Jugendamt Magedburg: “Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (?!) ist für den in Deutschland nach wie vor gültigen § 1626a BGB nicht anwendbar.”
Landeshauptstadt Magdeburg
Der Oberbürgermeister
Landeshauptstadt Magdeburg
39090 Magdeburg
Herrn
Vater eines nichtehelichen Kindes
PF 120 14504 Berlin
Amt
Straße
Jugendamt Amtsleiter
Wilhelm-Höpfner-Ring 4
Bearbeitet durch
51.3 - Frau Lachmund
Zimmer
Datum und Zeichen Ihres Schreibens
22.03.2010
(Bitte bei Antwort angeben) Telefon Telefax
Unser Zeichen
Y/X 0391-540-24 42 09391-540-23 55
Datum
30.03.2010
Sehr geehrter Herr Vater X,
ich bestätige den Erhalt Ihres Briefes vom 22. März 2010, der als Fax hier eingegangen ist.
Ihrer Antragstellung in brieflicher Form kann nicht entsprochen werden.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist für den in Deutschland nach wie vor gültigen § 1626a BGB nicht anwendbar.
Sie sind nicht verheiratete Eltern des Kindes Name, Vorname, und haben keine übereinstimmende Sorgerechtserklärung in Form einer Urkunde abgegeben. Damit steht gemäß § 1612a Abs. 2 der Mutter die elterliche Sorge allein zu. Ein Eintrag in das Sorgeregister scheidet somit aus.
Mit freundlichem Gruß
i.A.
Dr. Klaus
Kommentar der Redaktion: Erstmal keiner. Auch kein Aprilscherz! Wir sind einfach nur noch sprachlos. Und dann doch, stehenlassen können wir das so wohl keineswegs:
Der Oberbürgermeister der Landeshauptsadt Magedburg, vertreten durch „i.A. Dr. Klaus“, hat es sich hier wohl etwas zu leicht gemacht.
Er stellt sich din diesem Schreiben auf den Standpunkt, daß das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (gemeint wohl: für Menschenrechte) für den in Deutschland nach wie vor gültigen
§ 1626aBGB nicht anwendbar sei.
Damit dürfte auch der Nachweis jedenfalls in dem konkreten Fall der vorsätzlichen Nichtumsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geführt sein.
Die Konvention ist auf nationaler Ebene (unmittelbar) anwendbar. Das ist in der Konvention so verankert. Die Behörden und Gerichte vor Ort müssen also die Konvention sehr wohl anwenden.
Wenn das nicht geschieht, würde der europäische Gerichtshof im Falle von individuellen Menschenrechtsbeschwerden wegen Verletzung der Verpflichtung, die individuellen Rechte
zu schützen, gegen den jeweiligen Staat entscheiden.
Das immer wieder bis in höchste Ebenen zu hörende Argument, die Urteile des EuGH oder sonstiges EG Recht müssten überhaupt erst einmal in ein deutsches Gesetz ”umgesetzt” werden, trifft so keineswegs zu.
Hier der Originalwortlaut auf Englisch der Frage beim EuGHMR, ob die Gerichte vor Ort die Konvention anwenden müssen (”are domestic courts obliged to apply the convention):
(Frage Nr. 5)
http://www.echr.coe.int/50/en/#faq
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2004, Az. 2 BvR 1481/04 (Fall Görgülü), ausdrücklich die Pflicht der bundesdeutschen Gerichtsbarkeit zur „Berücksichtigung“ der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
festgestellt.
Der Beschluss vom 14. Oktober 2004 beinhaltet auch die Feststellung, dass Urteile des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht über dem Grundgesetz stehen. Das
BVerfG geht in diesem Beschluss von einer weitgehenden, aber nicht absoluten Bindung
deutscher Gerichte an die Entscheidungen des EGMR aus.
Es stellt eine verfassungsrechtliche Pflicht zur Berücksichtigung dieser Entscheidungen
fest, d. h. eine Verpflichtung zur Auseinandersetzung mit einschlägiger Judikatur in Verbindung
mit einer besonderen Begründungslast im Abweichensfalle:
„Hat der Gerichtshof in einem konkreten Beschwerdeverfahren unter Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland einen Konventionsverstoß festgestellt und dauert dieser Verstoß
an, so ist die Entscheidung des Gerichtshofs im innerstaatlichen Bereich zu berücksichtigen,
das heißt die zuständigen Behörden und Gerichte müssen sich mit der Entscheidung
erkennbar auseinandersetzen und gegebenenfalls nachvollziehbar begründen,
warum sie der völkerrechtlichen Rechtsauffassung gleichwohl nicht folgen.“
Die staatlichen Organe müssen also die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung
berücksichtigen, die Entscheidung in die nationale Rechtsordnung einpassen. Das
soll besonders gelten, wenn ein in seinen Rechtsfolgen ausbalanciertes Teilsystem des
innerstaatlichen Rechts betroffen ist und die beteiligten Rechtspositionen und Interessen
im Beschwerdeverfahren vor dem EGMR möglicherweise nicht vollständig abgebildet waren