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	<title>Kommentare zu: Zaunegger- die Konsequenzen Teil 2 (Fortsetzung Beitrag vom 17.02.2010)</title>
	<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/02/26/zaunegger-die-konsequenzen-teil-2/</link>
	<description>Internet Blog einer Anwaltskanzlei</description>
	<pubDate>Sun, 05 Feb 2012 07:30:40 +0000</pubDate>
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	<item>
		<title>Von: admin</title>
		<link>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/02/26/zaunegger-die-konsequenzen-teil-2/#comment-12</link>
		<author>admin</author>
		<pubDate>Sat, 27 Feb 2010 10:02:16 +0000</pubDate>
		<guid>http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/02/26/zaunegger-die-konsequenzen-teil-2/#comment-12</guid>
		<description>Nach Zaunegger wohl erwiesenermassen falsche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 103/08

vom
26. November 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 621 e, 543; FGG § 20; BGB § 1666

a)	Einem Vater, der nie zuvor sorgeberechtigt war, steht gegen eine Entscheidung des Familiengerichts, die einen Entzug des Sorgerechts der Mutter ablehnt, keine Beschwerdeberechtigung zu.
b)	Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Beschwerde verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts ist nur unter den Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO zulässig.


BGH, Beschluss vom 26. November 2008 - XII ZB 103/08 - OLG Brandenburg
AG Potsdam

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2008 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Mai 2008 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Wert: 3.000 €

Gründe:

I.
Der Antragsteller ist der Vater des Kindes Yann Niklas, das im April 2004 geboren wurde. Das Kind lebt bei der Antragsgegnerin, seiner Mutter. Die Eltern sind und waren nicht miteinander verheiratet. Die Antragsgegnerin ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge.

Zwischen dem Antragsteller, der in die Nachbarschaft der Antragsgegnerin umgezogen ist, und dem Sohn finden regelmäßige Umgangskontakte statt. Die Eltern sind zerstritten. Sie sind sich insbesondere uneinig hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge. Der Antragsteller wirft der Antragsgegnerin ferner eine Bindungsintoleranz vor.

Der Antragsteller hat vor dem Familiengericht in der Hauptsache beantragt, der Antragsgegnerin die elterliche Sorge zu entziehen und diese auf ihn zu übertragen, hilfsweise festzustellen, dass eine gemeinsame elterliche Sorge besteht.

Das Familiengericht hat die Anträge zurückgewiesen. Es hat auf die mangelnde Zustimmung der Antragsgegnerin verwiesen. Die Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB komme nicht in Betracht, weil keinerlei Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bestünden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Dagegen richtet sich die vom Antragsteller eingelegte Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist zwar nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 e Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Es fehlt aber an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO.

1. Wegen der Verweisung in § 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO ist auch die Rechtsbeschwerde gegen eine die Beschwerde als unzulässig verwerfende
Endentscheidung in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit
nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO zulässig. Erforderlich
ist somit, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen
grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 155, 21, 22 = FamRZ 2003, 1093 und vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 -
FamRZ 2005, 975).

2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.

a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass eine Beschwerdeberechtigung des Antragstellers nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG folge. Auch aus § 20 Abs. 1 FGG ergebe sie sich nicht, weil der Antragsteller als nicht sorgeberechtigter Elternteil nicht in seinen Rechten beeinträchtigt sei. Eine Beschwerdebefugnis kraft eigenen Antragsrechts im Sinne von § 20 Abs. 2 FGG bestehe ebenfalls nicht, weil Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht "nur auf Antrag" ergingen.

b) Das Oberlandesgericht weicht mit seiner Entscheidung nicht von der
Rechtsprechung des Senats ab und befindet sich auch nicht im Widerspruch zu
anderen obergerichtlichen Entscheidungen.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerdeberechtigung
von der materiellrechtlichen Rechtsstellung des Beschwerdeführers abhängig ist.

aa) Die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG gilt nicht für Endentscheidungen in Sorgerechtsverfahren, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat (§§ 64 Abs. 3 Satz 3, 57 Abs. 2 FGG; vgl. Keidel/ Kuntze/Winkler/Engelhardt FGG 15. Aufl. § 57 Rdn. 31). Die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG ist ebenfalls gemäß § 64 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 FGG für Familiensachen ausdrücklich ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975, 976 m.w.N.).

bb) Auch nach der allgemeinen Regelung in § 20 FGG steht dem von vornherein nicht sorgeberechtigten Vater kein Beschwerderecht gegen den Maßnahmen nach § 1666 BGB ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts zu. 
Nach § 20 Abs. 1 FGG steht die Beschwerde jedem zu, "dessen Recht" durch die Verfügung beeinträchtigt ist. Wie ein Vergleich mit § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG zeigt, der "unbeschadet der Vorschrift des § 20" für Vormundschaftssachen eine weitergehende Beschwerdeberechtigung festlegt, erfordert die allgemeine Regelung einen unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers. Dass er ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung haben mag, genügt
hingegen nicht (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975, 976 m.w.N.). Ebenso wenig genügt es in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller neben der Mutter Träger des Elternrechts gemäß § 6 Abs. 2 GG ist.

In eigener Rechtsstellung ist der Antragsteller nicht betroffen. Da der nicht mit der Mutter verheiratete Vater nicht schon kraft Gesetzes (Mit-)Inhaber der elterlichen Sorge wird und ihm eine Beteiligung am Sorgerecht nach §§ 1626 a, 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB nur mit Zustimmung der Mutter offen steht, mangelt es insoweit an einer Beeinträchtigung seiner materiellen Rechtsstellung.

Das Elternrecht begründet für sich genommen noch keine gleichwertige Rechtsstellung für beide Eltern, sondern bedarf der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber (BVerfG FamRZ 2003, 285, 287; FamRZ 2003, 1447, 1448). Das Bundesverfassungsgericht hat es in den genannten Entscheidungen nicht beanstandet, dass der Gesetzgeber die Beteiligung des Vaters am Sorgerecht vom Willen der Mutter abhängig macht, welcher entweder in einer Sorgeerklärung nach § 1626 a BGB oder in ihrer Zustimmung nach § 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB seinen Ausdruck finden kann.

Ob der nicht sorgeberechtigte Vater in anderen Fällen beschwerdeberechtigt sein kann, wenn er etwa ursprünglich Inhaber des Sorgerechts war, dieses aber entzogen worden ist (vgl. Jansen/Wick FGG 3. Aufl. § 64 Rdn. 167), oder aber nachdem das Familiengericht der Mutter das Sorgerecht nach § 1666 BGB entzogen hat (vgl. § 1680 Abs. 3 BGB und hierzu Orgis JAmt 2008, 243), bedarf hier keiner Entscheidung.

Weil die für die Beschwerdeberechtigung maßgeblichen Aspekte in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch - soweit ersichtlich – der Oberlandesgerichte nicht unterschiedlich beurteilt werden (vgl. auch Jansen/Wick FGG 3. Aufl. §64 Rdn. 167; Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. §621 e Rdn. 14 a m.w.N.) und auch die Rechtsbeschwerde abweichende Entscheidungen nicht aufzeigt, kann die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen.

c) Auch die Fortbildung des Rechts oder eine grundsätzliche Bedeutung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Dem Senat ist es verwehrt, die der Beschwerdeberechtigung zugrunde liegende Ausgangsfrage anders zu beantworten als die insoweit eindeutige Gesetzeslage, an die die Gerichte gebunden sind.

Eine Verfassungswidrigkeit der §§ 1626 a, 1672 BGB hat das Bundesverfassungsgericht
verneint (BVerfG FamRZ 2003, 285, 287; FamRZ 2003, 1447, 1448). 

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht insoweit dem Gesetzgeber aufgegeben, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob dessen dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme, dass die an die Zustimmung der Mutter gebundene Beteiligung des Vaters am Sorgerecht dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG ausreichend Rechnung trägt, vor der Wirklichkeit Bestand hat. Dass der Gesetzgeber diese Verpflichtung verletzt hätte, ist indessen nicht ersichtlich.

Auch wenn schließlich - abgesehen von den Besonderheiten des vorliegenden Falles - rechtspolitisch durchaus Gründe für eine erleichterte Beteiligung des Vaters am Sorgerecht sprechen dürften (vgl. dazu etwa Coester FamRZ 2007, 1137), besteht aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage jedenfalls kein Interpretationsspielraum, der etwa ein Antragsrecht des Vaters und seine dem folgende Beschwerdeberechtigung eröffnen könnte.

Hahne Sprick Weber-Monecke
Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz Klinkhammer
ist urlaubsbedingt verhindert
zu unterschreiben.

Hahne

Vorinstanzen:
AG Potsdam, Entscheidung vom 31.03.2008 - 43 F 73/08 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.05.2008 - 15 UF 55/08 -20

&lt;strong&gt;Kommentar&lt;/strong&gt;

Nach Zaunegger wohl erwiesenermassen falsche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Schade, die Richter schienen passagenweise mindestens zu ahnen, dass Sie da Unrecht sprachen, haben aber leider die Kurve nicht mehr bekommen. Wenn die Richter sich nicht derart sklavisch an das Gesetz hätten gebunden gefühlt, wie z.B. in der englischen Rechtsprechung, wäre es übrigens vermutlich zu faireren Ergebnissen gekommen. 

Also bewerten wir das Urteil mit der Note mangelhaft (fünf) Plus.  </description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Nach Zaunegger wohl erwiesenermassen falsche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. </p>
<p>BUNDESGERICHTSHOF<br />
BESCHLUSS<br />
XII ZB 103/08</p>
<p>vom<br />
26. November 2008<br />
in der Familiensache<br />
Nachschlagewerk: ja<br />
BGHZ: nein<br />
BGHR: ja<br />
ZPO §§ 621 e, 543; FGG § 20; BGB § 1666</p>
<p>a)	Einem Vater, der nie zuvor sorgeberechtigt war, steht gegen eine Entscheidung des Familiengerichts, die einen Entzug des Sorgerechts der Mutter ablehnt, keine Beschwerdeberechtigung zu.<br />
b)	Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Beschwerde verwerfenden Beschluss des Oberlandesgerichts ist nur unter den Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO zulässig.</p>
<p>BGH, Beschluss vom 26. November 2008 - XII ZB 103/08 - OLG Brandenburg<br />
AG Potsdam</p>
<p>Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2008 durch<br />
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter Sprick, Weber-Monecke,<br />
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer</p>
<p>beschlossen:</p>
<p>Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Mai 2008 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.</p>
<p>Wert: 3.000 €</p>
<p>Gründe:</p>
<p>I.<br />
Der Antragsteller ist der Vater des Kindes Yann Niklas, das im April 2004 geboren wurde. Das Kind lebt bei der Antragsgegnerin, seiner Mutter. Die Eltern sind und waren nicht miteinander verheiratet. Die Antragsgegnerin ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge.</p>
<p>Zwischen dem Antragsteller, der in die Nachbarschaft der Antragsgegnerin umgezogen ist, und dem Sohn finden regelmäßige Umgangskontakte statt. Die Eltern sind zerstritten. Sie sind sich insbesondere uneinig hinsichtlich der Gesundheitsfürsorge. Der Antragsteller wirft der Antragsgegnerin ferner eine Bindungsintoleranz vor.</p>
<p>Der Antragsteller hat vor dem Familiengericht in der Hauptsache beantragt, der Antragsgegnerin die elterliche Sorge zu entziehen und diese auf ihn zu übertragen, hilfsweise festzustellen, dass eine gemeinsame elterliche Sorge besteht.</p>
<p>Das Familiengericht hat die Anträge zurückgewiesen. Es hat auf die mangelnde Zustimmung der Antragsgegnerin verwiesen. Die Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB komme nicht in Betracht, weil keinerlei Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bestünden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen.</p>
<p>Dagegen richtet sich die vom Antragsteller eingelegte Rechtsbeschwerde.</p>
<p>II.</p>
<p>Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist zwar nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 e Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Es fehlt aber an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO.</p>
<p>1. Wegen der Verweisung in § 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO ist auch die Rechtsbeschwerde gegen eine die Beschwerde als unzulässig verwerfende<br />
Endentscheidung in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO zulässig. Erforderlich<br />
ist somit, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen<br />
grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung<br />
einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 155, 21, 22 = FamRZ 2003, 1093 und vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 -<br />
FamRZ 2005, 975).</p>
<p>2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.</p>
<p>a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass eine Beschwerdeberechtigung des Antragstellers nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG folge. Auch aus § 20 Abs. 1 FGG ergebe sie sich nicht, weil der Antragsteller als nicht sorgeberechtigter Elternteil nicht in seinen Rechten beeinträchtigt sei. Eine Beschwerdebefugnis kraft eigenen Antragsrechts im Sinne von § 20 Abs. 2 FGG bestehe ebenfalls nicht, weil Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht &#8220;nur auf Antrag&#8221; ergingen.</p>
<p>b) Das Oberlandesgericht weicht mit seiner Entscheidung nicht von der<br />
Rechtsprechung des Senats ab und befindet sich auch nicht im Widerspruch zu<br />
anderen obergerichtlichen Entscheidungen.</p>
<p>Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass die Beschwerdeberechtigung<br />
von der materiellrechtlichen Rechtsstellung des Beschwerdeführers abhängig ist.</p>
<p>aa) Die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG gilt nicht für Endentscheidungen in Sorgerechtsverfahren, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat (§§ 64 Abs. 3 Satz 3, 57 Abs. 2 FGG; vgl. Keidel/ Kuntze/Winkler/Engelhardt FGG 15. Aufl. § 57 Rdn. 31). Die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG ist ebenfalls gemäß § 64 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 FGG für Familiensachen ausdrücklich ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975, 976 m.w.N.).</p>
<p>bb) Auch nach der allgemeinen Regelung in § 20 FGG steht dem von vornherein nicht sorgeberechtigten Vater kein Beschwerderecht gegen den Maßnahmen nach § 1666 BGB ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts zu.<br />
Nach § 20 Abs. 1 FGG steht die Beschwerde jedem zu, &#8220;dessen Recht&#8221; durch die Verfügung beeinträchtigt ist. Wie ein Vergleich mit § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG zeigt, der &#8220;unbeschadet der Vorschrift des § 20&#8243; für Vormundschaftssachen eine weitergehende Beschwerdeberechtigung festlegt, erfordert die allgemeine Regelung einen unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers. Dass er ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung haben mag, genügt<br />
hingegen nicht (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - XII ZB 54/03 - FamRZ 2005, 975, 976 m.w.N.). Ebenso wenig genügt es in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller neben der Mutter Träger des Elternrechts gemäß § 6 Abs. 2 GG ist.</p>
<p>In eigener Rechtsstellung ist der Antragsteller nicht betroffen. Da der nicht mit der Mutter verheiratete Vater nicht schon kraft Gesetzes (Mit-)Inhaber der elterlichen Sorge wird und ihm eine Beteiligung am Sorgerecht nach §§ 1626 a, 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB nur mit Zustimmung der Mutter offen steht, mangelt es insoweit an einer Beeinträchtigung seiner materiellen Rechtsstellung.</p>
<p>Das Elternrecht begründet für sich genommen noch keine gleichwertige Rechtsstellung für beide Eltern, sondern bedarf der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber (BVerfG FamRZ 2003, 285, 287; FamRZ 2003, 1447, 1448). Das Bundesverfassungsgericht hat es in den genannten Entscheidungen nicht beanstandet, dass der Gesetzgeber die Beteiligung des Vaters am Sorgerecht vom Willen der Mutter abhängig macht, welcher entweder in einer Sorgeerklärung nach § 1626 a BGB oder in ihrer Zustimmung nach § 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB seinen Ausdruck finden kann.</p>
<p>Ob der nicht sorgeberechtigte Vater in anderen Fällen beschwerdeberechtigt sein kann, wenn er etwa ursprünglich Inhaber des Sorgerechts war, dieses aber entzogen worden ist (vgl. Jansen/Wick FGG 3. Aufl. § 64 Rdn. 167), oder aber nachdem das Familiengericht der Mutter das Sorgerecht nach § 1666 BGB entzogen hat (vgl. § 1680 Abs. 3 BGB und hierzu Orgis JAmt 2008, 243), bedarf hier keiner Entscheidung.</p>
<p>Weil die für die Beschwerdeberechtigung maßgeblichen Aspekte in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch - soweit ersichtlich – der Oberlandesgerichte nicht unterschiedlich beurteilt werden (vgl. auch Jansen/Wick FGG 3. Aufl. §64 Rdn. 167; Zöller/Philippi ZPO 27. Aufl. §621 e Rdn. 14 a m.w.N.) und auch die Rechtsbeschwerde abweichende Entscheidungen nicht aufzeigt, kann die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen.</p>
<p>c) Auch die Fortbildung des Rechts oder eine grundsätzliche Bedeutung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.</p>
<p>Dem Senat ist es verwehrt, die der Beschwerdeberechtigung zugrunde liegende Ausgangsfrage anders zu beantworten als die insoweit eindeutige Gesetzeslage, an die die Gerichte gebunden sind.</p>
<p>Eine Verfassungswidrigkeit der §§ 1626 a, 1672 BGB hat das Bundesverfassungsgericht<br />
verneint (BVerfG FamRZ 2003, 285, 287; FamRZ 2003, 1447, 1448). </p>
<p>Zwar hat das Bundesverfassungsgericht insoweit dem Gesetzgeber aufgegeben, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob dessen dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme, dass die an die Zustimmung der Mutter gebundene Beteiligung des Vaters am Sorgerecht dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG ausreichend Rechnung trägt, vor der Wirklichkeit Bestand hat. Dass der Gesetzgeber diese Verpflichtung verletzt hätte, ist indessen nicht ersichtlich.</p>
<p>Auch wenn schließlich - abgesehen von den Besonderheiten des vorliegenden Falles - rechtspolitisch durchaus Gründe für eine erleichterte Beteiligung des Vaters am Sorgerecht sprechen dürften (vgl. dazu etwa Coester FamRZ 2007, 1137), besteht aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage jedenfalls kein Interpretationsspielraum, der etwa ein Antragsrecht des Vaters und seine dem folgende Beschwerdeberechtigung eröffnen könnte.</p>
<p>Hahne Sprick Weber-Monecke<br />
Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz Klinkhammer<br />
ist urlaubsbedingt verhindert<br />
zu unterschreiben.</p>
<p>Hahne</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
AG Potsdam, Entscheidung vom 31.03.2008 - 43 F 73/08 -<br />
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.05.2008 - 15 UF 55/08 -20</p>
<p><strong>Kommentar</strong></p>
<p>Nach Zaunegger wohl erwiesenermassen falsche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Schade, die Richter schienen passagenweise mindestens zu ahnen, dass Sie da Unrecht sprachen, haben aber leider die Kurve nicht mehr bekommen. Wenn die Richter sich nicht derart sklavisch an das Gesetz hätten gebunden gefühlt, wie z.B. in der englischen Rechtsprechung, wäre es übrigens vermutlich zu faireren Ergebnissen gekommen. </p>
<p>Also bewerten wir das Urteil mit der Note mangelhaft (fünf) Plus.</p>
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