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30.11.2010

Unverlangte, betrügerische EMAILS, FAXe sowie unangeforderte Post, kleine SPAM-Checkliste

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 10:43

SPAM-Checkliste und kleiner Ratgeber für unverlangte, betrügerische EMAILS, FAXe sowie unangeforderte Post

Bei SPAM-Post gibt es zuerst einen ganz einfachen Tip: der normale Papierkorb ist doch durch nichts zu ersetzen. Aber vorher den Empfänger unkenntlich machen bzw. schreddern. Bei den Emails gibt es eine Parallele, das SPAM-Postfach. Damit sollte man arbeiten. Denn - auch wenn dort ähnliche Kriterien angewendet werden, kann schon mal die ein- oder andere echte Email aus Versehen in den SPAM-Briefkasten rutschen. Daher sollte man die SPAMs von Zeit zu Zeit durchsehen und eventuelle Fehlzuordnungen korrigieren.

Und hier einmal eine Zusammenstellung von Punkten, an denen man die übliche “SPAM”-Post recht einfach erkennt. Wenn zwei oder drei der unten gelisteten Punkte zusammen treffen, kann man mit so gut wie 100 % iger Sicherheit von SPAM ausgehen:

1) Betreff: in Grossbuchstaben normaler Weise allgemein, z.B. “PROMOTION 2010″

2) An: undisclosed-recipients:; oder überhaupt kein Empfänger sichtbar

3) Datum: häufig versandt um Mitternacht

4) Anrede unpräzise oder überhaupt nicht

5) Abgefragt werden üblicher Weise geschützte Daten wie: Name, Adresse, Alter, Beschäftigung, Tel.-Nr. (Nebenbei bemerkt: Wer so dumm ist, die freiwillig herauszugeben, verdient nach der Denkweise der Angreifer natürlich auch keinen Schutz!)

6) Inhalt: häufig Gewinnversprechen, unnormal hohe Beteiligungen (z.B. 30 % einer Erbschaft aus einem Flugunfall) hohe Zahlen (die wirkliche in der Wirtschaft tätige Personen niemals in einer Email nennen würden, schon gar nicht bei einem Erstkontakt!)

7) Absender: häufig nicht vorhanden oder falsch

Wenn Absender genannt ist: Verprobung geht fehl:

a) Verprobung von Telefonnummern von einem fremden Telefon aus (Internetcafe) etwaige Telefonnummern einmal anrufen

b) Als Referenz genannte Personen direkt kontaktieren

c) bei unabhängigen Dritten anfragen, ob genannte Positionen überhaupt existieren, und wer dort zuständig ist.

8) Alle genannten Namen und Adressen hat man niemals vorher gehört.

9) Häufig ist angeblicher Absender der Email ein hoher Mitarbeiter einer ausländischen Regierung oder einer Bank - kann recht leicht verprobt werden

10) Aufforderung, eine gewisse Anlage zu öffnen.

11) Google-Verprobung: Nehmen Sie Passagen aus dem Text und googeln sie sie. Wenn Sie fündig werden, können Sie bereits davon ausgehen, daß sie vorformulierte Schreiben bekommen haben. Häufig stösst man dabei auf echte Anti-Spam Websites, die weitere Instruktionen für Sie geben. Sie können die Spams dann dort melden, und es wird zentral dagegen vorgegangen.

Denken Sie daran: Betrüger sind faul, sie möchten ihr Geld nicht mit echter Arbeit verdienen! Daher werden solche Massenschreiben niemals persönlich formuliert. Deren Kalkulation geht ja dahin: wir schreiben 1 Million Emails, und finden vielleicht 100 Dumme, die auf uns reinfallen. Wenn wir die dann schröpfen, haben wir immer noch Gewinn gemacht.

Bei “Telefonterror” - Anrufen noch ein paar ganz einfache, aber wirkungsvolle Tips:

Niemals irgendwelche persönlichen (und am besten auch sonst keine) Angaben gegenüber Personen oder Institutionen machen, die man nicht ganz genau kennt.

Keine Anrufe mit Rufnummernunterdrückung annehmen.

Bei besonders hartnäckigen Vertretern um schriftliche Übersendung der Unterlagen bitten und aufhängen.

Bei “Faxterror”:

Am wirkungsvollsten ist es, wenn der Faxversendung die Rechnung für seine nicht angefragten Faxmitteilungen bezahlen muss.

Seitdem wir die Fax-Rufnummern auf einen Dienstleister umgestellt haben, die die Faxe als PDF-Datei mit den Kosten zu Lasten des Faxversenders umgestellt haben (und zwar mit Gebühren im Cent-Bereich!), ist die Zahl der unerlaubt zugesandten Faxe auf wunderbare Art und Weise so gut wie auf 0 gesunken!

Ach, nochwas: die deutsche Polizei und Staatsanwaltschaft sind unserer Erfahrung nach so gut wie nutzlos bei den oben genannten Betrugsversuchen. Nicht in einem einzigen Fall bis heute wurden auf Strafanzeigen irgendwelche nachvollziehbaren, geschweige denn zu Ergebnissen führenden Ermittlungen aufgenommen. Die Strafanzeige können Sie sich also - leider - wohl sparen.

Beitrag und Copyright Nov. 2010 von:

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http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2011/07/15/pishing-email-wichtige-mitteilung-ihr-konto-ist-inaktiv/

26.11.2010

“Grausiges Geständnis erwartet” - ein Frühstart?

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 11:51

Hier ein paar Anmerkungen zu den hier offensichtlich verletzten Spielregeln, die sich einem Strafverteidiger geradezu aufdrängen müssen:

Die gesamte deutsche Presse meldete am 26.11.2010 morgens, der “mutmassliche Mörder der beiden Teenager Nina und Tobias aus Bodenfelde in Niedersachsen” habe die Tat seinem Verteidiger bereits gestanden, und es werde ein umfassendes Geständnis “heute” erwartet.

Inzwischen ist das umfassende Geständnis “heute” erfolgt.

Aber, im Augenblick der Berichterstattung und selbst jetzt müsste man eigentlich noch von der Unschuld des “mutmasslichen Mörders” ausgehen, da er noch nicht strafrichterlich verurteilt ist.

Auch jetzt kämen immer noch Schuldausschließungsgründe in Frage, über die noch nicht durch den Richter entschieden ist.

Selbst ein Mörder, und erst recht ein möglicherweise Unschuldiger hat das Recht, vertraulich mit seinem Verteidiger sprechen zu dürfen. Er hat auch das Recht, darauf vertrauen zu dürfen, daß diese Gespräche wirklich vertraulich sind.

Wenn die gesamte deutsche Presse morgens bereits weiss, dass der “mutmassliche Mörder” seinem Verteidiger gegenüber bereits ein Geständnis abgegeben hat, und dieses Geständnis am Mittag offiziell abgeben wird, dann fragt sich, wie diese Information an die Presse gelangt ist.

Entweder handelte es sich um eine “Ente”, eine Falschmitteilung, oder um ein abgekarrtes Spiel des “mutmasslichen Täters” selbst und seines Verteidigers, mit dem - vermutlich gegen Geld - Informationen vorab der Presse zugespielt werden, übrigens der einzige immerhin noch legale Weg. Dabei ist die Bestechung eines noch nicht verurteilten, mutmasslichen Mörders bzw. von dessen Anwalt seitens der Presse etwas, was vielleicht nicht strafbar sein mag, aber dennoch mit einem grossen moralischen Fragezeichen versehen werden muss. Ein seriöser Journalist würde so etwas nicht berichten. Wenn da bloss der Ruf des Geldes nicht wäre!

Oder der Strafverteidiger hat seine Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber dem eigenen Mandant grob verletzt und die Information unerlaubt vorab der Presse zugespielt. Strafbar.

Weitere denkbare Möglichkeit wäre noch, daß das Verteidigergespräch durch die Polizei und/ oder Staatsanwaltschaft abgehört wurde, oder der Verteidiger in einem Folgegespräch dies diesen mitgeteilt hatte, und der Inhalt dann - verbotener Weise - der Presse zugespielt wurde. Strafbar.

Oder, schließlich, der Vorwurf der Richter im Fall Kachelmann, die Presse selbst hatte das Verteidigergespräch abgehört, etwa durch Postierung geeigneter Abhörvorrichtungen. Strafbar.

Nun, wie dem auch sei, unrühmlich und eines Rechtsstaats eigentlich nicht würdig sind alle der aufgezeigten Alternativen.

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24.11.2010

Warnung vor Investitionen bei der Comdirect Bank

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 22:16

Aus gegebenem Anlaß ist eine Warnung davor auszusprechen, dieser Online-Bank als Investor Geld anzuvertrauen.

Einer Bank, die nicht bereit ist, den aktuellen Kontostand dem eigenen Kontoinhaber (!) auf sein Verlangen auf der Stelle auszuzahlen, müsste auf der Stelle die Bankenzulassung entzogen werden. Der Vorstand einer Bank, die ein gesamtes Depot unterschlägt, und dann auch noch Forderungen gegen den eigenen Investor erfindet, gehört vor den Strafrichter.

Nicht so in Deutschland, nicht so bei der Comdirect Bank. Investorenschutz, ha, ha ha. Da lachen wir doch nur. Wir nehmen euer Geld nur und geben es niemals wieder her!

Die Lizenz zum Gelddrucken, Comdirect Bank hat sie. Es ist aber in Wirklichkeit Ihr aller Geld, das in die Taschen der Bank wandert, und dort auch schön bleibt.

Folgender Sachverhalt ereignete sich:

Geschäftszeichen: 7 C 289/10 Amtsgericht Baden-Baden

Bei einem beliehenem Depot (mit 30 %) im Wert von insgesamt rund 5.000,00 Euro wurde bei fallenden Aktionkursen der Sicherungswert geringfügig unterschritten.

Die Bank sperrte daraufhin (wegen eines Darlehens im Wert von ca. 1.500 Euro) im Jahre 2008 einfach den Online-Zugang zu dem Depot für den Investor, und “wirtschaftete” es intern im Verlauf von ca. einem Jahr durch inkompetente Mitarbeiter der Bank herunter bis auf einen Stand rund 400 Euro, - möglicherweise wurden so auch einfach “faule” Aktien intern ausgetauscht. Dem Investor standen bei derartigem Pfusch - hilflos und machtlos dem Treiben dieser Bank ausgeliefert - die Haare zu Berge!

Dieser Kontostand wurde dann durch die Bank trotz mehrerer Anfragen dem Investor noch nicht einmal ausgezahlt!

Statt dessen wurden durch die Bank - ebenfalls ohne Einwilligung des Investors, angebliche Forderungen der Bank gegen den Investor (!) wegen “Überziehung” eben dieses Depots in Höhe von ebenfalls rund 400 Euro an ein Nürnberger Inkassounternehmen abgetreten und/oder eventuell sogar verkauft!

Der Investor war nun gezwungen, nachdem ein Schlichtungsverfahren erfolglos blieb, ebenso wie eine Beschwerde bei der Bankenaufsicht (BaFin), Klage einzureichen gegen die Bank auf Auszahlung seines eigenen Geldes!

Die Klage des Investors auf Auszahlung des eigenen, verbleibenden Depotbetrags ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Das Geld ist durch die Bank bis heute nicht zurück bezahlt worden!

Ob wegen des unsachgemäßen Herunterwirtschaftens des Depots eine weitere Klage auf Schadensersatz eingereicht wird, wird derzeit noch rechtlich überprüft.

Auf eine Strafanzeige wegen Betrug / Unterschlagung gegen den Vorstand der Bank und gegen das Inkasso-Unternehmen durch den Investor wurde von der Staatsanwaltschaft keine Ermittlungen eingeleitet, da es sich um eine “zivilrechtliche” Angelegenheit handele.

Auch wenn es hier nicht um viel Geld geht, so ist derselbe Mechanismus durchaus vorstellbar mit ein paar Nullen mehr vor dem Komma!

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18.11.2010

Zensur auch in Ägypten

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 00:01

Schön, zu sehen, daß die Zensoren der Meinungsfreiheit ihr schändliches Handwerk nicht nur in Deutschland, - dazu vergleiche den Link hier - sondern auch in anderen Ländern betreiben.

Zu vier Jahren Haft verurteilt worden war ein Blogger in Ägypten wegen “Beleidigung des Islam” und “Verleumdung des Staatsoberhauptes”.

Nachdem die Haftstrafe am 5. November abgelaufen war, wurde er weiterhin festgehalten, was zu internationalen Protestaktionen führte. Jetzt ist er wieder frei. Und bloggen wird er vermutlich nicht mehr, - Ziel erreicht.

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15.11.2010

Zu § 1626 a BGB: OLG Naumburg (AG Haldensleben) verbessert sich, weiter so!

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 13:18

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG

BESCHLUSS

8 UF 56/10 (PKH) OLG Naumburg
16 F 136/10 SO AG Haldensleben-Zweigstelle Wolmirstedt

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

betreffend die elterliche Sorge für

…, geb. am …, Strasse, Wohnort,

Beteiligte:

1. Antragsteller, PLZ und Wohnort, Strasse,

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte,

2. Antragsgegnerin, Strassse, PLZ und Wohnort,

Antragsgegnerin,

hat der 8. Zivilsenat - 2. Familiensenat - des Oberlandesgerichts Naumburg am 4. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Feldmann, den Richter am Oberlandesgericht Bisping und die Richterin am Landgericht SeidI beschlossen:

Der Beschluss des 8. Zivilsenats - 2. Familiensenats - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12.08.2010 wird von Amts wegen im Rubrum dahingehend berichtigt, dass die Entscheidung „durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Feldmann, den Richter am Oberlandesgericht Bisping und die Richterin am Landgericht SeidI” getroffen worden ist.

Auf die Gehörsrüge des Antragstellers wird das Beschwerdeverfahren fortgeführt. Der Beschluss vom 12.08.2010 wird … aufgehoben.

2

Die im Übrigen als Gegenvorstellung gegen die das Verfahrenskostenhilfegesuch ablehnende Entscheidung auszulegende Gehörsrüge wird als unbegründet zurückgewiesen.

Griinde:

1.

Die Berichtigung des Beschlussrubrums beruht auf § 42 Absatz 1 FamFG. Die Richter,
die an dem Beschluss mitgewirkt haben, sind im Beschlussrubrum offensichtlich falsch
bezeichnet worden, weshalb dies von Amts wegen zu berichtigen war.

Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte sich für den Antragsteller im Verfahrenskos-tenhilfeverfahren gemeldet und bestellt hatte, ist die Aufnahme und Bezeichnung des
Verfahrensbevollmächtigten im Beschlussrubrum nicht unrichtig, auch wenn er sich bis
zu diesem Zeitpunkt noch nicht für den Antragsteller im Beschwerdeverfahren bestellt
hatte.

2.

Die gemäß § 44 FamFG zulässige Gehörsrüge ist teilweise begründet.

Ein Rechtsmittel oder eine andere Abänderungsmöglichkeit gegen den Beschluss des Senats ist derzeit nicht gegeben.

Der Antragsteller ist durch die Entscheidung beschwert und behauptet, dass das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe.

Die Gehörsrüge ging am 30.08.2010 beim Oberlandesgericht per Fax innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Kenntnis des Antragstellers von der Entscheidung vom 12.08.2010 ein (EB Blatt 144 d.A.).

Mangels Versäumung einer gesetzlichen Frist ging der vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ins Leere.

Die Gehörsrüge ist teilweise begründet.

Im Beschwerdeverfahren sind weitere Verfahrenshandlungen, insbesondere die in 1. Instanz unterbliebene persönliche Anhörung des Kindes und der Kindeseltern sowie die Bestellung eines Verfahrensbeistandes, zur aktuellen Feststellung des - fur eine dem Kindeswohl dienende Sorgerechtsentscheidung - erheblichen Sachverhaltes erforderlich und den Beteiligten zumutbar (§§ 159 Absatz 2 und 3, 160 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3.

3

Es ist nicht auszuschlieBen, dass sich die aus den vorausgegangenen Verfahren dem Senat bekannten Umstande inzwischen geändert haben.

3.
Im Übrigen - in Bezug auf das Verfahrenskostenhilfeverfahren fur das Beschwerdever-fahren - ist die Gehörsrüge als Gegenvorstellung zu werten. Die Gegenvorstellung ist unbegründet.

… (Passagen gestrichen)

- Anm. der Redaktion: Die folgenden Passagen betreffen die Gehörsrüge nicht mehr und werden entsprechend den Weisungen des Antragstellers nicht veröffentlicht.

gez. Feldmann gez. Bisping gez. Seidl

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richterin am Landgericht

Kommentar

Ausgezeichnet. Das lässt sich doch überwiegend schon viel besser hören. Weiter so.

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10.11.2010

Übersetzung von § 35 und § 37 GmbHG ins Englische

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 22:17

Translation of Passages of the German Limited Liability Act (GmbHG)
As of Nov. 10, 2010

§ 35 Vertretung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 35 Representation of the Company

(1) The company is represented legally in and out of court by the managing directors. If a company does not have any managing director (Führungslosigkeit), the company is represented by the shareholders in cases that declarations need to be made to the company or papers need to be delivered.

(2) If there are several appointed managing directors, all of them are authorized to represent the company only jointly, unless the articles of incorporation provide for something else. If a declaration has to be made opposite the company, it is sufficient to render that declaration opposite a representative of the company according to paragraph 1.

Declarations may be rendered to the representatives of the company according to paragraph 1 under the business address as listed in the register of commerce and also papers delivered for the company. Independently of that it is possible to render and deliver also under the registered address of the person authorized to receive according to § 10, para. 2, sentence of 2.

(3) In case that all the shares of the company are entirely held by one shareholder, or next to him by the company, and if he is the only manager at the same time, § 181 of the German Civil Code (interdiction to deal with oneself) applies to his transactions with the company. Legal transactions between him and the company represented by him, even if he is not an only managing director, have to be included in a transcript immediately after they are made.

§ 37 Beschränkungen der Vertretungsbefugnis

(1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind.

(2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist.

§ 37 Restrictions of the Representation Authority

(1), the managing directors are obliged opposite the company to adhere to the restrictions which have been determined regarding the scope of their authority to represent the company, as determined in the articles of the company, or in a resolution of the shareholders.

(2) A restriction of the authority of the managing directors has no legal effect against third parties. This particularly applies to the case that the representation shall only extend to certain transactions or certain kind of business transactions, or that shall only take place under certain circumstances or for a certain time or at single places, or that, for some business, the consent of the shareholders or an organ of the company is required.

Übersetzung vom Deutschen ins Englische Nov. 2010 von:

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Haftung ausgeschlossen.

2.11.2010

Der “E-Postbrief” - ein großer Schwindel?

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 20:52

Kommentar zum E-Postbrief

Eine sinnvolle Neuerung kann hier nicht erkannt werden. Aus einem kostenlos bereits vorhandenen in im Internet verfügbaren Dienst soll nun noch Geld herausgeschunden werden, zu Lasten der Verbraucher. Nach dem Motto: warum denn einfach und billig, wenn es auch kompliziert und teuer geht?

Der herkömmliche Brief (per “Snailmail”, also mit der guten alten Schneckenpost) ist doch in Wirklichkeit schon längst ersetzt. Jeder, der sich im Internet auskennt, macht das schon lange so:

Man kann schon längst sämtliche Post einscannen und an jede beliebige Emailadresse verschicken. Mit oder ohne Unterschrift. Verschlüsselt oder unverschlüsselt. Den Zugang läßt man sich bestätigen. Entweder kurz telefonisch, oder ebenfalls elektronisch. CC (Charbon Copy, wörtlich Kohlepapier oder Abschrift) zur Kenntnis an Dritte, BC (Blind Charbon Copy, oder abgedeckter, für den Empfänger nicht sichtbarer Versand einer oder mehrerer weiteren Kopie/n) an Freunde oder ander ebenfalls zur Kenntnis, mit einem einzigen Klick hinzugefügt. Statt eines Packens Post nur noch drei Klicks.

Wer es lieber gerne auf dem guten, alten Papier hat, und weniger mit dem Umweltschutz, kann es sich jederzeit ausdrucken.

Basta. Aus die Maus. Kommunikation erfolgt. Blitzschnell, kostenlos (so gut wie).

Gespart: Briefporto. Papier. Ressourcen. Und ein paar Tage Zeit für den Transport.

Sogar 80 - jährige Großeltern und alte Tanten oder Onkel können das, und auch die fünfjährigen.

Und jetzt kommen die mit viel Tam-Tam und Tatü-Tata daher, und wollen uns den “E-Postbrief” verkaufen.

Dazu kann man eingentlich nur noch sagen: Was für ein Schwachsinn. Wer dumm genug ist, das zu kaufen, hat das wohl auch verdient. Mit viel Mühe und Aufwand werden so die Errungenschaften der Digitalisierung von Informationen wieder rückgängig gemacht, und der Brief doch wieder ausgedruckt. Wozu? Um im Ergebnis doch noch ein bisschen Papier und Ressourcen verschwenden zu können?

Einzig sichtbarer Vorteil gegenüber bereits angebotenen Lösungen: zentral und übersichtlich kann ein ganzes Volk mit ein paar Klicks kontrolliert werden. Wie gemacht für zentrale Kontrollettilösungen.

Da verkaufen die euch ein Produkt, das es bereits gibt, und im Augenblick umsonst gibt, an dem nicht nur ein paar Monopolisten verdienen, das nicht durch zentrale Schaltstellen geht, und angeblich sollen sich sogar schon 1 Million Leute dafür angemeldet haben.

Leider müssen wir auch hier laut ausrufen: Laßt euch doch nicht schon wieder Gebühren aufschwätzen für Nichts! Jeder, der dies liest, möge seine Anmeldung lieber widerrufen und einen Euro an unsere Kanzlei schicken, Adresse unten (bitte auf diesen Aufsatz Bezug nehmen!). Bitte einen Beispielsbrief dazu legen.

Dafür bekommt er/ oder sie eine genaue Anleitung (als “E-Post” per Email, versteht sich), wie sein “E-Postbrief” schon jetzt kostenlos und einfach per Email verschickt werden kann.

Und er oder sie wird langfristig damit sehr viel Geld sparen, versprochen!

Der König von damals ist heute das Volk. Und die neuen Kleider, die euch da gerade teuer verkauft werden sollen, existieren in Wirklichkeit gar nicht!

Beitrag und Copyright 2010 von:

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