Rechte der Großeltern
Dieser Eintrag stammt von admin Am 11.2.2011 @ 15:31 In Blogroll | 1 Kommentar
Rechte der Großeltern nach Entzug der elterlichen Sorge der Tochter gegenüber dem Jugendamt
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe setzt sich auseinander mit den Voraussetzungen, unter denen eine Veröffentlichung von Bildern des eigenen Enkels im Internet nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) strafbar sein kann - oder auch nicht.
Bereits erfolgte strafrichterliche Verurteilungen durch das Amtsgericht Rastatt und das Landgericht Baden-Baden mussten danach wegen Mängeln aufgehoben werden. Der Fall ist nunmehr nach diesen Kriterien neu zu entscheiden.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
1. Strafsenat
Geschäftsnummer
Az. 1 (7) Ss 371/10-AK 99/10
6 Ns 304 Js 15403/07
Strafsache gegen Vorname Nachname aus Duisburg wegen öffentlichen Zurschaustellens von Bildnissen hier: Revision
Beschluss vom 2. Februar 2011
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 04. März 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Baden-Baden zurück verwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Rastatt verurteilte den Angeklagten am 27.05.2008 wegen öffentlichen Zurschaustellens von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten in zwei Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 Euro. Seine unbeschränkt eingelegte Berufung verwarf das Landgericht Baden-Baden mit Urteil vom 04.03.2010.
Nach den getroffenen Feststellungen stellte der Angeklagte als verantwortlicher Domaininhaber in der Zeit zwischen dem 13.08.2005 und Juni 2007 unter www.Jugendamt-Opfer.de und in der Zeit nach dem 08.12.2007 bis 13.02.2008 unter www.Jugendamt-Opfer.eu jeweils ein zunächst nur als geschwärzte Silhouette erscheinendes, durch Überstreichen des Bildes mit dem Mauszeiger sichtbar zu machendes Lichtbild seines am 25.10.2001 geborenen Enkels Vorname Nachname in das Internet ein, obwohl er wusste, dass das Jugendamt der Stadt Rastatt, welchem vom Amtsgericht Rastatt mit Beschluss vom 10.09.2004 (Aktenzeichen, kann bei Interesse bei der Redaktion erfragt werden) das Recht der Personensorge für das Kind übertragen worden war, hiermit nicht einverstanden war. Die Einstellung des Lichtbildes erfolgte im Zusammenhang mit von dem Angeklagten auf den genannten Internetseiten veröffentlichen Berichten und Darstellungen über das aus dessen Sicht ungerechtfertigte Verhalten des Jugendamtes der Stadt Rastatt und dessen Auseinandersetzungen mit dieser Behörde.
II.
Das zulässige, form- und fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist begründet, weil die
Urteilsgründe lückenhaft sind.
1. Zu Recht geht die Strafkammer allerdings zunächst davon aus, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten noch verfolgbar sind, da der nach § 33 Abs. 2 KUG notwendige Strafantrag jeweils form- und fristgerecht gestellt wurde.
Antragsberechtigt war hier die Stadt Rastatt, welcher mit Beschluss des Amtsgerichts Rastatt vom 10.09.2004 (10 F 50/04) die Personensorge über Vorname Nachname übertragen wurde (§ 77 Abs.3 StGB; Fischer, StGB, 58. Auflage 2011, § 77 Rn. 14).
Auch die dreimonatige Strafantragsfrist war jeweils gewahrt, denn diese beginnt bei Dauerdelikten erst mit der Kenntnis von der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes (RGSt 43, 285; BayObLG NJW 1965, 2862; Schönke-Schröder-Stree/Sternberg-Lieben, 28. Aufl. 2010, § 77 b Rn. 8), w as bei der Tat Ziffer 1, bezüglich der Strafantrag am 05.11.2007 gestellt wurde, durch Abschalten der Homepage zwischen dem 05.09.2007 und dem 10.02.2008 und bei der Tat Ziffer 2, be züglich der Strafantrag am 15.01.2008 gestellt wurde, durch Abschalten der Homepage am 13.02.2008 frühestens der Fall war.
Dass die Strafkammer bezüglich der Tat Ziffer 1 unte r III 1 der Urteilsgründe (UA S. 5) lediglich einen Tatzeitraum von 13.08.2005 bis Juni 2007 und nicht bis zum Abschalten der Homepage zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt zwischen dem 05.09.2007 und dem 10.02.2008 zugrunde gelegt hat, ist im Hinblick a uf de n frühestens mit der Beseitigung des rechtswidrigen Dauerzustandes - hier als frühestens ab dem 05.09.2007 - möglichen Beginn der Dreimonatsfrist rechtlich unerheblich.
2. Zutreffend ist der Tatrichter auch davon aus gegangen, dass der Angeklagte durch Einstellen des Lichtbildes auf den Homepages ein Bildnis des Kindes Vorname Nachname im Sinne der §§ 33 Abs.1, 22 KUG öffentlich zur Schau gestellt hat, denn er hat hierdurch dieses „den Blicken anderer ausgesetzt”.
Insoweit ist es unerheblich, ob die Homepages des Angeklagten tatsächlich von Nutzern besucht wurden und dass das Bild erst nach Überstreichen mit der Maustaste sichtbar gemacht werden konnte, denn es reicht aus, dass hierzu jeweils die Möglichkeit bestand (VerfGH Berlin NJW-RR 2007, 1686; Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetze, 3. Aufl. 2008. § 22 KUG Rn. 3,11).
Frei von Rechtsfehlern ist auch die Annahme des Landgerichts, dass ausschließlich das Jugendamt der Stadt Rastatt als Inhaber der Personensorge zur Entscheidung über die Einwilligung zur Veröffentlichung von Lichtbildern des zu de n Tatzeiten 4 bis 7 Jahre alten Kindes bere chtigt (vgl. Dreier, a.a.O, § 22 KUG, Rn. 25,26) und dem Angeklagten in subjektiver Hinsicht bekannt und bew usst war, dass das Jugendamt mit einer solchen Veröffentlichung nicht einverstanden war.
3. Nicht in seine Prüfung mit einbezogen hat der Tatrichter jedoch die Möglichkeit einer Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung des Lichtbildes im Internet durch den Angeklagten.
Nach § 33 Abs. 1 KUG w ird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe nämlich nur bestraft, wer „entgegen §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt”.
Die Vorschrift stellt damit nicht nur auf den Tatbestand des § 22 KUG ab, sondern be zie ht auch die Ausnahmetatbestände des § 23 Abs.1 KUG ein. Da es einer Einwilligung nach § 23 Abs.1 Nr.1, Abs. 2 KUG aber dann nicht bedarf, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und durch dessen Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten nicht verletzt wird (zum Verhältnis der Absätze 1 und 2 des § 23 KUG vgl. Dreier, a.a.O., § 23 KUG, Rn. 1,3, 25 ff.), hätte sich der Tatrichter vorliegend mit der Frage näher befassen müssen, ob das Kind durch die Geschehnisse und Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit der Sorgerechtsübertragung auf das Jugendamt und deren an die Öffentlichkeit gerichtete kritische Kommentierung durch den Angekla gte n im Internet in den Bereich der Zeitge schichte gerückt und so zu eine r sog. relativen Person der Zeitgeschichte geworden sein könnte.
Eine solche Bewertung vermag der Senat hier nicht ohne weiteres auszuschließen, denn dieser Be griff ist weit gefasst und w ird maßgeblich von dem durch Art. 5 GG verfassungsrechtlich geschützten legitimen Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und den gleichermaßen durch Art.1, 2 Abs.1 GG verfassungsrechtlich geschützten berechtigten Freiheits- und Persönlichkeitsrechten des Betroffenen andererseits bestimmt (vgl. Dreier a.a.O.).
Dem entspricht es, hinsichtlich der Abbildung solcher Personen, die lediglich in Bezug auf ein bestimmtes Geschehen in das Blickfeld der Öffentlichkeit treten und bei denen allein aufgrund dieses Geschehens ein öffentliches Interesse an ihrem Bildnis besteht - sog. relative Personen der Zeitgeschichte -, den Anwendungsbereich des § 23 Abs .1 Nr.1 KUG auf solche Bildnisse zu beschränken, die einen hinreichenden sachlichen, zeitlichen und örtlichen Bezug zu dem Ereignis aufweisen, welches das Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründet.
Dies schließt zwar die Verwendung von Bildern nicht grundsätzlich aus, die in anderem Zusammenhang aufgenommen wurden als bei dem Ereignis, über welches berichtet wird (Ve rfGH Berlin a .a .O m.w.N.; Dreier, a.a.O., § 23 KUG, Rn. 3).
In jedem Fall bedarf es aber für die Zulässigkeit einer solchen Bildveröffentlichung einer
umfassenden einzelfallbezogenen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit bzw. dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und den schutzwürdigen Interessen des Abgebildeten andererseits, wobei die begleitende Wortberichterstattung eine w esentliche Rolle für die Bewertung spielen kann (BGHZ 174, 262; zum Ganzen vgl. Dreier, a.a.O., § 23 KUG, Rn. 8 ff., 25 ff.).
Da das Landgericht weder die für eine solche Abwägung gebotenen Feststellungen -hierzu gehört, soweit möglich, auch eine zumindest zusammenfassende Darstellung der im Zusammenhang mit der Abbildung des Kindes im Inte rnet veröffentlichten Texte -getroffen noch das möglicherweise Vorliegen eines überwiegenden Interesses des Angeklagten an der Veröffentlichung des Lichtbildes unter dem Gesichtspunkt des Informations interesses der Öffentlichkeit geprüft hat, war das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Baden-Baden zurück zu verweisen.
Um dem erneut zur Entscheidung berufenen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, ohne Bindung an - bezüglich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 KUG an sich rechtfehlerfrei getroffenen (vgl. oben 2) - bisherigen Feststellungen den Sachverhalt auch im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs.1 Nr.1, Abs.2 KUG umfassend und widerspruchsfrei neu festzustellen, waren die im Urteil getroffenen Feststellungen ebenfalls aufzuheben.
Für die neue Verhandlung w eist der Senat - vorbehaltlich der dort erneut zu treffenden Feststellungen - darauf hin, dass bei der gebotenen Abwägung unter anderem im Betracht zu ziehen sein wird, dass der Angeklagte eine im unmittelbaren Sachzusammenhang mit seinem Anliegen stehende, lediglich das Porträt zeigende neutrale Abbildung des Kindes in das Internet eingestellt hat und dass diese Abbildung keine Herabsetzung des Abgebildeten enthält.
Weiter wird zu prüfen und bejahendenfalls in die Abwägung mit einzustellen sein, ob der Angeklagte auch fremdnützige Ziele verfolgen wollte, nämlich eine breitere Öffentlichkeit auf das nach seiner Ansicht ungerechtfertigte Verhalten des Jugendamtes Rastatt und seine Auseinandersetzungen mit dieser Behörde aufmerksam zu machen.
Außerdem wird zu erwägen sein, ob möglicherweise erst durch die Gesamtaussage, die sich aus der Verbindung des veröffentlichten Bildes mit dem begleitenden Text ergibt, die Öffentlichkeit wirksam auf das Anliegen des Angeklagten aufmerksam gemacht werden konnte (vgl. BGH NJW 1994, 124).
Anderseits wird zu bedenken sein, ob und ggf. in welchem Umfang durch die Veröffentlichung des Bildes des Kindes für dieses negative Folgen tatsächlich eingetreten sind oder ihm zumindest konkret, etwa auch aufgrund von möglichen Auswirkungen auf seine Pflegefamilie oder sein sonstiges persönliches Umfeld, gedroht haben.
Dabei wird maßgeblich zu beachten sein, dass die Veröffentlichung von Bildnissen von Kindern zwar nicht generell unzulässig ist, jedoch Minderjährige insoweit besonders schutzbedürftig sind und einen erhöhten Persönlichkeitsschutz genießen - und zwar sowohl im Hinblick auf den Schutz ihrer Privatsphäre als auch im Hinblick auf ihr Recht auf eine ungestörte kindgemäße Entwicklung und Entfaltung (BGH NJW 2010, 1454; Dreier, a.a.O., § 23 KUG, Rn.26).
K. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht G. Richter am Landgericht B. Richter am Oberlandesgericht
Kommentar
Zunächst einmal zum kritischen Teil: Der Beschluss des Oberlandesgerichts hat zuerst einmal klar gestellt, daß grundsätzlich, wenn Kinder sich in Händen des Jugendamts befinden, auch eine Strafbarkeit der (ehemaligen) eigenen Grosseltern nach § 22 Kunsturhebergesetz alleine für das Verbreiten von Fotos Ihrer Enkel (denkbar z.B. auch über Facebook) überhaupt in Frage kommt.
Dies ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht ganz eindeutig der Fall.
Hier der Wortlaut des § 22 Kunsturhebe rgesetz (KUG), um den es bei den Verurteilungen geht.
Es handelt sich um ein Gesetz, das sicher auch dem ein- oder anderen Volljuristen noch nie untergekommen ist, und man denkt bei Kunsturhebergesetz sich zuerst einmal nicht an die unerlaubte Veröffentlichung von Fotos:
§ 22 Kunsturhebergesetz (KUG)
“Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.”
Man könnte zunächst einmal schon durchaus Zweifel daran haben, ob das Jugendamt nach der gerichtlichen Entziehung der elterlichen Sorge überhaupt in die Rechte eintritt, die eigentlich die Eltern haben.
Vieles spricht dafür, zu argumentieren, daß der Gesetzeswortlaut als Berechtigte nach dem Tode des Kindes hier nur die Angehörigen und die Eltern, aber gerade nicht das Jugendamt erwähnt. Ob vor dem Tod, nach dem Entzug der elterlichen Sorge, anderes gilt, halten wir für fraglich.
Eine Analogie zu Lasten des Angeklagten ist ja zumindest strafrechtlich unzulässig. Damit scheidet unserer Auffassung nach das Jugendamt auch nach einer Entziehung der elterlichen Sorge als Berechtigter gegenüber den Großeltern eigentlich aus.
Wie man sieht, ist das Oberlandesgericht Karlsruhe da anderer Meinung und die Frage war nicht vor dem Bundesverfassungsgericht zu klären, da die Entscheidungen bereits mit anderer Begründung aufzuheben waren.
Die rechtliche Konstruktion geht so, daß das Jugendamt nach Übertragung der elterlichen Sorge die Rechte des Kindes ausübt.
Richtig gesehen wurde dann aber zweifelsohne, daß man diese Konstruktion nicht einfach so in den Raum stellen darf, sondern daß dazu erhebliche richterliche Feststellungen nötig sind.
Die Gerichte der unteren Instanzen haben sich nicht im Geringsten um entgegenstehende Interessen des Kindes gekümmert, und so möglicher Weise die eigenen Interessen des Jugendamts, die nicht durch § 22 KUG geschützt werden, verwechselt mit den Interessen des Kindes.
Feststellungen zum mutmaßlichen Willen des Kindes wurden überhaupt keine getroffen. Das war sicher auch eines der zentralen Argumente, warum die Urteile erster und zweiter Instanz aufzuheben waren.
Die nächste ungeklärte Frage ist, ob auch ohne Erwähnung, der Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB, der formell sich nur auf die sorgeberechtigten Eltern erstreckt, auch automatisch die Grosselternrechte entzieht. Wir halten das nicht für unproblematisch, insbesondere vor dem Hintergrund der - nach dem dritten Reich verbotenen - Sippenhaft, der Haftung von Familienangehörigen für einzelne Mitglieder.
Die (inzwischen!) nach Art. 6 Grundgesetz, Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) umfassend geschützten Rechte der Familie verbieten derartige automatischen Erstreckungen eigentlich, bzw. gebieten eine Einzelbetrachtung.
Konsequenterweise müßte es in Anlalogie zur Bestellung von Pflegeeltern dann auch “Pflegegroßeltern” geben. Wenn und solange dies nicht der Fall ist, haben die Großeltern hier wohl unabdingbare eigene Grund- und Menschenrechte einzufordern.
Die Großeltern sind nach dem derzeitigen Stand des Rechts in Deutschland - zu Unrecht -noch nicht einmal (notwendige) Beteiligte an dem Entzugsverfahren der Kinder nach § 1666 BGB.
Dementsprechend müssten konsequenterweise derartige Entscheidungen auch keinerlei Auswirkungen gegenüber den Großeltern haben. Anders sieht es - noch - die Rechtsprechung.
Wir vertreten hier die Auffassung, daß Großeltern eigene Rechte haben, die nicht so einfach “mit” entzogen werden können/ dürfen. Hier wirken die Rechte nach § 1685 BGB sowie Art. 6 GG mit. Das sind höchstrangig geschützte Rechtsgüter der Familie, und seitens der Großeltern auch eigenständige Rechtspositionen.
Sehr erfreulich und erfrischend aktuell sind die letzten Absätze des Beschlusses. Darin werden recht schonungslos und offen gravierende Mängel der erstins tanzlichen Urteile aufgedeckt.
Eingefordert wird von den Richtern der unteren Instanzen mehr Gerechtigkeit und Fairness, und wir können uns dieser Forderung nur anschließen!
Die Entscheidung wurde zur Verfügung gestellt und kommentiert von:
A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
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