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29.6.2010

AVAGO Technologies SCAM oder der Trick mit der anwaltlichen Vertretung

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 14:43

Betreff: Avago Technologies Representation!
Von: Avago Technologies
An: undisclosed-recipients:;
Datum: 29.06.10 14:32:20

Avago Technologies,
Branch Office,
San Jose, CA 95131,
USA

Attention: Sir,

We seek to retain your services for Litigation Advise and possible legal representation involving Avagos Technologies and a couple of its clients.

Kindly inform me if your firm is at this time taking on new client, so that I may furnish you in details, the matter at hand for more oral telephone conversation.

Advise as to your availability, as I wait your response.

Sincerely,

Mr. Welington Davids
For:Avago Techonologies

Kommentar

Es scheint, ein amerikanisches Unternehmen sucht rechtliche Beratung und Vertretung in Europa.

Weit gefehlt! In Wirklichkeit suchen Gauner, vermutlich von gleich nebenan, und nicht aus San Jose, CA, USA, ihre Opfer. Ausspioniert werden Kontaktdaten, Bankdaten, etc., von seriösen Personen, mit denen dann Schindluder getrieben werden kann. Die Avago Technologies hat von dieser Email natürlich keine Ahnung, und einen Mr. Welington Davids gibt es nicht und wenn es ihn gibt, hat er von der Email keine Ahnung.

Wer drauf reinfällt, ist selber schuld. Einige typische SCAM-Merkmale: “to undisclosed recipients”, keine nachvollziehbare Kontaktadresse, Verprobung schlägt fehl.

http://lawyerscam.blogspot.com/2010/05/another-local-version.html

erweiterter Header

Received: from [80.12.242.155] (helo=smtp2c.orange.fr)
by mx33.web.de with esmtp (WEB.DE 4.110 #4)
id 1OTHNn-0006gK-00
for anfi.ra.cpa@web.de; Mon, 28 Jun 2010 18:40:31 +0200
Received: from me-wanadoo.net (localhost [127.0.0.1])
by mwinf2c17.orange.fr (SMTP Server) with ESMTP id 2D18C8000BD8;
Mon, 28 Jun 2010 18:40:31 +0200 (CEST)
Received: from me-wanadoo.net (localhost [127.0.0.1])
by mwinf2c17.orange.fr (SMTP Server) with ESMTP id 1B2B68000BD3;
Mon, 28 Jun 2010 18:40:31 +0200 (CEST)
Received: from User (APlessis-Bouchard-153-1-6-180.w83-112.abo.wanadoo.fr [83.112.93.180])
by mwinf2c17.orange.fr (SMTP Server) with ESMTP id B38988000629;
Mon, 28 Jun 2010 18:39:32 +0200 (CEST)
X-ME-UUID: 20100628163932735.B38988000629@mwinf2c17.orange.fr
X-ME-User-Auth: noemie.jolivel@orange.fr
Reply-To:
From: “Avago Technologies”
Subject: Avago Technologies Representation!
Date: Tue, 29 Jun 2010 05:32:20 -0700
MIME-Version: 1.0
Content-Type: text/plain;
charset=”Windows-1251″
Content-Transfer-Encoding: 7bit
X-Priority: 3
X-MSMail-Priority: Normal
X-Mailer: Microsoft Outlook Express 6.00.2600.0000
X-MimeOLE: Produced By Microsoft MimeOLE V6.00.2600.0000
Message-Id: <20100628163932.B38988000629@mwinf2c17.orange.fr>
To: undisclosed-recipients:;
Return-Path: welldavs@aol.com

Beitrag und Copyright 2010 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
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27.6.2010

Das Bundesverfassungsgericht schlägt zu - gegen die Beschwerdeführer selbst!

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 11:19

Kaum zu glauben, aber doch wahr: viele “Entscheidungen” des Bundesverfassungsgerichts, dessen Aufgabe es eigentlich ist, die Grundrechte zu schützen und zu überwachen, richten sich zunehmend sogar gegen die Beschwerdeführer/innen selbst und gegen deren Rechtsanwälte, indem diesen Missbrauchsgebühren auferlegt werden.

neuste Entscheidungen:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 1 BvR 2358/08
2. Kammer des 1. Senats (Richter: Ri’in Hohmann-Dennhardt, Ri. Gaier, Paulus)

Man kann nicht nur nicht zu wenig schreiben, sondern auch zu viel!

Den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin (Hervorhebung von der Redaktion)

wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € auferlegt, weil die Erhebung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG war und dieser Missbrauch den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist.

Die völlig ausufernde Verfassungsbeschwerde genügt in weiten Teilen offensichtlich nicht den Anforderungen an eine substantiierte Begründung. Den enormen Umfang der Beschwerdeschrift – einschließlich ergänzender Schriftsätze von mehr als 330 Seiten –
haben die Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin unter anderem durch umfangreiche, sachlich durch nichts gerechtfertigte Wiederholungen mutwillig herbeigeführt.

Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.”

1 BvR 690/10
1 BvR 901/10
1. Kammer des 1. Senats (Vizepräsident Kirchhof, Eichberger, Masing)

Verfassungsbeschwerden wegen Unterlassens des Gesetzgebers, Rehabilitation für falsche Schuldvorwürfe durch die zuständigen (kommunistischen) Bodenkommissionen (in der ehemaligen besetzten sowjetischen Besatzungszone) in einem justizförmiges Verfahren überprüfen und durch förmliche Rehabilitierung aufheben zu lassen.

“Den Beschwerdeführerinnen wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von jeweils 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt”

“Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 1995 - 2 BvR 2344/95 -, NStZ-RR 1996, S. 112 <113>; stRspr). Dies ist hier der Fall. Die geltend gemachten Rügen waren im Wesentlichen bereits Gegenstand früherer Verfassungsbeschwerden, die nicht zur Entscheidung angenommen wurden (vgl. zu dieser Konstellation BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 2/01 -, NVwZ 2002, S. 73 <74>). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann.”

2 BvR 1783/09 Missbrauchsgebühr nach § 34 BVerfGG:

„Nach der Bundespräsidentenwahl im Mai 2009 hatte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er die Aufhebung der Wahl des Bundespräsidenten begehrte. An der Wahl hätten Mitglieder der Bundesregierung sowie der Landesregierungen und damit Angehörige der Exekutive teilgenommen; dies verstoße gegen das Demokratie- und Gewaltenteilungsprinzip.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (besetzt mit den Richtern Voßkuhle Mellinghoff Lübbe-Wolff) hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 200 Euro auferlegt.

Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil der Beschwerdeführer ersichtlich nicht beschwerdebefugt ist. Die Verfassungsbeschwerde dient dem Schutz der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte; sie ist offenkundig kein Instrument, mit dem Vorgänge im Bereich der Staatsorganisation allgemein auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden könnten.

Die Missbrauchsgebühr ist angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gerechtfertigt. Es ist einem Beschwerdeführer zuzumuten, sorgfältig zu erwägen, ob er das Bundesverfassungsgericht ungerechtfertigt in Anspruch nimmt, und eine offensichtliche Aussichtslosigkeit seiner Verfassungsbeschwerde zu erkennen. Dies gilt besonders dann, wenn es schon an der Beschwerdebefugnis fehlt und der Präsidialrat - wie hier - auf die daraus folgende Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bereits hingewiesen hat.

Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann.“

Kommentar

Großartig, wir gratulieren zu diesen neuen Tendenzen verfassungsrichterlicher Weisheit, oder sollten wir das besser unsäglich dumme und arrogante Tölpeleien nennen?

Zu tun haben wir es mit der Missbrauchsgebühr nach § 34 BVerfGG. Technisch ist das so eine Art von Strafgebühr, die das Bundesverfassungsgericht willkürlich ohne Anfechtungsmöglichkeit einfach so mal auferlegen darf.

Nicht überprüfbar, ohne Rechtsmittelinstanz. Nicht Fisch, nicht Fleisch. Keine richtige Strafe, keine richtige Gebühr. Kein rechtliches Gehör, kein Kläger, kein Staatsanwalt. Im Falle der “beleidigenden Äußerungen” hätten wir auch so eine Art Kombination mit einer kleinen Zensur der Meinungsäußerung.

Übersehen wird bei der Argumentation des Bundesverfassungsgericht die Möglichkeit, daß - trotz anderweiter Beteuerungen - nicht von vorne herein ausgeschlossen werden kann und sollte, und die Hoffnung noch besteht, dass auch das Bundesverfassungsgericht etwas dazu lernen könnte.

Nähmen wir z.B. das berühmt/ berüchtigte Ermächtigungsgesetz Adolf Hitlers, in dem dem Parlament zentral alle Macht zugunsten der Exekutive entzogen wurde. Dort haben wir es auch mit einem „Vorgang im Bereich der Staatsorganisation“ zu tun. Damit hätte dagegen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der individuelle Beschwerdeführer nicht nur keine Chance der Anfechtung, sondern er/ sie bekommt auch noch gleich eins noch obendrein draufgebrummt. Die Diffamierung als „Querulant“ erfolgte bereits in anderen Beiträgen. Ganz grosse Klasse, wir gratulieren.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich damit zugleich eines Teils einer der wichtigsten eigenen Aufgaben entledigt, nämlich dafür Sorge zu tragen, daß eine künftige Diktatur verhindert wird.

Auf welchem anderen Wege, als über die Individualbeschwerde, gedenkt das Bundesverfassungsgericht eigentlich, ein zukünftiges Ermächtigungsgesetz zu verhindern?

Die (abstrakte) Normenkontrolle wäre so ebenso “offensichtlich” unzulässig mangels Beschwerdebefugnis.

Verbleiben noch die vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeiten solch eines Gesetzes durch die Parlamentarier selbst.

Tja, hofffen wir mal, dass die das nächste Mal das richtige im richtigen Zeitpunkt tun. Vergessen wir auch nicht: nach einem Jahr wird das Bundesverfassungsgericht dann das ERmächtigungssgesetz für verfassungsmässig halten! Wir haben es schliesslich heutzutage mit einer “Demokratur” (bzw. Parteiendiktatur, wie manche das auch nennen) zu tun.

Demokratie steht nicht dem Bürger zu, sondern wird für den - dafür für unmündig befundenen - Bürger durch Auserwählte ausgeübt. Was täten wir Deutschen nicht ohne staatliche angeordnete Bevormundung.

Schauen wir uns einmal an, wie Verfassungsbeschwerden zum Gegenteil von dem, was die Beschwerdeführer beabsichtigen, umgekehrt werden:

A) Das Gesetz

§ 34 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)

1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.

2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Missbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32) missbräuchlich gestellt ist.

3) Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.

B) Fallgruppen aus den Entscheidungen, bei denen das Bundesverfassungsgericht Mißbrauchsgebühren auferlegt

Systematisch kann man die Fälle der Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr am einfachsten nach Fallgruppen unterscheiden. Folgende Situation sind besonders “gefahrgeneigt”:

1) Die “Mindestanforderungen“ an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde wurden nicht erfüllt.

Vergleiche dazu ein Standard-Aufbauschema für Verfassungsbeschwerden. Einen Einstieg gibt – für Nichtjuristen – auch das vom Bundesverfassungsgericht dazu herausgegebene Merkblatt.

2) Dazu gehört die Substantiierung des Rügevortrags § 23 Abs. 2, 92 BVerfGG („Beschwerdebefugnis).

Häufig, auch wenn den Rechtsanwälten nicht die Missbrauchsgebühr selbst auferlegt wird, wird dabei gerne vom Bundesverfassungsgericht die Formulierung verwendet “trotz anwaltlicher Vertretung”. Der Beschwerdeführer muß sich mit der Systematik der von ihm zu rügenden Verletzung spezifisch verfassungsrechtlicher Fragen auseinandersetzen. Er darf keinesfalls nur die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts beanstanden. Zu dieser Substantiierungspflicht gehört u.a. folgendes:

a. der die Grundrechtverletzung enthaltende Vorgang muß substantiiert dargelegt wird (stRspr, vgl. etwa BVerfGE 9, 109 <114 f.>; 81, 208 <214>).

b. Ganz besonders ist die Rüge rechtlichen Gehörs zu substantiieren nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.

c. Auseinandersetzung mit tragenden Erwägungen der angefochtenen Urteile.

Breite Darlegung des Sachverhalts und einfache Behauptung der Grundrechtsverletzung reicht dabei nicht aus. Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muß sich der Beschwerdeführer auch mit deren Grundlagen und Inhalt auseinandersetzen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1998 - 1 BvR 1114/98 -, NVwZ 1998, S. 949 f.).

3) Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG)

Der Instanzenzug muß normalerweise vorher in vollem Umfang ausgeschöpft werden.

Insbesondere:

a) Antrag auf Wiedereinsetzung in vorherigen Stand § 233 ZPO nicht gestellt.

b) Ohne genügende Entschuldigung nicht vor dem Strafrichter erschienen.

c) Die “Mindestanforderungen” der Berufungsbegründung wurden nicht erfüllt.

d) Auch eigentlich unzulässige Rechtsmittel müssen ausgeschöpft werden.

Nur “offensichtlich“ unzulässige Rechtsmittel braucht der Beschwerdeführer nicht
einzulegen.

Nur einfach „unzulässige“ Rechtsmittel müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dennoch eingelegt werden und sie wahren die Frist, so z.B. eine Beschwerde nach § 304 StPO, auch wenn sie eigentlich unzulässig ist.

Dazu darf zunächst einmal angemerkt werden, daß die Verwendung des Wortes “offensichtlich” in der Juristenausbildung schlechten und unqualifizierten Juristen vorbehalten ist. In juristischen Klausuren führt die Verwendung dieses Wortes zu Punkteabzügen.

Aber “quod licet jovi, non licet bovi” - was “Gott” (oder das Bundesverfassungsgericht) darf, darf deswegen das (menschliche) Vieh noch lange nicht. Wir meinen, auch wenn das Bundesverfassungsgericht meint, diese Begriffe hier verwenden zu müssen, dann ist das dennoch nichts anders als schlicht schlechte Jurisprudenz.

Nach der einschlägigen “Rechtsprechung” des BVerfG ist also als offensichtlich unzulässig ein Rechtsmittel anzusehen, über dessen Unzulässigkeit der Beschwerdeführer nach dem “Stand von Rechtsprechung und Lehre” nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 28, 1 [6]).

Solch ein Abgrenzungskriterium halten wir für viel zu unbestimmt und mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar. Auch wenn dieser juristische Schwachsinn vom Bundesverfassungsgericht selbst herkommt.

Das Kriterium dürfte an sich kaum ernsthaft geeignet sein, einem Beschwerdeführer oder dessen Prozessvertreter Klarheit darüber zu geben, ob weitere - eigentlich unzulässige - Rechtsmittel noch auszuschöpfen sind oder bereits offensichtlich unzulässig sind. Auch ist dieses Kriterium systemfremd und widerspricht grundlegenden Rechtsprinzipien. Wenn ein Rechtsmittel unzulässig ist, dann ist es unzulässig und braucht nicht mehr eingelegt zu werden. Eigentlich wünscht man sich an dieser Stelle ein Bundesverfassungsgericht, wenn diese Rechtsprechung nur nicht vom Bundesverfassungsgericht selbst käme.

Insbesondere mit dem Hintergrund, daß bei „offensichtlich unzulässigem“ Rechtsmittel das Bundesverfassungsgericht später ankommt, und Versäumung der Einlegungsfrist von einem Monat behaupten wird, kann man dies nur eine ganz gemeine Falle bezeichnen. Im Zweifel sollte man die Gerichte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bitten, ausdrücklich zu bestätigen, daß weitere Rechtsmittel „offensichtlich“ unzulässig sind.

Es ist auch den Rechtsanwälten nicht zumutbar, nur dem Bundesverfassungsgericht zuliebe unzulässige Rechtsmittel einzulegen, und sich dafür mit Spott und Hohn der Ausgangsgerichte oder Kollegen überschütten zu lassen.

Auch sonst müssen der Beschwerdeführer und dessen Rechtsanwälte hier aufpassen wie die Schießhunde. Die vorinstanzlichen Gerichte legen hier gerne regelrechte Fallen, in dem einfach - durchaus auch wahrheitswidrig - Fristversäumnisse behauptet werden und sonstige verfahrensrechtliche Verstöße. Das sollte schon im Instanzenzug akribisch dokumentiert und widerlegt werden. Entsprechende Schriftsätze werden dann gerne z.B. in Akten über Ablehnungsgesuche “verkramt”. Gerne werden da auch gegenüber Rechtsanwälten Schuldzuweisungen durch die Gerichte einfach so in den Raum gestellt, wie z.B. falsche Behauptung fehlender Substantiierung, obwohl in Wirklichkeit die richterliche Hinweispflichten nach § 139 ZPO verletzt worden waren.

4) Gerne wird dabei auch die Versäumung der bekannten Frist von einem Monat für die Verfassungsbeschwerde als Anlass für eine Mißbrauchsgebühr genommen (§ 93 Abs. 1 BVerfGG).

5) Der Beschwerdeführer war bereits in einer Vielzahl von Verfassungsbeschwerde-Verfahren und in der vorliegenden Sache auf die Voraussetzungen einer zulässigen Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden (oder durch den Präsidialrat auf die Unzulässigkeit) war und dringt gleichwohl auf Bearbeitung seiner „offensichtlich unzulässigen“ Verfassungsbeschwerde.

6) beleidigende Äußerungen in der Verfassungsbeschwerde

7) Beleidigungen als Erwiderung auf belehrende Hinweise im Verfassungsbeschwerde- Verfahren (zu dem Thema Zensur haben wir im Archiv vom Januar 2010 bereits etwas geschrieben)

8) keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG)

Wenn es zum Beispiel bereits eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Thema gibt, besteht keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr. Nicht etwa, daß die Frage dann gerade erst recht wieder aufgegriffen wird, wenn Behörden oder Gericht erneut das Bundesverfassungsgericht nicht beachten. Nein, wir belassen alles dann so, wie es ist, und sprechen eventuell noch eine Mißbrauchsgebühr gegen die Beschwerdeführer aus. Super.

Wie wäre es da mit einer Mißbrauchsgebühr wegen neuer Verfassungsbeschwerden zu § 1626 a Abs. 2 BGB? Super Idee. Der Europäische Gerichtshof hat ja bereits festgestellt, daß Deutschland mit diesem Gesetz nicht verheiratete Väter diskriminiert. Anderer Ansicht ist das Bundesverfassungsgericht. (Anmerkung der Redaktion: Ab Juni 2010 gilt dies natürlich nicht mehr, das Bundesverfassungsgericht hatte endlich ein Einsehen und die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte “umgesetzt”, indem vorläufig eine Anfechtungsmöglichkeit geschaffen wurde. Der deutsche Gesetzgeber (mit letztem Stand vom 16. Dezember 2010) hingegen hielt es bis heute nicht für erforderlich, die Entscheidungen des höchsten nationalen Gerichts und des höchsten Europäischen Gerichtshofs zu respektieren oder umzusetzen, und begnügt sich statt dessen mit juristischen Spitzfindigkeiten.

9) Annahme ist nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG)

II. Die Verfassungsbeschwerde ist „offensichtlich“ unbegründet/ hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen.

Als Beispiel genannt sei die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Einstellungsverfügung eines Strafverfahrens. Hier muss natürlich erst der ´- lange und dornige - Weg der Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft und des Klageerzwingungsverfahrens beim Oberlandesgericht beschritten werden.

C. Beispiele mit “Standardformulierungen” in Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

Beispiel:

BVerfG, 1 BvR 3324/08 vom 24.11.2009, Absatz-Nr. (1 - 5)

Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. F…

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. C… - 1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 10. November 2008 - B 13 R 319/08 B -,
b) das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Juni 2008 - L 6 RA 59/03 -,
c) das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2003 - S 3 RA 6943/01*4 -,
d) die zugrunde liegenden Bescheide der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - 59 110227 F 017 -,

2. mittelbar gegen die zugrunde liegenden Gesetze

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. November 2009 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht ordnungsgemäß erschöpft. Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102 <114>; BVerfGE 1, 222 <223>; stRspr). Aus der Verfassungsbeschwerde geht nicht hervor, dass das Bundessozialgericht bei der Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig unzumutbare und willkürliche Anforderungen an die Darlegungspflicht nach § 160a Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

Den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr von 500 € (in Worten:fünfhundert Euro) auferlegt.

Den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro auferlegt, weil die Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben worden ist. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 1996 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 < 1274>).

Die Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers haben bereits zahlreiche andere Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten und die Verfassungsbeschwerden im wesentlichen mit immer gleich lautenden formelhaften Ausführungen allgemeiner Art und ohne Bezug zu den konkreten Verfahren begründet. Für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden fehlte es durchgehend an einem geordneten Vortrag einer möglichen Verletzung von Verfassungsrecht. Von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu verlangen, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie auseinander setzt und keine offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerden einreicht, die von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959).

4Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.

5Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Hohmann-Dennhardt Gaier Kirchhof

Beispiel:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2300/09 -

…”Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 300 € (in Worten: dreihundert Euro) auferlegt, weil die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen ohne jede verfassungsrechtliche Substanz sind und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich aussichtslos war.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Broß Di Fabio Landau”

Beispiel:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 829/09 -

…”Dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr in Höhe von 500 € auferlegt, weil die Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben wurde.

15
Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 < 1274>; stRspr). Im vorliegenden Fall ist es zu einer Zustellung der Verfassungsbeschwerde an den Gegner des Ausgangsverfahrens und an das Landesjustizministerium gekommen, weil der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Berufungseinlegung nicht mitgeteilt hat. Noch in Schriftsätzen vom 3. und 21. September 2009 verschweigt der Prozessbevollmächtigte den Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsschrift. Von einem Rechtsanwalt, der das Mandat zur Führung eines Prozesses vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu verlangen, dass er vollständig und wahrheitsgemäß vorträgt und die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt (vgl. BVerfG, a.a.O.).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Papier Bryde Schluckebier ”

Beispiel:

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels substantiierter Begründung offensichtlich unzulässig. Die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers haben sich mit Inhalt und Grundlagen der angegriffenen Entscheidungen überhaupt nicht auseinandergesetzt. Ihre Angaben zur Behandlung der schriftlichen Beweisanträge vom 22. und 27. Juni 2008 waren falsch und geeignet, das Bundesverfassungsgericht über entscheidungserhebliche Tatsachen in die Irre zu führen. Gleiches gilt hinsichtlich des verkürzenden Sachvortrages zum Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung am 16. Juni 2008. Einer der Bevollmächtigten, Rechtsanwalt S… J…, der auch die Beschwerdeschrift verfasst hat, war als erstinstanzlicher Verteidiger des Beschwerdeführers unmittelbar an dem Verfahren vor dem Landgericht Bonn beteiligt und muss daher den tatsächlichen Verfahrensgang kennen. Die Mängel in der Beschwerdeschrift können deshalb nicht auf falschen oder unzureichenden Informationen durch den Beschwerdeführer beruhen, sondern sind auf vorsätzliches, zumindest aber grob sorgfaltspflichtwidriges Verhalten seiner Bevollmächtigten zurückzuführen. Dies stellt einen gravierenden Missbrauch des Verfassungsbeschwerderechts dar, der die Auferlegung einer Gebühr in Höhe von 1.500,00 € rechtfertigt.

12Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

13Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Broß Di Fabio Landau

Kleine statistische Auswertung der neueren Entscheidungen

D. Kleine Statistik über Missbrauchsgebühren durch das BVerfG,

“Mißbrauchsgebührenfreudigkeit” der Richter am Bundesverfassungsgericht, noch nicht abgeschlossen.

Richter Urteil

Voßkule (3. Kammer, Präsident)

Voßkuhle 2 BvR 1783/09

Broß

Broß 2 BvR 2300/09
Broß 2 BvR 1398/09 -
Broß - 2 BvR 532/09 -
Broß 2 BvR 239/09 -
Broß - 2 BvR 191/09 -
Broß 2 BvR 161/09 -
Broß 2 BvR 2487/08 -
Broß - 2 BvR 2187/08 -
Broß 2 BvR 1066/08 -
Broß - 2 BvR 2357/06 -
Broß - 2 BvR 2389/06 -
Broß - 2 BvR 1135/06
-
Summe: 13 Mißbrauchsgebühren

Bryde 1 BvR 1584/10 (500 E für Rechtsanwalt wegen Begründungsmangel)
Bryde 1 BvR 829/09

Eichberger

Eichberger 1 BvR 690/10
Eichberger 1 BvR 901/10
1. Kammer des 1. Senats (Vizepräsident Kirchhof, Eichberger, Masing)

Di Fabio 2 BvR 2300/09
Di Fabio 2 BvR 1398/09 -
Di Fabio - 2 BvR 532/09 -
Di Fabio - 2 BvR 191/09 -
Di Fabio 2 BvR 161/09 -
Di Fabio 2 BvR 2487/08 -
Di Fabio - 2 BvR 2187/08 -
Di Fabio 2 BvR 1066/08 -
Di Fabio 2 BvR 239/09 -

Summe 9 Mißbrauchsgebühren

Gaier, 2. Kammer 1. Senat

1 BvR 2358/08 -
1 BvR 3324/08 -
1 BvR 3069/06 -

Gerhardt - 2 BvR 498/07 -
Gerhardt - 2 BvR 1135/06 -

Hohmann-Dennhardt, Ri’in, 2. Kammer 1. Senat

1 BvR 2358/08
1 BvR 3324/08
1 BvR 3069/06

Kirchhof

1 BvR 1584/10 (500 E für Rechtsanwalt wegen Begründungsmangel)
Kirchhof - - 1 BvR 690/10 –
Kirchhof - 1 BvR 901/10 -
Kirchhof - 1 BvR 3324/08 -
Kirchhof - 1 BvR 3069/06 -

Summe: (noch nicht vollständig) 4 Missbrauchsgebühren

Landau 2 BvR 2300/09
Landau 2 BvR 1398/09 -
Landau - 2 BvR 532/09 -
Landau 2 BvR 239/09 -
Landau - 2 BvR 191/09 -
Landau 2 BvR 161/09 -
Landau 2 BvR 2487/08 -
Landau - 2 BvR 2187/08 -
Landau 2 BvR 1066/08 -

Summe: 9 Mißbrauchsgebühren

Lübbe-Wolff, Ri’in, 3. Kammer

Lübbe-Wolff, Ri’in - 2 BvR 1135/06 -
Lübbe-Wolff, Ri’in - 2 BvR 1783/09 -

Summe: 2 Missbrauchsgebühren

Masing 1 BvR 690/10
Masing 1 BvR 901/10

Mellinghoff, 3. Kammer

Mellinghoff - 2 BvR 498/07 -
Mellinghoff - 2 BvR 2357/06 -
Mellinghoff - 2 BvR 2389/06 -
Mellinghoff - 2 BvR 1783/09 -

Summe: 4 Missbrauchsgebühren

Osterloh, R’in - 2 BvR 498/07 -
Osterloh, R’in - 2 BvR 2357/06 -
Osterloh, R’in - 2 BvR 2389/06 -

Papier, Präs. (ehem.)

1 BvR 829/09

Paulus, 2. Kammer 1. Senat

1 BvR 2358/08

Schluckebier

1 BvR 1584/10 (500 E für Rechtsanwalt wegen Begründungsmangel)
1 BvR 829/09

(noch zu ergänzen)

Zusatzbemerkungen

Zulässigkeit und der Sinn von Mißbrauchsgebühren, die das Bundesverfassungsgericht nach § 34 BVerfGG auferlegen kann, sind ziemlich umstritten.

Unvorhersehbar, unfair und unberechenbar wird diese Gebühr nach dem absoluten und unüberprüfbaren Ermessen von Verfassungsrichtern den Beschwerdeführern und sogar deren Rechtsanwälten auferlegt, die vom Bundesverfassungsgericht Recht wollten. Von dem höchsten deutschen Gericht, das dazu da ist, unsere Grundrechte zu schützen.

Das Bundesverfassungsgericht selbst geht damit scheinbar vollkommen unbefangen um, ohne anscheinend auch nur ein Problembewusstsein hinsichtlich der Frage, ob nicht das eigene Tun nicht selbst ein flagranter Verfassungsverstoß sein könnte. Wer sollte das auch schon feststellen können?

Glücklicherweise werden die Mißbrauchsgebühren von den meisten Verfassungsrichtern verantwortlich und damit restriktiv gehandhabt. Die meisten Fälle sind recht offensichtlich missbräuchliche Situationen und fallen statistisch kaum ins Gewicht. Es handelt sich z.B. um geringfügige Bußgeldbescheide oder Anfechtungen von Kostenentscheidungen vor Rechtskraft der Entscheidungen. Aber nicht alle Situationen sind so klar missbräuchlich und schrauben die Erwartungshaltung an “nicht-missbräuchliches Verhalten” doch recht hoch, darunter auch einige der unten zitierten Entscheidungen.

Wir haben so auch eine ganze Reihe von promovierten und habilitierten Kollegen auf der “Abschussliste” des Bundesverfassungsgerichts. Denen gegenüber scheint das in manchen Fällen ein rechter Affront zu sein.

Die Gebühren berücksichtigen Einkommen und Belastungsfähigkeit der Betroffenen nicht. Ein Klacks für Reiche, und Armen wird damit das Genick gebrochen. Soweit zum Thema Gleichbehandlung.

Zu Recht ist auch auf die Situation des Rechtsanwalts hinzuweisen, dem u.a. Freitag nachts ein Fall eingereicht wird, mit Fristablauf vom selben Tag, und mit der Anweisung des Mandanten, den Fall unbedingt auf der Stelle als Verfassungsbeschwerde einzureichen. Häufig ist der Beschwerdeführer mittellos, aber aus irgendwelchen Gründen nicht sozialhilfeberechtigt. Das heißt, der Rechtsanwalt leistet sowieso unentgeltliche Dienstleistungen, um seiner anwaltlichen Standespflicht zu genügen. Häufig auch in der Überzeugung, daß gegen Justizunrecht vorgegangen werden muß. Als “Belohnung” bekommt er dann von - für die Bearbeitung desselben Falles hochbezahlten - Verfassungsrichtern auch noch eine Mißbrauchsgebühr “übergebraten.”

Zwei “Abwehrmöglichkeiten” dagegen gibt es für den Anwalt, leider zu Lasten der Grundrechte und zu Lasten der Mandantschaft und des Ansehens der Justiz:

Verfassungsbeschwerden werden entweder überhaupt grundsätzlich nicht mehr angenommen. Statistisch ist bei “Erfolgsaussichten” schon für die Annahme von überhaupt nur 2 Prozent damit kein Geld zu verdienen. Oder: man wird nur noch “anonym” tätig, oder nur gegen Vorschuss, der eventuelle Mißbrauchsgebühren bereits mit abdeckt. Ansonsten unentgeltliche Tätigkeit, nur gegen schriftlichen Haftungsausschluß. Die Mandanten sollen ihre eigenen Beschwerden einlegen. Und für die Hilfe kann man ja eine Pauschalvereinbarung treffen. Hierin könnte man auch die Missbrauchsgebühr regeln.

Und noch was: Apropos Mißbrauchsgebühr - wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen.

Wir denken, daß das Gesetz dann auch auf alle anwendbar sein sollte. Nicht nur auf Rechtsanwälte, sondern auch auf Richter, die Grundrechte verletzen.

Die Namen Papier, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem und Bryde stehen nicht nur oben unter einer Mißbrauchsgebühr, sondern auch auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 in einer anderen Rechtssache ausgeführt hat, das geltende Gesetz, insbesondere § 1626a Abs. 2 BGB, verletze das Recht des Vaters auf Achtung seines Familienlebens nicht dadurch, dass eine gerichtliche Überprüfung nicht vorgesehen sei. Leider falsch geurteilt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah das - mit Ausnahme des deutschen Ad-Hoc-Richters Schmitt - vollkommen anders und stellte eine Verletzung von Art. 8 (Recht auf Privat- und Familienleben) und Art. 14 (Diskriminerungsverbot) der Konvention fest. Rechtskräftig.

Wie hat das Bundesverfassungsgericht so schön gesagt: „ohne jede verfassungsrechtliche Substanz“ bzw. Thema verfehlt.

Verfassungsrechtliche Substanz kann ich in dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht erkennen, im Gegenteil. Der Entscheidung ist das Kainsmal der Diskriminierung von Mitmenschen regelrecht auf die Stirne geschrieben.

Wir meinen, solche Urteile des Bundesverfassungsgerichts, die gegen Menschenrechte verstossen, daß es jeder auf der Strasse erkennen kann, sollte auch für die Richter, die derartiges entscheiden, nicht mehr ohne Konsequenzen bleiben.

Wir sind dafür, daß z.B. den Verfassungsrichtern Papier, Hohmann-Dennhardt, Hoffmann-Riem und Bryde für die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte soeben ab 03.03.2010 rechtskräftig festgestellte Diskriminierung nicht verheirateter Väter durch Deutschland ebenfalls eine Mißbrauchsgebühr auferlegt werden sollte.

Höhe der Mißbrauchsgebühren: 500,00 Euro mal 1.6 Millionen (Väter) x 2 (Kinder).

Ausblick:

Das Anliegen des Bundesverfassungsgerichts - die Flut der Verfassungsbeschwerden einzudämmen - ist erkennbar und natürlich auch berechtigt.

Nur ist die Missbrachsgebühr keineswegs geeignet, diesem Anliegen gerecht zu werden. Die Verfassungsrichter verschwenden nun nämlich ihre Zeit damit, diese Missbrauchsgebühren zu begründen. Statistisch wurde dadurch die Zahl der Verfassungsbeschwerden nicht in nennenswertem Umfang beeinflusst.

Welche gesetzgeberische Alternativen gäbe es?

Es gibt eine Unzahl an Möglichkeiten, die Flut der Verfassungsbeschwerden einzudämmen.

Einige Beispiele seinen hier aufgezählt:

Die erste - und naheliegendste - Möglichkeit wäre natürlich, daß den Anliegen Abhilfe geschaffen wird. Die Flut der Verfassungsbeschwerden wird zwar einerseits von “Troublemakern” verursacht, andererseits dadurch, das durch die vielen prozessualen Hindernissen auch die Verfassungsbeschwerde immer mehr zum entlegenen, praktisch nicht relevanten aussergerichtlichen Rechtsbehelf wird, der von den Gerichten und Behörden alleine deshalb noch nicht mehr in Betracht gezogen werden muss bei den eigenen Entscheidungen. Im Ergebnis macht sich das Bundesverfassungsgericht so selbst obsolet. Wir haben es bei unseren Grundrechten so zunehmend mit formalen Rechtspositionen auf dem Papier zu tun, die praktisch nicht mehr umgesetzt werden.

Eines der Ansätze wäre, wenn die Verfassungsgerichte der Länder aus ihrem - heutzutage festzustellenden - Dornröschenschlaf erweckt würden. Man könnte da an eine - unanfechtbare - automatische Abgabezuständigkeit nach dem Vorbild von § 281 ZPO denken.

Auch Vorprüfungsausschüsse im Bundesverfassungsgericht könnten ohne grösseren Aufwand damit beauftragt werden, die “Spreu vom Weizen” zu trennen.

Wer - trotz Hinweis auf die Unzulässigkeit - die Verfassungsbeschwerde gerne weiter führen möchte, müßte dann einen Vorschuss entrichten, der die Höhe der Missbrauchsgebühr abdeckt. Wird der Vorschuss nicht entrichtet, ist die Weiterführung unzulässig.

Schließlich darf noch darauf hingewiesen werden, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in diesem Jahr selbst Maßnahmen zur Begrenzung der Flut der Beschwerden ergriffen hat. Auch diese könnten ein Vorbild sein. Dazu gehören einfache Umstrukturierungen im internen Verfahren.

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Zur Reversibilität von Stiftungsakten zur Verwendung zu den vorgesehenen (gemeinnützigen) Zwecken der Stifter

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 08:06

Zur Reversibilität von Stiftungsakten zur Verwendung zu (gemeinnützigen) Zwecken der Stifter bzw. Einbahnstrassse und “Privatisierung” des Wegs unter die staatliche Aufsicht bei rechtsfähigen Stiftungen.

In diesem Beitrag angesprochen werden soll das derzeit immer aktueller werdende, durch den deutschen Gesetzgeber mangelhaft geregelte Recht der nicht rechtsfähigen Stiftung.

In gerade mal 9 Paragraphen (§§ 80 bis 88 BGB) hat der Gesetzgeber das gesamte deutsche Stiftungsrecht als rechtliches Orchideengebiet einfach so abgetan. Historisch ist dies verständlich, da die Stiftung damals im Rechtsgefüge noch keine Rolle spielte.

Darin wird in lakonischen Grundzügen im Wesentlichen beschrieben, wie Geld und Vermögen, das gestiftet wird, in der sogenannten rechtsfähigen Stiftung unter behördliche Aufsicht gestellt wird.

Geändert wurde daran bis heute nichts. Nicht deshalb, weil es keinen Änderungsbedarf gäbe, sondern schlicht, weil der deutsche Gesetzgeber dazu unfähig ist.

Die nicht rechtsfähige Stiftung führt darum immer noch - vollkommen zu Unrecht - noch ein recht stiefmütterliches Dasein. Der Regelungsbedarf, der sich aus der Praxis ergibt, wurde damit bis heute vollkommen übersehen. Es wird letztendich am Volk vorbei regiert.

Im Ergebnis werden damit Gelder von den zuständigen Behörden - wie es beim Staat üblich ist - akribisch überwacht. Es wird dann durch die Behörden eifersüchtig darauf aufgepasst, kontrolliert, überprüft, gegängelt und staatlich verwaltet.

Sichergestellt wird von den Behörden, daß - gerade und auch bei gemeinnützigen Stiftungen - das gestiftete Geld keineswegs zu gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, sondern auf den Treuhandkonten der Verwalter liegen bleibt bis an den Nimmerleinstag, und das gestiftete Geld dem Wirtschaftsverkehr und somit auch der Nutzung zu den eigentlich vorgesehenen gemeinnützigen Zwecken im Ergebnis endgültig und dauerhaft entzogen wird. Von wirtschaftlicher Nutzung oder Verwendung im Sinne des vorgesehenen Stiftungszwecks kann damit im Ergebnis häufig keine Rede sein. Wir haben dort ein Bankkonto und Verwalter, die alljährlich die Zinsen zusammenzählen und dieses Geld für viel Geld in langen Berichten ausweisen. Für ebenso viel Geld werden diese Berichte dann wieder durch die Stiftungsaufsicht überprüft, abgestempelt und abgeheftet. Ein fließendes Zusammenspiel von Aufpassern und Verwaltern, so wie der Staat es nun mal einfach liebt.

Ohne, dass das die Stifter das ursprünglich jemals gewollte hätten, liegen so gewaltige Vermögensmassen in Deutschland permanent “auf Eis.”

Wir haben es auch hier eine rechtliche Einbahnstrasse im Sinne nicht reversibler hoheitlicher Vorgänge zu verzeichnen. Eine “Perestroika” des Stiftungsrechts läßt noch auf sich warten.

Es muß Vorgänge geben, mit denen die Behörden wieder “entmachtet” werden, also Stiftungsvermögen dem Einfluß und der Kontrolle der staatlichen Aufsicht wieder entzogen wird, genau so wie die oben aufgestellte Forderung nach Privatisierungen, die von Privaten betrieben wird.

Nur unter ganz eingeschränkten Bedingungen kann die Stiftung nach dem Ermessen der Behörde wieder aufgehoben werden (§ 87 BGB). Erfahrungsgemäß wird dieses “Ermessen” der betreffenden Behörde routinemässig so ausgeübt, daß der Bestandsschutz für die staatliche Verwaltung immer Vorrang hat gegenüber Zwecken der Stifter und gemeinnütziger bzw. stiftungsgemäßer Nutzung.

Dieses Einbahnstraßenschild ist dringend abzuschrauben!

Wenn man überlegt, daß etwa in den USA viele der reichsten Menschen der Welt, z.B. Bill Gates und Warren Buffet, beträchtliche Teile ihres Vermögen gemeinnützigen Zwecken gewidmet haben, und auf “Foundations” übertragen, dann ergibt sich dringend der Bedarf, das gesamte deutsche Stiftungsrecht gründlich zu überarbeiten. Abgekommen werden muß dringend vom einseitigen staatlichen Überwachungs- und Verwaltungsdenken hin zur effektiven wirtschaftlichen Nutzung im Sinne des Stiftungszwecks.

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vgl. dazu auch den Aufsatz: “Die Umwandlung einer rechtsfähigen Stiftung in eine treuhänderische Stiftung”

http://www.kanzlei-dr-krueger.de/library/pdf/Die-Stiftung-03-2009-Stiftungsumwandlung.pdf

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26.6.2010

Die Einbahnstrasse in den Kommunismus und zur Reversibilität (Umkehrbarkeit) von hoheitlichen Vorgängen

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 09:25

Dieser Artikel gibt - noch nicht in geschlossenem Zusammenhang - einige Denkansätze zur juristischen Umkehrbarkeit (Reversibilität) von Vorgängen im hoheitlichen Bereich.

Eine der Fähigkeiten z.B. der Verfasser des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), auf die wir zu Recht bis heute stolz sind, war es, abstrakt ähnlich gelagerte Sachverhalte zu erkennen, zusammen zu fasssen, und in dem allgemeinen Teil des BGB vorweg zu stellen.

Viele dieser Prinzipien sind auf römisches Recht zurückzuführen. Leider wurden natürlich nicht alle derartigen Prinzipien erfasst und systematisch verarbeitet. So auch der Gegenstand dieser kleinen Arbeit zur systematischen Reversibilität von Hoheitsakten im weiteren Sinne. Der Gedanke ist einfach und liegt eigentlich auf der Hand: wenn ein Weg in eine Richtung weist, dann muss es auch einen - gleich gelagerten Weg mit umgekehrten Vorzeichen - in die Gegenrichtung geben.

das ist ein Gebiet, das der Forschung würdig wäre. Wenn die Wissenschaftler der heutigen Zeit sich nicht zufrieden gäben, die ausgetretenen Trampelpfade überholter Rechtsprechung sinn- und verstandeslos nachzubeten.

Die These eines unserer Gymnasiallehrer um das Jahr 1980 war folgende: Der Weg in den Kommunismus ist eine Einbahnstrasse. Staatensysteme, die diesen Weg einmal gegangen sind, kommen nicht mehr zurück. Eine Reversibilität besteht nicht. Das war damals sicher ein ganz wichtiges und überzeugendes Argument und stimmte damals auch. Es gab viele Beispiele in der Entwicklung der Völker, in denen Staatensysteme kommunistisch wurden, es gab damals aber nicht ein einziges Beispiel des umgekehrten Wegs. Es war auch ein Grund, den Kommunismus nach Kräften zu bekämpfen. Der Ostblock hatte es uns vorgemacht, wohin ein Jahrhundert Parteidiktatur führen kann. Die farblosen Städte Ostdeutschland waren ein Symbol: wenn nicht einzelne anfangen, Ihre Häuser anzustreichen, weil sie sich dann darin wohler fühlen, oder weil die “Kapitalisten” dadurch besser Geld verdienen können, dann kann derartiges nicht durch zentralgesteuerte Systeme bewirkt werden. Das führt allenfalls zu “potemkinschen Dörfern” (Staatliche angeordnete Fassaden, hinter denen nichts steckt). Der Verfasser dieses Artikels verbrachte seinen “Besuchstag” in der DDR und konnte sein mitgebrachtes Geld noch nicht einmal ausgeben, weil niemand daran interessiert war, etwas zu verkaufen!

Ist wirklich der Übergang von kapitalistischen Systemen in den Kommunismus nicht mehr reversibel?

Die Geschichte lehrte uns seitdem das Gegenteil: die Perestroika läutete eine grundlegende Systemänderung im Osten ein, die ost-westdeutsche Wiedervereinigung führte dazu, daß so maches ostdeutsche Schmuckstück alleine durch einen neuen Anstrich wieder funkelt, der chinesische Wandel des Systems hin zum Kapitalismus sind beste Beispiele dafür, daß auch der Kommunismus keine Einbahnstrasse sein muß.

Damit können einerseits einige Ängste beschwichtigt werden, vor etwa der kommunistischen Diktatur wie sie unter Stalin oder Mao praktiziert wurde, die ganz tief in unserer “westlichen” Gesellschaft verankert sind. Andererseits können auch die kommunistischen Systeme bestätigt werden in dem festzustellenden Versuch, neue Übergangs- und Mischformen zwischen Kapitalismus und Kommunismus zu entwickeln.

Leider existieren, was die Untersuchung und die Beschäftigung mit diesen Übergängen anbelangt, viel zu wenig solide Grundlagenwerke. Hinzu kommt, daß die wahre Herausforderung nicht nur der Ausgleich der schon genannten Begriffspaare darstellt, sondern eine Unzahl an weiteren Kriterien berücksichtigt werden müssen, darunter ganz wesentlich die in den neueren Verfassungen ausformulierten Menschenrechte. Dazu gehören Begriffspaare wie die Diktatur und Demokratie (Demokratur!), Rechts- und Unrechtsstaat, Freiheit und Fremdbestimmung.

Während einige Rechtsinstitute wie z.B. das Abstraktionsprinzip zum Kernbestand von “Forschung und Lehre” im Bereich der Rechtswissenschaften gehören, gibt es, soweit ersichtlich, keine geschlossenen Theorien oder Arbeiten zu diesem Rechtsinstitut.

Zunächst einmal einige Denkansätze:

These und Antithese, actio = reactio, jing und jang. Das europäische Denken wird beherrscht von Gegensatzpaaren und deren Beziehung zueinander. So gehört es zu einem der juristischen Grundsätze, daß hoheitliche Vorgänge eigentlich auch reversibel sind bzw. sein sollten.

Unser Rechtssystem ist voll mit derartigen Gegensätzen.

Ein Vertrag wird geschlossen und erfüllt, kann aber auch wieder gekündigt werden, und die Rechtsfolgen werden rückgängig gemacht. Geld wird übergeben und wieder zurückgefordert. Jemand verursacht einen Schaden und muß dafür Schadensersatz bezahlen.

Es gibt Verstaatlichungen, und es gibt Privatisierungen. Leider wurde der Zusammenhang dieser Vorgänge bisher weder systematisch erforscht und erfasst, und die damit zusammenhängenden deutschen rechtlichen Institute, Gesetze und Vorschriften haben systematisch den - eigentlich der Sache her vorhandenen und zu fordernden - inneren Zusammenhang auch nicht verstanden.

So wurde in den 50er Jahren etwa größere Ländereien im privaten Familienbesitz in der Nähe von Bielefeld verstaatlicht. Die Verstaatlichung erfolgte unter dem Vorwand irgendwelcher Projekte. Diese Projekte wurden dann später, aus welchen Gründen auch immer, überhaupt nicht durchgeführt. Da alle diese die Enteignung betreffenden Entscheidungen natürlich “rechtskräftig” bzw. “bestandskräftig” sind, kann man juristisch eigentlich an den Vorgang nicht mehr herangehen.

Und die Stadt Bielefeld - deren Adresse bezeichnender Weise in der nach dem deutschen Marxisten August Bebel benannten Strasse liegt, hat nun vor einigen Jahren dieselbe Familie wieder einmal angeschrieben: sie hätte doch bessere Pläne mit einem - privaten Grundstück im Bereich der Innenstadt!

Zu wünschen wäre insgesamt ein Rechtsinstitut, das es Privaten erlaubt, den Staat nach genau denselben Regeln zu enteignen, wie es sich der Staat herausnimmt, Private zu enteignen. So hatte der Staat (bzw. die Treuhandanstalt und Nachfolgeorganisationen) im Rahmen der Restitition von Enteignungen bekanntlicher Weise einige “Filetstücke” zu nicht näher definierten eigenen Zwecken von der Privatisierung herausgenommen. So etwas ist überhaupt nicht akzeptabel und zu fordern ist ein Rechtsinstitut, das es erlaubt, trotz “Bestandskraft” die Enteignungen nach genau denselben Regeln umzudrehen, wie sie ursprünglich erfolgt sind.

Darüber hinaus sollten Private in der Lage sein müssen, staatliche Misswirtschaft, die ganz offen ersichtlich ist, dadurch zu unterbinden, daß der Staat selbst in einem rechtmässigen, regulierten Vorgang enteignet wird. Augenblicklich geht das nur durch Vorgänge, deren Initiator der Staat selbst ist.

Wir sind alle aufgewachsen mit dem großen Zwiespalt zwischen Kommunismus und Kapitalismus. Westdeutschland, die Nato, die USA, das war “Kapitalismus.” Ostdeutschland, der “Ostblock”, die Sowjetunion und der Warschauer Pakt, China, das war “Kommunismus.”

Der Kommunismus stellt das Gemeinwohl in den Vordergrund, und unterstellt (teilweise unzutreffend), daß alle Menschen gleich sind. Der Kapitalismus stellt das individuelle Streben in den Vordergrund und geht (teilweise unzutreffend) davon aus, daß dann, wenn allen die Möglichkeit gegeben wird, in einem freien Wettbewerb ihre Fähigkeiten am besten zum Wohl der Gesamtheit in die Gesellschaft einzubringen, die so kumulierten Einzelinteressen das beste aller Systeme hervorbringen würde.

Zu erwähnen unter dieser Überschrift ist auch das derzeit immer aktueller werdende, durch den Gesetzgeber mangelhaft geregelte Stiftungsrecht in Deutschland. Auch hier haben wir eine “Einbahnstrasse” zu verzeichnen der Stiftungsgelder in staatlich kontrollierte Zwangsverwaltung ohne hinreichende Möglichkeiten, diese Vorgänge dem Staat und dessen Kontrolle wieder zu entziehen. Einzelheiten dazu werden einem späteren Beitrag vorbehalten.

Ein weiteres, dringend reformbedürftiges Gebiet, ist die Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB. Hier wird von einem allwissenden, immer guten Staat (vertreten durch Familiengerichte, Jugendämter und Pflegeeltern sowie Heime) ausgegangen, der den “bösen” Eltern die Kinder entzieht, um es selbst besser zu machen. Der genau entgegengesetzte Fall ist nicht geregelt. Immer wieder haben wir es Fällen zu tun, in denen Eltern unter einem Vorwand die Kinder weggenommen werden, in Heime gesteckt, und dann systematisch zugrunde gerichtet. Eigentlich versteht es sich selbst, daß den so “enteigneten” Eltern, bzw. auch deren Kindern, vertreten durch Ergänzungspfleger, möglich sein muss, diese Entziehungen elterlicher Sorge (auch im Wege der einstweiligen Anordnung) rückgängig zu machen, sobald Anzeichen von Kindesmißbrauch erkennbar werden. Denkbar wäre das theoretisch über Analogien. Doch, wer deutsche Richter kennt, weiss gut genug: was nicht im Gesetz steht, wird einfach nicht getan. Es wird nicht einen Millimeter weiter gedacht.

Hier würde ein Rechtsgrundsatz helfen, der die Reversibilität derartiger Vorgänge allgemein und abstrakt zulässt und vorschreibt, sofern die Voraussetzungen im übrigen gleich oder ähnlich gelagert sind.

Schade, wirklich schade, dass es das nicht gibt. Eigentlich sogar unverzeihbar. Leider scheint es in Deutschland immer noch an kreativen Forschern und Denkern zu fehlen.

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25.6.2010

Autorenlesung “Entsorgte Väter. Der Kampf um die Kinder. Warum Männer weniger Recht bekommen.”

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 08:25

Am 24.06.2010 stellte die F.A.Z.-Redakteurin Katrin Hummel auf Einladung des Vereins Väteraufbruch für Kinder Karlsruhe e.V. in den vollbesetzten Räumlichkeiten der AWO in Karlsruhe ihr neues Buch vor, “Entsorgte Väter. Der Kampf um die Kinder. Warum Männer weniger Recht bekommen.”

Die sympathische, von der Problematik selbst nicht betroffene Journalistin wurde zunächst einmal befragt nach den wichtigsten Erkenntnissen beim Schreiben des Buchs.

Sie schilderte zunächst ihr Vorgehen bei den Recherchen. Sie führte Gespräche und nahm Akteneinsicht in entsprechende Prozessakten. Sie mußte dann feststellen, daß sie bei ihren Gesprächen manchmal angelogen worden war, auch von den Vätern. Das war eine für sie neue Erfahrung (Anmerkung der Redaktion: das tägliche Brot des Rechtsanwalts, - aber vergessen wir nicht: Gerichtsakten können auch deftig lügen!).

Zu den wichtigsten Konsequenzen benannte sie die (seit Ende 2009 auch in Deutschland mögliche) Notwendigkeit, eine Bestrafung für Umgangsboykotte herbeizuführen. Zu diesem Instrumentarium gehört die Festsetzung von Zwangsgeldern und Ordnungshaft, bzw. auch die Entziehung der elterlichen Sorge.

Weiterhin wurde verwiesen auf die erforderliche regelmäßige Fortbildung, und die Forderung, das Sorgerecht unmittelbar mit der Anerkennung der Vaterschaft zu verknüpfen, i.Erg. also die erforderliche Streichung u.a. von § 1626 a BGB.

Schliesslich besteht ein Bedarf nach Mediation im Vorfeld, mit dem Beispiel des Cochemer Modells. Dieses wird in vielen Gegenden nicht verstanden und auch von Amtspersonen abgelehnt, z.T. mit Begründungen wie: “wir sind hier nicht in Cochem” (!). Hintergrund des gesamten Komplexes ist häufig mangelnde oder fehlgeschlagene Kommunikation.

Häufig würde sich herausstellen, daß die von Müttern gestellten Anträge das Kindeswohl verwechseln mit dem eigenen Wohl. Die elterliche Sorge und Fragen des Umgangs mit den Kindern werden missbraucht für Rache, Macht, und Gewinner-/ Verlierer-Denken.

Die Autorin las mehrere längere Passagen aus dem Buch vor. Häufig wurde dabei der bei der ganzen Streiterei vernachlässigte, eigentlich einzig wichtige Aspekt der Sicht des Kindes schmerzhaft in den Vordergrund gerückt. Es wird nachvollzogen, wie in einem schmerzhaften Vorgang durch “Nadelstiche” der Eltern das Kind Dominik allmählich den Vater (Bode) verliert, und wie er sich bei Erwachsenwerden dann sogar im Ergebnis gegen die eigene Mutter (Prince) entscheidet. Sicherlich kann das nicht als “happy end” verstanden werden.

In der anschließenden Diskussion, bei der mehrere Teilnehmer auch ansatzweise eigene ähnliche Schicksale ansprachen, kristallierte sich auch die Feststellung heraus, daß Deutschland international im Bezug auf die elterliche Sorge ein Schlußlicht bildet. Selbst für Menschenrechte nicht sonderlich bekannte “ehemalige Ostblockländer” diskriminieren nicht.

Das Buch ist veröffentlicht unter: ISBN 978-3-431-03816-3, Bastei Lübbe GmbH & Co. KG, Köln. Es kostet Euro 16,99. weitere Angaben zu finden im Internet unter:

http://www.luebbe.de

bzw. unter

http://www.lesejury.de

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Weitere Infos unter: www.vafk-karlsruhe.de

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24.6.2010

Erfolgschancen bei der großen Lotterie der ausserordentlichen Rechtsbehelfe

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 14:17

Verfassungsbeschwerde und Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof

Derzeit - leider - einzig gangbare Rechtsbehelfe gegen staatliche Willkür und Verletzung von Bürger- Grund- und Menschenrechten, wenn die Gerichte vor Ort einfach so tun, als ob diese überhaupt nicht existieren, sind in Deutschland/ Europa die Verfassungsbeschwerde und die Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof.

Ein Schattendasein führt die Rechsprechung der deutschen einzelstaatlichen Verfassungsgerichtshöfe. Statistisches Zahlenmaterial zu den Erfolgsaussichten ist nicht einmal verfügbar und vermutlich verschwindend gering.

Andere internationale gerichtliche Einrichtungen wie z.B. der Internationale Gerichthof in Den Haag ist den Völkern vorbehalten bzw. dort sind die Zulassungshürden für Individualbeschwerden derartig hoch geschraubt, daß man sie im Ergebnis wohl als Einzelner ganz vergessen kann.

Hierzu einige Zahlen:

1. Bundesverfassungsgericht, Karlsruhe

Anhängig wurden insgesamt (1951 bis 2009):

182.388 davon:

175.900 (96,44%) Verfassungsbeschwerden,

3.622 (1,99%) abstrakte und konkrete Normenkontrollverfahren,

Erledigt sind insgesamt: 179.483 davon:

173.100 (96,44%) Verfassungsbeschwerden; davon

4.205 erfolgreich =2,4%

3.538 (1,97%) abstrakte und konkrete Normenkontrollverfahren,

Informationsquelle:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/statistik_2009.html

Wenn das Bundesverfassungsgericht einmal entschied, dann wurde früher mit entsprechendem Nachdruck für Umsetzung gesorgt.

Entsprechende Gesetze wurden als verfassungswidrig und schlicht und einfach für nichtig erklärt, es wurden dem Gesetzgeber Fristen gesetzt.

Die neueren Tendenzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erscheinen leider Verweichlichung und Ersetzung von früher radikaler und erfrischender Effektivität der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung durch Scheinjustiz. Dies wird verstärkt in zunehmendem Masse durch rechtsverkürzende “Befristungs- und Ausschlußgesetze”, die eigentlich der Natur von Grundrechten zuwider laufen und insgesamt verboten werden sollten.

Beispielsweise genannt werden soll § 93 Abs. 3 BVerfGG. Danach können verfassungswidrige Gesetze nach einer Jahresfrist nicht mehr angefochten werden.

Vollkommen ohne grundsätzliche Bedenken und ohne Problembewusstsein wendet das Bundesverfassungsgericht diese - eigentlich selbst verfassungswidrigen - Normen einfach so an, so z.B. in BVerfG, Beschluss v. 07.10.2009, Az. 1 BvR 3479/08.

Als Menschenrechtler kann man dazu eigentlich nur sagen:

Ein verfassungswidriges Gesetz wird doch nicht im geringsten Bischen dadurch weniger verfassungswidrig, daß es ein Jahr lang nicht angefochten wurde. Wenn dieser Quatsch mit Sosse so richtig wäre, würden die amerikanischen Südstaatler noch heute fröhlich mit aus Afrika importierten Sklaven handeln.

Mehr Schein als Sein bewies auch etwa auch das Bundesverfassungsgericht, indem es z.B. zwar einerseits die Übertragung von Aufgaben der Sozialämter auf die Arbeitsgemeinschaften schon eigentlich für verfassungswidrig hielt, unter anderem - vollkommen zu Recht - wegen massiver Bedenken gegen den Datenschutz, dann aber mittels verschlungener Umweg doch dazu kam, diese Behörden aufrecht zu halten und zu schützen, und den Bürger damit schutzlos dem ungehindert fortgesetzten Treiben der Behörden auslieferte und damit der fortgesetzten Verletzung seiner Grundrechte.

Pfui Deibel, könnte man dazu eigentlich nur noch sagen, wenn das nur politisch korrekt wäre.

2. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Strassburg

Übersicht über die hängigen Verfahren im Jahre 2007 im Verhältnis zu Verurteilungen und Bevölkerungszahl (Auswahl)

Staat Hängige Verfahren (gerundet) Verurteilungen Größe (Bevölkerung)

Deutschland 2.500 (3 %) 7 82,4 Mio.

Informationsquelle: Wikipedia

Täglich gehen beim Europäischen Gerichtshof rund 1.500 Beschwerden aus ganz Europa ein. Nur ein ganz winziger Teil davon wird aufgegriffen und führt schließlich zu einer Verurteilung. Und selbst dann werden die Entscheidungen durch die Mitgliedsstaaten häufig nicht umgesetzt und nicht respektiert.

Abzuziehen wären also noch die Verfahren, in denen Deutschland zwar durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt wurde, aber die Entscheidungen bis heute einfach ignoriert und nicht umsetzt.

Die Liste der ingnorierten Entscheidungen wird überwacht vom Europarat, und ist zu finden hier auf dem internatiolen Pranger:

Link greift leider nicht, bitte eventuell selbst googeln unter dem Stichwort:

Supervision of execution Implementation of judgments of the European Court of Human Rights

http://www.coe.int/t/DGHL/MONITORING/EXECUTION/Reports/Default_EN.asp?dv=1&StateCode=GER

Deutschland setzt sich im Augenblick danach über sechs Entscheidungen des EGMR hinweg.

Supervision of execution

Implementation of judgments of the European Court of Human Rights

number of judgments: 6
Application No.
Judgment Date Case Title
Violation list Next CM-DH Meeting
19124/02
15/02/2007 KIRSTEN v. Germany (P)
DPC,RE
# Length of civil proceedings
# Effective remedy
1092-4.2(14/09/2010)
10597/03
13/11/2008 OMMER v. Germany (no. 1) (P)
DPP
# Length of criminal proceedings
1092-4.2(14/09/2010)
75529/01
08/06/2006 SURMELI v. Germany (P)
DPC,RE
# Length of civil proceedings

# Effective remedy
1092-4.2(14/09/2010)
30175/07

25/03/2010 WETJEN v. Germany (P)
DPP,RE
# Length of criminal proceedings
# Effective remedy
1092-4.2(14/09/2010)

22028/04
03/12/2009 ZAUNEGGER v. Germany (P)
14,VFE
# Discrimination “+14″: violation examined in conjunction with article 14
# Family life - children
1092-4.2(14/09/2010)
3545/04
28/05/2009 BRAUER v. Germany (P)
14,VFF
# Discrimination “+14″: violation examined in conjunction with article 14
# Family life and filiation (i.e. paternity issues)
1116-4.2(01/06/2011)

Ach noch was, statistisch gesehen, sind die Erfolgsaussichten der ausserordentlichen Rechtsbehelfe doch immer noch wesentlich besser als in der Lotterie!

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23.6.2010

Bezahlung von Anwaltshonorar mit Sex?

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 10:07

http://www.usa-recht.de/2010/06/will-lawyer-for-sex/

Über eine eigenwillige Art von Entgelt für Anwaltsdienstleistungen wird aus den USA berichtet (vgl. Link oben):

In der Mitteilung des New York Lawyer vom 18. Juni 2010 geht es um einen amerikanischen Rechtsanwalt aus Indiana, gegen den ermittelt wird, weil er eine Mandantin Honorarforderungen für zivilrechtliche Anwaltsleistungen in Höhe von USD 550 im Bett abarbeiten ließ. Ob und in welcher Höhe eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde, wird nicht berichtet.

Die betroffene Mandantin war ganz besonders empört darüber, daß der Anwalt auch noch ihrem Freund ohne ihre Einwilligung heimlich aufgenommene Videoaufnahmen von ihren Abzahlungsbemühungen gezeigt hatte.

Interessant auch, daß der betroffene amerikanische Kollege offenbar Kandidat der Demokraten für die Wahlen zum Staatsanwalt für den US-amerikanischen Bezirk Gibson County ist, daher wurden Sonderermittler eingeschaltet.

Ach ja, und im Besitz von Kinderpornographie soll er auch gewesen sein. Wo haben wir das nur gleich schon vorher gelesen?

Kommentar

Die zivil- und strafrechliche Rechtslage des Falles wäre ein interessanter Fall für eine Klausur.

Nach deutschem Recht wohl einschlägige Normen: Kunsturhebergesetz (KUG), § 3 BGB (Recht am eigenen Bild), §§ 823 BGB, und nicht zuletzt anwaltliches Standesrecht.

Zivilrechtliche Ansprüche der Mandantin gegen ihren Anwalt:

Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung der Videos, Schadensersatz (immaterieller Schaden - allgemeines Persönlichkeitsrecht).

Und gewählt würde der amerikanische Kollege hier sowieso nicht. Schon deshalb, weil wir in Deutschland unsere Staatsanwälte gar nicht erst wählen, sondern sie einfach so durch die Justizverwaltung ernennen - das spart uns ja so viel Ärger!

In der Praxis bestünde noch eine ganz andere Lösungsmöglichkeit nach amerikanischem Modell: Die einschlägige Industrie könnte der Dame und dem Kollegen für die Rechte an dem Video so viel Geld bieten, daß sie sich mit einer kommerziellen Verwertung einverstanden erklären (Stichwort “One Night in Paris”).

Beitrag verfasst und Copyright 2010 von:

Andreas Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
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21.6.2010

Autorenlesung “Entsorgte Väter. Der Kampf um die Kinder. Warum Männer weniger Recht bekommen.”

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 07:43

Im März 2010 erschienen ist das Buch der F.A.Z.-Redakteurin Katrin Hummel.

Der Verein Väteraufbruch für Kinder Karlsruhe e.V. veranstaltet am 24.06.2010 um 19.30 h eine Autorenlesung im Haus der Familie, AWO-Zentrum, Kronenstr. 15, 76133 Karlsruhe.

Weitere Infos unter: www.vafk-karlsruhe.de

17.6.2010

Gesetzeslücke bei unerlaubtem Wettbewerb durch “Nichtanwälte”

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 07:15

Da im Kanzleibetrieb ähnliche Situationen schon mehrfach aufgetreten sind, soll das - durch den Gesetzgeber mangelhaft gelöste - Problem unerlaubter Rechtsberatung und regelrechter Konkurrenz durch “Nichtanwälte” hier einmal angesprochen werden.

Fälle von Wettbewerb durch “Nichtanwälte”

Fall 1: Ein größerer deutscher Automobilclub, organisiert als eingetragener Verein, mit millionenstarker Mitgliederzahl, bietet seinen Mitgliedern in seiner Werbung und seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen “unentgeltliche rechtliche Erstberatung” an. Ein Rechtsanwalt darf Rechtsberatung nicht umsonst anbieten, das ist berufs- und standeswidrig. Aber dieser Club ist ja “Nichtanwalt.”! Für einen Nichtanwalt wäre das unentgeltliche Anbieten von Rechtsberatung eigentlich unerlaubte Rechtsberatung. Aber die Beratung erfolgt dann ja durch Rechtsanwälte. Der Vorstand dieses Vereins dürfte so gut wie vollständig mit Volljuristen besetzt sein, die allerdings nicht als Rechtsanwälte zugelassen sind, und daher nicht dem anwaltlichen Standes- und Berufsrecht unterliegen.

Fall 2: die Reparaturwerkstatt, nach einem Kfz-Unfall, “meldet” den Sachverhalt einem “unabhängigen Sachverständigen”. Dieser erstellt ein “unentgeltliches” Sachverständigengutachen, und zwingt den Kunden, einem bestimmten Rechtsanwalt Mandant zu erteilen. Sonst wird das Gutachten voll abgerechnet.

Fall 3: der Mandant meldet sich mit einem Kfz-Schaden, das Mandat wird nach Erstberatung dann der Rechtsschutzversicherung gemeldet. Dann hört man von dem Fall nichts mehr. Schließlich stellt sich heraus, daß die Rechtsschutzversicherung dem Mandant nunmehr einen anderen “Vertragsanwalt” “zugewiesen” hatte, mit dem Hinweis, daß nur unter der Bedingung Deckungszusage erfolgt, daß ein ganz spezieller Anwalt beauftragt wird.

Fall 4: §§ 7, 10 Abs. V AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung)

“(5) Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat der Versicherungsnehmer die
Führung des Rechtsstreites dem Versicherer zu überlassen, auch dem vom
Versicherer bestellten Anwalt Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben.”

Unverbindliche Musterbedingung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V - GDV - Friedrichstr. 191, 10117 Berlin in der Fassung der Bekanntgabe vom 14.10.2004.

Die Verwendung ist fakultativ. Sie haben die Möglichkeit, abweichende Klauseln
anzubieten.

Die Kraftfahrtversicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages
folgende Versicherungsarten:

I. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (B §§ 10 bis 11)
II. Die Fahrzeugversicherung (C §§ 12 bis 15)
III. Kraftfahrtunfallversicherung (D §§ 16 bis 23)
IV. Den Autoschutzbrief (E §§ 24 bis 26)

Kommentar zu Wettbewerb durch Nichtanwälte

Wir haben es insgesamt eigentlich mit heutzutage vollkommen unakzeptablen Eingriffen in den freien Markt der Anwaltschaft und mit unlauterem Wettbewerb zu tun. Geschädigt wird mit so etwas der freie Markt und auch der Ruf der Anwaltschaft insgesamt. Wie soll die Anwaltschaft denn eigentlich unabhängig die Interessen Privater wahrnehmen, wenn sie es noch nicht einmal mit den eigenen Interessen schafft?

U.a. die Versicherer dürfen dem Verbraucher danach also ganz ungeniert und vollkommen unbeanstandet bundesweit durch die eigene Lobby vorformulierte Bedingungen aufdrücken, die den freien Wettbewerb beschränken und zunichte machen.

So soll in der letzten Fallgruppe z.B. das Recht des Verbrauchers, sich einen Anwalt der eigenen Wahl, und des eigenen Vertrauens, zu suchen, einfach mal so auf die Versicherer übergeht!

Durch - marktbeherrschende - Versicherungen wird den Verbrauchern damit in deren allgemeinen Geschäftsbedingungen - ganz ohne auch nur dabei rot zu werden - aufgedrückt, daß sie ihren eigenen “Spezis” entsprechend lukrative Aufträge zuschustern. Und die Anwaltschaft schläft weiter. Geschieht denen doch ganz recht.

Die Vertragsanwälte des Clubs, in unserem ersten Beispielsfall, erhalten gegenüber der “normalen” Anwaltschaft einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil. Der “Club” ist natürlich “Nichtanwalt” und unterliegt nicht den strengen standes- und berufsrechtlichen Gesetzen der Anwaltschaft, und kann daher den Anwälten frei mit unlauteren Methoden den Wettbewerb wegkanalisieren. Und die Vertragsanwälte dieses Clubs waschen ihre Hände in Unschuld: was können Sie denn für die Bedingungen.

Das “Geniale” daran ist, daß die rechtliche Erstberatungen nach Verkehrsunfällen von den Versicherungen nach allgemeinen Abkommen pauschal von den Versicherungen ersetzt werden. Man wirbt also mit etwas, was in Wirklichkeit eigentlich wertlos ist. Diese Werbung kostet also den Club im Ergebnis keinen Heller *) (vgl. Kommentare dazu unten zu diesem Beitrag), denn der Vertragsanwalt rechnet ja mit der Versicherung ab. War der Unfall unverschuldet, mit er Versicherung des Unfallgegners, bei Verschulden der eigenen Manadantschaft mit der eigenen Haftpflichtversicherung.

Es leidet der freie Wettbewerb darunter und die freie Anwaltswahl. Nicht der bessere Anwalt gewinnt, für den der Mandant sich entscheidet, sondern der Anwalt, der diesem Club einen “Kickback” im Wege vertraglicher Sonder-Verpflichtungen leistet. Und wir haben hier alle Anzeichen korrupter Systeme: das Geld wandert im Kreis herum, und landet im Ergebnis - z.T. angereichert mit zweifelhaften Methoden oder auch in sublimierter Form, etwa eines Wettbewerbsvorteils, eines Wissensvorteils, einer behördlichen winzigen Bevorzugung - beim Urheber dieser Wanderung.

Nach dem derzeitigen Rechtszustand muß der “nicht organisierte” Rechtsanwalt und der Verbraucher diesem munteren Treiben wohl hilflos zusehen und ist diesem ausgeliefert.

Leider wird die Problematik von den Rechtsanwaltskammern und sonstigen Behörden weder wahrgenommen (nach dem Prinzip: “wir haben doch die Augen schon ganz fest zugekniffen und sehen immer noch nichts”) geschweige denn dieser munteren Vetterleswirtschaft Einhalt geboten. Vermutlich gibt es dort hinreichende “Interessensvertreter”, die dafür sorgen, daß derartige Sachverhalte nicht aufgegriffen werden.

Zu lösen dürfte diese Situation sein möglicherweise über das (in Deutschland unterentwickelte) Kartellrecht.

Es handelt sich um erhebliche, organisierte Eingriffe in den freien Markt seitens einflußreicher Organisationen, die den freien Wettbewerb in der Anwaltschaft einschränken und verzerren. Nur: das deutsche Kartellrecht wird dem Bundeskartellamt monopolartig vorbehalten und verwaltet und gibt keine hinreichenden individuellen Rechte und Klagemöglichkeiten.

Ein anderer Ansatz zur Lösung dieses Problems geht möglicher Weise auch über den Gleichbehandlungsgrundsatz:

Danach dürfen auch Gruppen von Menschen nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden.

Wenn Rechtsanwälte nicht mit unentgeltlicher Rechtsberatung werben dürfen, dann muß das auch - und erst recht - für Nichtanwälte gelten. Damit wären wir beim spannenden Problem der Drittwirkung von Grundrechten. Da die Reglementierungen für Rechtsanwälte auf Gesetzen beruhen, und einen regelnden und beschränkenden Eingriff in die freie Berufsausübung der Advokatur darstellt, dürfte im Ergebnis ein Anspruch der Rechtsanwälte auch gegen den Staat bzw. gegen die Kammern abzuleiten sein, hier gleichberechtigte Zustände herzustellen.

Beitrag und Copyright 2010 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
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Dieser Aufsatz wurde angeregt durch den Artikel und die darin besprochene Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Az. 4 U 60/09:

Beitrag: “Nichtanwälte und Rechtsanwälte konkurrieren nicht”

Kurz-Link: http://www.ferner-alsdorf.de/?p=1358

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15.6.2010

Grenzen des Richterprivilegs Teil 2: der Trick mit der Vorverurteilung - bei der Behauptung von Straftaten Dritter in Strafurteilen

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 17:23

Wie immer handelt es sich natürlich nur um einen rein fiktiven Fall:

Der Mandant war angehört worden von der Polizei, zum Beispiel wegen des Verdachts der mittäterschaftlicher Körperverletzung.

Es wurde routinemässig Antrag auf Akteneinsicht gestellt, sowie dem Mandanten geraten, bis zur Akteneinsicht von seinem Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter Gebrauch zu machen.

Als die Akteneinsicht dann erfolgte, ergab sich, daß gegen die angeblichen Mittäter die Hauptverhandlung eröffnet worden war, nicht aber gegen den Mandanten, dessen Verfahren abgetrennt worden war.

In diese Akten wurde weder Akteneinsicht gewährt, noch wurde der Strafverteidiger auch nur zu dieser (gegen Jugendliche gerichte) Verhandlung als Zuhörer zugelassen. Die Ermittlungen und das Strafverfahren würden sich nicht gegen den Mandanten richten.

Na gut, geht uns ja eigentlich wirklich nichts an. Und wozu sich als Verteidiger unbezahlte zusätzliche Arbeit machen.

Als dann das Strafurteil gegen die Mittäter kam, da “lauste einen doch ziemlich der Affe:”

Der Mandant war bereits - in Abwesenheit, ohne rechtliches Gehör, und ohne seinen Wahlverteidiger, verurteilt worden!

Der Strafrichter hatte in dem Urteil gegen die “Mittäter” einfach mal so den Mandanten auch als Mittäter bezeichnet und damit - zumindest in der Begründung - einfach mit verurteilt!

Nun erst wurde gegen den eigenen Mandanten Anklage erhoben. Die Staatsanwaltschaft hatte einfaches Spiel, sie braucht ja nur das schon entschiedene Urteil vorzulegen, da stand schon alles drin!

Und die - rechtskräftig verurteilten - Mittäter wurden als Zeugen benannt. Das Geniale: die “Mittäter” haben noch nicht einmal mehr ein Zeugnisverweigerungsrecht. Wenn sie etwas anderes sagen, als in dem ersten Urteil stand, dann werden sie mit Sicherheit wegen Falschaussage nochmal vor den Kadi gerufen. Zwickmühle zu. Spiel aus und verloren!

Nun, ein intelligenter Richter hatte das Spiel durchschaut, ein fairer Staatsanwalt beantragte nach Beweisaufnahme Freispruch und der Mandant wurde freigesprochen. Es wars nämlich wirklich nicht, und eine Belastungszeugin hatte so durchschaubar gelogen, daß es alle mitbekommen haben. Danke dafür.

Dem Mandant geschah Gerechtigkeit, zumindest im zweiten Urteil. Sozusagen ein Happy End, im konkreten Fall.

Es bleibt aber immer noch das erste Urteil, mit den - nunmehr rechtskräftig als falsch erwiesenen - Feststellungen. Wie bekommen wir das wieder weg?

Wünschenswert wäre da ein Anspruch auf Berichtigung des - falschen - ersten Urteils, der auch den betroffenen Dritten zusteht.

Einige grundsätzlichen Anmerkungen: es geht natürlich keineswegs an, daß Richter über Straftaten urteilen, die nicht Gegenstand der Anklage sind. Wenn Mittäterschaft zur Frage steht, handelt es sich natürlich indirekt auch um eine Frage, die Gegenstand der Anklage ist.

Systematisch ist dieses Problem am einfachsten wohl so zu lösen: in derartigen Situationen, in denenen eine Abtrennung aus sachfremden oder taktischen Gründen nur zu Zwecken der Vorverurteilung des Mandanten erfolgt ist, müßte einer erneuten Anklageerhebung gegen den bereits verurteilten “Mittäter” der Einwand des Verbrauchs der Strafklage (Ne Bis in Idem) entgegengesetzt werden könnnen.

Auch hier stellt sich weiter die Frage, ob nicht gegen einen Strafrichter, der als “Exzesstat” in einem Urteil von ihm nicht zu beurteilende Sachverhalte strafrechtlich unter Verstoss gegen die strafrechliche Unschuldsvermutung bewertet, strafrechtliche und zivilrechtliche Schritte (Verleumdung des Mandanten, Rufschädigung) angemessen sind und als Anwalt dem Mandant sogar empfohlen werden müssten.

Ähnlichkeit mit lebenden Personen rein zufällig.

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Grenzen des Richterprivilegs bei der Behauptung von Straftaten in Zivilurteilen

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 10:41

Es stellt inzwischen eine so gut wie bei jedem dritten größeren Zivilprozess feststellbare, sehr bedauernswerte Taktik und ein Trend bei gewissen Rechtsanwälten und „Kollegen“ dar, irgendwelche Straftaten der Gegenseite einfach mal so ins Blaue hinein zu behaupten.

Jede Vermögensverschiebung kann, von der richtigen Seite her betrachtet, auch als Straftat hingedreht werden. Eine Überweisung, egal an wen, ist immer eine Unterschlagung, § 266 StGB, eine Zahlung von Lohn Bestechung, eine Barzahlung natürlich Steuerbetrug, Ein gescheiterter Vertrag ist ein Betrug, § 263 StGB, etc. etc. etc. etc. Alleine dadurch, daß eine Partei derart diffamiert wird, kann dies erfahrungsgemäß durchaus dazu führen, einen an sich aussichtslosen Prozess zu gewinnen bzw. gute Vergleiche herauszuschlagen. Die, die sich an die Regeln halten, haben dann das Nachsehen.

Rechtsanwälte können sich bei derartigem Sachvortrag zu Recht, so abwegig er auch sein mag, regelmäßig auf Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Damit haben diese Kollegen eine gewisse Narrenfreiheit. Anders verhält es sich aber wohl bei Richtern, nur scheint sich dies auch bei Richtern noch nicht so ganz herumgesprochen zu haben.

Dies ist die typische Situation:

Der Gegenanwalt überschlägt sich geradezu mit wildesten und widerlichen, unsubstantiierten strafrechtlichen Vorwürfen und Anschuldigungen gegenüber dem Mandanten. Das wird von einem fairen Kollegen einfach bestritten, und man steigt nicht darauf ein. Der/ie Mandant/in ist unbescholten. Er/ sie ist vollkommen entsetzt über die Anschuldigungen und über den Ton, mit dem über ihn hergefahren wird.

Entsprechende Strafanzeigen werden selbstverständlich durch derartige „Kollegen“ „pflichtgemäß“ auch gestellt, und durch die Staatsanwaltschaft/ den Strafrichter eingestellt/ bzw. es ergeht dann regelmäßig Freispruch.

Und dann kommen die Zivilrichter auch noch, nehmen im streitigen Tatbestand den Vortrag dieser „Straftaten“ auf und subsumieren in ihrem Urteil vollkommen friedlich die ihrer Meinung nach durch den Mandanten angeblich begangenen Straftaten erneut auf.

Da § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Straftatbestand auch ein zivilrechtlicher Tatbestand ist, wird dann mindestens auf das Richterprivileg zurück gegriffen, um sich daraus die Erlaubnis zur hemmungslosen Verleumdung aus welchen Gründen auch immer missliebiger Personen herauszunehmen.

Dazu ergeben sich folgende Kommentare und Anmerkungen

1. Die strafrechtliche Unschuldsvermutung, die nicht nur Verfassungsrang hat, sondern auch durch die europäische Menschenrechtskonvention geschützt ist, verbietet es auch dem Zivilrichter, unter dem Deckmäntelchen richterlicher Tätigkeit einfach so Straftaten zu behaupten, wenn er genau weiß, daß über diese Straftatbestände keine strafrichterlichen Verurteilungen vorliegen.

2. Es bleibt dem Zivilrichter unbelassen, das Verfahren gem. § 149 ZPO auszusetzen und die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft zu überlassen, zu Überprüfung der Frage, ob hinreichender Tatverdacht zur Anklageerhebung vorliegt.

3. Wenn derartige Aktionen erfolglos bleiben, verbietet es sich für den Zivilrichter, weiterhin irgendwelche Straftatbestände ins Blaue hinein behaupten. Damit verlässt er selbst den Boden der Rechtsordnung.

3. Solange strafrichterliche Verurteilungen des Beklagten nicht vorliegen, ist es den Richtern verwehrt, irgendwelche – bestrittenen – Straftatbestände in ihren Urteilsgründen einfach so, ohne die erforderlichen Nachweise zu behaupten.

Regelmäßig ist davon auszugehen, daß in derartigen Situationen die Zivilrichter den Boden des Richterprivilegs in Form von vorsätzlicher Diffamierung und Verleumdung der betreffenden zivilrechtlichen Partei eines Rechtsstreits verlassen haben. Die Richter machen sich selbst strafbar.

Gegen die Zivilrichter ist auf Strafanzeige der derartig diffamierten Partei (sowie gegebenenfalls Strafantrag gegen die Richter) Anklage wegen Rechtsbeugung § 336 StGB i.Vb. mit vorsätzlicher Verleumdung u.a. zu erheben.

Daneben ergeben sich weiterhin folgende Ansprüche für die Betroffenen:

- Anspruch auf Urteilsberichtigung

Zu berichtigen sind den Kläger ohne Grund und ohne nach der Rechtsprechung erforderliche Nachweise diffamierenden und schwer beleidigende Darstellung des angeblichen Tatbestands von § 823 Abs. 2 BGB i.Vb. m. § 266 StGB (oder irgend einem anderen Straftatbestand).

- Ansprüche auf Unterlassung-, Staatshaftungs- und Schadensersatz wegen Rufschädigung des Beklagten gegen die Richter persönlich (sofern Vorsatz festgestellt wird) und gegen den Staat.

Derartige Ansprüche sind eigentlich recht unproblematisch gegeben. Leider werden derartige Klagen in Deutschland noch nach dem Prinzip „eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“ beurteilt und unter irgendwelchen formaljuristischen Vorwänden regelmäßig abgewiesen, um Kläger auf den langen und kostspieligen „Weg durch die Institutionen“ zu schicken. Bekannt ist hier jedenfalls nicht auch nur ein einziges derartiges einen Richter tatsächlich auch in die Haftung nehmendes Urteil!

Das vielzitierte Beamten- bzw. Richterprivileg (§ 839 Abs. 3 Art. 34 GG) dürfte dabei den Richtern nicht helfen, es gilt nämlich bei Vorsatz nicht. Von Vorsatz dürfte dabei ausgegangen werden können, denn den Richtern ist bekannt bzw. müsste bekannt sein, ob strafrichterliche Verurteilungen vorliegen, oder nicht.

Es darf auch vermerkt werden, daß, sollte die Diffamierung durch Senate am Oberlandesgericht, BGH bzw. andere zusammengesetzte richterliche Gremien ausgesprochen worden sein, eine strafbare Verleumdung des Beklagten durch die Richter einmal angenommen, nach der Kommentierung der Verleumdungstatbestände das Beratungsgeheimnis hier die Richter nicht schützen wird.

Denn es ist niemand verpflichtet, derartige, in einem Urteil begangene Verleumdungen / Diffamierungen mit zu unterschreiben (vgl. Kommentierung Fischer, 56. Aufl. Rz. 8 zu § 339 StGB).

Als Ausblick vermerkt werden kann auch, daß es nur noch eine Frage der Zeit sein dürfte, daß die Privilegierung von Richtern und Beamten endgültig gekappt wird. Der ewige Verweis auf die Förderung der Entschlußfreudigkeit der Beamten zieht nicht. Diese Entschlußfreudigkeit kann auch durch entsprechende Konsequenzen (Stichwort Justizbeschleunigungsgesetz) gefördert werden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 13. Juni 2006 (Rs. C-173/03 - Traghetti del Mediterraneo) z.B. entschieden, dass bestimmte Einschränkungen der Staatshaftung in Italien bei Fehlern der Justiz in der Anwendung von Europarecht unzulässig sind.

Ähnlichkeit mit lebenden Personen rein zufällig.

Beitrag und Copyright 2010 von:

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7.6.2010

Petition 1233 zur Streichung von Paragraph § 1626 a BGB wegen Diskriminierung nichtehelicher Väter und Kinder und nicht verheirateter Familien

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 17:29

Öffentliche Petition vom 02.06.2010 (Es dauert nach Mitteilung des Bundestags etwa 3 Wochen bis der Bundestag entschieden hat, ob die Petition als öffentlich angenommen wird).

Stand: Dienstag, den 08.06.2010, 7:12 am

Vermerk: der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags hat mit Schreiben vom 09.07.2010 bedauerlicher Weise auseiner öffentliche Petition eine nicht öffentliche Petition gemacht.

Der Deutsche Bundestag möge beschließen …

  • § 1626 a BGB wird ersatzlos gestrichen.
  • .

    (Alternativ:

    Der Deutsche Bundestag möge beschließen, …

    § 1626 a Abs. 1 BGB wird dahingehend geändert, daß er lautet:

    “Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge (wie bei den verheirateten Eltern) gemeinsam zu.”

    § 1626 a Abs. 2 BGB (”Im übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge”) wird ersatzlos gestrichen.

    In § 1626 a Abs. 1 BGB werden Ziff. 1 (Sorgeerklärungen) und Ziff. 2 (Heiratsklausel) ersatzlos gestrichen.)

    Bitte begründen Sie Ihre Petition!

    Begründung

    Deutschland wurde mit am 03.03.2010 rechtskräftiger Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Beschwerde Zaunegger gegen Deutschland Nr. 22028/04) am 03.12.2009 verurteilt wegen Diskriminierung nicht verheirateter Väter im Vergleich zu den verheirateten Vätern. Ferner wurde eine Verletzung des Rechts auf eine Familie festgestellt.

    Das deutsche Gesetz verstösst darüber hinaus ganz offensichtlich durch Anknüpfung an das Geschlecht der Frau gegen Art. 3 GG (Diskriminierung von Vätern gegenüber den Müttern nur wegen ihres Geschlechts). Dies insbesondere, als der Gesetzgeber zusätzlich sogar die Justitiabilität darüber entzogen hat. Väter können nach geltendem Rechtszustand noch nicht einmal gerichtlich die gemeinsame elterliche Sorge erstreiten. Dies sogar in geradezu skuril ungerechten und unfairen Situationen, wenn nämlich der Vater sich de facto alleine um das Kind kümmert.

    Mit vorliegender Petition werden einfach nur die - längst überfälligen - Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gezogen, die offensichtlich die Bundesregierung nicht bereit ist, zu ziehen, und damit auch letztendlich eigenes Fehlverhalten zuzugeben und zu korrigieren.

    Durch die Streichung von § 1626 a BGB verbleibt es bei dem Regelfall von § 1626 BGB, wonach nämlich die Eltern die gemeinsame Sorge für ihre Kinder haben.

    Darauf, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht, kommt es dabei nicht an.

    § 1626 a BGB ist ein Gesetz, das nicht nur überflüssig ist, sondern entschiedenermaßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstösst, verfassungswidrig ist und auch von den praktischen Auswirkugen her einfach nur als schlicht und ergreifend schädlich einzustufen ist.

    Die Diskriminierung von Männern ist eine Sache. Schlimmer noch ist aber die Tatsache, daß nichtehlichen Kindern durch den bestehenden Gesetzeszustand einfach so mal der Vater und eine mögliche Familie systematisch entzogen wird.

    Die Privilegierung der Mutter ist nicht durch biologische oder ideologische Gründe gerechtfertigt. Insbesondere ist es auch höchst unchristlich, Kindern einfach so per Gesetz den Vater und damit einen wichtigen Elternteil wegzunehmen. Zu qualifizieren ist dies als sogar strafrechtlich relevanter Kindesentzug.

    Das konventionswidrige (und verfassungswidrige) Gesetz ist daher umgehend zu streichen.

    Der Deutsche Gesetzgeber ist (neben sämtlichen anderen offiziellen Organen in
    Deutschland, namentlich genannt und betroffen seien dabei die Jugendämter und die Familienrichter), verpflichtet, das Urteil des EGMR schnellstmöglichst in nationales Recht umzusetzen.

    Dieser Verpflichtung zur Umsetzung von festgestellten Konventionsverstößen ist der deutsche Gesetzgeber bisher - nach Auffassung des Petenten sogar pflichtwidrig - nicht nachgekommen.

    Daraus resultiert die fortgesetzte Massendiskriminierung in Deutschland von einer geschätzten Anzahl von 1,6 Millionen Vätern, sowie von deren nichtehelichen Kindern mit teilweise tragischen, verheerenden und gräßlichen Auswirkungen. Ganz bewußt und vorsätzlich zerschlagen und kaputt gemacht wird mit diesem Gesetz eine der eigentlich kräftigsten und tragenden Säulen des deutschen Mittelstands, nämlich die Gruppe der nicht verheirateten Väter.

    Auch wenn es mehrere gesetzgeberische Lösungsmöglichkeiten geben mag, wie etwa die andiskutierte “Gerichtslösung” (der Vater muß die gemeinsame elterliche Sorge gerichtlich erstreiten) so hatten die Verantwortlichen dazu lange genug Zeit. Die Gerichtslösung ist im übrigen deshalb ungeeignet, weil damit überflüssig die Gerichte belastet werden und Streit in die Familien getragen wird. Die einfachste und beste Lösung ist es darum, daß die Väter nichtehelicher Kinder schlicht den ehelichen gleichgestellt werden, die ja auch nicht erst vor Gericht gehen müsssen, um die gemeinsame elterliche Sorge zu bekommen.

    Daher ist die Diskriminierungsnorm § 1626 a BGB zu streichen. Es verbleibt daher auch bei den nichtehelichen Kindern bei dem gemeinsamen elterlichen Sorgerecht also im Normalfall ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der Vaterschaft. Von dem Normalfall abweichende Spezialsituationen können dann ja immer noch hinreichend durch die Gerichte bewertet werden.

    Stichworte:

    Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Diskriminierung von Männern Art. 3 GG, Zaunegger, Diskriminierung von nichtehelichen Kindern und Vätern, Diskriminierung der Familie, Art. 13 und Art. 8 ERMK.

    Pflicht des deutschen Gesetzgebers (und anderer) zur Umsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs.

    Petent und Autor:

    Rechtsanwalt A. Fischer
    Pf. 100348
    76484 B.- Baden
    Tel. +49 (0) 7221-3939752
    Fax +49 (0) 3212-3939752
    rechtsanwalt@anif.de

    Kopieren und Verbreiten dieser Petition ist ausdrücklich erlaubt und erwünscht. Bitte sprechen Sie auch Ihnen bekannte Bundestagsabgeordnete daraufhin an, die Petition zu unterstützen.

    JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

    1.6.2010

    Verhörmethode unter Androhung von Folter war unmenschliche Behandlung, meint das EGMR

    Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 15:17

    EGMR 22978/05 Urteil vom 30. Juni 2008 (5. Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Strassburg) - Beschwerde in Sachen G. gegen Deutschland

    Im Skandalfall G. wurde Deutschland eine “unmenschliche Behandlung” bescheinigt.

    Die 17 Richter der von G. angerufenen Großen Kammer am Europäischen Gericht für Menschenrechte (EGMR) haben heute entschieden, daß die Verhörmethoden, denen Gäfgen ausgesetzt gewesen sei, als verbotene Misshandlung einzustufen sind. Sie stellten aber keine Folter dar.

    Insoweit die Beschwerde rügte, kein faires Gerichtsverfahren erhalten zu haben, wurde sie abgewiesen. Eine Wiederaufnahme seines Strafprozesses in Deutschland ist ausgeschlossen.

    Deutschland wurde nur zur Zahlung der Justizkosten G.’s von 1.723,40 Euro verurteilt. Weitere Forderungen wurden nicht zuerkannt.

    Kommentar

    Ein Fall, in dem die Grenzbereiche von Recht und Unrecht angetastet wurden. Wir haben es hier wohl mit einem weisen Kompromiss zu tun.

    Der EGMR stellt einerseits - im Gegensatz zur Vorinstanz - klar, daß die Androhung von Folter unter dem Aspekt von Menschenrechten nicht akzeptierbar ist. Andererseits wurden auch die dem Mörder durch das deutsche Strafrecht gesetzten Grenzen dem Grunde nach nicht in Frage gestellt.

    Beides geht in Ordnung.

    Nicht zu vergessen: wir haben es mit einem ganz üblen Verbrecher zu tun, ja, geradezu einem Monster, der vollkommen skrupellos ein Kind entführt, um sich zu bereichern, es ermordet und dessen Aufenthalt den verzweifelten Eltern und den Behörden immer noch nicht verrät.

    Andererseits ist die Androhung von Folter die allerunterste “Kiste”, die in einem Rechtsstaat nichts zu suchen hat.

    Verständnis hat man für die konkrete Situation der - rechtskräftig zu mäßigen Strafen bereits verurteilten - Polizisten einschließlich des Vize-Polizeipräsidenten, die sich damals wohl sagten, eventuell können wir damit das Kind noch retten. Wer hätte dafür nicht alles getan?

    Es geht aber nun einmal auch nicht an, daß sich der Rechtsstaat mit derartigen Methoden und dem Instrumentarium von Verbrechern wie Folter bzw. deren Androhung auf die gleiche Stufe wie diese selbst stellt. Darum muß festgestellt werden, daß jeder, der derartiges tut, den Boden der Rechtsordnung verläßt.

    Auffällig ist folgendes: wo war eigentlich der Polizeipräsident? Krank gemeldet? Und: der Polizei in Frankfurt ist hoch anzurechnen, insbesondere dem Vizepräsidenten, daß es zu diesem Skandal hatte kommen können. Das bedeutet nämlich, daß nicht versucht worden ist, die Angelegenheit zu vertuschen, z.B. durch Fälschung von Protokollen, die Einschaltung von anonymen “Ermittlern” etc.. Es wäre vermutlich leicht gewesen, unter Vorwand “verdeckter Ermittlungen” die Folterdrohungen nach dem Vorbild von Guantanamo zu vertuschen. Die Tatsache, daß das nicht geschehen ist, ist ein gutes Zeichen von funktionierenden Kontrollen.

    Den damit zusammenhängenden - üblen - Verdeckungsmechanismus in unserer Justiz in Form eines “Hamsterrads” haben wir später detaillierter beschrieben.

    Nicht zu vergessen zwei Argumente gegen Folter bzw. deren Androhung seitens des Staats:

    Der Staat hat das Gewaltmonopol. Wer einmal anfängt mit Folter, einschließlich deren Androhung, wird früher oder später Revancheaktionen aus der Verbrecherwelt erleben. Zu rechnen ist auch mit einem nicht mehr kontrollierbaren und kontrollierten Mißbrauch derartig weitreichender Befugnisse durch korruptere Behörden. Früher oder später werden dann wirklich Unschuldige gefoltert, und leidtragend wird die Zivilbevölkerung sein. Die - verheerende - Botschaft - nicht zuletzt an die Verbrecherwelt - wäre: wir sind ein Verbrecherstaat, so etwas geht ganz in Ordnung, wenn die Folter oder deren Androhung nur vom Staat aus geschieht. Darum, in Zukunft: lassen wir lieber die Finger weg von illegalen Verhörmethoden.

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    Hier zum Wikipedia-Artikel über G.

    Hier geht es zum Beitrag zur Verurteilung von Spanien gegen ETA Mitglied wegen unmenschlicher Haftbedingungen.

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