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28.8.2010

Die professorale Wette auf weitere 500 Jahre deutscher Sprache - the Professor’s Bet on 500 further Years of ongoing Communication in German!

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 11:25

In meiner Zeit in den USA als Lehrbeauftragter an der DUKE Universität wurde mir von einem Kollegen, von Hause aus ein Soziologe, folgende interessante Wette angeboten:

Seiner Meinung nach würde in 500 Jahren niemand mehr deutsch sprechen.

Nun, die Wette konnte leicht angenommen werden. Schon deshalb, weil aller Voraussicht nach sämtliche Teilnehmer an der Wette niemals den Ausgang der Wette erleben werden.

Ich erlaubte mir sogar, ihm eine Gegenwette anzubieten: in 500 Jahren würde voraussichtlich niemand mehr englisch sprechen.

Wenn man einerseits die Beharrlichkeit mancher örtlicher deutscher Bevölkerungsteile kennt bezüglich der deutschen Sprache, und andererseits die Flexibilität der Amerikaner, dann denke ich immer noch, daß meine Wette bessere Erfolgsaussichten hat. Zu bedenken ist auch, daß bereits heute bereits ca. 1/3 der Bevölkerung der USA spanisch spricht.

Vieleicht liest dies in 500 Jahren ja jemand - was dann mit einiger Sicherheit bedeuten würde, daß der Kollege seine Wette verloren haben wird! Wenn er das aber in englischer Übersetzung lesen würde, würde ich mich geschlagen geben. Die Zeit läuft.

Beitrag und Copyright 2010 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
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26.8.2010

Die Ausbildungsversicherung (frühere Aussteuer- bzw. Hochzeits-/Heiratsversicherung): Nein, ich möchte keine Kapitallebensversicherung haben. Nein, ich möchte auch keine Altersvorsorgeversicherung abschliessen. Wirklich nicht.

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 12:39

Ich suche für meine kleine, 5-jährige Tochter eine Ausbildungs- Aussteuer bzw. Heiratsversicherung.

Wenn Sie später studieren möchte, wenn sie eine Hochzeit ausrichten möchte, oder wenn sich ein sonstiger Kapitalbedarf ergibt, soll ihr ein kleines angespartes Sümmchen zur Verfügung gestellt werden. Die Großeltern möchten auch etwas Geld dazu beisteuern, wenn das Geld auch wirklich der Enkelin zugute kommt, eines Tages.

Meine Schwägerin hatte mit solch einer Versicherung Teile ihres Medizinstudiums finanziert. Sie ist eine gute Ärztin geworden, damit.

Seit geraumer Zeit durchforste ich nun den Wald der deutschen Versicherungen nach einem Produkt, das es eigentlich geben sollte, aber wohl überhaupt nicht gibt.

Ich komme mir vor wie jemand, der ein Auto kaufen möchte, und dem laufend statt dessen Freizeitboote angeboten werden. Boote sind etwas schönes, ja, liebe Versicherungsvertreter, vielen Dank, ich möchte aber wirklich ein Auto kaufen und kein Boot!

Insgesamt kann man da nur sagen: typisch für kontrollierte, unfreie Märkte ist, daß nicht der Markt und die Nachfrage bestimmt, welche Produkte angeboten werden, sondern die Versicherungsgesellschaften bestimmen, was dem Markt vorgeworfen wird, nach dem Motto “Vogel friß oder stirb.”

Wieder und wieder werde ich in überlegen- belehrendem-wissenden Ton darüber aufgeklärt, daß ich in Wirklichkeit nicht eine Ausbildungs-, Aussteuer- bzw. Heiratsversicherung für meine kleine fünfjährige Tochter suche, sondern eine Kapitallebensversicherung, oder eine Altersvorsorgeversicherung.

Nein, ich suche definitiv keine Kapitallebensversicherung oder eine Altersvorsorgeversicherung. Bitte glaubt mir das doch endlich.

Und da hätten wir anzubieten, … … und dann kommt das Vertretersprüchlein. Ich kann es nicht mehr hören, wirklich nicht.

Einige “gegooglete” Definitionen erschienen ganz erfolgsversprechend.

Ein im Internet ausgehängter “Aussteuerversicherungsrechner” stellte sich dann aber heraus als ein simpler Rechner für Kapitallebensversicherungen. Wieder und wieder stosse ich auf einen Link einfach auf Kapitallebensversicherung. Und da hätten wir anzubieten …. Zuerst einmal möchten wir Ihr Geburtsdatum wissen, dafür. .. Ich will keine Kapitallebensversicherung abschliessen. Bitte glaubt mir doch endlich.

Wieder und wieder fülle ich Formulare aus, die vielversprechend lauten, und werde dann kontaktiert wegen “meiner Kapitallebensversicherung.”

Zur Klarstellung: Mit einer Kapitallebensversicherung spare ich Geld an für den Fall, daß ich vorzeitig versterbe, das dann meinen Erben bzw. dem Begünstigten in einer Summe oder in Form einer Geldrente ausgezahlt wird. Das dient häufig zur Absicherung von Bankdarlehen für den Fall des vorzeitigen Versterbens. Bei Fälligkeit im Todesfall oder spätestens an einem vertraglich festgelegten Fälligkeitszeitpunkt wird dann eine gewisse Summe ausgezahlt, abzüglich der von der Versicherung abgedeckten Risikoanteile.

Kapiert? Habt Ihr kapiert, daß ich es kapiert habe?

Ich möchte aber nicht vorzeitig versterben. Ich möchte keine Kapitallebensversicherung abschließen. Glaubt mir doch, bitte. Unabhängig von meinem eigenen Versterben möchte ich lediglich für mein Kind Geld so anlegen, daß es eines Tages darüber verfügen kann. Egal, ob ich bis dahin tot bin oder auch nicht. Ok, wenn ich - entgegen meinen Planungen - bis dahin vieleicht vorzeitig ins Grass beissen sollte, (mors certa, hora mortis incerta, der Tod ist gewiss, nicht aber seine Stunde!) - dann wäre es vieleicht nicht schlecht, wenn das Geld trotzdem zur Verfügung gestellt werden könnte. Danke der Nachfrage und der ungefragten Sorge um mein Weiterleben. Das muss aber gar nicht unbedingt sein sein. Das bis zu meinem Vorversterben angesparte Sümmchen plus Zinsen sollte ausreichen. Vieleicht könnte man da ja Vergleichszahlen anbieten. Aber eigentlich möchte ich gerne bis dahin sowieso noch leben.

Bitte, bitte, bitte, glaubt es mir doch endlich. Eine halbe Stunde lang hatte ich am Telefon einer Versicherungsvertreterin von der StadtInDeutschland’schen den Unterschied zwischen einer Ausbildungsversicherung und einer Kapitallebensversicherung erklärt, und was ich möchte und was nicht.

Der Fall wurde dann intern wohl abgegeben. Und kurze Zeit später meldete sich eine andere Mitarbeiterin “wegen der Kapitallebensversicherung.”

ASSSLKTZXXRRGRRGGGGGGGTRRRRRRRRRRXXXXXXX. - warum hat der bloss einfach so aufgelegt, wie unhöflich!

Ja, ich weiss, der Begriff Aussteuer ist antiquiert, und deshalb haben die Torfköpfe von Versicherungsentwicklern diese ganze, sehr sinnvolle Versicherung einfach nicht mehr angeboten. Das wurde dann einfach abgeschafft. Zu schwierig vieleicht. Niemand hats bis heute kapiert?

Wir kaufen uns lieber Bestandspöstchen anderer Versicherungen auf und bieten denselben alten Müll an wie immer. Unfallversicherungen, Risikoversicherungen. En Masse. Die Masse bringt das ganz große Geld, nicht die Qualität. Und je weniger realistisch und sinnvoll die Versicherungen sind, desto lieber. Über eines der skurrilsten Produkte haben wir bereits berichtet, hier ist der Link auf den Beitrag “Der Platz auf dem Friedhof (Friedhofsversicherung)! Denn die Versicherungen bekommen dann Geld füs Nichtstun. Ein alter Menschheitstraum geht in Erfüllung. Für die verd.. Versicherungen aber nur, nicht für die, die wirklich etwas zu versichern haben!

Die Aussteuer im traditionellen Sinne gibt es natürlich so gut wie nicht mehr. Auch das ist mir bekannt. Es gibt aber noch eine Ausbildung, die wichtiger ist als je zuvor, und es gibt eine Heirat, vieleicht.

Unsere Kinder werden im Alter zwischen 18 und 25 Jahren fast mit Sicherheit einen höheren Bedarf nach zurückgelegtem Geld haben.

Sie brauchen Geld fürs Studium, sie wollen ein Haus bauen, sie brauchen eine Zusatzausbildung. Sie brauchen ein erstes Auto. Und wenn sie mal heiraten, dann kostet eine anständige Hochzeitfeier alleine locker mal 2.000 Euro, eigentlich eher gegen 5.000 Euro.

Irgendwo muss das Geld her kommen, und so etwas sollte einen jugen Haushalt eigentlich nicht als erstes als Klotz belasten. Vieleicht wäre das später einmal ein Päckchen weniger, das wir einem jungen Paar mitgeben können.

Insoweit macht es durchaus Sinn, in einer speziellen Versicherung Geld für die Kiddies so früh wie möglich wegzulegen, das diesen später zufließt und diesen im Leben hilft, bzw. um den Zeitraum zwischen dem 18. Geburtstag und dem 25.ten.

Ganz besonders in Situationen, in denen die Eltern nicht verheiratet sind, kann man auch daran denken, im gegenseitigen Übereinkommen z.B. auch Teile des Unterhalts dazu anzulegen.

Wenn die nicht verheirateten Väter schon zum Unterhaltszahlen ohne Repräsentation vergewaltigt werden, dann wäre es doch auch für diese schöner, so sicherstellen zu können, dass das sauer erarbeitete, steuerlich nicht abziehbare Geld, das der Vater selbst niemals sieht, nicht ausgegeben wird für die verd… Zigaretten der Kindesmutter und für den Luxusurlaub der Kindesmutter mit dem neuen Liebhaber, während die Kinder an Dritte zur “Aufbewahrung” vergeben werden und dem Kindesvater entzogen bleiben. Sollte eigentlich Gesetz sein, wie die Pflicht-Rentenversicherungen.

Auch Grosseltern würden für solche sinnvollen Versicherungen ganz sicher gerne einige Beiträge zuschiessen. Dabei muss aber sichergestellt werden können, daß das Geld einzig und alleine nur dem Kind zufließt, und nicht etwa dem - möglicherweise verhassten - Schwiegersohn oder der Schwiegertochter (z.B.), oder deren Sippe. Oder sonstigen “Aasgeiern”. Sonst bleiben die Großeltern lieber darauf sitzen, bis sie selbst tot sind. Und das kann heutzutage noch ein paar Generationen dauern, und vieleicht auch die Lebensdauer der Enkel! Ausserdem erbe ich das Geld dann erst einmal selbst. Und das Geld wird dann vieleicht meiner Tochter weggepfändet. Oder es wird dann dringend für irgend etwas anderes benötigt, wie es so kommt, im Leben. An Geld, das erst einmal verbindlich weggelegt ist, vergreift man sich nicht so schnell und leicht.

Wir hätten es eigentlich mit einem durchaus spannenden und hochaktuellen Versicherungs- und Bankenprodukt zu tun. Wichtiger denn jeh, angesichts des Zusammenbrechens bzw. Versagens der öffentlichen Rentenwirtschaft und des “Generationenvertrags.” Den haben wir in einem früheren Beitrag bereits gekündigt.

Mit Elementen von Risiko-, Spar-, Ratenzahlungs- und Kapital/Lebensversicherung. Und ein kleines Vermächtnis dürfte es aus erbschaftssteuerlicher Sicht wohl im Ergebnis auch sein.

Solche einen Vertrag gibt es aber wohl nur leider nicht (mehr). Wir müssen ja modern sein, so antiquiertes Zeug, das brauchen wir nicht. Frei, wie die Vögel, möchten wir sein, und flattern einfach so von Ast zu Ast. Tatü, tata.

Theoretisch wäre das hier Gewünschte in der Grundstruktur einigermaßen leicht machbar durch eine Kombination aus Sparvertrag der auf das Kind läuft, sowie eventuell mit Sondervereinbarungen hinsichtlich des Auszahlungszeitpunktes und zusätzlich denkbarer Risiko- und Lebensversicherungselementen.

Vieleicht noch eine Option zur weiteren Kombination mit einer Kapitallebensversicherung, wenn der Zahlende vor Fälligkeit stirbt, das muss aber noch nicht einmal unbedingt sein.

Sichergestellt werden müßte, daß in Krisensituationen in diese Beträge nicht hineingepfändet werden darf, daß eventuelle Insolvenzen beider Eltern das Geld des Kindes nicht gefährden, und daß auch die gegenseitigen Interessen- und Gläubigergruppen nicht auf das zurückgelegte Geld zugreifen dürfen. Unter gar keinen Umständen. Ferner muss es Möglichkeiten geben, den Vertrag in Zeiten der Geldnot aussetzen zu können.

Und wenn ich früher sterben sollte, dann möchte ich nicht, daß das Geld an irgend eine Erbengemeinschaft fällt. Auch nicht an meine eigenen sonstigen glücklichen Erben, wer das auch immer einmal sein wird! :-)

Das würde es aber, wenn ich eure g..tverd … Kapitallebensversicherung abschliessen würde.

Dazu muß dick und fett drüber stehen: Ausbildungsversicherung zu Gunsten von:

Name der Tochter, Sorgeberechtigt: …

Das ist ein eigenes Produkt. Bzw. sollte es eigentlich sein. Wenn wir nur irgendwo ein Gehirn fänden.

Ich möchte jeden Monat 50 Euro darauf einzahlen. Und es ist sicher gestellt, daß eines Tags mein Töchterchen einen kleinen Zuschuss zu ihrem Leben bekommt. Von Eltern, und von Grosseltern, die etwas weiter denken konnten als andere. Wenn ich bis dahin (entgegen meiner Pläne) tot sein sollte, denkt sie vieleicht an mich. Oder an die Großeltern. Eine schöne Vorstellung.

Und ich möchte wissen, was es kostet. Wieviel bezahle ich, wieviel bekommen eure Vertreter, wieviel zahle ich für das Risiko, wie viel wird im Ergebnis meinem Töchterchen ausgezahlt. Mindestens, Höchstens, oder voraussichtlich. Ist das so viel verlangt???

Gerade bekam ich noch einen Anruf, “wegen Ihrer Altersvorsorgeversicherung.” Von einer Versicherungsvertreterin, die ganz überrascht war, warum ich so unhöflich wurde. Ich habe sie gebeten, meine Daten zu löschen und habe sie gebeten, mich nie wieder anzurufen.

Ich gebe auf. Ich wandre aus. Fragt sich nur noch, wohin. Irgendwelche Vorschläge? Schweiz?

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25.8.2010

Anonyme Bewerbungen auch in Deutschland - viel zu spät?!

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 19:05

Bei begehrten Positionen und Stellen gehen heutzutage locker weit über 100 Bewerbungsschreiben bei deutschen Unternehmen ein.

Zur Auswahl der Besten und Geeignetsten gibt es eigene Abteilungen in den Unternehmen, die Personalabteilungen. Wenn man es hochrechnet, dann ist sogar die Entscheidung über eine einfache Hausmeisterstelle, mit einem Fixgehalt auf Lebenszeit hinweg gerechnet, eine Millionen-Euro-Entscheidung (grob über den Daumen gepeilt 2.000 x 12 x 50 = 1,2 Mio. Euro, natürlich noch abgezinst, zuzüglich Sozialleistungen). Nicht nur bei Günter Jauch, sondern im Alltag deutscher Unternehmen.

Nehmen wir einmal an, natürlich rein fiktiv: Manche Personalsachbearbeiter in deutschen Großunternehmen, und auch in Ministerien, Behörden, Verwaltungseinheiten, bei den Staatsanwaltschaften, den Gerichten, den Justizbehörden, etc. machten “pflichtgemäß” oder “auftragsgemäß”, vieleicht auch aus eigenem “gesunden Volksempfinden” heraus von vorne herein zwei große Haufen von Bewerbungsschreiben.

Einen großen Haufen mit Frauen und älteren Bewerbern, mit “dem Neger”, “Zigeunern,” Behinderten, Ausländern und nicht zuletzt mit dem mit der jüdischen Nase. Ach nein, der politisch korrekte Ausdruck dafür wäre woh eher “ethnische Minderheiten.” Übrigens durchaus auch denkbar mit den Männern - das könnten wir uns zum Beispiel auch gut als Standard-Vorgehensweise im “Ministerium für Frauen, Familien, Senioren und Jugend” vorstellen - natürlich nur aus sachlichen Gründen (!!!!)), Zitat des BmJ: “Hier handelt es sich um eine gewünschte inhaltliche Hervorhebung einzelner Personengruppen, also um eine Diskriminierung im wertfreien und wörtlichen Sinne vergleiche dazu unseren früheren Beitrag). Da wählen wir uns doch glatt im wertfreien wörtlichen Sinne erst einmal alle Frauen zur gewünschten inhaltlichen Hervorhebung heraus.

Und da hätten wir eine Selektion eines zweiten, vergleichsweise kleineren Haufens. Vieleicht sollten wir diesen Haufen nennen: “natürliche Vorauswahl der Bewerber nach gesunden rassistischen und völkischen Kriterien”. Nein, nennen wir es lieber eine “gewünschte inhaltliche Hervorhebung einzelner Personengruppen,” vielen Dank für den euphemistischen Ausdruck, wie Recht Sie damit doch haben, so etwas lieben wir. Wie sauber das klingt. Wie deutsch!

“Ausmisten,” ja, so heisst das bei uns deutschen Profis im Personalwesen. Andere ähnlich “nette” Auswahlkriterien gäbe es da natürlich auch. Bei einer recht bekannten Schauspielerin hätten wir etwa als hochverantwortliches Auswahlkriterium das der Bewerberin mit der größten Oberweite anzubieten. Die deutschen männlichen Fernsehzuschauer würden vermutlich alle recht einstimmig bestätigen: das wäre ein sehr gutes Auswahlkriterium. Und Silikon gibts schließlich ja auch noch genug in Deutschland, so dass insoweit auch der Schönheitschirug für Gleichberechtigung hätte sorgen können. Zurück zum Verfahren der Bewerberauswahl.

Der erste Haufen würde nun “auftragsgemäß” alphabetisch geordnet, säuberlich gestapelt, und dann postwendend in neutralem Umschlag an die Bewerber/innen direkt wieder zurück geschickt, obenauf ein höfliches vorformuliertes Ablehnungsschreiben des Personalsachbearbeiters mit dessen kopierter Unterschrift. Der letzte Satz fängt an mit: “wir wünschen Ihnen für Ihre weitere berufliche Laufbahn alles Gute …” - Als ob der aussortierte Bewerber längere Zeit krank gewesen wäre.

Alle anderen in dem zweiten Haufen kommen nun in die engere Auswahl im “freien Wettbewerb” um die begehrten, unkündbaren Stellen und Pöstchen im Schosse staatlicher, noch nicht einmal mit dem Tode endenden Fürsorge öffentlicher Dienstherren, bzw. der von deutschen Grossunternehmen.

Ein noch kleineres Häufchen nennen wir dann einmal “Vitamin B”. Aber das ist eine andere Geschichte.

Derartige “Zwei-Haufen-Selektion” ist natürlich sicherlich eigentlich klassische Diskriminierung, und nicht ernsthaft diskutabel. Aber in der Praxis ist es halt de facto so gut wie nicht nachweisbar. Und was wir nicht beweisen können, gibt es auch nicht, in Deutschland. Den ersten Haufen gibt es also ja schon gar nicht mehr. Der “Neger” war halt einfach schlechter qualifiziert. Nun beweist uns mal das Gegenteil, Hö, hö, hö. Theoretisch vermeidbar wäre das eigentlich schon gewesen, und zwar ziemlich leicht. Einerseits gäbe es natürlich - für verantwortliche Unternehmer - interne Kontrollen, die das verhindern würden. Wenn man es überhaupt verhindern möchte. So z.B. die Diskussion in Gremien über die Auswahl, wobei dafür Sorge getragen werden muß, daß derartige Fehlauswahl intern unmittelbar an die Geschäftsleitung berichtet werden kann, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Aber welches deutsche Unternehmen hätte derartige Strukturen schon aufzuweisen. Oder halt eben Bewerbungen ohne derartige “sensitive” Angaben.

Insgesamt 5 deutsche Unternehmen sollen das nun “testen,” das “new kid on the block”. So neu ist das Kind nun eigentlich auch wieder nicht, was uns da präsentiert wird. International eher schon ziemlich angestaubt. Pust. Aber für Deutschland - leider - immer noch vollkommenes Neuland. Naja, wir leben schließlich auch auf einer einsamen Insel im Ozean, und sind vollkommen abgeschnitten von allen Informationen, die den internationalen Stand der Grund- und Menschenrechte anbelangen, und den Schutz von Minderheiten. Wir Armen. Unser Motto: wir haben die Augen schon ganz feste zugekniffen, und sehen immer noch keinerlei Diskriminierung!

Bei den Bewerbungen weggelassen werden sollen/ müssen Informationen über Alter und Geschlecht der Bewerber, sowie das bisher übliche Bewerbungsfoto.

Ziel ist es, sich zu bewerben, ohne gezwungen zu werden, gleich alle zur Diskriminierung erforderlichen Informationen geben zu müssen über das eigene:

Alter, Geschlecht und die Rassenzugehörigkeit (vgl. aber Art. 3 GG)

Alter und Geschlecht sind bisher “Pflichtangaben” bei allen Bewerbungen in Deutschland, die Rasse bekommen wir sofort heraus über das Bewerbungsfoto. Super. Klasse.

Mehr Information braucht so ein richtiger deutscher Rassist doch nicht, um eine geeignete Vorauswahl an Bewerbern zu treffen. So kennen und lieben wir unser Heimatland.

Besonders “mitfühlende” Personalchefs würden nun vielleicht noch zynisch einwenden, man erspare den so Ausgegrenzten doch nur späteres Mobbing bei der Arbeit. Ja, fürsorglich, wie wir sind, ersparen wir denen dann auch gleich das ganze spätere (Arbeits)Leben.

Natürlich, spätestens beim Bewerbungsgespräch, wird zumindest das Geschlecht, das Alter und die Rasse der Bewerber/innen nicht mehr ganz zu verstecken sein. Dann kann man aber hoffen, daß hier andere, verantwortungsvolle, Entscheidungsträger mit einem weniger rassistischen Hintergrund (mit) zu entscheiden haben. Und vor allem können und müssten da dann über den persönlichen Eindruck die wirklich entscheidungsrelevanten Kriterien für den Arbeitgeber zumindest mit berücksichtigt werden.

In anderen - freiheitlicheren- Ländern, allen voran die USA, ist schon längst ein uralter Hut. Geradezu peinlich, daß Deutschland erst jetzt auf den Trichter kommt.

Und auch ein Zeichen für kulturelle und menschenrechtliche Rückständigkeit. Ein Zeichen für Professoren, die fehl am Platz sind, Gesetzgeber, und Richter, die ihre Arbeit mindest 20 Jahre lang nicht getan haben. Denen selbst fristlos dafür gekündigt werden müßte. Wenn das nur ginge!

Angetrieben nicht etwa durch unsere Verfassungsrichter, denen Artikel 3 GG etwas mehr bedeuten würde, als die eigene lebenslang garantierte dicke Überweisung von geliehenen Geldern des deutschen Volks, spätestens zum dritten jeden Monats, auch nicht durch den Gesetzgeber oder weitsichtige Forscher in dem früheren Land der Dichter und Denker, und erst recht nicht durch irgendwelche sonstigen Richter und Henker oder sonstige hoheitliche Geldempfänger am Tropfe öffentlicher Mittel.

Nein, höchst widerwillig und auf internationalen Druck hin, wurde 2006 das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) eingeführt, das inzwischen auch zu diesen neuen Erkenntnissen führte.

Im Jahre 1990, also vor 20 Jahren (!), gehörte diese Bewerbungsform in den USA bereits zum allgemeinen Standard bei schriftlichen Bewerbungen. Zum Schutz vor Diskriminierung bewarb man sich schon damals nur mit dem Anfangsbuchstaben des Vornamens, ohne Bewerbungsfoto und ohne Geburtsangaben. Andernfalls bekam man seine Bewerbung postwendend wieder zurück!

Bewerbungen nach diesen Kriterien wären in Deutschland 20 Jahre lang als unvollständig den Bewerbern/-innen wieder zurück geschickt worden!

Wat dem eenen sin Uhl, is dem anderen sin Nachtigall.

Und hier in Deutschland versuchen einige Dösköppe immer noch ernsthaft, über das OB derartiger Anti-Diskriminierungsmassnahmen zu diskutieren. So wie bei der - immer noch bestehenden - mittelalterlichen Zensur der Meinungsfreiheit. Wir Deutschen halten halt viel von Traditionen. So sind wir nun mal.

Und: Diskriminierung gibt es ja bei uns gar nicht. Wir sind doch das klassische Land, in dem es keine Diskriminierung gibt. Ja, es hat sogar noch niemals Diskriminierung gegeben. Bei uns, in Deutschland. Nach dem zweiten Weltkrieg. Vorher auch kaum der Rede wert. Oder sollten wir besser sagen, richterliche Verurteilungen wegen Diskriminierung hat es noch nie gegeben? Wer etwas anderes behauptet, wird auf der Stelle strafrechtlich verfolgt. Da haben wir ganz strenge Grundsätze. Und eine Unmenge Gesetze. Verleumdung, Beleidigung, falsche Verdächtigung. Da sind wir ganz, ganz super drin. Weltmeister. Und der wird sofort in die Datenbank der Polizei POLAS aufgenommen, mit Geburtsdatum, Geschlecht, und Angaben über die Rasse. Bei uns, in Deutschland. Was brauchen wir da noch richterliche Verurteilungen?

Halllooo irgendwo noch ein Gehirn zu erreichen? Wir befinden uns im Jahre 2010!!!! Den Kaiser gibt es nicht mehr, und der zweite Weltkrieg ging auch verloren.

Wie gesagt, international ist das eigentlich nur noch peinlich. Na, immerhin gab das (mindestens dem Verfasser dieses Beitrags) Gelegenheit, eine Behörde kennen zu lernen, der übertriebener Aktivismus bisher sicherlich nicht vorgeworfen werden kann. Aber es ist eine verhältnismäßig junge Behörde, und der Ansatz ist sicherlich richtig. Also weiter so!

Her gehts zur Anti-Diskriminierungsstelle des Bundes:

http://www.antidiskriminierungsstelle.de/ADS/Antidiskriminierungsstelle/aktuelles,did=142552.html

Den Link brauchen wir übrigens eigentlich gar nicht. Denn, habe ich das eigentlich schon erwähnt, Diskriminierung gibt es bei uns in Deutschland ja gar nicht. - Wir belieben schließlich nur - vollkommen politisch korrekt, - einzelne Personengruppen inhaltlich ein bischen hervorzuheben, und - versteht sich von selbst - dadurch andere Personengruppen inhaltlich ein bischen herabzuwürdigen!

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Zu grundsätzlichen Fragen der offenen und verdeckten/verlogenen Diskriminierung und den “Tuschelrassismus” in Deutschland haben wir bereits einen Beitrag geschrieben:

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/01/21/nachdenken-uber-methoden-der-diskriminierung/

24.8.2010

Jusmeum

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 21:37

23.8.2010

Oberlandesgericht Naumburg: wir machen weiter wie bisher nur mit anderer Begründung, diesmal: Antrag des Vaters entspricht nicht dem Kindeswohl!

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 15:05

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG
8. Zivilsenat
Die Geschäftsstelle

am:

Zugang: 20. AUG. 2010

BESCHLUSS

8 UF 56/10 (PKH) OLG Naumburg
16 F 136/10 SO AG Haldensleben-Zweigstelle Wolmirstedt

In der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge für

(Kindesname), geb. am (Geburtsdatum, ca. 13 Jahre alt), GEburtsort,

Beteiligte:

1. Name Kindesvater, Anschrift,

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigte:

(keine Beiordnung erfolgt),

2. Kindesmutter, Anschrift,

Antragsgegnerin,

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 12. August 2010 durch den Richter am Oberlandesgericht Bisping, den Richter am Oberlandesgericht Harms und die Richterin am Landgericht Seidl beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23.02.2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Das Verfahrenskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen den seine Anträge ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Haldensieben Zweigstelle Wolmirstedt vom 23.02.2010 und beantragt für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. In erster Instanz hat der Antragsteller beantragt, ihm die gemeinsame elterliche Sorge über das Kind Kindesnahme, geb. (Geburtsdatum), zu übertragen. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Beide Anträge hat das Amtsgericht zurückgewiesen.

Der Antragsteller begehrt die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind (Kindesname), geboren am (Geburtsdatum).

Die Vaterschaft erkannte der Antragsteller unmittelbar nach der Geburt an. Einem gemeinsamen elterlichen Sorgerecht stimmte die Kindesmutter nicht zu.
Die Kindeseltern leben seit dem zweiten Lebensjahr der gemeinsamen Tochter getrennt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Kindesmutter als auch der Antragsteller ganztags außerhäuslich berufstätig, sie teilten sich die Versorgung und Betreuung des gemeinsamen Kindes.

Seit inzwischen 10 Jahren bestehen gerichtlich ausgetragene Meinungsverschiedenheiten der Kindeseltern über die Gestaltung des Umgangs zwischen dem Kind und dem Antragsteller.

Seit 2006 findet kein Umgang zwischen dem Kind und dem Antragsteller statt. Der Antragsteller ist nach seinen Angaben seit 2003 mit Unterbrechungen und seit Juni 2006 ununterbrochen arbeitsunfähig, wobei der Kontaktverlust zum Kind nach seinen Angaben als wesentlicher Grund bewertet werden könne.

3

Er meint, der Ausschluss der elterlichen Sorge verletze ihn in seinen Grundrechten aus Artikel 6 Grundgesetz und diskrimiere ihn. Es sei im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts das Wohl des Kindes gefährden würde oder im Gegenteil dem Kindeswohl dienlich sei.

Das Amtsgericht Haldensleben - Familiengericht - Geschäftsnr.: 16 F 136/10 SO - hat durch Beschluss vom 23.02.2010 den Antrag des Antragstellers auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts und den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass eine gesetzliche Grundlage für den Antrag nicht vorliege und nach gegenwärtigem Recht das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich nicht gegen den Willen der Mutter durchzusetzen sei. Zudem stehe der nach eigener Darstellung des Antragstellers seit etlichen Jahren fehlende persönliche Kontakt zur Tochter der Fähigkeit, Entscheidungen für das Kind zu treffen, entgegen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 03.12.2009 - Beschwerde Nr. 22028/04 Zaunegger./. Deutschland ändere an der Rechtslage zunächst nichts. Denn es sei Aufgabe der nationalen Regierung, diese Entscheidung mit einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage umzusetzen. Solange dies nicht erfolgt sei, komme der Antrag zu früh.

Mit am 09.03.2010 beim Amtsgericht eingegangenem Fax hat der Antragsteller sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.02.2010 eingelegt und Verfahrenskostenhilfe beantragt. Er meint, das Gericht hätte die Rechtskraft der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abwarten müssen und nicht ohne Auseinandersetzung mit dem Hintergrund der Menschenrechtsverletzung die Anträge inhaltlich abweisen dürfen. Wenn es der Auffassung sei, dass den Behörden zunächst Gelegenheit gegeben werden müsse, die Entscheidung umzusetzen, hätte es das Verfahren solange aussetzen müssen.

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs habe der Vater eines nichtehelichen Kindes bei ansonsten gleichen Voraussetzungen einen - auch gerichtlich einklagbaren - Anspruch darauf, dass ihm die gleiche Rechtsstellung eingeräumt werde wie einem verheirateten Vater, der die elterliche Sorge automatisch nach § 1626 BGB bekomme. Er meint, er habe einen rechtlichen Anspruch darauf, dass ihm die gemeinsame elterliche Sorge eingeräumt werde.

Am 21. Juli 2010 hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss - 1 BvR 420/09 -entschieden, dass es das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Artikel 6 Absatz 2 GG verletzt, wenn der Vater ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen.

Das Bundesverfassungsgericht hat als Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung angeordnet, dass ergänzend zu der Regelung des § 1626 a Absatz 1 Nr. 1 BGB vorläufig das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. In Ergänzung von § 1672 Absatz 1 BGB hat das Familiengericht bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

II. Die zulässigen Rechtsmittel des Antragstellers gegen die ablehnenden Entscheidungen des Amtsgerichts sind unbegründet.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind (Kindesname) abgewiesen.

Es kann offenbleiben, ob bereits zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und vor einer Regelung eines entsprechenden Verfahrens durch den nationalen Gesetzgeber eine Rechtsschutzmöglichkeit des nicht sorgeberechtigten Kindesvaters anzuerkennen war, ihm gegen den Willen der Kindesmutter die gemeinsame elterliche Sorge für sein Kind zu übertragen, und ob das vor einer gesetzlichen Neuregelung angestrengte Verfahren bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Regelung auszusetzen gewesen wäre oder über den Antrag unter Zugrundelegung der für verheiratete Elternteile unabhängig von ihrem Geschlecht bestehenden Regelungen (§§ 1671 Abs. 2, 1672 Abs. 2 Satz 1 BGB) über der Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu entscheiden gewesen wäre.

Denn zumindest nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Rechtsschutzmöglichkeit und eine Rechtsgrundlage für eine Entscheidung über den Antrag des nichtehelichen das gemeinsame Sorgerecht anstrebenden Kindesvater gegeben. Danach ist dem Antragsteller das gemeinsame Sorgerecht oder ein Teil der elterlichen Sorge zu übertragen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Das ist hier nicht der Fall.

Dem Antrag des Antragstellers, ihm das gemeinsame Sorgerecht für das Kind zu übertragen, können keine Umstände oder Aspekte entnommen werden, die das Kindeswohl oder die Belange des Kindes zum Gegenstand haben. Auch unter Berücksichtigung der Rechte des Antragstellers hat es im vorliegenden Einzelfall bei der bisher bestehenden Alleinsorge der Kindesmutter zu bleiben, weil nur dies dem Wohl des Kindes entspricht.

Die derzeit alleinsorgeberechtigte Kindesmutter lehnt seit der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorge ab. Eine Zustimmung der Kindesmutter zu einer gemeinsamen elterlichen Sorge ist nach Einschätzung des Antragstellers auch in Zukunft nicht zu erwarten. Seit der Trennung der Eltern vor inzwischen 11 Jahren besteht zwischen den Eltern Streit über die Gestaltung bzw. den Ausschluss des Umgangs des Antragstellers. Wie die zahlreichen auch gerichtlich ausgefochtenen Meinungsverschiedenheiten der Elternteile zum Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind gezeigt haben, war ein Einvernehmen der Elternteile hinsichtlich der Regelung der Angelegenheiten des Kindes nicht vorhanden und ist auch in Zukunft in Bezug auf Angelegenheiten der elterlichen Sorge nicht zu erwarten. Eine Kooperationsbereitschaft zwischen den Elternteilen fehlt völlig. Sie ist angesichts der gerichtsbekannten massiven Beleidigungen, mit denen der Antragsteller die Kindesmutter überzieht und die auch dem Kind nicht verborgen bleiben, auch auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Dies könnte im Einzelfall für sich bereits ausreichend sein, um den bestehenden Zustand zu belassen bzw. bei einer zu unterstellenden gemeinsamen Sorge der Beteiligten die Alleinsorge der Kindesmutter zu übertragen.

Im vorliegenden Fall betreut und versorgt die Kindesmutter das Kind seit nunmehr mehr als 10 Jahren tatsächlich allein, weshalb die Kontinuität des bestehenden faktischen Zustandes sie gegenüber dem Antragsteller als Alleinsorgeberechtigte faktisch privilegiert. Zudem besteht vorliegend mindestens seit 2006 tatsächlich kein Umgang des Antragstellers mit dem Kind. Das inzwischen 13 Jahre alte Kind lehnt darüber hinaus sogar jeglichen Kontakt zum Antragsteller- nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers - eindeutig ab.

Da unter diesen Umständen eine tatsächliche Grundlage für ein Verfahren über die Änderung der bestehenden elterlichen Sorge im Interesse des Kindeswohls nicht vorhanden ist, bedurfte es einer Beteiligung weiterer Personen am Verfahren nicht. Eine weitere Sachaufklärung ist ebenfalls nicht angezeigt.

Das angestrengte Verfahren dient nach dem Vorbringen des Antragstellers ausschließlich seinen eigenen Interessen insbesondere der Durchsetzung seines Vaterrechts und seines Recht auf Familienleben gemäß Artikel 6 Grundgesetz und Artikel 8 Absatz 1 der Konvention. Inwiefern die beantragte gemeinsame elterliche Sorge im konkreten Falle dem Wohl des Kindes dienen soll, legt der Antragsteller nicht dar. Zwar mag der Ausschluss des Antragstellers von der elterlichen Sorge um sein Kind ihn in seinem Vaterrecht und seinem Recht auf Familienleben berühren, jedoch müssen die Bedürfnisse und Interessen der Elternteile bei der vorzunehmenden Interessenabwägung hinter den Interessen des Kindes zurücktreten. Anders sieht dies auch nicht der Europäische Gerichtshof in der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung. Dort führt der Gerichtshof aus, dass er anerkenne, dass es triftige Gründe dafür geben könne, einen nicht verheirateten Vater die Teilhabe an der elterlichen Sorge zu versagen, was der Fall sein könne, wenn Streitigkeiten oder mangelnde Kommunikation zwischen den Eltern das Kindeswohl gefährden (vgl. EuGH, Urteil vom 03.12.2009 - 22028/04 - Ziffer 56 ). Anders als im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im zitierten Fall das Kind zunächst 3 Jahre gemeinsam mit der Kindesmutter und sodann weitere 2 Vz Jahre allein tatsächlich betreut und versorgt. Nach gerichtlicher Einigung über den Umgang des Beschwerdeführers hatte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anordnung der gemeinsamen Sorge gestellt, da die Mutter einer gemeinsamen Sorgeerklärung nicht zustimmen wolle, obwohl beide Elternteile sich im Übrigen gut miteinander verständigen könnten. Hier liegt der Fall - wie oben ausgeführt - wesentlich anders.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. 127 Abs. 4 ZPO. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst, das sie von dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes zu tragen sind (§ 21 Absatz 1 Satz 1 FamGKG i.V.m. KV 1912).

III. Das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragstellers ist gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen, da der Antragsteller innerhalb der ihm vom Gericht gesetzten Frist nicht seine Angaben zu seiner Arbeitsunfähigkeit und seinem unbeweglichen Vermögen glaubhaft gemacht hat. Die durch Verfügung des Vorsitzenden vom 31.03.2010 geforderten Belege wurden nicht vorgelegt. Eines weiteren gerichtlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht, weil die Verfügung eindeutig war.

7
Im Übrigen ist das Verfahrenskostenhilfegesuch auch mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Beschwerde zurückzuweisen.

gez. Feldmann gez. Bisping gez. Seidl
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richterin am Landgericht

Kommentar

You can not teach an old dog new tricks.

Schade, wir dachten, nachdem nun das Bundesverfassungsgericht auch klare Worte gesprochen hat, daß wir nun einige Erfolgsmeldungen zu verzeichnen haben.

Mit unglaublicher, kaum fassbarer Sturheit wird von den deutschen Gerichten immer noch auf dem bisherigen Standpunkt beharrt.

Diskriminierung geht nun nicht mehr so einfach, dann behaupten wir einfach, das Kindeswohl erfordere die Entziehung der elterlichen Sorge, Rest wie bisher.

Der Antrag war vom Bundesverfassungsgericht zur vorläufigen Bereinigung von Diskriminierung gedacht, und nicht dazu, daß - daß die Gerichte mit genau derselben, abgestandenen Begründungen wie bisher, die Anträge weiterhin ablehnen, nur mit diesmal vorgeschobenem angeblich fehlenden “Kindeswohl”.

“Kindeswohl” bedeutet, daß Kinder nicht nur eine Mutter haben, sondern auch einen gleichberechtigten Vater.

Punkt! Aus. Wann kapiert ihr das endlich?

Die Kriterien, unter denen der Antrag aus Gründen des Kindeswohls abgelehnt werden können, können nicht einfach so herbeigeschwindelt werden. Dazu muß ebenso viel Material vorliegen, wie zum Entzug der elterlichen Sorge vorliegen muß.

Dazu gehört ein Sachverständigengutachten zum Kindeswohl, insbesondere zum Thema PAS, dazu gehört substantiierter Sachvortrag.

Übliche und normale Nebenerscheinungen der jahrzehnte langen bisherigen Diskriminierung wie Umgangsboykott durch die Kindesmutter, Entfremdung (PAS) bei den Kindern, scharfe, kritische Äusserungen seitens der diskriminierten Väter, können dabei keinesfalls ausreichen, um Anträge mit derartigen schwindligen Begründungen pauschal abzulehnen.

Mögliche sonstige Begründungen: die Mutter hat den Umgang lange genug boykottiert (wie hier), der Vater hat in der letzten mündlichen Verhandlung vielleicht zu laut gefurzt, der Vater hat eine schiefe Nase, der Vater ist in der falschen Partei Mitglied, … - das meint ihr doch nicht wirklich Ernst?

Das Oberlandesgericht Naumburg hat sich insoweit bereits einen Ruf verschafft, indem gegen einen der Senate des Oberlandesgerichts Naumburg im Zusammenhang mit dem Fall vor dem Europäischen Gerichthöfe (Görgulü ./. Deutschland) nach Strafanzeige die öffentliche Anklage erhoben wurde.

Das Oberlandesgericht hatte sich wieder und wieder über die ihm bekannte höchstrichterlicher Rechtsprechung widersetzt. Das ist klassische Rechtsbeugung.

Natürlich kam es - leider- im Ergebnis zu keiner Verurteilung der an der betreffenden Entscheidung beteiligten Richter. Angeblich habe man in einem Gremium die einzelnen Tatbeiträge der Richter nicht abgrenzen können. Diese Begründung geht klar fehl. Richter brauchen sich an Straftaten nicht beteiligen, sie brauchen Urteile/ Beschlüsse lediglich entweder nicht zu unterschreiben, bzw. können ihre abweichende Meinung ausdrücklich dokumentieren. Wer das nicht tut, haftet voll und ganz.

Zitat Kommentar zur StPO Fischer, 56 Auf. zu § 339 (Rechtsbeugung) Rn. 8

“In Kollegialspruchkörpern soll derjenige, der einer rechtsbeugenden Entscheidung widerspricht und überstimmt wird, nach h.M. grds. weder Täter noch Teilnehmer des § 339 sein können”

… da es eine Pflicht zur Unterzeichnung und Verkündung einer evident unvertretbaren Entscheidung nicht geben kann, ist ein Rechtsfertigungsgrund allein aus der vorhergehenden ablehnenden Stimmabgabe schwer abzuleiten.”

Auch das Beratungsgeheimnis § 43 DRiG dürfte einer Beweiserhebung über das Abstimmungsverhalten nicht entgegenstehen.

Der Senat wurde aufgelöst und die Richter versetzt. Immerhin. Zurück zum Beschluss:

Die Entscheidung setzt sich mit mangelhafter Begründung noch einmal gegen das ausdrücklich ausgesprochene Verbot der Diskriminierung von Vätern nicht verheirateter Kinder hinweg.

Der Beschluss ist bereits formell mangelhaft bis zum Punkt der Nichtigkeit. Kaum erkennbar ist, welcher der vier (!) in dem Beschluss genannten Richter überhaupt an dem Beschluss beteiligt war, darunter eine Richterin am Landgericht. Vermutlich im Gebäude geirrt.

Auch inhaltlich ist der Beschluss abwegig. Er folgert aus dem Umgangsboykott der Mutter, und dem inzwischen - vorhersehbar auftretenden PAS-Syndrom (Parental Alienation Syndrom, - die Entfremdung von Eltern) bei dem Kind, dem der Vater inzwischen permanent entzogen wurde, dass der fortgesetzte Entzug des Vaters im besten Interesse des Kindes läge.

Was können wir da nur noch anmerken: Hö, Hö, Hö, da haben wir es den Vätern wieder einmal gezeigt.

Im Ergebnis haben wir damit hier dieselbe Situation wie vorher: Fortgesetzte Diskriminierung von Männern aufgrund des Geschlechts des Vaters, großartig. Es wird gratuliert, da haben wir ja nochmal die Kurve bekommen.

Mal sehen, was das Bundesverfassungsgericht und der EGMR dazu sagen. Das, was der Kindesvater dazu gesagt hat, ist jedenfalls nicht druckreif!

Beitrag und Copyright 2010 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
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17.8.2010

Diskriminierung durch Rechtssprache - bleibt der Redaktionsstab für Rechtssprache am Bundesministerium der Justiz auch nach Zaunegger und BVerfG, 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010 unbelehrbar?

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 07:32

Anschreiben an das BMJ vom 19.03.2009:

(update Ergänzungen Stand: 18.08.2010)

Wegen

Diskriminierung durch Sprache

DISKRIMINIERENDE ANKNÜPFUNGEN DURCH VERWENDUNG GESCHLECHTSBEZOGENER SPRACHE

Verwendung der Begriffe „Mann“, “Frau“ und „Mutter“ und “Vater“

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte hiermit den Redaktionsstab für Rechtssprache, auch im Mandantenauftrag, auf folgendes Problem aufmerksam machen:

Das Bundesverfassungsgericht befand in den 60er Jahren in einer Serie von wichtigen Entscheidungen sämtliche Normen inbesondere des BGB’s, der ZPO und des EGBGB’s (IPR-Normen) für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz erhält, die dem MANN/VATER Vorrechte einräumten.

Der Hintergrund war der Gedanke, daß sämtliche Anknüpfungen an das Geschlecht, die nicht auf biologische Merkmale zurückzuführen sind, eine Diskriminierung darstellen.

Im Ergebnis (bis zur Einführung von geschlechtsneutralen Anknüpfungen) wurde eine so-genannte verfassungskonforme Auslegung der verfassungwidrigen Normen vorgenommen. Als Mann im Sinne des Gesetzes galt auch die Frau.

Zunehmend wird hier leider in letzter Zeit hier festgestellt eine Tendenz durch den deutschen Gesetzgeber, teilweise unterstützt von einer unsensiblen neueren Richtergeneration, ähnliche Diskriminierungsnormen wieder einzuführen, diesmal häufig zugunsten der Frau/ Mutter und zu Lasten von Männern/ Vätern.

Als Beispiel zu nennen ist § 1626 a BGB, der ohne Grund der Mutter die alleinige elterliche Sorge zuweist. Diese Norm diskriminiert Männer aufgrund ihres Geschlechts, ohne daß es dafür einen biologischen Grund gäbe.

Es wird dem Ausschuß daher vorgeschlagen, dafür Sorge zu tragen, daß durch den deutschen Gesetzgeber wegen möglicher Diskriminierung sämtliche Anknüpfungen an das Geschlecht durch Verwendung von Begriffen wie Mann, Frau, Vater oder Mutter, unterlassen werden. Es gibt hinreichend alternative Möglichkeiten, auf sonstigem Wege gesetzgeberische Regelungen zu treffen, etwa durch Verwendung des Begriffs Elternteil.

Ähnliches ist im Alltagsdeutsch zu bemerken, wie etwa die gedankenlose Verwendung von rassistischen Ausdrücken wie “Neger“ (statt Farbiger), oder das Wort „türken“, oder, der Klassiker aus dem dritten Reich, Sondergesetze für Juden. Dieses wird vom Gesetzgeber aber wohl derzeit schon berücksichtigt.

Abschließend noch ein Paradebeispiel für neuere Diskriminierung durch Sprache das:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Wo bleibt eigentlich das Bundesministerium für Familie, Junioren, Männer und Alter?

Hier wird von höchster Stelle aus in Wirklichkeit mitgeteilt: Wir bevorzugen Frauen, und Männer, Ihr seid uns vollkommen egal! Übrigens dürfte hier sogar auch noch eine sicherlich ungewollte verbale Diskriminierung von Frauen zu finden sein, indem die Seniorinnen nicht erfasst werden.

Vielen Dank für die Berücksichtigung dieser Empfehlung.

Hochachtungsvoll,

gez.

Rechtsanwalt

Antwort des BMJ vom 29. April 2009

Bundesministerium derJustiz

Bundesministerium der Justiz, 11015 Berlin
Herrn RA HAUSANSCHRIFT Mohrenstraße 37,10117 Berlin

REFERAT IV A 3
E-MAIL
AKTENZEICHEN AR-RC 98/2004
DATUM Berlin, 29. April 2009

Diskriminierung durch Sprache

Diskriminierende Anknüpfungen durch Verwendung geschlechtsbezogener Sprache, Verwendung der Begriffe “Mann”, “Frau”, und “Mutter” und “Vater” Ihr Schreiben vom 19.
März 2009

Sehr geehrter Herr ,

der Redaktionsstab Rechtssprache wurde am 1. April 2009 beim BMJ eingerichtet. Er hat die Aufgabe, Gesetz- und Verordnungsentwürfe der Bundesministerien auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit zu prüfen.

Bei dieser Sprachprüfung achtet der Redaktionsstab auch darauf, dass Personenbezeichnungen geschlechtergerecht verwendet werden. Seine Korrekturen, Anmerkungen und Formulierungsvorschläge zu geschlechtergerechten Bezeichnungen von Personen gründen sich vor allem auf zweierlei:

- auf die Regeln zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern, wie sie in § 1 Abs. 2 BGIeiG und § 42 Abs. 5 GGO dargelegt sind, und

- auf die Empfehlungen für das Formulieren von Rechtsvorschriften, insbesondere zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern, wie sie das Handbuch der Rechtsförmlichkeit1 gibt.

Damit sorgt der Gesetzgeber - wie Sie vorschlagen - bereits jetzt dafür, dass Diskriminierung durch Sprache vermieden wird.

1 Handbuch der Rechtsförmlichkeit. Empfehlungen zur Gestaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz, 3., neu bearbeitete Auflage 2008, dort insbesondere die Randnummern 110 bis 123.

Die von Ihnen diskriminierend genannte Norm (§ 1626a BGB) hat folgenden Wortlaut:

§ 1626a BGB

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so

steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklä¬rungen), oder
2. einander heiraten.

(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

Der als Beispiel für Diskriminierung durch Sprache angeführte Absatz 2 weist der Mutter nicht in jedem Fall und auch nicht - wie Sie schreiben - „ohne Grund” die „alleinige elterliche Sorge” zu, sondern regelt die elterliche Sorge lediglich für den Fall, dass Eltern nicht miteinander verheiratet sind und auch keine Sorgeerklärungen abgegeben haben, in denen sie vereinbaren und erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Die Tatsache, dass ein nichteheliches Kind zunächst rechtlich allein der Mutter zugeordnet und grundsätzlich ihr die Personenfürsorge übertragen ist, lässt sich nicht als Diskriminierung durch Sprache fassen.

Eine andere Personenbezeichnung in dieser Norm - etwa wie von Ihnen vorgeschlagen: „Elternteil” -würde den Regelungsgedanken nicht wiedergeben können, da es gerade darauf ankommt, welcher Elternteil in den benannten Fällen die elterliche Sorge hat.

Hauptgrund für diese Regelung ist das Kindeswohl. Nichteheliche Kinder werden ja nicht nur in intakten nichtehelichen Lebensgemeinschaften geboren, sondern nach wie vor auch im Rahmen flüchtiger und instabiler Beziehungen. Der Gesetzgeber hatte die Annahme, dass unverheiratete Eltern nicht ohne weiteres die für die gemeinsamer elterliche Sorge notwendige Kooperationsfähigkeit besitzen und daher die gemeinsame Sorge vom übereinstimmenden Willen beider Elternteile abhängig gemacht. Der Gesetzgeber nahm an, dass die Mutter, die mit dem Kindesvater zusammenlebt und trotzdem keine Sorgeerklärung abgibt, dafür schwerwiegende Kindeswohlgründe hat.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 29. Januar 2003 (2) das Regelungskonzept des § 1626a BGB im Wesentlichen für verfassungskonform erklärt.

Aus sprachlicher Sicht liegt hier daher keine Diskriminierung vor, da der weibliche Elternteil eines Kindes mit „Mutter” angemessen bezeichnet ist.

2 BVerfGE v. 29.1.2003 I 274 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01

3 VON 3

Zu Ihrer Frage, warum das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend diese seine Bezeichnung trägt, ist anzumerken, dass hier wiederum keine Diskriminierung durch Sprache vorliegt. Eine sprachliche Diskriminierung läge nur dann vor, wenn das Bundesministerium nur Frauen benennt, aber tatsächlich auch für Männer zuständig wäre.

Hier handelt es sich um eine gewünschte inhaltliche Hervorhebung einzelner Personengruppen, also um eine Diskriminierung im wertfreien und wörtlichen Sinne (diskriminieren

Warum es kein Ministerium für Familie, Junioren, Männer und Altergibt, wie Sie es vorschlagen, ist demzufolge eine Frage, die sich nur inhaltlich beantworten lässt.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

(B.)

3 Vgl. zur ursprünglichen Bedeutung von Diskriminierung = Unterscheidung z. B.: Duden - Das Synonymwörterbuch, 4. Aufl. Mannheim 2007 oder auch Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006.

Anschreiben an das BmJ vom 19.05.2009:

In Sachen

Diskriminierung zwischen Männern und Frauen durch Rechtssprache

Wegen

Ihr Aktenzeichen: AR-RC 98/2004
Kanzleiaktenzeichen: mein Anschreiben vom 19.03.2009

Sehr geehrte Damen und Herren vom Redaktionsstab Rechtssprache,

Sehr geehrte Frau B.,

zu Ihrer Antwort vom 29.04.2009 auf meine Anregung, geschlechtsbezogene Begriffe in der Rechtssprache in Zukunft zu verzichten, möchte ich Stellung nehmen wie folgt:

Leider wählen Sie damit nun insgesamt einen nicht durch Sachgründe gerechtfertigten, diskriminierenden Ansatz und verpassen damit von vorne herein die einmalige Chance, dazu beizutragen, daß mehr Gerechtigkeit in Deutschland geschieht.

Wenn Sie Begriffe wie Vater, Mutter, Frau und Mann weiterhin in der Rechtssprache verwenden, um an biologische Gruppenzugehörigkeiten (Geschlecht) anzuknüpfen, diskriminieren (= lateinisch: unterscheiden, Unterschiede machen) Sie selbstverständlich von vorne herein, ob Sie das nun wollen oder nicht, und darüber kann man heutzutage eigentlich überhaupt nicht mehr ernsthaft streiten.

Fraglich ist nur, ob es für derartige Massendiskriminierung einen sachlichen Grund gibt. Das ist regelmäßig nicht der Fall.

Es ist auch ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG unter anderem Benachteiligungen wegen des Geschlechts verbietet. Das Geschlecht darf grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine solche Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern andere Ziele verfolgt (vgl. BVerfGE 85, 191 [206]).

Die Begründung der Verwendung zwischen Männern und Frauen diskriminierender Sprache mit dem„Kindeswohl“ ist hier, wenn man die Angelegenheit wertneutral andenkt, ganz ersichtlich daneben.

Mit solch einer Argumentation übernehmen Sie ganz üble, althergebrachte Vorurteile über Rollenverteilungen zwischen Mann und Frau.

Oder möchten Sie mir einen einzigen triftigen und überzeugenden Grund nennen wollen, warum die Erziehung von Kindern und Jugendlichen durch Frauen besser sein sollte, oder dem Kindeswohl zuträglicher als durch Männer?

Man erzieht die Kinder nicht mit dem Penis oder mit den Brüsten oder einer Vagina, sondern mit dem Gehirn. Und das ist ganz offensichtlich bei Männern wie bei Frauen gleichermaßen vorhanden. Alles andere ist schlichter, dummer Quatsch.

Dabei sind wir eigentlich heutzutage gerade froh den alten Unsinn, mit dem unserer Eltern noch groß geworden sind, einigermaßen überstanden zu haben.

Die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht dies bis heute leider noch nicht erkannt hat, und damit ganz unverhohlen mit seiner äußerst schwachen Rechtsprechung der neueren Jahre (Redaktion: Namen gestrichen) Diskriminierung durch Recht unterstützt und trägt, statt sie pflichtgemäß zu bekämpfen, ist zwar traurig, aber keine Rechtfertigung für Sie, das mitzumachen.

(Anm. der Redaktion: seit der Entscheidung 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010 muss dies natürlich etwas zurückgenommen werden, hatten die Richter am Bundesverfassungsgericht dies vielleicht gelesen???).

Das Bundesverfassungsgericht hatte in der Nachkriegszeit mit einer hervorragenden Rechtsprechung erhebliche Verdienste bei der Beseitigung von Grundrechtsverletzungen erworben. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (seit ca. 1990) entspricht meiner Einschätzung nach nicht mehr diesen eigenen, sehr hohen Ansprüchen und Vorgaben. Die wichtigsten Anregungen zur Behebung vom Grundrechtsverletzungen kommen in unserer Zeit nicht mehr vom Bundesverfassungsgericht, sondern vom Europäischen Gerichtshof, und das Bundesverfassungsgericht erschöpft sich in dummen, kleinkarierten Zuständigkeitskriegen, ohne den Wald vor lauter Bäumen auch nur zu sehen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte schon die klare und undiskutable Diskriminierung (von Frauen) bei der Frage, ob Frauen am Wehrdienst teilnehmen dürfen/ müssen, verschlafen. Das Bundesverfassungsgericht hatte die klare und offene Alters-Diskriminierung bei den jahrzehntelangen Altersgrenzen (32 Jahre) bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst verschlafen.

Und auch hier schläft das Bundesverfassungsgericht friedlich und selig.

Auch zur Diskriminierung bei der Benennung des Ministeriums ist zu sagen, daß Sie damit klar zu erkennen geben, dass Sie eine gesamte Bevölkerungsgruppe wegen des Geschlechts bevorzugen, und eine andere, gleichwertige Bevölkerungsgruppe (die der Männer) vernachlässigen möchten. Derartiges ist nicht länger hinzunehmen.

In den USA gibt es die sogenannte Affirmative Action, danach kann eine „Gegendiskriminierung“ (für jahrhundertelange Unterdrückung der Frau) eine Zeitlang hingenommen werden, bis zur Herstellung gleichwertiger Zustände. Der Punkt, in dem diese „Affirmative Action“ allerdings zur erneuten Diskriminierung umschlägt, ist zumindest bei den oben angesprochenen Fragen hier in Deutschland längst überschritten.

Geschädigt werden durch die so vorgenommene, erneute Diskriminierung, diesmal von Männern in Deutschland, nicht nur die Gruppe der Männer, sondern ganz besonders auch die Kindern, denen mit derartigen Machenschaften letzten Endes die Väter weggenommen werden. Und letztendlich wird auch die Gruppe der Frauen geschädigt, denn die Männer werden sich derartiges auf Dauer nicht mehr gefallen lassen.

Es tut mir Leid, Frau B., mit solch einem abwegigen, von vorne herein diskriminierenden Ansatz müsste die Arbeit Ihres Ausschusses meiner Ansicht nach damit insgesamt bereits jetzt mit “Aufgabe verfehlt” bewerten. Ich möchte dringendst anregen, Ihre Position nochmal zu überdenken.

Mit besten Grüssen,

gez.

Rechtsanwalt

Anschreiben an das BMJ vom 17.08.2010

In Sachen

./.

Wegen

Diskriminierung durch Sprache

DISKRIMINIERENDE ANKNÜPFUNGEN DURCH VERWENDUNG GESCHLECHTSBEZOGENER SPRACHE,

Verwendung der Begriffe „Mann“, “Frau“ und „Mutter“ und “Vater“

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte hiermit den Redaktionsstab für Rechtssprache auf den Schriftverkehr vom 19.03.2009 hinweisen.

Sie hatten damals mit Hinweis darauf, daß das Bundesverfassungsgericht das ebenso sähe, meine Anregung einfach so abgetan und spätere diesbezügliche Korrespondenz nicht mehr beantwortet.

Es stellte sich inzwischen heraus, daß mein Hinweis voll und ganz den Tatsachen entsprach, und daß die von Ihnen vertretene Auffassung durch die Rechtswirklichkeit widerlegt wurde.

Das Ihnen als Beispiel von mir benannte deutsche Gesetz, § 1626 a BGB, wurde nicht nur vom Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung Zaunegger ./. Deutschland als Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot und das Recht auf eine Familie von Vätern nichtehelicher Kinder (und von deren Kindern) gebrandmarkt, sondern die Norm wurde nun ausdrücklich auch vom Bundesverfassungsgericht als grundrechtswidrig abgeurteilt Zitierung: BVerfG, 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010, Absatz-Nr. (1 - 78). Die Norm wurde nur deshalb nicht für nichtig erklärt, weil bei verfassungskonformer Auslegung schneller ein menschenrechtskonformer Zustand hergestellt werden kann. Ein weiteres Beispiel befindet sich in § 52 a SGB VIII.

Selbstverständlich steht es trotz dieser eindeutigen Beweise in Ihrem Ermessen, weiter darauf zu beharren, daß Sie Recht haben und ich Unrecht, und damit weiterhin diskriminierende Sprache zu verwenden.

Und vermutlich werden Sie, wie ich mich gezwungen sehe, Ihre Behörde einzuschätzen, leider auch nach wie vor auf Ihrer – der höchstrichterlichen Rechtsprechung klar entgegenstehenden – Diskriminierungspraxis weiterhin beharren.

Ich wünsche Ihnen ein gutes Gelingen. Persönlich halte ich Ihre Arbeit damit aber für insoweit für kontraproduktiv und empfehle die Auflösung des Redaktionsstabs für Rechtssprache, bzw. personelle Neubesetzung.

Hochachtungsvoll,

gez.

Rechtsanwalt

16.8.2010

Prinzip Ackergaul und Müllschlucker

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 08:39

bei Unterricht und Lehre in Deutschland gegen Biologie des menschlichen Gehirns?

Oder: über die negative Auswahl der Dümmsten bzw. Lerngestörtesten und Lahmsten bzw. bildlich von Müllschluckern und Ackergäulen an den Schulen und Universitäten

Das menschliche Gehirn ist über Millionen von Jahren darauf spezialisiert, wichtige Informationen von unwichtigen zu trennen. In hochkomplizierten Prozessen werden unwesentliche Informationen sofort wieder verdrängt, sobald sie nicht benötigt werden. Dabei werden sie vom Kurzzeitgedächtnis ins Langzeitgedächtnis transferiert und schließlich unterdrückt. Besonders im Schlaf werden dabei wichtige Informationen in bestimmten Schritten weiter verarbeitet. Wer das nicht kann, wird unweigerlich verrückt. Die ungeheuere Datenmenge mit Unwesentlichem würde alle sinnvolle Gedanken verhindern. Beispiel: Versuchen Sie einmal, genau aufzulisten, was Sie in der vergangenen Woche alles gegessen haben. Morgens, Mittags, Abends. Und dann in der Woche des Monats davor. Vollkommen unmöglich.

Die genauen Mechanismen sind bis heute nicht einmal abschließend erforscht. Im deutschen Unterricht sowohl in der Schule als auch in der Universität wird hingegen schwerpunktmäßig immer noch das Prinzip Müllschlucker und Ackergaul verwendet.

Es werden den armen Schülern und Studenten sämtliche irgendwie im Zusammenhang mit dem Lehrplan stehenden Fakten zum “Fraß” vorgeworfen. In der Landwirtschaft hieß das früher “pfropfen.” Damit die Weihnachtsgänse dicker wurden, wurde ihnen mittels eines Trichters Nahrung eingeflößt, bis es nicht mehr ging. Diese Verfahren sind heute nicht mehr erlaubt. Bei Gänsen. Sehr wohl aber bei Schülern und Studenten. Ähnlich verhält es sich nämlich unverändert auch heute mit der vielgepriesenen Lehre und dem Unterricht.

Erwartet und abgeprüft wird dann, wie viel von diesem “Wissen” wider alle Natur im Kurzzeitgedächtnis hängen bleibt und nicht verdrängt wurde.

Ausgewählt werden dadurch nicht etwa die besten Gehirne, sondern die, die es schaffen, das eigene Gedächtnis zu überlisten und vollkommen belanglose Fakten im Kurzzeitgedächtnis abrufbar unterzubringen. Diese regelrechte Vergewaltigung geschieht entweder recht gut mittels Drogen, die dabei helfen, natürlich Widerstände überwinden, oder sonstiger Techniken, die weder gesund sind, noch besonders gute Denker hervorbringt. Mehr und mehr gehen auch gewissenlose Ärzte und Psychologen dazu über, derartige Lerndrogen sogar zu verschreiben.

Stundenlang und täglich gleichbleibend monoton wird dabei Faktenwissen von den Lehrern und Professoren überwiegend monologartig vorgekaut.

Beispiel: in einem direkt betroffenenen Land, Deutschland, in der Nachkriegsgeneration, war es tabu, über das spannendste denkbare Thema, nämlich die Nazizeit, zu reden oder zu diskutieren.

Statt dessen wurde, zum Beispiel, in den Schulen jahrelang über das vollkommen uninteressante, verkrachte politische Leben von allen Ottos den Kahlen doziert.

Diejenigen Schüler, die sich belangloses Zeug wie z.B. die Geburtsdaten der Ottonen, den ganzen haarsträubenden politischen Blödsinn, den diese degenerierte Sippe angestellt hatte, möglichst haargenau eingeprägt hatten, und ohne Widerspruch und Kritik jederzeit wieder möglichst lückenlos und vollständig reproduzierten, waren und sind die “Einserschüler.”

Ähnlich verhält es sich im Jurastudium: Es werden nicht die fähigsten, kreativsten Geister ausgewählt, sondern die, die sich “his masters voice”, nämlich die - teilweise dümmliche, korrupte und von sachfremden Interessen getriebene - höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vollkommen unkritisch einverleiben und diese vor- und rückwärts nachbeten können.

Kritisches Denken wird regelrecht abgestraft. Die Frage “de lege ferenda” - welche gesetzgeberischen Alternativen gibt es, wird so gut wie gar nicht gefunden auf den universitären Lehrplänen, und erst recht nicht im Rahmen der - einzig entscheidenden - Examina. So erklärt es sich, daß die heutige Generation an Richtern Fragen der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, von staatlichem Handeln, von Grund- und Menschenrechten, schlicht ignoriert. Wir haben es mit einer “Elite” an Müllschluckern zu tun, die möglichst widerstandslos große Mengen an - teilweise haarsträubend falschen - Entscheidungen abspeichern und jederzeit vor- und rückwärts aufsagen können. Kritisches Denken, Verantwortung gegenüber dem Volk, soziale Komponenten: 0!

Ein “normales” Gehirn und eine normale Reaktion wäre es, in der ersten Stunde derartiger “Berieselung” zu revoltieren und entweder zum Ausdruck zu bringen, wie belanglos und bezugslos zur Realität diese Informationen sind, oder zu schlafen.

Die Schüler und Studenten, die sich das widerstandslos möglichst vollständig in das Gehirn speichern, werden als die Besten verkauft. Belohnt wird damit nicht die natürliche Funktion der Auslese wichtiger Informationen und der Verdrängung der unwichtigen, sondern die wahllose, unkritische Speicherfunktion. Das kann erreicht werden hauptsächlich, wenn man nicht einen geistigen Defekt hat, durch mnemotechnische Tricks wie z.B. häufige Wiederholungen der belanglosen Informationen, oder mit Hilfe von Drogen, die Verdrängungsmechanismen unterdrücken oder erschweren. Den heutzutage bestehenden Wettbewerb der Studenten könnte man damit auch vergleichen mit einem Wettlauf von Fahrzeugen auf einem großen Acker. Die mit dem Porsche bleiben sofort im Schmutz hängen. Und es gewinnen immer die beständigen Ackerfahrzeuge mit den großen Rädern, bzw. die Ackergäule, die langsam, aber beständig vor sich hin mühlen bzw. gehen.

Verstärkt wird dies noch dadurch, daß der monologiserende Lehrer oder Professor sich normalerweise nach dem langsamsten Studenten richtet. Die schnellen Geister verstehen Sachverhalte und Zusammenhänge sofort. Der Ackergaul mühlt in der Zwischenzeit und versucht mit seinem langsamen Verstand, zu kapieren, was überhaupt vorgeht. Bis der Ackergaul dann ebenfalls am Ziel ist, haben die eigentlich viel schnelleren schon längst abgestellt. Die Angelegenheit wurde so zwar für den Ackergaul und Müllschlucker schmackhaft zubereitet, die eigentlichen Porsches und schnellen Geister werden dadurch aber dismotiviert. Überlebenstechnik: schlafen! Bis der Ackergaul auch am Ziel ist, schlafen die Intelligenten bereits. Wer gewinnt im Ergebnis? - der Ackergaul trabt strahlend durchs Ziel und hats endlich auch kapiert.

Im Ergebnis haben wir dann auch unsere so gezüchteten und “ausgewählten” “Eliten”:

Wir haben Eliten von geistigen Müllschluckern und Ackergäulen. Teilweise drogenabhängige, insgesamt so gut wie kaputte, geistig regelrecht kranke Menschen, die aber in der Lage sind, riesige Massen an Informationen problemlos endlos behalten und wiedergeben können. In neun Jahren geistigen Mißbrauchs haben sich die wirklich guten Gehirne schon längst Überlebenstechniken angeeignet. Es wird “geschlafen”, und versucht, die Berieselung mit unnötigen Informationen irgendwie zu überleben.

Aber im Ergebnis spucken unsere Schulen und Universitäten dann auch das aus, wozu sie wider die menschliche Natur strukturiert sind: Ackergäule, Müllschlucker und Überlebenskünstler.

Pisa hat uns dafür lediglich die Quittung gegeben.

Und die deutschen Universitäten haben im internationalen Vergleich der englischen QS-Rangliste ihr Fett auch schon ähnlich abbekommen, nämlich “ferner liefen” bzw. Mittelmaß.

Aus der Liste von 200 Universitäten kommt die angeblich beste deutsche Universität Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg gerade mal auf Platz 51. Die TU München auf Platz 58 und die Ludwig-Maximilians-Universität München auf Platz 66. Die Freie Universität Berlin belegt Platz 70 und die Universität Freiburg belegt einen blamablen 97. Platz.

Bei der QS-Rangliste wird unter anderem gewichtet die Betreuung der Studenten (in Deutschland eigentlich = 0!), der Anteil von Professoren sowie von ausländischen Studenten und der akademische Ruf weltweit, weniger die Forschung.

Alternative Rankings wie z.B. das Shanghai-Ranking sehen das nicht anders.

Beitrag und Copyright 2010 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Ehemaliger Lehrbeauftragter und Koordinator für Wirtschaftsdeutsch/ Wirtschaftsenglisch an der
DUKE Universität, USA und am
EC Europa Campus, B.- Baden (jetzt Karlsruhe) und Mannheim.
Pf. 100348
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Tel. 07221-3939752
Fax 03212-3939752
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11.8.2010

Bewertung/Evaluation der Lehrer und Professoren

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 22:55

an amerikanischen Schulen und Universitäten durch Schüler und Studenten im Vergleich zu Europa

An amerikanischen Schulen und Universitäten ist es selbstverständlich, daß die Schüler und Studenten systematisch befragt werden und durch ihr aktives Feedback (Rückmeldung) zur Verbesserung und Bewertung/Evaluation des Unterrichts und der Vorlesung beitragen. Zur Demokratie, der Volksherrschaft, gehört es auch, daß die Belehrten den Belehrenden Lehren erteilen können. Dadurch werden unter dem Strich Unterricht und Lehre inspiriert und zu besserer Qualität vorangetrieben.

Es gehört auch zu einer funktionierenden Lehre, daß nicht nur die Schüler und Studenten in einem gesunden Wettbewerb miteinander liegen, sondern auch die Schulen und Universitäten.

Früher war das sogar der Fall, denn die “Wanderstudenten” suchten sich die besten Professoren europaweit zunächst einmal aus, um bei diesen ihre Studien zu betreiben. Von solch einer “Abstimmung mit den Füßen” ist Europa heute inzwischen leider meilenweit entfernt.

Bis nach Europa hat sich das System des Feedbacks durch Schüler und Studenten nur ganz sporadisch herumgesprochen. An den deutschen Universitäten sind die - mit lebenslänglichen unkündbaren Stellungen “bedachten” - Professoren an der Meinung der Studenten im großen und ganzen nicht interessiert. Warum auch. Das könnte ja nur stören. Noch weniger die Lehrer. Das Geld fließt ja auch so mittels monatlichen Dauerauftrags in unsere Taschen (die wenigen Ausnahmen, die es selbstverständlich gibt, mögen diese Pauschalbewertung verzeihen!). Dadurch ist das gesamte System der Lehre in Europa vergleichbar mit Boxern, die im Dunkeln Schläge austeilen und keine Ahnung haben, ob die Schläge auch wirklich treffen und wo.

Der Lehrplan / Vorlesungsplan wird von Behörden vorgegeben bzw. genehmigt und ist einzuhalten. Punkt. Die Zulässigkeit der schulischen Evaluation z.B. über Internetbewertungsportale für Lehrer wurde gerade mit ach und krach juristisch durchgesetzt.

Hier ist der Link auf spickmich.de, bei dem es bereits größere juristische Schlachten gab über die Zulässigkeit der Lehrerbewertung. Nach letztem Stand der Dinge hat der Bundesgerichtshof die Revision einer Lehrerin aus Moers wegen “schlechter Noten” im Juni 2010 zurückgewiesen. Das ist endlich mal eine höchstrichterliche deutsche Entscheidung, die wir mit gutem Gewissen mit unterschreiben können.

Nicht nur die Lehrer und Professoren, sondern auch die Schule bzw. Universität können dort bewertet werden. Das ist ein sehr erfreulicher erster Schritt in Richtung auf Basisdemokratie.

Ganz unkritisch ist dieser Vorgang auch nicht zur Kenntnis zu nehmen. So bestimmt sich in Amerika die Auswahl der Eliteschulen nicht notwendiger Weise nur nach den akademischen Qualitäten der Universitäten. An der “DUKE” Universität bzw. der Schwester UNC (Universität of North Carolina) ist z.B. bekannt, daß jede gewonnene Meisterschaft im Basketball oder Baseball/ Football ca. 10.000 neue Studenten anspült. Das Gewinnen derartiger Meisterschaften hat aber sicherlich auch nichts mit der Qualität von Forschung und Lehre zu tun! Und reiche Eltern entsprechender Wackelkandidaten sollen auch schon mal so eben ganze neue Lehrstühle gespendet und auf Jahre hinweg finanziert haben. Bei der Auswahl der Rektoren der Universitäten ist ganz wesentlich und mit entscheidender Faktor die “fund-raising ability”, die Fähigkeit, für europäische Verhältnisse riesenhafte Summen an Spenden zugunsten der Universitäten aufzutreiben.

Vorlesungen und Unterricht werden in Deutschland leider noch zu ganz großem Teil immer noch nach dem “Prinzip Müllschlucker und Ackergaul” aufgebaut. Das war uns ein eigener Beitrag wert. Der Lehrer/ Professor wirft vor, und die Schüler/Studenten müssen schlucken, wie große Müllcontainer. Der größte Müllschlucker, mit abgestelltem Würgreiz, und der lahmste Ackergaul, der mit den Scheuklappen vor beiden Augen, ist dann der beste Schüler bzw. Student, am Ende.

Leider ist damit das mit der Evaluation verbundene, entsprechende Know How noch lange nicht nach Europa durchgedrungen. Wenn man im allgemeinen von einem Wissens- und Lehrrückstand in Europa von ca. 10 Jahren gegenüber den USA ausgehen kann, so befindet sich Deutschland damit immer noch etwa auf Nachkriegsniveau. Es hat sich hier noch so gut wie überhaupt nichts bewegt. Einige der neueren privaten Bildungseinrichtungen (z.B. Europa Campus) unternehmen einige erste zaghafte Versuche, die jedoch insgesamt als unzulänglich zu bewerten sind. So wurden (geheim gehaltene) Auswertungen über Professoren von anderen Professoren heimlich durchgeführt, und von Studenten geschrieben, die noch nicht einmal an den entsprechenden Lehreinheiten teilgenommen hatten, als vom Hörensagen! So etwas ist ein schlicht unmögliches Vorgehen. Anerkannte Regeln haben sich aber insgesamt in der europäischen Lehrlandschaft, soweit erkennbar, diesbezüglich noch keineswegs durchgesetzt. Es besteht noch nicht einmal ein Problembewußtsein für die Methodik der Evaluation. Mit der typisch deutschen anmassenden Selbstverständlichkeit von Dilettanten wird überall einfach davon ausgegangen, dass man das schon könne.

Daher sollen hier strukturell die Vorgaben und Kriterien aufgezählt werden, die einen Mindeststandard einer “tauglichen” Evaluation erfüllen müssen:

Evaluieren dürfen natürlich nur Studenten, die bis zum Ende an einer Lehreinheit teilgenommen haben. Sonst kann man mit Sicherheit annehmen, daß die Auswertung durch eine Person vorgenommen wurde, die dazu gar nicht in der Lage ist. Die Evaluation muß anonym sein, um Revancheaktionen (positiv und negativ) durch die Lehrkräfte zu vermeiden. Es muß ferner sicher gestellt werden, daß die Evalationen nicht in die falschen Hände geraten, das darf nicht durch “Kollegen” mißbraucht werden zum eigenen Vorteil. Und die Lehrkräfte müssen eine Chance erhalten, die Kritik der Studenten zur Kenntnis zu nehmen, um den Unterricht entsprechend ausrichten und verbessern zu können. Auch das gehört zum europäischen überheblichen, dummen Denkansatz der Lehre: Professoren haben perfekt zu sein, sie brauchen keine Verbesserung. Dadurch wird konstruktive Arbeit in der Lehre im Keim erstickt. Tatsache ist doch in Wirklichkeit, daß der beste Lehrer nicht der ist, der perfekt ist, sondern der dauernd an seiner Perfektion arbeitet. Ein Professor oder Lehrer, der Fehler offen zugibt und daran arbeitet, sie auszubügeln, ist uns jedenfalls 1.000 mal lieber als jemand, der behauptet, perfekt zu sein, und geradezu armselige Arbeit abliefert, und alle Kritik daran vertuscht.

In den USA stehen am Ende der Semester die “Finals”, die Abschlussexamen. Daher werden die Fragebogen mit der Evaluation der Professoren in der letzten Vorlesung von den Professoren selbst ausgeteilt. Die Studenten füllen diese Fragebogen aus, und ein von den Studenten gewählter Vertrauensstudent sammelt sie ein und bringt sie unmittelbar an den Head des “Department”, an die jeweilige Leitung des betreffenden Lehrstuhls. Dort werden die Fragebögen ausgewertet und registriert. Anschließend erhält der Lehrer/ Professor diese Fragebögen zum Verbleib.

Mit solch einem System kann Manipulation so gut wie ausgeschlossen werden. Der Lehrer/ Professor erhält ein unmittelbares Feedback, ebenso wie die Universität/ Schule.

Die Fragebögen enthalten zunächst einen spezifischen Teil der sich auf gewisse Unterrichtsteile bezieht.

Wichtiger sind dann auch die Fragen, die sich auf den Unterricht, auf die Lehrmethoden und auf den Lehrer beziehen, wie etwa:

Was halten Sie für die Schwächen/
Was halten Sie für die Stärken des Unterrichts?
Was halten Sie vom Lehrmaterial?
Was halten Sie von den Lehrmitteln?
Welche weiteren Maßnahmen und Änderungen zur Verbesserung des Unterrichts schlagen Sie vor?

Der Fragebogen enthält schließlich eine Bewertung der gesamten Leistung der Lehrkraft (z.B. auf einer Skala von 1 bis 10) insgesamt, sowie eventuell noch aufgegliedert in z.B. pädagogische Fähigkeiten, Freundlichkeit, Zugänglichkeit, etc..

Dies gibt den - an Eliteuniversitäten natürlich sehr anspruchsvollen - Studenten die Möglichkeit, ganz konkrete Vorschläge zu machen und sich so ganz aktiv in den Unterricht/ die Vorlesung einzubringen. Das Gegenargument, daß dann im Ergebnis Professoren die Oberhand gewinnen, die sich zu sehr um die Gunst der Studenten buhlen, dürfte nicht stichhaltig sein. Wie bei der Demokratie üblich, zeigen die Studenten in ihrer Masse sehr wohl, wer lediglich Schaum schlägt und wer Inhalte vermittelt.

Auch das Risiko, persönlich gefärbte, parteiische Bewertungen zu bekommen, ist für die Lehrer und Professoren hinnehmbar. In einer zunehmend demokratischen, verantwortlichen Gesellschaft ist dieses Risiko genau dasselbe, wie das, das jeder Schüler hinnehmen muß, nämlich an einen derartigen Lehrer zu geraten, der willkürlich bewertet. Das kann man auch mit allgemeinen Selektionsverfahren vermindern, indem z.B. erkennbar unfaire “Extrembewertungen” eliminiert werden.

Hier geht es zum Link auf eine der (vorbildlichen) amerikanischen Rating-Websites:

http://www.ratemyprofessors.com/

Beitrag und Copyright 2010 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Ehemaliger Lehrbeauftragter und Koordinator für Wirtschaftsdeutsch/ Wirtschaftsenglisch an der
DUKE Universität, USA und am
EC Europa Campus, B.- Baden (jetzt Karlsruhe) und Mannheim.
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. 07221-3939752
Fax 03212-3939752
Rechtsanwalt@anif.de

5.8.2010

Diskriminierung von Vätern: Petition 23426 zur verfassungskonformen Ergänzung von § 52 a SGB VIII

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 07:49

Pet 3-17-17-2165-012185, Kinder- und Jugendhilfe

§ 52 a SGB VIII weist dem Jugendamt einseitige Beratungspflichten gegenüber der Mutter nicht verheirateter Kinder zu, nicht aber gegenüber den Vätern dieser Kinder.

Dies ist eine unangemessen parteiische Rolle, die im Einzelfall vieleicht berechtigt sein mag, die “alleine gelassene Kindesmutter und der pflichtvergessene Schwängerer unehelicher Kinder”, - aber als Gesetz nicht tauglich ist.

Insbesondere vollkommen übersehen werden ebenfalls von dem Gesetz pauschal erfasste Fallgruppen beispielsweise von besorgten, sich um das Kind kümmernden, bzw. dazu eigentlich bereiten Vätern, die aus sonstigen Gründen nur nicht verheiratet sind. Und von Müttern, denen die Gier nach Geld, Drogen, und sonstigen Vergnügungen viel wichtiger ist als das eigene Kind. Dies nur, um einige Extrembeispiele aufzuzählen.

Das Jugendamt wirkt sich durch diesen einseitigen gesetzgeberischen Auftrag als Intrigant in den Familien nicht verheirateter Eltern aus. Das ist im Ergebnis dem Kindeswohl abträglich.

Die (derzeit systematisch heimlich erfolgende) Beratung der Mütter durch die Jugendämter geht in der Praxis dann nämlich dahin, daß den Männern die Kinder möglichst systematisch entzogen werden, um sich selbst den Barunterhalt zu sichern.

Für Kinder und das Kindeswohl ist aber das Geld im Säckel der Mütter, statt der Väter, die damit auch unkontrolliert Rauchen, Drogen kaufen, und andere Sachen anstellen, erst einmal durchaus zweitrangig.

Männer haben in dieser Situation eines neuen Kindes mindestens einen ebenso großen Beratungsbedarf wie Frauen, und bei sachgerechter Beratung würde viel mehr Verständnis für die jeweilige “andere Seite” bestehen. Bei den Behörden, und auch bei den Eltern selbst.

Es darf nur nebenbei vermerkt werden, daß mit den durch solche Intrigen im Auftrag des Staats vollkommen zu Recht verärgerten Kindesvätern auch den Müttern im Ergebnis kein Gefallen getan wird. Wem regelrecht das Fell über die Ohren gezogen wird, wie das derzeit der Fall ist, hat natürlich auch eine schlechte Zahlungsmoral und ist insgesamt ein “schlechter Vater.”

Das Jugendamt kann von der Rolle und dem Ruf als Intrigant nur abkommen, wenn es wieder zu einer Behörde wird, dem das Kindeswohl am wichtigsten ist, und nicht die finanziellen Interessen der Mütter.

Für Ihre Unterlagen

Datum: 04.08.2010
An den
Deutschen Bundestag
Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011 Berlin

Einzelpetition an den Deutschen Bundestag

Über welche Entscheidung/welche Maßnahme/welchen Sachverhalt wollen Sie sich
beschweren? (Kurze Umschreibung des Gegenstands Ihrer Petition)

Die einseitige geschlechterbezogene Beratung von Müttern durch die Jugendämter in § 58 a SGB VIII kann als ein regelrechter gesetzgeberischer Auftrag zum Intrigieren verstanden werden.

Anstatt die Mütter gegen die Väter aufzuhetzen, wie es nach dem derzeitigen Gesetzeszustand als Auftrag des Jugendamts formuliert ist, sollten die Jugendämter zunächst ein gemeinsames Gespräch mit Vätern und Müttern suchen und sodann bei Bedarf beiden Seiten unparteiisch zur Verfügung stehen.

Was möchten Sie mit Ihrer Bitte/Beschwerde erreichen?

Sämtliche Passagen in § 52 a SGB VIII, die einseitige Beratung der Mutter vorsehen, müssen geschlechterneutral formuliert werden. Die Beratung durch das Jugendamt muss sich nach dem Beratungsbedarf richten, und nicht nach dem Geschlecht.

So zum Beispiel jeweils durch Ergänzug des Wortes “die Mutter” im Gesetzeswortlaut durch “die Mutter und der Vater” bzw. “die Eltern.”

Gegen wen, insbesondere welche Behörde/Institution richtet sich Ihre Beschwerde?

Jugendamt. - Letztendlich richtet sich diese Beschwerde aber nicht gegen das Jugendamt, sondern dafür. Die gewünschte Gesetzesergänzung wird es dem Jugendamt ermöglichen, von einer bösartigen, verhassten und parteiischen Institution, deren Abschaffung international gefordert wird, zurück zu kehren zu einer Institution, die eines Rechtsstaates würdig ist und die den Interessen des Kindes gerecht wird.

Muss nach Ihrer Vorstellung ein Gesetz/eine Vorschrift geändert/ergänzt werden?

Wenn ja, welche(s)?

§ 52a

Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen.

(1) Das Jugendamt hat unverzüglich nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, der Mutter (hinzuzufügen: und dem Vater) Beratung und Unterstützung insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes anzubieten. …

Das Jugendamt hat der Mutter (einzufügen: und dem Vater) ein persönliches Gespräch anzubieten. ..

Bitte begründen Sie Ihre Bitte/Beschwerde!

Deutschland wurde verurteilt vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Diskriminierung und Verletzung des Rechts auf eine Familie nicht verheirateter Väter. Das wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt BVerfG, 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010, Absatz-Nr. (1 - 78).

Eine ähnliche Diskriminierungsnorm ist § 52 a SGB VIII.

Nach geltendem Recht werden Frauen zwar vom Jugendamt beraten, Männer aber nicht.

Dadurch, daß die - der Rechtslage genauso unbeholfen ausgelieferten - Väter das Jugendamt so nur als Feind in lebenswichtigen Situtationen erleben können, wird der Ruf des Jugendamts schwer geschädigt.

Das Jugendamt wird auch so zum Sachwalter der privaten uind finanziellen Interessen der Mutter degradiert, und die Interessen des Kindes erscheinen zweitrangig. Das sollte so nicht stehen bleiben.

Wenn Sie in dieser Sache bereits andere Rechtsbehelfe (z.B. Widerspruch, Klage) eingelegt haben, benennen Sie diese und fügen Sie entsprechende Unterlagen
in Kopie bei (z.B. Entscheidungen der betroffenen Behörde, Klageschriften, Urteile)
oder reichen sie gesondert nach.

Ein Antrag an das örtliche Jugendamt durch den Kindesvater wurde ignoriert. Sonstige Rechtsbehelfe gibt es nicht bzw. erscheinen angesichts des klaren Gesetzeswortlauts für nicht erfolgversprechend.

Abschluß der Petition durch den Deutschen Bundestag:

DEUTSCHER BUNDESTAG 11011 Benin, 11.10.2010
Petitionsausschuss Platz der Republik 1
Pet 3-17-17-2165-012185 Fernruf (030)227-39346
(Bitte bei allen Zuschriften angeben) Telefax (030)227-30013
An:

Petent
Betr.: Kinder- und Jugendhilfe Bezug: Mein Schreiben vom 05.08.2010
Anl.: -1 -

Sehr geehrter Petent,

anliegend übersende ich Ihnen die zu Ihrer Eingabe eingeholte Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Im Hinblick auf die Ausführungen des BMFSFJ zu dem von Ihnen vorgebrachten Anliegen bitte ich um Mitteilung, sofern noch weitere Punkte aufklärungsbedürftig sind.

Falls Sie sich nicht mehr äußern sollten, geht der Ausschussdienst davon aus, dass Ihr Petitionsverfahren als abgeschlossen angesehen werden kann.

Mit freundlichen Grüssen

Im Auftrag

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

(Sonja Schuffla)

Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend

Freiheit Einheit Demokratie

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 11018 Berlin
Deutscher Bundestag - Petitionsausschuss -Platz der Republik 1 11011 Berlin

BEARBEITET VON HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT

Referat 512 Rechtsfragen der Kinder- und Jugendhilfe
Angela Wodsak Glinkastraße 24,10117 Berlin 11018 Berlin

TEL -+49 (0)3018 555-1925
FAX +49(0)3018 55541925
E-MAIL Angela.Wodsak@bmfsfj.bund.de
INTERNET www.bmfsfj.de
ORT, DATUM Berlin, den 04.10.2010
GZ 512
HINWEIS
Familienfragen
Eingabe des Petenten vom 4. August 2010

Ihr Schreiben vom 5. August 2010 Pet 3-17-17-2165-012185

Der Petent regt an, eine Änderung des § 52a SGB VIII vorzunehmen, da diese Regelung gegen das Diskriminierungsverbot von Vätern verstoßen würde. Er schlägt vor, Väter in die geltende Regelung einzubeziehen.

Zu den Ausfuhrungen des Petenten nehme ich wie folgt Stellung:

Nach § 52a SGB VIII hat das Jugendamt unverzüglich nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, der Mutter Beratung und Unterstützung insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes anzubieten.

Das persönliche Gespräch des Jugendamtes mit der Mutter nach § 52a Abs. 1 S. 2 SGB VIII dient dazu, Ängste zu beseitigen und Bedenken auszuräumen, welche mit der Weitergabe des Namens des Vaters an das Jugendamt bzw. mit der Zustimmung der Vaterschaftsanerkennung der Mutter verbunden sein können. Die Vaterschaftsanerkennung stellt u. a. eine Voraussetzung für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes dar und dient der wirtschaftlichen Absicherung des Kindes. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Jugendamt und der Mutter soll die Wahrung der Rechte des Kindes gewährleisten.

Eine Verpflichtung des Jugendamts von Amts wegen zur Beratung über die Vaterschaftsanerkennung bei nicht verheirateten Eltern ist jedoch nur gegenüber der Mutter möglieh, da die Identität des potentiellen Vaters dem Jugendamt zunächst noch unbekannt ist.

Jedes Kind hat nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung. Als Individualisierungsmerkmal gehört die Abstammung zur Persönlichkeit. Die Kenntnis der Herkunft bietet dem Einzelnen unabhängig vom Ausmaß wissenschaftlicher Ergebnisse wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität. Daher umfasst das Persönlichkeitsrecht auch die Kenntnis der eigenen Abstammung (vgl. BVerfG, Urteil v. 31.01.1989, Az.: 1 BvL 17/87). Die vom Amts wegen betriebene Feststellung der Vaterschaft dient somit auch der Wahrung des Allgemeine Persönlichkeitsrechts des Kindes.

Der Gesetzgeber stellt jedoch nicht nur Müttern, sondern beiden Elternteilen Beratungsangebote zur Verfügung:

Um Mütter und Väter in der besonderen Situation der Alleinerziehung bestmöglich zu unterstützen, haben sie nach § 18 Abs. 1 SGB VIII Anspruch auf Beratung und Unterstützung

• bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen und

• bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 16151 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Des Weiteren haben Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, Anspruch auf Beratung zur Abgabe einer Sorgeerklärung nach § 18 Abs. 2 SGB VIII. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfe-Weiterentwicklungsgesetz - KICK) wurde für Väter eine Regelung geschaffen, sich über die Abgabe einer Sorgeerklärung beraten zu lassen (vgl. BT-Drs. 15/3676 S. 31).

Ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist nach den oben aufgeführten Erwägungen nicht ersichtlich.

Unabhängig von dem zuvor Dargestellten hat der Vater auch Rechte gegenüber dem Kind. Sofern die Mutter sich weigert die Vaterschaft anzuerkennen, hat der potentielle Vater die Möglichkeit, diese durch Klage gegen das Kind gerichtlich feststellen zu lassen (§ 1600e BGB). Wenn der Vater die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist, kann ein Anspruch auf Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz bestehen.

Im Auftrag

Angela Wodsak

Kommentar

Die Stellungnahme scheint den Inhalt der Petition leider nicht verstanden zu haben, bzw. nicht verstehen zu wollen.

Die Tatsache, daß an anderer Stelle (bei der Situtation der Alleinerziehung) Beratung gewährt wird, enthebt den Gesetzgeber nicht der Verpflichtung, den Vätern in der - gerade eben nicht erfassten - Situation Beratung und Hilfe zu gewähren, wenn nämlich das Kind sich im Gewahrsam der Mutter befindet, und der Vater durch den Gesetzgeber lediglich zum emotionslosen Zahlschwein ohne irgendeine Rechtsposition degradiert wird.

Es handelt sich um einen gängigen Fehler des Gesetzgebers:

Der Gesetzgeber sieht einen Einzelfall und verallgemeinert diesen. Nicht gesehen werden vom Gesetzgeber die Abweichungen von dem geregelten Fall. Selbst dann, wenn diese Abweichungen zahlenmäßig überwiesen, so daß wir eigentlich ein umgekehrtes Regel-Ausnahmeverhältnis haben.

Ohne, daß genaues statistisches Zahlenmaterial vorläge, darf doch angenommen werden, daß der einzig hier geregelte Fall, in dem nämlich der Kindesvater überhaupt nicht bekannt ist, (also Situation betrunkener One-Night Stand, oder Vergewaltigungskind) - zu extrem seltenen Ausnahmefällen gehört.

Normalerweise ist der Vater bekannt. Von den rund 1,6 Millionen Vätern nichtehelicher Kinder sind die unbekannten Väter ein geschätzter verschwindend geringer Anteil.

Vorliegend, nach ausdrücklichem Hinweisen in der Petition auf den Fehler, kann man damit eigentlich noch nicht einmal mehr sagen, daß es sich möglicherweise um ein Versehen des Gesetzgebers handelt. Die Väter werden absichtlich diskriminiert.

Natürlich braucht dann, wenn ein Vater bei der Geburt nicht bekannt ist, dieser nicht beraten. Was für ein Unsinn.

Aber ein Vater, der bekannt ist, und nun durch den Gesetzgeber sämtlicher Rechte beraubt wird, braucht selbstverständlich Beratung. Es geht auch normalerweise überhaupt nicht um die Anerkennung als Vater, es geht um die weiteren Folgen der Vaterschaft. Diese Väter benötigen Unterstützung.

Und zwar möglicherweise dringender als die Mütter.

Der derzeitige Rechtszustand kann mit einer regelrechten rechtlichen Vergewaltigung der Väter nicht verheirateter Kinder verglichen werden. Damit wird auch den Müttern im Ergebnis kein Gefallen getan. Denn derartig rechtlich mißhandelten Vätern bleibt nur noch der passive oder sogar Widerstand, und ein irrsinniger Haß auf ein unfaires System! Das ist ganz sicher keine lebbare Grundlage für eine wichtige und einflußreiche Gruppe unserer Gesellschaft.

Beitrag und Copyright 2010 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
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petition-920e604e0d6cf5930c42e84838c0a8a0.pdf

4.8.2010

Entwurf eines Antrags auf Übertragung der (gemeinsamen) elterlichen Sorge

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 08:32

Entwurf eines Antrags

An das
Amtsgericht
Familiengericht
Strasse
Ort

gegen Empfangsbekenntnis

In Sachen

Kindesvater Name

./.

Kind Name, Anschrift

geboren am:

Kindesmutter:

Name, Anschrift

wird hiermit Antrag gestellt auf

Übertragung der elterlichen Sorge des Kindesvaters

mit dem Ziel der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern für das Kind (§ 1626a BGB nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts).

Hilfsweise:

Mit dem Ziel der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind (§ 1672 BGB nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts).

Die Kosten trägt die Staatskasse bzw. werden niedergeschlagen, hilfsweise die Kindesmutter.

Begründung

Der Antrag ist geboten im Interesse des Kindeswohls. Er dient der rechtlichen Absicherung der nach Artikel 6 Satz 2 Grundgesetz gebotenen Verpflichtung beider Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer eigenen Kinder.

Es handelt sich um zu übernehmende Rechte und Verpflichtungen auch des Kindesvaters. Der Antrag dient insbesondere ganz wesentlich dem Interesse des Kindes daran, von zwei verantwortlichen Eltern aufgezogen zu werden, die es gleichberechtigt versorgen und für das Kind einstehen.

Entgegenstehende Interessen des Kindeswohls bestehen nicht (Bei gerichtlicher Vorgeschichte: Weitere Ausführungen dazu an dieser Stelle, warum das Kindeswohl dies erfordert).

Der Antrag ergibt sich unmittelbar aus der - sofort rechtskräftigen - Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG, 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010, Absatz-Nr. (1 - 78), - 1 BvR 420/09. Darauf wird vollinhaltlich Bezug genommen.

Diese Entscheidung wiederum dient der Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Zaunegger ./. Deutschland. Sie ist rechtskräftig seit dem 03.03.2010, und sie lehnt sich stark an deren Begründung an.

Danach verstiess das bislang geltende deutsche Gesetz gegen die Europäische Konvention für Menschenrechte (Recht auf Familie und Diskriminierungsverbot).

Der deutsche Gesetzgeber hielt es bislang bekanntlicher Weise - entgegen seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Umsetzung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht für erforderlich, diese Entscheidung in deutsches Recht umzusetzen.

Statt dessen wurden Langzeitstudien in Auftrag gegeben bzw. deren Ausgang abgewartet. Darum wurde die nunmehr erfolgte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich.

Das Bundesverfassungsgericht hielt folgende Lösung am geeignetsten zur unverzüglichen Herstellung der Gleichberechtigung und des verletzten Rechts des Vaters nichtehelicher Kinder auf eine Familie:

1.§ 1626a Absatz 1 Nummer 1 und § 1672 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) sind mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.

2.Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

3.Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1672 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für diesen Antrag erfüllt.

Die Kindesmutter verweigert bislang trotz mehrfacher Aufforderung die Zustimmung zu einer Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Das Jugendamt hatte auf den bereits im März gestellten Antrag sich schriftlich nicht geäußert. Fernmündlich wurde aber mitgeteilt, daß es nach der Entscheidung Zaunegger ./. Deutschland eine gemeinsame elterliche Sorge eigentlich befürworte, daß es aber infolge der noch bestehenden Gesetzeslage keine Handhabe sähe, dem Vater die gemeinsame elterliche Sorge einzuräumen.

Da die Kindesmutter in Kenntnis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin die freiwillige Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge verweigert, wurde der gerichtliche Antrag notwendig.

Der Antrag auf die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 3 KostenO, 13 a FGG.

Der Antrag wurde erforderlich zur Behebung von rechtswidriger Diskriminierung von Vätern nichtehelicher Kinder (sowie deren Kinder) durch verfassungs- und menschenrechtswidrige deutsche Gesetze- unter Verstoss gegen Menschenrechte, insbesondere Art. 6 Abs. 2 des deutschen Grundgesetzes sowie Art. 8 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention, - so dass der für die Diskriminierung verantwortliche deutsche Staat vorrangig für die Wiederherstellung des Rechts Sorge zu tragen hat und im Ergebnis die Kosten des nach der Untätigkeit des Gesetzgebers erforderlich werdenden gerichtlichen Antrags zu übernehmen und zu tragen hat. Analog zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben Bund und Länder die Kosten je zur Hälfte zu tragen.

Zitiert werden kann dazu noch aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts:

Pressemitteilung Nr. 110/2010 vom 1. Dezember 2010

Beschluss vom 4. November 2010
1 BvR 661/06

Zur Auslagenerstattung bei Erledigung der Verfassungsbeschwerde wegen
Aufhebung der angegriffenen Gesetzesnorm

Trotz der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung entspricht es der Billigkeit, die Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren anzuordnen. Denn wie sich aus der Begründung des aufhebenden Gesetzes ergibt, bestanden im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PAG, die der Landesgesetzgeber zum Anlass genommen hat, die Vorschrift vorsorglich zu streichen.

Da er somit das Begehren der Beschwerdeführer als wahrscheinlich berechtigt erachtet hat, ist es gerechtfertigt, die Auslagenerstattung in gleicher Weise anzuordnen, wie wenn den Verfassungsbeschwerden stattgegeben worden wäre.

Aus dieser Entscheidung kann unserer Auffassung nach gefolgert werden, dass der Gesetzgeber die Kosten erst recht zu tragen hat, wenn er trotz positiver Kenntnis der Verfassungswidrigkeit die Norm nicht aufhebt!

Unterschrift Kindesvater

Hier geht es zum Urteil und unserer ersten Kommentierung dazu.

Beitrag und Copyright 2010

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. 07221-3939752
Fax 03212-3939752
Rechtsanwalt@anif.de

Das Kopieren dieser Vorlage zum Zwecke der Antragstellung in eigener Sache wird den in obiger Angelegenheit betroffenen Vätern ausdrücklich erlaubt. Bitte nicht nur ausdrucken und unterschreiben, sondern natürlich der eigenen Lage anpassen, z.B. die Korrespondenz mit dem Jugendamt und der Kindesmutter betreffend.

Sonstige dürfen den Antrag übrigens ebenfalls kopieren, aber bitte auf die Fundstelle und den Urheber in einer Fussnote hinweisen.

TIPP: Wenn die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe vorliegen: dick über den Antrag schreiben: “ENTWURF”, und zuerst einen Antrag stellen auf Bewilligung von Prozesskostenhife, sowie Beiordnung des Rechtsanwalts Ihres Vertrauens. Die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen nicht vergessen. Erst, wenn vom Gericht PKH bewilligt wird, sollte der eigentliche Antrag bei Gericht eingereicht werden.

3.8.2010

Sensation: Das Bundesverfassungsgericht schlägt zu, diesmal echt und in die richtige Richtung: § 1626 a und § 1672 Abs. 1 BGB sind verfassungswidrig, das deutsche Gesetz verletzt das Elternrecht des Vaters nichtehelicher Kinder aus § 6 Abs. 2 Grundgesetz!!!

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 09:59

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010, Absatz-Nr. (1 - 78)

Fundort:

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100721_1bvr042009.html

Leitsatz

zum Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010

- 1 BvR 420/09 -

Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 420/09 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn F…,

- Bevollmächtigter:Rechtsanwalt
in Sozietät Rechtsanwälte

- 1. unmittelbar gegen

a) den Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 8. Januar 2009 - 43 F 3/09 -,
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 2008 - 1 UF 180/08 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 30. Juni 2008 - 23 F 109/08 -,

2. mittelbar gegen

§ 1626a, § 1672 Abs. 1, § 1680 Abs. 3 BGB

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter

Vizepräsident Kirchhof,
Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing

am 21. Juli 2010 beschlossen:

1.§ 1626a Absatz 1 Nummer 1 und § 1672 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) sind mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.
2.Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
3.Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1672 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
4.Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 30. Juni 2008 - 23 F 109/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Damit werden der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 2008 - 1 UF 180/08 - und der Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 8. Januar 2009 - 43 F 3/09 - gegenstandslos. Die Sache wird an das Amtsgericht Bad Oeynhausen zurückverwiesen.
5.Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Nordrhein-Westfalen haben dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten.
Gründe:
A.
1Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass gegen den Willen der Mutter eine Übertragung der elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder auch oder allein auf den Vater unterhalb der Schwelle des Sorgerechtsentzugs gemäß § 1666 BGB nach den einschlägigen familienrechtlichen Vorschriften nicht möglich ist.

I.
2Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) am 1. Juli 1998 wurde nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals unabhängig davon, ob sie zusammenleben, durch § 1626a BGB die Möglichkeit eröffnet, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu tragen, wenn sie dies wollen und entsprechende Sorgeerklärungen abgeben, was schon vor der Geburt des Kindes geschehen kann (§ 1626b Abs. 2 BGB). Erfolgen diese Sorgeerklärungen nicht, ist grundsätzlich die Mutter alleinige Sorgerechtsinhaberin für das nichteheliche Kind.

3§ 1626a BGB lautet:

4(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

51. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder

62. einander heiraten.

7(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

8Auch eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater eines nichtehelichen Kindes bei Getrenntleben der Eltern ist mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz geregelt worden. Sie kann ebenfalls nur mit Zustimmung der Mutter erfolgen.

9§ 1672 Abs. 1 BGB, der dies bestimmt, lautet:

10(1) Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient.

11Gegen den Willen der Mutter kann der Vater eines nichtehelichen Kindes nur dann das Sorgerecht für das Kind erhalten, wenn der Mutter wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird (§ 1680 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1666 BGB), ihre elterliche Sorge dauerhaft ruht (§ 1678 Abs. 2 BGB) oder wenn sie stirbt (§ 1680 Abs. 2 Satz 2, § 1681 BGB).

II.
121. Bereits im Jahr 2003 hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Regelungskonzepts von § 1626a BGB zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern befasst und damals § 1626a BGB nur insoweit für nicht vereinbar mit Art. 6 Abs. 2 und 5 GG erklärt, als eine Übergangsregelung für Eltern fehlte, die sich noch vor Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 getrennt hatten (BVerfGE 107, 150 ff.).

13Zur Begründung hat es ausgeführt, es verstoße nicht gegen das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass ein Kind nach § 1626a Abs. 2 BGB zunächst rechtlich allein der Mutter zugeordnet und grundsätzlich ihr die Personensorge übertragen ist (vgl. BVerfGE 107, 150 <169>). Anders als bei Eltern ehelicher Kinder, die sich mit dem Eheschluss rechtlich dazu verpflichtet hätten, füreinander und für ein gemeinsames Kind Verantwortung zu tragen, könne der Gesetzgeber bei nicht miteinander verheirateten Eltern auch heutzutage nicht generell davon ausgehen, dass diese in häuslicher Gemeinschaft lebten und gemeinsam für das Kind Verantwortung übernehmen wollten und könnten. Das Kindeswohl verlange, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person habe, die für das Kind rechtsverbindlich handeln könne. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse, in die nichteheliche Kinder hineingeboren würden, sei es gerechtfertigt, das Kind bei der Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter und nicht dem Vater oder beiden Elternteilen gemeinsam zuzuordnen (vgl. BVerfGE 107, 150 <169 f.>).

14Auch § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB verstoße nicht gegen Art. 6 Abs. 2 GG. Es lägen derzeit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Vorschrift, die unter Kindeswohlgesichtspunkten den Konsens der Eltern zur Voraussetzung einer gemeinsamen Sorge mache, dem Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes nicht ausreichend Rechnung getragen werde (vgl. BVerfGE 107, 150 <172>).

15Die gemeinsame Sorge setze im Kindeswohlinteresse bei beiden Elternteilen die Bereitschaft voraus, Verantwortung für das Kind zu tragen. Die Ausübung dieser gemeinsamen Verantwortung erfordere den Aufbau einer persönlichen Beziehung zum Kind durch jeden Elternteil und bedürfe eines Mindestmaßes an Übereinstimmung zwischen den Eltern. Fehle es hieran und seien die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, könne die gemeinsame Sorge für das Kind dem Kindeswohl zuwiderlaufen (vgl. BVerfGE 107, 150 <173>).

16Der Gesetzgeber habe bei verheirateten Eltern aufgrund der rechtlichen Verbindung, die diese mit der Ehe eingegangen seien, unterstellt, dass es zwischen ihnen als Voraussetzung für eine dem Kindeswohl dienliche gemeinsame Sorgerechtsausübung eine Übereinstimmung sowie die Bereitschaft gebe, zusammen Sorge für das gemeinsame Kind zu tragen. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern fehle es an diesem Anknüpfungspunkt für eine solche Annahme. Um dafür ein Äquivalent zu schaffen, das die gesetzliche Vermutung einer gemeinsamen Sorgerechtsausübung im Kindeswohlinteresse auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern trage, habe der Gesetzgeber ihnen mit § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB die Möglichkeit eingeräumt, durch übereinstimmende Erklärungen zum Ausdruck zu bringen, dass sie willig und bereit seien, gemeinsam für ihr Kind zu sorgen (vgl. BVerfGE 107, 150 <174>).

17Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass die Eltern bei bestehender Kooperationsbereitschaft die Möglichkeit einer gemeinsamen Sorgetragung in der Regel nutzen und ihre tatsächliche Sorge durch Sorgeerklärungen auch rechtlich absichern würden. Dass es dennoch Fälle geben könne, in denen die Mutter sogar trotz Zusammenlebens mit dem Vater und dem Kind keine Sorgeerklärung abgeben wolle, habe der Gesetzgeber gesehen. Seine Einschätzung, in solchen Fällen sei die Weigerung der Mutter Ausdruck eines Konflikts zwischen den Eltern, der sich bei einem Streit auch über die gemeinsame Sorge nachteilig für das Kind auswirke, sei vertretbar. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass eine Mutter, gerade wenn sie mit dem Vater und dem Kind zusammenlebe, sich nur ausnahmsweise und nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer gemeinsamen Sorge verweigere, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe habe, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen würden, und dass sie die Möglichkeit der Verweigerung einer Sorgeerklärung nicht etwa als Machtposition gegenüber dem Vater missbrauche (vgl. BVerfGE 107, 150 <176 f.>).

18§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB würde sich aber mit Art. 6 Abs. 2 GG als unvereinbar erweisen, falls diese Annahme des Gesetzgebers nicht zuträfe und sich insbesondere herausstellen sollte, dass es selbst bei einem Zusammenleben der Eltern mit dem Kind in größerer Zahl nicht zur Abgabe gemeinsamer Sorgeerklärungen aus Gründen komme, die nicht vom Kindeswohl getragen würden. Da der Gesetzgeber Regelungen getroffen habe, die nur bei Richtigkeit seiner prognostischen Annahme das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG wahren, sei er verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand habe. Stelle sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall sei, werde er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet werde, der ihren Elternrechten aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trage (vgl. BVerfGE 107, 150 <178 ff.>).

192. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich im Jahr 2009 in dem Fall Zaunegger gegen Deutschland mit der Vorschrift des § 1626a BGB befasst (vgl. EGMR, Zaunegger gegen Deutschland, Nr. 22028/04, Urteil vom 3. Dezember 2009). In dem Urteil erklärte eine Kammer der Fünften Sektion des EGMR, dass der grundsätzliche Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der ursprünglichen Zuweisung der Alleinsorge an die Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz des Wohls eines nichtehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig sei. Folglich liege eine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK vor.

20Indem der deutsche Gesetzgeber Eltern eines nichtehelichen Kindes gestatte, sich auf das gemeinsame Sorgerecht zu einigen, versuche er, die nicht miteinander verheirateten Eltern in gewissem Umfang verheirateten Eltern gleichzustellen, die sich mit dem Eheschluss dazu verpflichtet hätten, füreinander und für ein gemeinsames Kind Verantwortung zu tragen. Angesichts der unterschiedlichen Lebenssituationen nichtehelicher Kinder und in Ermangelung einer gemeinsamen Sorgeerklärung sei es auch gerechtfertigt, zum Schutz des Kindeswohls die elterliche Sorge zunächst der Mutter zuzuweisen, um sicherzustellen, dass es ab der Geburt eine Person gebe, die für das Kind rechtsverbindlich handeln könne (vgl. EGMR, Zaunegger gegen Deutschland, a.a.O., Ziffer 53, 55).

21Es könne auch triftige Gründe dafür geben, einem nicht verheirateten Vater die Teilhabe an der elterlichen Sorge zu versagen. Dies könne der Fall sein, wenn Streitigkeiten oder mangelnde Kommunikation zwischen den Eltern das Kindeswohl gefährden würden. Es sei jedoch keineswegs erwiesen, dass die Beziehungen zwischen nicht verheirateten Vätern und ihren Kindern generell durch eine solche Haltung gekennzeichnet seien. Für den Fall, dass keine triftigen Gründe vorlägen, bleibe es nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB dem Vater eines nichtehelichen Kindes dennoch von vornherein kraft Gesetzes verwehrt, eine gerichtliche Überprüfung zu beantragen, ob die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl dienen würde, und durch eine gerichtliche Entscheidung eine möglicherweise willkürliche Weigerung der Mutter, dem gemeinsamen Sorgerecht zuzustimmen, ersetzen zu lassen. Das Argument des Gesetzgebers, dass, wenn die Eltern zusammenlebten, die Mutter sich aber weigere, eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben, dies eine Ausnahme sei und die Mutter dafür schwerwiegende Gründe habe, die vom Kindeswohl getragen seien, sei nicht überzeugend (vgl. EGMR, Zaunegger gegen Deutschland, a.a.O., Ziffer 56 ff.).

22Ebenso wenig sei der Gerichtshof von dem Argument überzeugt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die gerichtliche Anordnung der gemeinsamen Sorge zu Konflikten zwischen beiden Elternteilen führe und dem Kindeswohl daher abträglich sei. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten zwar immer potentiell zur Verunsicherung eines Kindes führen, allerdings sehe das deutsche Recht eine umfassende gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung immer dann vor, wenn der Vater ehemals sorgeberechtigt gewesen sei, entweder weil die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet gewesen seien, oder danach geheiratet oder die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart hätten. Es seien keine hinreichenden Gründe ersichtlich, warum der Vater eines nichtehelichen Kindes einen geringeren Rechtsschutz habe und bei Anerkennung der Vaterschaft und Übernahme der Vaterrolle anders behandelt werden solle als ein Vater, der ursprünglich die elterliche Sorge inne gehabt und sich später von der Mutter getrennt habe oder sich habe scheiden lassen (vgl. EGMR, Zaunegger gegen Deutschland, a.a.O., Ziffer 61 f.).

III.
23In allen 27 Ländern der Europäischen Union besteht die Möglichkeit zur gemeinsamen elterlichen Sorge für nichtehelich geborene Kinder unter der Voraussetzung, dass die Vaterschaft des nichtverheirateten Vaters rechtsverbindlich feststeht. Im Rahmen der konkreten Ausgestaltung der Regelung elterlicher Sorge belassen sieben EU-Mitgliedstaaten, anders als das deutsche Recht, der Mutter zwar von Gesetzes wegen die Alleinsorge, ermöglichen aber dem Vater sowohl bei Konsens der Eltern als auch aufgrund gerichtlicher Entscheidung ein Sorgerecht (Finnland: §§ 9, 10 finn. SorgRG; Irland: Sec. 6A para 1 Guardianship of Infants Act 1964 i.d.F. der Sec. 6 Children Act 1997, Sec. 9 Guardianship of Infants Act 1964; Luxemburg: Art. 380 lux. CC; Niederlande: Art. 1:253c nl. BW; Schweden: 6:5 schwed. FB; Vereinigtes Königreich: Sec. 4 para. 1c Children Act 1989; Zypern: Sec. 6 Illegitimate Children Law CAP 278). In 18 EU-Mitgliedstaaten sind unverheiratete Eltern verheirateten Eltern weitgehend oder vollständig gleichgestellt und erlangen kraft Gesetzes das gemeinsame Sorgerecht (Belgien: Art. 373, Art. 374 § 1 belg. CC; Bulgarien: Art. 68 Abs. 1, Art. 72 bulg. FamGB; Dänemark: Kap. 2 § 7 des dän. Gesetzes über elterliche Verantwortung; Estland: §§ 49, 50 estn. FamG; Frankreich: Art. 372 franz. Cciv; Griechenland: Art. 1515 griech. ZGB; Italien: Art. 317bis ital. Cciv; Lettland: Art. 178, 181 lett. ZGB; Litauen: Art. 3.165 litau. ZGB; Malta: Art. 90 Abs. 1, Art. 86 malt. ZGB; Polen: Art. 93 § 1 poln. FVGB; Portugal: Art. 1911 i.V.m. Art. 1901 port. CC; Rumänien: Art. 97 rumän. FGB; Slowakei: § 28 Abs. 2 slowak. FamG; Slowenien: Art. 102, Art. 105 Abs. 1 slowen. EheFamG; Spanien: Art. 156 span. CC; Tschechische Republik: § 34 Abs. 1, § 52 Abs. 1 tschech. FamG; Ungarn: § 72 Abs. 1 ungar. FamG).

24Aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht formulierten Prüfungsauftrags werden nach Maßgabe des Gesetzes zur Umsetzung familienrechtlicher Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2003 (BGBl I S. 2547) seit 2004 die jährlich rechtswirksam abgegebenen gemeinsamen Sorgeerklärungen statistisch erfasst. Setzt man die Zahl der im jeweiligen Berichtsjahr abgegebenen gemeinsamen Sorgeerklärungen ins Verhältnis zu den nichtehelichen lebend geborenen Kindern in dem betreffenden Jahr, ergibt dies im Jahr 2004 eine Quote von 44,3 %, im Jahr 2005 eine Quote von 45,2 %, im Jahr 2006 eine Quote von 46,6 %, im Jahr 2007 eine Quote von 49,1 % und im Jahr 2008 eine Quote von 50,7 % (vgl. Statistisches Bundesamt 2009, Statistisches Jahrbuch 2009, Tab. 2.23; Statistisches Bundesamt 2008, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2004, Tab. 3; Statistisches Bundesamt 2006, Bevölkerung 2005; Statistisches Bundesamt 2008, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2005, Tab. 3; Statistisches Bundesamt 2007, Bevölkerung 2006; Statistisches Bundesamt 2008, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2006, Tab. 3; Statistisches Bundesamt 2008, Bevölkerung 2007; Statistisches Bundesamt 2008, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2007, Tab. 3; Statistisches Bundesamt 2009, Bevölkerung 2008; Statistisches Bundesamt 2010, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2008, Tab. 3). Allerdings ist dabei zu beachten, dass damit nicht exakt wiedergegeben ist, wie viele Eltern nichtehelicher Kinder tatsächlich gemeinsame Sorgeerklärungen zu einem bestimmten Erhebungszeitpunkt abgegeben haben. Zum einen bleibt unberücksichtigt, dass Sorgeerklärungen auch für ältere Kinder abgegeben werden können und dass die Erklärung eines gemeinsamen Sorgerechts bereits vor der Geburt des Kindes vorgenommen werden kann (§ 1626b Abs. 2 BGB). Zum anderen kann von den amtlichen Zahlen der nichtehelichen Geburten nicht direkt auf die Anzahl nichtehelicher Kinder zu einem bestimmten Erhebungszeitpunkt geschlossen werden, da der Status des Kindes, beispielsweise durch Heirat der Eltern oder Adoption, veränderbar ist.

253. Eine im Jahr 2006 durchgeführte Umfrage des Bundesministeriums der Justiz zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern, an der sich 440 Jugendämter und 109 Rechtsanwälte beteiligten, hat das Ergebnis erbracht, dass nach Schätzung der befragten Jugendämter und Rechtsanwälte etwa 25 % bis 75 % aller Eltern nichtehelicher Kinder zusammenleben oder zumindest längere Zeit (mindestens ein Jahr) zusammengelebt haben, ohne eine gemeinsame Sorge begründet zu haben (vgl. BTDrucks 16/10047, S. 9, 12). Die Teilnehmer der Umfrage wurden ferner befragt, welche Motive von den Müttern für die Ablehnung der gemeinsamen Sorge angegeben würden. Dazu wurden acht mögliche Motive zur Auswahl gestellt, die zum Teil kindeswohlorientiert und zum Teil kindeswohlfern waren; eine Mehrfachnennung war möglich. Am häufigsten nannten die Teilnehmer die Motive „Die Mutter möchte die Alleinsorge behalten, um allein entscheiden zu können“, und „Die Mutter möchte nichts mehr mit dem Vater zu tun haben und lehnt daher jeden Kontakt auch in Angelegenheiten des Kindes ab“. Diese beiden Motive wurden von etwa 80 % aller Jugendämter genannt. Mit etwa 70 % nannten die Jugendämter die Motive „Es kommt häufig zu Konflikten der Eltern, eine friedliche Verständigung ist nicht möglich“, und „Eine Beziehung zwischen den Eltern hat nie bestanden, war lose oder ist beendet“; bei Rechtsanwälten wurden die beiden letzteren Motive nur von etwa 50 % der Teilnehmer genannt (vgl. BTDrucks 16/10047, S. 12). Einige Befragte wiesen darüber hinaus darauf hin, dass Eltern häufig über die rechtlichen Folgen der Begründung oder Ablehnung der gemeinsamen Sorge wenig informiert seien. Dementsprechend würden bei ihren Entscheidungen emotionale Gründe - wie Verunsicherung, Kontrollbedürfnis und eigene Verletztheit - sowie die Einflussnahme Dritter eine große Rolle spielen. Darüber hinaus würden in einer intakten Beziehung die das Kind betreffenden Entscheidungen ohnehin gemeinsam getroffen, so dass viele Eltern nicht das Bedürfnis sehen würden, die gemeinsame Sorge zu begründen. Dieses Bedürfnis trete oftmals erst hervor, wenn sich die Eltern bereits getrennt hätten (vgl. BTDrucks 16/10047, S. 14). Nach der Auswertung dieser Umfrage hat das Bundesministerium der Justiz ein Forschungsvorhaben in Auftrag gegeben. Dessen bisherige Ergebnisse weisen die gleiche Tendenz auf.

IV.
261. Der Beschwerdeführer ist Vater eines 1998 nichtehelich geborenen Sohnes. Die Eltern lebten lediglich einige Wochen zusammen und trennten sich noch während der Schwangerschaft der Mutter. Der gemeinsame Sohn lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Mutter. Nachdem der Beschwerdeführer die Vaterschaft angezweifelt hatte, wurde diese in einem Verfahren vor dem Familiengericht durch Sachverständigengutachten festgestellt. Daraufhin erkannte der Beschwerdeführer im Dezember 1998 die Vaterschaft vor dem Jugendamt an. Die Mutter stimmte dem Anerkenntnis zu. Im Januar 2001 ließ der Beschwerdeführer eine notarielle Sorgeerklärung erstellen, in welcher er erklärte, die elterliche Sorge gemeinsam mit der Mutter übernehmen zu wollen. Die Mutter verweigerte eine entsprechende Sorgeerklärung. Im November 2002 vereinbarten die Eltern vor dem Familiengericht ein Umgangsrecht, das dem Beschwerdeführer unter anderem ermöglicht, jedes zweite Wochenende unter Einschluss von Übernachtungen mit dem gemeinsamen Sohn zu verbringen. Außerdem wurden Ferien-, Feiertags- und Geburtstagsregelungen getroffen. Beide Elternteile haben sich in den darauf folgenden Jahren an die getroffene Vereinbarung gehalten. Allerdings ist das Verhältnis der Eltern seit der Geburt des Kindes von Auseinandersetzungen und gegenseitigem Misstrauen geprägt.

272. Nachdem der Beschwerdeführer Anfang 2008 erfahren hatte, dass die Mutter beabsichtige, in den Sommerferien 2008 mit dem Kind innerhalb Deutschlands umzuziehen, beantragte er beim Familiengericht die teilweise Entziehung des Sorgerechts der Mutter und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn selbst; darüber hinaus stellte er hilfsweise den Antrag, ihm das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn zu übertragen oder zur Begründung einer gemeinsamen Sorge die Zustimmung der Mutter zu seiner Sorgeerklärung zu ersetzen.

28Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten wies das Familiengericht die Anträge des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 30. Juni 2008 zurück. Gegen den Willen der sorgeberechtigten Mutter könne der Beschwerdeführer wegen § 1626a Abs. 1 BGB das alleinige Sorgerecht oder Teile davon nicht erlangen. Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder des hilfsweise beantragten Sorgerechts auf den Beschwerdeführer komme auch nicht nach § 1672 Abs. 1 BGB in Betracht. § 1672 Abs. 1 BGB setze zwingend die Zustimmung der Mutter zur Begründung der alleinigen elterlichen Sorge voraus. Gründe für eine Entziehung der Sorge der Mutter nach § 1666 BGB lägen nicht vor. Allein der seit Beginn des Verfahrens bestehende und mit einer teilweisen Ablehnung der Mutter verbundene ausdrückliche Wunsch des Sohnes, beim Vater leben zu wollen, könne einen Eingriff nach § 1666 BGB nicht rechtfertigen. Die dagegen eingelegte Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. November 2008 als unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht beschwerdebefugt sei. Eine unmittelbare Betroffenheit des nicht sorgeberechtigten Beschwerdeführers in seinen Rechten könne erst bejaht werden, wenn die elterliche Sorge der Mutter gemäß den §§ 1666, 1666a, 1680 BGB entzogen worden sei, da sich erst dann die Frage stelle, ob die Sorge auf den Beschwerdeführer zu übertragen sei. Die gegen die amtsgerichtliche Entscheidung erhobene Anhörungsrüge wies das Familiengericht mit Beschluss vom 8. Januar 2009 zurück, da dem Beschwerdeführer umfänglich rechtliches Gehör gewährt worden sei.

293. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde, mit der er eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 1, Art. 6, Art. 8 und Art. 14 EMRK geltend macht. Er hält die den Entscheidungen zugrunde liegenden Normen für verfassungswidrig, soweit diese die Begründung der gemeinsamen oder alleinigen Sorge für den Vater eines nichtehelich geborenen Kindes von der Zustimmung der Mutter oder einem Sorgerechtsentzug der Mutter abhängig machen. Verfassungsrechtlich geboten sei vielmehr der automatische Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge ab Feststehen der Vaterschaft. Zumindest müsse eine gerichtliche Überprüfung der von der Mutter verweigerten Zustimmungserklärung im Einzelfall und die Anordnung einer gemeinsamen elterlichen Sorge oder die Übertragung der alleinigen Sorge auf den Vater unterhalb der Schwelle des § 1666 BGB möglich sein. In seinem Fall sei aufgrund der hohen Schwelle des § 1666 BGB der Kindeswille unbeachtet geblieben; eine Überprüfung, ob der Beschwerdeführer zur Ausübung der elterlichen Sorge geeignet sei und die Übertragung der elterlichen Sorge oder von Teilen der elterlichen Sorge auf ihn dem Kindeswohl diene, habe nicht stattgefunden. Wäre das Kind ehelich, hätte dem Beschwerdeführer das alleinige Sorgerecht bei bestehender Alleinsorge der Mutter gemäß § 1696 BGB und nach § 1671 Abs. 2 BGB bei bestehendem gemeinsamen Sorgerecht übertragen werden können. Zu Unrecht habe das Oberlandesgericht seine Beschwerdebefugnis verneint.

V.
30Von der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme haben namens der Bundesregierung das Bundesministerium der Justiz und der Deutsche Familiengerichtstag e.V. Gebrauch gemacht.

311. Das Bundesministerium der Justiz geht in seiner Stellungnahme davon aus, dass nach dem derzeitigen Stand der Untersuchungen der Hauptantrieb der Mütter, einem gemeinsamen Sorgerecht mit dem Vater nicht zuzustimmen, wohl in einer größeren Zahl von Fällen nicht primär in schwerwiegenden Kindeswohlerwägungen liege. Angesichts dessen und im Lichte des jüngsten Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte würden Vorüberlegungen für einen Gesetzesentwurf zur Änderung der sorgerechtlichen Rechtslage angestellt. Die Vorschriften zur Beschwerdebefugnis in sorgerechtlichen Verfahren seien einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich.

322. Der Deutsche Familiengerichtstag e.V. ist der Auffassung, dass § 1672 Abs. 1 BGB und damit auch § 1626a BGB und § 1680 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 1666 BGB gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 und Art. 3 GG verstoßen, soweit die Normen bei einer Zustimmungsverweigerung der Mutter keine gerichtliche Prüfung im Einzelfall vorsehen. Dem Vater allein über den Weg des § 1666 BGB die Zugangsmöglichkeit zur elterlichen Sorge zu eröffnen, sei ungeeignet, einen angemessenen, insbesondere auch dem Kindeswohl gerecht werdenden Ausgleich zwischen den Grundrechten der Eltern eines nichtehelichen Kindes zu schaffen. § 1666 BGB biete keinen Maßstab für die sorgerechtliche Entscheidung in Konfliktsituationen zwischen den Eltern, sondern sei auf den durch das Kindesinteresse legitimierten staatlichen Eingriff in das Elternrecht zugeschnitten. Eine Absenkung der in § 1666 Abs. 1 BGB definierten Eingriffsschwelle würde die Abgrenzung zwischen Elternverantwortung und staatlichem Wächteramt relativieren.

B.
33Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.

34§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB und § 1672 Abs. 1 BGB sind mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar.

35Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein seiner Mutter übertragen hat (vgl. BVerfGE 107, 150 <169>). Ebenfalls steht mit der Verfassung in Einklang, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nicht zugleich mit der wirksamen Anerkennung seiner Vaterschaft gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht eingeräumt ist. Eine solche Regelung wäre zwar möglich, sie ist aber verfassungsrechtlich nicht geboten.

36Der Gesetzgeber greift jedoch dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er den Vater generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit eingeräumt ist, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob er aus Gründen des Kindeswohls an der elterlichen Sorge zu beteiligen oder ihm, auch in Abwägung seines Elternrechts mit dem der Mutter, die alleinige Sorge für das Kind zu übertragen ist. Die dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers, dass die Zustimmungsverweigerung von Müttern in aller Regel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt basiert und von Gründen getragen ist, die nicht Eigeninteressen der Mutter verfolgen, sondern der Wahrung des Kindeswohls dienen, hat sich nicht bestätigt.

I.
37Das Elternrecht, das Art. 6 Abs. 2 GG Müttern wie Vätern gewährleistet, bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung. So sind Regeln und rechtsförmige Verfahren erforderlich, die auch für nichtehelich geborene Kinder klären, wer rechtlich als Vater des Kindes anzuerkennen und damit Rechtsträger des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG ist (vgl. BVerfGE 92, 158 <177 f.>; 108, 82 <101>). Weil das Elternrecht beiden Elternteilen zusteht, sind zudem Regeln zu schaffen, die ihnen für den Fall, dass sie sich über die Ausübung ihrer Elternverantwortung nicht einigen können, jeweils Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind zuordnen. Dabei hat der Staat aufgrund seines ihm durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auferlegten Wächteramtes sicherzustellen, dass sich die Wahrnehmung des Elternrechts am Kindeswohl ausrichtet und bei der Ausübung der Elternverantwortung die Rechte des Kindes Beachtung finden (vgl. BVerfGE 121, 69 <94>). Fehlt es hieran mangels eines erforderlichen Mindestmaßes an Übereinstimmung zwischen den Eltern, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind zuordnen (vgl. BVerfGE 92, 158 <178 f.>; 107, 150 <169>).

381. Das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG wird nicht dadurch verletzt, dass das Kind nach § 1626a Abs. 2 BGB zunächst rechtlich allein seiner Mutter zugeordnet wird und sie die Personensorge für das Kind erhält. Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2003 ausgeführt hat, werden nichteheliche Kinder in eine Vielzahl familiärer Konstellationen hineingeboren (vgl. BVerfGE 107, 150 <170>). Das Spektrum reicht von Fällen, in denen der Vater nicht feststellbar ist oder nicht feststeht, über solche, in denen er zwar Unterhalt zahlen, aber keine Sorge für das Kind tragen will und teilweise sogar den Umgang mit dem Kind ablehnt (vgl. BVerfGE 121, 69 ff.), bis hin zu solchen, in denen der Vater zusammen mit der Mutter oder alleine für das Kind sorgen möchte. Im Zeitpunkt der Geburt eines nichtehelichen Kindes kann deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass das Kind einen Vater hat, dem es rechtlich zugeordnet werden kann und der bereit ist, Verantwortung für das Kind zu tragen.

39Hieran hat sich seit dieser Entscheidung nichts Wesentliches geändert. Zwar ist inzwischen der Anteil der Kinder, die nichtehelich geboren werden, an der Gesamtzahl der Geburten in Deutschland auf 32,1 % angestiegen (vgl. Statistisches Bundesamt 2009, Bevölkerung 2008). Auch hat sich der Anteil der minderjährigen Kinder, die in nichtehelichen elterlichen Lebensgemeinschaften aufwachsen, seit dem Jahr 2001 von 5,4 % auf mindestens 7,1 % im Jahr 2008 erhöht. Jedoch wachsen zugleich mindestens 16,1 % der Kinder lediglich mit einem Elternteil auf, wobei hierunter auch Scheidungskinder fallen (vgl. Statistisches Bundesamt 2009, Statistisches Jahrbuch 2009, Tab. 2.17). Setzt man wiederum die jährlich abgegebenen gemeinsamen Sorgeerklärungen von Eltern nichtehelicher Kinder ins Verhältnis zu den nichtehelich geborenen Kindern des jeweiligen Jahres, dann trägt dies die Einschätzung, dass mittlerweile für ungefähr die Hälfte der nichtehelich geborenen Kinder eine gemeinsame Sorgetragung der Eltern besteht (vgl. Statistisches Bundesamt 2009, Bevölkerung 2008; Statistisches Bundesamt 2010, Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2008, Tab. 3). Allerdings ist nicht feststellbar, wann die Sorgeerklärungen, die die Anerkennung der Vaterschaft voraussetzen, abgegeben werden. So bleibt eine Studie bisher unwiderlegt, die bei den untersuchten Fällen zu dem Ergebnis kam, dass zwar 80 % der Väter ihre Vaterschaft freiwillig anerkannten, dies jedoch in zwei Dritteln der Fälle erst nach der Geburt des Kindes taten (vgl. Vascovics u.a., Lebenslage nichtehelicher Kinder, 1997, S. 160 f.). Aufgrund der statistischen Zahlen ist insofern zwar ein Entwicklungstrend hin zu Familiengründungen erkennbar, in denen nicht miteinander verheiratete Eltern gemeinsam für ihr Kind Sorge tragen. Allerdings ist auch heutzutage zum Zeitpunkt der Geburt eines nichtehelichen Kindes vielfach rechtlich noch nicht geklärt, wer dessen Vater ist und ob dieser gegebenenfalls auch Sorge für das Kind tragen will.

40Das Kindeswohl verlangt aber, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Der Gesetzgeber verfolgt deshalb ein legitimes Ziel, wenn er das nichteheliche Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter und nicht dem Vater oder beiden gemeinsam zuweist (vgl. auch EGMR, Zaunegger gegen Deutschland, a.a.O., Ziffer 53, 55). Denn die Mutter ist die einzige sichere Bezugsperson, die das Kind bei seiner Geburt vorfindet und die aufgrund von § 1591 BGB als Elternteil feststeht. Um sicherzustellen, dass für das Kind vom ersten Lebenstag an tatsächlich und rechtlich Verantwortung getragen werden kann, ist es gerechtfertigt, den Vater zunächst einmal an der Sorge für das Kind nicht teilhaben zu lassen (vgl. BVerfGE 107, 150 <170 f.>).

412. Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG gebietet es auch nicht, Vätern nichtehelicher Kinder generell mit wirksamer Anerkennung ihrer Vaterschaft gemäß §§ 1594 ff. BGB kraft Gesetzes das Sorgerecht für ihr Kind gemeinsam mit der Mutter zuzuerkennen.

42Eine gesetzliche Regelung, die eine solche Rechtsfolge des Vaterschaftsanerkenntnisses vorsieht, wäre zwar mit der Verfassung vereinbar, sofern sie mit der Möglichkeit verbunden wird, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die gesetzlich begründete gemeinsame Sorge der Eltern dem Kindeswohl im Einzelfall tatsächlich entspricht. Der Gesetzgeber hat aber tragfähige Gründe, von dieser Lösung abzusehen.

43a) Die Anerkennung der Vaterschaft enthält die Erklärung, Vater eines nichtehelichen Kindes zu sein und für das Kind die Rechtsposition als Vater einnehmen zu wollen. Stimmt die Mutter des Kindes dem zu, dann wird gesetzlich vermutet, dass dies den Tatsachen entspricht, und der Erklärende rückt in die rechtliche Vaterschaft ein. Aus dieser Bereitschaft des Vaters eines nichtehelichen Kindes, rechtlich dem Kind als Vater zugeordnet zu werden, kann jedoch nicht generell darauf geschlossen werden, dass dieser auch gewillt ist, zusammen mit der Mutter Sorge für das Kind zu tragen. Ebenso lässt die elterliche Übereinstimmung über die Anerkennung der Vaterschaft nicht unbedingt darauf schließen, dass die Eltern bereit und in der Lage sind, die Sorge für das Kind unter hinreichender Berücksichtigung des Kindeswohls gemeinsam auszuüben. Zum einen sind die Beziehungskonstellationen zwischen den Eltern, in die nichteheliche Kinder hineingeboren werden, zu unterschiedlich, um eine solch weitgehende Vermutung zu tragen. Denn es kann vorkommen, dass beide Elternteile trotz rechtlicher Anerkennung der Vaterschaft einander ablehnen, was einer gedeihlichen gemeinsamen Sorge im Interesse des Kindes unzuträglich sein kann. Auch ist nicht auszuschließen, dass ein Vater zwar die Vaterschaft anerkennt, sich aber weigert, Kontakt mit seinem Kind aufzunehmen oder Umgang zu pflegen (vgl. BVerfGE 121, 69 ff.). Zum anderen spricht auch der Umstand, dass es nach rechtlicher Vaterschaftsanerkennung nur bei ungefähr der Hälfte der nichtehelichen Kinder zu einer freiwilligen Begründung einer gemeinsamen Sorge durch die Eltern nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt, gegen die Annahme, in der Übereinstimmung der Eltern hinsichtlich der Vaterschaft komme stets konkludent auch ein übereinstimmender Wille der Eltern zur gemeinsamen Sorgetragung zum Ausdruck. Ein genereller Wille des Vaters zur Sorgetragung für sein Kind lässt sich hieraus jedenfalls nicht ableiten. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Nichtbegründung einer gemeinsamen Sorge bei ungefähr der Hälfte der nichtehelich geborenen Kinder vor allem oder gar ausschließlich an der mangelnden Bereitschaft der Mutter dazu scheitert.

44b) Dies hindert den Gesetzgeber allerdings nicht daran, angesichts des Umstandes, dass immerhin für die Hälfte der nichtehelichen Kinder eine gemeinsame Sorgetragung der Eltern begründet wird, den Vater eines nichtehelichen Kindes mit der rechtlichen Anerkennung der Vaterschaft zugleich kraft Gesetzes in die Sorgetragung für das Kind einzubeziehen und ihm die gemeinsame Sorge mit der Mutter zu übertragen, zumal eine große Anzahl von Eltern nur mangels ausreichender Information oder weil sie meinen, ihre faktische gemeinsame Sorge für das Kind bedürfe keiner rechtlichen Absicherung, von der Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung absehen (vgl. BTDrucks 16/10047, S. 14). Hierdurch würde nicht nur dem väterlichen Elternrecht Rechnung getragen, sondern der Vater eines nichtehelichen Kindes würde auch mehr in die Pflicht zur Pflege und Erziehung seines Kindes genommen, die mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verbunden ist (vgl. BVerfGE 108, 82 <102>; 121, 69 <92>). Jedoch ist bei einer solchen generellen Rechtszuweisung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die Mutter wie den Vater eines nichtehelichen Kindes zu berücksichtigen, dass keineswegs immer von einer tragfähigen Beziehung zwischen den Eltern eines nichtehelichen Kindes ausgegangen werden kann, die gewährleistet, dass die Ausübung gemeinsamer elterlicher Sorge hinreichend konfliktfrei verläuft und das Kindeswohl nicht beeinträchtigt. Zur Wahrung des Kindeswohls wäre der Gesetzgeber deshalb verfassungsrechtlich gehalten, in Ausübung seines Wächteramtes jedem Elternteil die Möglichkeit einzuräumen, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob eine gemeinsame Sorgetragung der Eltern im Einzelfall wirklich mit dem Kindeswohl in Einklang steht oder aus Kindeswohlgründen entweder wieder der Mutter oder nunmehr dem Vater die Alleinsorge für das Kind zu übertragen ist. Für den Fall einer durch Ehe oder übereinstimmende Sorgeerklärung begründeten gemeinsamen Sorge getrennt lebender Eltern hat der Gesetzgeber dies bereits in § 1671 BGB vorgesehen.

45c) Andererseits aber ist es dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, bei der Zuordnung der elterlichen Sorge für ein nichteheliches Kind zu berücksichtigen, dass nicht davon ausgegangen werden kann, Väter nichtehelicher Kinder seien stets willens, gemeinsam mit der Mutter Sorge für ihr Kind zu tragen. Denn ein mangelnder Wille des Vaters zur gemeinsamen Sorgetragung könnte bei Koppelung der Sorgetragung an die Anerkennung der Vaterschaft die Gefahr in sich bergen, dass Väter sich weniger dazu bereit erklären, die Vaterschaft freiwillig anzuerkennen. Dies könnte die Zahl der notwendig werdenden Verfahren einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft gemäß § 1600d BGB erhöhen und das Verhältnis zwischen den Eltern in einer dem Kindeswohl unzuträglichen Weise beeinträchtigen. Darüber hinaus darf der Gesetzgeber in seine Erwägungen einbeziehen, dass eine generelle gesetzliche Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorgetragung auch Fälle umfassen kann, in denen aufgrund massiver Konflikte zwischen den Eltern das Kindeswohl zumindest so lange in Mitleidenschaft gezogen würde, bis die gemeinsame Sorge der Eltern durch gerichtliche Entscheidung wieder aufgehoben und in eine Alleinsorge überführt würde (vgl. BTDrucks 13/8511, S. 66). Um dies zu verhindern, ist es in Abwägung des Kindeswohls mit dem Elternrecht beider Elternteile ebenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt und nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, dem Vater eines nichtehelichen Kindes mit wirksamer Vaterschaftsanerkennung zugleich kraft Gesetzes die gemeinsame Sorge mit der Mutter zu übertragen, womit es auch bei erfolgter Anerkennung der Vaterschaft zunächst bei der alleinigen Sorgetragung für das Kind durch die Mutter verbleibt.

II.
46Das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG ist jedoch dadurch verletzt, dass ihm der Zugang zur Sorgetragung für sein Kind bei Weigerung der Mutter, hierzu die Zustimmung zu erteilen, generell verwehrt ist, weil ihm durch § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB und § 1672 Abs. 1 BGB keine Möglichkeit eingeräumt ist, gegen den Willen der Mutter gerichtlich überprüfen zu lassen, ob es aus Gründen des Wohls seines Kindes angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen.

471. Es ist nicht nur eine notwendige gesetzgeberische Ausgestaltung des Elternrechts, sondern stellt einen Eingriff in das von Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes dar, dass der Gesetzgeber in § 1626a Abs. 1 Nr. 1 und § 1672 Abs. 1 BGB die Möglichkeit der Realisierung des väterlichen Sorgerechts vom Willen der Mutter abhängig macht und dem Vater bei Zustimmungsverweigerung durch die Mutter den Zugang zur elterlichen Sorge verschließt, indem er für diesen Fall keine gerichtliche Einzelfallprüfung vorsieht. Die elterliche Sorge ist essentieller Bestandteil des von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Rechts der Eltern auf Pflege und Erziehung des eigenen Kindes (vgl. BVerfGE 56, 363 <382>). Wird sie einem Elternteil generell vorenthalten, liegt darin ein Eingriff.

482. Ein Eingriff in das Elternrecht durch generellen Ausschluss des Vaters von der elterlichen Sorge bei mangelnder Zustimmung der Mutter ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil § 1680 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 1666 BGB es zulässt, bei einer Gefährdung des Kindeswohls durch Versagen der Mutter dieser unter bestimmten Voraussetzungen das Sorgerecht für das Kind zu entziehen und es auf den Vater zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Damit wird dem Vater eines nichtehelichen Kindes der Zugang zur elterlichen Sorge nicht grundsätzlich eröffnet. § 1666 BGB ist keine Norm, die den Eltern im Verhältnis zueinander prinzipiell Rechte zuordnet oder auf einen Ausgleich der elterlichen Rechte abzielt. Mit dieser Norm werden vielmehr Eingriffen des Staates in das Recht der Eltern Grenzen gesetzt und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Staat seinem Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG nachkommen muss (vgl. BVerfGE 107, 150 <182 f.>). Deshalb verbietet es sich auch, durch interpretatorische Öffnung von § 1666 BGB dem Vater eines nichtehelichen Kindes einen erleichterten Zugang zum Sorgerecht zu verschaffen. Denn dies senkte zugleich die Hürde der staatlichen Eingriffsbefugnis in das Elternrecht, womit es zu einer unverhältnismäßigen und damit ungerechtfertigten Einschränkung der durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Eigenverantwortung von Eltern für ihre Kinder kommen könnte. § 1680 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 1666 BGB ist damit als generelle Zugangsregel zum elterlichen Sorgerecht für Väter weder gesetzlich vorgesehen noch geeignet.

493. Mit dem Erfordernis der mütterlichen Zustimmung als Voraussetzung für den Zugang des Vaters eines nichtehelichen Kindes zur elterlichen Sorge verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Ziel. Er will eine Kindeswohlgefährdung vermeiden, die bei Begründung einer gemeinsamen Sorge aufgrund fehlenden Konsenses der Eltern über die Sorgetragung für ihr Kind oder bei Übertragung der Alleinsorge auf den Vater gegen den Willen der Mutter durch Beeinträchtigung der Mutter-Kind-Beziehung eintreten könnte (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 58, 60).

50a) Die Ausübung der gemeinsamen Verantwortung für ein Kind erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern. Fehlt es daran und sind die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, kann die gemeinsame Sorge für das Kind dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Tragen die Eltern ihren Konflikt auf dem Rücken des Kindes aus, kann das Kind in seiner Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt und in seiner Entwicklung gefährdet werden (vgl. BVerfGE 107, 150 <173>).

51Besteht zwischen den Eltern Einigkeit über die Sorgetragung für das Kind und kommt dies in einer gemeinsamen und übereinstimmenden Erklärung zum Ausdruck, kann davon ausgegangen werden, dass beide Eltern auch den Willen zur Kooperation bei der Pflege und Erziehung ihres Kindes besitzen. Fehlt es jedoch an einer solchen Einigung, kann dies auf einen Konflikt zwischen den Eltern hinweisen, der sich folgenschwer auf das Kind auswirken kann (vgl. BVerfGE 107, 150 <174 ff.>). Denn Uneinigkeit über die Begründung einer gemeinsamen Sorge lässt darauf schließen, dass es auch zu Auseinandersetzungen über deren Ausübung kommen kann, die womöglich auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist zu vermuten, dass eine gegen den Willen eines Elternteils erzwungene gemeinsame Sorge regelmäßig mit mehr Nachteilen als Vorteilen für das Kind verbunden ist (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 58 ff.; BTDrucks 13/8511, S. 66). Um solche Nachteile auszuschließen und dem Kindeswohl Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber die Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB nur bei übereinstimmendem elterlichen Willen dazu vorgesehen und sie bei mangelndem Konsens der Eltern ausgeschlossen.

52b) Auch die Bindung der Sorgeübertragung allein auf den Vater an die Zustimmung der Mutter soll dem Kindeswohl dienen. Der Gesetzgeber will damit vermeiden, dass die Unsicherheit der Mutter, ihr könne gegen ihren Willen die Sorge für das Kind entzogen und auf den Vater übertragen werden, das bestehende enge Verhältnis zwischen Mutter und Kind belastet und dies dem Kind zum Nachteil gereicht. Zudem soll verhindert werden, dass die Befürchtung der Mutter, der Vater könne sich als der „bessere“ Elternteil erweisen, sich schon auf deren Bereitschaft, die Vaterschaftsfeststellung zu betreiben, auswirken und auch den Umgang des Vaters mit dem Kind zu dessen Nachteil tangieren könnte (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 59 f.).

534. Die Regelungen der § 1626a Abs. 1 Nr. 1 und § 1672 Abs. 1 BGB, die den Zugang des Vaters eines nichtehelichen Kindes zur elterlichen Sorge an die Zustimmung der Mutter binden, sind zur Wahrung des Kindeswohls und zur Verhinderung einer Kindeswohlgefährdung grundsätzlich auch geeignet. Sie können Konflikte zwischen den Eltern über die Sorgetragung für ihr Kind im Faktischen zwar nicht verhindern. Dadurch, dass diese Konflikte nicht gerichtlich ausgetragen werden können, haben sie jedoch auf die Ausübung der elterlichen Sorge keinen maßgeblichen Einfluss, die insofern widerspruchsfrei erfolgen und dem Kind Orientierung bieten kann. Zudem wird das Kind nicht noch zusätzlich durch eine gerichtliche Auseinandersetzung belastet (vgl. BVerfGE 107, 150 <177>).

545. Es bestehen allerdings Zweifel, ob der generelle, gerichtlich nicht überprüfbare Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung durch die Mutter erforderlich ist, um eine Kindeswohlgefährdung durch eine gemeinsame Sorgetragung der Eltern oder durch eine Übertragung der Alleinsorge auf den Vater gegen den Willen der Mutter zu verhindern. Jedenfalls ist der darin liegende Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG unverhältnismäßig im engeren Sinne und verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes, weil dieser den Ausschluss des Sorgerechts nicht einer gerichtlichen Einzelfallprüfung am Maßstab des Kindeswohls unterziehen kann.

55a) § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB eröffnet dem Vater eines nichtehelichen Kindes lediglich dann die Teilhabe an der gemeinsamen Sorge mit der Mutter, wenn diese ihre Zustimmung dazu gibt. Wird diese von der Mutter verweigert, ist der Vater dauerhaft von der gemeinsamen Sorge für sein Kind ausgeschlossen. Er wird zwar gemäß §§ 1601 ff. BGB zur Zahlung von Kindesunterhalt herangezogen und hat auch der Mutter nach Maßgabe von § 1615l BGB wegen der Betreuung des Kindes Unterhalt zu zahlen, soweit er leistungsfähig ist, darf aber über die Geschicke seines Kindes und dessen Erziehung nicht mitentscheiden. Ihm verbleibt lediglich das Recht auf Umgang mit dem Kind (§ 1684 BGB), sofern und soweit der Umgang mit dem Kindeswohl in Einklang steht. Diese Versagung der Einflussnahmemöglichkeit auf die Pflege und Erziehung des Kindes ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung stellt einen tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters dar.

56Demgegenüber ist der Mutter gesetzlich nicht nur vorbehaltlos das alleinige Sorgerecht eingeräumt, das ihr nur bei Gefährdung des Kindeswohls entzogen werden kann. Ihr ist auch die Kompetenz übertragen, darüber zu entscheiden, ob der Vater Zugang zur elterlichen Sorge für sein Kind erhält. Unmaßgeblich ist bei dieser Regelung, ob die Sorgetragung, die die Mutter wünscht oder ablehnt, dem Kindeswohl zuträglich ist. Mit dieser Abhängigkeit der Beteiligung des Vaters an der gemeinsamen Sorge vom Willen der Mutter setzt der Gesetzgeber das Elternrecht des Vaters in unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurück, ohne dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist. Zwar können Gerichtsverfahren temporär eine zusätzliche Belastung für das Kind mit sich bringen (vgl. EGMR, Zaunegger gegen Deutschland, a.a.O., Ziffer 61). Doch die grundsätzliche Klärung der Sorgerechtsfrage dient gerade dem Kindeswohl. Nur dieses vermag zu rechtfertigen, einen Elternteil von der Sorge für sein Kind auszuschließen (vgl. BVerfGE 121, 69 <94>).

57(1) Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist beizupflichten, dass der Gesetzgeber selbst seine die Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtfertigende Prämisse, eine mangelnde Übereinstimmung der Eltern über die Sorgetragung lasse einen elterlichen Konflikt erkennen, der stets zu einer dem Wohl des Kindes abträglichen Ausübung gemeinsamer Sorge führe, nicht konsequent seinem Gesamtkonzept der Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder zugrunde gelegt hat (vgl. EGMR, Zaunegger gegen Deutschland, a.a.O., Ziffer 61 f.). Denn leben nicht miteinander verheiratete Eltern, die einmal eine gemeinsame Sorge begründet haben, getrennt und möchte ein Elternteil gegen den Willen des anderen die Alleinsorge für das Kind erhalten, ist ihm gemäß § 1671 BGB das Recht eingeräumt, einen entsprechenden Antrag auf Übertragung der Alleinsorge zu stellen. Dabei schließt der Gesetzgeber nicht schon aus dieser Antragstellung und der mangelnden Zustimmung des anderen Elternteils hierzu auf eine mangelnde Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern mit schädlichen Auswirkungen für das Kind. Vielmehr hat das Gericht dann zu prüfen, ob zu erwarten ist, dass die Übertragung der Alleinsorge auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes tatsächlich am besten entspricht. Maßgeblich für die Sorgerechtszuweisung ist in diesem Fall also das Kindeswohl, nicht dagegen die fehlende Willensübereinstimmung der Eltern, die erst im Rahmen der Würdigung des Einzelfalls Berücksichtigung findet, wenn zu klären ist, ob sie auf einer Unfähigkeit der Eltern zur Kooperation beruht, die negative Auswirkungen auf das Kind befürchten lässt (so z.B. auch OLG Köln, FamRZ 2009, S. 62 <62 f.>; OLG Hamm, FamRZ 2006, S. 1058 <1059>).

58Insofern ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber nicht auch bei der Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge vorrangig darauf abgestellt hat, ob diese trotz darüber bestehender Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern im konkreten Einzelfall dem Kindeswohl entspricht, sondern hier den entgegenstehenden Willen der Mutter hat ausreichen lassen, um daran generell die Vermutung der Kindeswohlbeeinträchtigung anzuknüpfen, und aufgrund dessen eine gerichtliche Einzelfallprüfung am Maßstab des Wohles des betroffenen Kindes ausgeschlossen hat. Dass es, anders als bei einer Neubegründung der gemeinsamen elterlichen Sorge, bei deren Beendigung zumindest in der Vergangenheit zwischen den Eltern einmal ein gewisses Maß an Kooperationsbereitschaft gegeben hat, ist kein tragfähiger Grund für die unterschiedliche rechtliche Behandlung der Fallkonstellationen. Denn in beiden Fällen besteht ein Dissens der Eltern über die Sorgetragung für ihr gemeinsames Kind, der jeweils ein Indiz dafür sein kann, dass eine neu begründete oder weiterhin bestehende gemeinsame elterliche Sorgetragung wegen der elterlichen Konflikte dem Kindeswohl in Zukunft eher abträglich ist. Ob diese Annahme wirklich trägt, kann aber gleichermaßen erst durch gerichtliche Prüfung im Einzelfall geklärt werden.

59(2) Vor allem aber bestätigen neuere empirische Erkenntnisse die Annahme des Gesetzgebers nicht, dass die Zustimmungsverweigerung von Müttern in aller Regel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen Konflikt basiert und von Gründen getragen ist, die nicht Eigeninteressen der Mutter folgen, sondern der Wahrung des Kindeswohls dienen.

60Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2003 zugestanden, dass er bei seiner Regelung der gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern davon ausgehen konnte, Eltern würden die eingeführte Möglichkeit gemeinsamer Sorgetragung in Zukunft in der Regel nutzen und Mütter sich nur dann dem Wunsch des Vaters nach einer Beteiligung an der Sorge verweigern, wenn sie dafür schwerwiegende Gründe haben, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen werden, Mütter also die Möglichkeit, die Sorgeerklärung zu verweigern, nicht als Machtposition gegenüber dem Vater missbrauchen würden (vgl. BVerfGE 107, 150 <177>). Das Bundesverfassungsgericht hat aber darauf hingewiesen, dass sich § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB als unvereinbar mit dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG erweisen würde, wenn sich die Annahmen des Gesetzgebers nicht bestätigten, sich vielmehr herausstellen sollte, dass es in größerer Zahl aus Gründen, die nicht vom Kindeswohl getragen sind, nicht zur gemeinsamen Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder kommt (vgl. BVerfGE 107, 150 <178 f.>). Deshalb hat es den Gesetzgeber verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahmen vor der Wirklichkeit Bestand haben. Denn sollte dies nicht der Fall sein, müsse der Gesetzgeber Vätern nichtehelicher Kinder einen Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnen, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 107, 150 <180 f.>).

61Inzwischen liegt hinreichendes Datenmaterial vor, aus dem sich ergibt, dass sich die damaligen Annahmen des Gesetzgebers nicht als zutreffend erwiesen haben. Dies betrifft zum einen die Anzahl der von Eltern nichtehelicher Kinder begründeten gemeinsamen Sorgetragungen. Den statistischen Erhebungen ist zu entnehmen, dass sich lediglich knapp über die Hälfte der Eltern darauf verständigen, entsprechende Sorgeerklärungen abzugeben (vgl. Statistisches Bundesamt 2009, Statistisches Jahrbuch 2009, Tab. 2.23). Eine gemeinsame Sorge wird in relevantem Umfang auch dann nicht begründet, wenn die Eltern zusammenleben (vgl. BTDrucks 16/10047, S. 11 f.). Zum anderen hat sich die Vermutung des Gesetzgebers - wie auch die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme ausführt - nicht bestätigt, dass die Ablehnung einer gemeinsamen Sorgetragung seitens der Mütter in aller Regel von Gründen getragen wird, die sich am Kindeswohl orientieren. Die hierzu durchgeführten Befragungen von Institutionen und Experten, die aufgrund ständiger Befassung mit der Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder über Erfahrungen zur Motivation von Müttern verfügen, die einer gemeinsamen Sorge nicht zustimmen, aber auch die bisher vorliegenden Ergebnisse der Befragungen von Müttern lassen erkennen, dass neben Kindeswohlerwägungen häufig auch persönliche Wünsche der Mütter zu deren Ablehnung einer gemeinsamen Sorge mit dem Vater des Kindes führen. So wurde oftmals als Begründung angegeben, man wolle die Alleinsorge behalten, um allein über die Angelegenheiten des Kindes entscheiden zu können, wolle sich also nicht mit dem Vater darauf verständigen müssen oder nichts mit dem Vater zu tun haben (vgl. BTDrucks 16/10047, S. 12 ff.).

62Wenn sich aber damit die Annahme des Gesetzgebers nicht bestätigt, vielmehr davon auszugehen ist, dass in nicht unbeträchtlicher Zahl Mütter allein deshalb die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigern, weil sie ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen wollen, hängt der Zugang zur Sorgetragung von Vätern nichtehelicher Kinder in nicht zu vernachlässigender Zahl vom dominierenden Willen der Mutter ab und bleibt verschlossen, wenn sie hierzu nicht bereit ist, ohne dass damit feststeht, ob eine gemeinsame Sorge der Eltern dem Kindeswohl zu- oder abträglich ist. Dass Vätern bei Weigerung der Mutter, einer gemeinsamen Sorge zuzustimmen, gesetzlich nicht die Möglichkeit eingeräumt ist, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob eine gemeinsame Sorgetragung in ihrem Einzelfall nicht doch aus Kindeswohlgründen angezeigt sein könnte, beeinträchtigt deshalb das Elternrecht des Vaters gegenüber dem der Mutter in unverhältnismäßiger und damit nicht gerechtfertigter Weise.

63b) § 1672 Abs. 1 BGB macht auch die Übertragung der Alleinsorge für ein nichteheliches Kind, die die Mutter gemäß § 1626a Abs. 2 BGB inne hat, auf den Vater eines nichtehelichen Kindes von der Zustimmung der Mutter dazu abhängig. Liegt sie nicht vor, hat der Vater keine Möglichkeit, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob eine Sorgetragung durch ihn dem Kindeswohl zuträglicher sein könnte als die Sorgetragung der Mutter. Dieser generelle Ausschluss des Zugangs zur elterlichen Sorge bei mangelnder Zustimmung der Mutter stellt ebenfalls einen schwerwiegenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG dar, der unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt ist.

64(1) Eine mangelnde Fähigkeit der Eltern zur Zusammenarbeit bei der Sorge für ihr Kind, das in der Zustimmungsverweigerung der Mutter zum Ausdruck kommen kann, vermag den Ausschluss des Vaters von der Alleinsorge nicht zu rechtfertigen. Denn auch nach Auffassung des Gesetzgebers ist eine fehlende Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern gerade ein gewichtiger Grund, eine gemeinsame elterliche Sorge nicht zu eröffnen oder aufrechtzuerhalten, sondern einem Elternteil die Sorge für das Kind allein zu übertragen, damit dieses durch Uneinigkeit und Zwist der Eltern keinen Schaden nimmt. Diese Einschätzung liegt jedenfalls § 1671 BGB zugrunde, der einen Wechsel von der gemeinsamen Sorge getrennt lebender Eltern zur Alleinsorge eines Elternteils aus Kindeswohlgründen ermöglicht.

65(2) Soweit der Gesetzgeber mit der Regelung eine Belastung des bestehenden Mutter-Kind-Verhältnisses durch die ständige Befürchtung der Mutter vermeiden möchte, ihr könne bei entsprechender Beantragung durch den Vater das Sorgerecht für ihr Kind entzogen und auf den Vater übertragen werden (vgl. BTDrucks 13/4899, S. 60), liegt darin ebenfalls kein hinreichender Grund, den Vater bei Zustimmungsverweigerung der Mutter generell vom Sorgerecht auszuschließen und ihm keine Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung einzuräumen, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm die Alleinsorge für das Kind zu übertragen.

66Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Eröffnung einer gerichtlichen Übertragung der Alleinsorge auf den Vater zwar einerseits dem Elternrecht des Vaters Rechnung trägt, aber andererseits schwerwiegend in das Elternrecht der Mutter eingreift, wenn dem väterlichen Antrag im Einzelfall stattgegeben wird. Denn anders als beim Zugang des Vaters zur gemeinsamen Sorge mit der Mutter muss diese die Sorge für das gemeinsame Kind nicht lediglich mit dem Vater teilen, was Art. 6 Abs. 2 GG als Regelfall schützt, der die Pflege und Erziehung der Kinder nicht einem Elternteil, sondern den Eltern als natürliches Recht zuweist. Der Mutter wird vielmehr die bisher von ihr ausgeübte Sorge gänzlich entzogen, und zwar nicht, weil sie bei ihrer Erziehungsaufgabe versagt hat und dadurch das Kindeswohl gefährdet ist, wie dies § 1666 BGB voraussetzt, sondern weil in Konkurrenz zu ihr der Vater sein Recht reklamiert, an ihrer Stelle für das Kind zu sorgen. Dabei ist auch von Gewicht, dass der Gesetzgeber zunächst einmal den Müttern nichtehelicher Kinder die Sorge für diese ab deren Geburt zuweist. Damit erhalten sie nicht nur das Recht zur elterlichen Sorge, sondern sind auch gesetzlich dazu verpflichtet, für ihr Kind zu sorgen. Anders als Väter nichtehelicher Kinder haben sie nicht die Wahl, sich für oder gegen ein Sorgetragen für ihr Kind zu entscheiden. Ein Entzug der ihnen auferlegten Elternverantwortung trotz nicht zu beanstandender Ausübung der elterlichen Sorge wiegt deshalb schwer und stellt einen tiefen Eingriff in ihr Elternrecht dar.

67(3) Zudem ist mit einem Sorgerechtswechsel von der Mutter auf den Vater, anders als bei der Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge, regelmäßig auch ein Wechsel des Kindes vom Haushalt der Mutter in den des Vaters verbunden. Dies wirkt sich nicht nur auf die bestehende Mutter-Kind-Beziehung aus, sondern berührt auch das Bedürfnis des Kindes nach Stabilität und Kontinuität hinsichtlich seiner gewachsenen persönlichen Bindungen und seines sozialen Umfeldes.

68(4) Unter Berücksichtigung dessen und in Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen beider Eltern und des Kindes ist es zwar unverhältnismäßig und deshalb mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar, dass der Gesetzgeber den Vater eines nichtehelichen Kindes allein schon bei fehlender Zustimmung der Mutter vom Sorgerecht für sein Kind ausgeschlossen und ihm mangels Möglichkeit einer gerichtlichen Einzelfallprüfung den Zugang auch zur alleinigen Sorge verwehrt hat. Bei Eröffnung einer gerichtlichen Einzelfallprüfung ist aber dem Elternrecht der Mutter des nichtehelichen Kindes ebenfalls hinreichend Rechnung zu tragen. Ihr die Sorge zu entziehen, ist nur gerechtfertigt, wenn es zur Wahrung des väterlichen Elternrechts keine andere Möglichkeit gibt, die weniger in das mütterliche Elternrecht eingreift, und wenn gewichtige Kindeswohlgründe vorliegen, die den Sorgerechtsentzug nahelegen. Weniger einschneidend in das Elternrecht der Mutter als der Entzug der elterlichen Sorge wäre eine gemeinsame Sorgetragung der Eltern. Deshalb ist auch in einem Verfahren auf Übertragung der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater eines nichtehelichen Kindes zunächst zu prüfen, ob nicht eine gemeinsame Sorgetragung der Eltern angezeigt sein könnte, die dem Kindeswohl nicht abträglich ist. Sofern dies der Fall ist, hat zur Wahrung des mütterlichen Elternrechts eine Übertragung der Alleinsorge auf den Vater zu unterbleiben. Ansonsten können gewichtige Belange des Kindes und sein Wohl den Wechsel der Alleinsorge auf den Vater rechtfertigen.

696. Da die angegriffenen Vorschriften schon Art. 6 Abs. 2 GG verletzen und sich als verfassungswidrig erweisen, ist nicht weiter zu prüfen, ob sie auch gegen Art. 3 Abs. 1 oder 2 GG und Art. 6 Abs. 5 GG verstoßen. Der Gesetzgeber hat allerdings bei einer Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder darauf zu achten, dass auch diese Grundrechte gewahrt werden. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob für den Fall, dass Vätern nichtehelicher Kinder bei Zustimmungsverweigerung der Mutter ein Antragsrecht auf Begründung einer gemeinsamen Sorge oder Übertragung der Alleinsorge für ihr Kind zuerkannt wird, auch Müttern ein solches Recht einzuräumen ist, wenn der Vater ihres Kindes nicht zur gemeinsamen Sorgetragung oder zur Übernahme der Alleinsorge bereit ist.

III.
70 Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts vom 30. Juni 2008 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG, da sie auf den § 1626a Abs. 1 Nr. 1, § 1672 Abs. 1 BGB beruht, die gegen diese Grundrechtsnorm verstoßen. Die Entscheidung ist deshalb aufzuheben. Die lediglich aus prozessualen Gründen ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 20. November 2008 sowie der die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers betreffende Beschluss des Amtsgerichts vom 8. Januar 2009 werden damit gegenstandslos. Die Sache wird an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

C.
I.
71 Steht eine Norm mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, so ist sie grundsätzlich für nichtig zu erklären (§ 95 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVerfGG). Dies gilt allerdings nicht, wenn durch die Nichtigkeit ein Zustand geschaffen würde, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. BVerfGE 119, 331 <382 f.>). Danach scheidet eine Nichtigerklärung der § 1626a Abs. 1 Nr. 1, § 1672 Abs. 1 BGB hier aus, weil sie zur Folge hätte, dass die Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge oder die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater selbst dann nicht mehr möglich wäre, wenn die Eltern eines nichtehelichen Kindes dies übereinstimmend wollten. Zudem steht einer Nichtigerklärung entgegen, dass dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten offen stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 109, 256 <273>).

II.
72Auch eine Unanwendbarkeit (vgl. BVerfGE 84, 9 <21>) der Normen in Folge ihrer Unvereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 2 GG kommt nicht in Betracht, da dies ebenfalls den verfassungswidrigen Zustand nur weiter vertiefen würde.

73Allerdings ist auch davon abzusehen, lediglich die verfassungswidrigen Normen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber für weiter anwendbar zu erklären. Dies führte zu einer Perpetuierung der Grundrechtsbeeinträchtigung von Vätern nichtehelicher Kinder, die möglicherweise bei Inkrafttreten einer verfassungsgemäßen Regelung nicht mehr behoben werden könnte, weil in kindschaftsrechtlichen Verfahren der Zeitfaktor eine wesentliche Rolle spielt (vgl. Heilmann, Kindliches Zeitempfinden und Verfahrensrecht, 1998, S. 26). Mit zunehmendem Zeitablauf können sich die persönlichen Bindungen eines Kindes verändern, so dass sich hierdurch möglicherweise im Faktischen Weichen neu stellen, die sich auf spätere Entscheidungen nach neuem Recht auswirken können.

74Vor allem aber hätten die Fachgerichte weiterhin Normen anzuwenden, die nicht nur unvereinbar mit dem Grundgesetz sind, sondern mit § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB auch eine Norm, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für unvereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention erklärt worden ist, weil sie Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK verletzt (vgl. EGMR, Zaunegger gegen Deutschland, a.a.O., Ziffer 64). Da die Fachgerichte gehalten sind, im Rahmen der Rechtsanwendung die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausreichend zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 111, 307 <323 f.>), und eine Aussetzung einschlägiger Sorgerechtsverfahren dem verfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen zuwiderlaufen könnte, ist es zur vorübergehenden Sicherstellung eines verfassungs- und konventionsgemäßen Zustandes angezeigt, eine Übergangsregelung zu treffen. Dabei ist eine Lösung zu wählen, die der gesetzlichen Regelung nicht vorgreift und sie nicht erschwert (vgl. BVerfGE 84, 9 <23>).

III.
75Insofern bietet es sich an, vom bisherigen Regelungskonzept des Gesetzgebers auszugehen, das die Begründung der gemeinsamen Sorge von Eltern nichtehelicher Kinder von der Abgabe gemeinsamer Sorgeerklärungen abhängig macht. Ergänzend zu dieser Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB wird deshalb bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Der gewählte Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Kindeswohls soll sicherstellen, dass die Belange des Kindes maßgeblich Berücksichtigung finden, jedoch die Zugangsvoraussetzungen zur gemeinsamen Sorge nicht zu hoch angesetzt werden.

76Bei der Übertragung der Alleinsorge auf den Vater erscheint für die Übergangszeit bis zur Neuregelung eine Anlehnung an die Regelung des § 1671 BGB sinnvoll. Da auch nach dieser Norm die Übertragung der Alleinsorge nur dann vorzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen für eine gemeinsame Sorge der Eltern nicht mehr bestehen, und zugleich, wie unter B.II.5.b) (4) ausgeführt, die Begründung einer gemeinsamen Sorge bei bisher bestehender Alleinsorge der Mutter deren Elternrecht weniger beeinträchtigt als der vollständige Wechsel des Sorgerechts von ihr auf den Vater, wird in Ergänzung von § 1672 Abs. 1 BGB bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

77Wegen der getroffenen Übergangsregelung wird davon abgesehen, dem Gesetzgeber eine Frist für die vorzunehmende Neuregelung zu setzen, zumal die Bundesregierung im Verfahren erklärt hat, dass es schon Vorüberlegungen für eine gesetzliche Neuregelung gibt.

IV.
78Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Kirchhof Hohmann-Dennhardt Bryde
Gaier Eichberger Schluckebier
Masing

Kommentar:

Respekt!

Endlich scheint wieder Vernunft einzukehren. Das deutsche Gesetz war doch so krottenfalsch wie schon lange nichts mehr, was der deutsche Gesetzgeber jemals gemacht hatte. Das Bundesverfassungsgericht versucht, die Fehler aus 2003 wett zu machen, und verbringt viel Aufwand damit, zu begründen, warum es diesen Unsinn 2003 auch noch abgesegnet hatte. Wichtig ist das Ergebnis, und das sieht heute viel besser aus.

Weiter so.

Vollkommen zu Recht hat das Bundesverfassungsgericht es zunächst einmal nicht eines Wortes gewürdigt, einen Ausschluss der Verfassungsbeschwerde wegen § 93 Abs. 3 BVerfGG zu erwägen, und endlich einmal wieder damit sich zu einer Abkehr von schmalstirnigem Kleinkarodenken bekannt, hin zu Aspekten der höchstrangigen Menschenrechte, wie wir es von einem Gericht dieser Qualität eigentlich erwarten würde.

“(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.”

Ersichtlich ist § 93 Abs. 3 BVerfGG selbst, insoweit das Gesetz versucht, verfassungswidrige Zustände zu verankern und perpetuieren, verfassungswidrig und hinfällig. Durch reinen Zeitablauf werden Menschenrechtsverletzungen nun mal nicht geheilt, das hätte der deutsche Gesetzgeber wohl gerne.

Einen taktischen Fehler gibt es zu bemängeln:

Das Bundesverfassungsgericht hat den hier im Rahmen der ihm infolge eines gelähmten, auf Diskriminerung beharrenden untätigen deutschen Gesetzgebers eröffneten Rechtsfortbildung eröffneten eigenen gerichtlichen Antrag für Väter nichtehelicher Kinder eingeschränkt mit einer so wohl nicht richtigen bzw. leicht missverständlichen Klausel “wenn es dem Kindeswohl entspricht”.

Wie soll ein Vater denn eigentlich beweisen, daß sein Antrag dem Kindeswohl entspricht?

Somit hätten wir eine ideale Einstiegsschneise geschaffen für Zwist und Zank ganz am Anfang.

Den Nachweis, daß Gleichberechtigung zwischen Vater und Mutter dem Kindeswohl entspricht, kann nur das Leben als gleichberechtigter Vater liefern, und das kann nicht einfach vorweggenommen werden.

Beispiel: Die Mutter boykottiert nun den Umgang des Vaters und droht, der Vater sieht sein Kind nicht wieder, wenn er mit dem Antrag vor Gericht geht. Dem Kind geht es dann, so die Mutter, erst recht richtig schlecht. Sie schlägt es wegen des Antrags des Vaters.

Steht nunmehr dem Antrag das “Kindeswohl” entgegen? Wohl kaum, sondern ganz im Gegenteil! Hier sollte eigentlich nur zur Diskussion stehen, ob nicht der Mutter wegen der Misshandlung und des Umgangsboykotts die elterliche Sorge zu entziehen ist.

Wesentlich besser uns sachgerechter wäre es hier gewesen, zu sagen: “Wenn nicht Gründe des Kindeswohls nach dem Masstab des § 1666 BGB dem Antrag entgegenstehen.”

Dazu ist folgendes anzumerken: Der Masstab ist nach europäischen Vorgaben derjenige der Diskriminierung und nicht des hier leider hinzugefügten “Kindeswohl”, von dem sowieso niemand weiss, was das eigentlich ist.

Es besteht daher erst einmal eine Vermutung, daß der Antrag dem Kindeswohl entspricht. Das Kind hat ein Recht darauf, einen Vater zu haben, und der Vater hat ein Recht darauf, ein Kind zu haben.

Ebenso, wie das bei verheirateten Vätern der Fall ist.

Die Eingriffsgrenze, an der der Antrag zu Recht abgelehnt werden dürfte, befindet sich erst da, wo auch einem ehelichen Vater die elterliche Sorge entzogen werden dürfte, also zum Beispiel bei Missbrauchsfällen.

Nach unserer Auffassung dürfen die deutschen Gerichte bei der Umsetzung dieser Anträge im Wege der verfassungskonformen Auslegung von der Vermutung des Kindeswohls ausgehen.

Sofern nicht erhebliche entgegenstehende Gründe des Kindeswohls vorgetragen wurden, und dies durch Sachverständigengutachten untermauert ist, sollte kein einziger Antrag einfach so abgelehnt werden dürfen.

Ein bischen saurer Geschmack auf der Zunge bleibt auch, weil das Bundesverfassungsgericht hätte § 1626 a BGB auch insgesamt für nichtig erklären können, was es trotz alledem nicht getan hat.

Der gute Wille des Bundesverfassungsgerichts ist allerdings zu erkennen und diese Begründung überzeugt: Der Grund für die vorläufige Gerichtslösung war lediglich, daß dann, wenn die verfassungswidrige Norm für nichtig erklärt wird, der Vater immer noch nicht automatisch die elterliche Sorge erhält. Gerade bei Altfällen ist es daher eine intelligente Lösung, wenn den Vätern ein schneller und einfacher Weg zur Verfügung gestellt wird, an ihr Recht zu kommen.

Fraglich wird sein, inwieweit die - nunmehr eigentlich zuständigen - Amtsgerichte nun doch versuchen werden, auch das Bundesverfassungsgericht wieder einfach durch Untätigkeit auszuhebeln, so wie es der Gesetzgeber und die Gerichte bisher schon gemacht haben.

Mit dem Vorwand nicht im Interesse des Kindeswohls kann man jetzt immer noch den Familien, die nicht verheiratet sind, riesige behördlich bzw. gerichtliche Schwierigkeiten bereiten - was von vorne herein wohl die - böse - Absicht des Gesetzgebers war.

Ein fader Geschmack bleibt auch insoweit, als das Bundesverfasssungsgericht mühsehlig und lange versucht, Kontinuität zu der alten Entscheidung aus 2003 herzustellen, und warum Diskriminierung in Deutschland so lange andauern musste.

Der wahre Grund für diese frische und erfreuliche Entscheidung zugunsten der deutschen Grundrechte und der europäischen Menschenrechte, so wie wir das Bundesverfassungsgericht kennen, wird hier in dem Ausscheiden des Präsidenten Papier und der Verfassungsrichterin Jaeger aus dem Bundesverfassungsgericht gesehen (letztere scheint ihren Standpunkt allerdings neuerdings wieder revidiert zu haben vergleiche dazu den Aufsatz in diesem Blog Ende 2010 “alle Jahre wieder”). Sorry, das musste mal gesagt werden.

Nicht zu vergessen ist, daß das Bundesverfassungsgericht noch im Jahre 2005 eine gleichgelagerte Verfassungsbeschwerde des Unterzeichnenden nicht angenommen hatte, “milde lächelnd” ohne diese auch nur einer Begründung für würdig zu halten.

Es wäre ehrlicher gewesen, hier zu eigenen Fehlern zu stehen und zu sagen, hey, tut uns leid, auch ein Bundesverfassungsgericht kann mal Mist entscheiden, wir bügeln das jetzt wieder aus.

Dennoch ist zu hoffen, daß die Amtsgerichte (und letztendlich die Oberlandesgerichte) im Ergebnis mindestens die Vorgaben des eigenen nationalen höchsten Verfassungsgerichts respektieren werden.

Sehr ärgerlich und verfehlt erscheinen erste Kommentare, wonach diese “Gerichtslösung” nun als Regelfall gesetzgeberisch beibehalten werden soll. Das ist eine Minimallösung, die das Bundesverfassungsgericht wählt bzw. wählen musste. Diese Gerichtslösung ist eine vorläufige Regelung, bürdet aber als Institut auf Dauer den Vätern dauerhaft die Prozessierlast auf und ist gesetzgeberisch keineswegs akzeptabel oder gut.

Beim Antrag der Väter vor Gericht entstehen unvermeidbare Kosten. Wenn es im Ergebnis nun langwierige Prozesse gibt, dümmliche Gutachten zum “Kindeswohl” (oder dem, was als Kindeswohl vorgeschoben wird) etc., dann hätten wir die - eigentlich gerade zu vermeidende - Diskriminierung erneut ganz besonders. *1)

Es wäre insgesamt unfair, diese den nicht verheirateten Familien aufzuerlege, und diese müsste eigentlich aus Gesichtspunkten der Gerechtigkeit der Staat tragen, der die Diskriminierung ursprünglich veranlasst hatte.

Interessante Frage, wie dies technisch erfolgen soll. Hier wäre ein interner Erlass der Justizverwaltung wünschenswert, wonach die Kosten derartiger Anträge entweder niederzuschlagen sind, oder formal der Staatskasse aufzuerlegen sind. Analog zur Entscheidung des Bundesverfassungsgericht müssten zur Hälfte der Bund und zur anderen Hälfte das betreffende Bundesland dafür einstehen.

Die Frage stellt sich auch, ob nicht die Staatskasse sämtliche Kosten der aus formellen Gründen abgewiesenen Anträgen der Väter nichtehelicher Kinder, zumindest nach nach 2003 zu übernehmen hat, analog zu der Entscheidung hälftig der Bund und das jeweilige Land. Es handelt sich samt und sonders um Fehlurteile, denn die Diskriminierung wurde jetzt zwar erst bescheinigt, bestand aber natürlich auch in der Zeit vor den Urteilen.

Man darf eigentlich davon ausgehen, daß nunmehr in der Regel auf Antrag den Vätern ohne Umstände die elterliche Sorge von den Gerichten zu gesprochen werden wird.

Die - weitreichenden - Konsequenzen aus dem bahnbrechenden Urteil werden demnächst in einem bzw. mehreren gesonderten Artikeln eingestellt.

Hier geht es zum Entwurf eines Antrags beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/08/04/entwurf-eines-antrags-auf-ubertragung-der-gemeinsamen-elterlichen-sorge/

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*1) Diese Vorhersage hat sich mit Stand 29.01.2011 inzwischen voll bewahrheitet, verwiesen wird auf den neueren Aufsatz:

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2011/01/14/cave-canem-zur-gerichtlichen-praxis-zum-antrag-des-vaters-auf-gemeinsame-elterliche-sorge-nach-%C2%A7-1626-a-bgb/

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