“Ossi (-)” -geht doch ganz in Ordnung, findet das Arbeitsgericht Stuttgart
Das Arbeitsgericht Stuttgart urteilte, daß der Vermerk des Arbeitgebers auf den Bewerbungsunterlagen “Ossi (-)” zwar als diskriminierend verstanden werden könne, aber nicht unter die gesetzlich verbotene Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft falle. -
Die Gemeinsamkeit ethnischer Herkunft könne sich in Tradition, Sprache, Religion, Kleidung oder in gleichartiger Ernährung ausdrücken. Doch außer der Zuordnung zum ehemaligen DDR-Territorium fehle es bei den “Ossis” an diesen Merkmalen, zumal die DDR nur wenig mehr als eine Generation, nämlich 40 Jahre lang, eine von der Bundesrepublik unterschiedliche Entwicklung genommen habe.
Die Klägerin hatte sich im Juli 2009 bei der Beklagten erfolglos auf ein Stellenangebot beworben.
Auf dem zurückgesendeten Lebenslauf befand sich unter anderem der handschriftliche Vermerk “OSSI (-)“.
(= Kennzeichnung der Bewerberin als Ostdeutsche und Negativvermerk).
Die Beklagte eine schwäbische Fensterbaugesellschaft, welche nach eigener Darstellung mehrere Mitarbeiter aus Ostdeutschland beschäftigt, hatte vorgebracht, die Stellenabsage sei nicht wegen der Herkunft der Klägerin erfolgt. Die Verteidigung gelang dem Arbeitgeber.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kann die Klägerin binnen eines Monats nach seiner Zustellung Berufung beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einlegen (Az.: 17 Ca 8907/09).
Hier ein Link auf die Fundstelle beim Arbeitsgericht Stuttgart selbst:
http://www.arbg-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1253000/index.html?ROOT=1178125
Kommentar
In Zukunft: alle “Ossis” bitte da hinten in die Schlange stellen mit den Bananen, bitte sehr.
Anti-Rassismus-Richtlinie, Anti-Diskriminierungsgesetze, - von wegen, Hö, hö, hö. Wir machen “Im Namen des Deutschen Volks” Unterschiede, jetzt erst recht!
Auch hier sind wir eigentlich zunächst einmal, nur noch sprachlos. Absolut fassungs- und sprachlos. Es ist eigentlich nur unfaßbar, daß sogar Richter mit so etwas in Deutschland immer noch ohne Konsequenzen weg kommen. Die Zeichen der Zeit verlangen eigentlich, daß gerade von den deutschen Gerichten klare Signale gesetzt werden, daß die Zeiten der Diskriminierung jegliche Art in Deutschland für ein- und allemal vorbei sind.
Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist erst 2006 in Kraft getreten. Wie in Deutschland leider inzwischen die Regel, nicht als Ausdruck der Überzeugung des Gesetzgebers oder des Bundesverfassungsgerichts von der Gleichberechtigung aller Menschen (Art. 3 GG, Art. 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte), sondern “pflichtgemäß” und widerwillig in Umsetzung von Europäischen Richtlinien, um weitergehende Konsequenzen von oben her zu vermeiden. Deutsche Richter tragen nun mit sochen Entscheidungen das Ihre dazu bei, die Diskriminierung in Deutschland mit allen Mitteln fortzusetzen.
§ 1 AGG lautet: „Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“.
Bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot sieht das Gesetz in § 15 Abs. 1 und 2 Schadensersatz- und/oder Entschädigungsansprüche vor.
Es ist eine abgegriffene und profane Binsenweisheit, daß genau genommen Begriffe wie Rasse und ethnische Herkunft für eine Abgrenzung nicht geeignet sind und sich für eine genaue juristische Erfassung nicht eignen. So hat z.B. das DIMR - unserer Ansicht nach zu Unrecht - gefordert, den Begriff der Rasse aus dem Grundgesetz zu streichen. Die Begründung, daß der Begriff Rasse selbst wieder eine rassistische Grundhaltung ausdrückt, stimmt zwar im Prinzip. Aber, um Gleichheit wirksam herstellen zu können, muß zunächst einmal die Ungleichbehandlung erfaßbar sein. Und dazu gehört auch und ganz wesentlich der Rassismus. Unserer Auffassung nach muß aber diese Unterscheidung leider nachvollzogen werden, und zwar solange es auch nur noch einen einzigen Rassisten in Deutschland gibt.
Hier die Fundstelle:
http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/de/newsletter/newsletter-april-2010.html#c4571
Es darf diesbezüglich auch verwiesen auf unseren früheren Aufsatz im Archiv Februar 2010 (Aufsatz vom 11.02.2010 - Nachdenken über Demokratie oder besser Demokratur und das Internet )
http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/02/
Die Schlußfolgerung des Amtsgerichts Stuttgart aber, deshalb nun deswegen derartige Klagen abzuweisen, ist vollkommen abwegig. Mit dieser Argumentation kann man nämlich alle Klagen, die auf rassistische oder ethnische Diskriminierung gestützt werden, abweisen.
Es kommt somit überhaupt nicht auf die “echte” Wahrheit an, sondern auf das, was die Menschen daraus machen. Um es prägnant auszudrücken: wenn Adolf Hitler rassistische Unterscheidungen macht, und deshalb Juden vergast, dann ist das ganz klassische Diskriminerung. Es ist dabei vollkommen unerheblich, ob es soch eine Rasse (- oder ethnische Abgrenzung) in Wirklichkeit gar nicht gibt. Es ist vielmehr anzuknüpfen an den Tatbestand der vorgenommenen Diskriminierung.
Hier wurden - unbestritten - Unterschiede gemacht vom Arbeitgeber im Rahmen eines Bewerbungsvorgangs zwischen “Ossis” und “Wessis”. Unbestritten besteht auch die Vermutung, daß diese Unterscheidung auch im Ergebnis zur Ablehnung der Stellenbewerberin geführt hatte.
Die vom Gericht eigentlich vorzunehmende Schlußfolgerung hätte darum zweifelsohne eigentlich sein müssen:
Auch wenn es soch eine Unterscheidung zwischen “Ossis” und “Wessis” unseren Feststellungen nach objektiv nicht gibt, so hat der Arbeitgeber die Unterscheidung dennoch vorgenommen.
Zumindest besteht eine erhebliche Vermutung dafür, daß die ablehnende Entscheidung zumindest mit auf dieses Entscheidungskriterium gestützt worden war, die mit dem pauschalen Bestreiten nicht widerlegt werden konnte.
Sachliche Gründe, diese Diskriminierung im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs zu machen, sind nicht ersichtlich. Bei der in Frage stehenden Arbeitsstelle kam es nicht darauf an, ob der Bewerber aus dem Osten oder aus dem Westen kommt.
Die Ablehnung ist somit darauf gestützt, die Diskriminierung war ursächlich für die Nichteinstellung, dafür spricht eine Vermutung. Darum sind die Rechtsfolgen der Anti-Diskriminierungsrichtlinie auf den vorliegenden Fall - zumindest analog in verfassungskonformer Auslegung des AGG im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes von Art. 3 Grundgesetz und der europäischen Menschenrechtskonvention, gerade erst recht anzuwenden.
Auf zwei Argumente ist noch einzugehen: der Arbeitgeber hatte besonders betont, daß es sich um ein Mißverständnis zwischen der Sekretärin und dem zuständigen Personalsachbearbeiter gehandelt habe. Letzterer habe noch nicht einmal gewußt, daß der Begriff “Ossi” auf den Bewerbungsakten stand. Leider ist solch ein Einwand unerheblich, abzustellen ist auf das Ergebnis der Diskriminierung. Zu berücksichtigen ist ferner, daß diese Art von Diskriminierung nicht vergleichbar ist mit einer Diskriminerung z.B. wegen der Hautfarbe. Das hätte das Gericht aber nur im Rahmen der Rechtsfolgen berücksichtigen dürfen. Nicht bei der Beurteilung, ob überhaupt ein sachlich nicht gerechtfertigter Unterschied bei den Bewerbern gemacht worden ist.
