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22.4.2010

Google-Internetzensur: Deutschland wurde Vize-Weltmeister mit 189 Löschungsanfragen nach Brasilien

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 14:06

Zum Thema Internetzensur:

http://www.google.com/governmentrequests/

Hurrah, Deutschland belegte weltweit den ansehlichen zweiten Rang nach Brasilien mit 291 Anfragen beim Kampf darum, welche Regierung in der zweiten Jahreshälfte 2009 die meisten Anfragen zur Löschung von Inhalten im Internet bei Google gestellt hatte.

Ein schönes Fußballwelltmeisterschafts-Endspiel also haben wir da, im übertragenen Sinne.

Wir gratulieren doch ganz herzlich zu dieser ehrenvollen Silbermedallie. Schön, zu wissen, daß es noch Regierungen gibt, die sich mit sinnvollen Dingen beschäftigen.

Wen hätten wir da sonst noch: - Mit 123 Anfragen die USA schon in der Vorrunde ausgeschieden. Schlaffis. Die haben ja auch nur etwa 10 mal so viel Einwohnern wie wir. Italien macht sich auch noch ganz gut mit 57, also etwa ein Drittel. Frankreich und England unter 10. Türkei unter 10, ja, die müssen zum Thema Zensur noch viel lernen. Russland unter 10, wer hätte das gedacht. Und China nur mit einem Fragezeichen. Gut so, die hätten Deutschland vermutlich noch von dem zweiten Platz verdrängen können.

Wenn man das Knöpfchen auf “Data-Requests”, also Abfragung von Daten, stellt, dann sieht es allerdings schlechter aus. Deutschland kommt mit 458 Abfragen nur noch auf einen blamablen siebten Platz. Woran liegts? Wir haben das vermutlich nicht nötig. Haben wir vielleicht unsere “Abfragen” ein eigenes, gut geschmiertes, mit Steuergeldern bezahltes System? Sei dem, wie es will. Mit 3663 Abfragen bleibt Brasilien damit jedenfalls unangefochtener Zensor-Weltmeister. Die USA kamen mit 3580 Abfragen hier aber ganz, ganz nah an den Titel.

Interessieren würde ja nun doch, welche Gründe es gab für diese Löschungen. Aber da, wir wissen es alle, werden wir wohl nie eine Antwort bekommen: Datenschutz, Datenschutz, Datenschutz steht ganz groß geschrieben bei den Regierungen.

Mindestens dann, wenn es zum Schutz des Datenschutzes gegenüber der eigenen Bevölkerung dient!

Typologie von Strafverteidigern

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 09:20

Mit auch gewisser Selbstironie seien hier verschiedene psychologische Grundmuster von Strafverteidigern aufgewiesen. Zur Bildung der Typologie wird natürlich im Einzelfall der Pointe willen maßlos übertrieben. Ein bischen von allem ist vermutlich in jedem guten Strafverteidiger zu finden.
 
1.Typ Schoßhündchen
 
Hat die Haare blond, - getönt. Leichter Hauch von Eau de Paris Hilton, “beflügelt von Phantasie und Pheromonen.” Bewegt sich mit kleinen, niedlichen Hüpfschrittchen vorwärts. Affektierte, fuchtelnde Gestikuliererei mit den Händen. Gleich hebt er ab. Hat eine ganz hohe, etwas schrille Stimme, die in Augenblicken höchster Begeisterung vor Erregung umkippt. Ist manchmal bei den verantwortlichen Richtern und Staatsanwälten auf dem Schoß sitzend anzutreffen. Kennt deren Sprechzeiten und Essgewohnheiten auswendig. Ist immer telefonisch zu erreichen. Ruft gerne und lange und häufig über Mobiltelefon an. Alle. Hat die Unterdrückung der Anrufererkennung auf seinem Mobiltelefon aktiviert. Kennt alle, liebt alle. Alle haben ihn liep. Piep, piep, piep. Lispelt, kein Sprachfehler, sondern er möchte gerne etwas vornehmer klingen, so in Richtung Promi-Anwalt. Aber irgendwie hört man den Vater, einen angesehenen Metzgermeister aus Unter-Klein-Udelshausen, doch immer noch in der Sprache durch. Beim Gehen, wenn man ihm hinterher sieht, glänzt eine meterlange Schleimspur in der Sonne der strafrechtlichen Verteidigung. Er ist der Liebling der Justiz. Wären doch nur alle Rechtsanwälte so. Das Wort “nein” gehört nicht zu seinem Wortschatz. Beendet alle Strafverfahren immer mit einem Kompromiss. Seine Mandanten verlieren immer, aber immer nur ein kleines bischen. Hat das Examen mit Ach und Krach bestanden, tut aber so, als sei er der beste Rechtsanwalt der Welt. Das ist er vielleicht auch. Hat mitten im Prozess, wenn es auf seine Tätigkeit eigentlich gerade ankommt, einen totalen Erinnerungs- und Gedächtnisausfall. Notfalls wird der Richter oder der Staatsanwalt bestochen, pardon, es werden Auflagen an gemeinnützige Einrichtungen versprochen und auch gezahlt. Er liebt es, mit seinen Erfolgen und seinen guten Beziehungen zu prahlen. Ist selbstverständlich verheiratet, seine Ehefrau ist Juristin, und hat die Haare blond - getönt, … :I (da capo)
 
2.Typ Mafioso
 
Schnieke Sonnenbrille - getönt. Glatt gekämmt mit Pomade im Haar. Ist auch im heißesten Sommer immer in Schlips und Anzug anzutreffen. Hat es immer eilig und muß zu wichtigeren Terminen. Immer professionelles Auftreten. Redet niemals. Ganz besonders nicht mit der Mandantschaft. Ebenso wenig mit den Kollegen. Da wird von dem Recht zur Aussageverweigerung extensiv Gebrauch gemacht. Soll angeblich Beziehungen haben zu dem Staatssekretär persönlich. Ja, der Fall, in dem der Richter damals erfolgreich abgelehnt wurde wegen Befangenheit, genau, das war der. Ist niemals telefonisch zu erreichen. Schreibt ganz wenig. Hat einen Wohnsitz im Ausland. Verwendet das Mobiltelefon eines Mandanten, - Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung,- das über den auch abgerechnet wird. Ist als durchtrieben und korrupt bekannt. Mandantschaft stirbt häufig eines unnatürlichen, ungeklärten Todes. Zahlt Kautionen in bis zu sechsstelliger Größenordnung aus dem Portemonnaie oder dem Kofferraum seines Jaguars. Ohne mit der Wimper zu zucken. Verliert manchmal mitten im Prozess sein Erinnerungsvermögen. Hat Hausverbot im örtlichen Lokal, weil der Wirt ihm im Suff Haus und Hof überschreiben ließ. Und er am nächsten Morgen Möbelpacker schickte, um das Klavier und die Ehefrau des Wirts abzuholen. Klavier kann er zwar nicht spielen. Aber er “gießt” es manchmal, wie er das nennt. Mit der Ehefrau soll er seitdem zusammen leben. In unanständiger Lebensgemeinschaft, wie wir Juristen sowas gerne nennen.

3.Typ Menschenrechtsanwalt
 
Ungekämmt und schlecht entlöhnt. Ein Verteidiger, der Gerichte, Staatsanwälte und sämtliches, was damit zu tun hat, gründlich hasst. Schreit gerne und lange, wie alle, denen man nicht zuhört. Läßt andere nicht zu Wort kommen und monologisiert abwegiges Zeug, stundenlang, pausenlos. Medizinisches Wunder, wann und wie atmet der eigentlich, Kiemenatmung? Hat allenfalls ein befriedigendes oder vollbefriedigendes Examen, oder schlechter. Vertritt Menschenrechtsfälle aus Überzeugung und wird dafür nicht bezahlt. Hat sehr hohe moralische Ansprüche an sich selbst und erst recht an andere. Er erwartet von den Gerichten Gerechtigkeit. Dazu gehört schon ein ganzes gehöriges Stück Blödheit. Und er wird darum auch von den Gerichten gründlich gehasst. Vor kurzem hat der es doch glatt gewagt, sich bei einem Staatsanwalt auf den Schoß zu setzen. In derselben Pose, wie man es bei Antwaltstyp Nr. 1 auch immer sieht. - Die Strafanzeige wegen sexueller Nötigung läuft noch. Da könnte ja jeder kommen. Das bisschen Gemauschel, das die Richter, der Staatsanwalt oder der Polizist mit den Ermittlungsergebnissen gemacht haben, wird dann aber auch nicht ignoriert, sondern gnadenlos dokumentiert und der Justiz unter die Nase gerieben. Natürlich scheitert er mit seinen Attacken und ist deshalb – zu Recht – noch wütender. Und die Richter und die Staatsanwälte sind wütend, daß es den überhaupt noch gibt. “Früher hätte man solche einfach …” … Ja, heute werden Solche manchmal auch nur einfach … , aber das nicht mehr ganz so einfach geworden. Wegen der Menschenrechtsanwälte. Wenn ich so drüber nachdenke, früher hatte man die auch nicht so einfach nur ver…, selbst im Dritten Reich gab es da bei Anwälten doch schon viel wirksamere und subtilere Methoden, einen so richtig fertig zu machen. Das dauert halt nur etwas. Wozu brauchen wir noch die Pflicht für Rechtsanwälte, sich Judenanwalt zu nennen, wenn es POLAS gibt? Wir klagen einfach an wegen einer von uns selbst erfundenen Straftat, wunderbar eignen sich Verleumdung und Beleidigung, die wir akribisch in seinen Schriftsätzen gefunden haben, fordern ein Sachverständigengutachten ein und bis zum Abschluß ist der Strafverteidiger tot. Er bekommt lebenslang nicht einen einzigen wichtigen Auftrag mehr. Das sieht niemand und hat dieselbe Wirkung wie in guten alten Zeiten. Und die Richter und Staatsanwälte müssen inzwischen mal wieder Akten verstecken. Der Verteidiger wird heutzutage dann nicht mehr einfach …, aber ausgewechselt, gegen einen “Schoßhündchen-Anwalt”. Wenn man den Mandant von solchen Verteidigern einfach ohne Anwalt in “U-Haft” einsperrt und lange genug da sitzen läßt, macht der das schon mit. Man sagt ihm, er wird erst wieder freigelassen, wenn er gesteht. Und in dem Geständnis steht dann wie von Zauberhand auf einmal, daß der Mandant über sein Recht zur Aussageverweigerung und das Recht auf einen Anwalt belehrt worden war. Das wird dann immer vom Mandant selbst unterschrieben. Und das Schoßhündchen war schließlich auch dabei. Was sollte der Mandant da auch noch anderes tun? Um nicht weiter eingesperrt zu werden, hätte der sich auch, notariell beurkundet, verpflichtet, seine eigene Großmutter an die Justizbehörden zu verkaufen und in gefesseltem und geknebelten Zustand zu übereignen. Und erst recht den Strafverteidiger. So kommt man zu einer ganz neuen Bedeutung des Wortes “Parteiverrat.” Das wissen wir doch alle aus den guten alten amerikanischen Western. Es gibt immer die Guten und die Bösen. Und die Guten sind wir. Per Definition. Er hat Hausverbot in verschiedenen örtlichen Lokalen, weil er sich manchmal betrinkt und dann über die Stränge schlägt. Und dem Wirt hat er auch Haus und Hof schon längst überschrieben.

4.Der Star – und Promianwalt
 
Hat die Haare schön, - geföhnt. Künstliches, etwas dunkleres Haarteil, verrutscht manchmal. Der Gesichtsbräuner hat weiße Ränder an den Schläfen hinterlassen. Er ist promoviert und Professor h.c. an einer bedeutenden in- oder gerne auch ausländischen Universität. War früher selbst mal Richter. Das “h.c.” lassen die Mandanten gerne weg, wenn Sie über ihn sprechen. Trägt einen Namen aus dem deutschen Hochadel, erworben, steuerlich absetzbar, durch Adoption. Ähnliches gilt auch für seine Promotion und Habilitation, sofern überhaupt vorhanden. Redet ganz langsam und mit wichtigen Pausen und Betonungen. Lispelt etwas, Sprachfehler. Hat die Sekretärin auch schon mal vernascht, der er manchmal bei ihm auf dem Schoß sitzend diktiert. Und auch die hübsche kleine Jura-Studentin mit dem blonden Pferdeschwanz - echt bl .. ond - aus dem vierten Semester auf dem Auslandsseminar mußte dran glauben. .. - Wat ne Eeehre. Inzwischen hat sie ihren Doktor doch lieber selber gemacht. War vieleicht doch nicht ganz so blond. Besitzt eine goldene Extraanfertigung eines Mobiltelefons, dessen Tragetäschchen von Karl Lagerfeld persönlich gehäkelt wurde. Mit eingestickten Diamanten, - Widmung beginnt mit: “meinem lieben ….” Auf dem Mobiltelefon kann Herr Promi-Anwalt nur von seinem Sekretariat aus erreicht werden kann. Sinnvolle Veröffentlichungen sind selten von ihm zu finden. Hat schon ein paar spektakuläre Fälle für Politiker, Schauspieler und erfolgreiche Musiker verloren. Vor dem großen Auftritt ein Haufen rennender Referendare, die mit wichtigem Gesicht belanglose Akten oder die Aktentasche des Herrn Promi-Anwalts hin- und hertragen. Ein paar Pressevertreter. Dann schwebt der Duft eines eleganten, schweren und teuren Herrenparfüms (ähnliches gilt natürlich auch für Damen) herüber, auch gegen den Wind. Bekommt man nicht mehr aus der Nase. Kennt den Fall und die Fakten oder kennt jemand, der ihn kennt. Hat immer eine ganz außergewöhnliche Lösung auf Lager, für den außergewöhnlichen Mandanten. Macht keinen Finger krumm, wenn der Vorschuss von 10.000,00 Euro noch nicht vollständig gezahlt ist. Manche sagen, er könne nicht lesen, aber er sitzt ja manchmal mit seinen Akten am Promistrand von St. Tropez oder in Florida. Inmitten von zwei Badenixen mit oben ohne und unten Nix. Soll seiner Frau bei der Scheidung eine Abfindung in Millionenhöhe gezahlt haben. Im örtlichen Lokal hängt eine goldene Plakette, die ihn als Stifter eines Klaviers ausweist mit einer Aufschrift, die mit “meinem lieben” anfängt. Das Klavier ist beim Kollegen siehe oben zu finden.

5.Der Wissenschaftler bzw. Politiker

Unentwegt. Unversöhnt. Er hat den ganzen Fall durchschaut. Er durchschaut die Justiz. Er hat durchschaut, daß der Mandant zwar unschuldig ist, aber dennoch keine Chance hat. Das weiß aber niemand, ganz besonders nicht der Mandant. Dem hat er das zwar gesagt, der hat aber nicht richtig zugehört. Dabei hatte er so ganz nebenbei bemerkt, daß der Mandant politisch aus einer Ecke kommt, die völlig undiskutabel ist. Eigentlich sollte er das Mandant schon deshalb niederlegen. Er ärgert sich über sich selbst und noch mehr über den Mandanten, der sich geweigert hat, den Richter oder den Staatsanwalt zu bestechen, pardon, Auflagen an gemeinnützige Einrichtungen zu versprechen und auch zu bezahlen. Er überlegt, den Fall an einen “Schoßhündchen - Anwalt” abzugeben. Hat selbst ein Einser-Examen, und ist damit so eine Art Erlkönig unter den Juristen, die kann man an den Fingern abzählen. Das weiß aber niemand, er würde das niemals zugeben. Und über das zweite Staatsexamen möchte er auch lieber keine Aussagen machen. Er möchte am liebsten das ganze Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung wegen grundlegender verfassungsrechtlicher Bedenken neu schreiben. Möchte gerne einen großen Teil der deutschen Justiz und Politik vor dem Strafrichter sehen. Fragt sich nur noch, welcher Strafrichter, - schließlich sind wir alle eine einfach nur eine so freundliche, glückliche Familie. Er war früher einmal Professor an einer amerikanischen Eliteuniversität. Hat sich noch nie um universitäre Stellen beworben. Wurde aber schon von mehreren Universitäten gebeten, zu unterrichten. Hat mehreren Verfassungsrichtern Hausverbot erteilt. Mehrere Veröffentlichungen. Vertritt häufig ungewinnbare Fälle. Besitzt kein Mobiltelefon, weil es Energie verbraucht. Weigert sich beharrlich, Kautionen für seine Mandantschaft aus eigener Tasche zu bezahlen, und die Polizei ist da ganz erstaunt, der Kollege da oben tut das doch auch immer. Schreibt sehr lange und reichlich mit Zitaten bestückte Schriftsätze. Reicht vergeblich Petitionen ein. Die scheitern, aber der Gesetzgeber klaut die Ideen und zehn Jahre später werden die Ideen Gesetze. Gibt niemals auf. War noch nie in einem örtlichen Lokal. Hat aber letztes Weihnachten seine Studenten aus einem Lehrauftrag zu sich nach Hause eingeladen und unter dem Weihnachtsbaum beim Christstollen einige wichtige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besprochen. Seit dem Jahre 2004 hat er das Bundesverfassungsgericht von der Liste der zu besprechenden Entscheidungen gestrichen. Seine geschiedene Frau ist Schlagersängerin und soll es mit einer Neuauflage des Lieds “Heirat doch dein Büro” bis in die Hitparaden für deutsche Volksmusik geschafft haben. Bei der letzten Auseinandersetzung hatte Sie mit einem selbst gemachten Christstollen nach ihm geworfen. :-)

Autor: A. Fischer, Rechtsanwalt & CPA (USA)
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16.4.2010

“Ossi (-)” -geht doch ganz in Ordnung, findet das Arbeitsgericht Stuttgart

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 09:39

Das Arbeitsgericht Stuttgart urteilte, daß der Vermerk des Arbeitgebers auf den Bewerbungsunterlagen “Ossi (-)” zwar als diskriminierend verstanden werden könne, aber nicht unter die gesetzlich verbotene Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft falle. -

Die Gemeinsamkeit ethnischer Herkunft könne sich in Tradition, Sprache, Religion, Kleidung oder in gleichartiger Ernährung ausdrücken. Doch außer der Zuordnung zum ehemaligen DDR-Territorium fehle es bei den “Ossis” an diesen Merkmalen, zumal die DDR nur wenig mehr als eine Generation, nämlich 40 Jahre lang, eine von der Bundesrepublik unterschiedliche Entwicklung genommen habe.

Die Klägerin hatte sich im Juli 2009 bei der Beklagten erfolglos auf ein Stellenangebot beworben.

Auf dem zurückgesendeten Lebenslauf befand sich unter anderem der handschriftliche Vermerk “OSSI (-)“.

(= Kennzeichnung der Bewerberin als Ostdeutsche und Negativvermerk).

Die Beklagte eine schwäbische Fensterbaugesellschaft, welche nach eigener Darstellung mehrere Mitarbeiter aus Ostdeutschland beschäftigt, hatte vorgebracht, die Stellenabsage sei nicht wegen der Herkunft der Klägerin erfolgt. Die Verteidigung gelang dem Arbeitgeber.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kann die Klägerin binnen eines Monats nach seiner Zustellung Berufung beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einlegen (Az.: 17 Ca 8907/09).

Hier ein Link auf die Fundstelle beim Arbeitsgericht Stuttgart selbst:

http://www.arbg-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1253000/index.html?ROOT=1178125

Kommentar

In Zukunft: alle “Ossis” bitte da hinten in die Schlange stellen mit den Bananen, bitte sehr.

Anti-Rassismus-Richtlinie, Anti-Diskriminierungsgesetze, - von wegen, Hö, hö, hö. Wir machen “Im Namen des Deutschen Volks” Unterschiede, jetzt erst recht!

Auch hier sind wir eigentlich zunächst einmal, nur noch sprachlos. Absolut fassungs- und sprachlos. Es ist eigentlich nur unfaßbar, daß sogar Richter mit so etwas in Deutschland immer noch ohne Konsequenzen weg kommen. Die Zeichen der Zeit verlangen eigentlich, daß gerade von den deutschen Gerichten klare Signale gesetzt werden, daß die Zeiten der Diskriminierung jegliche Art in Deutschland für ein- und allemal vorbei sind.

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist erst 2006 in Kraft getreten. Wie in Deutschland leider inzwischen die Regel, nicht als Ausdruck der Überzeugung des Gesetzgebers oder des Bundesverfassungsgerichts von der Gleichberechtigung aller Menschen (Art. 3 GG, Art. 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte), sondern “pflichtgemäß” und widerwillig in Umsetzung von Europäischen Richtlinien, um weitergehende Konsequenzen von oben her zu vermeiden. Deutsche Richter tragen nun mit sochen Entscheidungen das Ihre dazu bei, die Diskriminierung in Deutschland mit allen Mitteln fortzusetzen.

§ 1 AGG lautet: „Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“.

Bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot sieht das Gesetz in § 15 Abs. 1 und 2 Schadensersatz- und/oder Entschädigungsansprüche vor.

Es ist eine abgegriffene und profane Binsenweisheit, daß genau genommen Begriffe wie Rasse und ethnische Herkunft für eine Abgrenzung nicht geeignet sind und sich für eine genaue juristische Erfassung nicht eignen. So hat z.B. das DIMR - unserer Ansicht nach zu Unrecht - gefordert, den Begriff der Rasse aus dem Grundgesetz zu streichen. Die Begründung, daß der Begriff Rasse selbst wieder eine rassistische Grundhaltung ausdrückt, stimmt zwar im Prinzip. Aber, um Gleichheit wirksam herstellen zu können, muß zunächst einmal die Ungleichbehandlung erfaßbar sein. Und dazu gehört auch und ganz wesentlich der Rassismus. Unserer Auffassung nach muß aber diese Unterscheidung leider nachvollzogen werden, und zwar solange es auch nur noch einen einzigen Rassisten in Deutschland gibt.

Hier die Fundstelle:

http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/de/newsletter/newsletter-april-2010.html#c4571

Es darf diesbezüglich auch verwiesen auf unseren früheren Aufsatz im Archiv Februar 2010 (Aufsatz vom 11.02.2010 - Nachdenken über Demokratie oder besser Demokratur und das Internet )

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/02/

Die Schlußfolgerung des Amtsgerichts Stuttgart aber, deshalb nun deswegen derartige Klagen abzuweisen, ist vollkommen abwegig. Mit dieser Argumentation kann man nämlich alle Klagen, die auf rassistische oder ethnische Diskriminierung gestützt werden, abweisen.

Es kommt somit überhaupt nicht auf die “echte” Wahrheit an, sondern auf das, was die Menschen daraus machen. Um es prägnant auszudrücken: wenn Adolf Hitler rassistische Unterscheidungen macht, und deshalb Juden vergast, dann ist das ganz klassische Diskriminerung. Es ist dabei vollkommen unerheblich, ob es soch eine Rasse (- oder ethnische Abgrenzung) in Wirklichkeit gar nicht gibt. Es ist vielmehr anzuknüpfen an den Tatbestand der vorgenommenen Diskriminierung.

Hier wurden - unbestritten - Unterschiede gemacht vom Arbeitgeber im Rahmen eines Bewerbungsvorgangs zwischen “Ossis” und “Wessis”. Unbestritten besteht auch die Vermutung, daß diese Unterscheidung auch im Ergebnis zur Ablehnung der Stellenbewerberin geführt hatte.

Die vom Gericht eigentlich vorzunehmende Schlußfolgerung hätte darum zweifelsohne eigentlich sein müssen:

Auch wenn es soch eine Unterscheidung zwischen “Ossis” und “Wessis” unseren Feststellungen nach objektiv nicht gibt, so hat der Arbeitgeber die Unterscheidung dennoch vorgenommen.

Zumindest besteht eine erhebliche Vermutung dafür, daß die ablehnende Entscheidung zumindest mit auf dieses Entscheidungskriterium gestützt worden war, die mit dem pauschalen Bestreiten nicht widerlegt werden konnte.

Sachliche Gründe, diese Diskriminierung im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs zu machen, sind nicht ersichtlich. Bei der in Frage stehenden Arbeitsstelle kam es nicht darauf an, ob der Bewerber aus dem Osten oder aus dem Westen kommt.

Die Ablehnung ist somit darauf gestützt, die Diskriminierung war ursächlich für die Nichteinstellung, dafür spricht eine Vermutung. Darum sind die Rechtsfolgen der Anti-Diskriminierungsrichtlinie auf den vorliegenden Fall - zumindest analog in verfassungskonformer Auslegung des AGG im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes von Art. 3 Grundgesetz und der europäischen Menschenrechtskonvention, gerade erst recht anzuwenden.

Auf zwei Argumente ist noch einzugehen: der Arbeitgeber hatte besonders betont, daß es sich um ein Mißverständnis zwischen der Sekretärin und dem zuständigen Personalsachbearbeiter gehandelt habe. Letzterer habe noch nicht einmal gewußt, daß der Begriff “Ossi” auf den Bewerbungsakten stand. Leider ist solch ein Einwand unerheblich, abzustellen ist auf das Ergebnis der Diskriminierung. Zu berücksichtigen ist ferner, daß diese Art von Diskriminierung nicht vergleichbar ist mit einer Diskriminerung z.B. wegen der Hautfarbe. Das hätte das Gericht aber nur im Rahmen der Rechtsfolgen berücksichtigen dürfen. Nicht bei der Beurteilung, ob überhaupt ein sachlich nicht gerechtfertigter Unterschied bei den Bewerbern gemacht worden ist.


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8.4.2010

ÜBER SINN UND UNSINN DER DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 20:02

1. IST-ZUSTAND DER REAKTION AUF DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDEN („SCHEMA X“)

„Formlos, fristlos, fruchtlos.“ Das ist alles, was der deutsche Jurist bis hin zum Einserexamen zum Thema Dienstaufsichtsbeschwerde für die Staatsexamina wissen muß. Und wehe, wenn einer da noch einen Zentimeter weiter denkt!

Seit nunmehr ca. 20 Jahren Tätigkeit mit allen Arten von deutschen Behörden ist dem Verfasser dieses Artikels denn auch so gut wie kein einziger Fall unterlaufen, der nicht nach Schema X beantwortet worden wäre. Und zwar vom kleinen Schalterbeamten bis hin zu den Petitionsausschüssen der Parlamente. Analoges Vorgehen gilt erfahrungsgemäß auch für Strafanzeigen, soweit es sich um mitgeteilten Verdacht von Straftaten aus dem öffentlichen Bereich handelt.

Nach außen hin ergibt sich aus diesem „Schema X“ die nur scheinbare Erledigung einer Dienstaufsichtsbeschwerde, bei deren Anblick sich auftretende Würgreize nicht mehr verleugnen lassen. Hier ist es, das

ALTE, ABGESTANDENE SCHEMA X FÜR ANTWORTEN AUF DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDEN

1. Ihr Beschwerdevorbringen haben wir sorgfältig geprüft.
2. Meine Mitarbeiter haben Recht. Sie haben sich in allen Punkten vollkommen richtig verhalten.
3. Sie haben Unrecht. Ihr Vorbringen ist gelogen, vollkommen haltlos, verleumdet meine Mitarbeiter und nebenbei bemerkt auch nicht beweisbar.
4. (Bei Richtern z.B. wird nun auf die eigene Entscheidungskompetenz hingewiesen und darauf, daß nach deren dienstlichen Stellungnahmen alles vollkommen in Ordnung war und bedauerlicherweise, selbst wenn man etwas festgestellt hätte, hier sowieso nichts hätte unternommen werden können)
5. Ich habe mich bei meiner Dienstaufsicht vollkommen richtig verhalten und tue das immer noch.
6. Geändert wird darum jedenfalls auch gar nichts.

Mit freundlichen Grüßen,

i.A. Vorgesetzter Ichdenkdochgarnichtdrandichernstzunehmen

Bei der Öffentlichkeit und gegenüber dem Beschwerdeführer noch recht wohlgesinnten Vorgesetzten wird dann die Akte geschlossen, nebst sämtlichen Beweismitteln sorgfältig versteckt und verkramt, Affe tot. Die Dienstaufsicht sorgt dann noch dafür, daß sämtliche Beweismittel vernichtet werden, und der Fall mit den Mitarbeitern so abgesprochen wird, daß der Beschwerdeführer überhaupt keine Chance mehr hat, mit seinem Anliegen durchzudringen. Bei ganz schlimmen Fällen werden die Mitarbeiter einfach versetzt. Zuständigkeiten werden ein bischen hin- und hergeschoben, - das geht auch nachträglich noch sehr schön, wirkungsvoll und elegant, und neue Akten angelegt, und natürlich nur aus sachlichen Gründen Aktenzeichen verändert, in die dann Teile des Vorgangs “sicher” verborgen werden.

Bei besonders bösartigen Vorgesetzten wird zusätzlich dann die Dienstaufsichtsbeschwerde auch noch heimlich an die Staatsanwaltschaften weitergeleitet mit der Bitte, „zu überprüfen, ob nicht ein Strafverfahren wegen Beleidigung der Mitarbeiter eingeleitet werden kann.“

Strafantrag wird dann für die Mitarbeiter „pflichtgemäß“ selbstverständlich auch schon gestellt.

Und die Staatsanwaltschaften schulden derartigen Vorgesetzten dann sowieso noch einen Gefallen. Es wird ermittelt und angeklagt und verurteilt, daß es nur so eine Freude ist. Je fälscher die Vorwürfe sind, und je unbescholtener die Beschwerdeführer sind, desto lieber.

Mir ist es noch nie passiert, daß die Staatsanwaltschaften bei derartigen Fällen sich bei dem Anzeigerstatter selbst nach dessen allgemeinen Richtlinien, der Zuständigkeitsorganisation, der verantwortlichen Untersuchung des Falles auch nur erkundigt hätten. Nur nebenbeibemerkt würde solch eine - pflichtgemäße - eigenverantwortliche Untersuchung des Falles den Verleumdungs- und Beleidigungsvorsatz des Beschwerdeführers entfallen lassen. Als weitere Konsequenz ergäbe sich dann, daß gegen den Vorgesetzten, der “offenbar” seine Dienstaufsicht nicht bzw. nicht pflichtgemäß ausgeübt hat, selbst “pflichtgemäß” durch die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einzuleiten wäre wegen versuchter Rechtsbeugung (falscher Verdächtigung). Wie gesagt, das ist noch nie in der Geschichte der deutschen Behörden vorgekommen.

“Offensichtlich” ist bei den dann eingeleiteten Ermittlungs- und Strafverfahren ein häufig mißbrauchtes Wort. “Offensichtlich” ist die Dienstaufsichtsbeschwerde falsch und “offensichtlich” geeignet, den Ruf des armen Mitarbeiters zu schädigen. Nun, man überlege sich einmal eine Dienstaufsichtsbeschwerde, die nicht “offensichtlich” geeignet wäre, den Ruf der betroffenen Mitarbeiter zu schädigen. Es geht um Fehlverhalten, und um mitgeteilte Mißstände und Unregelmäßigkeiten, die beanstandet werden.

Aber wer per Definition keine Fehler macht, wird natürlich von einer Behauptung derselben schwer verunglimpft und diffamiert. So die deutschen Behörden. Natürlich sind die Behauptungen somit rufschädigend. Und nun kommt noch die wunderbare deutsche höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, nach der alles, was nicht strafrichterlich abgeurteilt ist, als falsche ehrenrührige Tatsachenbehauptung bewertet werden darf. Hier liegt der Hase im Pfeffer bei den jährlich 200.000 Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung und Verleumdung. Nicht nur der Papst, nein, alle deutschen Behörden werden einfach als unfehlbar definiert. Und jeder, der anderes behauptet, behauptet falsche Tatsachen und wird fertig gemacht. Welch genial einfaches System.

Dieses Schema wird systematisch verbindlich für sämtliche deutschen Behörden bei sämtlichen Dienstaufsichtsbeschwerden angewendet.

Für den Bürger klingt solch eine Antwort so:

Dein Anliegen ist uns vollkommen egal. Du bist ein Stück Dreck. Wiir sind unfehlbar. Laß und bloß in Zukunft mit Deinem Geschwätz in Ruhe.

Auf Englisch heißt solch ein Verhalten:

Rejection and Denial. – Zurückweisung und Abstreiten der Tatsachen.

Derartiges Verhalten gilt in der Psychologie als ein Anzeichen für besonders schwer heilbare psychische Erkrankungen. Die Wahrnehmung und Anerkennung von Fehlern und von Fehlverhalten als solches ist nämlich Voraussetzung und im Wesentlichen die einzige Möglichkeit, deren Behebung zu erreichen.

Besonders aufmerksame Professoren merkten in der Vorlesung vielleicht noch an, daß intern durchaus nach Dienstaufsichtsbeschwerden „aufgeräumt” werde. Dazu ist zu sagen: Früher war das vielleicht einmal so. Heutzutage belässt man es einfach grundsätzlich beim Anschreiben nach Schema X. Das spart viel Mühe und Arbeit. Und im Ergebnis brächte man sich und die eigene Behörde sowieso nur in Schwierigkeiten.

2. KONSEQUENZEN DIESER SCHEMA-X ABFERTIGUNG VON DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDEN

Die vom Bürger gewünschte Änderung und Verbesserung bzw. Weiterentwicklung der deutschen Behörden erfolgt so einfach nicht. Eine moderne Dienstaufsicht in der deutschen Verwaltung wird damit jedenfalls in diesem Bereich einfach überhaupt nicht ausgeübt.

Das „SCHEMA-X“ ist ein in sich geschlossener Ring, der eine Behebung der Missstände von vorne herein ausschließt. Die Verwaltung wird dadurch auf Dauer nicht besser, sondern verbleibt wie sie ist und versteinert allmählich. Letztendlich sind damit weder die Mitarbeiter zufrieden, noch die Bürger, denn dieses Spiel wird von allen durchschaut.

Eine Überprüfung durch die Dienstaufsicht oder andere wird so ausgeschlossen. Auch die Dienstaufsicht braucht sich mit dieser Methode nicht in die Karten sehen zu lassen. Alles bleibt beim Alten. Und wenn es noch so daneben ist. Tür und Tor sind weit geöffnet für Korruption, Vetterleswirtschaft und Mißbrauch. Eine Verbesserung ist systematisch ausgeschlossen.

Einer der wichtigsten Selbstreinigungsmechanismen und auch die Kontrollfunktion der deutschen Behörden durch das deutsche Volk und durch eine funktionierende Dienstaufsicht bleibt so vollkommen verschlossen.

Ganz wichtig ist auch, daß dadurch z.B. Staatshaftungsklagen im Keime erstickt werden. Zuletzt zeigte sich das im Flowtex-Skandal, bei dem Kollegen daran scheiterten, bei einem unglaublichen Skandal Staatshaftungsansprüche der geschädigten Banken klageweise geltend zu machen.

Mit dem hohlen Argument, daß im wesentlichen die Bestechung eines Betriebsprüfers nicht kausal gewesen sei für die Untätigkeit und das vollkommene Versagen der Staatsanwaltschaft trotz zahlreicher Strafanzeigen der Vorgänge, wäre die Staatsanwaltschaft nicht mehr durchgekommen, wenn die Tätigkeit der Dienstaufsicht hätte offengelegt werden müssen.

Als Wirtschaftsprüfer kennt man diese Situation gut: Zunächst ist nämlich bei Prüfungsaufträgen die Interne Kontrolle eines Unternehmens zu testen. Daraus bestimmen sich der Prüfungsumfang und die Intensität des Auftrags. Wenn eine Interne Kontrolle überhaupt nicht feststellbar ist, dann muß 100 Prozent geprüft werden, was für größere Unternehmen durchaus ruinöse Konsequenzen haben kann.

Nur der deutsche Staat kommt mit dieser „Null-Nummer” bis heute immer noch vollkommen ungeschoren durch. Fraglich ist eingentlich nur, wie lange noch.

3. SOLL-VORGABEN FÜR ANTWORTEN AUF DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDEN

Ein Bürger, der eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegt, ärgert sich über irgendetwas. Er möchte, daß sein Anliegen ernst genommen wird, daß er wichtig genommen wird, dem nachgegangen wird, und daß die Ursache seines Ärgers behoben wird.

Daraus ergibt sich folgendes gewünschtes:

VERBESSERTES SCHEMA FÜR DIE BEANWORTUNG VON DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDEN

1. Ihr Beschwerdevorbringen nehmen wir Ernst. Wir haben bereits angefangen, das sorgfältig zu überprüfen und gegebenenfalls auf Änderungen hinzuwirken.
2. Die Ergebnisse unserer Untersuchung haben wir in einem Bericht zusammen gefasst. Wir möchten Sie bitten, diesen Bericht einzusehen und gegebenenfalls dazu noch mal Stellung zu beziehen.
3. Wir haben unter Einbeziehung der vorläufigen Ergebnisse des Berichts folgende Änderungen vorgeschlagen: …
4. Sollten Sie dazu noch ergänzende Anregungen haben, wären diese hochwillkommen.
5. Die Angelegenheit hätten wir weiter noch einmal abschließend gerne mit Ihnen besprochen. Bitte seien Sie so freundlich und vereinbaren einen Gesprächstermin. Möglichst werden wir auch die betroffenen Mitarbeiter zu diesem Gespräch hinzuziehen.

Nochmals bedanken wir uns für Ihre berechtigte Beschwerde und Ihre Anregungen und hoffen, daß es gemeinsam gelingen wird, Ihr Anliegen zur allseitigen vollsten Zufriedenheit zu erledigen.

Sämtliche Dienstaufsichtsbeschwerden und deren Bearbeitung werden dann in einem eigenen, der Öffentlichkeit zugänglichen und der Akteneinsicht unterliegenden Bericht der Vorgesetzten zusammengefasst.

Mit freundlichen Grüßen,

Vorgesetzter

Und jetzt machen wir eine Flasche Sekt auf! Die Flasche liegt aber noch bei mir im Eisschrank und setzt Staub an.

Organisatorisch wäre der Mechanismus des Vertuschens der mitgeteilten Vorgänge eigentlich nur im Sinne demokratischer Mindestanforderungen so in den Griff zu bekommen, daß die Zuständigkeiten für Dienstaufsichtsbeschwerden nicht demjenigen zusteht, der die Dienstaufsicht selbst ausübt, sondern einer aussenstehenden Behörde.

4. KONSEQUENZEN BEI WEITEREM VORGEHEN WIE UNTER PUNKT 1

Auch hier gerät Deutschland allmählich unter internationalen Druck, nach dem Transparenz des Verwaltungshandelns unumgänglich mit der Vorstellung einer modernen Demokratie verbunden ist.

Auf Dauer wird man z.B. bei Staatshaftungsklagen den Schwerpunkt legen auf die Vermutung der Abwesenheit einer inneren Kontrolle.

Die Nichtausübung der Dienstaufsicht als Teil der nach demokratischen Grundsätzen mindestens erforderlichen internen Kontrolle in der öffentlichen Verwaltung wird dokumentiert auch in der Unterlassung einer angemessenen, ernstzunehmenden Reaktion auf eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerden.

Derartige Schreiben nach Schema X dürften und sollten dann eine Beweislastumkehr zu Lasten der Behörden mit sich bringen.

Sollte die Behörde entsprechende Vorgänge nicht den Nachweis der verantwortlichen Aufklärung erbringen können, dann muß die Behörde nachweisen, daß die Vernachlässigung der Dienstaufsicht nicht zum Schaden mit beigetragen hatte.

Im Falle Flowtex hätte es dann ausgereicht, entsprechende Strafanzeigen bzw. Dienstaufsichtsbeschwerden vorzulegen. Wenn die Verwaltung dann denn Nachweis nicht erbringt, diesen ordentlich nachgegangen zu sein, wird die Staatshaftung vermutet. Schade, die geschädigten Banken haben es sich leider entgehen lassen, diese auf der Hand liegende Möglichkeit auszuschöpfen.

5. Ausblick

Zum eigenen Schutz empfiehlt es sich, bei der Dienstaufsichtsbeschwerde zum Punkt “fruchtlos” hinzuzufügen, daß auf eine Antwort nach Schema X verzichtet wird.

Der Zusatz “vertraulich” über das Schriftstück würde den Vorgesetzten, wenn er dennoch ohne Erlaubnis das Schriftstück weiterleitet, in erheblichen Rechtfertigungsnotstand versetzen.

Aufsatz mit Stand vom 09.04.2010 von
Andreas Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Tel. +49 (0) 7221-3939752
Fax +49 (0) 3212-3939752
rechtsanwalt@anif.de

Verzögerungsrüge bei überlanger Verfahrensdauer

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 17:50

Das BmJ hat einen neuen Referentenentwurf vorgestellt, der sich ganz gut liest.

Den Referentenentwurf befindet sich als Download auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz unter www.bmj.de/verfahrensdauer

Na, hoffen wir, daß bei der Annahme und Verabschiedung nun nicht doch noch eine Verzögerungsrüge notwendig wird.

Damit würde dann wohl einer der sieben Punkte als abgearbeitet betrachtet werden können, wegen der sich Deutschland beim europäischen Ministerrat auf der Delinquentenliste befindet.

vergleiche den aktuelleren Beitrag:

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2011/10/19/verzogerungsruge-bei-uberlangen-verfahrensdauern-wird-endlich-gesetz/

7.4.2010

Parlament in Kirgisistan (kirgisisch Кыргызстан) gestürmt

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 18:29

Bisher gab es nach vorläufigen Meldungen (Stand 07.04.2010: 17 Tote und 146 Verletzte) mit Stand 08.04.2010 mindestens 74 Tote und 520 Verletzte.

Unsere Herzen sind mit denen, die sich für die Freiheit und Demokratie einsetzen. Wir stehen im Auge der Geschichte der Menschenrechte erst und immer noch ganz am Anfang.

Gefordert wurde der Rücktritt des kirgisischen Präsidenten Bakijew und dazu soll es nach ersten (noch nicht bestätigten) Meldungen aus dem Internet inzwischen auch gekommen sein.

Eine neue Übergangsregierung wurde wohl bereits anerkannt, die demokratische Wahlen vorbereiten soll.

Nach der sogenannten Tulpenrevolution kam der gestürzte Präsident im Jahr 2005 mit dem Versprechen demokratischer Reformen an die Macht. Diese Versprechen wurden wohl nicht einmal ansatzweise gehalten.

Der alten Regierung werden Zensur, Korruption, Lüge, und Machtmißbrauch vorgeworfen.

Gewinner im Kommentierwettbewerb!

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 18:07

“Sehr geehrter Herr RA Fischer!

Sie und viele andere Kommentatoren wurden von unserer Jury unter Vorsitz von Prof. Dr. Gugerbauer für Ihre hervorragenden Kommentare ausgezeichnet.

Dabei darf ich Ihnen zum 4. Platz des von 12. Jänner bis 31. März 2010 stattgefundenen Kommentierwettbewerbes auf jusline.de ganz herzlich gratulieren.

mit freundlichen Grüßen

(gez.)

JUSLINE GmbH

6.4.2010

Jugendamt Magedburg: “Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (?!) ist für den in Deutschland nach wie vor gültigen § 1626a BGB nicht anwendbar.”

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 20:02

Landeshauptstadt Magdeburg

Der Oberbürgermeister

Landeshauptstadt Magdeburg
39090 Magdeburg

Herrn
Vater eines nichtehelichen Kindes
PF 120 14504 Berlin

Amt
Straße

Jugendamt Amtsleiter

Wilhelm-Höpfner-Ring 4
Bearbeitet durch
51.3 - Frau Lachmund
Zimmer

Datum und Zeichen Ihres Schreibens
22.03.2010

(Bitte bei Antwort angeben) Telefon Telefax
Unser Zeichen
Y/X 0391-540-24 42 09391-540-23 55

Datum
30.03.2010

Sehr geehrter Herr Vater X,

ich bestätige den Erhalt Ihres Briefes vom 22. März 2010, der als Fax hier eingegangen ist.
Ihrer Antragstellung in brieflicher Form kann nicht entsprochen werden.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist für den in Deutschland nach wie vor gültigen § 1626a BGB nicht anwendbar.

Sie sind nicht verheiratete Eltern des Kindes Name, Vorname, und haben keine übereinstimmende Sorgerechtserklärung in Form einer Urkunde abgegeben. Damit steht gemäß § 1612a Abs. 2 der Mutter die elterliche Sorge allein zu. Ein Eintrag in das Sorgeregister scheidet somit aus.

Mit freundlichem Gruß

i.A.

Dr. Klaus

Kommentar der Redaktion: Erstmal keiner. Auch kein Aprilscherz! Wir sind einfach nur noch sprachlos. Und dann doch, stehenlassen können wir das so wohl keineswegs:

Der Oberbürgermeister der Landeshauptsadt Magedburg, vertreten durch „i.A. Dr. Klaus“, hat es sich hier wohl etwas zu leicht gemacht.

Er stellt sich din diesem Schreiben auf den Standpunkt, daß das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (gemeint wohl: für Menschenrechte) für den in Deutschland nach wie vor gültigen
§ 1626aBGB nicht anwendbar sei.

Damit dürfte auch der Nachweis jedenfalls in dem konkreten Fall der vorsätzlichen Nichtumsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geführt sein.

Die Konvention ist auf nationaler Ebene (unmittelbar) anwendbar. Das ist in der Konvention so verankert. Die Behörden und Gerichte vor Ort müssen also die Konvention sehr wohl anwenden.

Wenn das nicht geschieht, würde der europäische Gerichtshof im Falle von individuellen Menschenrechtsbeschwerden wegen Verletzung der Verpflichtung, die individuellen Rechte
zu schützen, gegen den jeweiligen Staat entscheiden.

Das immer wieder bis in höchste Ebenen zu hörende Argument, die Urteile des EuGH oder sonstiges EG Recht müssten überhaupt erst einmal in ein deutsches Gesetz ”umgesetzt” werden, trifft so keineswegs zu.

Hier der Originalwortlaut auf Englisch der Frage beim EuGHMR, ob die Gerichte vor Ort die Konvention anwenden müssen (”are domestic courts obliged to apply the convention):

(Frage Nr. 5)

http://www.echr.coe.int/50/en/#faq

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2004, Az. 2 BvR 1481/04 (Fall Görgülü), ausdrücklich die Pflicht der bundesdeutschen Gerichtsbarkeit zur „Berücksichtigung“ der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
festgestellt.

Der Beschluss vom 14. Oktober 2004 beinhaltet auch die Feststellung, dass Urteile des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht über dem Grundgesetz stehen. Das
BVerfG geht in diesem Beschluss von einer weitgehenden, aber nicht absoluten Bindung
deutscher Gerichte an die Entscheidungen des EGMR aus.

Es stellt eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Berücksichtigung dieser Entscheidungen
fest, d. h. eine Verpflichtung zur Auseinandersetzung mit einschlägiger Judikatur in Verbindung
mit einer besonderen Begründungslast im Abweichensfalle:

„Hat der Gerichtshof in einem konkreten Beschwerdeverfahren unter Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland einen Konventionsverstoß festgestellt und dauert dieser Verstoß
an, so ist die Entscheidung des Gerichtshofs im innerstaatlichen Bereich zu berücksichtigen,
das heißt die zuständigen Behörden und Gerichte müssen sich mit der Entscheidung
erkennbar auseinandersetzen und gegebenenfalls nachvollziehbar begründen,
warum sie der völkerrechtlichen Rechtsauffassung gleichwohl nicht folgen.“

Die staatlichen Organe müssen also die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung
berücksichtigen, die Entscheidung in die nationale Rechtsordnung einpassen. Das
soll besonders gelten, wenn ein in seinen Rechtsfolgen ausbalanciertes Teilsystem des
innerstaatlichen Rechts betroffen ist und die beteiligten Rechtspositionen und Interessen
im Beschwerdeverfahren vor dem EGMR möglicherweise nicht vollständig abgebildet waren

5.4.2010

Hoheitliche Mechanismen für und gegen die Demokratie

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 18:05

An dieser Stelle gesammelt werden sollen Mechanismen (zumeist in Form von Gesetzen, sonstige Rechts- und Verwaltungsnormen und rechtliche Praktiken im weitesten Sinne), die sich im Ergebnis zugunsten oder zuungunsten von demokratischen Verhältnissen (= Volksherrschaft) auswirken.

Es besteht die Hoffnung, daß damit auch die Mechanismen undemokratischer Entwicklungen offen gelegt sowie Anstöße zu gegenläufigen Maßnahmen gegeben werden können.

Die fehlende Vollständigkeit sei verziehen. An dem Artikel wird noch weiter gearbeitet werden.

A. undemokratische Mechanismen und Hoheitsakte

1. undemokratische Mechanismen

a. Kodifikationsdenken der deutschen Rechtsprechung im Gegensatz zum englischen “Case-Law”

Durch die strenge Bindung des gesamten öffentlichen Bereichs und insbesonder der Richter an Recht und Gesetz, die von Rechtswissenschaftlern dogmatisch und rechthaberisch verteidigt wird, wird bis heute ein möglicherweise überholtes zentralistisches Denken gefördert und aufrecht erhalten.

b. “indirekte” Demokratie im Vergleich zur direkten Demokratie

Die noch geltende indirekte Demokratie geht von unmündigen Bürgern aus, die sich durch andere “Volksvertreter” vertreten lassen müssen.

Z.T. unumgänglich erforderlich, da das Volk als Masse tätig werden muss.

c. Zentralismus gegenüber Föderalismus

Je mehr Entscheidungsträger in die Entscheidungsprozesse eingebunden werden, umso eher besteht die Möglichkeit letztendlich der Beteiligung des Volkes.

d. Schaffung “rechtsfreier” Räume

Das Paradebeispiel neuerer Zeit kommt aus den USA, nämlich Gunatanamo. Auch wenn die Terroristenbekämpfung besondere Methoden erfordert, dann darf sich der Rechtsstaat nicht dadurch hinreissen lassen, selbst Unrecht walten zu lassen.

Überall da, wo keine Möglichkeit rechtlicher Kontrolle auch nur theoretisch besteht, herrscht Unrecht. Demokratische Verhältnisse können ausgeschlossen werden.

e. Ausserkraftsetzung demokratischer Kontrollmöglichkeiten

Die modernen Demokratien leben dadurch, daß die Gewaltenteilung in der traditionellen Dreiteilung besteht (Unterscheidung zwischen Legislative, Exekutive und Jurisdiktion).

Darüber hinaus muß die Gewaltenteilung (und besser auf englisch: check and balance, Überprüfung und Gleichgewicht) auf allen Ebenen hoheitlicher Tätigkeit aktiv in die Wirklichkeit umgesetzt werden.

Erst dann, wenn dieses Überprüfung und das Gleichgewicht nicht nur in den Grobstrukturen, sondern auch auf allen Ebenen der Gesellschaft umgesetzt worden ist, kann man eigentlich überhaupt erst von Demokratie reden.

Typisch für Diktaturen und undemokratische Strukturen ist eine einseitige Übermacht meist im Bereich der Exekutivgewalt, die keiner systematischen Kontrolle unterliegt. Daran anschließend, als Extrembeispiel, die “Gleichschaltung” sämtlicher weiterer hoheitlicher Bereiche und Organe.

Diktaturen und andere undemokratische Staatsformen leben davon, daß die Gewaltenteilung entweder nur formal auf dem Papier, oder überhaupt nicht besteht.

Am besten erkennbar ist der Weg von der Demokratie in die “Nicht-Demokratie” an den Durchbrechungen und Ausnahmen von diesen Vorgaben.

An dieser Stelle ist auszuwerten zum Beispiel der Einfluß von Zensur auf die Freiheit der Meinungsäusserung eines Systems, die Frage der Kontrolle und des Einflusses auf eine freie Presseberichterstattung, und die Einrichtung und das Fuktionieren von unabhängigen Kontrollmechanismen. Letztendlicher Maßstab ist, wieweit der Einzelne (”Du und Ich”) eine - nicht nur theoretische - Möglichkeit hat, sich in das System einzubringen.

2. Konkrete Verfassungen und Gesetze sowie sonstige Hoheitsakte, die insgesamt als demokratieschädlich einzustufen sind. Auch einige noch geltende Gesetze sind darunter zu finden.

a. Ermächtigungsgesetz 1933

Der “Klasiker” undemokratischer Gesetze in Deutschland ist das sogenannte Ermächtigungsgesetz. Nach diesem Gesetz vom 23. März 1933 durfte die Reichsregierung (sprich: Adolf Hitler) Gesetze ohne Zustimmung des Reichstags und ohne Ratifizierung durch den Reichsrat erlassen.

Wohl ganz unumstritten wurde mit diesem Gesetz der Weg weit geöffnet für die nationalsozialistische Willkürherrschaft.

b. Emminger Reform 1924

Bis heute wird euphemistisch verbrämt wird die Abschaffung der Schwurgerichte im Jahre 1924 in der Strafprozessreform als “Leistung” auch von anerkannten Rechtswissenschaftlern verkauft. Der “Antagonismus” zwischen Schöffen- und Schwurgericht sei gelöst worden. In Wirklichkeit wurde ein Stück Volksherrschaft ersatzlos abgeschafft.

c. drei Verfassungen der DDR (1949, 1968, 1974)

Auch wenn die Verfassungen der ehemaligen DDR formell ähnlich aussahen wie die westlichen Verfasungen, sind sie mit Sicherheit nicht als demokratisch anzusehen.

Reine Lippenbekenntnisse zur Demokratie und zu Bürgerrechten reichen dafür nicht aus. Daraus kann man auch erkennen, daß derartige Verfassungen durch eine funktionierende Justiz in die Rechtswirklichkeit umgesetzt werden müssen, um im Ergebnis zu positiv demokratischen Ergebnissen zu führen.

d. § 93 BVerfGG

” Absatz (3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

Absatz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes kann man schlicht nur als gesetzgeberische Ferkelei bezeichnen.

Präkludiert (ausgeschlossen) werden damit nämlich alle Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze, die älter als ein Jahr sind und in dieser Zeit nicht erfolgreich angefochten wurden. Danach soll nämlich Verstoss gegen Verfassungsrecht “geheilt” werden, nur weil gegen ein Gesetz binnen Jahresfrist keine Verfassungsbeschwerde eingereicht wurde. So etwas hat mit “Recht” überhaupt nichts mehr zu tun.

Mit diesem Gesetz würden die Amerikaner noch heute fröhlich Sklaven ihrer Hautfarbe wegen diskrimieren, und die Präklusionsvorschrift nimmt den Deutschen die Handhabe, z.B. gegen den - höchstrichterlich bereits festgestellten - menschenrechtswidrigen § 1626 a Abs. 2 BGB Verfassungsbeschwerde einzureichen.

e. “Korrupte Kreise”

Typisch für die meisten korrupten Systeme sind verdeckte Kreislaufsysteme, der dazu führt, daß die Mitglieder an diesem Kreislauf im Ergebnis Sonderleistungen bekommen. Nachweisbar sind derartige Kreisläufe nicht oder sehr schwer.

Das muss nicht notwendigerweise Geld sein. Ein “Paradebeispiel” ist die Wanderung des Geldes bei Einstellungsverfügungen von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft leitet (u.a. sogar vorsätzlich) falsche Ermittlungsverfahren gegen Unschuldige ein. Die zahlen, um die Angelegenheit los zu werden, alles. Die Zahlung geht häufig an die Staatskasse, und es schließt sich der Kreis. Der Staat hat in die eigene Tasche gewirtschaftet. Oder die Zahlung geht an gemeinnützige Einrichtungen. Deren Vorsitz hat dann u.U. ein Richter. Das Geld “versickert” und auf verschlungenen Wegen geht es diesem Richter irgendwann bedeutend besser. Er erhält Sonderkonditionen seiner Bank, Raten seines Darlehens werden wie durch Zauberhand getilgt. Oder sein Sohn/ seine Tochter erhält einen begehrten Praktikumsplatz oder eine kostenlose Ausbildung als Trainee in einer Kölner Edelkanzlei. Oder der Weinkeller wird kostenlos mit den erlesensten Weinen aufgefüllt. Und der Kreis schließt sich magisch wieder. Oder der Richter schanzt einem bestimmten Gutachter einen Grossauftrag zu. Oder es werden Kinder durch das Jugendamt/ die Familienrichter unter einem Vorwand entzogen und in Heime gesteckt. Die staatlichen Leistungen an diese Heime belaufen sich dann auf zusätzliche 100.000 Euro im Jahr. Derartige Kreisläufe gibt es im privaten wie auch im hoheitlichen Bereich und wird auch als Filz oder Mafia bezeichnet.

Derartige Kreisläufe können unterbunden werden durch die demokratische Verlagerung von Entscheidungsbefugnissen, durch strikte, externe Kontrolle und Offenlegungsvorschriften und durch Erfassung, Berichterstattung durch Dritte an Dritte, und Verbote von Verhalten, das solche Kreislaufbewegungen in Gang setzen können. Die in Deutschland vorhandenenen Tendenzen zur gegenläufigen Einflußnahmen sind leider derzeit immer noch verschwindend gering. “Wir sitzen alle in einem Boot”, um den EU-Kommissar Öttinger zu zitieren!

B. demokratische Hoheitsakte

Historisch unverändert stehen hier natürlich zunächst einmal die Entwicklungen der Freiheits- und Menschenrechte.

a) Verfassungen und Grundgesetz

In Frankreich, in England und in den USA wurden erste Verfassungen aufgeschrieben, die die wichtigsten Menschenrechte enthalten.

In Deutschland wird das Grundgesetz erst am 23. Mai 1949 angenommen, in dem wesentliche Grundrechte garantiert werden. Eine Verfassung war das aber nicht, da Deutschland nicht souverän war.

Die deutsche Bundesregierung vertritt die Auffasung, daß “mit dem Vollzug der staatlichen Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 ist das Grundgesetz zur gesamtdeutschen Verfassung geworden sei.”

http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/GrundgesetzGesetze/InformationenueberdasGrundgesetz/informationen-ueber-das-grundgesetz.html

Andere warten bis heute auf den Tag, an dem sich das Deutsche Volk in freier Selbstbestimmung eine eigene Verfassung geben wird, so war das nämlich eigentlich im Grundgesetz für den Fall der Wiedervereinigung vorgesehen.

b) Abschaffung des Enumerationsprinzip und Generalklausel für alle öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in § 40 Abs. 1 VwGO vom 1. April 1960 (wir sollten hier 50 Jahre feiern!)

“Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, …”

Häufig scheitert das Recht und der Rechtsstaat früher daran, daß zwar theoretisch irgendwelche demokratischen Rechtsbehelfe zu Verfügung gestellt werden. Im konkreten Fall werden diese aber ausgehöhlt und unterlaufen durch formaljuristische Hindernisse. So waren Klagemöglichkeiten im hoheitlichen Bereich nur bei Einzelfällen überhaupt zulässig. Die Justitiabilität prinzipiell aller hoheitlichen Tätigkeit wurde in dieser großzügigen Norm als Regel formuliert.

c) Abschaffung der “Lehren vom besonderen Gewaltverhältnis”

Durch die Aberkennung von rechtsfreien Räumen z. B. in der Bundeswehr und in der Schule wurde auch hier dem Volk mehr Macht und Mitbestimmung eingeräumt.

d) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht als “Hüter des Grundgesetzes” hatte in den vergangenen 50 Jahren mit energischer und weiser Rechtsprechung die individuellen Grund- und Freiheitsrechte herausgearbeitet und geschützt. Bedauernswerte neuere Tendenzen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehen leider durch ein ideologisch “unterwandertes” Bundesverfassungsgericht dahin, zu Lasten materieller Grund- und Menschenrechte formaljuristische Förmeleien in den Vordergrund zu rücken. Ein Bundesverfassungsgericht, dessen juristische Positionen sich nicht mehr von denen der Bundesregierung unterscheidet, erscheint insgesamt wertlos und sogar gefährlich, da damit nur noch der Schein von Rechtsstaatlichkeit gewahrt wird.

e) Europäische Richtlinien und Rechtsprechung des EGMR

Seit ca. dem Jahre 2.000 werden die wichtigsten Anstöße zur Entwicklung von Grund- und Menschenrechten nicht mehr vom Bundesverfassungsgericht, sondern von Europäischen Einrichtungen gegeben.

f) Föderalistische und dezentrale Strukturen

Grundsätzlich werden derartige Herabstufungen von Entscheidungsprozessen auf niedrigere Ebenen als demokratischer anzusehen sein.

Dies jedoch mit der Einschränkung und Maßgabe, daß auch hier Schutz vor Mißbrauch gegeben werden muß. So können durchaus auf dieser Ebene auch undemokratische Strukturen sich leicht bilden. Zu denken wäre etwa an korrupte Staatsanwaltschaften, die - etwa in Zusammenarbeit mit örtlichen Drogenhändlern - kartellartige Strukturen aufbauen.

Als Jurist ist für Deutschland auffällig, daß das ganze deutsche Kartellrecht mehr oder wenig immer noch verstaatlicht ist. Wirksame rechtliche Handhaben gegen kartellartige Zusammenschlüsse stehen nicht den Einzelnen ganz bewußt zu, sondern nur dem Bundeskartellamt. Ohne dessen Leistungen schmälern zu wollen, so muß dennoch gesagt werden, daß derartige staatliche Kontrolle sich auf die “Spitzen” beschränkt, und natürlich keinen demokratischen Anforderungen genügenden Rechtsschutz bietet.

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