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29.7.2010

Untersuchungshaft gegen Kachelmann durch OLG Karlsruhe aufgehoben

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 12:47

Beschluss des OLG Karlsruhe vom 29.07.2010, Az. 3 Ws 225/10

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat heute, Donnerstag, den 29.07.2010, auf die Haftbeschwerde den Haftbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 25.02.2010 gegen den TV-Wettermoderator Kachelmann aufgehoben.

- Kachelmann ist danach auf freien Fuss zu setzen.

Bekanntlicherweise wird Kachelmann von seiner eigenen ehemaligen Freundin der schweren Vergewaltigung und schweren Körperverletzung beschuldigt.

Da Aussage gegen Aussage steht, und die einzige Belastungszeugin (die ehemalige Freunding des TV-Wettermoderators) sich zudem in Widersprüche verwickelt hatte, besteht nach dem OLG insgesamt kein dringender Tatverdacht.

Offen gelassen wurde, ob Fluchtgefahr besteht.

Kommentar

Die Entscheidung geht insgesamt in Ordnung, wobei damit noch nichts über den Ausgang des ab September stattfindenden Strafverfahrens gegen Kachelmann gesagt werden kann.

Maßgeblich für die Anordnung der sogenannten U-Haft ist § 112 Strafprozessordnung (StPO). Danach kann Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn dringender Tatverdacht besteht, und wenn ein Haftgrund besteht.

Haftgrund ist dabei entweder Flucht- oder Verdunklungsgefahr.

Wegen der - bis zur rechtskräftigen strafrichterlichen Verurteilung - wirksamen strafrechlichen Unschuldsvermutung muss die Untersuchungshaft immer die Ausnahme bleiben.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah, im Gegensatz zum Landgericht Mannheim, keinen dringenden Tatverdacht.

Dies steht nicht im Widerspruch zu der Tatsache, daß zur Anklageerhebung lediglich hinreichender Tatverdacht erforderlich ist. Das Strafverfahren geht also unabhängig von dieser Entscheidung weiter.

Wenn dringender Tatverdacht nicht besteht, kann folgerichtig offen gelassen werden, ob Verdunklungs- oder Fluchtgefahr besteht.

Zu vermerken ist auch, daß nach sechs Monaten gem. § 121 StPO sowieso verschärfte Bedingungen für eine Fortsetzung der Untersuchungshaft gelten. Wenn noch kein Urteil ergangen ist, das die Freiheit entzieht, dann müssten auch besondere Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen bzw. ein sonstiger wichtiger Grund vorliegen.

Erstaunlich ist, daß das Oberlandesgericht den dornigeren Weg gewählt hat, und den dringenden Tatverdacht verneinte.

Einfacher und kürzer wäre es für das Oberlandesgericht sicher gewesen, die - vom Landgericht Mannheim ebenfalls möglicherweise zu Unrecht angenommene - Fluchtgefahr abzulehnen.

Fluchtgefahr konnte wohl nur deshalb überhaupt angenommen werden, weil Herr Kachelmann seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Eigentlich wird Fluchtgefahr routinemässig von den Gerichten abgelehnt, wenn ein Wohnsitz in Deutschland besteht.
Da kann auch die relativ hohe Straferwartung nichts daran ändern.

Und was sollte Herr Kachelmann eigentlich jetzt noch noch gross verdunkeln?

Die Tatsache, daß sich das Oberlandesgericht dennoch die Mühe gemacht hat, den dringenden Tatverdacht abzulehnen, kann man damit eventuell auch schon als einen Wink mit dem Zaunpfahl an das Landgericht verstehen.

Das Landgericht Mannheim wird nun voraussichtlich erst einmal im Strafprozess alle (vorhandenen oder nicht vorhandenen) Beweise sorgfältig zu würdigen haben.

Zu würdigen werden insbesondere auch sein die Widersprüche in den Aussagen der Anzeigenerstatterin - wer schon einmal etwas Falsches ausgesagt hat, hat immer ein Problem! - und die Möglichkeit, daß sie sich die angeblichen Verletzungen selbst zugefügt haben könnte, um dem Freund eins auszuwischen.

Wenn Aussage gegen Aussage steht, müssen alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in die Überlegungen des Tatrichters einbezogen, und eine umfassende Gesamtwürdigung aller Indizien vorgenommen werden (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH StV 2009, 176, 177 m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2009 – 5 StR 84/09 – und vom 27. April 2010).

Offen bleibt auch erst einmal, wie die Indizien zu bewerten sind, die gegen Herrn Kachelmann gesammelt wurden. Das Oberlandesgericht schien jedenfalls davon nicht sonderlich beeindruckt gewesen zu sein.

Insgesamt wird auch der überzeugungsbildungsfreudigste Richter es nunmehr schwer haben, Herrn Kachelmann im Ergebnis noch wegen der vorgeworfenen Straftaten zu verurteilen.

Um die sich hierzu lautstark äussernde Frauenrechtlerin Alice Schwarzer zu zitieren: “auch nette Männer vergewaltigen manchmal.” Zu ergänzen wäre da noch: …- auch nette Frauen lügen manchmal gewaltig!

Stand: 07. Aug. 2010

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28.7.2010

Lizenz zum Lügen

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 09:27

Es gibt eine Postkarte mit einem schönen gemalten Sonnenuntergang, auf der steht als Sinnspruch: Wenn es nur eine Wahrheit gäbe, dann gäbe es auch nur einen Sonnenuntergang! Man stelle sich vor, wenn alle Sonnenuntergänge gleich aussähen, wie arm die Welt dann würde. Was Wahrheit ist, und was Lüge, ist häufig gar nicht so einfach zu unterscheiden.

Lügen bedeutet, nicht die Wahrheit zu sagen. Die “Abweichung” von der “objektiven Realität,” juristisch ausgedrückt. Beim näheren Hinschauen erweist sich das aber häufig als extrem kontrovers. Philosophisch gesehen ist es fast unmöglich, das genau zu definieren. Denn die “objektive Realität” wird natürlich wieder vom Menschen ganz subjektiv definiert. Und hier können Welten aneinander stossen. Z.B. die objektive Wahrnehmung der Dinge wird vorbestimmt durch die Spektren des menschlichen Sehens, durch die erlernten Naturgesetze und andere - möglicherweise zweifelhaften menschlichen Festlegungen. Religiöse Anschauungen können da durchaus auch eine Rolle spielen.

“Das englische Wortspiel zwischen Lyer (Lügner) und Lawyer (Rechtsanwalt) ist ein alter Hut. Eine Lizenz zum Lügen, wer hätte das gedacht, haben weder die deutschen Richter, noch Rechtsanwälte, noch sonstige Organe der Justiz wie Richter, Staatsanwälte oder Polizisten.

Für viele ist leider dennoch die gesamt deutsche Justiz gleichbedeutend geworden mit einem Haufen von Lügen. Erfahrungen der alten Generation aus der Zeit des Nationalsozialismus können das für damals wohl zweifelsohne durchaus insgesamt bestätigen.
In der Tat darf in Deutschland manchmal gelogen werden, manchmal aber auch nicht.

Für den Laien schwer verständlich, so gibt es doch eigentlich ein insgesamt wohl durchdachtes System des (legalen und illegalen) Lügens.

1. Legales Lügen

Legales Lügen, als Paradebeispiel des Juristen, ist etwa dann erlaubt, wenn ein Arbeitgeber nach Arbeitsrecht unzulässige Fragen stellt.

Z.B. recht eindeutig unzulässig sind Fragen des Arbeitgebers beim Einstellungsgespräch nach der sexuellen Orientierung, nach dem Alter, nach Schwangerschaft, etc.. Die unglücklichen Bewerber, denen derartige Fragen gestellt werden, müssen nun entweder die Wahrheit sagen, sie werden dann deshalb eventuell nicht eingestellt, und können dann - mit dem Risiko u.a. der Beweislast - langwierig und aufwendig prozessieren.

In diesem Fall hält die Rechtsordnung eine verblüffend einfache und gute Lösung bereit:

Die Bewerber dürfen dann nämlich ganz legal lügen. Z.B. eine Arbeitnehmerin, die schon 73 Jahre alt ist, darf auf die Frage nach ihrem Alter durchaus legal sagen, sie seie erst 59 Jahre alt. Der Arbeitnehmer kann dann mit dieser falschen Antwort im Ergebnis nichts anfangen. Wenn er später herausfindet, daß die Arbeitnehmerin 73 Jahre alt ist, darf er ihr wegen der falschen Angabe nicht kündigen. Damit wird er dafür “bestraft,” daß er die unzulässige Frage gestellt hatte.

Ohne rechtliche Konsequenzen bleibt auch die einfache schriftliche oder mündliche Lüge. Man darf also durchaus ungestraft schreiben, daß der Himmel ist grün ist. So falsch das auch objektiv sein möge! Die Lüge wird erst dann illegal, wenn besondere Merkmale der Strafbarkeit hinzukommen. Wenn z.B. die Lüge vor “Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen” erfolgt, dann kommt die Strafbarkeit (wegen falscher uneidlicher Aussage) in Betracht, vgl. §§ 153 ff. StGB (Strafgesetzbuch).

2. Eine der ersten Grenzen des Lügens wird also zwangsweise durch das Strafrecht gezogen.

Zur rechtlichen Definition der strafbaren Handlungen wird technisch an eine Kombination von falschen Tatsachen mit weiteren Merkmalen der Strafbarkeit angeknüpft.

Wenn etwa durch die Lüge ein Irrtum erregt wird, und deshalb über Vermögen verfügt wird, oder werden soll, dann käme ein (versuchter) Betrug in Betracht (§§ 263, 22 StGB).

Wer falsche, ehrenrührige Tatsachen über andere verbreitet, kann sich wegen Verleumdung strafbar machen, § 187 StGB. (vgl. zu dem internationalen Trend, die Delikte zum Schutz der “Ehre” (was auch immer das ist) vom Strafrecht auszunehmen, den früheren Artikel über Zensur in Deutschland).

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/01/13/die-beleidigungsgesetze-in-deutschland

Das Herstellen oder Gebrauchmachen von falschen Urkunden ist strafbar nach §§ 267 ff. StGB, usw.

Im Einzelnen durchzieht das gesamte deutsche Strafrecht die Idee des verbotenen Lügens. Wenn etwa ein Zeuge (unter Eid) etwas falsch aussagt, dann darf er/ sie eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr erwarten.

Eigentlich versteht sich von selbst, daß ganz besonders Staatsanwälte und Polizisten nicht lügen dürfen. Eine Lizenz zum Lügen haben sie selbstverständlich überhaupt nicht.

Sie haben sogar im Rahmen ihrer Tätigkeit die Verpflichtung, auch entlastende Gesichtspunkte zu erforschen und zu berücksichtigen.

Eine andere Frage ist, wie es sich verhält, wenn derartige Amtspersonen pflichtwidrig doch lügen. Strafverfahren, die sich gegen derartige Personen selbst richten oder gerichtet haben, kann man an den Fingern abzählen. Die Frage, ob dies mit dem hohen ethischen Standards dieser Personengruppen zu tun hat, oder eher mit strukturellen Verdeckungsmechanismen, soll an dieser Stelle offen bleiben.

3. Andere Spielregeln gelten für Lügen im Zivilrecht

Es gibt hier zwar die “prozessuale Wahrheitspflicht”, das ist die Verpflichtung aller, nur wahre Tatsachen vorzutragen. Über § 823 Abs. 2 BGB (”allgemeines Schutzgesetz) wird die (oben umrissene) Grenze des Strafrechts auch zivilrechtlich relevant.

Euphemistisch heisst es dann: “Der Kollege/ der Beklagte hat gegen die prozessale Wahrheitspflicht verstossen.”

Nun, der Anwalt selbst darf im Zweifel davon ausgehen, daß das, was ihm der Mandant sagt, wahr ist (es sei denn, er weiss, daß das nicht zutrifft.) Dies fällt unter Wahrnehmung berechtigter Interessen.

Anders sieht es aus in der Praxis, in der auch Anwälte einfach drauflos lügen, daß sich die Balken biegen, und zwar ohne Rücksicht auf das, was der Mandant sagt. Anders herum gibt es auch Mandanten, die den eigenen Rechtsanwalt schamlos belügen. In solch einem Fall, wenn sich derartige Lügen herausstellen, tut der Rechtsanwalt gut daran, das Mandat niederzulegen. Denn letztendlich weiss man dann ja nicht mehr, was Lüge und was Wahrheit ist. Hier gilt wohl das Sprichwort: “Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, und wenn er/ sie selbst die Wahrheit spricht.”

Grundsätzlich verbleibt es jedoch bei den Spielregeln des Zivilprozesses:

Es wird von den Parteien geradezu erwartet, es mit der Wahrheit nicht allzu genau zu nehmen. Daher wird den Parteien die Pflicht auferlegt, “falschen Sachvortrag” zu bestreiten. Wenn falscher Sachvortrag nicht substantiiert bestritten wird, dann darf der Richter - nach den Spielregeln des Zivilprozesses, annehmen, daß der falsche Sachvortrag richtig war. Nach der sog. Parteienmaxime ist jede Partei für den eigenen Vortrag verantwortlich. Wenn falscher Vortrag nicht bestritten wird, dann ist die Partei, die nicht bestritten hat, dafür selbst verantwortlich.

Auch hier gibt es Grenzen, nämlich der Verstoss gegen allgemeine Denkgesetze oder dem Richter bekannte Tatsachen. Wenn das aber beachtet ist, dann kann es im Ergebnis durchaus dazu kommen, daß komplett falsche Tatsachen als richtig befunden werden, und so auch in richterliche Entscheidungen einfliessen.

So kann durchaus der - insoweit unzutreffende - Eindruck in der Öffentlichkeit entstehen, der Richter sage nicht die Wahrheit.

Natürlich gibt es dann noch einen Graubereich der Lüge, wenn z.B. ein Richter, obwohl Tatsachenvortrag bestritten worden ist, den Tatsachenvortrag als richtig darstellt, obwohl er in Wirklichkeit falsch ist. Hier gibt es wirklich einen Graubereich richterlicher Überzeugungsbildung. Wenn z.B. das Bestreiten nicht hinreichend substantiiert war, oder wenn kein Beweis angeboten worden war. Bzw. nach Beweisaufnahme, wenn der Richter vom Gegenteil überzeugt ist (d.h. die Zeugen haben gelogen, z.B.).

Traditionell werden derartige - vom Richter übernommene - Lügen dem Bereich der freien richterlichen Überzeugungsbildung zugeordnet und üblicherweise ungeahndet zugelassen.

Aber auch da dürfte es Grenzen geben. Bei einem nachweisbaren Verstoss gegen die oben umrissenen “Spielregeln” dürfte sich auch ein Richter nicht mehr auf seine freie Überzeugungsbildung berufen können. Eine “Lizenz zum Lügen” ist auch nicht mit dem Richteramt verbunden.

Zu betonen wäre da allerdings, daß es durchaus Straftatbestände gibt, die derartiges richterliches wahrheitswidriges “Überzeugungsbildung” dem Bereich der Rechtsbeugung zuordnen. Nur, leider, gilt da wohl derzeit noch der Grundsatz:

Wo kein Kläger ist, da ist auch kein (angeklagter oder verurteilter) Richter.

4. Lizenz zum Lügen für Politiker?

Schliesslich soll nach kurz auf das - teilweise schamlose - Lügen von Politikern eingegangen werden. Wahlkampfversprechen, politische Absichtserklärungen, etc. werden natürlich von der Rechtsordnung im Prinzip nicht geahndet. Die einzige Konsequenz ist wieder auf politischem Wege vorgesehen. Wer falsche Angaben macht, setzt seinen guten Ruf aufs Spiel und erhält eventuell dann früher oder später die Quittung von seinen Wählern. Wenn die Lügen der Politiker mit Verbrechen zu tun haben, die verdeckt werden, können die Politiker eventuell auch durch internationale Strafverfahren, z.B. vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag zur Rechenschaft gezogen werden.

Insgesamt: eine echte Lizenz zum Lügen besitzt heute niemand mehr. Es können aber durchaus Situationen festgestellt werden, in denen Lügen von der Rechtsordnung toleriert wird oder nicht sanktioniert ist.

Und eins wollen wir abschliessend nicht vergessen: Lügen haben immer ganz kurze Beine!

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21.7.2010

Petition zur Streichung von § 1626 a BGB: Deutscher Bundestag macht aus einer öffentlichen Petition eine Nichtöffentliche!

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 07:49

Download zum Schreiben des Deutschen Bundestags:

2010 Juli 21 Deutsche Bundestag

Wie gut, daß es das Internet gibt!

Hier das Anschreiben betreffend unserer Petition , in der sofortige Streichung von § 1626 a BGB verlangt wird.

DEUTSCHER BUNDESTAG
Petitionsausschuss
Pet 4-17-07-40325-009405

(Bitte bei allen Zuschriften angeben)

11011 Berlin,

09.07.2010

Platz der Republik 1

Fernruf (030)227-35726
Telefax (030)227-30015

Herrn (Petent)

76530 Baden-Baden

Betr.: Sorgerecht der Eltern

Bezug: Ihre Öffentliche Petition vom 02.06.2010 und Ihre Schreiben vom 07.06.2010

Sehr geehrter (Petent),

für Ihr Schreiben danke ich Ihnen.

Dazu teile ich Ihnen mit, dass Ihre Eingabe nicht veröffentlicht wird. (Hervorhebung von der Redaktion)

Zu der von Ihnen vorgetragenen Thematik liegen dem Petitionsausschuss bereits Zuschriften anderer Bürgerinnen und Bürger vor.

Ermittlungen hierzu sind eingeleitet worden. Ihre Ausführungen werden in diese Ermittlungen einbezogen und gemeinsam mit den anderen Petitionen beraten.

Der Deutsche Bundestag wird auf Empfehlung des Petitionsausschusses zu diesen Petitionen einen Beschluss fassen, der Ihnen mitgeteilt wird.

Bitte haben Sie Verständnis, dass in diesem Beschluss zu den Zuschriften vieler Bürgerinnen und Bürger nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Personen bezogene Daten werden unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert und verarbeitet.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Kommentar

Sowas kann Demokratie auch sein. Nicht etwa: das Deutsche Volk soll teilhaben, nein, wir schließen es aus!

Die alte Taktik: bloss nicht öffentlich diskutieren und bekannt machen.

Wer setzt sich auch schon gerne öffentlich mit dem Vorwurf auseinander, vom höchsten europäischen Gericht bescheinigt, 1,6 Millionen Väter, Kinder und Familien zu diskriminieren?

Sollen wir einmal die “Beschlussempfehlung” des Petitionsausschusses voraussagen?

Die Entscheidung zu der Petition wird verschoben bis auf das Jahresende. Und, da wir es eigentlich mit einer - verlogenen - Langzeitstudie haben, dann tschüss mit der Petition bis auf den Nimmerleinstag. Wenn das 2003 schon so gut geklappt hat, warum sollen wir die Väterbewegung nicht einfach noch einmal an der Nase herumführen?

Nachtrag: vgl. die Kommetare unten: Die Studie wurde offensichtlich abgebrochen wegen unerwarteter Schwierigkeiten und eine Entscheidung soll bereits im September erfolgen.

Ist da etwa ein Hoffnungsschimmer am Horizont zu erkennen oder haben wir es nur wieder einem neuen technischen Manöver zu tun? Man sagt ja, die Hoffnung stirbt zuletzt!

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17.7.2010

Rückmeldung und Beanstandung gegenüber OECD wegen falschen Zahlenmaterials über Zensur in Deutschland

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 10:48

Rückmeldung an OECD wegen verwendeten falschen Zahlenmaterials über den Stand der derzeit noch - gegen europäischen Vorgaben - bestehenden und ausgeübten Zensur in Deutschland

Nach europäischen Vorgaben sind die sogenannten “Ehrdelikte” zu entkriminalisieren.

Deutschland denkt nicht einmal daran, dies zu berücksichtigen oder umzusetzen.

Wir haben festgestellt, daß die Zensur in Deutschland u.a. auch dadurch weiter unangetastet bleibt, indem für Deutschland international falsche Zahlen mitgeteilt werden.

Die OECD hat die Mitteilung zur Kenntnis genommen und untersucht die Angelegenheit.

21 Oktober 2009

Libel and Insult in Germany OECD Report

to:

OSCE Office for Democratic Institutions and Human Rights

and

OSCE Representative for the Freedom of the Media

Datum: 21.10.2009

Datum des Ausdrucks: 21. Okt. 2009

Regarding.:

Libel and Insult Laws, A Matrix on where we stand and what we would like to achive, Vienna 2005, published IRIS 2006-10:2/1 and References

Dear Sir or Madam,

this is to refer to your internet-publication on libel and insult laws, and also on the report in German on pretended success regarding legal de-criminalisation. (“Erfolge bei der Entkriminalisierung von Ehrverletzungen“).

First we would like to mention that the article itself is considered to be excellent and a necessary compliment to European efforts to decriminalize libel and insult laws in Europe.

However, according to my knowledge and information, the part regarding Germany (pages 66, 67) appears to be incomplete and misleading in major points.

Such wrong and/ or incomplete information is, in particular, the following:

1. On Page 66 you report under Criminal Code, court practices:

9. Number of persons accused of defamation, libel and insult:

No figures published.

This information is clearly wrong. There is exact, yearly information published by the Bundeskriminalamt (German Federal Bureau of Investigations).

According to those statistics the number of persons which are prosecuted because of pretended libel and insult amounts to over 200.000 (!), and this number is even steadily growing year by year since 1990 (!).

Also the information under point 10. is not correct.

10. Number of persons convicted, including those sentenced to imprisonment, fines, and probation, and those who received suspended sentences.

No figures published.

According to the German Ministry of Justice, the number of yearly convictions amounts to 25.000 (!). I am attaching my Petition Nr. 4-16-07-451-038903, which, had not been regarded by the German Bundestag or the Government.

In my opinion, there is an additional high “dark” number of cases of criminal prosecution based on those “crimes”. Those criminal procedures are being stopped for consideration of high “donations” to charities. I consider this to be even a mechanism of blackmailing the population, because that money may be floating back into the pockets of the prosecutors themselfes (this bribery naturally can not be proven and therefore is not being prosecuted).

From my practice and expericence as a German Attorney in Law, I also find that many of those criminal prosecution cases are not based upon sufficient evidence of criminal wrongdoing, but are purposely being used and abused in order to hide irregularities in the German Federal and State Governmental areas.

Contrary to your report, my findings are that in the Federal Republic of Germany insult and libel both are being continuously prosecuted with even growing high efforts. Germany does not feel it to be necessary, despite evident growing tendencies of prosecution initiated by the German Government itself of innocent people (mainly dissidents, human right activists and their attorneys, and discriminated minorities), to undertake anything regarding this matter.

I will be glad to render further information on this issue and would politely ask you to have wrong and misleading information in your report and in further reports regarding German insult and libel legislation corrected as soon as possible.

Sincerely yours,

signed

Rechtsanwalt

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Hier geht es zu einigen anderen Aufsätzen zu dem Thema Zensur in Deutschland:

Die Beleidigungsgesetze in Deutschland = ZENSUR

Deutschland erreicht 2009 neue Gipfel der statistisch zunehmenden Zensur

13.7.2010

Statistisches Material über Erfolgsaussichten von Klagen und Rechtsmitteln

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 11:08

Der Mandant möchte wissen, welche Aussichten auf Erfolg seine Klage hat. Welche Aussichten hat die Berufung, die Revision, die Verfassungsbeschwerde?

Traditionell wird bei der Frage nach den Erfolgsaussichten und nach den Kosten der Klage, der Verteidigung gegen eine Klage, der Berufung oder sonstiger Rechtsmittel da bei Anwälten hin- und hergebrummelt, und man blieb und bleibt eine klare Antwort schuldig.

Ein Kollege nannte das: wer in Deutschland vor Gericht geht, spielt Roulette. Ein guter Anwalt kann da vieleicht noch 10 Prozent hin- oder herbewegen.

Zur Lotterie der aussergerichtlichen Rechtsbehelfe (Verfassungsbeschwerde und Beschwerde vor dem EGMR) wurde bereits in einem früheren Beitrag berichtet. Erfolgsaussichten statistisch zwischen 2 und 3 Prozent.

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/?s=Lotterie

Welche Antwort sollte der Rechtsanwalt ansonsten geben? Das ist eher eine Frage für einen guten Mathematiker oder einen Wirtschaftsprüfer. Der Rechtsanwalt ist hier schon vom Ansatz her eigentlich bereits überfordert.

Klare gesetzliche Vorgaben für Mindestberatungspflichten gibt es da so gut wie keine, nach dem Motto: Wer klagt oder sich auf Gerichte einläßt, ist selber schuld.

Ein pflichtbewusster Rechtsanwalt gibt - unverbindlich - eine subjektive Prozentzahl an, mit der er selbst die Aussichten des Rechtsstreits bewertet.

Wenn ich z.B. die Erfolgsaussichten mit 80 Prozent bewerte, ist das ziemlich gut. Dabei sind aber die verbleibenden 20 Prozent immer noch Restrisiko. Und wenn ein Rechtsstreit verloren geht, dann wirkt sich das im Ergebnis leider zu 100 Prozent gegen den Mandant aus.

Als Daumenregel könnte man sagen: Prozentzahlen über die Erfolgschancen über 50 Prozent bedeutet zuraten zum Prozess, und darunter eher abraten. Dabei können allerdings noch andere Faktoren eine Rolle spielen, wie z.B. die finanzielle Situation des Mandanten und der drohende Verlust von Prestige und Renommee bei Prozessen, in denen eigentlich immer “dreckige Wäsche” gewaschen werden muss. Diese Faktoren können im Einzelfall durchaus weit über den eigentlichen Streitgegenstand hinaus reichende Bedeutung haben. Erst vor kurzem wollte eine Mandantin sich auf keinen Rechtsstreit (mit immerhin 5-stelligem Streitwert) einlassen, weil sie lieber unbeschwert Golf spielen wollte! Auch das ist eine durchaus ernst zu nehmende und zu respektierende Erwägung.

Bei Zivilprozessen empfehlenswert ist auch die (copyright-geschützte) Excel-Tabelle zu den anwaltlichen Gebühren nach RVG “rvgtabelle”, erstellt wohl irgendwie vom Land NRW. Der Leser möge sie selbst googeln.

Eine ganz grobe Faustregel ist es dabei: Anwaltsgebühren x 2 + Gerichtsgebühren = 1 Instanz.
Einschlägige Gesetze sind u.a. das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), das GKG (Gerichtskostengesetz) und das ZSEG (Zeugen- und Sachverständigen Entschädigungsgesetz).

Bei Streitwerten über Euro 6.000,00 muss man mit zwei Instanzen rechnen (Berufungsinstanz), also grob dem Doppelten.

So kommt es zu dem - ebenfalls wenig bekannten Fakt, daß bei geringen Streitwerten (bis um die 10.000 Euro herum) die Kosten der Rechtsstreitigkeiten den eigentlichen Streitwert leicht übersteigen. Nur, um Recht zu bekommen, muss man also nochmal so viel zahlen bzw. riskieren, wie das, was man bereits verloren hat.

Ein ganz besonderes “Gutsel” ist es, wenn man von Insolvenzverwaltern verklagt wird, möglichst noch auf Prozesskostenhilfe:

Wenn man den Rechtsstreit gewinnt, dann erwirbt der Mandant wertlose Forderungen gegen den insolventen Kläger bzw. die Insolvenzmasse, und muss den eigenen Anwalt im Ergebnis doch selbst bezahlen.

Wenn man den Rechtsstreit verliert, muss der Mandant ebenfalls zahlen. Der Mandant zahlt also im Ergebnis unabhängig davon, ob er gewinnt oder verliert.

Der Insolvenzverwalter aber gewinnt immer: wenn er den Prozess “echt” gewinnt, bekommt er von der - soliden - Gegenseite sein Geld, wenn er verliert, kann er seine Rechnung der Staatskasse belasten. Na, wenn das mal kein Anreiz ist für den Insolvenzverwalter zum Prozessieren auf Teufel komm Raus! Hoch lebe die gepflegte Insolvenzkultur! Da gibt es nur ein Gegengift für den Mandant: selbst Insolvenz anmelden!

Garantien kann der Anwalt bei seiner Beratung über die Erfolgsaussichten aber niemals übernehmen. Denn man kann natürlich immer auf einen - oder mehrere - Richter treffen, der/ die aus - notfalls vollkommen abwegigen und sachfremden - Gründen anders entscheidet/en, als er/sie eigentlich sollte/n, und sich nach der Sach- und Rechtslage eigentlich erwarten lässt.

Darüber hinaus kann man versuchen, ein möglichst realistisches “Best-Worst-Case Scenario” aufzustellen.

Welche Kosten muss die Partei im schlimmsten, und welche im besten Fall tragen. Schließlich zu denken sind an Eventualitäten wie Zusatzkosten durch exzessiv teuere, vom Gericht in Auftrag gegebene Gutachten, oder mehrere Instanzenzüge.

Insgesamt kann bzw. sollte man dann noch ein statistisches Verhältnis bilden zwischen den “Gewinnchancen” und den damit zusammenhängenden Prozesskosten.

Eigentlich ist das bisherige “Roulettespiel Justiz” insgesamt schon lange überhaupt nicht mehr akzeptabel und zeitgerecht. Es ist an der Zeit, daß es auch hierfür klare und genaue Kriterien und Vorgaben geben muss.

Viele Faktoren haben einen Einfluss darauf, wie eine Klage im Ergebnis ausgeht. Die Beweislage, die Aussage von Zeugen, die Bewertung von Beweismitteln, das Verhalten der Parteien, etc. etc. Genaues sagen kann man eigentlich danach niemals.

Man hüte sich inbesondere vor Anwälten, die Prozesse im vorne herein schon als gewonnen darstellen. Das ist richtige, klassische Scharlatanerie. Oder ein Zeichen von Korruption. Von beidem läßt man eigentlich immer besser die Finger weg.

Nun, es gibt aber ein gehütetes Geheimnis der Justiz, das hiermit ansatzweise - von der Struktur her - enttarnt werden soll:

Es existiert nämlich sehr wohl ganz genaues statistisches Material.

Einer meiner Ausbilder zeigte mir z.B. einmal insgeheim voll stolz seine “Erfolgsquote.”

Akribisch genau hatte er den Ausgang der Berufungen gegen seine Urteile verzeichnet. Und das Ergebnis war erschreckend: es waren nur etwa 10 Prozent seiner Entscheidungen, die aufgehoben wurden bzw. es gab noch ein paar Vergleiche!

Eigentlich müsste jeder Rechtsanwalt seinem Mandant pflichtgemäss derartiges Zahlenmaterial zur Kenntnis bringen, wenn er ihn über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels richtig belehren will.

Wer legt schon eine Berufung ein, wenn er weiss, daß er nur 10 Prozent statistische Erfolgsaussichten hat. Das ist ja schlechter als russisches Roulette!

Es darf noch eins weiter gegangen werden: Ein Kollege hatte gesagt, daß er bei einer bestimmten Richterin noch niemals ein einziges Ordnungswidrigkeitenverfahren gewonnen hatte.

Die Frage stellt sich: Hätte der Kollege seine Mandantschaft darauf nicht hinweisen müssen? Vermutlich hätte er damit die gesamte Mandantschaft verloren. Kaum zumutbar.

Von einem bestimmten Kollegen weiss ich, daß er seit Jahren als Mediator tätig ist, und noch nicht in einem einzigen Fall eine erfolgreiche Mediation vorgenommen hat.

Hier wäre - neben der Hinterfragung der Methoden des Kollegen, auch das derzeit bestehende obligatorische Schlichtungsverfahren insgesamt zu hinterfragen. Noch gibt es leider systematische viele Gründe, die es den Parteien erlauben, das Schlichtungsverfahren entweder zu umgehen (z.B. durch Einleitung von Mahnverfahren) oder zu boykottieren. Ein “kluger” Kollege z.B. marschierte in die Schlichtungsverhandlung und war noch nicht einmal dazu zu bewegen, sich auf irgendwelche Schlichtungsversuche einzulassen. Er wollte ein verbindliches Urteil, einen Titel gegen die andere Partei, und Kostenerstattung. Das kann ein Schlichter ihm nicht geben. Da der Schlichter keine wirklichen Schlichtungsbefugnisse hat (z.B. in Form eines bindenden, rechtsverbindlichen Schlichterspruchs und Ausspruchs über die Pflicht zur Kostentragung) kann die Schlichtung recht leicht in der Praxis ausgehebelt werden. Und man kann es dem Kollegen eigentlich noch nicht einmal übel nehmen, wenn er das bestehende Verfahren so ganz “legal” ausnutzt.

Es besteht sogar der Verdacht, daß es - ganz besonders auf der Ebene der Landgerichte und Oberlandesgerichte, und im Bereich des Strafrechts besonders, gewisse Richter gibt, deren Statistik an Aufhebungen der Vorinstanzen sich um eine glatte 0 bewegt. Ähnliche Statistiken dürften bei einigen Widerspruchsbehörden in der Verwaltung bestehen. Es handelt sich um reine Durchwinkeinrichtungen.

Sie beschränken ihre Aufgabe einfach vollständig darauf, die Entscheidungen der Vorinstanzen zu halten, mit allen Mitteln. Und die - extrem teuern - Revisionen beim Bundesgerichtshof dürften auch um die 15 Prozent Annahmewahrscheinlichkeit haben, was noch lange nichts über die Erfolgsaussichten aussagt!

Zu fordern wäre sicherlich, daß derartigen Richtern näher auf den Zahl gefühlt werden müsste. Vieleicht könnte man auch die Abschaffung ganzer - nutzloser - Instanzen diskutieren. Was nutzt eine nur auf dem Papier bestehende Anfechtungsmöglichkeit. Aber: was ich nicht weiss, macht mich ja bekanntlich auch nicht heiss!

Die Forderung der Anwaltschaft und des Volkes (!) ist darum insgesamt: auch derartiges statistisches Material muß durch die Justiz der Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht werden.

Langfristig wird man dadurch auch noch einige andere “Hasen im Pfeffer” erlegen können: so könnten dadurch Verhaltensweisen wie das “Forum Shopping” aufgedeckt werden. Etwa in Sorgeentziehungsfällen ist bekannt, daß Gerichte, die sich bisher als den Jugendämtern und Heimunterbringungslösungen geneigt gezeigt hatten, ganz bewusst dadurch gewählt werden, daß die Kinder erst einmal in deren Zuständigkeitsbereich verbracht werden (natürlich unter dem Vorwand der organisatorischen Gründe, etwa von Frauenhäusern), um dadurch die günstigeren Entscheidungen zu bekommen.

Ein anderes Beispiel ist das Urheberrecht. Schnell bekannt werden Gerichte, die sich in eine bestimmte Richtung entscheidungsfreudiger zeigen (eventuell natürlich auch im Gegenteil).

Diese Gerichte können dann etwa bei Internetrechtsverletzungen (Verletzung im Prinzip überall) ganz bewusst ausgewählt werden, um dadurch zu bestimmten Entscheidungen zu gelangen.

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9.7.2010

Rechtsfrage der Woche 2 französisches Kfz-Versicherungsrecht

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 08:46

Hier werden von Zeit zu Zeit rechtliche Problemchen gepostet. Alle Leser werden gebeten, für alle Seiten unverbindlich an deren Lösung teilzunehmen.

Probleme französisches Versicherungsrecht:

1. Es wurde durch einen Kfz-Versicherer behauptet, daß nach französischem Schadensersatzrecht Wertminderung (eines Kfz nach einem unverschuldeten Unfall), Kostenpauschale und Anwaltsgebühren nicht erstattungsfähig seien.

Kann das so uneingeschränkt bestätigt werden? Gibt es Fälle, in denen nach französischem Recht eine Erstattung doch möglich ist?

2. Muß der Geschädigte nach einem unverschuldeten Unfall in Frankreich seine eigene Haftpflichtversicherung aufgrund internationaler Teilungabkommen angeben? (Nach allgemeinen Grundsätzen muß ja die Haftpflichtversicherung der Gegenseite für die Unfallschäden aufkommen).

Wer etwas dazu weiss, bitte melden. :-), gerne auch posten. Einen Preis gibt es nicht, aber eine lobende Erwähnung, sofern gewünscht. Danke im Voraus.

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
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8.7.2010

Tabuzonen des deutschen Rechts und ihre Grenzen bzw. Durchbrechungen

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 10:15

Die Frage der Tabuzonen im deutschen Recht ist ein spannendes und sehr weites Thema, zu dem hier nur einige rudimentäre Ansätze aufgewiesen werden sollen.

Traditionell wurde immer schon mit dem Recht verknüpft ein weiter Bereich, der aus irgendwelchen Gründen tabuisiert war bzw. immer noch ist.

Im Mittelalter gab es z.B. überhaupt nur ein paar, ganz genau bestimmte Klagearten, die eine gewisse, sehr beschränkte Art von Justitiabilität, von rechtlicher Überprüfung genau definierter Sachverhalte ermöglichten. Nach und nach wurde, insbesondere nach der Definition der Justiz als der dritten, maßgeblichen Gewalt im Staat, daraus der heute bestehende Justizapparat. Wenn man genauer hinschaut, dann kann man aber immer noch durchaus die Ursprünge erkennen, und auch deren Fehler.

Zu den Tabuzonen zählte beispielsweise die - heute überkommene und nicht mehr vertretene - Lehre vom besonderen Gewaltverhältnis, wonach z.B. Bereiche der Schule, des Militärs, oder auch in der Ehe einfach zu einem Bereich erklärt wurde, der dem Recht und damit demokratischer Überprüfung und Überwachung nicht unterliegt. Lange war man auch schlicht blind für - sich eigentlich aufdrängende - Fragen der Gleichberechtigung oder sonstiger Menschenrechtsverstösse.

Der Unterzeichnende war z.B. Zeuge im Rahmen seiner Ausbildung, wie ein Ermittlungsrichter eine Prostituierte einfach so wieder nach Hause schickte, die gerade von ihrem Zuhälter erkennbar verprügelt worden war. Das Argument der Untätigkeit der Justiz war damals, daß sie in das “Milieu” zurückkehren müsse, und bei einer strafrechtlichen Ahndung der von ihr mitgeteilten Straftaten ja später noch übler misshandelt würde! Wenn auch fürsorglich gedacht, so macht sich der Staat, der das Gewaltmonopol hat, durch derartiges Verhalten zum Mittäter.

Zu den heute immer noch bestehenden Tabuzonen zu rechnen sind z.B. die Sonderstellungen von Richtern und Beamten, was deren strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortung anbelangt. Dazu gehört die fehlende strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortung von Politikern und Staatsorganen für ihr Handeln, das bis hin zu kriminellen Vorgängen reichen kann, und nicht zuletzt - damit zusammenhängend - ganze Bereiche der Staatshaftung und auch Fragen etwa des Kartellrechts. Häufig gibt es dort auch fließende Übergänge zu den Bereichen, die eindeutig der Korruption und der Abwesenheit von Demokratie zugeordnet werden können.

Heutzutage - in modernen Demokratien - sind die meisten dieser Tabuzonen nach und nach gefallen. Fast eine Selbstverständlichkeit (für einige allerdings immer noch nicht, aber dann eher entgegen dem Recht!) ist es, daß Gewalt in der Schule, im Militär oder auch in der Ehe justitiabel ist.

Neue Tabuzonen können sich aber selbst heute noch entwickeln, als aktuelles Beispiel sei Guantanamo genannt, wobei interessanter Weise aus diesem amerikanischen Niemandsland des rechtsfreien Raums offenbar nun zwei “Gefangene” nach Deutschland übernommen wurden. Genauer Aufenthalt ist unbekannt, und sie seien auch “harmlos”, es lägen gegen sie keinerlei strafrechtliche Vorwürfe vor. Nun, man fragt sich, wieso können dann Menschen durch ein Staatssystem einfach weiterhin gefangen gehalten werden? Tabu? Tabu, auch nur darüber zu reden?

Weitere Tabus bestehen bespielsweise darin, daß einflussreiche Persönlichkeiten aus Politik und Wirtschaft Sonderbehandlungen und Privilegien in Anspruch nehmen.

Aber auch diese Tabus werden zu Recht mehr und mehr in Frage gestellt.

Herausragendstes Beispiel für die Verantwortung von Politikern für ihre “Taten” sind die Nürnberger Prozesse, bei denen einfach so, aus übergeordneten Erwägungen heraus, - den Spitzen der Naziverbrecher der Prozess gemacht wurde, und zehn der Rädelsführer verurteilt und hingerichtet worden waren.

In der Reihe dieser zehn “Führungskräfte” völlig zu vermissen sind die für die Massaker ganz massgeblich verantwortlichen deutschen Richter, Staatsanwälte und viele Spitzenorgane aus der Exekutive. Einige der schlimmsten deutschen Kriegsverbrecher kamen vollkommen unangetastet durchs Leben, einige wurden erst im Wege der bekannten Selbstjustiz jüdischer Partisaneneinheiten hingerichtet.

Von Völkerrechtlern ursprünglich gegeißelt als Bruch von Völkerrecht (schließlich hatte diesese “Ad-Hoc-Gericht” eigentlich überhaupt nur die zweifelhafte “demokratische” Legitimation von vier Siegermächten über eine Verlierermacht) war dieses Gericht im Ergebnis zu Recht letztendlich gerechtfertigt und demokratisch legitimiert durch die Bestialität der organisierten Verbrechen selbst, die dort zur Anklage standen.

Ferner hat sich daraus allmählich die internationale Überzeugung herauskristallisiert, dass es zumindest für krasse Verstösse gegen das Völkerrecht keine Tabus mehr gibt. Tabu in Deutschland zumindest ist aber immer noch die Geltendmachung derartiger Anliegen durch Einzelne, vorbehalten werden derartige Klagen den Staaten.

Tabus im Recht werden bedingt durch rechtsfreie Räume. Diese entstehen entweder organisatorisch - durch die Abwesenheit von rechtlichen Regeln, gegen die überhaupt verstossen werden könnte. Andererseits können derartige Tabuzonen entstehen durch illegale und korrupte Praktiken.

So war etwa das Vergasen von Juden auch im dritten Reich ganz sicher auch nach der Rechtsordnung des dritten Reichs strafbar. Theoretisch hätte das gesamte System mit einer einzigen Anklage zu Fall gebracht werden können. Das wurde es aber nicht. Traurig zu sagen, aber umso wichtiger die Feststellung, daß ein gesamtes Rechtssystem sich damit vom Rechtsstaat zum Unrechtsstaat selbst ad absurdum führte. Es gab niemals einen Zeitpunkt, in dem die Nazis selbst gesagt hätte: “wir sind die Nazis und damit haben wir nun einen Unrechtsstaat.” Dies ist ein gutes Beispiel dafür, daß formale Rechtspositionen auf dem Papier, die einfach systematisch nicht umgesetzt werden, wertlos sind. Es wurde damals einfach systematisch durch alle Behörden und Gericht so getan, als ob derartiges nie geschehen sei. Heute wird oft so getan, als ob die (wegen der KZ’s augenscheinlichen) Verbrechen gegen die Juden das Einzige war, was die Nazis falsch gemacht hatten. Nach einer “schweigenden Generation”, die nach Persilscheinen und “Entnazifizierungen” - massgeblich u.a. veranstaltet durch zusammengesetzte Haufen an ehemaligen Kommunisten, verfolgten Verbrechern aus dem Dritten Reich und ähnlichen zwilichtigen Gestalten, keine Lust mehr hatten, irgend etwas zu den unerhörten Vorgängen im Dritten Reich zu sagen.

Heute kommt aber nun eine Generation zum Tragen und ans Sagen, die es sich erlaubt, die Vorgänge neu zu beurteilen und zu bewerten. Es wird heute gerne - gerade von den “Unverbesserlichen” - so getan, als ob die Verbrechen der Nazis doch alle eh alt und abgestanden sind. Nun, wir sind da vollkommen anderer Meinung: Die echte Entnazifizierung fängt gerade erst an! Wir stehen hier vor einem riesigen Müllhaufen von deutscher organisatorischer überkommener Fehlverwaltung, der niemals richtig aufgeräumt worden ist. Im Lichte moderner, demokratischer Anforderungen muß hier so maches in Frage gestellt werden und fallen, was bisher unter den Tisch gefallen ist.

Zum Beispiel war keineswegs das Verbrechen im Dritten Reich mit der Verfolgung der Juden am Ende. Verfolgt wurden selbstverständlich ebenso Dissidenten, Menschenrechtler, “Zigeuner” und viele andere Minderheiten der Gesellschaft und zwar durchaus auch nach dem Ende des Dritten Reichs. Einige wurden sicher auch zu Recht verfolgt (wenn man davon ausgeht, daß es einen statistischen kriminellen Durchschnittswert einer Gesellschaft gibt), die meisten aber zu Unrecht, in einem Verbrecherregime.

Und die Schlussfolgerung von: “wir vergasen nun keine Juden mehr, darum sind wir jetzt ein Rechtsstaat, Heil Dir, oh Rechtsstaat” könnte fälscher nicht sein. Wer Demokratie will, oder auch nur Demokratie behaupten und wagen, muss erst einmal die systematische Unterdrückung der Mitteilung und Verfolgung von Unregelmässigkeiten und von Straftaten beheben, die unserer Meinung nach bis heute recht unangetastet intakt ist, in Deutschland.

Wer nicht mit dem Dritten Reich mehr verglichen werden will, muss zuerst einmal einen Tatbestand schaffen, der es erlaubt, die fehlende Vergleichbarkeit nachzuweisen.

Wir wollen sicher die Errungenschaften moderner Demokratie dabei nicht schmälern, die auch an Deutschland nicht vorbei gegangen sind. Das Grundgesetz (wenngleich nicht vom Deutschen Volk beschossen), das Bundesverfassungsgericht (wenngleich heute wieder kontrolliert und beeinflusst durch eine übermächtige Exekutivgewalt), Grundrechte, die durchsetzbar sind, das waren gewaltige Meilensteine, zweifelsohne. Aber wir sind erst am Anfang der Entwicklung, und keineswegs am Ende. Das ist ein gewaltiger Irrtum.

Ganz besonders die festzustellende, ununterbrochene systematische Unterdrückung von allen Meinungsäusserungen, die Mißstände behaupten oder nahe legen, ist sicherlich nicht wirklich geeignet, einen derartigen Vertrauenstatbestand zu schaffen.

Zur Unterdrückung der - freien - Mitteilung von Straftaten und Unregelmässigkeiten:

Entsprechende Strafanzeigen wurden im Dritten Reich durch systematisch angelegte diffamierende Ermittlungen und Anklagen gegen die Anzeigenerstatter selbst geahndet.

Die Täter wurden so systematisch geschützt, und waren und wurden so voll integrierter Bestandteil des Unrechtsstaats. Wenn man sieht, wie leichtfertig auch heute noch viele Strafanzeigen in Deutschland ohne Ermittlungen behandelt und abgetan werden, und mit Vergeltungsaktionen geahndet werden, kann einem eigentlich nur ein kalter Schauer über den Rücken laufen.

Ohne damit behaupten zu wollen, daß noch heute in Deutschland Juden vergast werden, müssen wir doch feststellen: an diesem System der Unterdrückung von mitgeteilten Straftaten und Unregelmässigkeiten als solches hat sich nicht viel geändert. Bis hin zu der anschließenden Revancheakten für derartige Strafanzeigen in Form von Zensur, vgl. dazu den früheren Beitrag.

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/01/13/die-beleidigungsgesetze-in-deutschland

Zu erwähnen ist an dieser Stelle bei der Entfernung von Tabuzonen die Tätigkeit des 1945 entstandenen Internationalen Gerichtshofs in Den Haag. Er arbeitet unter der Charta der Vereinten Nationen als Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen (Art. 92). Der Gerichtshof ging aus dem von 1922 bis 1946 bestehenden Ständigen Internationalen Gerichtshof hervor.

Nicht zu verwechseln damit ist der Internationale Strafgerichtshof IStGH. Dieser ist eine Internationale Organisation mit Sitz in Den Haag, deren Beziehung zu den Vereinten Nationen über ein Kooperationsabkommen geregelt ist.

Er wieder ist nicht mit dem umgangssprachlich als „UN-Kriegsverbrechertribunal“ bezeichneten Internationalen Strafgericht für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) bzw. dem Internationalen Strafgericht für Ruanda (ICTR) zu verwechseln.

Diese Einrichtungen füllen alle rechts- und gerichtsfreie Räume auf, die davor den benannten Tabuzonen zuzuordnen waren. Die festzustellende Tendenz ist, daß nach und nach so gut wie alle Straftäter, auch die unter dem Deckmäntelchen hoheitlichen Handelns, damit rechnen müssen, für ihre kriminellen und korrupten Taten, und dazu gehört auch das Unterlassen und das untätige Hinnehmen und Decken von Straftaten (!) früher oder später zur Verantwortung gezogen werden.

Zum Teil haben diese Tabus einen Grund bzw. einen sinnvollen historischen Hintergrund, wie z.B. die Immunität der Abgeordneten, der Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung.

Deren Hintergrund ist, daß Vorgänge wie im Reichsparteitag vermieden werden sollen, indem auch mit Methoden des Strafrechts durch Exekutivorgane Einfluss genommen wurde auf politische Entscheidungen.

Einen geradezu revolutionären Tabubruch stellt die Anklageerhebung gegen drei Richter des OLG Naumburg dar, die meinten, sich über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bzw. des Europäischen Gerichtshofs hinwegsetzen zu dürfen.

vgl. dazu z.B. die Darstellung unter:

http://www.vaeternotruf.de/oberlandesgericht-naumburg.htm

Leider wurde das ingesamt wohl nicht konsequent zu Ende geführt, und das Verfahren wieder mit der - schwindligen - Begründung eingestellt, daß die Richter sich auf ihr Beratungsgeheimnis stützen dürften. Nun, um das oft missbrauchte Wort “offensichtlich” zu verwenden: Offensichtlich geht das so überhaupt nicht, denn niemand ist gezwungen, Unrechtsentscheidungen mit zu unterschreiben. Wer falsche Entscheidungen mit unterschreibt, hat dafür auch den Kopf hinzuhalten. Den Richtergremien wird hier von der Rechtsordnung kein Freibrief geschrieben.

Unter diesem Gesichtspunkt zu sehen ist auch die Verurteilung des ehemaligen Politikers Tauss (nach vorheriger Entziehung der Immunität durch den Deutschen Bundestag, die Anklageerhebung gegen Kachelmann (ohne dabei etwas zur Sache selbst sagen zu wollen), und die Tätigkeit von Schwerpunktsstaatsanwaltschaften zu Wirtschaftsstraftaten.

In dieser seit neustem zu beobachteten, insoweit erfrischenden, Respektlosigkeit der Behörden fehlen allerdings zwei wichtige Faktoren, die diese Tendenzen in Frage stellen:

Ermittlungen und strafrechtliche Anklagen gegen Staatsanwälte und Richter selbst sind immer noch ziemlich zu 100 Prozent tabuisiert.

Die Ursachen dafür sind schon organisatorisch verankert (zentrale Weisungsbefugnis bei der Staatsanwaltschaft bis in die höchsten Spitzen). Es fehlt eine wirksamme Kontrolle durch eine unabhängig operierende Dienstaufsicht oder durch eine unabhängige staatliche Korruptionskontrolle. Hier wurde organisatorisch ein Kreislauf eingerichtet, der bewirkt, daß dieselbe Angelegenheit immer wieder im Kreis läuft und in die Hände derselben Personen fällt. Beispiel: Strafanzeigen gegen einen Leitenden Oberstaatsanwalt wird bearbeitet von Mitarbeitern, die der Weisung eben dieses Staatanwalts unterstehen. Letztendlich stellt diese Person damit gegen ihn selbst gerichtet Ermittlungsverfahren nach freiem Ermessen ein.

Die Dienstaufsicht der Staatsanwaltschaft als Kontrolleinrichtung kann man ebenso vergessen, denn organisatorisch besteht sowohl ein freier Fluß zwischen Richterschaft und Staatsanwaltschaft, und häufig werden sogar die Spitzen von der Generalstaatsanwaltschaft dann an die Spitze desselben Oberlandesgerichts versetzt.

Dadurch können die (zumindest im Rahmen der Dienstaufsicht) verantwortlichen Staatsanwälte dann selbst z.B. darauf Einfluss nehmen, daß gegen sie selbst gerichtete Klageerzwingungsverfahren einstellen werden. Welcher Richter am Oberlandesgericht würde schon einem Klageerzwingungsverfahren stattgeben, wenn er selbst unter der Dienstaufsicht des (direkt oder indirekt für die Straftaten verantwortlichen) ehemaligen Staatsanwälte steht?

So wurden in Baden-Württemberg mehrere Anläufe, Anti-Korruptionsgesetze einzuführen, als nicht notwendig befunden, und die Europäischen Vorgaben lieber als “interne Verwaltungsvorschriften”, “umgesetzt” oder vielmehr überhaupt nicht umgesetzt.

Es darf darauf hingewiesen werden, daß eine volllkomen unfähige Dienstaufsicht und Kontrolle durch Einrichtungen wie den Staatsschutz die bestehende in Deutschland festzustellende Korruption in Form von Tabuisierung von Justizverbrechen abrunden.

Testweise Versuche, erkannte Unregelmässigkeiten und Straftaten dem baden-württembergischen Staatsschutz mitzuteilen, endeten damit, daß routinemässig “zuständigkeitshalber” die Angelegenheiten an die - als Urheber der Straftaten verdächtigen - Straftäter selbst wieder zurück geleitet wurden. Damit wurden die Anzeigeerstatter im Ergebnis den - möglichen - Straftätern selbst direkt ans Messer geliefert. Entsprechende Revancheaktionen dieser Behörden (”Ermittlungen” wegen Beleidigung etc.) sind vorprogrammiert.

Ähnliches Vorgehen wurde - in Abweichung des Vorgehens und Verhaltens ihrer Vorgänger - von der derzeit amtierenden Generalbundesanwältin Harms bekannt. Das kleinliche “ich bin hier nicht zuständig” Verhalten bei mitgeteilten Straftaten in der Justiz und anderen wichtigen Einrichtungen des Staats selbst dokumentiert nach der hier vertretenen Auffassung Pflichtversäumnisse, die eigentlich die sofortige Entlassung dieser Person aus allen verantwortlichen Ämtern rechtfertigt.

Kombiniert mit richterlicher “Unabhängigkeit” und dem “Richterprivileg” führen die vorgenannten Vorgänge dazu, daß dieser Bereich nach wie vor und in zunehmendem Masse so gut wie vollständig von der gerichtlichen -oder sonstigen demokratischen - Kontrolle ausgeklammert wird.

Hierzu ist zu betonen: eine wirksame Kontrolle von Straftaten und Unregelmässigkeiten in der Justiz würde erst organisatorisch garantiert werden können, wenn der bestehende “Hamsterkreislauf” systematisch unterbrochen wird. Das Landeskriminalamt und der Staatsschutz müsste z.B. vollkommen unabhängig von den regulären Ermittlungsbehörden ermitteln, und die Berichte über das Ergebnis der Ermittlungen sind keinesfalls “zuständigkeitshalber” an die Ermittlungsbehörden selbst zurückzusenden, sondern an eine organisatorisch und im Sinne der Gewaltentrennung getrennte, höchstmöglich gelagerte Kontrolleinheit berichtet werden, z.B. an einen Ausschuss des Landesparlaments.

Beitrag und Copyright 2010

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7.7.2010

Rechtsfrage der Woche 1: Richterliche Befangenheit nach § 42 ZPO bei ungefragter Anfrage nach Antrag gem. § 331 Abs. 3 ZPO?

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 09:41

Sehr verehrte Leser dieses Anwaltsblogs:

Hier mal eine Frage an Sie: Es geht um folgende Passage einer Verfügung im schriftlichen Vorverfahren vor dem Landgericht bei einem anwaltlich vertretenen Kläger.

“Der Kläger wird aufgefordert, sich über folgende Punkte zu erklären: Wird Antrag gemäß § 331 Abs. 3 ZPO gestellt?”

Der Hinweis auf unterlassene Anträge des Klägers (hier auf die Möglichkeit, Antrag auf ein Versäumnisurteil zu stellen) könnte auf Voreingenommenheit des Richters zugunsten des Klägers schließen lassen. Üblicherweise wird bei anwaltlicher Vertretung davon ausgegangen, daß der Anwalt das Gesetz kennt und eigenverantwortlich eine Entscheidung dazu bereits getroffen hat, ob er den Antrag stellen möchte oder nicht. Bzw. er ist ein schlechter Anwalt und hat das verbummelt. Das geht aber den Richter eigentlich nichts an. Wenn er nun einen Anwalt drauf hinweist, dann hilft er dieser Partei einseitig. Die richterlichen Hinweispflichten nach § 139 ZPO dürfte sich nicht auf diesen Fall beziehen.

Kann/ sollte man nun den verantwortlichen Richter alleine deswegen ablehnen?

Leider ergaben unsere bisherige Recherchen keine einschlägige Rechtsprechung zu dem speziellen Thema. Interessant sind alle Entscheidungen, die sich mit genau diesem Problem beschäftigen.

Wer mehr weiss, bitte melden. :-), gerne auch posten. Einen Preis gibt es nicht, aber eine lobende Erwähnung, sofern gewünscht. Danke im Voraus.

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