Rechtsgebiete: Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Werkvertragsrecht
Leitsatz der Redaktion:
Das rechtskräftige Urteil betrifft den Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein zweites Sachverständigengutachten § 631 Abs. 1 BGB, wenn der französische Versicherer die (vollständige) Kostenübernahme ablehnt. Weitere Themen sind der Widerruf gemäß §§ 312 d) Abs. 1, 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 BGB (”Haustürwiderrufsgesetz”) und die Voraussetzungen eines Verzichts auf Honorarforderungen sowie Auslegungsfragen einer entsprechenden Verzichtserklärung.
Geschäftsnummer 4 C 1347/10
verkündet am
17.11.2010 (nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig)
Amtsgericht Lörrach
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Kläger gegen Beklagte
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Lörrach auf die mündliche Verhandlung vom 27.10.2010 durch Richterin Dr. Macke
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: 816,08 €
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte die Kosten, die durch die Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Höhe der Unfallschäden am Fahrzeug der Beklagten nach einem Verkehrsunfall entstanden sind, geltend.
Die Beklagte erlitt am 27.03.2010 mit ihrem PKW Renault in Frankreich einen Verkehrsunfall, wobei ihr Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt worden ist. Die Haftung des auf der Gegenseite befindlichen französischen Versicherungsnehmers dem Grunde nach ist unstreitig.
Unmittelbar nach dem Unfall hat die entsprechend einstandspflichtige französische Haftpflichtversicherung jemanden mit der Begutachtung des verunfallten Fahrzeugs der
Beklagten beauftragt, der im Folgenden die Schäden auch aufgenommen hat.
Unstreitig ist ferner, dass der Kläger, der durch die Werkstatt (Name) der Beklagten, bei der das verunfallte Fahrzeug repariert werden sollte und letztlich auch repariert worden ist, von dem Unfall in Kenntnis gesetzt worden war, anschließend die Beklagte - deren Telefonnummer er auch von der Werkstatt (Name) erhalten hat - angerufen und sich ihr gegenüber bereit erklärt hat, ein Schadensgutachten für sie zu erstellen. Im Anschluss daran hat der Kläger der Beklagten ein Auftragsformular inkl. Abtretungsvereinbarung zugefaxt (vgl. AS 53).
Ferner hat der Kläger der Beklagten ein von ihm unterschriebenes Schreiben gefaxt, in dem es wie folgt heißt (vgl. AS 51): „… sollte der Schaden durch die Versicherung nicht reguliert werden, verzichte ich auf mein Honorar.”
Daraufhin hat die Beklagte das Auftragsformular inkl. Abtretungsvereinbarung ausgefüllt
und unterschrieben an den Kläger zurückgefaxt.
Der Kläger hat dann ein entsprechendes Sachverständigengutachten unter der Gutachternummer … am 31.03.2010 erstellt und der Beklagten unter dem gleichen Tag mit 816,08 € in Rechnung gestellt (vgl. AS 21).
Nachdem die Beklagte auf zwei Mahnungen des Klägers vom 09.05.2010 und
06.07.2010 nicht reagiert hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 15.07.2010 unter Fristsetzung auf den 26.07.2010 die Beklagte vergeblich zur Zahlung der ausstehenden Rechnungssumme aufgefordert.
Unstreitig hat die französische Haftpflichtversicherung des Unfallgegners der Beklagten
den ihr entstandenen Sachschaden bis auf die streitgegenständlichen Kosten für das Sachverständigengutachten des Klägers vollständig (Ergänzung d. Red.: und bis auf den Minderwert und PKW-Kosten) reguliert.
Im Hinblick auf die letzteren Kosten hat die französische Haftpflichtversicherung der Beklagten mit Schreiben vom 26.04.2010 mitgeteilt (vgl. AS 61), dass die Kosten des deutschen Sachverständigen nicht bezahlt würden, da bereits am 30.03.2010 ihr eigener Sachverständiger in der Werkstatt (Name) gewesen sei.
Der Kläger trägt vor, dass ausweislich des Datenaufnahmeblattes des Mitarbeiters der französischen Haftpflichtversicherung, das ausschließlich in französischer Sprache gehalten sei, übersehen worden sei, dass die Seitenwand am Fahrzeug hinten links eingedrückt gewesen sei. Daher sei ihm von Herrn Z. mitgeteilt worden, dass dieser das Fahrzeug zu den aufgrund dieses Datenaufnahmeblattes geschätzten Reparaturkosten nicht reparieren könne, und er ein Sachverständigengutachten erstellen solle.
Nach Auftragserteilung durch die Beklagte habe er dann das entsprechende Schadensgutachten erstellt; die vom Kläger aufgenommenen Schäden am Fahrzeug der Beklagten seien mit einem um etwa 2000,00 € höheren Betrag in Ansatz gebracht worden.
Die Fahrzeugreparatur sei alsdann auf der Grundlage dieses Gutachtens vorgenommen
und in Rechnung gestellt und entsprechend - exakt auf dieser Basis - vom französischen Haftpflichtversicherer erstattet worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 816,08 € nebst 5 % p.a. Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2010 nebst weiterer Verzugskosten in Höhe von 101,40 € zzgl. 5 % p.a. Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe mit der handschriftlichen Erklärung vom 31.03.2010 wirksam auf sein Honorar verzichtet, da die Zusage so zu verstehen sei, dass sich dieser Verzicht auch auf den vorliegenden Fall beziehe, dass der französische Versicherer nur den Unfallschaden, nicht aber die Sachverständigenkosten reguliert. Sie habe überdies der französischen Versicherung und dem von ihr beauftragten Sachverständigen vertraut und daher zunächst keine Veranlassung gehabt, den Kläger mit der Erstellung eines weiteren Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Kläger habe aber in der Folgezeit nicht locker gelassen und ihr am Telefon Angst gemacht, dass Unfälle in Frankreich immer kompliziert seien und sie eventuell auf ihren Kosten sitzen bleiben könnte.
Erst, als der Kläger versprochen habe, dass auf die Beklagte durch sein Gutachten keine Kosten zukämen, sei sie bereit gewesen, ihm einen Gutachtenauftrag zu erteilen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Vorausklage und bestreitet ferner den Inhalt der von dem Kläger in Rechnung gestellten Leistungen dem Grund und der Höhe nach (siehe zu den Einzelheiten AS 81).
Wegen der übrigen Einzelheiten des Parteivorbringens werden auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die Klageschrift vom 15.09.2010, die Klageerwiderung vom 05.10.2010 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2010, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der geltend
gemachten Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 816,08 € aus § 631 Abs. 1 BGB zu.
1. Aus den insoweit deckungsgleichen Vorträgen der Parteien ergibt sich zwar, dass die
Beklagte den Kläger mit der Erstellung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens beauftragt hat, wobei angemerkt werden soll, dass auf den somit zwischen den Parteien letztlich unstreitig geschlossenen Vertrag nach allgemeiner Rechtsauffassung Werkvertragsrecht Anwendung findet (vgl. nur AG München, Urteil vom 21.07.1998, Az: 332 C 13405-98).
2. Einem möglicherweise entstandenen Werklohnanspruch des Klägers gemäß §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 1 und 2 BGB steht jedoch der seitens der Beklagten ausgeübte Widerruf gemäß §§ 312 d) Abs. 1, 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 BGB entgegen.
a. Bei Parteien tragen übereinstimmend vor, dass die Kontaktaufnahme durch den Kläger telefonisch erfolgte. Das der Beklagten per Fax übersandte Auftragsformular inkl. Abtretungsvereinbarung hat diese unterzeichnet und ebenfalls per Fax an den Kläger
zurückgesandt.
Ein solcher Sachverhalt unterfällt § 312 b) Abs. 1 BGB und stellt somit einen Fernabsatzvertrag dar. Zum einen sind Werkverträge grundsätzlich als Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von § 312 b) Abs. 1 BGB einzustufen (vgl. MüKo, BGB, 5. Auflage, § 312 b), RN 33).
Zum anderen hat der Kläger als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB gehandelt, während die Beklagte unzweifelhaft Verbraucherin im Sinne von § 13 BGB ist. Im Übrigen kam der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - nämlich Telefon und Fax - zustande.
Nach der Legaldefinition in § 312 b) Abs. 2 BGB sind nämlich Fernkommunikationsmit-
tel solche Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können (vgl. MüKo, BGB, 5. Auflage, § 312 b), RN 47). Das Gesetz nennt insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, Rundfunk, Tele- und Mediendienste, wobei diese Aufzählung nicht als abschließend zu verstehen ist. Auch das Fax fällt hierunter.
Anhaltspunkte, dass die Ausnahmevorschrift des § 312 b Abs. 1 S. 12. HS BGB an-
wendbar ist, gibt es nicht, zumal darauf hinzuweisen ist, dass insoweit der Unternehmer
die Beweislast trägt (vgl. Palandt, BGB, 68. Auflage, § 312 b, RN 11). Im Übrigen ist
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kläger die Beklagte unaufgefordert ange-
rufen und zur Auftragserteilung gebracht hat und es zu einem persönlichen Kontakt der Parteien auch im Folgenden nie gekommen ist.
b. Unstreitig ist die demnach erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht gemäß §§ 312 d) Abs. 2, 355 Abs. 2 BGB unterblieben. Dementsprechend konnte die beklagte Partei vorliegend das Widerrufsrecht noch in der Klageerwiderung ausüben, § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB.
Das Widerrufsrecht ist auch nicht nach § 312 d) Abs. 3 BGB erloschen. Anhaltspunkte
dafür, dass der Verbraucher dem Angebot auf sofortige Ausführung ausdrücklich zuge-
stimmt hat oder die Ausführung der Dienstleistung selbst aktiv veranlasst hat, gibt es
nicht.
c. Durch Ausübung des Widerrufs hat sich der zunächst wirksam geschlossene Vertrag ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt, auf welches gemäß § 357 Abs. 1 BGB die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechend anzuwenden sind.
Da die Herausgabe der klägerseits erbrachten Leistung gemäß § 346 Abs. 1 BGB nicht möglich ist, wäre demgemäß nach Abs. 2 Ziffer 1. der letztgenannten Norm Wertersatz
zu leisten. Unbeschadet der Frage, ob der klägerseitigen Leistung ein Wert im Sinne der genannten Bestimmung zugrunde zu legen ist, wäre es indes Sache der klagenden
Partei gewesen, die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wertersatz nach Grund und Höhe darzulegen und ggf. zu beweisen (siehe hierzu Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., RN 21 zu §346 BGB). Da der Wert im Sinne des § 346 Abs. 2 BGB nicht identisch mit dem vereinbarten Werklohn gemäß § 631 Abs. 1 BGB ist, hätte es entsprechender Darlegungen der klagenden Partei bedurft, um einen etwaigen Wertzufluss im Sinne der genannten Bestimmung auch nur gemäß § 287 ZPO einschätzen zu können. In Ermangelung derartiger Darlegungen ist die Klage daher abzuweisen (vgl. dazu AG Weißenfels, Urteil vom 19.11.2009, AZ: 1 C 488/09, worauf in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2010 ausweislich des Protokolls auch ausdrücklich hingewiesen worden war).
In diesem Zusammenhang ist überdies zu berücksichtigen, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2010 - allerdings unprotokolliert - unbestritten vorgetragen hat, das Gutachten des Klägers nie erhalten zu haben.
3. Selbst wenn man den ausgeübten Widerruf nicht für wirksam erachtet, hätte der Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf die eingeklagten 816,08 €, da er auf die Forderung wirksam verzichtet hat (vgl. Palandt, BGB, 68. Auflage, § 397, RN 5, wo klargestellt wird, dass ein Erlass auch unter einer Bedingung vereinbart werden kann).
a. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der zunächst erfolgte klägerische Vortrag, wo-
nach der französische Haftpflichtversicherer nicht nur die Reparaturkostenrechnung der Werkstatt (Name) vollumfänglich beglichen, sondern auch die Kostennote des Kläger ausgeglichen haben soll, mit Schriftsatz vom 11.11.2010 nicht mehr aufrecht erhalten worden ist, heißt es dort doch nur noch, dass die Reparaturkostenrechnung der Werkstatt (Name) erstattet worden ist (vgl. AS 115), was im Übrigen auch gut zu dem durch die Klägerseite vorgelegten Schreiben von (Name) passt (vgl. AS 97), worin lediglich bestätigt wird, dass die Rechnung der Werkstatt in Höhe von 8821,93 € in voller Höhe durch die Versicherung bezahlt worden ist.
b. Der vorgelegte - im Übrigen äußerst fragwürdige - Verzicht des Klägers auf sein Honorar für den Fall, dass der Schaden durch die Versicherung nicht reguliert werden sollte, kann nach Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB und unter Berücksichtigung der Interessen läge der Beklagten nur so verstanden werden, dass der Kläger auf sein Honorar gegenüber der Beklagten verzichtet, wenn dieses - wie vorliegend - nicht von der französischen Haftpflichtversicherung übernommen wird. Ersichtlich ist nämlich, dass die Beklagte auf jeden Fall vermeiden wollte, dass irgendwelche Kosten an ihr hängen bleiben können.
c. Im Hinblick auf die vorgelegte Abtretungsvereinbarung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zunächst verpflichtet gewesen sein sollte, die Sachverständigenkosten selbst gegenüber der französischen Haftpflichtversicherung gerichtlich geltend zu machen, würde dies zudem auch gegen ihr offenkundiges Bestreben, mit den Sachverständigenkosten nichts zu tun zu haben, sprechen.
d. Dass der französische Haftpflichtversicherer die Reparaturkostenrechnung der Werkstatt (Name) voll beglichen hat, kann als wahr unterstellt werden, ändert aber nichts an der Wirksamkeit des Verzichts, selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Werkstatt anhand des Gutachtens des Klägers repariert und die Rechnung erstellt hat, wobei sich die erkennende Abteilungsrichterin den Hinweis erlaubt, dass eine Fachwerkstatt einen entsprechenden Reparaturauftrag auch ohne ein Schadensgutachten erledigen können sollte.
4. Beweisfällig ist der Kläger im Übrigen hinsichtlich der bestrittenen Höhe der zu zahlenden Vergütung geblieben. Auch mit dem letzten Schriftsatz vom 11.11.2010 wurde zur Höhe weder näher dargelegt noch entsprechend Beweis angeboten.
5. (weggelassen, betrifft Fragen der Ladung des Klägers)
6. Die Klage war daher abzuweisen. Auf die aufgeworfenen weiteren Fragen, insbesondere zur Notwendigkeit des klägerischen Sachverständigengutachtens, kam es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.
Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.
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