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5.4.2010

Hoheitliche Mechanismen für und gegen die Demokratie

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 18:05

An dieser Stelle gesammelt werden sollen Mechanismen (zumeist in Form von Gesetzen, sonstige Rechts- und Verwaltungsnormen und rechtliche Praktiken im weitesten Sinne), die sich im Ergebnis zugunsten oder zuungunsten von demokratischen Verhältnissen (= Volksherrschaft) auswirken.

Es besteht die Hoffnung, daß damit auch die Mechanismen undemokratischer Entwicklungen offen gelegt sowie Anstöße zu gegenläufigen Maßnahmen gegeben werden können.

Die fehlende Vollständigkeit sei verziehen. An dem Artikel wird noch weiter gearbeitet werden.

A. undemokratische Mechanismen und Hoheitsakte

1. undemokratische Mechanismen

a. Kodifikationsdenken der deutschen Rechtsprechung im Gegensatz zum englischen “Case-Law”

Durch die strenge Bindung des gesamten öffentlichen Bereichs und insbesonder der Richter an Recht und Gesetz, die von Rechtswissenschaftlern dogmatisch und rechthaberisch verteidigt wird, wird bis heute ein möglicherweise überholtes zentralistisches Denken gefördert und aufrecht erhalten.

b. “indirekte” Demokratie im Vergleich zur direkten Demokratie

Die noch geltende indirekte Demokratie geht von unmündigen Bürgern aus, die sich durch andere “Volksvertreter” vertreten lassen müssen.

Z.T. unumgänglich erforderlich, da das Volk als Masse tätig werden muss.

c. Zentralismus gegenüber Föderalismus

Je mehr Entscheidungsträger in die Entscheidungsprozesse eingebunden werden, umso eher besteht die Möglichkeit letztendlich der Beteiligung des Volkes.

d. Schaffung “rechtsfreier” Räume

Das Paradebeispiel neuerer Zeit kommt aus den USA, nämlich Gunatanamo. Auch wenn die Terroristenbekämpfung besondere Methoden erfordert, dann darf sich der Rechtsstaat nicht dadurch hinreissen lassen, selbst Unrecht walten zu lassen.

Überall da, wo keine Möglichkeit rechtlicher Kontrolle auch nur theoretisch besteht, herrscht Unrecht. Demokratische Verhältnisse können ausgeschlossen werden.

e. Ausserkraftsetzung demokratischer Kontrollmöglichkeiten

Die modernen Demokratien leben dadurch, daß die Gewaltenteilung in der traditionellen Dreiteilung besteht (Unterscheidung zwischen Legislative, Exekutive und Jurisdiktion).

Darüber hinaus muß die Gewaltenteilung (und besser auf englisch: check and balance, Überprüfung und Gleichgewicht) auf allen Ebenen hoheitlicher Tätigkeit aktiv in die Wirklichkeit umgesetzt werden.

Erst dann, wenn dieses Überprüfung und das Gleichgewicht nicht nur in den Grobstrukturen, sondern auch auf allen Ebenen der Gesellschaft umgesetzt worden ist, kann man eigentlich überhaupt erst von Demokratie reden.

Typisch für Diktaturen und undemokratische Strukturen ist eine einseitige Übermacht meist im Bereich der Exekutivgewalt, die keiner systematischen Kontrolle unterliegt. Daran anschließend, als Extrembeispiel, die “Gleichschaltung” sämtlicher weiterer hoheitlicher Bereiche und Organe.

Diktaturen und andere undemokratische Staatsformen leben davon, daß die Gewaltenteilung entweder nur formal auf dem Papier, oder überhaupt nicht besteht.

Am besten erkennbar ist der Weg von der Demokratie in die “Nicht-Demokratie” an den Durchbrechungen und Ausnahmen von diesen Vorgaben.

An dieser Stelle ist auszuwerten zum Beispiel der Einfluß von Zensur auf die Freiheit der Meinungsäusserung eines Systems, die Frage der Kontrolle und des Einflusses auf eine freie Presseberichterstattung, und die Einrichtung und das Fuktionieren von unabhängigen Kontrollmechanismen. Letztendlicher Maßstab ist, wieweit der Einzelne (”Du und Ich”) eine - nicht nur theoretische - Möglichkeit hat, sich in das System einzubringen.

2. Konkrete Verfassungen und Gesetze sowie sonstige Hoheitsakte, die insgesamt als demokratieschädlich einzustufen sind. Auch einige noch geltende Gesetze sind darunter zu finden.

a. Ermächtigungsgesetz 1933

Der “Klasiker” undemokratischer Gesetze in Deutschland ist das sogenannte Ermächtigungsgesetz. Nach diesem Gesetz vom 23. März 1933 durfte die Reichsregierung (sprich: Adolf Hitler) Gesetze ohne Zustimmung des Reichstags und ohne Ratifizierung durch den Reichsrat erlassen.

Wohl ganz unumstritten wurde mit diesem Gesetz der Weg weit geöffnet für die nationalsozialistische Willkürherrschaft.

b. Emminger Reform 1924

Bis heute wird euphemistisch verbrämt wird die Abschaffung der Schwurgerichte im Jahre 1924 in der Strafprozessreform als “Leistung” auch von anerkannten Rechtswissenschaftlern verkauft. Der “Antagonismus” zwischen Schöffen- und Schwurgericht sei gelöst worden. In Wirklichkeit wurde ein Stück Volksherrschaft ersatzlos abgeschafft.

c. drei Verfassungen der DDR (1949, 1968, 1974)

Auch wenn die Verfassungen der ehemaligen DDR formell ähnlich aussahen wie die westlichen Verfasungen, sind sie mit Sicherheit nicht als demokratisch anzusehen.

Reine Lippenbekenntnisse zur Demokratie und zu Bürgerrechten reichen dafür nicht aus. Daraus kann man auch erkennen, daß derartige Verfassungen durch eine funktionierende Justiz in die Rechtswirklichkeit umgesetzt werden müssen, um im Ergebnis zu positiv demokratischen Ergebnissen zu führen.

d. § 93 BVerfGG

” Absatz (3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

Absatz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes kann man schlicht nur als gesetzgeberische Ferkelei bezeichnen.

Präkludiert (ausgeschlossen) werden damit nämlich alle Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze, die älter als ein Jahr sind und in dieser Zeit nicht erfolgreich angefochten wurden. Danach soll nämlich Verstoss gegen Verfassungsrecht “geheilt” werden, nur weil gegen ein Gesetz binnen Jahresfrist keine Verfassungsbeschwerde eingereicht wurde. So etwas hat mit “Recht” überhaupt nichts mehr zu tun.

Mit diesem Gesetz würden die Amerikaner noch heute fröhlich Sklaven ihrer Hautfarbe wegen diskrimieren, und die Präklusionsvorschrift nimmt den Deutschen die Handhabe, z.B. gegen den - höchstrichterlich bereits festgestellten - menschenrechtswidrigen § 1626 a Abs. 2 BGB Verfassungsbeschwerde einzureichen.

e. “Korrupte Kreise”

Typisch für die meisten korrupten Systeme sind verdeckte Kreislaufsysteme, der dazu führt, daß die Mitglieder an diesem Kreislauf im Ergebnis Sonderleistungen bekommen. Nachweisbar sind derartige Kreisläufe nicht oder sehr schwer.

Das muss nicht notwendigerweise Geld sein. Ein “Paradebeispiel” ist die Wanderung des Geldes bei Einstellungsverfügungen von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft leitet (u.a. sogar vorsätzlich) falsche Ermittlungsverfahren gegen Unschuldige ein. Die zahlen, um die Angelegenheit los zu werden, alles. Die Zahlung geht häufig an die Staatskasse, und es schließt sich der Kreis. Der Staat hat in die eigene Tasche gewirtschaftet. Oder die Zahlung geht an gemeinnützige Einrichtungen. Deren Vorsitz hat dann u.U. ein Richter. Das Geld “versickert” und auf verschlungenen Wegen geht es diesem Richter irgendwann bedeutend besser. Er erhält Sonderkonditionen seiner Bank, Raten seines Darlehens werden wie durch Zauberhand getilgt. Oder sein Sohn/ seine Tochter erhält einen begehrten Praktikumsplatz oder eine kostenlose Ausbildung als Trainee in einer Kölner Edelkanzlei. Oder der Weinkeller wird kostenlos mit den erlesensten Weinen aufgefüllt. Und der Kreis schließt sich magisch wieder. Oder der Richter schanzt einem bestimmten Gutachter einen Grossauftrag zu. Oder es werden Kinder durch das Jugendamt/ die Familienrichter unter einem Vorwand entzogen und in Heime gesteckt. Die staatlichen Leistungen an diese Heime belaufen sich dann auf zusätzliche 100.000 Euro im Jahr. Derartige Kreisläufe gibt es im privaten wie auch im hoheitlichen Bereich und wird auch als Filz oder Mafia bezeichnet.

Derartige Kreisläufe können unterbunden werden durch die demokratische Verlagerung von Entscheidungsbefugnissen, durch strikte, externe Kontrolle und Offenlegungsvorschriften und durch Erfassung, Berichterstattung durch Dritte an Dritte, und Verbote von Verhalten, das solche Kreislaufbewegungen in Gang setzen können. Die in Deutschland vorhandenenen Tendenzen zur gegenläufigen Einflußnahmen sind leider derzeit immer noch verschwindend gering. “Wir sitzen alle in einem Boot”, um den EU-Kommissar Öttinger zu zitieren!

B. demokratische Hoheitsakte

Historisch unverändert stehen hier natürlich zunächst einmal die Entwicklungen der Freiheits- und Menschenrechte.

a) Verfassungen und Grundgesetz

In Frankreich, in England und in den USA wurden erste Verfassungen aufgeschrieben, die die wichtigsten Menschenrechte enthalten.

In Deutschland wird das Grundgesetz erst am 23. Mai 1949 angenommen, in dem wesentliche Grundrechte garantiert werden. Eine Verfassung war das aber nicht, da Deutschland nicht souverän war.

Die deutsche Bundesregierung vertritt die Auffasung, daß “mit dem Vollzug der staatlichen Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 ist das Grundgesetz zur gesamtdeutschen Verfassung geworden sei.”

http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/GrundgesetzGesetze/InformationenueberdasGrundgesetz/informationen-ueber-das-grundgesetz.html

Andere warten bis heute auf den Tag, an dem sich das Deutsche Volk in freier Selbstbestimmung eine eigene Verfassung geben wird, so war das nämlich eigentlich im Grundgesetz für den Fall der Wiedervereinigung vorgesehen.

b) Abschaffung des Enumerationsprinzip und Generalklausel für alle öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in § 40 Abs. 1 VwGO vom 1. April 1960 (wir sollten hier 50 Jahre feiern!)

“Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, …”

Häufig scheitert das Recht und der Rechtsstaat früher daran, daß zwar theoretisch irgendwelche demokratischen Rechtsbehelfe zu Verfügung gestellt werden. Im konkreten Fall werden diese aber ausgehöhlt und unterlaufen durch formaljuristische Hindernisse. So waren Klagemöglichkeiten im hoheitlichen Bereich nur bei Einzelfällen überhaupt zulässig. Die Justitiabilität prinzipiell aller hoheitlichen Tätigkeit wurde in dieser großzügigen Norm als Regel formuliert.

c) Abschaffung der “Lehren vom besonderen Gewaltverhältnis”

Durch die Aberkennung von rechtsfreien Räumen z. B. in der Bundeswehr und in der Schule wurde auch hier dem Volk mehr Macht und Mitbestimmung eingeräumt.

d) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht als “Hüter des Grundgesetzes” hatte in den vergangenen 50 Jahren mit energischer und weiser Rechtsprechung die individuellen Grund- und Freiheitsrechte herausgearbeitet und geschützt. Bedauernswerte neuere Tendenzen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehen leider durch ein ideologisch “unterwandertes” Bundesverfassungsgericht dahin, zu Lasten materieller Grund- und Menschenrechte formaljuristische Förmeleien in den Vordergrund zu rücken. Ein Bundesverfassungsgericht, dessen juristische Positionen sich nicht mehr von denen der Bundesregierung unterscheidet, erscheint insgesamt wertlos und sogar gefährlich, da damit nur noch der Schein von Rechtsstaatlichkeit gewahrt wird.

e) Europäische Richtlinien und Rechtsprechung des EGMR

Seit ca. dem Jahre 2.000 werden die wichtigsten Anstöße zur Entwicklung von Grund- und Menschenrechten nicht mehr vom Bundesverfassungsgericht, sondern von Europäischen Einrichtungen gegeben.

f) Föderalistische und dezentrale Strukturen

Grundsätzlich werden derartige Herabstufungen von Entscheidungsprozessen auf niedrigere Ebenen als demokratischer anzusehen sein.

Dies jedoch mit der Einschränkung und Maßgabe, daß auch hier Schutz vor Mißbrauch gegeben werden muß. So können durchaus auf dieser Ebene auch undemokratische Strukturen sich leicht bilden. Zu denken wäre etwa an korrupte Staatsanwaltschaften, die - etwa in Zusammenarbeit mit örtlichen Drogenhändlern - kartellartige Strukturen aufbauen.

Als Jurist ist für Deutschland auffällig, daß das ganze deutsche Kartellrecht mehr oder wenig immer noch verstaatlicht ist. Wirksame rechtliche Handhaben gegen kartellartige Zusammenschlüsse stehen nicht den Einzelnen ganz bewußt zu, sondern nur dem Bundeskartellamt. Ohne dessen Leistungen schmälern zu wollen, so muß dennoch gesagt werden, daß derartige staatliche Kontrolle sich auf die “Spitzen” beschränkt, und natürlich keinen demokratischen Anforderungen genügenden Rechtsschutz bietet.

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