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Verfassungsbeschwerde gegen § 1626 a, 1680 Abs. 3, 1672 Abs. 1 BGB
Dieser Eintrag stammt von admin Am 22.3.2010 @ 11:59 In Blogroll | Keine Kommentare
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/008/1700811.pdf
17/18 1 BvR 420/09 Verfassungsbeschwerde des Herrn F.
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 8. Januar 2009 – 43 F 3/09 b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm
vom 20. November 2008 – 1 UF 180/08
c) den Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 30. Juni 2008 – 23 F 109/08
2. mittelbar gegen § 1626a, § 1680 Absatz 3, § 1672 Absatz 1 BGB
betr.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Artikel 2 Absatz 1, 3
Absatz 1 und 2, 6 Absatz 2, 20 Absatz 3 GG i. V. m. Artikel 6, 8 und 14
EMRK durch die gerichtliche Entscheidung, ihm die elterliche Sorge
oder Teile davon für seinen außerehelich geborenen Sohn, der bei der
allein sorgeberechtigten Kindesmutter lebt, nicht zu übertragen. Seine
Verfassungsbeschwerde richtet er mittelbar auch gegen §§ 1626a,
1680 Absatz 3 und 1672 Absatz 1 BGB. 16/121
Anmerkung der Redaktion: Noch nicht entschieden ist eine - noch vor Rechtskraft von Zaunegger angenommene - Verfassungsbeschwerde.
Hoffen wir, daß das Bundesverfassungsgericht mindestens jetzt die Chance wahrnimmt, Teile der vorhandenen Diskriminierung von Vätern und von Familien mit nichtehelichen Kindern wieder gutzumachen.
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