Gedanke der S-Corps (Gesellschaftsform mit Haftungsbeschränkung und dennoch Individualbesteuerung ohne großen Aufwand) zu “aufwändig” für Deutschland?
Vorbemerkung
Von einem am Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags gescheiterten Versuch, es auch in Deutschland dem “kleinen Mann”, natürlich auch der “kleinen Frau” zu erlauben, unbürokratisch, mit wenig Aufwand eine Gesellschaftsform mit einer Haftungsbeschränkung zu führen - und damit nicht bei jedem unternehmerischen Engagement riskieren zu müssen, daß ihm/ihr das kleine Häuschen einfach mal so weggepfändet wird, soll in diesem Beitrag berichtet werden.
Vorgegangen wird nach dem Motto: das ist uns viel zu schwierig. Das war ja noch nie da,und warum sollten wir uns denn um volksfreundliche Lösungen bemühen, wenn wir auch so genauso hohe Diäten bekommen? Die Quittung bekommen wir allenfalls vom Wähler in vier Jahren, und da sitzen wir doch alle sowieso in einem Boot. Das brauchen wir euch noch nicht einmal zu versprechen, gewählt werden wir ja auch so!
Zur amerikanischen S-Corps:
Die sogenannte S-Corps erlaubt es in den USA dem Kleinunternehmer, mit geringem Aufwand (geschätzte rund 100-200 UDS) eine Gesellschaft zu gründen, die über eine steuerliche Ausnahmeklausel es ihm bis zu einer gewissen Höchstgrenze erlaubt, nach wie vor seine Einkünfte als Person und nicht als Körperschaft zu besteuern.
Warum das in Deutschland nicht geht?
Das ist uns viel zu schwierig und kompliziert (oder sollten wir besser sagen: wir sind dafür zu dumm und zu echten Reformen nicht fähig?), und außerdem:
“Diese Möglichkeit bietet in Deutschland die GmbH & Co KG - und künftig möglicherweise die UG (haftungsbeschränkt) & Co KG. Das ist durchaus auch für kleine Unternehmen eine geeignete Rechtsform. ”
Tja, den Kleinunternehmer mit einer GmbH & Co. KG möchte ich gerne kennenlernen, von dem da die Rede ist! Mal sehen, was brauchen wir dazu:
Wir benötigen mindestens: eine GmbH, eine Kommanditgesellschaft, Gründungskosten einen hochkomplizierten Gesellschaftsvertrag, und Kosten alleine der Steuererklärungen geschätzt jährlich mindestens 3-5.000,00 Euro!
Eigentlich kann man da nur noch sagen, euch ist wirklich nicht mehr zu helfen!
Petition vom 31.05.2007
Deutscher Bundestag
Pet 4-16-07-412-024916
Wortlaut der öffentlichen Petition/Was möchten Sie mit Ihrer Petition konkret erreichen?
Beschreiben Sie in kurzer Form, welche Maßnahmen Sie vom Deutschen Bundestag erwarten. (Anliegen)
Der Deutsche Bundestag möge beschließen
dass die geplante Reform der GmbH (u.a. geringeres Stammkapital) dahingehend erweitert wird, dass auch eine neue Rechtsform vorgesehen wird, die der US-amerikanischen S-Corporation entspricht.
Bitte geben Sie eine kurze Begründung für Ihre Petition:
Die US-amerikanische S-Corporation bzw. S-Corps. erlaubt es kleineren Geschäftsleuten, bei einigermassen geringem Aufwand eine Haftungsbeschränkung herbeizuführen, aber doch nach wie vor steuerlich wie eine Einzelperson behandelt zu werden. Dadurch werden die bekannten Nachteile vermieden, die die starre und unflexible Kruste der GmbH mit sich bringt. Im deutschen Recht kann dies bisher leider überhaupt nicht erreicht werden, und wir haben wieder einmal ein “reiche-Leute-Privileg.” Dabei ist es rechtspolitisch überhaupt nicht verständlich, dass Grossunternehmer ihre Haftung begrenzen können sollen, (etwa durch Gründung einer KG bzw. GmbH & Co. KG), aber der kleine Kaufmann immer sofort mit seinem gesamten Privatvermögen den Kopf hinhalten muss.
Wenn Sie Anregungen für die Online-Diskussion geben wollen, können Sie dies in diesem Feld, z.B. durch Stichworte oder Fragen:
Gesellschaftsrecht muss auch für kleine Leute verfügbar sein. Wir brauchen ein intelligenteres und den Bedürfnissen der Gesellschaft angepasstes Gesellschaftsrecht. Nicht das Volk muss das nehmen, was ihm gnädig vorgeworfen wird, sondern es ist die Pflicht der Volksvertreter, das Gesellschaftsrecht dem tatsächlichen Bedarf der Bevölkerung anzupassen. Nicht umsonst wählen mehr und mehr Unternehmen ausländische Rechtsformen, weil der deutsche Gesetzgeber zu arrogant oder unflexibel ist, sich darum zu kümmern, was die Menschen brauchen.
Die Petition wird “versenkt”
Petitionsausschuss Die Vorsitzende
Pet 4-16-07-412-024916
Sehr geehrter Herr …,
der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am 19.06.2008 beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen.
Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BT-Drucksache 16/9434), dessen Begründung beigefügt ist.
Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das Petitionsverfahren beendet.
Mit freundlichen Grüßen
K. N.
Anlage:
Anl. 1 z. Prot. 16/62
Pet 4-16-07-412-024916
Gesellschaftsrecht
Beschlussempfehlung
Das Petitionsverfahren abzuschließen.
Beqründung
Der Petent fordert, dass die geplante Reform der GmbH urn eine neue Rechtsform erweitert wird, die der US-amerikanischen S-Corporation entspricht.
Diese US-amerikanische Gesellschaftsform erlaube es kleineren Geschäftsleuten, bei recht geringem Aufwand eine Haftungsbeschrankung herbeizuführen und steuerlich wie eine Einzelperson behandelt zu werden. Die nach Ansicht des Petenten “starre und unflexible Kruste der GmbH” könne dadurch vermieden werden. Vergleichbar attraktive Möglichkeiten der Haftungsbeschrankung (etwa durch Gründung einer KG bzw. GmbH & Co. KG) stelle das deutsche Recht bislang nur für Großunternehmer zur Verfügung.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lasst sich unter Einbeziehung einer zu dem Vorbringen des Petenten eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz wie folgt zusammenfassen:
Für “kleinere Geschäftsleute” sind im Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbrauchen (MoMiG) - Bundesrats-Drucksache 354/07 - eine ganze Reihe bedeutsamer Erleichterungen vorgesehen. Besonders hervorzuheben ist die geplante Einführung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG). Es handelt sich hierbei nicht um eine neue Rechtsform, sondern urn eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann.
Die vom Petenten verfolgten Ziele werden durch die Unternehmergesellschaft allerdings nicht vollumfänglich erreicht.
Insbesondere wird sie wie eine “normale” GmbH besteuert und nicht, wie vom Petenten angestrebt, wie eine Einzelperson oder eine Personengesellschaft.
Diese Möglichkeit bietet in Deutschland die GmbH & Co KG - und künftig möglicherweise die UG (haftungsbeschränkt) & Co KG. Das ist durchaus auch für kleine Unternehmen eine geeignete Rechtsform. Die Einführung einer neuen Rechtsform, die wie eine Einzelperson oder eine Personengesellschaft besteuert wird und die GmbH & Co. KG mit ihrer doppelstöckigen Konstruktion ersetzen konnte, wäre dagegen ein sehr aufwändiger und mehrere Jahre in Anspruch nehmender Vorgang. Aus Sicht des Petitionsausschusses ist daher sehr sorgfältig zu erwägen, ob wirklich ein zwingender Bedarf für eine neue Rechtsform vorhanden ist. Alternativ wird auch immer wieder erwogen, ein Besteuerungswahlrecht einzuführen. Bei der vom Petenten so bezeichneten S-Corporation handelt es sich nach hiesiger Kenntnis auch nicht urn eine eigene Rechtsform, sondem urn eine Kapitalgesellschaft, die von einer Möglichkeit zur Wahl transparenter Besteuerung Gebrauch gemacht hat.
Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen.
Pet 4-16-07-412-024916
Deutscher Bundestag
Datum; 28. Jun. 2008
In Sachen
Petition zur S-Corp; BT-Drucksache, 16/9434
Wegen
Ihr Aktenzelchen; Pet 4-16-07-412-024916
Sehr geehrte Frau K.N.,
fur die ausführliche und professionelle Beschäftigung mit meiner Petition danke ich. Teilweise sind wohl auch diesbezügliche gesetzgeberische Vorhaben bereits in die Wege geleitet.
Ich erlaube mir allerdings den Hinweis darauf, dass die Tatsachenfeststellungen des Parlaments auf teilweise so nicht ganz richtigen bzw. irreführenden Informationen beruhen durften.
In der Beschlussempfehöung (des Petitionsausschusses?) wird nämlich in der Anl. 1 z. Prot. 16/62 am Ende des ersten Absatzes folgendes festgestellt:
Bei der vom Petenten so, bezeichneten S-Corporation handelt es sich nach hiesiger Kenntnis auch nicht um eine eigene Rechtsform, sondern um eine Kapitalgesellschaft, die von einer Möglichkeit zur Wahl transparenter Besteuerung Gebrauch gemacht hat.”
Es durfte sich aber - entgegen der Annahme des Petitionsausschusses, hier nicht um eine „Wahl zur transparenter Besteuerung” handeln, sondern um eine Wahl zur Besteuerung als individuelles Einkommen (anstatt der körperschaftlichen Besteuerung).
Ich lege Ihnen zur Erläuterung in der Anlage bei einen Auszug aus der englischsprachigen Wikipedia, Stand 28.06.2008, nebst Übersetzung.
Tatsachlich handelt es sich bei der „S-Corp” um eine ..Corporation” was im Prinzip eine Kapitalgesellschaft ist. Sie wird aber in den USA steuerlich behandelt wie eine (haftungsbeschränkte) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (mit der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung).
Dadurch erzielen die Eigner dieser Gesellschaft Einkünfte, die sie direkt, ohne Zwischenbesteuerung auf Gesellschaftsebene, in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung geltend machen.
Insoweit wäre die Petition vielleicht auch dahingehend zu verstehen und zu ergänzen, dass das deutsche Einkommensteuerrecht durch eine entsprechende Regelung eines derartigen Wahlrechts ergänzt werden möge.
Anlagen
Hochachtungsvoll,
Stand: 28.06.2008
http://en.wikipedia.org/wiki/S_corporation
S corporation
From Wikipedia, the free encyclopedia
An S corporation or S-corp, for United States federal income tax purposes, is a corporation that makes a valid election to be taxed under Subchapter S of Chapter 1 of the Internal Revenue Code.
In general, S Corporations do not pay any income taxes. Instead, the corporation’s income or losses are divided among and passed through to its shareholders. The shareholders must then report the income or loss on their own individual income tax returns.
Übersetzung
http://en.wikipedia.org/wiki/S_corporation
S corporation
Aus Wikipedia, der freien Enzyklopadie
Eine S Corporation oder kurz S-Corp ist eine Korperschaft zu Zwecken der bundes-Einkommensteuer der Vereinigten Staaten von Amerika* mit der eine gultige Wahl getroffen wird, nach Unterkapitel S von Abschnitt 1 des amerikanischen Einkommensteuergesetzes besteuert zu werden.
Im Allgemeinen zahlen S Corporations selbst keine Einkommensteuer. Stattdessen werden Einkommen/ Verluste zwischen den Anteilseignern verteilt und diesen zugewiesen. Die Anteilseigner müssen dann das Einkommen bzw. die Verluste in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung angeben.