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25.4.2011

Goslarer Hexenjagd auf Gleichstellungsbeauftragte?

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 10:37

“Mais les braves gens n’aiment pas que. L’on suive une autre route qu’eux …” - die ehrenhaften Leute mögen es überhaupt nicht, wenn man einen anderen Weg geht als sie …” - an diese Worte aus dem wunderbaren Chanson “La mauvaise reputation” von Georges Brassens denkt man oft, wenn es um Familienrecht in Deutschland heute geht.

Die archaischen, vollkommen veralteten und rückständigen, z.T. direkt bis ins dritte Reich, ins Mittelalter, bzw. sogar in steinzeitliches Jäger-, Fallensteller-, und weibliches Kochtopfdenken hineinreichenden Strukturen, Wertungen und Mechanismen des heutigen “modernen” deutschen Familienrechts wurden hier bereits hinreichend angeprangert.

Einige wichtige, neuen Strukturen im Familienrecht gegenüber aufgeschlossene Ideen, die auch schon den deutschen Bundestag erreicht haben, kommen derzeit aus Goslar.

Und wie immer kommt nun die große Frage, wollen wir alles so belassen wie bisher und eine schöne, heile Welt vorgaukeln lassen, oder wollen wir uns den Problemen der Zeit stellen.

Hier hat Reinhard Mey bereits seine Anabelle besungen, die ihm die heile Welt kaputt gemacht hat. Nun, wir haben es hier mit Monika zu tun.

Wen erstaunt es, daß nun dort offensichtlich gegen die Gleichstellungsbeauftragte zum großen Hexentreiben aufgerufen wird.

Hier geht es zur Fundstelle:

http://manndat.de/geschlechterpolitik/darf-eine-gleichstellungsbeauftragte-jungen-und-maennerfreundlich-sein.html

Wer Macht und/ oder Einfluss hat oder haben möchte, hat auch Feinde, das versteht sich von selbst. aber hier geht es darum, erst einmal die Krusten aufzubrechen. Und da können wir “Diskredititerungskampagnen” überhaupt nicht brauchen.

Wir schließen uns darum der Hexenjagd ausdrücklich nicht an. Wir bescheinigen aber allen Seiten, nicht die Weisheit mit Löffeln gegessen zu haben. Statt sich gegenseitig anzufeinden, ist es an der Zeit, den Sachproblemen ins Auge zu sehen, denn darüber sind wir uns eigentlich alle einig, daß es nämlich so wie bisher in Punkto “Gleichberechtigung” überhaupt nicht weiter gehen kann.

Beitrag und Copyright April 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
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22.4.2011

Zum Wechselmodell und Unterhalt nach § 1612 Abs. 2 BGB

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 10:45

Wechselmodell als Grundmodell für Familien, die nicht verheiratet sind?

Amtsgericht Potsdam, Az. 43 F 247/09, Beschluss vom 05.05.2010

Soweit der Antragsteller allerdings begehrt, den Umgang bis hin zu einem sog. Wechselmodell auszudehnen, ist dem nicht zu folgen.

Zwar kann ein regelmäßiger Wechsel des Kindes zwischen zwei Haushalten Vorteile für das Kind und für die Eltern bringen, weil das Kind den Alltag mit beiden Eltern erlebt und der allein erziehende Elternteil entlastet wird, doch können dem erhebliche Nachteile für das Kind gegenüberstehen. Denn mit dem regelmäßigen Wechsel sind Belastungen für das Kind verbunden, die ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern erfordern. Es ist daher allgemein anerkannt, dass ein solches Wechselmodell nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn die Eltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, sie beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet sind, sie kontinuierlich kommunizieren und kooperieren können und wollen.

Unverzichtbare Voraussetzung ist ein Konsens zur Durchführung der wechselseitigen Betreuung und ein gemeinsamer Kooperationswille (OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1266; OLG München FamRZ 2007, 753; OLG Dresden FamRZ 2005, 125 f.).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die zahlreichen Gerichtsverfahren zu Sorgerecht, Umgang und Kindesunterhalt belegen, dass sich die Eltern von (Kindesname) seit Jahren mit großer Intensität um die Belange ihres Sohnes streiten. Eine positiv am Wohl des Kindes ausgerichtete Kommunikation scheint derzeit nicht möglich. Die in einem Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht im Dezember 2009 erzielte Einigung auf eine (gerichtliche?) Mediation ist nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Eltern bisher nicht verwirklicht worden.

Vor diesem Hintergrund ist jede zeitliche Ausdehnung des Umgangs unter der Woche im Interesse des Kindeswohles nicht angezeigt.


Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Januar 2011 Az. 15 U 70/10
(zu Amtsgericht Potsdam, Az. 43 F 247/09, Beschluss vom 05.05.2010)

Das Vorbringen des Antragstellers erschöpft sich vielmehr im wesentlichem darin, seinen Unmut darüber zum Ausdruck zu bringen, dass es ihm nicht gelungen ist, gegen den Willen der allein sorgeberechtigten Mutter das von ihm favorisierte “Wechselmodell” durchzusetzen. Ein Abänderungsgrund im Sinne des § 1696 Abs. 1 BGB liegt darin nicht.“

Kommentar

Vor dem Hintergrund der Entscheidungen Zaunegger des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie der anschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG, 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010, Absatz-Nr. (1 - 78), wonach § 1626 a BGB verfassungswidrig ist, und lediglich aus dem Grunde nicht für nichtig erklärt wurde, um bereits vor der Neuregelung durch den säumigen deutschen Gesetzgeber eine Hilfestellung zur Gleichstellung zu geben, ist im konkreten Fall die Begründung des Oberlandesgerichts, das Wechselmodell könne „gegen den Willen der allein sorgeberechtigten Mutter“ nicht durchgesetzt werden, wohl ziemlich verfehlt, ja geradezu dreist. Der respektlose Ton in dieser Passage gegenüber dem Beschwerdeführer, nur nebenbei vermerkt, ist vollkommen unangemessen. Er läßt erkennen, daß die für die Entscheidung verantwortlichen Richter am Brandenburgischen Oberlandesgericht selbst keineswegs das von ihnen eigentlich zu entscheidende Anliegen bzw. die rechtliche Problematik begriffen zu haben scheinen.

Die Argumentation, daß die Tatsache, daß eine nicht verheiratete Mutter die Zustimmung nach § 1626 a BGB zur Einräumung gemeinsamen elterlichen Sorge verweigert hatte, und die Mutter im Weiteren sich (mit dem Vater) als „kooperationsresistent“ verhalten habe, belegt keineswegs so einfach, daß das hier beantragte Wechselmodell nicht für das Kindeswohl die beste Lösung sei.

Das Wechselmodell beginnt vielmehr zu Recht, allmählich die klassische kategorische „einer betreut das Kind, der andere zahlt Unterhalt“ – Doktrin abzulösen.

Hier ein Fundort von vielen für die Beschreibung des Wechselmodells:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/kindesunterhalt-beim-wechselmodell-wer-zahlt-wenn-beide-eltern-das-kind-betreuen_005204.html

Nun, hierzu ist zu vermerken, daß unsere Gesellschaft, und Frauen im Besonderen, so langsam lernen müssen, auch die Kehrseite der Emanzipation zu akzeptieren. Frauen wollen und bekommen gleiche Rechte wie die Männer, gleiche Bezahlung, gleiche Privilegien. Wenn dem so ist, dann müssen sie auch bereit sein, den Männern auf der emotionalen Seite den Platz zu überlassen, der den Männern traditionell vorenthalten worden ist. Und das bedeutet auch den Platz als echte Väter für die Kinder. Und das bedeutet auch, daß man Frauen durchaus auch zumuten und von ihnen verlangen kann, zu arbeiten, während sich die Väter um die Kinder kümmern!

Das bedeutet eine Abkehr von der fixen „einer darf arbeiten und hat alles zu bezahlen,“-Idee im deutschen Familienrecht, bzw. der andere, bzw. die andere, arbeitet einfach nicht, sondern betreut die Kinder, macht sich ansonsten einen faulen Lenz und bekommt dafür Unterhaltzahlungen, für sich selbst und für die Kinder. Geld, viel Geld. Punkt. Wenn der Vater Geld hat, kommt der Unterhalt von diesem, und ansonsten vom Staat. Damit muß endlich Schluß sein. Die Unterhaltspflicht muß die Ausnahme sein, und die Regel ist erst einmal echte Elternschaft.

Und zwar Elternschaft von Vätern wie auch von Müttern! Im Idealfall im Rahmen der nach Art. 6 GG besonders geschützten Familiengemeinschaft, daran soll überhaupt nicht gerüttelt werden. Wenn die Eltern aber aus welchen Gründen auch immer sich nicht einigen können, bzw. die erforderliche Liebe nicht vorhanden ist, daß es zu einem echten familiären Zusammenleben ausreicht, dann kommt als Grundmodell zuerst einmal das Wechselmodell in Frage.

Logischerweise wird hier die „alleinerziehende Mutter“ angeführt, die im Zweifel den Vater noch nicht einmal kennt, und der über alle Berge ist. Da wäre ein Wechselmodell vollkommen undiskutabel. Doch auch diese Situation sollte nicht als Regelmodell offiziell propagiert werden, sondern auch dies ist die Ausnahme. Der Normalfall sollte sein, daß auch ein Kind nicht verheirateter Eltern zwei Eltern hat, die sich beide primär gleichberechtigt um das Kind kümmern, es versorgen und ihm den nötigen Unterhalt als Sach- bzw. Naturalleistung erbringen.

Eine wirklich gleichberechtigte Elternschaft bedeutet auch Gleichberechtigung bei der Betreuung und Versorgung der Kinder. Und das bedeutet, die Eltern betreuen das Kind grundsätzlich zusammen, und es besteht erst einmal überhaupt keine Unterhaltsverpflichtung in Form eine Geldrente!

§ 1612 Abs. 1 BGB bestimmt, unserer Meinung nach viel zu früh, „Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren.“

Viel zu früh, denn damit ist die eigentliche Katastrophe für das Kind bereits vorweggenommen worden und sozusagen vom Gesetzgeber so programmiert. Die Katastrophe ist nämlich in Wirklichkeit nicht die Frage, ob und wieviel Geld gezahlt wird, sondern der Verlust eines Elternteils. Und da hat der Gesetzgeber eine Verpflichtung, alles Mögliche zu tun, um diese Situation zu vermeiden, anstatt sie gerade heraufzubeschwören!

Man darf im Hintergrund nicht übersehen, daß der „Barunterhalt“ erst eine sekundäre Pflicht ist, bzw. sein sollte. Das, was Eltern ihren Kindern an erster Stelle schulden, ist Elternschaft, nicht Unterhalt. Das reicht viel weiter als eine Geldrente. Eltern sein bedeutet unter anderem auch für das Kind Schutz, Betreuung, Verantwortung, Ansprechpartner, das bedeutet elterliche Liebe, Zuständigkeit, Vertretung, Fürsorge und Versorgung. Und Frauen haben darauf keineswegs ein Monopol.

An erster Stelle also sollte Unterhaltspflicht in Form von Elternschaft stehen, nicht die Zahlung einer Geldrente. Eltern haben für ihre Kinder da zu sein, sie zu betreuen, sie machen ihnen Geschenke und bezahlen das Essen für sie und später das Taschengeld.

Erst, wenn dies aus welchen Gründen auch immer nicht funktioniert, darf in Ausnahmenfällen auf eine Geldleistungspflicht umgestiegen werden.

Diese Voraussetzungen sollten als Ausnahme vom Gesetzgeber formuliert werden. Und dazu reicht die Umgangsverweigerung durch die Kindesmutter keineswegs aus. Im Gegenteil sollte auch das Prinzip vorgegeben sein, daß dann, wenn sich die Kindesmutter dem Wechselmodell verschließt und die Kooperation schuldhaft verweigert, dies automatisch auch die Unterhaltsberechtigung als Barzahlungsberechtigung ausschließt.

Ob sich aus dem Gleichheitsgrundsatz sogar eine Verpflichtung der Gerichte ergibt, das Wechselmodell anzuordnen, wird noch verfassungsrechtlich zu klären sein. Unabhängig vom Ausgang derartiger Verfahren ergibt sich aber bereits jetzt die Forderung an den Gesetzgeber, hier erheblich nachzubessern.

Der Ansatz zur Begründung des Wechselmodells wäre wohl in § 1612 Abs. 2 BGB zu finden:

„Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird.“

Das Verlangen nach dem Wechselmodell wäre solch eine Bestimmung der Art des Unterhalts. Und wenn die Gerichte dem nicht den Vorrang einräumen, dann bedarf es dazu mehr als die Vorgabe eines fiktiven “Idealelternpaares”, das es in Wirklichkeit in ganz Deutschland noch nie gegeben hat und auch nicht geben wird. Es ist überhaupt nicht “allgemein anerkannt, dass ein solches Wechselmodell nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn die Eltern in der Lage sind, ihre Konflikte einzudämmen, sie beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtet sind, sie kontinuierlich kommunizieren und kooperieren können und wollen.”

Ein derartiger - im übrigen im Familienrecht sowieso vollkommen atypischer Ansatz stellt geradezu eine Aufforderung an die Kindesmutter dar, die Kommunikation und die Kooperation mit dem Kindesvater zu verweigern. Dadurch kann sie nämlich auf ganz einfache Art und Weise das Wechselmodell boykottieren. Und der Kindesvater ist dem gegenüber vollkommen machtlos. Da kann er noch so sehr “kommunizieren und kooperieren”. In solch einer Situation müssten die Gerichte ganz anders den vollkommen gegenteiligen Schluss ziehen, dass nämlich dann erst recht im Interesse des Kindeswohl das Wechselmodell angebracht ist.

Rechtspolitische Forderung

Ersatzlos zu streichen (bzw. analog der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform auszulegen) ist § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB:

„Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.“

Konsequenterweise ist hier auch der Vater, der die elterliche Sorge nur wegen dem verfassungswidrigen § 1626 a BGB nicht hat, so zu behandeln, als ob er die Sorge für die Person des Kindes haben würde!

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14.4.2011

Anti-Filzgesetze des Landes Baden-Württemberg

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 20:40

Liste mit Reformvorschlägen für die neue Landtagsmehrheit und Regierung (SPD-Grüne) in Baden-Württemberg zur “Entfilzung” des Landes nach 48 Jahren:

AN DEN PETITIONSAUSSCHUSS DES LANDTAGS BADEN-WÜRTTEMBERG

Neue Besen kehren gut, heißt es im Volksmund.

Nach 48 Jahren ausschließlicher CDU/FDP - Politik in Baden-Württemberg, die letztendlich unserer Wahrnehmung nach zu schlichter Untätigkeit von Parlament und Regierung führte, der Absage an jegliche Innovation, verknüpft mit Arroganz und Überheblichkeit dieses Regimes, bzw. zu dem bekannten “Filz”, wird hier die Hoffnung ausgesprochen, daß nach der klaren politischen Absage des Volks an eine Weiterführung der bisherigen Zustände politisch erheblich “aufgeräumt” wird.

Dabei soll einschränkend auch klar gesagt werden, daß die SPD-Grünen/Linkenkoalition für nicht weniger verfilzungsfähig gehalten wird. Insbesondere, wenn sie sich nun in das “gemachte Bettchen” der bisherigen Regierung bequem niederläßt und die festgetretenen Pfade weiter trampelt. Oder wenn sie inmitten von all den internen organisatorischen Machtkämpfen vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr sieht.

Aber hier bietet sich die Chance für einen echten Neuanfang. Und im Weiteren sollen einige der Besen an die Hand gegeben werden, mit denen man in Zukunft kehren könnte - natürlich nur, wenn man den Filz auch wirklich weg bekommen möchte:

Wie bei echtem Filz haben wir es zu tun mit einem undurchsichtigem, eng verknüpftem Geflecht von Politik, Justiz und Wirtschaft, das keinerlei echter demokratischer Kontrolle zugänglich ist, und auch mit rechtsstaatlichen Prinzipien recht wenig zu tun hat.

Im folgenden werden jahrzehntelang von der bisherigen Parlamentsmehrheit/ Regierung nicht berücksichtigte strukturelle Verbesserungsvorschläge aufgelistet, mit der Bitte gegebenenfalls um möglichst baldige Umsetzung.

1. Entwurf und Verabschiedung eines Anti-Korruptionsgesetzes des Landes Baden-Württemberg

(vgl. auch Petition 14/2344 aus 2008 betreffend ein Antikorruptionsgesetz, Drucksache 14/2825 mit der Beschlussempfehlung, alles so zu belassen, wie es ist)

Zu den Einzelheiten vgl. den späteren Beitrag vom 10.05.2011.

2. Trennung des Amts

des Ministers der Justiz und des Ausländer/ Integrationsbeauftragten (wurde bisher in Personalunion vom Justizminister des Landes Goll (FDP) wahrgenommen)

Kurzbegründung

Wie bei allen Ämtern, die in Personalunion wahrgenommen werden, besteht auch hier keine gegenseitige Kontrolle (Englisch: “Check and Balance”) der Tätigkeit verschiedener Behörden.

Als Praktiker wurde in den vergangenen Jahren der Eindruck gewonnen, daß Unregelmäßigkeiten und Straftaten, die den Bereich des Ausländerrechts anbelangten, und möglicherweise auch durch den Staat verübt wurden, möglicherweise nicht optimal und mit Nachdruck aufgedeckt und verfolgt bzw. behoben wurden, sondern von der Tendenz her eher verdeckt und vertuscht.

Dies gebietet zwingend, daß der Ausländerbeauftragte des Landes (bzw. nunmehr euphemistisch “Integrationsbeauftragter” eine Behörde sein muß, die organisatorisch getrennt ist von den anderen Spitzenministerien. Nur so kann eine alle Ebenen betreffende echte Kontrolle und Überwachung stattfinden, anstatt, wie bisher, Filz.


3. Einführung einer individual-Landes-Verfassungsbeschwerde

Zu den Einzelheiten vgl. den späteren Beitrag vom 10.05.2011.

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12.4.2011

Der Protokollierungsantrag

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 20:49

Folgende Passage aus einem Protokoll zur mündlichen Verhandlung (vom 22.02.2011, Az. 7 C 289/10 AG B.- Baden) vedient eine kleine rechtliche Auswertung:

“Der Kläger stellt folgenden Protokollierungsantrag:

Es wird beantragt, zu protokollieren, daß die Beklagte aufgefordert wird, Euro 365,91 auf das Konto des Klägers zu zahlen.

Es ergeht

Beschluss:

Der Protokollierungsantrag wird abgelehnt. …”

Kommentar

Im Ergebnis wurde so der Vorgang, wie vom Kläger gewünscht, doch noch protokolliert und wird nicht als niemals gesagt vergessen werden!

Dies sind kleine, aber feine Kniffe, mit der die Zivilprozessordnung spielt, die aber nicht so allgemein bekannt sind.

Was im Protokoll steht, und was nicht, kann durchaus später einmal kriegsentscheidend sein.

Geregelt ist das gerichtliche Protokoll in § 160 ZPO, Buch 1 (Allgemeine Vorschriften) Abschnitt 3 (Verfahren) Titel 1 (mündliche Verhandlung). Der/ie Richter/in entscheidet zunächst einmal eigenverantwortlich, was er/ sie ins Protokoll aufnimmt und was nicht.

Wenn der/die Richter/in sich nun weigert, etwas in ein Protokoll aufzunehmen, z.B., weil er/ sie das nicht für entscheidungserheblich hält, dann muß ein weiterer Antrag gestellt werden auf Aufnahme der Ablehnung der Protokollierung ins Protokoll. Die Ablehnung dieses Antrags durch Beschluss wiederum ist nach dem Gesetz zu protokollieren. Denn wie sollte man später darüber entscheiden können, ob die Ablehnung rechtens war? Damit ist aber bereits im Ergebnis bereits das Ziel des Klägers, etwas ins Protokoll aufzunehmen zu lassen, - etwa zu Beweiszwecken - offensichtlich bereits erreicht, - QED (quod erat demonstrandum - was zu beweisen war)!

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10.4.2011

10 Jahre obligatorische aussergerichtliche Streitschlichtung

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 22:30

Fast unbemerkt verstrichen waren im September vergangenen Jahres die ersten 10 Jahre obligatorischer Streitschlichtung in Deutschland. Wir halten es für ein erfolgreiches Experiment, um einmal den Unkenrufen mancher Kollegen entgegenzuhalten.

Diese kleine Abhandlung stellt einen Rückblick dar und auch einen Ausblick auf die Zukunft der Streitschlichtung, und bezieht sich im Zweifel auf das Gesetz zur obligatorischen Streitschlichtung Baden-Württembergs, das sich in Einzelheiten von dem Schlichtungsrecht anderer Bundesländer unterscheidet.

Wir halten im Ergebnis das Schlichtungsrecht für ausbaufähig, und auch für verbesserungsfähig. Wir finden hier einen Ansatz von basisdemokratischem Recht, den man in Deutschland schon fast für verloren geglaubt hatte.

Hier sind einige Anmerkungen, Kritiken und Verbesserungsvorschläge dazu, sowie auch konkrete Tipps für die Schlichtungsverhandlung:

Schlichtungsverfahren sind keine “kleine Gerichtsverhandlungen”

Viele Schlichter verkennen in der Praxis ihre Aufgabe gründlich, indem sie sich aufführen wie kleine Richter am Amtsgericht bei der Güteverhandlung.

Sinn und Zweck der Streitschlichtung ist nicht, “Recht” zu sprechen, sondern, den Parteien zu helfen, durch gegenseitiges Nachgeben zu einer lebbaren Lösung zu kommen.

Besonders im Nachbarrecht ist dadurch dem nachbarlichen Frieden wesentlich mehr geholfen, als die schönsten lang und gründlich sowie gerecht begründeten Entscheidungen, mit Hinweisen auf höchstrichterliche Rechtsprechung, die die Atmosphäre möglicherweise erst recht aufheizen und häufig realitätsfern sind.

Diese - der gerichtlichen Tätigkeit häufig sogar überlegene - Kraft der Streitschlichtung geht vollkommen verloren, wenn man schon in dieser Ebene einen “juristischen” Ansatz wählt und die Sach- und Rechtslage erörtert wie in der Relation eines Rechtsreferendars.

Kreativität des Schlichters ist zulässig und sogar erforderlich

Es soll hier ausdrücklich aufgerufen werden zu mehr Kreativität bei der Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens. Auch wenn das Streitschlichtungsgesetz sehr juristische ausformuliert ist, und das Schlichtungsverfahren sozusagen in ein enges Korsett zwängt, so sollte die Streitschlichtung auch Anlass dazu geben, kreative Lösungsmöglichkeiten anzudenken und Wege zu beschreiten, die dem Richter verschlossen bleiben.

§ 7 SchlG (Terminsbestimmung) ist viel zu unflexibel

Nach dem Schlichtungsgesetz müssen die Parteien per Einschreiben zu dem Schlichtungstermin geladen werden. Wir halten das Schlichtungsgesetz hier viel zu eng formuliert. Es handelt sich um eine von mehreren gangbaren Wegen, um ein Schlichtungsverfahren geschickt einzuleiten.

Sogar die ZPO, als die Mutter aller auf Formalien beruhenden Gesetze, erlaubt dem Richter mehr Alternativen, indem er die Wahl hat zwischen schriftlichem Vorverfahren und frühem ersten mündlichen Termin.

So wäre es für den Schlichter vielleicht vorzuziehen, derartige Ladung den Parteien anstatt per Einschreiben persönlich in den Briefkasten zu werfen, um sich zugleich dabei einen ersten Eindruck von der Örtlichkeit zu verschaffen.

Oder man leitet vorab einen Meinungsaustausch zwischen den beteiligten Parteien per Email durch, vielleicht sogar per Facebook (das im Augenblick dafür aber datenschutzrechtlich noch zu unsicher ausgestaltet zu sein scheint), hier wäre ein Medium wünschenswert, das ähnlich ist, aber sich nur auf gesicherte Teilnehmerkreise bezieht. Etwas, das von unserer Justiz eigentlich schon längst hätte zur Verfügung gestellt werden müssen. Wenn sie nur daran ein Interesse hätte!

Talking Stick - der Redestab

Einige der Ansätze, die wir für erfolgsversprechend halten, und deren Verwendung angeregt wird, besonders, wenn eine Einigung bei vielen Parteien herzustellen ist, war z.B. die Verwendung des “Redestabs” (Talking-Stick), der aus der indianisch-schamanischen Tradition her stammt.

Hier geht es zu einer Beschreibung dieses Instruments:

http://de.wikipedia.org/wiki/Redestab

Derjenige, der gerade redet, hält den Stab. Er/ Sie gibt ihn weiter, wenn die Rede beendet ist.

Dadurch wird das entsetzliche mitteleuropäische “Recht des lautesten Schreiers” (bzw. Discussio, die laufende gegenseitige Unterbrechung) abgelöst durch echtes Zuhören, und das Ausdenkenlassen eines Gedankens.

Schlichtungsgeheimnis

Ein weiteres Element der aussergerichtlichen Streitschlichtung ist die Einführung eines Schlichtungsgeheimnisses.

Um den - zerstrittenen - Parteien zu erlauben, ihre wahren Beweggründe auf den Tisch zu legen, und um gegenseitiges Vertrauen herzustellen, kann etwa ein “gerichtsfreier” Raum vereinbart werden, der nach freiwilliger Selbstverpflichtung der Parteien - nicht zum Gegenstand späteren prozessualen Vorbringens gemacht werden darf.

Kein Schreien / keine Gewalt in der Schlichtungsverhandlung zulassen

Ein weiteres heikles Thema ist die Gewaltvermeidung im Rahmen der Streitschlichtung. Es können von vorne herein Regeln eingeführt werden. Wenn eine der Parteien anfängt, lauter zu werden, (als die Vorstufe von Gewalt einzustufen) - wird die Sitzung automatisch unterbrochen, für die Dauer von vielleicht 10 Minuten. Wenn dies mehrfach geschieht, (z.B. nach dem dritten Mal) wird automatisch vertagt.

Die Macht des Internets

Ein ideales Instrument zur Ergänzung der Streitschlichtung, das die herkömmliche Justiz infolge verkrusteter Strukturen gerade so gut wie zu 100 % verpasst, ist das Internet. Bei einem Austausch der Formulierungsvorschläge von Schlichtungsvereinbarungen kann man das, was in der herkömmlichen Justiz Monate andauern würde, binnen ein paar Tagen leisten. Sofern alle Parteien per Email erreichbar sind, können sich da alle Seiten einbringen, und mit der “cc”- Funktion (Charbon Copy) können alle vom letzten Stand unverzüglich informiert werden.

Ideal wäre es, wenn man den Schlichtungsparteien ein gesichertes Forum zur Verfügung stellen könnte, in dem die Angelegenheit - vergleichbar mit Facebook - ausdiskutiert werden könnte. Leider hinkt bei so etwas die Justiz auch meilenweit hinter dem aktuellen Stand der Technik hinterher.

Instrumente der Versöhnung

Zu denken ist auch an Instrumente der Versöhnung, die von der Rechtsordnung bislang so gut wie nicht berücksichtigt werden, wie z.B. die Entschuldigung und der Händedruck zur Aussöhnung.


- Umgehungsmöglichkeiten der obligatorischen Streitschlichtung

Leider sind in dem Schlichtungsgesetz selbst die Grenzen der obligatorischen Streitschlichtung viel zu eng gezogen.

Man kommt bei Forderungen z.B. um die obligatorische Streitschlichtung, wenn man sie nicht möchte, häufig leicht herum, indem man - auch ohne daß eigentlich die Voraussetzungen dafür vorliegen, seine Forderungen mit Hilfe eines Mahnbescheids geltend macht, § 1 Abs. 2 Ziff. 5 SchlG BW.

Auch die betragsmäßige Obergrenze von 750 Euro (§ 1 Ziff. 2 SchlG BW) bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten erscheint von der Sache her nicht angemessen.

Hier wäre anzuregen, das Gesetz so zu ändern, daß mit Hilfe einer “weichen” Klausel auch für Fälle, die eigentlich nicht der obligatorischen (Pflicht-) Streitschlichtung unterliegen, zu denselben Bedingungen - nach gegenseitiger Übereinkunft bzw. Einlassung darauf- es den Parteien erlaubt, eine freiwillige Streitschlichtung vorzuschalten.

Dies sollte sich unserer Auffassung ausnahmslos nach auf sämtliche Bereiche der traditionell durch die Gerichte ausgeübten Rechtsprechung beziehen.

Wenn sich die Gegenseite darauf nicht einlassen möchte, so sollte es beiden Seiten erlaubt sein, wieder auf das “normale” gerichtliche Verfahren zurück zu schalten. Wir hätten es somit nicht mit weniger, sondern mit mehr Recht zu tun.

In einem Fall wurde ein Schlichtungsversuch durch einen Kollegen regelrecht boykottiert. Obwohl der Kollege - im Mandantenauftrag - das Schlichtungsverfahren erst einmal selbst eingeleitet hatte, erschien er zu der Schlichtungsverhandlung und gab - im Gegenteil zu der Gegenseite - in aller kollegialen Höflichkeit doch klar zu erkennen, daß er an keinerlei Schlichtung inhaltlich interessiert war. Nun, der Hintergrund ist klar: er war sich seiner rechtlichen Sache sicher, er hatte das Schlichtungsverfahren zwar eingeleitet, das Zulassungsvoraussetzung gerichtlicher Schritte war, und wollte aber nur im Ergebnis zu einer gegen die Gegenseite vollstreckbaren Entscheidung gelangen, auch seiner Anwaltskosten, was im Rahmen der Schlichtungsverhandlung nicht leistbar war. Hier müsste irgendwie gewährleistet werden, daß im Rahmen des Schlichtungsverfahrens dasselbe Ergebnis angeboten werden können müßte, wie im Rahmen eines gerichtlichen Prozesses.


Keine bindenden Schlichtersprüche möglich

Es erscheint als ein Manko der aussergerichtlichen obligatorischen Streitschlichtung, daß echte bindende Schiedssprüche im Rahmen der Streitschlichtung nicht möglich sind.

Ich hielte es hier durchaus auch für denkbar, natürlich auf freiwilliger Basis, daß sich die Parteien einem Schiedsspruch des Schlichters unterwerfen.

Davon zu unterscheiden ist selbstverständlich die erfolgreiche (freiwillige) Schlichtungsvereinbarung, die eventuell der Vollstreckung unterliegen kann. Die Floskel “ohne Anerkennung einer Rechtspflicht” hat da eigentlich nichts zu suchen.

Die freiwillige Unterwerfung unter einen (abschließenden) Schlichterspruch unterläge dann nur noch einer eingeschränkten - rechtsstaatlich erforderlichen - gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich gewisser Mindestvoraussetzungen (z.B. Formalien wie ordnungsgemäße Ladung, rechtliches Gehör, Willkürverbot, inhaltliche Grenzenbestimmung und Auslegungsfragen der Vereinbarung etc.).


Keine Befangenheitsregelungen für Schlichter

Kraft Natur der Sache sollten die Schlichter zwar sachkundig sein, aber möglichst nichts mit der Angelegenheit zu tun haben, weder vorher noch hinterher.

Zu meinem größten Erstaunen geschah es einmal nach einer Schlichtung in Rastatt, daß der schlichtende Kollege nach Abschluss der Schlichtungsverhandlung (Schlichtungsversuch war gescheitert) und einen Teil des von mir als Rechtsanwalt vertretenen Falles übernahm! Ein Schlichter als spätere Partei geht überhaupt nicht. Man stelle sich einmal einen Richter vor, der sich nach Abschluss des Prozesses der gewinnenden (oder, noch schlimmer, der unterliegenden!) Partei als Anwalt zur Verfügung stellt!

Hier wird meines Erachtens das Ansehen der Justiz in der Öffentlichkeit geschädigt. Man kann schließlich nicht ausschließen, bzw. der Verdacht liegt ungeachtet, ob dem wirklich so ist, auf der Hand, daß der Kollege die Schlichtung absichtlich scheitern ließ, um später an dem (von einer Rechtsschutzversicherung übernommenem) Mandat zu verdienen. So etwas geht gar nicht!

Leider haben sich hier entsprechende Regeln - soweit ersichtlich - noch nicht verbindlich durchgesetzt.

Quasi hohnlachend wurde vom Petitionsausschuss des deutschen Bundestags vor einiger Zeit unser Vorschlag im Rahmen der Reformen des FamFG (Petition 4-16-07-403-005544 vom 21. März 2006) zurückgewiesen, das gesamte Familienrecht einschließlich der Ehescheidung einem wie ein Vorverfahren ausgestalteten, obligatorischen Streitschlichtungsverfahren zu unterwerfen.

Klare Vorteile: Entlastung der Gerichte, die nur noch subsidiär, bei Scheitern des Vorverfahrens, tätig werden müßten, Förderung der Selbstverantwortung der Parteien, Entbürokratisierung des gesamten Scheidungsverfahrens.

Dazu kann man nur sagen: Schade, sehr schade, daß hier Arroganz und Kurzsichtigkeit bzw. Lobbyistentum (einschließlich und nicht zuletzt auch durch die Interessensvertretungen der Rechtsanwälte) das Handeln des Gesetzgebers bestimmen.

Ausblick

Nun, das letzte Wort dürfte zu diesem Thema noch lange nicht gesprochen sein. Justiz sollte immer die Ultima Ratio bleiben, das letzte der verfügbaren Mittel. Dem Bürger sollte Justitia nicht aufgezwungen werden, so wie es heute leider noch häufig geschieht.

Die obligatorische - und auch die freiwillige - Streitschlichtung erscheint als ein ideales Mittel dazu, Alternativen zum veralteten, nicht mehr zeitgerechten herkömmlichen Justizsystem aufzuweisen und dem Volk weitere Wege zu eröffnen, Streitigkeiten schnell und schmerzlos beilegen zu können.

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2.4.2011

Strafverteidiger freigesprochen

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 10:01

Es wird Bezug genommen auf unseren früheren Beitrag über einen Strafverteidiger aus Augsburg, der wegen einer Passage aus einer Revisionsschrift angeklagt worden war (!).

Der Kollege wurde am vergangenen Freitag freigesprochen, - als unserer Überzeugung nach Einzige angesichts der bekannt gewordenen Umstände irgendwie denkbare Alternative.

Jeder kann irgend wann einmal in die Verlegenheit geraten, einen fähigen Strafverteidiger zu benötigen. Und da geht es überhaupt nicht an, daß die Strafverteidigung mit derartigen offensichtlich abwegigen Strafverfahren umterminiert wird.

Fiat Justitia - die Welt ist insoweit wieder in Ordnung. Mit derartigem Klamauk tun die Strafverfolgungsbehörden sich, der Welt und eigentlich niemandem einen Gefallen.

http://blog.strafrecht-online.de/2011/04/freispruch-fuer-ra-lucas-erste-reaktionenmeldungen-augsburger-puppenkiste-in-der-nachlese/comment-page-1/#comment-5750

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,754615,00.html

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Rechte der Großeltern neu eingestellt

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 08:46

Rechte der Großeltern
Dieser Eintrag stammt von admin Am 11.2.2011 @ 15:31 In Blogroll | 1 Kommentar


Rechte der Großeltern nach Entzug der elterlichen Sorge der Tochter gegenüber dem Jugendamt

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe setzt sich auseinander mit den Voraussetzungen, unter denen eine Veröffentlichung von Bildern des eigenen Enkels im Internet nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) strafbar sein kann - oder auch nicht.

Bereits erfolgte strafrichterliche Verurteilungen durch das Amtsgericht Rastatt und das Landgericht Baden-Baden mussten danach wegen Mängeln aufgehoben werden. Der Fall ist nunmehr nach diesen Kriterien neu zu entscheiden.

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

1. Strafsenat
Geschäftsnummer
Az. 1 (7) Ss 371/10-AK 99/10
6 Ns 304 Js 15403/07

Strafsache gegen Vorname Nachname aus Duisburg wegen öffentlichen Zurschaustellens von Bildnissen hier: Revision

Beschluss vom 2. Februar 2011

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 04. März 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Baden-Baden zurück verwiesen.

Gründe

Das Amtsgericht Rastatt verurteilte den Angeklagten am 27.05.2008 wegen öffentlichen Zurschaustellens von Bildnissen ohne Einwilligung des Abgebildeten in zwei Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 Euro. Seine unbeschränkt eingelegte Berufung verwarf das Landgericht Baden-Baden mit Urteil vom 04.03.2010.

Nach den getroffenen Feststellungen stellte der Angeklagte als verantwortlicher Domaininhaber in der Zeit zwischen dem 13.08.2005 und Juni 2007 unter www.Jugendamt-Opfer.de und in der Zeit nach dem 08.12.2007 bis 13.02.2008 unter www.Jugendamt-Opfer.eu jeweils ein zunächst nur als geschwärzte Silhouette erscheinendes, durch Überstreichen des Bildes mit dem Mauszeiger sichtbar zu machendes Lichtbild seines am 25.10.2001 geborenen Enkels Vorname Nachname in das Internet ein, obwohl er wusste, dass das Jugendamt der Stadt Rastatt, welchem vom Amtsgericht Rastatt mit Beschluss vom 10.09.2004 (Aktenzeichen, kann bei Interesse bei der Redaktion erfragt werden) das Recht der Personensorge für das Kind übertragen worden war, hiermit nicht einverstanden war. Die Einstellung des Lichtbildes erfolgte im Zusammenhang mit von dem Angeklagten auf den genannten Internetseiten veröffentlichen Berichten und Darstellungen über das aus dessen Sicht ungerechtfertigte Verhalten des Jugendamtes der Stadt Rastatt und dessen Auseinandersetzungen mit dieser Behörde.

II.

Das zulässige, form- und fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist begründet, weil die
Urteilsgründe lückenhaft sind.

1. Zu Recht geht die Strafkammer allerdings zunächst davon aus, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten noch verfolgbar sind, da der nach § 33 Abs. 2 KUG notwendige Strafantrag jeweils form- und fristgerecht gestellt wurde.

Antragsberechtigt war hier die Stadt Rastatt, welcher mit Beschluss des Amtsgerichts Rastatt vom 10.09.2004 (10 F 50/04) die Personensorge über Vorname Nachname übertragen wurde (§ 77 Abs.3 StGB; Fischer, StGB, 58. Auflage 2011, § 77 Rn. 14).

Auch die dreimonatige Strafantragsfrist war jeweils gewahrt, denn diese beginnt bei Dauerdelikten erst mit der Kenntnis von der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes (RGSt 43, 285; BayObLG NJW 1965, 2862; Schönke-Schröder-Stree/Sternberg-Lieben, 28. Aufl. 2010, § 77 b Rn. 8), w as bei der Tat Ziffer 1, bezüglich der Strafantrag am 05.11.2007 gestellt wurde, durch Abschalten der Homepage zwischen dem 05.09.2007 und dem 10.02.2008 und bei der Tat Ziffer 2, be züglich der Strafantrag am 15.01.2008 gestellt wurde, durch Abschalten der Homepage am 13.02.2008 frühestens der Fall war.

Dass die Strafkammer bezüglich der Tat Ziffer 1 unte r III 1 der Urteilsgründe (UA S. 5) lediglich einen Tatzeitraum von 13.08.2005 bis Juni 2007 und nicht bis zum Abschalten der Homepage zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt zwischen dem 05.09.2007 und dem 10.02.2008 zugrunde gelegt hat, ist im Hinblick a uf de n frühestens mit der Beseitigung des rechtswidrigen Dauerzustandes - hier als frühestens ab dem 05.09.2007 - möglichen Beginn der Dreimonatsfrist rechtlich unerheblich.

2. Zutreffend ist der Tatrichter auch davon aus gegangen, dass der Angeklagte durch Einstellen des Lichtbildes auf den Homepages ein Bildnis des Kindes Vorname Nachname im Sinne der §§ 33 Abs.1, 22 KUG öffentlich zur Schau gestellt hat, denn er hat hierdurch dieses „den Blicken anderer ausgesetzt”.

Insoweit ist es unerheblich, ob die Homepages des Angeklagten tatsächlich von Nutzern besucht wurden und dass das Bild erst nach Überstreichen mit der Maustaste sichtbar gemacht werden konnte, denn es reicht aus, dass hierzu jeweils die Möglichkeit bestand (VerfGH Berlin NJW-RR 2007, 1686; Dreier, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetze, 3. Aufl. 2008. § 22 KUG Rn. 3,11).

Frei von Rechtsfehlern ist auch die Annahme des Landgerichts, dass ausschließlich das Jugendamt der Stadt Rastatt als Inhaber der Personensorge zur Entscheidung über die Einwilligung zur Veröffentlichung von Lichtbildern des zu de n Tatzeiten 4 bis 7 Jahre alten Kindes bere chtigt (vgl. Dreier, a.a.O, § 22 KUG, Rn. 25,26) und dem Angeklagten in subjektiver Hinsicht bekannt und bew usst war, dass das Jugendamt mit einer solchen Veröffentlichung nicht einverstanden war.

3. Nicht in seine Prüfung mit einbezogen hat der Tatrichter jedoch die Möglichkeit einer Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung des Lichtbildes im Internet durch den Angeklagten.

Nach § 33 Abs. 1 KUG w ird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe nämlich nur bestraft, wer „entgegen §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt”.

Die Vorschrift stellt damit nicht nur auf den Tatbestand des § 22 KUG ab, sondern be zie ht auch die Ausnahmetatbestände des § 23 Abs.1 KUG ein. Da es einer Einwilligung nach § 23 Abs.1 Nr.1, Abs. 2 KUG aber dann nicht bedarf, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt und durch dessen Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten nicht verletzt wird (zum Verhältnis der Absätze 1 und 2 des § 23 KUG vgl. Dreier, a.a.O., § 23 KUG, Rn. 1,3, 25 ff.), hätte sich der Tatrichter vorliegend mit der Frage näher befassen müssen, ob das Kind durch die Geschehnisse und Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit der Sorgerechtsübertragung auf das Jugendamt und deren an die Öffentlichkeit gerichtete kritische Kommentierung durch den Angekla gte n im Internet in den Bereich der Zeitge schichte gerückt und so zu eine r sog. relativen Person der Zeitgeschichte geworden sein könnte.

Eine solche Bewertung vermag der Senat hier nicht ohne weiteres auszuschließen, denn dieser Be griff ist weit gefasst und w ird maßgeblich von dem durch Art. 5 GG verfassungsrechtlich geschützten legitimen Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und den gleichermaßen durch Art.1, 2 Abs.1 GG verfassungsrechtlich geschützten berechtigten Freiheits- und Persönlichkeitsrechten des Betroffenen andererseits bestimmt (vgl. Dreier a.a.O.).

Dem entspricht es, hinsichtlich der Abbildung solcher Personen, die lediglich in Bezug auf ein bestimmtes Geschehen in das Blickfeld der Öffentlichkeit treten und bei denen allein aufgrund dieses Geschehens ein öffentliches Interesse an ihrem Bildnis besteht - sog. relative Personen der Zeitgeschichte -, den Anwendungsbereich des § 23 Abs .1 Nr.1 KUG auf solche Bildnisse zu beschränken, die einen hinreichenden sachlichen, zeitlichen und örtlichen Bezug zu dem Ereignis aufweisen, welches das Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründet.

Dies schließt zwar die Verwendung von Bildern nicht grundsätzlich aus, die in anderem Zusammenhang aufgenommen wurden als bei dem Ereignis, über welches berichtet wird (Ve rfGH Berlin a .a .O m.w.N.; Dreier, a.a.O., § 23 KUG, Rn. 3).

In jedem Fall bedarf es aber für die Zulässigkeit einer solchen Bildveröffentlichung einer
umfassenden einzelfallbezogenen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit bzw. dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und den schutzwürdigen Interessen des Abgebildeten andererseits, wobei die begleitende Wortberichterstattung eine w esentliche Rolle für die Bewertung spielen kann (BGHZ 174, 262; zum Ganzen vgl. Dreier, a.a.O., § 23 KUG, Rn. 8 ff., 25 ff.).

Da das Landgericht weder die für eine solche Abwägung gebotenen Feststellungen -hierzu gehört, soweit möglich, auch eine zumindest zusammenfassende Darstellung der im Zusammenhang mit der Abbildung des Kindes im Inte rnet veröffentlichten Texte -getroffen noch das möglicherweise Vorliegen eines überwiegenden Interesses des Angeklagten an der Veröffentlichung des Lichtbildes unter dem Gesichtspunkt des Informations interesses der Öffentlichkeit geprüft hat, war das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Baden-Baden zurück zu verweisen.

Um dem erneut zur Entscheidung berufenen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, ohne Bindung an - bezüglich der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 KUG an sich rechtfehlerfrei getroffenen (vgl. oben 2) - bisherigen Feststellungen den Sachverhalt auch im Hinblick auf den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs.1 Nr.1, Abs.2 KUG umfassend und widerspruchsfrei neu festzustellen, waren die im Urteil getroffenen Feststellungen ebenfalls aufzuheben.

Für die neue Verhandlung w eist der Senat - vorbehaltlich der dort erneut zu treffenden Feststellungen - darauf hin, dass bei der gebotenen Abwägung unter anderem im Betracht zu ziehen sein wird, dass der Angeklagte eine im unmittelbaren Sachzusammenhang mit seinem Anliegen stehende, lediglich das Porträt zeigende neutrale Abbildung des Kindes in das Internet eingestellt hat und dass diese Abbildung keine Herabsetzung des Abgebildeten enthält.

Weiter wird zu prüfen und bejahendenfalls in die Abwägung mit einzustellen sein, ob der Angeklagte auch fremdnützige Ziele verfolgen wollte, nämlich eine breitere Öffentlichkeit auf das nach seiner Ansicht ungerechtfertigte Verhalten des Jugendamtes Rastatt und seine Auseinandersetzungen mit dieser Behörde aufmerksam zu machen.

Außerdem wird zu erwägen sein, ob möglicherweise erst durch die Gesamtaussage, die sich aus der Verbindung des veröffentlichten Bildes mit dem begleitenden Text ergibt, die Öffentlichkeit wirksam auf das Anliegen des Angeklagten aufmerksam gemacht werden konnte (vgl. BGH NJW 1994, 124).

Anderseits wird zu bedenken sein, ob und ggf. in welchem Umfang durch die Veröffentlichung des Bildes des Kindes für dieses negative Folgen tatsächlich eingetreten sind oder ihm zumindest konkret, etwa auch aufgrund von möglichen Auswirkungen auf seine Pflegefamilie oder sein sonstiges persönliches Umfeld, gedroht haben.

Dabei wird maßgeblich zu beachten sein, dass die Veröffentlichung von Bildnissen von Kindern zwar nicht generell unzulässig ist, jedoch Minderjährige insoweit besonders schutzbedürftig sind und einen erhöhten Persönlichkeitsschutz genießen - und zwar sowohl im Hinblick auf den Schutz ihrer Privatsphäre als auch im Hinblick auf ihr Recht auf eine ungestörte kindgemäße Entwicklung und Entfaltung (BGH NJW 2010, 1454; Dreier, a.a.O., § 23 KUG, Rn.26).

K. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht G. Richter am Landgericht B. Richter am Oberlandesgericht


Kommentar

Zunächst einmal zum kritischen Teil: Der Beschluss des Oberlandesgerichts hat zuerst einmal klar gestellt, daß grundsätzlich, wenn Kinder sich in Händen des Jugendamts befinden, auch eine Strafbarkeit der (ehemaligen) eigenen Grosseltern nach § 22 Kunsturhebergesetz alleine für das Verbreiten von Fotos Ihrer Enkel (denkbar z.B. auch über Facebook) überhaupt in Frage kommt.

Dies ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht ganz eindeutig der Fall.

Hier der Wortlaut des § 22 Kunsturhebe rgesetz (KUG), um den es bei den Verurteilungen geht.

Es handelt sich um ein Gesetz, das sicher auch dem ein- oder anderen Volljuristen noch nie untergekommen ist, und man denkt bei Kunsturhebergesetz sich zuerst einmal nicht an die unerlaubte Veröffentlichung von Fotos:


§ 22 Kunsturhebergesetz (KUG)

“Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.”

Man könnte zunächst einmal schon durchaus Zweifel daran haben, ob das Jugendamt nach der gerichtlichen Entziehung der elterlichen Sorge überhaupt in die Rechte eintritt, die eigentlich die Eltern haben.

Vieles spricht dafür, zu argumentieren, daß der Gesetzeswortlaut als Berechtigte nach dem Tode des Kindes hier nur die Angehörigen und die Eltern, aber gerade nicht das Jugendamt erwähnt. Ob vor dem Tod, nach dem Entzug der elterlichen Sorge, anderes gilt, halten wir für fraglich.

Eine Analogie zu Lasten des Angeklagten ist ja zumindest strafrechtlich unzulässig. Damit scheidet unserer Auffassung nach das Jugendamt auch nach einer Entziehung der elterlichen Sorge als Berechtigter gegenüber den Großeltern eigentlich aus.

Wie man sieht, ist das Oberlandesgericht Karlsruhe da anderer Meinung und die Frage war nicht vor dem Bundesverfassungsgericht zu klären, da die Entscheidungen bereits mit anderer Begründung aufzuheben waren.

Die rechtliche Konstruktion geht so, daß das Jugendamt nach Übertragung der elterlichen Sorge die Rechte des Kindes ausübt.

Richtig gesehen wurde dann aber zweifelsohne, daß man diese Konstruktion nicht einfach so in den Raum stellen darf, sondern daß dazu erhebliche richterliche Feststellungen nötig sind.

Die Gerichte der unteren Instanzen haben sich nicht im Geringsten um entgegenstehende Interessen des Kindes gekümmert, und so möglicher Weise die eigenen Interessen des Jugendamts, die nicht durch § 22 KUG geschützt werden, verwechselt mit den Interessen des Kindes.

Feststellungen zum mutmaßlichen Willen des Kindes wurden überhaupt keine getroffen. Das war sicher auch eines der zentralen Argumente, warum die Urteile erster und zweiter Instanz aufzuheben waren.

Die nächste ungeklärte Frage ist, ob auch ohne Erwähnung, der Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB, der formell sich nur auf die sorgeberechtigten Eltern erstreckt, auch automatisch die Grosselternrechte entzieht. Wir halten das nicht für unproblematisch, insbesondere vor dem Hintergrund der - nach dem dritten Reich verbotenen - Sippenhaft, der Haftung von Familienangehörigen für einzelne Mitglieder.

Die (inzwischen!) nach Art. 6 Grundgesetz, Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) umfassend geschützten Rechte der Familie verbieten derartige automatischen Erstreckungen eigentlich, bzw. gebieten eine Einzelbetrachtung.

Konsequenterweise müßte es in Anlalogie zur Bestellung von Pflegeeltern dann auch “Pflegegroßeltern” geben. Wenn und solange dies nicht der Fall ist, haben die Großeltern hier wohl unabdingbare eigene Grund- und Menschenrechte einzufordern.

Die Großeltern sind nach dem derzeitigen Stand des Rechts in Deutschland - zu Unrecht -noch nicht einmal (notwendige) Beteiligte an dem Entzugsverfahren der Kinder nach § 1666 BGB.

Dementsprechend müssten konsequenterweise derartige Entscheidungen auch keinerlei Auswirkungen gegenüber den Großeltern haben. Anders sieht es - noch - die Rechtsprechung.

Wir vertreten hier die Auffassung, daß Großeltern eigene Rechte haben, die nicht so einfach “mit” entzogen werden können/ dürfen. Hier wirken die Rechte nach § 1685 BGB sowie Art. 6 GG mit. Das sind höchstrangig geschützte Rechtsgüter der Familie, und seitens der Großeltern auch eigenständige Rechtspositionen.

Sehr erfreulich und erfrischend aktuell sind die letzten Absätze des Beschlusses. Darin werden recht schonungslos und offen gravierende Mängel der erstins tanzlichen Urteile aufgedeckt.

Eingefordert wird von den Richtern der unteren Instanzen mehr Gerechtigkeit und Fairness, und wir können uns dieser Forderung nur anschließen!

Die Entscheidung wurde zur Verfügung gestellt und kommentiert von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49(0)7221-3939752
Fax +49(0)3212-3939752
Per Email an: Rechtsanwalt@anif.de

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