seit dem 03. Dezember 2009 die Rechtsgrundlage entzogen. Die weitere Vorenthaltung des Sorgerechts für den leiblichen Vater ist darum ab Rechtskraft des Urteils nicht mehr zulässig.

Die freiwillige Einräumung des gemeinsamen Sorgerecht wurde mir von dieser unbegründet auf Grundlage des menschenrechtswidrigen § 1626a Abs. 2 BGB verweigert.

Das Sorgerecht wird mir weiterhin ohne sachlichen Grund vorenthalten.

Dies stellt nach der angegebenen Entscheidung des EuGH eine Diskriminierung meiner Person dar im Vergleich zu der Gruppe von verheirateten Vätern. Eine zweite Diskriminierungsebene liegt darin, dass der Mutter alleine aufgrund biologischer Unterschiede das Alleinentscheidungsrecht per Gesetz eingeräumt wurde. Derartige Diskriminierungen von Vätern nur aufgrund ihres Geschlechts das sind nach Art. 3 GG ganz offensichtlich nicht zulässig.

Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 10 EG vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet sind, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zu beheben (Urteil vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/ 02, Slg. 2004, I-723, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Daher sind die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats verpflichtet, aufgrund eines ergangenen Urteils des EuGH, aus dem sich die Unvereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht ergibt, die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Beachtung des Gemeinschaftsrechts in ihrem Hoheitsgebiet zu sichern. (vgl. in diesem Sinne Urteile Wells, Randnrn. 64 und 65, sowie vom 25. März 2004, Azienda Agricola Giorgio, Giovanni et Luciano Visentin u. a., C-495/ 00, Slg. 2004, I-2993, Randnr. 39). Den Behörden verbleibt die Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen, doch müssen sie insbesondere dafür sorgen, dass das nationale Recht

so schnell wie möglich

mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht und den Rechten, die dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsen, die volle Wirksamkeit verschafft wird.

Wie der Gerichtshof außerdem in Fällen gemeinschaftsrechtwidriger Diskriminierungen wiederholt entschieden hat, kann, solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, der Gleichheitssatz nur dadurch gewahrt werden, dass die Vergünstigungen, die die Mitglieder der begünstigten Gruppe erhalten, auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe erstreckt werden.

In einem derartigen Fall sind die nationalen Gerichte (und auch die Behörden) gehalten, eine diskriminierende nationale Bestimmung außer Anwendung zu lassen.

Ihre vorherige Aufhebung durch den Gesetzgeber muß nicht erst beantragt oder abgewartet werden.

Auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe ist eben die Regelung anzuwenden, die für die Mitglieder der anderen Gruppe gilt. (Urteile vom 28. September 1994, Avdel Systems, C-408/ 92, Slg. 1994, I-4435, Randnrn. 16 und 17, vom 12. Dezember 2002, Rodríguez Caballero, C-442/ 00, Slg. 2002, I-11915, Randnrn. 42 und 43, und vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C-81/ 05, Slg. 2006, I-7569, Randnrn. 45 und 46).

In diesem Sinne betrachte ich mich seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als sorgeberechtigter Vater des o.a. Kindes. Wenn das Kind ehelich gewesen wäre, dann hätte ich (und das Kind) automatisch die gemeinsame elterliche Sorge erhalten. Ich habe Sie darum aufzufordern, die verheiratete Väter als Vergleichsgruppe durch die automatische Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach einer Ehescheidung bzw. die Mütter ungerechtfertigt privilegierende Regelung auch auf mich anzuwenden.

Ich habe die Vaterschaft anerkannt, mit dem Kind ab Geburt zusammen gelebt/ mich um das Kind gekümmert, mich in seine Pflege und Erziehung eingebracht und bis heute sich intensiv um Ausweitung des Umgangs bemüht, und bin darum gleichberechtigter

Mitinhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge

und beantrage dieses amtlich einzutragen und mir bis zum 31.03.2010 zu bestätigen.

Bei einer Ablehnung oder Nichtbearbeitung des Antrages werde ich den Gerichtsweg, notfalls wieder bis hin zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beschreiten.

Mit freundlichen Grüßen

(*1) Vermerk der Redaktion: Die Frage der Rechtskraft von Zaunegger sollte am 04.03.2010 nochmal überprüft werden: wenn Deutschland das Urteil doch noch anficht, was bis zum 03.03.2010 möglich ist, könnte sich die Rechtskraft noch weiter hinaus schieben)

*2) ZUSTELLUNG GEGEN EMPFANGSBEKENNTNIS (§ 174 Abs. 1 ZPO)

An:

Geschäftszeichen (bitte angeben):

Folgender Schriftsatz:

Betr.:

Wurde eingereicht durch:

Namen, Adresse

Datum des Eingangs:

Datum Unterschrift

Behördenstempel und Funktion

Bitte zurücksenden, gerne auch per Fax, an:

Name, Adresse

RA Fischer, Pf. 100348, 76484 B.- Baden
Fax 03212-3939752

Beiträge zu dem Thema sind zu finden unter:

http://www.papa.com/paPPa-Forum/viewtopic.php?f=6&t=24816

Stueck hat geschrieben:
2. Die Frage ist umstritten, ob direkt nach Eintreten der Rechtskraft, aber noch vor einer Gesetzesänderung auf Ungültigkeit der §1626a Nr. 3 plädiert werden kann und Gültigkeit eines “direkten Zugangs” zur gemeinsamen Sorge. Und wenn es gehen sollte, bleibt die Frage welcher Weg gegangen werden kann. Ein Schreiben an ein Sorgerechtsregister sicherlich nicht, denn eine persönliche Beurkundung wird immer Voraussetzung sein.

Ein justitiabler Antrag auf gemeinsame Sorge, …
.. also eine Anspruchsgrundlage!

Die ergibt sich m.E. aus 1626 Abs 1, nachdem der EuGHMR bei der Erteilung des SR die Unterscheidung zw. verheirateten und unverheirateten Paare als diskriminierend festgestellt hat.

…OLG weiter… oder gleich zum BverfG mit Verweis auf das BGH-Urteil, das unehelichen Vätern grundsätzlich Zugangs- bzw. Antragsrechte abspricht.
H.

Genau! Nach der Amtsgerichtsentscheidung direkt zum Bundesverfassungsgericht. Hat ja immerhin der Bundesgerichtshof so entschieden !

Die Beschwerdebegründung dürfte auch auf eine DIN A-4 Seite passen. Anwaltszwang besteht nicht, man kann das auch selbst schreiben, für diejenigen die aufgrund der möglichen Kosten zurückscheuen. Wer Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, soll natürlich einen Anwalt nehmen

Eine heitere Vorstellung, dass das Bundesverfassungsgericht massenweise fast gleichlautende Beschwerden bekommt, weil der Bundesgerichtshof es auf Grundlage seines eigenen Beschlusses vom 29.01.2003 so beschlossen hat, das Väter keine Beschwerdeinstanz haben und gleich nach dem Amtsgericht den ordentlichen nationalen Rechtsweg erschöpft haben. Nebenbei bemerkt eigentlich ein Verstoss gegen Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde)

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