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27.2.2011

The Stones are Rolling!

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 20:03

Verfassung und Verfassungsvertrag. Konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU.

Was für eine wunderbare Aufgabe, dazu eine Dissertation zu schreiben. Da juckt es einem eigentlich in den Fingern; - etwas dazu zu sagen, etwas zu schreiben. Etwas, was noch nie jemand gesagt oder geschrieben hat, etwas, das die Verfassungen auf der Welt vorantreibt.

Wie funktioniert Demokratie heute, wie funktioniert die Gewaltenteilung, wie funktionieren Menschenrechte. Müssen Menschenrechte überhaupt erst aufgeschrieben werden, mit konstitutiver Wirkung, oder sind sie sowieso da und die Verfassungen beschreiben nur den bestehenden Zustand (deklaratorisch). Muss es erst einen Vertrag geben, Rousseaus Lehre vom “Contract social”, Montesquieu, Liberté, Égalité, Fraternité. Tocqueville, de la Democratie en Amerique, John Locke, der Staat als Ungeheuer, als “Leviathan”, die amerikanischen Unabhängigkeitskriege, die “Bill of Independence”, die amerikanische Verfassung und die “Amendments” Richterrecht und kodifiziertes europäisches Denken, und so weiter. Das fällt einem sofort dazu ein.

Oder wenn wir nur einmal an die Präambel des Grundgesetzes denken, wonach sich das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung eine Verfassung zu geben beabsichtigte, was niemals geschehen ist! Einer der übelsten Wählerbetrugsfälle der Neuzeit, vor aller unserer Augen ausgeübt, vollkommen kritiklos, von der Wissenschaft weder erkannt, geschweige denn wissenschaftlich analysiert. Da schweigen wir einfach dazu!

Was ist nicht alles als Verfassung aufgeschrieben worden, und wie viel mehr nicht!

Wenn wir daran denken, daß es in den meisten deutschen Bundesländern immer noch nicht einmal Anti-Korruptionsgesetze gibt. Auch die Bundesrepublik benötigt so etwas nicht. Wir sind und waren schon immer ganz einfach über solche frechen und anmaßenden Vorwürfe erhaben.

Da machen wir lieber interne Verwaltungsvorschriften. Anordnungen der Minister an sich selbst, nicht korrupt zu sein, he he he. Nun, wir wissen jetzt einmal mehr, warum diese Gesetze nicht verabschiedet werden!

Aber wehe dem, der in Deutschland auch nur das Wort Korruption im Zusammenhang mit unserem Staat oder einem von dessen Dienern auch nur in den Mund nimmt. Der wird sofort mit allen Kräften gnadenlos strafrechtlich verfolgt, wegen Verletzung unserer ach so wichtigen Ehre, da sind wir absolute Weltmeister drin!

Die Dissertation zu dem oben genannten Thema hatte Karl-Theodor zu Guttenberg als juristische Dissertation an der Universität Bayreuth eingereicht. Im Jahr 2007 erlangte er den Doktorgrad mit der Bestnote summa cum laude. Ihre Finger im Spiel gehabt haben sollen dabei auch die Rhön-Klinikum AG und die Hanns-Seidel Stiftung. Und nun stellt sich heraus: alles Lug und Betrug, bis zu 75 Prozent einfach abgekupfert. Das Machwerk einer Copycat. Peinlich, einfach nur peinlich. Und noch peinlicher wäre, was auf der Hand liegt, nämlich daß Herr v. Guttenberg auch den Rest nicht selbst verfasst hat, sondern daß es sich insgesamt um ein Auftragswerk handelt. Aber diese Peinlichkeit wird uns wohl erspart bleiben.

Und man wird erfüllt mit Wut. Diese Promotion hätte eigentlich geschrieben werden müssen, und sie hätte unser Wissen vorantreiben können, das Wissen der Welt, unsere Wissenschaften und nicht zuletzt ganz besonders unsere Verfassung, und die gerade neu entstehenden Verfassungen. Die Frage ist, Herr von Guttenberg, was haben Sie eigentlich in den sieben langen Jahren statt dessen getan? Herumgesessen mit ihren mächtigen Apparatschki-Freunden und Bier getrunken, würde ich mal tippen?

Das, was im Augenblick sich so tut in Libyen, in Ägypten, in China, in Russland, und auf der ganzen Welt, ist eine Demokratiebewegung auf der ganzen Welt bisher so gut wie ungeahnten Ausmasses. Herr von Guttenberg hätte hier ein Wegbereiter sein können.

Nun, die Steine rollen auch ohne Herrn Guttenberg! The Stones are Rolling!

Der Skandal Guttenberg erlaubt wieder mal einen Blick auf die trostlose Wüste der deutschen staatlich kontrollierten, nicht durch Leistung gesteuerten deutschen “Wissenschaften.”

Eine mit einer “1″ von der Universität bewertete Dissertation ist ein wertloses Plagiat!

Wie kann ein ganzes Team aus deutschen Rechtswissenschaftlern so etwas noch nicht einmal bemerken?

Einen Ansatz für eine Antwort auf diese Frage haben wir bereits in einem früheren Artikel gegeben. Weil hier nach dem Prinzip Ackergaul und Müllschlucker vorgegangen wird.

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/08/16/unterricht-und-lehre-in-deutschland-nach-dem-prinzip-mullschlucker-gegen-biologie-des-menschlichen-gehirns/

Wir haben es mit einem kranken Selektionsprozess zu tun, der von der Schule auf systematisch alle kreative Intelligenz aussiebt und verbannt, und im Ergebnis sehr fähige Müllschlucker, Ackergäule und Überlebenskünstler hervorbringt.

Grundsatzkritik an der Funktionsweise der deutschen Lehre - bzw. an dem mangelhaften Rückmeldesystem bei der Auswertung und Korrektur von Fehlern - haben wir auch hier schon vorgebracht.

Herrn v. Guttenberg möchte ich hier, ohne ihn näher persönlich zu kennen, dem Eindruck nach in die dort aufgeführte Kategorie des Überlebenskünstlers einordnen, und meine dies durchaus ernsthaft als Kompliment.

Nicht Kreativität, Intelligenz, wahre Forschung wird an unseren Universitäten belohnt, sondern das Abkupfern und Wiederkäuen bereits längst verdauten Wissens, von dem einem eigentlich nur noch speiübel werden könnte und müßte. Solch ein System kann man eingentlich nur noch überlisten. Und genau das hat er - soweit bisher erfolgreich - getan. Er tat einfach so, als ob er auch ein guter Ackergaul und Müllschlucker wäre. Und das wurde auch honoriert. HoHo.

Angepasst, mit Pomade glatt geschmiert, geschmiert auch sonst im weitesten Sinne, mit dicken Scheuklappen vor dem Gesicht, jawohl, das ist der deutsche Vorzeigejurist! Da habt ihr doch genau das bekommen, was ihr wolltet und vorgegeben habt? Warum denn jetzt auf einmal das große Geschrei? So etwa sieht das ja auch unsere ehrenwerte Frau Dr. rer. nat. Bundeskanzlerin. Und viele haben es gedacht, manch einer auch ausgesprochen: das machen wir doch alle so! Mehr Schein als Sein, das ist ein alter preußischer Grundsatz, nur anders herum eigentlich, und früher mal gültig in Deutschland.

Andererseits, genau genommen, war vermutlich das Abschreiben das, was die “Väter unseres Grundgesetzes” damals auch getan haben. Nur hatten die sich mindestens nicht sieben Jahre Zeit gelassen. Sie haben sich nämlich in aller Eile aus den bestehenden demokratischen Verfassungen aus den USA, aus England und aus Frankreich wohl, im wesentlichen, heraus geklaut, was sie verstanden haben, und einfach das weggelassen, was ihnen zu schwierig war, oder was sie nicht verstanden haben. Weggelassen wurde so auch einfach das “Streben nach Glück” (pursuit of happiness), weil es angeblich kein richtiges Recht sei. Das stimmt zwar, aber es ist eine Forderung des Volks, und eine sehr wichtige!

http://www.fa-ir.org/ai/happiness.htm

Zitat:

“The “pursuit of happiness” is one of the “unalienable rights” of people enumerated in the Declaration of Independence, along with “life” and “liberty.” “The right to pursue any lawful business or vocation, in any manner not inconsistent with the equal rights of others, which may increase their prosperity or develop their faculties, so as to give them their highest enjoyment.” Butchers’ Co. v. Crescent City Co., 111 U.S. 746, 757, (1884.)”

Auf Deutsch:

Das “Streben nach Glück”, wird in der Unabhängigkeitserklärung als eines der “unabänderlichen Rechte” des Volks aufgeführt, neben dem Recht auf “Leben” und auf “Freiheit.” “Das beinhaltet das Recht, jedes gesetzlich zulässige Geschäft zu führen, oder Beruf(ung), soweit es nicht unverträglich ist mit den Gleichheitsrechten anderer, ihren Wohlstand zu vergrößern, oder ihre Fähigkeiten voranzubringen, und auch um zu deren höchsten glücklichen Erfüllung zu führen.” Butchers’ Co. v. Crescent City Co., 111 U.S. 746, 757, (1884.)”

Ein verheerender Fehler der Verfasser des deutschen Grundgesetzes, dieses Recht des Volks einfach zu überspringen. Ignoriert wird das Recht des Volks, sein Glück selbst in die Hände nehmen zu dürfen, die Kraft, die diese mächtige Forderung beinhaltet. Der Fehler wurde noch nicht einmal erkannt, geschweige denn, daß der Fehler nun heute endlich repariert würde.

Wir legen lieber durch interne Verwaltungsanordnung fest, und bestimmen für das dumme Volk, was das Glück des Volkes zu sein hat!

Alleine die Erörterung dieses Themas wäre einer eigenen Dissertation würdig.

Auch Herr Guttenberg bemerkte dies noch nicht einmal. Natürlich. Wie hätte er das auch können. Er hatte vermutlich besseres zu tun!

Hätte doch einer jemals an maßgeblicher Stelle in Deutschland den Satz “no taxation without representation” gelesen und richtig verstanden. Vielleicht hätte es endlich ein Ende mit den Kindesentführungen und Unterhaltsfestsetzungen zugunsten von Kidnappern im deutschen Familienrecht!

Das was heute da immer noch passiert, ist eigentlich so spannend. Demokratie passiert von unten, zu verstehen im Sinne von echter Volksherrschaft als Flächenbrand!

Irgendwie kann man sagen, daß wir eigentlich großes Glück in Deutschland haben, heute nicht bereits längst wieder in den Fängen irgend einer Diktatur zu sitzen! Und das Volk, das echte Volk, läßt sich das nicht länger gefallen!

Überall auf der Welt werden nun die kleinen, hässlichen Diktatoren aus ihren Sesseln geschleudert.

Und das Volk reißt, getrieben von dem “Right to Pursue Happiness” mit eiserner Faust die Herrschaft über seine eigenen Angelegenheiten an sich!

Verfassungen werden neu geschrieben, und überall entwickelt sich daraus eine andere Verfassungswirklichkeit.

Wenn man einen Schritt zurück treten könnte, mit Blick auf die Jahrhunderte, oder Jahrtausende, würde man vielleicht sehen können, daß das Alles immer noch in direkter historischer Linie zur Entwicklung der Menschenrechte, auch in Europa, z.B. in der französischen Revolution, und in den USA steht.

Häufig kommt dann die Zeit der Lügner und Betrüger, als Nachfolger der Diktatoren.

Aber Demokratie wird auf Dauer, und ich meine damit eventuell nach Jahrhunderten, deren Machenschaften offen legen, diese entmachten und enttarnen.

Das ist nämlich das Wunderbare und Geniale an Demokratie, an Gewaltenteilung, an “Check and Balance”, das häufig unkorrekt mit Gewaltenteilung übersetzt wird.

Das setzt nämlich die Gewaltenteilung voraus, bedeutet aber viel mehr. Es bedeutet nämlich die gegenseitige Überprüfung der Gewalten (”check”) und die Herstellung eines Ausgewogenen demokratischen Gleichgewichts (”balance”)!

Und das bedeutet, daß Herr von Guttenberg durch diese Gewalten in der Luft zerrissen wird, wenn er so etwas macht, und es bekannt wird. Und das geschieht hier gerade.

Die treibende, kontrollierende Gewalt ist bei diesem Vorang zuerst einmal die der Presse, die der Meinungsfreiheit, und - seit neustem - die Kraft des Internets. Auch eine kontrollierte, unfreie Presse kann nämlich Demokratie beschränken. Das Internet kann das nicht. Hier haben wir nämlich zwar keine Abstimmung mit den Füssen, aber eine Abstimmung mit den Klickzahlen. Das geht viel schneller, und ist geradezu unbarmherzig gerecht und so gut wie nicht manipulierbar. Denn wenn ich oder jemand anderes heutzutage etwas falsches veröffentliche, oder unternehme, kann jetzt jeder, ebenfalls im Internet, sofort offenlegen, daß das falsch war.

Alles, was nun unter dem Deckmäntelchen Demokratie nach wie vor die Herrschaft von Wenigen neu versucht, einzurichten, und versucht, Tatsachen zu vertuschen, ist zu bekämpfen.

Grundvoraussetzung für eine heutzutage international akzeptable Demokratie, das kristallisiert sich immer mehr heraus, ist eine eingerichtete und funktionierende Gewaltenteilung. Das bedeutet die wohl durchdachte Trennung zwischen Gesetzgebung, Exekutive, und Legislative, aber auch in die feineren Verästelungen des demokratischen Gefüges. Das bedeutet Föderalismus, das bedeutet das wohldurchdachte Funktionieren der gegenseitigen Kontrolle dieser Gewalten. Das bedeutet freie, nicht manipulierte und international kontrollierte und überwachte Wahlen. Das bedeutet, daß niemand, ganz besonders kein Präsident, ein Amt allzu lange innehaben darf. Das bedeutet mehrere, freie Parteien. Das bedeutet, eine funktionierende, freie Presse zu haben, die nicht von der Exekutive kontrolliert oder sonstwie beeinflußt wird, und, wieder und wieder zu betonen, vollkommene Meinungsfreiheit. Mißstände müssen von allen jederzeit mitgeteilt werden dürfen. Und zwar ohne jede Einschränkung. Die Zensur ist abzuschaffen. Auch in Deutschland!

Und die Universitäten sind zu öffnen. Ein Ende muß es haben mit den staatlichen Pfründen, den Empfängern von öffentlichen Mitteln, die ihre Diskussionen um die Frage, wie viele Engel auf der Spitze einer Nadel wohl Platz haben würden, unbeirrt weiter führen, ohne daß eine irgendwie erkennbare oder für unsere Gesellschaft wertvolle Leistung dahinter steht. Akademischer Dünkel ist zu ersetzen durch wahres, tiefes Nachdenken. Durch echte Forschung, durch Kritik und Weiterentwicklung. Das muss gelehrt und gelernt werden.

Wir sind noch längst nicht am Ende, ja, es fängt gerade erst an!

Wenn wir den Skandal einmal positiv betrachten:

Herr v. Guttenberg hat die bestehende dümmliche deutsche Universitätslandschaft mit diesem Münchhausenstreich erfolgreich ad absurdum geführt. Kein noch so kritischer Artikel hätte das besser hin bekommen können. Und er steht in ehrenvoller Reihe mit den Hautfiguren einer ganzen deutschen Literaturgattung, die von ähnlichen Streichen lebt. Zu nennen wären Parallelen mit den Erzählungen des Freiherrn von Münchhausen, Till Eulenspiegel, Hauptmann von Köpenick, Felix Krull, und dem Verfassser der “Hitler”-Tagebücher, sozusagen das Gegenstück - der hatte die nicht vorhandene Realität durch seine Erfindung ersetzt. Auch politisch gibt es Vorbilder, insbesondere wäre da zu nennen die berühmt-berüchtigte “Emser Depesche” Bismarck’s.

Durch die teilweise Weglassung und Verdrehung einer Nachricht hatte dieser Herr bekanntlich erfolgreich einen Krieg ganz bewußt angezettelt. Hier ein Link auf die Einzelheiten.

http://de.wikipedia.org/wiki/Emser_Depesche

Wie passend, so etwas ähnliches nun auch für den obersten Dienstherren der deutschen Soldaten feststellen zu dürfen!

Schätzungsweise 75 Prozent von dem, was sich da heute in den deutschen “Rechtswissenschaften” so tut, kann wohl ebenso als wertloses Abkupfern bewertet werden. Vielleicht sollte man ja den Namen Rechtswissenschaften offiziell umtaufen in “Rechthaberei.” Da gibt es nur ein einziges wirkungsvolles Gegengift: Abschrauben der Universitäten vom Tropf öffentlicher Mittel und Umstellung auf echte, messbare und wahrnehmbare Leistung.

Und noch ein Aufruf: Herr v. Guttenberg, fangen Sie doch endlich mit der Arbeit an! Zeigen Sie es uns. Machen Sie das gut, was Sie der Wissenschaft angetan haben, und schreiben Sie eine echte Dissertation, die den Titel wert ist! Wagen Sie es, Fehler zu machen, korrigieren Sie diese, und arbeiten Sie, bis Ihnen der Kopf raucht, und zwar der eigene!

Es ist im Ergebnis vollkommen egal, ob irgend welche Ackergäule und Müllschlucker an einer deutschen Universität Ihnen dafür einen Doktortitel verleihen, oder nicht. Aber die Arbeit muss noch gemacht werden, jetzt erst recht!

Nachruf zu einem Bauernopfer:

Drei Tage nach der Veröffentlichung dieses Artikels fing erstmalig der Doktorvater an, sich von dem Verfasser der Promotion zu distanzieren, und auch die Bundeskanzlerin fand erste Worte der Kritik. Herr v. Guttenberg dankte freiwillig als Verteidigungsminister ab, und die Promotion wurde ihm aberkannt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt noch in dieser Angelegenheit. Geht doch.

Beitrag und Copyright Febr. 2011 von:

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25.2.2011

Wie man als “sachverständiger Zeuge” ganz legal falsche Angaben machen kann

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 08:58

Wie immer, haben wir auch hier selbstverständlich, der Anschauung wegen, einen rein fiktiven Beispielsfall. Der hier erwähnte Zeuge könnten natürlich eigentlich auch ein Sachverständiger sein, oder ein Richter, oder natürlich auch eine Richterin, oder, gerne auch, ein Polizist, bei einer Zeugenvernehmung zur Frage des Kindesentzugs. Statt einer mündlichen Aussage sehr empfehlenswert ist ähnliches Vorgehen bei Protokollierungen aller Art dieser Vorgänge.

Wer sich selbst in der Beschreibung erkennt, ist selber schuld!

Nehmen wir einmal an, wie hätten einen Streit über den Umgang, oder einen Fall, bei dem es über die Frage der elterlichen Sorge ginge.

Ein/e “sachverständige/r Zeug/e/in” unterhält sich vorher mit den Kindern. Das Ergebnis seiner “Unterhaltung” teilt er/sie dann, geladen als Zeuge in der Verhandlung mit wie folgt:

Die Kinder haben eindeutig und klipp und klar gesagt, sie wollen nicht zu dem einen Elternteil (z.B. zum Vater).

Glücklicherweise wurde dem Prozessvertreter der Gegenseite der wahre Inhalt der Unterhaltung vorher zugespielt:

Der “sachverständige Zeuge” war nämlich hingegangen, hatte die Kinder dahingehend vorher instruiert, daß es “nach Ansicht des Jugendamts” überhaupt nicht in Frage käme, daß die Kinder zu dem betreffenden Elternteil (z.B. zum Vater) kämen. Sodann stellte er die Kinder vor die Wahl, entweder ins Heim zu kommen, bzw. zu Pflegeeltern, oder zu dem anderen Elternteil (z.B. zur Mutter). Die daraufhin mit einiger Sicherheit getroffene “Entscheidung” der Kinder möge der Leser doch bitte durch dreimaliges Raten nunmehr selbst ermitteln.

Das Ergebnis dieser “Unterhaltung” teilte der falsche “Zeuge” dann dem Gericht mit. Nämlich, daß die Kinder sich “eindeutig und klipp und klar” für den anderen Elternteil (z.B. für die Mutter) entschieden hätten, ohne auch nur dabei rot zu werden!

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18.2.2011

Deutschland wieder verurteilt

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 10:25

Deutschland wieder verurteilt durch Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Tatvorwurf: Beihilfe zur Umgangsvereitelung durch Kindesmutter

TSIKAKIS gegen Deutschland (Beschwerde Nr. 1521/06), Urteil des EGMR vom 18.02.2011

ja, ja, wir kommen schon. Die ersten Reklamationen sind hier schon eingegangen. Obwohl das Urteil des EGMR schon von gestern (Donnerstag, den 17.02.2011) stammt, wird es noch nicht auf unserem Blog erwähnt. Die Urteile gegen Deutschland purzeln nur noch so, und die Berichterstattung kommt kaum nach.

7.000 Euro Schmerzensgeld, für 6 Jahre absichtliche Umgangsvereitelung durch die Kindesmutter, das zahlen wir doch mit dem Geld unserer Bürger aus dem Portemonnaie. Da brauchen wir doch nichts zu unternehmen. Peanuts. Und wer schert sich hier schon um Menschenrechte. Aber wir sind ja alles Saubermänner, oder sollten wir sagen, Sauberfrauen?

Das Urteil wurde inzwischen veröffentlicht vom Bundesministerium der Justiz, hier die Fundstelle.

Hier ein weiterführender Link

http://www.trennungsfaq.de/forum/showthread.php?tid=3952

Mal einige konstruktive Gedanken - “de lege ferenda”, die auf eine rechtspolitische Seite gehören

Welche - sofortigen - Änderungen werden eigentlich von Deutschland erwartet?

1. Sensibilität für Menschenrechte und für die strafrechtliche Relevanz, wenn Kindern die Eltern entzogen werden

Als langjähriger Praktiker auf diesem Feld ist zu vermerken, daß es vor allem an der Sensibilität der verantwortlichen Richter, Mitarbeiter der Jugendämter, der Polizei und sonstiger Personen für menschenrechtsrelevante Zustände fehlt.

Der Entzug von Kindern ist zwar theoretisch ausdrücklich sogar auch unter strafrechtliche Sanktion gestellt, das wird aber in der Praxis in Deutschland schlicht ignoriert und nicht annäherungsweise umgesetzt (”habeas corpus”), ganz besonders, wenn daran Richter, Mitarbeiter der Jugendämter, Polizisten und sonstige Staatsdiener ihre Finger im Spiel haben.

Interessant ist, daß die neuen Juristengenerationen (cum grano salis, - Ausnahmen bestätigen die Regel!) weniger Interesse für Grund- und Menschenrechte zeigen denn je.

Dies ist ein Zeichen dafür, daß die Ausbildung und Auswahl der deutschen Juristen im Staatsdienst gründlich neu zu überdenken ist. Grund- und Menschenrechte müssen bei allen Klausuren eine zentralere Rolle spielen, als das bisher der Fall ist. Wer diese übersieht, darf keine einzige Klausur mehr bestehen. Und die Forderung des ehemaligen Kollegen, und Oberstleutnant a.D. Plantico nach demokratischen Richterwahlen, statt Ernennung im Wesentlichen nur aufgrund der Examensnoten und der Verhaltensbewertung im Referendardienst, soll hier nur nochmal erwähnt werden. Wer sich um die Gunst des Volks bemühen muß, wird sich auch mehr um die Interessen des Volkes kümmern, in dessen Namen die Urteile und Beschlüsse gefällt werden. Keinerlei Daseinsberechtigung haben die (häufig an kritischen Stellen ihr Unwesen treibenden) Rechtspfleger in ihrer derzeitigen Form, denen die juristischen Mindestkenntnisse fehlen, und die keinerlei demokratische Legitimation aufweisen.

2. Wiederherstellung der rechtsstaatlich zu fordernden “Check and Balances”

Die gegenseitige Kontrolle und Überwachung von Staatsanwaltschaft, Richterschaft, Polizei und Jugendamt ist auf diesem gesamten Rechtsgebiet so gut wie ausser Kraft gesetzt, und muß vollkommen neu überdacht und hergestellt werden. Es muß ein Ende haben mit der kumpelhaften Verbrüderung im öffentlichen Dienst der Justiz, die heutzutage immer noch Gang und Gäbe ist. So ist z.B. zu fordern, daß kein Richter jemals zur Staatsanwaltschaft einfach so überwechseln darf, und anders herum. Mindestens müßten ca. 3 Jahre dazwischen liegen, schlicht, um Korruption zu vermeiden. So, wie in Baden-Württemberg gerade geschehen, daß die Spitze der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe dann einfach an die Spitze des Oberlandesgerichts Karlsruhe überwechselt, geht überhaupt nicht.

Dadurch werden menschenrechtsrelevante Fälle von den - potentiellen Tätern - im Ergebnis selbst entschieden. Auch kein Staatsanwalt wird so dumm sein, einen Richter anzuklagen, von dem er weiss, daß er eventuell demnächst sein Vorgesetzter sein wird!

3. Zu fordern ist gesetzgeberisch ferner, daß die Kriterien der Voraussetzungen und der Konsequenzen des Umgangsentzugs vollkommen neu definiert werden.

Wer dem anderen Elternteil (als anderer Elternteil oder, ganz besonders, als Richter oder Mitarbeiter des Jugendamts, einem oder sogar beiden Elternteilen!) den Umgang vorsätzlich oder fahrlässig entzieht, macht sich strafbar und muß sofort und ausnahmslos vollkommen rechtlos gestellt werden. Und zwar nicht nur theoretisch, sondern ganz klipp und klar durch gesetzgeberische Entscheidung.

Das fängt damit an, daß durch den Umgangsentzug sämtliche Ansprüche des entziehenden Elternteils auf Kindesunterhalt oder sonstigen Unterhalt gegenüber dem anderen Elternteil entfallen (nulla taxation without representation).

Dies geht hin bis hin zu aktiven, wirklich durchsetzbaren Ansprüchen des “beraubten” Elternteils in Form von Zwangsgeld ersatzweise Haft, bzw. sonstige Rückführungsansprüche. Diese Ansprüche bestehen nicht nur gegenüber dem anderen Elternteil, sondern im Entzugsfall auch gegenüber dem Jugendamt.

Und bei Nichtumsetzung müssen entsprechende Staatshaftungsansprüche auch gegenüber dem Staat als Garanten des elterlichen Umgangs realistisch durchsetzbar werden. Der im Augenblick bestehende “rechtsfreie” Zustand ist nicht länger hinnehmbar.

4. Qualität der Sachverständigen

Sehr zu wünschen übrig läßt die Qualität der Sachverständigen. Viele Gutachten in diesem Bereich (Stichwort GWG-Gutachten) sind einfach nur noch inkompetent und unverwendbar.

Selbst universitäre Einrichtungen haben häufig von PAS (Parental Alienation Syndrom), der Gewaltproblematik, Ausländerproblematik, nicht die geringste Ahnung, geschweige denn können auch nur ansatzweise irgend etwas zu einer Lösung beitragen.

Vollkommen neu ist die Vergabe von Sachverständigengutachten zu gestalten (z.B. durch vorherige Anhörung der Parteien, Ausschreibungen etc.).

Analoges gilt übrigens auch für die Problematik der vom Gericht zum Schutz der Kinder eingesetzen Ergänzungs- und Verfahrenspfleger.

5. Verbesserung der Kultur der Streitschlichtung

Viel zu wenig ausgeprägt, qualifiziert und eingerichtet sind vorhandene Institutionen zur Streitschlichtung in Deutschland. Etwa bei (nicht substantiierten) Vorwürfen von Gewalt geht es immer wieder um dieselbe Masche:

Die Kinder werden dem Vater weggenommen. Der Vater muß (alleine) in Psychotherapie. Am Ende der Psychoterapie wird festgestellt, daß der Vater ein Psychchopath ist und darf die Kinder erst recht nicht sehen.

6. Neustrukturierung und Definition des “betreuten Umgangs”

Der “überwachte, bzw. betreute Umgang” ist vollkommen neu zu durchdenken und zu strukturieren. Viele Jugendämter verkennen und mißbrauchen solch einen Umgang dazu, den Eltern ihre eigenen gesellschaftlichen und erzieherischen Ideale aufzuzwängen. Das fängt bereits bei dem kategorischen Gebot für Ausländer an, mit ihren eigenen Kindern bei diesem Umgang nur deutsch zu sprechen, bis hin zu dem ewigen Reizthema Film- und Fotoaufnahmen.

Dazu ist zu vermerken, daß jemand, der nichts zu verbergen hat, auch nichts gegen Filmaufnahmen haben sollte/ dürfte. Im Gegenteil wird hier eigentlich befürwortet, daß sämtliche betreute Umgangstermine kraft Gesetzes gefilmt werden müssen. Die Aufnahmen werden dann aber zu den Gerichtsakten genommen (sofern vorhanden) und dürfen von allen Parteien lediglich zu Beweiszwecken verwendet werden.

7. Grundlegende Reform des Unterhaltsrechts

Das bestehende deutsche Unterhaltsrecht weist fundamentale Schwächen aus, die rechtsstaatlich nicht länger akzeptierbar sind.

Im internationalen Vergleich kann man es nur als dilettantisch, dümmlich bis hin zu höchst peinlich und nicht in Geringsten ausgereift bezeichnen.

Die Düsseldorfer Tabellen sind unrelevantes Richterrecht, für Einzelfälle geschaffen und keineswegs repräsentativ. Es ist nicht Aufgabe der Richter, und diese sind vollkommen überfordert damit, deutschlandweite Gerechtigkeit herzustellen.

Die derzeit übliche Praxis der Gerichte, z.B. Sozialhilfeempfänger zu Unterhaltszahlungen zu verurteilen, oder andererseits Unterhalt von Mittelständlern an Einkommens-Millionäre, spottet jeglicher Beschreibung.

Bereits der Ansatz des deutschen Unterhaltsrechts ist grundverkehrt und kann nur als schlichter Schwachsinn gebrandmarkt werden.

Im deutschen Unterhaltsrecht wird immer systematisch auf einen Elternteil (normalerweise den Vater) eingeprügelt, bis dieser nicht mehr kann, und darüber hinaus.

Richtiger Weise wäre ohne jeden Zweifel, damit zu beginnen, zunächst einmal ein unterhaltsrelevantes, verfügbares Gesamteinkommen (sämtlicher Unterhaltsverpflichtungen) zu ermitteln, und davon ausgehend, unter Berücksichtigung der Belastungsfähigkeiten sämtlicher Eltern, die Unterhaltspflichten.

Dabei auszugehen ist nicht von der - derzeit einfach unterstellten - Barzahlungspflicht der Väter, sondern von einer echten Sachleistungspflicht. Bei Kindesentzug ist gesetzlich zu vermuten, daß der Sachleistungspflicht seitens des “beraubten” Elternteils nachgekommen worden ist.

Wer selbst nicht arbeitet, bekommt auch keinen “Kindesunterhalt” zur freien Verfügung.

Der Unterhalt wird vielmehr an das Kind ausgezahlt, bzw. eine entsprechende bedarfsabhängige und der richterlichen Kontrolle unterliegende Abrechnungspflicht des so mit einem Geldsegen beglückten Elternteils besteht. Schluss mit der Finanzierung von Zigarettchen und mit Drogenkonsum der Faulenzer auf Kosten der Unterhaltspflichtigen, die sich zu Tode schuften dürfen!

In vielen Fällen von Kindesentzug geht es häufig darum, in Wirklichkeit unterhaltsrechtlich gegenüber der Gegenseite besser gestellt zu werden. Dem ist ein Riegel vorzuschieben, jetzt, sofort.

Unter dem Strich müssen Eltern, die Kinder entziehen, und den Umgang verweigern, damit systematisch nicht besser gestellt werden, sondern deutlich schlechter.

Beitrag und Copyright Febr. 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
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16.2.2011

Zensur im Internet

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 12:18

Zum Stand der Zensurdichte im Internet weltweit

Über die Zensur im Deutschland haben wir schon mehrfach berichtet.

Eine interessante Vergleichsstudie zum Stand der Zensur im Internet wurde nun von der Open Net Initiative veröffentlicht. Deutschland schneidet darin unserer Einschätzung nach mit “some censorship” verhältnismäßig gut, bzw. zu gut, ab. Dabei darf einschränkend bemerkt werden, daß ein Zeichen für exzessive Zensur auch ist, daß sie keine Spuren hinterläßt. Vollkommen zu recht fallen einem auf der Weltkarte die schwarzen Flecken in der Gegend von Ägypten und in der asiatischen Gegend sofort ins Auge.

In Deutschland werden Menschen zwar nicht umgebracht wegen Veröffentlichungen im Internet, sie werden aber nachhaltig und - unserer Meinung nach - exzessiv auch strafrechtlich verfolgt.

Bis zur Abschaffung oder der deutlichen und systematischen Zurückführung und dem Abbau der rund 200 tausend Ermittlungsverfahren in Deutschland auf Null wegen “Straftaten gegen die Ehre” halten wir darum auch jede Studie, die Deutschland nicht mit 100 Prozent Zensurdichte ausweist, für nicht den Tatsachen entsprechend.

Hier die Fundstelle sowie ein Bericht darüber mit weiteren Nachweisen.

http://6.mshcdn.com/wp-content/uploads/2011/02/630world.jpg

http://www.dnews.de/nachrichten/netzwelt/437551/internet-deutschland-wird-mehr-zensiert-als-afrika.html

Und hier geht es zu unserem früheren Beitrag über die Zensur in Deutschland, auch im internationalen Vergleich:

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/10/03/deutschland-erreicht-statistisch-neue-gipfel-der-zunehmenden-zensur/

Immerhin darf anerkennend vermerkt werden, daß unsere - systemkritischen - Beiträge bis heute im Internet recht unangefochten so stehen geblieben sind, was wieder ein gutes Zeichen ist.

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11.2.2011

Rechte der Großeltern

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 15:31

Rechte der Großeltern nach Entzug der elterlichen Sorge der Tochter gegenüber dem Jugendamt

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe setzt sich auseinander mit den Voraussetzungen, unter denen eine Veröffentlichung von Bildern des eigenen Enkels im Internet nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) strafbar sein kann - oder auch nicht.

Bereits erfolgte strafrichterliche Verurteilungen durch das Amtsgericht Rastatt und das Landgericht Baden-Baden mussten danach wegen Mängeln aufgehoben werden. Der Fall ist nunmehr nach diesen Kriterien neu zu entscheiden.

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

1. Strafsenat

Geschäftsnummer
Az. 1 (7) Ss 371/10-AK 99/10
6 Ns 304 Js 15403/07

Strafsache gegen Vorname Nachname aus Duisburg wegen öffentlichen Zurschaustellens von Bildnissen hier: Revision

Beschluss vom 2. Februar 2011

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 04. März 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Baden-Baden zurück verwiesen.

ZENSUR

Die Entscheidung selbst konnte leider eine Zeitlan nicht zur Verfügung gestellt werden, da einer der - nach Aufhebung der Ausgangsentscheidungen - neu zuständigen Richter als erstes nunmehr ein Verbot der (selbstverständlich anonymisierten) Veröffentlichung ausgesprochen hat. Dieses wurde ausdrücklich aufgehoben.

Die Zulässigkeit der Veröffentlichung des Betrags wurde geklärt und im Interesse des Informationsinteresses der Öffentlichkeit erlaubt.


http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2011/04/02/rechte-der-groseltern-neu-eingestellt/

9.2.2011

Der Freispruch, der keiner ist

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 08:45

Vor kurzem kam ein Mandant freudestrahlend an, und meinte, das Gericht hätte ihn freigesprochen.

Bei Diskussion des Falles stellte sich dann heraus, daß er vom Strafrichter zwar verurteilt worden war, daß aber dann seine Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Dazu ist anzumerken

Obwohl Sie jetzt immer noch frei sind, war das wirklich kein Freispruch!

Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung hat mit einem Freispruch überhaupt nichts zu tun, mit Ausnahme dessen, dass in gewissen Situationen in beiden Fällen infolge einer richterlichen Entscheidung die Justizvollzugsanstalt (das Gefängnis) erspart bleibt.

Der Freispruch im klassischen Sinn bezieht sich auf die angeklagte Tat im Sinne von § 264 StPO. Nach § 267 Abs. 5 StPO wird nochmal unterschieden, ob der Freispruch aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen erfolgt ist.

Aber Vorsicht, nach dem deutschen System darf ein Zivilrichter trotz Freispruchs über § 823 Abs. 2 BGB sich in Widerspruch selbst mit einem strafrichterlichen Freispruch setzen und trotzdem in einem Zivilurteil eine Straftat einfach so behaupten. Diese gesetzgeberische Unregelmäßigkeit und Ungerechtigkeit wird, nebenbei bemerkt, hier bekämpft.

Auch Kfz-Versicherungen versuchten gerne, auch bei einem Freispruch (z.B. wegen des Tatvorwurfs der Fahrerflucht) eine Höherstufung vorzunehmen.

Als

“Freispruch zweiter Klasse”

Wird manchmal der Freispruch mangels Beweisen oder wegen des Grundsatzes “in dubio pro reo” bezeichnet. Trotz der Unschuldsvermutung des Angeklagten wird dabei häufig eine ganze Menge richterlicher und staatsanwaltschaftlicher Schmutz geworfen, mit dem Menschen auch ohne Verurteilung zugrunde gerichtet werden können.

Ein “Freispruch dritter Klasse” wäre dann

etwa die Einstellung der Ermittlungen bzw. des Strafverfahrens, z.T. auch gegen Auflagen, z.B. nach §§ 153a StPO, 45 JGG, zu bezeichnen.

Im Gegensatz zu der ersten erwähnten Alternative (Verurteilung und Aussetzung der Strafe zur Bewährung) ist dies in der Tat schon eher als Freispruch zu bewerten. Man ist nicht vorbestraft, und eigentlich sollte wie bei einem Freispruch kein Makel aus den Vorwürfen verbleiben.

Als Strafverteidiger muß man sich leider häufig auf solche halben Lösungen einlassen, zu groß ist das Risiko, den Mandanten einer - immer möglichen - Verurteilung auszusetzen. Derartige Einstellungen sind aber nachher weder Fisch noch Fleisch, und häufig werden derartige Einstellungen auch dazu mißbraucht, um später erst recht Straftatbestände zu behaupten, gegen die man sich nicht echt - mangels Freispruchs - wehren kann.

Es gibt sogar Situationen, in denen man eigentlich einen Freispruch will und erwarten kann, wegen der mit den Ermittlungen und dem Strafverfahren verbundenen Diffamierungen, sich aber gegen die Einstellung des Verfahrens mangels Beschwer nicht wehren kann.

Gerne werden solche Einstellungen seitens der Staatsanwaltschaft dann auch noch mit der - durchaus auch in manchen Situationen verleumderischen - nicht weiter substantiierten Bemerkung versehen, daß eine Verurteilung wegen irgend einer anderen schwereren Straftat erwartet wird. Dann passiert einfach nichts mehr.

Gerne sind bei ähnlichen Situationen auch “vorläufige” Einstellungen. Das ermöglicht es der Staatsanwaltschaft, bei dem geringsten “Mucks” die Ermittlungen wieder aufzunehmen. Und in diese Zusatzakte wegen der angeblich schwereren Straftaten bekommen man noch nicht einmal Akteineinsicht (!). Ganz legal darf diese die Staatsanwaltschaft nämlich verweigern, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind und die Akteneinsicht den Ermittlungszweck gefährden würde. Und wer ist schon so blöd, zu riskieren, doch noch endgültig verurteilt zu werden!

Wenn man nun z.B. einen unliebsamen Mitbürger, vielleicht sogar einen Anwalt oder eine Änwältin hätte, der/die ihm/ihr bekannt gewordene Straftaten etwa innerhalb der Justiz zur Anzeige brächte, dann wäre es doch praktisch, einfach gegen ihn/sie selbst ein “Ermittlungsverfahren” z.B. wegen Verleumdung, falscher Angaben etc. etc. einzuleiten, mit allen möglichen - im Ergebnis unbegründeten und haltlosen und nachweisbar falschen Behauptungen. Immer nach dem beliebten Motto, daß ja nicht sein kann, was nicht sein darf.

Dieses Ermittlungsverfahren wird dann eingestellt, mit dem oben erwähnten Zusatz, daß eine Verurteilung wegen noch schwererer Straftaten erwartet wird. Und schon haben wir Ruhe. Noch ein Mucks, und dann wird er/sie erst so richtig endgültig fertig gemacht.

Die Betroffenen werden hier im Ergebnis einem regelrechten Erpressersystem mehr oder weniger schutzlos ausgesetzt. Durch vollkommen unkontrollierte Aufnahme in polizeiliche Ermittlungssysteme wird in Deutschland vehement verstossen gegen das informationelle Recht auf Selbstbestimmung und auch gegen die strafrechtliche Unschuldsvermutung. Wie in richtigen Diktaturen werden so alle möglichen Arten von verfolgten Personenkreisen einschließlich Menschenrechtsanwälten, Kämpfer für demokratische Rechte, aber auch echte Verbrecher, Terroristen und Verfassungsfeinde in einen Topf geworfen, in dem viele von ihnen überhaupt nicht hinein gehören.

Wir haben es auch hier mit einer Grauzone des Rechts zu tun, die eigentlich überhaupt nicht akzeptabel ist und dringend der Reform bedarf.

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49(0)7221-3939752
Fax +49(0)3212-3939752
Per Email an: Rechtsanwalt@anif.de

3.2.2011

Familienrecht- Übersicht

Abgelegt unter: Übersichten, Blogroll — admin @ 09:28

Auf diesen Übersichten werden aktuelle Informationen zum rechtlichen Themenbereich Famlienrecht zusammengefasst und verknüpft.

Teil 1: Seminare zum Familienrechtrecht

RiAG Dr. Wolfram Viefhues, AG Oberhausen

27.05.2011 Karlsruhe, 09.00 - 14.30 h
28.05.2011 Frankfurt/M. 09.00 - 14.30 h

Ort. TBA

Seminarprogramme unter:

www.zorn-seminare.de

Teil 2: Linksammlung zum Familienrecht

Aufsätze und Berichte auf dieser Seite zum Thema Familienrecht

Umgang des Vaters mit seinen Kindern

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2011/02/18/deutschland-wieder-verurteilt-durch-europaischen-gerichtshof-fur-menschenrechte-wegen-beihilfe-zur-vorsatzlichen-umgangsvereitelung-durch-kindesmutter/

Zaunegger-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) § 1626 a BGB ua. Verstoss gegen Gleichheitsgebot

zur Strafbarkeit von Großeltern nach Kindesentzug § 1666 BGB wegen Veröffentlichung von Fotos des Enkels

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2011/02/11/rechte-des-grosvaters-nach-entzug-der-elterlichen-sorge-gegenuber-dem-jugendamt/

behördlicher Kindesentzug

Typische Strukturen eines deutschen behördlichen Kindesentzugs und was man dagegen tun kann

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2011/01/25/typische-strukturen-eines-deutschen-behordlichen-kindesentzugs-und-was-man-dagegen-tun-kann/

Aufsatz Cave Canem Jan. 2011

Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge zur Gleichstellung des Vaters nichtehelicher Kinder gem. Entscheidung des Bundesverfassungsgericht analog Restbestand von § 1626 a BGB

Antrag des Kindesvaters nach § 1626 a BGB gemeinsame elterliche Sorge (BVerfG Juni 2010 und Zaunegger - Entscheidung des EGMR)

Zum Umgangsrecht des Vaters (§ 1684 Abs. 1, 2. Alt. BGB) gehört auch ein Recht auf Übernachtung.

Nach einer Entscheidung des Kammergericht Berlin (KG, Beschl. v. 10.01.2011 - 17 UF 225/10) schließt das Umgangsrecht des Umgangselternteils auch Übernachtungen ein, insbesondere wenn die Kinder sich dafür ausgesprochen haben.

Hier ein Link auf die Fundstelle:

http://www.scheidungsfix.de/blog/umgangsrecht-uebernachtungen-koennen-angeordnet-werden

1.2.2011

Arbeitsrecht - Übersicht

Abgelegt unter: Übersichten — admin @ 19:13

Auf diesen Übersichten werden aktuelle Informationen zum rechtlichen Themenbereich Arbeitsrecht zusammengefasst und verknüpft.

Seminare zum Arbeitsrecht

Dr. Otto Schmidt Verlag, Köln

17. März 2011 Arbeitnehmerüberlassung
25. März 2011 Köln Arbeitsverträge und Geschäftsführerdienstverträge
12. Mai 2011 Köln Aktuelles Arbeitsrecht
24. Mai 2011 Köln Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst

Seminarprogramme unter:

www.otto-schmidt.de/seminare

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