Anfi Blog juristisches Internet

31.3.2011

Rechtsschutz

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 17:09

Aus den Anfängen unserer Kanzlei hier ein Schreiben einer Rechtsschutzversicherung:

Briefkopf

(NAME) Rechtsschutz-Versicherungs-Aktiengesellschaft

Herrn Rechtsanwalt

Rechtssschutz-Vorgang: 2003.99.09….
Bezug: Name Mandant/in

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!

Vielen Dank für Ihr nachgereichtes Schreiben vom 23.01.Jahr.

Da dieses Schreiben keinerlei Sachverhalt enthält, können wir nicht prüfen, ob Versicherungsschutz besteht. Wir zahlen die Gebühren dem Grunde und der Höhe nach ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Diesem Brief liegt ein Verrechnungsscheck bei.

Mit freundlichem Gruß

Anlage

i.V.

Kommentar

nachträglichen verspäteten Dank. Wären doch nur alle Anschreiben von Rechtsschutzversicherungen an Anwälte so!

Auch wenn man als unbefangener Leser denken könnte, daß die Rechtsschutzversicherung hier einfach ins Blaue hinein gezahlt hatte, war der Sachverhalt in Wirklichkeit bereits vorher vom Mandant selbst der Rechtsschutzversicherung mitgeteilt und geklärt worden (was ja auch der Regelfall sein sollte). Wir hatten dann die Mandantschaft im Rahmen einer Erstberatung beraten und darüber Rechnung gestellt. -

Im Ergebnis hatte damit also alles seine Richtigkeit.

Beitrag und Copyright März 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49 (0) 7221-3939752
Fax +49 (0) 3212-3939752
Rechtsanwalt@anif.de
Per Email an:
info@anif.de

30.3.2011

Keine Zensur - Veröffentlichung von Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts erlaubt

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 07:54

Keine Zensur - Veröffentlichung von Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts ist erlaubt!

Es wird Bezug genommen auf unseren früheren Artikel zu den Rechten der Großeltern, der zur Sicherheit gelöscht werden mußte.

Auf unsere Bitte um ausdrückliche Erlaubnis der Veröffentlichung wurde durch den Präsidenten des Landgerichts Baden-Baden mit Schreiben vom 28.03.2011 klargestellt:

“Ich selbst möchte betonen, daß es Ihnen selbstverständlich völlig freisteht, Gerichtsentscheidungen zu veröffentlichen und zu kommentieren. Ich bedauere, daß Sie das an eine andere dritte Person gerichtete und Ihnen zur Kenntnis überlassene Schreiben (Anm. d. Red.: das Schreiben war an eine Zeugin gerichtet) als “Zensur” aufgefaßt haben. Wären Sie tatsächlich Maßnahmen der Zensur ausgesetzt gewesen, wäre dies ein ungeheuerlicher Vorgang, der auch meine Empörung fände.”

Für die klaren Worte und die ausgesprochene Erlaubnis, die fraglichen Entscheidungen der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen und zu besprechen, wird hiermit ausdrücklich gedankt.

Der Artikel wurde der Öffentlichkeit wieder zur Verfügung gestellt.

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2011/04/02/rechte-der-groseltern-neu-eingestellt/

Beitrag und Copyright März 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49 (0) 7221-3939752
Fax +49 (0) 3212-3939752
Rechtsanwalt@anif.de
Per Email an:
info@anif.de

27.3.2011

Strafverfahren gegen Strafverteidiger in Augsburg

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 15:22

Für das - geradezu unglaubliche - Strafverfahren gegen den Kollegen Stephan Lucas beim Landgericht Augsburg, im Rahmen seiner Tätigkeit als Strafverteidiger, wegen Passagen aus einer Revisionsbegründung, sei hier nur ein Merkposten angebracht.

Der Kollege hatte in seiner Revisionsbegründung beanstandet, daß das Verhalten der Richter am Landgericht Augsburg, unter dem “Aspekt des Aufzeigens der so genannten Sanktionenschere” einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens darstelle.

Die beiden Richter bestritten diese Darstellung und der 1. Strafsenat unter seinem Vorsitzenden Armin Nack, teilte mit, seinen Kollegen zu glauben.

Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist dort der erste April 2011, ein weises Datum!

Eine sehr gute Darstellung des Sachverhalts ist hier zu finden:

http://www.strafverteidigertag.de/Strafverteidigertage/Material%20Strafverteidigertage/vortrag%20malek.htm

Die erwähnte “Drohung”, das “Aufzeigen” oder das “Besprechen” der sogenannten Sanktionenschere würde ich als durchaus nicht unübliche Praktik der deutschen Strafgerichte betrachten wollen, und ich bin mir sicher, daß ein Großteil der in der Strafverteidigung tätigen deutschen Kollegen und sogar die Strafrichter selbst, etwa in einer anonymen Befragung, das bestätigen werden können.

Hier kommt es auf jedes kleine Wörtchen an, und die Gerichte und die Staatsanwaltschaften sichern sich selbst immer so ab, daß im Ergebnis nur theoretisch über etwas diskutiert worden war, selbstverständlich dürfen Richter oder Staatsanwälte überhaupt nichts falsch machen, da nicht sein kann, was nicht sein darf! Es versteht im Ergebnis aber jeder, was gemeint ist, vollkommen unabhängig von der genauen Formulierung.

Ob das nun “durch die Blume” erfolgt, indem der Fall “rein theoretisch” besprochen wird, Andeutungen gemacht oder mehr oder weniger “unverblümt”, ist eine Frage der jeweiligen Persönlichkeit der Strafrichter und sollte eigentlich dabei nicht echt eine Rolle spielen. Ohne daß damit eine beleidigende Parallele gezogen werden soll, so ist hier anzumerken, daß bei dem “Paten” ein Augenzwinkern ausreichte, um einen Mord in Auftrag zu geben. Wichtig ist, wie und daß die Botschaft ankommt, unabhängig davon, was im Detail gesagt wird.

Die Sanktionenschere funktioniert beispielsweise wie folgt:

Bei einem Geständnis werden durch das Gericht dem Angeklagten 4 Jahre Freiheitsstrafe in Aussicht gestellt, ohne Geständnis wird aus derselben Angelegenheit dann 8 Jahre. Ähnliches gilt bei der Frage, ob der Angeklagte von seinem Recht zur Aussageverweigerung Gebrauch macht.

Die Gemeinheit ist für den Strafverteidiger, und wohl recht klar ein Verstoss gegen ein faires Verfahren, daß er dann, wenn er dem Angeklagten dennoch zum Schweigen rät, oder von einem Geständnis abrät, es riskiert, daß der Mandant im Ergebnis zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt wird, und der Mandant ihm dies ewig übel nehmen wird.

Dadurch wird natürlich immenser Druck auf die Strafverteidigung daraufhin ausgeübt, vollkommen unabhängig von der eigentlichen Sach- und Rechtslage den Rat zu geben, zu gestehen, nur, um der Sanktionenschere zu entkommen. Denn letztendlich entscheidet ja derjenige, (oder diejenige), die die Schere ursprünglich in den Raum gestellt hat (oder vielleicht auch nur vermeintlich in den Raum gestellt hat) über die Angelegenheit, und wer würde nicht eigentlich zu seinem eigenen Worte stehen wollen (sofern es denn überhaupt ausgesprochen wurde)?

Auch der Verfasser dieses Beitrags befand sich vor kurzem auch einmal in der unangenehmen Situation, in der er zur Wahrnehmung des Aussageverweigerungsrechts riet, und der Richter ihm daraufhin vorwarf, seinen Mandanten “in die Strafbarkeit hineinzureiten.” Wer möchte schon solch eine Verantwortung übernehmen?

In dieser Situation “stur” zu bleiben, führt mit einiger Sicherheit zu einer (schärferen) Verurteilung.

Interessant ist dann sowohl der Fall, wenn man als Strafverteidiger nachgibt, und dennoch die schärfere Strafe verhängt wird/ eine Verurteilung erfolgt. Auch die andere Situation ist zweifelhaft, in der man nicht nachgibt, und die Verurteilung (schärfer) erfolgt. Auch hier kann man eigentlich nie ausschließen, daß in Wirklichkeit weniger die Strafe dem Mandant, als eher dem Strafverteidiger gilt.

Aber selbst im “Optimalfall”, wenn man als Strafverteidiger nach “Besprechung” der zu erwartenden Strafen nachgibt und zur Aussage oder zum Geständnis rät, und das dann auch geschieht, und sich das im Ergebnis im Vergleich zur im anderen Fall in Aussicht gestellten Strafe (”Schere”) positiv für den Angeklagten auswirkt, bleibt die Frage, ob hier wirklich echte Strafverteidigung überhaupt stattgefunden hat.

Da der Angeklagte für seine - nun ja einmal erfolgte - eigene Aussage/ Geständnis natürlich selbst verantwortlich ist, wird hier niemand jemals dem Strafverteidiger oder der Justiz ein Fehlverhalten nachweisen können.


Rechtspolitische Konsequenzen

Rechtspolitisch dürfte wohl zu fordern sein, daß es der Grundsatz des fairen Verfahren es dem Richter und der Staatsanwaltschaft verbieteten sollte, das Strafmaß vorab überhaupt zu diskutieren.

Damit dürfte dann aber die Grundlage für die heutzutage häufig anzutreffenden “Deals” entzogen werden. Dies kann man als Strafverteidiger eigentlich nicht mit gutem Gewissen fordern. Ein Ausweg wäre, wenn man derartig “Verhandlungen” zuständigkeitsmäßig verlagern würde auf eine dritte Instanz, die im Ergebnis nicht die endgültigen Entscheidungen trifft.

Hier fällt ein die bekannte Vorgehensweise bei dem anglo-amerikanischen Geschworenengericht, bei dem die demokratisch aus Laienrichtern zusammen gesetzte Jury erst einmal nur über “schuldig” oder “nicht schuldig” befindet, und in einem zweiten Schritt das Strafmass vom (i.d.R. beruflichen) Richter festgesetzt und ausgeurteilt wird.

Beitrag und Copyright März 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49 (0) 7221-3939752
Fax +49 (0) 3212-3939752
Rechtsanwalt@anif.de
Per Email an:
info@anif.de

Strahlung in Fukushima - und das deutsche Dilemma

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 13:23

Die nukleare Strahlung erhöht mit heutigem Stand um das 10 millionenfache. Eine Riesensauerei, darüber ist die Welt sich einig. 17 Menschen mußten sich bereits vorsätzlich verstrahlen lassen, die “Helden Japans”. Und die ganze Welt schaut erschreckt und fassungslos dabei zu! Die Japaner haben sogar international um Hilfe gebeten, welch tiefe Erniedrigung der nationalen Arroganz der Länder! Doch, offenbar, ist niemand in der Lage, die ungehindert in den Himmel quellenden Giftgaswolken, und die ins Meer fließende nukleare Pampe aufzuhalten.

Wir Deutschen haben die besten Kernkraftwerke der Welt. - Nun, ähnliches haben die Japaner auch von sich behauptet, vor Fukushima, und auch die Amerikaner, vor Harrisburg und Phillipsburg. Und die Russen/ Sowjets sowieso, bis Tschernobyl!

Wenn wir nun die deutschen Kernkraftwerke ausschalten, wird der Strom aus Frankreich bezogen, direkt jenseits der Grenze haben die Franzosen bereits jede Menge Nuklearstrom bereit gestellt.

Und wer würde es glauben, was die Franzosen den Franzosen erzählen? - Sie haben die sichersten Kernkraftwerke der Welt!

Hier steht es doch, schwarz auf weiß:

http://www.connexionfrance.com/French-nuclear-power-stations-safest-world-Sarkozy-12579-view-article.html

Also können wir ja Aufatmen. Alles wieder in Ordnung, oder lügen die Franzosen etwa auch?

Nun, das einzige Wahre daran: der Krug geht solange zum Brunnen, bis er bricht!

- Es ist regelrecht wiederlich, wie alle Staaten ihren eigenen Einwohnern vorlügen, die besten Sicherheitsstandards der Welt zu haben.

Die Welt sieht nun dabei zu, wie 50 Männchen per Hand in der nuklear verseuchten Pampe herumölen. In dem auf vielen Gebieten der Technologie weltweit führenden Land Japan.

Die Welt sieht dabei tatenlos zu, muß zusehen, wie eine dilettantische und mit Sicherheit bankrotte japanische Firma vergeblich versucht, die Suppe, die sie der Welt vorher mindestens fahrlässig eingebrockt hat, wieder auszulöffeln.

Daß ein Tsunami und ein Erdbeben zusammentreffen könnte, nein, das konnten wir doch überhaupt nicht voraussehen, bei unseren verlogenen Berechnungen der Unfallwahrscheinlichkeit. Habt Ihr eigentlich mal darüber nachgedacht, wie ein Tsunami überhaupt erst entsteht???

Nun, ich bin kein Techniker, man kann nicht alles machen. Aber ich kann erkennen, daß das, was da in Japan geschieht, unprofessionell ist und keineswegs dem angeblich höchsten Stand der Technik entspricht, der immer wieder heraufbeschworen wird bei Diskussionen um die Sicherheit von Kernkraftwerken. Ich könnte mir aus dem Stehgreif als Nichttechniker zehn Methoden ausdenken bzw. angeben, wie man technisch genau diesen - fast minutiös Tschernobyl ähnelnden - Vorgang hätte durch technische Vorgaben in den Griff bekommen können, ohne ein einziges Menschenleben dabei zu gefährden. Warum können die Techniker das nicht?

Wo bleibt die internationale Eingreiftruppe, zusammengesetzt aus den weltbesten Technikern, nicht aus 50 lebensmüden japanischen Selbstmördern, die hier an der technisch besten Lösung der aufgetretenen Probleme arbeitet?

Vielleicht, weil auch in diesen Bereichen der technischen Wissenschaften an den Universitäten und in der Praxis Kreativität und Intelligenz durch die Prinzipien Ackergaul und Müllschlucker ersetzt worden sind? -Das unreflektierte Nachbeten und Aufzählen von bereits Bestehendem wird viel wichtiger eingeschätzt als das intelligente und kreative Auffinden von neuen Lösungen. Das ist eine der Antworten auf die Frage, weshalb die gesamte Wissenschaft der Welt hier so ohnmächtig vor einem eigentlich recht popeligen Problemchen dasteht und nichts unternimmt.

Wenn dies der Welt ein einziges Mal angetan worden ist, in Tschernobyl, gut, man kann noch sagen, das war ein statistischer Lottogewinn. 10 Prozent der Fläche der Ukraine verstrahlt, auf so gut wie ewige Zeit Sperrgebiet, tot. Na gut. Wenn so etwas aber zweimal passiert, und in relativ kurzer Zeit (und das sind 25 Jahre bei Halbwertszeiten des von Plutonium und angereichertem Uran von rund 25.000 Jahren) dann kann man nicht mehr von “Lottogewinnen” reden, sondern nur noch von gefälschten Statistiken. Nicht in Deutschland, nicht in Japan, nicht in den USA, oder Frankreich, sondern weltweit.

Statistisch können wir jetzt sogar eine Gegenrechnung aufmachen: wir können, wenn wir alle 25 Jahre einen “Super-Gau” annehmen, mit einiger Sicherheit im Voraus berechnen, bis wann - statistisch (!) die systematische Ausrottung der gesamten Menschheit abgeschlossen sein wird!

Und man kann nur noch sagen, jetzt reicht es wirklich. Endgültig. Und ebenso einig, wie sich die Welt heute in ihrem Entsetzen darüber ist, was da in Japan geschieht, muß sich die Welt werden, daß in Zukunft die Sicherheitsstandards von Kernkraftwerken nur noch international vorgegegeben werden dürfen. Und es muß endlich sichergestellt werden, daß nicht die größten Dummköpfe und Pfuscher mehr an diesen Projekten arbeiten, sondern die echte geistige und technische Weltelite.

Beitrag und Copyright März 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49 (0) 7221-3939752
Fax +49 (0) 3212-3939752
Rechtsanwalt@anif.de
Per Email an:
info@anif.de

26.3.2011

Zensur für Internet - Veröffentlichungen Teil 2

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 11:26

- Vgl. dazu den späteren Beitrag - die Veröffentlichung wurde ausdrücklich erlaubt! -

:-)

“die deutsche Zensur im Internet lebt: - Verbot der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen”

Es wird Bezug genommen auf den Beitrag “Zu den Rechten der Großeltern beim Entzug von Kindern”, der samt der darin enthaltenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe wegen eines - so wahrgenommenen - Verbots durch einen der Revisionsinstanz untergeordneten Richter vorläufig gelöscht werden mußte.

Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

Eine Zensur findet nicht statt.

Zu danken ist für die Vielzahl an Zuschriften wegen dieses als Zensur wahrgenommenen Aktes und für das ersichtliche Interesse an dem Beitrag.

Gedankt wird auch der Redaktion des Internetportals http://openjur.de/ für das spontane Angebot, auf eigenes Risiko die gesamten fraglichen Entscheidungen zu veröffentlichen.

Leider konnte im Ergebnis einer Veröffentlichung so wie sie ist dann doch von uns aus nicht zugestimmt werden, - aus dem Zensierten wird nun ein Zensor! - da unter II des aufgehobenen Urteils des Landgerichts Baden-Baden auch die persönlichen Verhältnisse des Mandanten minutiös aufgelistet sind, für die der Mandant wiederum keine Freigabe erteilt hat. Openjur war leider wiederum nicht bereit, auf diese Angaben zu verzichten, so daß eine Veröffentlichung im Ergebnis dann doch nicht erfolgt ist.

Die Frage, inwieweit es überhaupt mit dem Datenschutz vereinbar ist, daß der deutsche Strafrichter im - öffentlichen! - Termin zur mündlichen Verhandlungen die persönlichen Daten - des in diesem Stadium als Unschuldig einzustufenden Angeklagten - als allererstes abfragt und bekannt gibt, und dann nachher noch einmal in seinem Urteil, ist ja sowieso ein weiteres “heißes Eisen” im deutschen Strafprozess, deren Erörterung einem eigenen Beitrag vorbehalten wird. Ebenso die Aufnahme dieser eigentlich geschützten Daten - wie im vorliegenden Fall - in einem Urteil, das ja auch im Ergebnis keinen Bestand haben könnte, weil das Urteil selbst gegen geltendes Recht verstösst. Insoweit würde auch der Verfasser dieses Beitrags ein schutzwürdiges privates Interesse des möglicherweise zu Unrecht Verurteilten daran sehen, daß seine privaten Daten nicht veröffentlicht werden.

Ganz anders verhält es sich aber mit dem juristischen Gehalt des Urteils, der ganz sicher der Öffentlichkeit nicht nur zur Kenntnis gebracht werden darf, sondern sogar muss, denn von der Öffentlichkeit wird dann ja auch erwartet, daß sie sich an die Vorgaben eben solcher Entscheidungen zu halten hat. Hier ist keinerlei Geheimniskrämerei seitens der Gerichte angebracht.

Im übrigen ist zu vermerken, daß die Frage der Zulässigkeit der Veröffentlichung dieser als “vertraulich” erklärten Kategorie von Gerichtsentscheidungen dem Präsident des Landgerichts Baden-Baden zur ausdrücklichen Erlaubnis vorgelegt. Dessen Entscheidung sollte bei weiteren Veröffentlichungen abgewartet werden.

Nachtrag:

Die Veröffentlichung ist erlaubt, vgl. unseren späteren Beitrag:

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2011/03/30/keine-zensur-veroffentlichung-von-beschwerdeentscheidung-des-oberlandesgerichts-erlaubt/

Beitrag und Copyright März 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49 (0) 7221-3939752
Fax +49 (0) 3212-3939752
Rechtsanwalt@anif.de
Per Email an:
info@anif.de

24.3.2011

Zensur im Internet: - Verbot und Erlaubnis der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 08:06

Zu den Rechten der Großeltern beim Entzug von Kindern

Es wird Bezug genommen auf den früheren Beitrag:

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2011/02/11/rechte-des-grosvaters-nach-entzug-der-elterlichen-sorge-gegenuber-dem-jugendamt/

Dieser Artikel samt dem dort zitierten vollständigen Beschluss des Oberlandesgerichts musste sicherheitshalber wegen vermeintlicher Zensur aus dem Internet genommen werden, und konnte aber nach ausdrücklicher Erlaubnis der Veröffentlichung durch den Präsidenten des Landgerichts Baden-Baden vom 28.03.2011 wieder eingestellt werden. Damit kehren wir zur Normalität zurück!

Landgericht Baden-Baden vom 22.03.2011, Vorsitzender Richter am Landgericht B.:
Az. 5 Ns 304 Js 15403/07 (Nachtrag: Schreiben ist gerichtet an eine Zeugin)

Zitat:

“… Die Entscheidung (Anm. der Redaktion: des Oberlandesgerichts Karlsruhe!) ist vertraulich zu behandeln und keineswegs - auch nur auszugsweise - zu veröffentlichen. …”

Kommentar

Gerichtsentscheidungen sind öffentlich, ergehen im Namen des Volkes und sind daher auch für das Volk bestimmt.

Hier ein - höchstrichterliches - Zitat -

BVerwG 6 C 3.96

„allen Gerichten […] kraft Bundesverfassungsrechts obliegt die Aufgabe, die Entscheidungen ihrer Spruchkörper der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Insoweit handelt es sich bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen um eine öffentliche Aufgabe. Sie erfaßt alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann.“ …

„Diese Pflicht folgt aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und auch aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung: Gerichtliche Entscheidungen konkretisieren die Regelungen der Gesetze; auch bilden sie das Recht fort (vgl. auch § 132 Abs. 4 GVG). Schon von daher kommt der Veröffentlichung von Ge-richtsentscheidungen eine der Verkündung von Rechtsnormen vergleichbare Bedeutung zu. Der Bürger muß zumal in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung zuverlässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen; die Möglichkeiten und Aussichten eines Individualrechtsschutzes müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein. Ohne ausreichende Publizität der Rechtsprechung ist dies nicht möglich. Rechtsprechung im demokratischen Rechtsstaat und zumal in einer Informationsgesellschaft muß sich – wie die anderen Staatsgewalten – darüber hinaus auch der öffentlichen Kritik stellen. Dabei geht es nicht nur darum, daß in der Öffentlichkeit eine bestimmte Entwicklung der Rechtsprechung als Fehlentwicklung in Frage gestellt werden kann. Dem Staatsbürger müssen die maßgeblichen Entscheidungen auch deshalb zugänglich sein, damit er überhaupt in der Lage ist, auf eine nach seiner Auffassung bedenkliche Rechtsentwicklung mit dem Ziel einer (Gesetzes-)Änderung einwirken zu können. Das Demokratiegebot wie auch das Prinzip der gegenseitigen Gewaltenhemmung, das dem Grundsatz der Gewaltenteilung zu eigen ist, erfordern es, daß auch über die öffentliche Meinungsbildung ein Anstoß zu einer parlamentarischen Korrektur der Ergebnisse möglich sein muß, mit denen die rechtsprechende Gewalt zur Rechtsentwicklung beiträgt. Nicht zuletzt dient es auch der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege für die Aufgabe der Fortentwicklung des Rechts, wenn über die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen eine fachwissenschaftliche Diskussion ermöglicht wird.“

Besser hätte ich das nicht formulieren können:

In der fraglichen Entscheidung werden eigentlich hochspannende theoretische Fragen aufgeworfen bzw. zum Teil auch beantwortet, die unsere Forschung und Lehre vorantreiben könnten. Es handelt sich auch um Vorgaben für die Gerichte und für jeden einzelnen. Bei so gut wie jeder jeder Veröffentlichung von Fotos in Facebook ergeben sich hierfür Konsequenzen.

Es geht darum, inwieweit das Jugendamt in Zusammenwirken mit den Familienrichtern umfasssend Rechte der Familie einfach so an sich reißen darf, ob vorhandene Großeltern einfach so übergangen werden dürfen beim Entzug der elterlichen Sorge und des Umgangs, es geht um Pressefreiheit, und um die Freiheit der Meinungsäußerung.

Ein Grossvater aus der Mandantschaft italienischer Herkunft hatte das vor kurzem so treffend formuliert: “was habt Ihr da eigentlich für eine selbstsame Rechtsordnung: bei uns in Italien werden, wenn die Kinder sich zanken, die Enkelkinder an die Großeltern gegeben, und nicht einfach so an Fremde.”

Dieser Frage ist nachzugehen - wenn den Kindern die Kinder entzogen werden, dann bedeutet das noch lange nicht automatisch, daß damit auch automatisch den Großeltern ihre Großelternrechte entzogen sind!?

So spontan fiele mir als Grund für die - häufig anzutreffende - Übergehung der sonstigen Familie bei der Frage von elterlicher Sorge und Umgang eigentlich nur das fiskalische Interesse des Jugendamts an seinen kleinen Geschäftchen mit den Pflegeeltern ein.

Es wird für Arroganz und für eine vollkommen familienunfreundliche Grundeinstellung gehalten, zu meinen, daß Kindeserziehung besser durch den Staat als durch die eigene Familie erledigt werden kann.

Nachtrag:

Die Veröffentlichung ist erlaubt, vgl. unseren späteren Beitrag:

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2011/03/30/keine-zensur-veroffentlichung-von-beschwerdeentscheidung-des-oberlandesgerichts-erlaubt/

Stand 30.03.2011

Autor und Copyright März 2011:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Tel. +49(0)7221-3939752
Fax. +49(0)3212-3939752
rechtsanwalt@anif.de

22.3.2011

Vater muß ins Gefängnis, weil er sich seinen eigenen Kindern nähert!

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 08:02

2011/3/21 F. S.

Der Vater näherte sich immer wieder unerlaubt den Kindern.

Ein Jahr OHNE BEWÄHRUNG.

Gruss

F. S. aus Wetter

http://www.derwesten.de/staedte/wetter/Familienvater-muss-ins-Gefaengnis-id4448891.html

Kommentar

erübrigt sich!

Beitrag und Copyright März 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49 (0) 7221-3939752
Fax +49 (0) 3212-3939752
Rechtsanwalt@anif.de
Per Email an:
info@anif.de

21.3.2011

fehlende internationale Abstimmung der Regeln im Straßenverkehr mit schlimmen Folgen

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 08:17

“Da ist dieser amerikanische Vollidiot dem doch ganz plötzlich von der Auffahrspur her reingefahren.”

So schilderte ein Bekannter einen schweren Unfall auf der Autobahn.

Wer einen Führerschein (driver’s licence) in den USA macht, lernt das natürlich: der, der auf die Autobahn auffährt, hat selbstverständlich Vorfahrt! Wer sich auf der Autobahn befindet, muß warten.

Ganz anders in Europa. Stur wie die Esel mit Scheuklappen links und rechts wird nicht einen Zentimeter nachgegeben, wenn man erst einmal auf der Autobahn ist. Der auf der Auffahrtsspur muß warten.

Wenn nun ein Amerikaner, der gelernt hat, daß er Vorfahrt hat, wenn er auf die Autobahn auffährt, und der Verkehr auf der Autobahn nachgeben muß, und ein Europäer, der gelernt hat, daß der Auffahrende warten muß, zusammentreffen, dann kann man sich vorstellen, daß da verheerende Folgen vorgeplant sind, und zwar in Europa wie auch in Amerika.

Darauf, daß derartige Unfälle, die häufig extrem schwer sind, mit Todesfolgen, direkt kausal auf die fehlende internationale Koordination der Regeln im Strassenverkehr zurückzuführen sind, ist bisher noch niemand gekommen. Dies ist, soweit erkennbar, noch nicht einmal problematisiert worden, selbst nicht im Internet. Behördliches Stieseltum ist in diesem Bereich angesagt, statt internationalem Überblick und internationaler Koordianation.

Da kann man insgesamt nur sagen, daß die nationale Arroganz den Behörden im Straßenrecht wichtiger zu sein scheint als Menschenleben!

Rechtspolitische Forderung

Hier besteht sofortiger Nachbesserungsbedarf. Einer muß nachgeben, und wenn man Würfel wirft! Es ist im Prinzip vollkommen egal, ob Europa oder die USA “Recht” behalten.

Die (ohne daß ein sachlicher Grund dahinter stecken würde) einfach nicht abgestimmten internationalen Regeln sind in einer internationaler werdenden Welt nicht länger akzeptierbar.

Sie kosten Menschenleben! Zu fordern ist sofortiges Handeln. Eine international besetzte Kommission aus Straßenverkehrsexperten ist zu bilden, und es muß so schnell wie möglich ein bindender Vorschlag gemacht werden, wie das Dilemma zu lösen ist. Sofern solch eine Einrichtung bereits existiert, und nur einen Dornröschenschlaf schlummert, so ist diese - scheinbar unfähige - Kommission entweder aufzuwecken, und/oder zu ersetzen.

Vieleicht wäre ein gangbarer Ansatz, daß man die Statistiken in den USA und in Europa auswertet, und der Regelung international den Vorzug gäbe, die statistisch geringere Unfallquoten aufzuweisen hat. Dabei dürften die Amerikaner bereits wegen der durchgehenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf 65 mph eine bessere Unfallstatistik aufzuweisen haben als die Europäer. Man müßte die europäischen Statistiken also wohl bereinigen um die Autobahnauffahrten ohne Geschwindigkeitsbeschränkung, um zu echt vergleichbaren Resultaten zu kommen.

Beitrag und Copyright März 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49 (0) 7221-3939752
Fax +49 (0) 3212-3939752
Rechtsanwalt@anif.de
Per Email an:
info@anif.de

20.3.2011

Strafrecht- Übersicht

Abgelegt unter: Übersichten — admin @ 18:50

Archiv der Kategorie Übersichten

Radfahrerentscheidung BGHSt. 11, 1 ff.

Radfahrerentscheidung BGHSt. 11, 1 ff.

Kritische Urteilsbesprechung

Stichworte: Risikoerhöhungstheorie, fahrlässige Tötung, § 222 StGB, in dubio pro reo, Ursachenzusammenhang, Lehre von der objektiven Zurechnung

BGH St 11, 1 ff. („Radfahrer“), Beschluß vom 25. September 1957 4. Strafsenat (grosser Senat)
- 4 StR 354/57-
(I. Schöffengericht Rheine/Westf. II. Landgericht Münster III. Oberlandesgericht Hamm)

Umgangsrecht des Vaters mit seinen Kindern

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2011/03/22/vater-mus-ins-gefangnis-weil-er-sich-seinen-kindern-nahert/

Tödliche Gerichtsentscheidungen

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 18:20

Stichworte: Risikoerhöhungstheorie, fahrlässige Tötung, § 222 StGB, in dubio pro reo, Ursachenzusammenhang, Lehre von der objektiven Zurechnung

BGH St 11, 1 ff. („Radfahrer“), Beschluß vom 25. September 1957 4. Strafsenat (grosser Senat)
- 4 StR 354/57-
(I. Schöffengericht Rheine/Westf. II. Landgericht Münster III. Oberlandesgericht Hamm)

Jedes Mal, wenn ich als Passant oder Radfahrer auf der Strasse von einem vorbeidonnernden LKW oder PKW mit 10 cm Abstand überholt werde, oder das bei anderen beobachte, bei Kleinkindern, bei alten Menschen und Behinderten, sende ich innerlich einen Fluch zu den Richtern, die die Entscheidung BGHSt 11, 1 ff. entschieden haben, die sogenannte „Radfahrerentscheidung.“

Nachdem die Stadt Baden-Baden mir vor ein paar Jahren einen von einem städtischen Bus soweit bekannt, ebenfalls „straflos“ tot gefahrenen Radfahrer vor die Kanzlei gelegt hatte, und als Reaktion gerade einmal der weiße Strich für den Radfahrerweg neu ausgemalt wurde, wird dieser Artikel notwendig im Andenken an diesen unbekannten Radfahrer und an viele tausende, vielleicht sogar Millionen anderer, auf deutschen Strassen geradezu hingerichtete Passanten und Radfahrer.

Wir haben es meiner Ansicht nach mit einer der verheerendsten Fehlentscheidungen in der Strafrechtsprechung der Nachkriegszeit zu tun, die neue Aktualität für sich beinhaltet, wenn man über die Frage der Verantwortung für die Risikoerhöhung diskutiert, die durch das Weiterbetreiben unsicherer Kernkraftwerke entsteht.

Hier ist die Entscheidung, um die es geht:

„Radfahrerentscheidung“ des Bundesgerichtshofs für Strafsachen

BGHSt 11, 1 (1)

Leitsätze (der Redaktion):

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein LKW-Fahrer, der einen Radfahrer mit zu geringem Abstand überholt hatte und diesen dadurch getötet hatte, wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB zu verurteilen war, durfte der Tatrichter den Angeklagte aus dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freisprechen mit der Begründung, daß der Unfall sich angeblich mit hoher Wahrscheinlichkeit in gleicher Weise zugetragen haben würde, falls der Angeklagte beim Überholen einen genügenden Zwischenraum von 1 bis 1,50 in eingehalten hätte.

Der BGH war der Auffassung, daß trotz direkter Kausalität zwischen Fehlverhalten (zu geringer Abstand) und dem Tod des Radfahrers Raum blieb für den Grundsatz in dubio pro reo, wegen Zweifeln daran, daß das verkehrswidrige Verhalten für den eingetretenen Erfolg ursächlich war (Ursachen- bzw. Zurechnungszusammenhang).

Zugelassen wurde dabei die den Angeklagten entlastende hypothetische Überlegung, der Radfahrer hätte auch bei Einhaltung des Mindestabstandes durch den LKW-Fahrer in gleicher Weise reagiert, wäre in den Lastzug hinein gefahren und zu Tode gekommen, wobei er unter Berücksichtigung seiner eigenen Fahrgeschwindigkeit für die Überwindung des größeren Zwischenraums nur Bruchteile einer Sekunde benötigt hätte.

Gründe:

I.
Der Angeklagte lenkte einen Lastzug auf einer geraden und übersichtlichen Straße, deren Fahrbahn etwa 6 m breit war. Auf dem rechten Seitenstreifen fuhr, ein Radler in der gleichen Richtung. Der Angeklagte überholte ihn mit einer Geschwindigkeit von 26 bis 27 km/h. Der Seitenabstand vom Kastenaufbau des Anhängers zum linken Ellbogen des Radfahrers betrug dabei 75 cm. Während des Überholvorganges geriet der Radfahrer mit dem Kopf unter die rechten Hinterreifen des Anhängers, wurde überfahren und war auf der Stelle tot. Eine später der Leiche entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,96 o/oo, auch für den Zeitpunkt des Unfalls.
1
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung. Auf seine Berufung hat die Strafkammer das Urteil aufgehoben und gegen ihn lediglich deshalb, weil er mit zu geringem seitlichen Abstand den Radler überholt habe (§§ 1, 49 StVO), eine Geldstrafe verhängt. Den Nachweis, daß er durch Fahrlässigkeit dessen Tod verursacht habe, hält sie nicht für erbracht, weil sich nach ihrer Überzeugung der tödliche Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Angeklagten ereignet haben würde. Die Umstände, aus denen die Strafkammer ihre Überzeugung herleitet, hat sie im einzelnen dargelegt: unbedingte Fahruntüchtigkeit des Radfahrers infolge hohen Blutalkoholgehaltes, eine dadurch bewirkte starke Minderung seiner Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, die in Übereinstimmung mit einem Sachverständigen bejahte Wahrscheinlichkeit, daß der Radfahrer das Fahrgeräusch des Lastzuges zunächst nicht wahrnahm, dann plötzlich, als er seiner inne wurde, heftig erschrak, besonders stark reagierte und dabei völlig ungeordnet und unvernünftig sein Fahrrad nach links zog, eine Verhaltensweise, wie sie für stark angetrunkene Radfahrer typisch sei.
2
II.
Die gegen diese Entscheidung eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die vermeintlich fehlerhafte Nichtanwendung des § 222 StGB. Das Oberlandesgericht in Hamm hält die Rechtsauffassung des Landgerichts für bedenklich und möchte dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft stattgeben. Es beruft sich für seine Auffassung auf mehrere höchstrichterliche Entscheidungen (RGSt 63, 211; BGH in VRS 3, 423; 4, 32 sowie BayObLG in VRS 4, 431), in denen nach seiner Meinung der ursächliche Zusammenhang zwischen einem verkehrswidrigen Verhalten und einem schädlichen Erfolg immer dann bejaht werde, wenn nicht mit Sicherheit oder mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, daß dieser Erfolg auch ohne jene Verkehrswidrigkeit eingetreten wäre; nur wenn nach menschlichem Ermessen sicher sei, daß es auch bei verkehrsgemäßem Verhalten des Angeklagten zu einem gleichen Erfolg gekommen wäre, sei es gerechtfertigt, die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters für den von ihm herbeigeführten Erfolg zu verneinen. Die reine Möglichkeit oder auch die mehr oder weniger hohe BGHSt 11, 1 (2)BGHSt 11, 1 (3)Wahrscheinlichkeit, daß auch ohne das vorwerfbare Verhalten der gleiche Erfolg eingetreten wäre, könne eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung nicht hindern.
3
Im Gegensatz dazu ist in einer Reihe von Entscheidungen ausgesprochen, daß die Ursächlichkeit des schuldhaften Verhaltens für einen schädlichen Erfolg nur dann bejaht werden dürfe, wenn eine an Gewißheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, daß der Erfolg bei pflichtgemäßem Verhalten ausgeblieben wäre (RGSt 75, 49 und 324; JW 1928, 2716 Nr. 16; BGHSt 7, 211; BGH NJW 1954, 1047; 1955, 1487; VRS 10, 282 und 359, 363).
4
Das Oberlandesgericht in Hamm hat die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Vorlegung ist zulässig, da die Entscheidung über die Revision von der streitigen Rechtsfrage abhängt. In sachlicher Hinsicht vermag der Senat jedoch der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nicht beizutreten.
5
III.
Nach § 222 StGB wird bestraft, wer den Tod eines Menschen durch Fahrlässigkeit verursacht. Ein Erfolg ist nur dann schuldhaft verursacht, wenn er gerade durch dasjenige Tun oder Unterlassen herbeigeführt wird, das einen Vorwurf gegen den Täter begründet (BGH in VRS 5, 284). Ob dies der Fall ist, entscheidet der Tatrichter nach seiner freien Überzeugung (§ 261 StPO).
6
Dem Angeklagten muß nach dem im Strafprozeß allgemein herrschenden Grundsatz, daß nur ein bewiesenermaßen Schuldiger verurteilt werden darf, das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und damit auch die Ursächlichkeit seines schuldhaften Verhaltens für den eingetretenen Erfolg nachgewiesen werden. Die Kernfrage dabei ist, welche Erfordernisse an den Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges zu stellen sind. Ihre Beantwortung bietet in den Fällen keine Schwierigkeiten, in denen entweder feststeht, daß der Erfolg ohne das pflichtwidrige Verhalten des Täters vermieden worden, oder feststeht, daß er auch bei pflichtgemäßer Handlungsweise eingetreten wäre. Im ersten Fall muß der ursächliche Zusammenhang bejaht, im zweiten Fall muß er verneint werden. Insoweit besteht ersichtlich kein Streit.
7
Eine ähnliche Begrenzung erwähnt die vom Oberlandesgericht in Hamm angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in VRS 4, 32. Sie besagt aber nichts für die im vorliegenden Fall zu klärende Frage, wann der Tatrichter den Nachweis als erbracht ansehen darf, daß ein verkehrswidriges Verhalten für den eingetretenen Erfolg ursächlich war. Zwischen diesen Grenzfällen liegt nämlich die große Anzahl derjenigen Geschehensabläufe, bei denen er so eindeutige Feststellungen zum Ursachenzusammenhang nicht treffen kann. Auch dann überzeugt ist; in Zweifelsfällen muß er zugunsten des Angeklagten entscheiden.
8
Ein ernstlicher Zweifel, an den die Rechtsordnung eine so weitreichende Wirkung knüpft, kann allerdings nicht schon dann bejaht werden, wenn die bloß gedankliche Möglichkeit besteht, daß der gleiche Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Täters eingetreten wäre. Der ursächliche Zusammenhang braucht - ebenso wenig wie die Schuld des Täters - nicht unter Ausschluß der entferntesten gegenteiligen Möglichkeit festzustehen. Denn für die richterliche Überzeugung ist nur eine der menschlichen Erkenntniskraft mögliche, dagegen keine gedanklich unumstößliche Gewißheit zu fordern (RGSt 61, 202; 66,164; BGH 2 StR 42/50 vom 28. November 1950 in NJW 1951, 122 Nr. 16). Das hat auch der erkennende Senat schon im Urteil vom 23. Oktober 1952 - 4 StR 431/52, mitgeteilt von Dallinger in MDR 1953, 20 - zum Ausdruck gebracht und hervorgehoben, daß sich sonst die Straflosigkeit so gut wie jeder strafwürdigen Unterlassung ergäbe; denn die Möglichkeit, daß der Erfolg auch durch eine andere Ursachenkette herbeigeführt worden wäre, lasse sich kaum je völlig ausschließen.
9
Wenn der Tatrichter jedoch, wie es seine Pflicht ist, seine Überzeugung auf Grund bestimmter Tatsachen gewonnen hat, die seine Zweifel an der Ursächlichkeit des vorwerfbaren Verhaltens zu einem für eine vernünftige lebensnahe Betrachtung beachtlichen Grad verdichtet haben, so dürfen diese Zweifel nicht zum Nachteil des Angeklagten unberücksichtigt bleiben. Dieser Grad ist keineswegs erst dann erreicht, wenn die gegen die Ursächlichkeit sprechenden Umstände überwiegen. Beachtlich sind Zweifel schon, wenn sie die für den Schuldspruch erforderliche Überzeugung von der an Gewißheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Gegenteils vernünftigerweise ausschließen. Damit eine rechtliche Nachprüfung der Frage möglich ist, ob der Tatrichter von zutreffenden Maßstäben für die Bildung seiner Überzeugung ausgegangen ist, müssen die Umstände, welche seine Überzeugung von der Zweifelhaftigkeit eines Ursachenzusammenhangs beeinflußt haben, im Urteil dargelegt und erörtert werden (zur richterlichen Überzeugung s. auch BGHSt 10, 208; ferner Urteile 5 StR v. 31. Januar 1952, LM § 261 Nr. 6, und 3 StR 9/53 v. 21. Mai 1953, LM § 261 StPO Nr. 14).
10
Das ist im vorliegenden Falle geschehen. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß der getötete Radfahrer infolge erheblichen Alkoholgenusses “absolut” fahruntüchtig und daß seine Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit stark herabgemindert waren. Sie hat sich den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen angeschlossen, nach denen der Getötete wahrscheinlich das Herannahen des Lastzuges zunächst nicht bemerkte, wegen seines stark angetrunkenen Zustandes plötzlich aufschreckte und daraufhin besonders heftig, verstandesmäßig völlig unkontrolliert und unvernünftig reagierte, wobei er das Fahrrad nach links zog, dabei zu Fall kam und überfahren wurde. Die Strafkammer ist mit dem Sachverständigen davon überzeugt, daß der Unfall sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in gleicher Weise zugetragen haben würde, falls der Angeklagte beim überholen einen genügenden Zwischenraum von 1 bis 1,50 in eingehalten hätte. Auch in diesem Falle hätte der Radfahrer nach der Überzeugung der Strafkammer in gleicher Weise reagiert, wäre in den Lastzug hineingefahren und zu Tode gekommen, wobei er unter Berücksichtigung seiner eigenen Fahrgeschwindigkeit für die Überwindung des größeren Zwischenraums nur Bruchteile einer Sekunde benötigt hätte. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
11
Die zur Verurteilung notwendige Überzeugung des Tatrichters von der Ursächlichkeit des Täterverhaltens für einen Erfolg und demgemäß von seiner Schuld läßt sich ohne Verstoß gegen den Grundsatz “im Zweifel für den Angeklagten” nicht dahin einengen, daß er dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit nur dann verneinen dürfe, wenn der Eintritt des gleichen Erfolgs auch ohne das pflichtwidrige Verhalten nach menschlichem Ermessen sicher sei. Das würde dazu führen, daß der Richter die Ursächlichkeit der Handlungsweise selbst bei beachtlichen, auf bestimmten Tatsachen beruhenden Zweifeln zu Lasten des Angeklagten bejahen müßte, solange nicht durch sichere Feststellungen der Beweis für den Mangel des ursächlichen Zusammenhangs erbracht ist. Dabei wird - ähnlich wie im umgekehrten Falle - kaum je die “absolute”, d.h. denkgesetzlich zwingende Sicherheit gegeben sein, daß der gleiche Erfolg auch bei verkehrsgemäßem Verhalten herbeigeführt worden wäre.
12
Eine solche Auffassung ließe sich nicht mit der überragenden Stellung, die das Gesetz der freien richterlichen Überzeugung einräumt, und ebenso wenig mit dem Grundsatz vereinen, daß im Zweifelsfall zugunsten des Angeklagten erkannt werden muß. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere auch des erkennenden Senats, hat - zum Teil unter Aufgabe früherer Ansichten - ausnahmslos eine von der Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts abweichende Meinung vertreten. An ihr muß festgehalten werden.
13
Demgegenüber greifen die Ausführungen des Vorlagebeschlusses nicht durch. Im Gegensatz zur Meinung des Oberlandesgerichts wäre im vorliegenden Fall, wie die Feststellungen des Landgerichts ergeben, der Erfolg bei verkehrsgerechter Fahrweise des Angeklagten wahrscheinlich nicht entfallen. Es hat im Gegenteil für erwiesen erachtet, daß der Unfall auch dann “mit hoher Wahrscheinlichkeit” den tödlichen Ausgang genommen hätte. Ob sich der Verlauf, “jedenfalls in einzelnen Teilen”, anders gestaltet hätte, ist gegenüber dem entscheidenden Todeserfolg unerheblich. Natürlich war die Fahrweise des Angeklagten eine Bedingung im mechanisch-naturwissenschaftlichen Sinn für den Tod des Radfahrers. Damit ist aber nicht gesagt, daß die in seinem Verhalten steckende Verkehrswidrigkeit, das zu knappe Überholen, für die Herbeiführung des Tötungstatbestandes gemäß § 222 StGB im strafrechtlichen Sinne ursächlich war. Das vom Schuldgrundsatz beherrschte Strafrecht begnügt sich nicht mit einer rein naturwissenschaftlichen Verknüpfung bestimmter Ereignisse, um die Frage nach dem Verhältnis zwischen Ursache und Erfolg zu beantworten.
Für eine das menschliche Verhalten wertende Betrachtungsweise ist vielmehr wesentlich, ob die Bedingung nach rechtlichen Bewertungsmaßstäben für den Erfolg bedeutsam war. Dafür ist entscheidend, wie das Geschehen abgelaufen wäre, wenn der Täter sich rechtlich einwandfrei verhalten bitte. Wäre auch dann der gleiche Erfolg eingetreten oder läßt sich das auf Grund von erheblichen Tatsachen nach der Überzeugung des Tatrichters nicht ausschließen, so ist die vom Angeklagten gesetzte Bedingung für die Würdigung des Erfolges ohne strafrechtliche Bedeutung. In diesem Falle darf der ursächliche Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg nicht bejaht werden.

14
Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.BGHSt 11, 1 (7)

Kommentar

Die Entscheidung ist genau so lang wie sie auch falsch ist!

Einzig richtig wäre unserer Meinung nach zweifellos gewesen, den LKW-Fahrer wegen fahrlässiger Tötung zu verurteilen, denn er ist zu schnell und zu eng (= rücksichtslos) an dem Radfahrer vorbeigebraust und hat diesen dadurch getötet. Punkt.

Ein Bespiel soll zunächst einmal veranschaulichen, wie daneben diese Entscheidung ist:

Wenn ein potentieller Selbstmörder auf einem hohen Felsen steht, und dann dort mit einem Gewehr einfach erschossen wird, dann ist der Todesschütze mit der Logik des Bundesgerichtshofs in dieser Entscheidung freizusprechen, mit der Begründung, daß der Selbstmörder sich vermutlich auch „in Sekundenschnelle“ sowieso getötet hätte.

Das, was für vorsätzliches Verhalten (Mord/ Totschlag) vollkommen undiskutabel ist, muß auch bei Fahrlässigkeit gelten.

Wer das Leben anderer dadurch aufs Spiel setzt, daß er zu nah an diesen vorbei fährt (in vorliegendem Fall sogar unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung!) der muß dann, wenn der Unrechtserfolg kausal eintritt, dafür strafrechtlich gerade stehen. Darauf, ob der Radfahrer betrunken war, oder auf sonstige personenbezogene Faktoren, kommt es dann nicht mehr an. Vollkommen übersehen hatte der BGH auch die Frage, ob es dem LKW-Fahrer zuzumuten gewesen wäre, das Tempo soweit herabzusetzen, bis zum Stillstand seines Fahrzeugs, daß eine Gefährdungslage nicht mehr besteht.

Das Risiko, diese Situation falsch einzuschätzen, trägt ganz alleine der LKW-Fahrer, der zu nah und zu schnell an anderen vorbei fährt. Wenn auch nur der Hauch eines Risikos besteht, darf halt nicht überholt werden! Der LKW-Fahrer konnte bei dem Überholmanöver noch den Unrechtserfolg abwenden, wenn er sich straßenverkehrsgemäß verhalten hätte. Der Radfahrer hatte diese Chance nicht.

Genau das ist strafrechtlich zu ahnden.

Die Entscheidung bedeutete schon damals einen Systembruch mit dem Prinzip, wonach bei der Frage der Strafbarkeit alternative Verhaltensweisen überhaupt keine Rolle spielen.

Die Konsequenzen dieser geradezu asozialen höchstrichterlichen Fehlentscheidung belasten unsere Gesellschaft bis zum heutigen Tage:

Wir haben es mit einem regelrechten Freibrief der Strafrechtsprechung für Autofahrer und LKW-Fahrer zu tun, ohne jede Rücksicht auf Verluste an Radfahrern, Passanten und Kindern so eng, wie es eben gerade geht, vorbeizufahren. Und wenn dann etwas passiert, wird eingewendet, daß die Opfer “in sekundenschnelle” denselben Erfolg möglicherweise durch eigenes Fehlverhalten hätten auch herbeiführen können. Was für ein Unsinn!

Eine vergleichbare Situation besteht ja auch beim Verkürzen des Sicherheitsabstands im Straßenverkehr. Ein bekannter Fall war der, bei dem ein Testfahrer von Mercedes im März 2003 den Tod einer Mutter und deren Baby verursachte, weil er den Sicherheitsabstand plötzlich verkürzte, und die Mutter vor Schreck dann von der Straße abkam und mit ihrem Baby tödlich verunglückte. Dieser Herr wurde wohl glücklicherweise wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Ein ähnlicher Unfall mit tödlichem Ausgang mit einem “Erlkönig” ereignete sich am 25. April 2010.

Derartiges “Rambo”-Verhalten auf der Straße wurde davor auch jahrzehntelang überhaupt nicht geahndet. Hier konnte gerade in den letzten Jahren, ohne daß eine Gesetzesänderung notwendig war, alleine durch konsequentere Verfolgung derartiger Straftaten wegen Nötigung eine sichtbare und spürbare Änderung des Verhaltens der Fahrer erreicht werden.

Rechtspolitische Forderung

Selten, aber es kommt auch gelegentlich vor, daß der Verfasser dieses Blogs nach Strafbarkeit ruft, wo die Nichtbestrafung unangemessen ist, wie hier!

Die vorliegend vom deutschen Strafrecht nicht erfasste straffreie Situation der vorwerfbaren Gefährdung von Menschenleben durch rücksichtslose Fahrer, die zu einem Unrechtserfolg (Tötung oder Körperverletzung) führt (bzw. zumindest dann), da die Rechtsprechung hier von der Sachlage her nicht gerechtfertigte Freibriefe ausstellt, ist unverzüglich durch den Gesetzgeber zu erfassen und unter Strafe zu stellen.

Beitrag und Copyright März 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49 (0) 7221-3939752
Fax +49 (0) 3212-3939752
Rechtsanwalt@anif.de
Per Email an:
info@anif.de

17.3.2011

Ist das “Jurablogs-Ranking” manipuliert?

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 09:55

http://www.jurablogs.com/blogs/ranking

Wie hatte es Adenauer so schön formuliert? - Oder war es Winston Churchill? “Ich glaube nur der Statistik, die ich selbst gefälscht habe”"

Auffällig war, daß unser Blog sich auf dieser “ranking-Liste” der Blogs, die sich mit rechtswissenschaftlichen Themen beschäftigten, zunächst unter den ersten 5 Blogs bewegte. Vermutlich auch nicht wegen eigener Genialität, sondern einfach, weil der aus dem amerikanischen übersetzte Beitrag (mit freundlicher Genehmigung des Autors) “Anleitung zur Kindesentführung” so eine Art weltweiter Bestseller wurde. Kaufen kann man sich damit nichts, aber es ist schön, seine Arbeit gewürdigt zu sehen.

Die Kriterien der Bewertung erscheinen ja eigentlich auch recht durchsichtig und fair, auf den ersten Blick.

Dann folgte ein auffällig plötzlicher jäher “Absturz”, interessanter Weise in zeitlichem recht nahem Zusammenhang mit einem Artikel, in dem das Zusammenspiel von gewissen Anwälten im Verkehrsrecht mit gewissen Automobilvereinen sehr kritisch bewertet wurde, und bei dem eine Menge Angriffe durch gewisse Jurablogs-Teilnehmer, die rein zufällig auch zu der betroffenen Personengruppe gehörten, unter der Gürtellinie gestartet wurden. Hier der Link. Und nun befinden wir uns um den Rang 90 wieder. Bei insgesamt 255 Blogs kann man damit leben, sozusagen ein “mittleres Prädikat” immer noch. Aber vermerkt werden soll dennoch folgende Information:

Aus erster Hand, nämlich von einem der Autoren der in den “oberen 10″ gelisteten Blogs, erfuhren wir vor kurzem, wie das kommen konnte bzw. kann, und wie man unter die “ersten 10″ kommt:

Es wurden nämlich ältere, erfolgreiche Beiträge einfach manuell herausgenommen.

Unter die ersten 10 kommt man, indem man sich untereinander verlinkt (also z.B. Link Anwaltsblog1 auf Anwaltsblog2, und Anwaltsblog2 setzt einen Link zurück auf Anwaltsblog1), und dann wird ein fröhliches “Klick-Spielchen” gestartet.

Der Unterzeichnende ist sich selbst zu schade für derartige Kindereien, denn über die Qualität der Beiträge entscheidet letztendlich der Leser und nicht irgend ein Ranking.

Nicht alles, mit dem man “davon kommt”, geht in Ordnung. Leider wird auch dieser Bereich der Rechtsethik an den Universitäten vollkommen vernachlässigt.

Übrigens wirft Google im professionellen Bereich derartige Manipulierer gnadenlos heraus, dies nur nebenbei bemerkt.

Ich bleibe, um der qualifizierten Leserschaft willen, dennoch bei Jurablogs, erkenne aber der “Ranking-Liste” eine irgendwie erhebliche Aussagekraft ab.

Ich wünsche allen ein fröhliches Weiterklicken!

Beitrag und Copyright März 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49 (0) 7221-3939752
Fax +49 (0) 3212-3939752
Rechtsanwalt@anif.de
Per Email an:
info@anif.de

16.3.2011

scigajcie ten slad 8179469

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 07:33

Polnisch, zu deutsch: Folgen Sie der Spur 8179469

Der aktuelle Strafprozess gegen Verena Becker in Stuttgart wegen Mords an dem damaligen Generalbundesanwalt Siegfried Buback hat alles wieder ins Rollen gebracht. Nebenkläger ist der Sohn dieses Herrn.

Ein Kompliment an den SWR - hier wurde echte Pressearbeit geleistet im besten Sinne. Leider aber immer noch nicht tief genug.

Ein ehemaliger Nationalsozialist wird zum Generalbundesanwalt bestellt in der jungen, angeblich so demokratischen Bundesrepublik. Hier wurde wohl der Bock zum Gärtner gemacht, und das wäre ein ganz handfester Skandal gewesen!

Nur, in Deutschland wurde das nie zum Skandal, denn leider wußte damals niemand davon!

Festzustellen ist hier nachträglich ein vollkommenes Versagen der demokratischen Kontrollen in Deutschland, und ganz besonders ein unverzeihliches Versagen der damaligen Presse.

Meiner Erinnerung nach hatte der französische Philosoph Paul Sartre damals die Terroristen besucht, was in der deutschen Presse mit großer Empörung berichtet wurde.

Hier ist ein Link mit einem Artikel, der sich damit beschäftigt:

http://www.suite101.de/content/als-sartre-sich-mit-baader-traf-a44023

Und ein Buch gibt es wohl dazu, Drachenzähne. Der Name Buback, dem das damals gar nicht recht war, taucht auch hier auf. Und der Name Filbinger.

Mit allem Respekt, die Frage ist aufzuwerfen, aber was haben die Vertreter der Presse damals eigentlich überhaupt gemacht? Einfach offizielle Verlautbarungen der Generalbundesanwaltschaft oder der Staatsanwaltschaft/ Gerichte abgeschrieben und sich ansonsten einen faulen Lenz?

Der Generalbundesanwalt ist nicht irgend jemand. Das ist die wichtigste, zentrale Person bei der Verfolgung allerschwerster politischer Verbrechen in Deutschland. Und an diese Position - vor den Augen der Öffentlichkeit - in aller Seelenruhe einen ehemaligen Nazi hinzupflanzen, dazu gehört ein ganzes Stück Dreistigkeit!

Da fängt auch die - meine ganze Jugend hindurch von der Presse veranstaltete - Hexentreiberei gegen die terroristische Rote Armee Fraktion (RAF) nun auf einmal an, ganz erheblich zu wackeln.

Besonders sauer bin ich darüber, daß derartig wichtige Informationen nicht von Anfang an auch mit auf den Tisch gelegt wurden. Die ganze deutsche Zivilbevölkerung in Angst und Schrecken zu versetzen wegen angeblich wahlloser Attentate, die in Wirklichkeit vielleicht gar nicht so wahllos waren? Irgendwie war aber schon damals fühlbar, daß der Öffentlichkeit da Informationen vorenthalten worden waren. Wie kreuzbrave Pfarrerstöchter dazu kamen, (scheinbar) willkürlich und wahllos unglaublich grausame Morde auszuführen, war niemals so recht verständlich. Dieser Hintergrund gibt uns endlich, was die Motivation der Terroristen anbelangt, dafür einen ersten Schlüssel.

Die Schlagzeilen: “RAF bringt ehemalige Nazis in Führungspositionen um” hätte sich längst nicht so bestialisch gelesen wie das, was damals in der deutschen Presse so alles geschrieben worden ist.

Der 1977 von der RAF ermordete Generalbundesanwalt Buback war, Recherchen des SWR folgend, ein Mitglied der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei NSDAP. Die Mitgliedsnummer war 8179469!

Der Hinweis in polnischer Sprache auf die Mitgliedsnummer Bubacks in der NSDAP wurde von dem früheren RAF-Terroristen Stefan Wisniewski auf einem schwarzen Kaputzen - Pulli gegeben.

Der Vater von Wisnewski war polnischer Zwangsarbeiter. Und damit wird wieder einmal Umdenken erforderlich, und Neubewertung sowohl der Motivation und Tätigkeit der RAF als auch der deutschen Bundesanwaltschaft, der das nämlich von Anfang an (1963) bekannt war.

Nun, die Mitgliedschaft bei der NSDAP als solche könnte in der Tat ein harmloses reines “Massenphänomen” gewesen sei. Es darf nicht vergessen werden, daß einige der überzeugendsten Gegner des damaligen Regimes aus den Rängen der Nationalsozialisten selbst kamen.

Es könnte sich aber auch mehr dahinter verstecken.

Zu fordern ist im Interesse einer echten Bewertung der Vorgänge volle Offenlegung der Tätigkeit des Herren Buback in seiner Zeit als Nationalsozialist.

Interessant und vollkommen ungeklärt ist auch die Frage, wie eine solche offensichlich schwer vorbelastete Person an zentraler, leitender Stelle eingestellt werden konnte.
Wer war für die Entscheidung zuständig?
Wurde die Entscheidung demokratisch kontrolliert und verprobt?
Gibt es eine Entnazifizierungsakte Buback?
Was hatte Herr Buback in der Zeit von 1940 bis 1945 genau getan?
Wo war er in Kriegsgefangenschaft?
Wurden nach dem Krieg Altnazis systematisch an zentraler Stelle wieder eingestellt?
Wie konnte so etwas passieren, welche demokratischen Kontrollen gab es und gibt es?
Wie ist damals sichergestellt worden, daß sich Herr Buback von seiner eigenen Vergangenheit distanziert?
Haben wir es hier mit einem Alt-Nazi zu tun, der von seiner Klicke wieder “aufs Pferd” gehieft wurde, oder war der Beitritt nur ein harmloser Jugendfehler?
Und, fast die wichtigste Frage: war das der RAF damals schon bekannt, und haben wir es hier mit einem echten Motiv zu tun, oder handelt es sich nur um einen nachträglichen Versuch der Terroristen, das eigene Unrecht nachträglich zu rechtfertigen?
Kamen alle “Opfer” der RAF aus irgend einer Liste mit Alt-Nazis, die zu Unrecht auf Führungspositionen in dem neuen System manipuliert worden waren?

Was ich vor allem überhaupt nicht verstehen kann ist, weshalb die RAF (sofern dies bekannt war und das wahre Motiv) das damals nicht versucht hatte, dies der Öffentlichkeit mitzuteilen.

Warum haben alle Strafverteidiger dazu geschwiegen? Die Taten der Terroristen wären mit Sicherheit damals von der deutschen Bevölkerung, und auch in den Prozessen, vollkommen anders bewertet worden.

Mit diesem Hintergrund könnte man sogar an einen Grund zur Wiederaufnahme der damaligen Terroristenprozesse denken, soweit diese überhaupt noch leben!

Da sind viele noch offene Fragen, lasst uns der Spur weiter folgen!

Hier geht es zu einem älteren Beitrag, in dem es um demokratische Fairness gegenüber ETA-Terroristen ging.

Und hier einige weitere Verweise ins Internet, wobei der Wahrheitsgehalt der darin enthaltenen Informationen noch nicht überprüft werden konnte.

http://linksunten.indymedia.org/de/node/35642

http://www.scribd.com/doc/22408085/Der-dritte-Denunziant-Uber-Hans-Martin-Schleyers-Nazivergangenheit

Beitrag und Copyright März 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49 (0) 7221-3939752
Fax +49 (0) 3212-3939752
Rechtsanwalt@anif.de
Per Email an:
info@anif.de

15.3.2011

Aussetzung der Verlängerung

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 00:28

Aussetzen ist einfach in. Und zwei Hauptwörter, die beide auf “ung” enden. Wie deutsch. Da gerate ich doch nur so richtig ins Schwärmen!

Aussetzung, das muß man sich einmal so richtig auf der Zunge zergehen lassen.

Die Wehrpflicht haben wir gerade ausgesetzt, das war das letzte offizielle Machwerk unseres Doktors ohne Doktorarbeit. Aussetzung der Wehrpflicht bis auf den Nimmerleinstag, bis nach den kommenden Wahlen? Das steht in den Sternen. Jetzt aber setzen wir wieder dem eins drauf und setzen aus, aus gegebenem Anlaß die Verlängerung der Laufzeiten unserer maroden Atomkraftwerke.

Denn unsere alten Atomkraftwerke könnten uns - wie bei den Japanern gerade - und wie in Tschernobyl, jederzeit um die Ohren fliegen! Zwei Super-GAUS’s zu denen es niemals hätte kommen können, wie wir statistisch bereits messerscharf nachgewiesen haben.

Und schon wird aus unsicher sicher, für alles ist gesorgt, ja Du deutscher Michel, Du vertraust uns mal wieder. Blind. Bis ins sichere Verderben. So einfach geht das. Hier werden Sie geholfen! Wir setzen einfach aus, und unser Verstand auch.

Nun, wenn wir die Verlängerung der Laufzeiten Aussetzen, was bedeutet das eigentlich?

Eigentlich bedeutet das, wir verlängern die Laufzeiten nicht. Also legen wir jetzt endlich die alten KKW’s still? Weit gefehlt, ihr Dummies. So einfach geht das nun doch wieder nicht.

Aussetzung bedeutet nämlich in Wirklichkeit, ehrlich gesagt, lediglich, daß wir bis zu den Landtagswahlen nur so tun, als ob wir die Laufzeiten nicht verlängern. Das macht sich halt einfach besser. Und, wie immer, können wir danach ja alles einfach beim Alten belassen. Wenn ihr uns erst einmal wieder gewählt habt.

Nach den Wahlen, da können wir dann getrost wieder die Laufzeiten verlängern! Wer sollte uns denn daran hindern?

Da verklagt uns mal schön! Ho, Ho, Ho. Steckt doch alles in dem Wort Aussetzen schon drin. Wir werden noch nicht einmal gelogen haben, nach den Wahlen. Ihr hättet nur richtig zuhören brauchen!

Nun, deutscher Michel, vielleicht bist Du ja doch nicht ganz so dumm, wie Du hier wieder mal vorgeführt werden sollst.

Vielleicht sorgst Du nun bei den nächsten Landtagswahlen dafür, daß niemand mehr da sein wird, der die nächste Laufzeitverlängerung beschließen könnte. Dann brauchen wir auch nicht mehr über deren Aussetzung diskutieren!

Oder sollten wir es einmal positiv ausdrücken:

Wir brauchen jemand, der nicht nur die sofortige Umsetzung der Aussetzung der Laufzeitverlängerung beschließt, sondern darüber hinaus die Beendigung der Aussetzung der eigentlich bereits längst beschlossenen Abschaltung von ausgedienten Kernkraftwerken.

Beitrag und Copyright März 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49 (0) 7221-3939752
Fax +49 (0) 3212-3939752
Rechtsanwalt@anif.de
Per Email an:
info@anif.de

9.3.2011

Bundesverfassungsgericht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen unwürdiger Haftbedingungen

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 12:23

1 BvR 409/09

Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in einem Beschluss vom 22. Februar 2011 eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Januar 2009 - 7 W 101/08 - (sowie des Landgerichts Bielefeld vom 18. August 2008 - 5 O 120/08 ) aufgehoben, in der ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem Amtshaftungsfall verweigert wurde.

Hier der Link auf die Entscheidung

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-020.html

Pressemitteilung Nr. 20/2011 vom 8. März 2011

Zentraler Aspekt der Entscheidung ist, daß das Landgericht sich unzulässiger Weise auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gestützt hatte, und übersehen hatte, daß die bislang ungeklärte Rechtsfrage, ob bei längerer Dauer menschenunwürdiger Unterbringung für die Zuerkennung einer Geldentschädigung auf die vom Bundesgerichtshof in anderer Konstellation geforderten Zusatzerfordernisse verzichtet werden kann, vom Landgericht nicht in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden durfte.

Hier geht es zur Entscheidung selbst:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20110222_1bvr040909.html

Mit der Thematik unwürdiger Haftbedingungen haben wir uns ausführlich in einem früheren Beitrag beschäftigt, auf den verwiesen wird.

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/?s=Knacki

Beitrag und Copyright März 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49 (0) 7221-3939752
Fax +49 (0) 3212-3939752
Rechtsanwalt@anif.de
Per Email an:
info@anif.de

8.3.2011

Erstattung von Kosten eines Kfz-Sachverständigengutachtens

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 21:51

Rechtsgebiete: Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Werkvertragsrecht

Leitsatz der Redaktion:

Das rechtskräftige Urteil betrifft den Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein zweites Sachverständigengutachten § 631 Abs. 1 BGB, wenn der französische Versicherer die (vollständige) Kostenübernahme ablehnt. Weitere Themen sind der Widerruf gemäß §§ 312 d) Abs. 1, 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 BGB (”Haustürwiderrufsgesetz”) und die Voraussetzungen eines Verzichts auf Honorarforderungen sowie Auslegungsfragen einer entsprechenden Verzichtserklärung.

Geschäftsnummer 4 C 1347/10
verkündet am
17.11.2010 (nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig)

Amtsgericht Lörrach

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger gegen Beklagte

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Lörrach auf die mündliche Verhandlung vom 27.10.2010 durch Richterin Dr. Macke

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 816,08 €

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte die Kosten, die durch die Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Höhe der Unfallschäden am Fahrzeug der Beklagten nach einem Verkehrsunfall entstanden sind, geltend.

Die Beklagte erlitt am 27.03.2010 mit ihrem PKW Renault in Frankreich einen Verkehrsunfall, wobei ihr Fahrzeug nicht unerheblich beschädigt worden ist. Die Haftung des auf der Gegenseite befindlichen französischen Versicherungsnehmers dem Grunde nach ist unstreitig.

Unmittelbar nach dem Unfall hat die entsprechend einstandspflichtige französische Haftpflichtversicherung jemanden mit der Begutachtung des verunfallten Fahrzeugs der
Beklagten beauftragt, der im Folgenden die Schäden auch aufgenommen hat.

Unstreitig ist ferner, dass der Kläger, der durch die Werkstatt (Name) der Beklagten, bei der das verunfallte Fahrzeug repariert werden sollte und letztlich auch repariert worden ist, von dem Unfall in Kenntnis gesetzt worden war, anschließend die Beklagte - deren Telefonnummer er auch von der Werkstatt (Name) erhalten hat - angerufen und sich ihr gegenüber bereit erklärt hat, ein Schadensgutachten für sie zu erstellen. Im Anschluss daran hat der Kläger der Beklagten ein Auftragsformular inkl. Abtretungsvereinbarung zugefaxt (vgl. AS 53).

Ferner hat der Kläger der Beklagten ein von ihm unterschriebenes Schreiben gefaxt, in dem es wie folgt heißt (vgl. AS 51): „… sollte der Schaden durch die Versicherung nicht reguliert werden, verzichte ich auf mein Honorar.”

Daraufhin hat die Beklagte das Auftragsformular inkl. Abtretungsvereinbarung ausgefüllt
und unterschrieben an den Kläger zurückgefaxt.

Der Kläger hat dann ein entsprechendes Sachverständigengutachten unter der Gutachternummer … am 31.03.2010 erstellt und der Beklagten unter dem gleichen Tag mit 816,08 € in Rechnung gestellt (vgl. AS 21).

Nachdem die Beklagte auf zwei Mahnungen des Klägers vom 09.05.2010 und
06.07.2010 nicht reagiert hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 15.07.2010 unter Fristsetzung auf den 26.07.2010 die Beklagte vergeblich zur Zahlung der ausstehenden Rechnungssumme aufgefordert.

Unstreitig hat die französische Haftpflichtversicherung des Unfallgegners der Beklagten
den ihr entstandenen Sachschaden bis auf die streitgegenständlichen Kosten für das Sachverständigengutachten des Klägers vollständig (Ergänzung d. Red.: und bis auf den Minderwert und PKW-Kosten) reguliert.

Im Hinblick auf die letzteren Kosten hat die französische Haftpflichtversicherung der Beklagten mit Schreiben vom 26.04.2010 mitgeteilt (vgl. AS 61), dass die Kosten des deutschen Sachverständigen nicht bezahlt würden, da bereits am 30.03.2010 ihr eigener Sachverständiger in der Werkstatt (Name) gewesen sei.

Der Kläger trägt vor, dass ausweislich des Datenaufnahmeblattes des Mitarbeiters der französischen Haftpflichtversicherung, das ausschließlich in französischer Sprache gehalten sei, übersehen worden sei, dass die Seitenwand am Fahrzeug hinten links eingedrückt gewesen sei. Daher sei ihm von Herrn Z. mitgeteilt worden, dass dieser das Fahrzeug zu den aufgrund dieses Datenaufnahmeblattes geschätzten Reparaturkosten nicht reparieren könne, und er ein Sachverständigengutachten erstellen solle.

Nach Auftragserteilung durch die Beklagte habe er dann das entsprechende Schadensgutachten erstellt; die vom Kläger aufgenommenen Schäden am Fahrzeug der Beklagten seien mit einem um etwa 2000,00 € höheren Betrag in Ansatz gebracht worden.

Die Fahrzeugreparatur sei alsdann auf der Grundlage dieses Gutachtens vorgenommen
und in Rechnung gestellt und entsprechend - exakt auf dieser Basis - vom französischen Haftpflichtversicherer erstattet worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 816,08 € nebst 5 % p.a. Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2010 nebst weiterer Verzugskosten in Höhe von 101,40 € zzgl. 5 % p.a. Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe mit der handschriftlichen Erklärung vom 31.03.2010 wirksam auf sein Honorar verzichtet, da die Zusage so zu verstehen sei, dass sich dieser Verzicht auch auf den vorliegenden Fall beziehe, dass der französische Versicherer nur den Unfallschaden, nicht aber die Sachverständigenkosten reguliert. Sie habe überdies der französischen Versicherung und dem von ihr beauftragten Sachverständigen vertraut und daher zunächst keine Veranlassung gehabt, den Kläger mit der Erstellung eines weiteren Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Kläger habe aber in der Folgezeit nicht locker gelassen und ihr am Telefon Angst gemacht, dass Unfälle in Frankreich immer kompliziert seien und sie eventuell auf ihren Kosten sitzen bleiben könnte.

Erst, als der Kläger versprochen habe, dass auf die Beklagte durch sein Gutachten keine Kosten zukämen, sei sie bereit gewesen, ihm einen Gutachtenauftrag zu erteilen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Vorausklage und bestreitet ferner den Inhalt der von dem Kläger in Rechnung gestellten Leistungen dem Grund und der Höhe nach (siehe zu den Einzelheiten AS 81).

Wegen der übrigen Einzelheiten des Parteivorbringens werden auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die Klageschrift vom 15.09.2010, die Klageerwiderung vom 05.10.2010 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2010, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der geltend
gemachten Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 816,08 € aus § 631 Abs. 1 BGB zu.

1. Aus den insoweit deckungsgleichen Vorträgen der Parteien ergibt sich zwar, dass die
Beklagte den Kläger mit der Erstellung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens beauftragt hat, wobei angemerkt werden soll, dass auf den somit zwischen den Parteien letztlich unstreitig geschlossenen Vertrag nach allgemeiner Rechtsauffassung Werkvertragsrecht Anwendung findet (vgl. nur AG München, Urteil vom 21.07.1998, Az: 332 C 13405-98).

2. Einem möglicherweise entstandenen Werklohnanspruch des Klägers gemäß §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 1 und 2 BGB steht jedoch der seitens der Beklagten ausgeübte Widerruf gemäß §§ 312 d) Abs. 1, 355 Abs. 1, 357 Abs. 1 BGB entgegen.

a. Bei Parteien tragen übereinstimmend vor, dass die Kontaktaufnahme durch den Kläger telefonisch erfolgte. Das der Beklagten per Fax übersandte Auftragsformular inkl. Abtretungsvereinbarung hat diese unterzeichnet und ebenfalls per Fax an den Kläger
zurückgesandt.

Ein solcher Sachverhalt unterfällt § 312 b) Abs. 1 BGB und stellt somit einen Fernabsatzvertrag dar. Zum einen sind Werkverträge grundsätzlich als Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von § 312 b) Abs. 1 BGB einzustufen (vgl. MüKo, BGB, 5. Auflage, § 312 b), RN 33).

Zum anderen hat der Kläger als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB gehandelt, während die Beklagte unzweifelhaft Verbraucherin im Sinne von § 13 BGB ist. Im Übrigen kam der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - nämlich Telefon und Fax - zustande.

Nach der Legaldefinition in § 312 b) Abs. 2 BGB sind nämlich Fernkommunikationsmit-
tel solche Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können (vgl. MüKo, BGB, 5. Auflage, § 312 b), RN 47). Das Gesetz nennt insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, Rundfunk, Tele- und Mediendienste, wobei diese Aufzählung nicht als abschließend zu verstehen ist. Auch das Fax fällt hierunter.

Anhaltspunkte, dass die Ausnahmevorschrift des § 312 b Abs. 1 S. 12. HS BGB an-
wendbar ist, gibt es nicht, zumal darauf hinzuweisen ist, dass insoweit der Unternehmer
die Beweislast trägt (vgl. Palandt, BGB, 68. Auflage, § 312 b, RN 11). Im Übrigen ist
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kläger die Beklagte unaufgefordert ange-
rufen und zur Auftragserteilung gebracht hat und es zu einem persönlichen Kontakt der Parteien auch im Folgenden nie gekommen ist.

b. Unstreitig ist die demnach erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht gemäß §§ 312 d) Abs. 2, 355 Abs. 2 BGB unterblieben. Dementsprechend konnte die beklagte Partei vorliegend das Widerrufsrecht noch in der Klageerwiderung ausüben, § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB.

Das Widerrufsrecht ist auch nicht nach § 312 d) Abs. 3 BGB erloschen. Anhaltspunkte
dafür, dass der Verbraucher dem Angebot auf sofortige Ausführung ausdrücklich zuge-
stimmt hat oder die Ausführung der Dienstleistung selbst aktiv veranlasst hat, gibt es
nicht.

c. Durch Ausübung des Widerrufs hat sich der zunächst wirksam geschlossene Vertrag ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt, auf welches gemäß § 357 Abs. 1 BGB die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechend anzuwenden sind.

Da die Herausgabe der klägerseits erbrachten Leistung gemäß § 346 Abs. 1 BGB nicht möglich ist, wäre demgemäß nach Abs. 2 Ziffer 1. der letztgenannten Norm Wertersatz
zu leisten. Unbeschadet der Frage, ob der klägerseitigen Leistung ein Wert im Sinne der genannten Bestimmung zugrunde zu legen ist, wäre es indes Sache der klagenden
Partei gewesen, die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wertersatz nach Grund und Höhe darzulegen und ggf. zu beweisen (siehe hierzu Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., RN 21 zu §346 BGB). Da der Wert im Sinne des § 346 Abs. 2 BGB nicht identisch mit dem vereinbarten Werklohn gemäß § 631 Abs. 1 BGB ist, hätte es entsprechender Darlegungen der klagenden Partei bedurft, um einen etwaigen Wertzufluss im Sinne der genannten Bestimmung auch nur gemäß § 287 ZPO einschätzen zu können. In Ermangelung derartiger Darlegungen ist die Klage daher abzuweisen (vgl. dazu AG Weißenfels, Urteil vom 19.11.2009, AZ: 1 C 488/09, worauf in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2010 ausweislich des Protokolls auch ausdrücklich hingewiesen worden war).

In diesem Zusammenhang ist überdies zu berücksichtigen, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2010 - allerdings unprotokolliert - unbestritten vorgetragen hat, das Gutachten des Klägers nie erhalten zu haben.

3. Selbst wenn man den ausgeübten Widerruf nicht für wirksam erachtet, hätte der Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf die eingeklagten 816,08 €, da er auf die Forderung wirksam verzichtet hat (vgl. Palandt, BGB, 68. Auflage, § 397, RN 5, wo klargestellt wird, dass ein Erlass auch unter einer Bedingung vereinbart werden kann).

a. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der zunächst erfolgte klägerische Vortrag, wo-
nach der französische Haftpflichtversicherer nicht nur die Reparaturkostenrechnung der Werkstatt (Name) vollumfänglich beglichen, sondern auch die Kostennote des Kläger ausgeglichen haben soll, mit Schriftsatz vom 11.11.2010 nicht mehr aufrecht erhalten worden ist, heißt es dort doch nur noch, dass die Reparaturkostenrechnung der Werkstatt (Name) erstattet worden ist (vgl. AS 115), was im Übrigen auch gut zu dem durch die Klägerseite vorgelegten Schreiben von (Name) passt (vgl. AS 97), worin lediglich bestätigt wird, dass die Rechnung der Werkstatt in Höhe von 8821,93 € in voller Höhe durch die Versicherung bezahlt worden ist.

b. Der vorgelegte - im Übrigen äußerst fragwürdige - Verzicht des Klägers auf sein Honorar für den Fall, dass der Schaden durch die Versicherung nicht reguliert werden sollte, kann nach Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB und unter Berücksichtigung der Interessen läge der Beklagten nur so verstanden werden, dass der Kläger auf sein Honorar gegenüber der Beklagten verzichtet, wenn dieses - wie vorliegend - nicht von der französischen Haftpflichtversicherung übernommen wird. Ersichtlich ist nämlich, dass die Beklagte auf jeden Fall vermeiden wollte, dass irgendwelche Kosten an ihr hängen bleiben können.

c. Im Hinblick auf die vorgelegte Abtretungsvereinbarung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zunächst verpflichtet gewesen sein sollte, die Sachverständigenkosten selbst gegenüber der französischen Haftpflichtversicherung gerichtlich geltend zu machen, würde dies zudem auch gegen ihr offenkundiges Bestreben, mit den Sachverständigenkosten nichts zu tun zu haben, sprechen.

d. Dass der französische Haftpflichtversicherer die Reparaturkostenrechnung der Werkstatt (Name) voll beglichen hat, kann als wahr unterstellt werden, ändert aber nichts an der Wirksamkeit des Verzichts, selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Werkstatt anhand des Gutachtens des Klägers repariert und die Rechnung erstellt hat, wobei sich die erkennende Abteilungsrichterin den Hinweis erlaubt, dass eine Fachwerkstatt einen entsprechenden Reparaturauftrag auch ohne ein Schadensgutachten erledigen können sollte.

4. Beweisfällig ist der Kläger im Übrigen hinsichtlich der bestrittenen Höhe der zu zahlenden Vergütung geblieben. Auch mit dem letzten Schriftsatz vom 11.11.2010 wurde zur Höhe weder näher dargelegt noch entsprechend Beweis angeboten.

5. (weggelassen, betrifft Fragen der Ladung des Klägers)

6. Die Klage war daher abzuweisen. Auf die aufgeworfenen weiteren Fragen, insbesondere zur Notwendigkeit des klägerischen Sachverständigengutachtens, kam es daher nicht mehr entscheidungserheblich an.

Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

Beitrag und Copyright März 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. 07221-3939752
Fax 03212-3939752
Rechtsanwalt@anif.de
Per Email an:
info@anif.de

läuft stressfrei mit WordPress ( WordPress.de )