Anfi Blog juristisches Internet

31.5.2011

Kachelmann wurde frei gesprochen!

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 09:52

Juristische aktuelle Berichterstattung:

Die Würfel sind gefallen: Nach dem Grundsatz in dubio in reo ist der Angeklagte Kachelmann heute in dem Skandalprozess vor dem Landgericht Mannheim vom Vorwurf der schweren Vergewaltigung seiner ehemaligen Freundin freigesprochen worden.

Hierzu gibt es so viel zu sagen, daß ein ausführlicherer Kommentar einem späteren Artikel vorzubehalten ist, wobei auch das schriftliche Urteil auszuwerten sein wird.

Theoretisch denkbar aber unwahrscheinlich ist auch, daß die Staatsanwaltschaft noch Rechtsmittel einlegt gegen das Urteil. (Nachtrag: die Staatsanwaltschaft hat tatsächlich auch noch Revision eingelegt, um einen Kollegen zu zitieren: “um sich beim BGH noch eine Watschn zu holen!”. )

Einige der dabei zu diskutierenden Stichworte sind folgende:

Was, wenn überhaupt, ist hier insgesamt unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten schief gelaufen?

Die deutsche Justiz macht wohl zu Unrecht bei Vergewaltigungsvorwürfen keine Unterschiede zwischen “Beziehungstaten” und sonstigen Straftaten, und verletzt damit möglicherweise das Recht auf Privatsphäre von Unschuldigen (von Täter und insbesondere die Privatspäre des Opfers, wer auch immer das hier gewesen sein mag).

Haben die Gutachter versagt?

Haben die Richter und Staatsanwälte versagt? Muß das Verfahren der Ernennung von Staatsanwälten und Richtern demokratisiert werden? Ebenso wie die Ablehnungsverfahren dieser Personenkreise?

Hat die Presse versagt?

Dürfen Richter im Urteil bzw. bei der öffentlichen Urteilsbegründung trotz eines Freispruchs “nachhacken”?

Dürfen Richter auch bei einem Freispruch ungehindert und grenzenlos beleidigende, überflüssige und und rufschädigende Behauptungen über die Angeklagten und auch über deren Strafverteidiger verbreiten, und damit der bereits geschehenen Rufschädigung vorsätzlich noch eins drauf setzen?

Machen die Richter sich damit möglicherweise selbst strafbar und kommen hier wegen der rufschädigenden Äusserungen der Richter, möglicherweise unter Verstoss gegen die strafrechtliche Unschuldsvermutung, Staathaftungsansprüche in Betracht?

Wer trägt im Ergebnis welche Kosten? (die Staatskasse trägt üblicher Weise nur die Kosten der notwendigen Pflichtverteidigung, die hier vermutlich fast zu vernachlässigen sind!).

Welche Regressansprüche bestehen für Kachelmann gegenüber dem Staat und gegenüber Dritten?

Wie ist die rechtsstaatliche Bilanz dieses Strafprozesses insgesamt?

26.5.2011

GÄBE ERR, ABR, ABS, KM, FBF, KV, Bf, Bg, ASt, AG, DSDS, SFPH, VRiLG, EP, WE, StLS *)

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 07:15

Oder: über die unprofessionelle Verwendung von Abkürzungen

Abkürzungen in einer Materie zu verwenden, von der man wenig bis gar keine Ahnung hat, verschafft einen durchaus unschönen Eindruck von Scheinprofessionalität und ist manchmal richtig peinlich.

Man kann verstehen, daß Behörden im internen Schriftverkehr nicht 20 Mal “stellvertretender Leiter des Sozialamts” sagen möchten, oder 100 Mal “Kindesmutter” ausschreiben; und daß Studenten der Rechtswissenschaften oder Steuerberater nicht 1.000 Mal “Gesellschaft bürgerlichen Rechts” sagen oder ausschreiben möchten. Aber bitte übernehmen Sie diese Unsitte nicht.

Selbst bei Gerichten findet man manchmal diese Nachlässigkeit, und man versteht nur noch Bahnhof, wenn von “Bf.” (Beschwerdeführer, nicht “Bahnhof” oder “best friend”) die Rede ist, und AG wäre dann nicht etwa eine Aktiengesellschaft, oder das Amtsgericht sondern der Antragsgegner. Oder vielleicht doch das Amtsgericht? Dabei ist hier anzunehmen, daß die Richter das nur so aus Zeitgründen handschriftlich vorverfasst haben mögen, und das Schreibbüro nur nicht verstanden hatte, daß es auch seine Aufgabe gewesen wäre, diese Abkürzungen in Normalsprache zu übersetzen.

Nochmal, wenn Sie mit Ihren Schriftsätzen und Schreiben etwas erreichen möchten, und den Leser nicht verstimmen:

Die Verwendung von solchen Abkürzungen, ohne sie mindestens irgendwo in einer Fußnote zu erklären, ist ziemlich Rücksichtslos gegenüber dem Leser, und erst recht gegenüber dem Hörer.

Wissenschaftlich gesehen, nur nebenbei vermerkt, ist das auch ein schwerer Fehler, der bei Anfangssemsester Rechtswissenschaften wohl alleine berechtigten Grund genug gibt zur Verweigerung des kleinen Scheins für eine Hausarbeit.

Die “Abkü.” lenken von den Inhalten ab und verstimmen den Leser grundlos von vorne herein!

Beitrag und copyright im Mai 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49(0)7221-3939752
Fax +49(0)3212-3939752
Per Email an: Rechtsanwalt@anif.de

*) um den eigenen gestellten Vorgaben zu genügen, hier die Auflösung, soweit sie bekannt ist:

ABR Aufenthaltsbestimmungsrecht
ABS Anti Blockiersystem
GbR = Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vgl. dazu den (ausgelagerten) Artikel MAINE GÄBE ERR
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
FBF Paris Hilton’s bester Freund weiblichen Geschlechts (Female Best Friend; vgl. unten unter BF)
KM Kindesmutter, Kein Meineid, Abkürzung für KLM,
KV Kindesvater, Kartellverband, Kostenvorschuss
Bf Beschwerdeführer, Bahnhof, Paris Hilton’s beste Freundin männlichen Geschlechts (Best Friend; vgl. auch oben unter FBF)
Bg Beschwerdegegner, Bundesgericht
ASt Antragsteller, Teil eines Baums
AG Amtsgericht, Antragsgegner, Aktiengesellschaft, Arbeitsgemeinschaft, je nach Zusammenhang
DSDS Dabeisein ist Alles - Domain „dsds-news.de” (OLG Köln, Urteil vom 19.03.2010, 6 U 180/09)
SFPH noch nicht bekannt, dieser Ausdruck, - und der Ärger darüber -, gab übrigens die Inspiration zu diesem Beitrag!
VRiLG Vorsitzender Richter am Landgericht
EP noch unbekannt, beim Bund gab es ein Nahrungspaket genannt EPA, die “Einmannpackung”
WE Willenserklärung, Wiedereinsetzung
StLS Stellvertretender Leiter des Sozialamts oder der Staatsanwaltschaft

23.5.2011

Mindestunterhalt für ein Kind beträgt Euro 57.170!

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 18:09

Was kostet ein Kind?

Unglaublich, aber wahr:

Nach unseren Berechnung ist der ganz normale Mindest-Kindesunterhalt, nach dem (wohl schon für verfassungswidrig erklärten!) Willen des deutschen Gesetzgebers, ohne Verwendungsnachweis zu zahlen mindestens bis zum 18. Geburtstag des Kindes, vom nicht verheirateten Vater an die Mutter (!), aufgrund seines Geschlechts, ein Betrag von insgesamt Euro 57.170,00 (Anm. d. Red.: vgl. auch den Kommentar dazu unten, wonach eine weiteres Jahr dazu gehört, was zutreffend war und korrigiert wurde). Nur, weil er ein Mann ist! Und zwar ganz unabhängig von irgendeiner Gegenleistung, auch ohne das Kind nur ein einziges Mal gesehen zu haben!

Wenn man eine angemessene marktübliche Verzinsung von 4 Prozent p.a. hinzurechnet, erhält man gar rund Euro 79.171!

Kein Wunder, daß die deutsche Bevölkerung so langsam ausstirbt!

Hier ist die Tabelle dazu:

mindestunterhalt-berechnungen1.pdf

Man stelle sich den Hofknicks vor, den der Pfarrer in der Kirche vor der kinderlosen Person machen würde, die ihm einfach so mal einen Scheck mit einer Spende in derartiger Größenordnung überreichen würde, oder das rote Kreuz, oder die Caritas.

Das ist grauer Alltag für die nicht verheirateten Väter. Sie zahlen, zahlen, zahlen. Und werden zum Dank nur auf das Allerschlimmste angemobbt. Bis heute noch nie jemand auch nur daran gedacht, auch nur einmal danke zu sagen.

Schmähreden gegen Väter, wohin man blicken kann, von geldgierigen Feministinnenorganisationen angepeitschte Intrigen, nichts als allerböseste Worte gegen Väter, wohin man nur blickt.

Warum sagt Deutschland eigentlich niemals danke? Danke an all die Milllionen an braven unterhaltszahlenden Vätern, die den allerletzten Pfennig/ Cent für ihre Kinder gegeben haben, manchmal auch, nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers nur zum Kauf von Zigaretten oder des Marihuanas der Kindesmutter verwendet, ohne auch nur eine Sekunde lang an die eigene Rente, an ihr “Existenzminium”, an den hohlen Zahn, der mangels ordentlicher Krankenversicherung (aber das ist ein anderes Thema!) nicht behandelt werden kann, oder sonst an sich selbst nur zu denken?

Das Bundesverdienstkreuz für nicht verheiratete Väter? Diese Forderung ist mein voller Ernst, warum sollten wir nicht auch mal was im positiven Bereich unternehmen:

Jeder Vater, der für sein Kind bis zum 18. Lebensjahr den Mindestunterhalt gezahlt hat, sollte dafür mindestens eine kleine Feier ausgerichtet bekommen und eine formelle Anerkennungsurkunde erhalten, unterzeichnet vom Bürgermeister und vom Leiter des Jugendamts, ach ja, und nicht zu vergessen, auch von der Kindesmutter selbst.

Warum sollte man denn nicht auch einmal positive Anreize schaffen, statt der ewigen Prügel für Väter nichtehelicher Kinder?

*) Betrag wurde korrigiert um 1 Jahr entsprechend dem Hinweis unten, dank dafür.

Berechnung und Kommentar von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49(0)7221-3939752
Fax +49(0)3212-3939752
Per Email an: Rechtsanwalt@anif.de

Verweis auf einen Artikel, der sich mit der rechtlichen Zulässigkeit von rückwirkenden Unterhaltsforderungen beschäftigt, für inhaltliche Richtigkeit dieses von Fremdanbietern veröffentlichten Beitrags wird keine Gewähr geboten.

http://www.123recht.net/R%C3%BCckforderung-von-Unterhalt-f%C3%BCr-die-Vergangenheit-__a97625.html

Über den “Mäuseeffekt” bei den Völkern

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 07:50

Bei den Mäusen ist der Effekt von den Medizinern wissenschaftlich erforscht und nachgewiesen, nicht so bei den Menschen und erst recht nicht bei der Psychologie der Völker. Hier geht es zur Fundstelle eines amerikanischen Artikels aus der Medizin, “Intruder-evoked aggression in isolated and nonisolated mice: Effects of psychomotor stimulants and l-Dopa” der sich mit der Aggression bei einem Eindringling in das Territorium beschäftigt. Die Studie beschäftigt sich weiter mit dem Bedarf und der Menge der zur Beruhigung benötigten Psychopharmaka, die bei isolierten Tieren wesentlich höher liegt. Bei einem weiteren Artikel aus Kanada “Aggression and Self-Regulation of Population Size in Deermice” geht es um die Population sowie die Selbstregulierungsmechanismen durch damit zusammenhängende Aggressionen.

Folgende Mechanismen und Strukturen werden beispielsweise untersucht:

Mäuse, die auf zu engem Raum zusammen gesperrt werden, entwickeln Verhaltensauffälligkeiten. Sie beginnen, sich gegenseitig zu beissen und werden unproportional aggressiv. Dies kann auch bei den “friedlichsten” Tieren beobachtet werden.

Ähnliches kann man bei Menschen beobachten, ohne daß hierzu exakte Studien bekannt wären. Und erst recht nicht wurden bisher, soweit bekannt, diese Erkenntnisse in die Psychologie des Verhaltens der Völker umgesetzt, vgl. dazu unseren früheren Beitrag. Irgendwo in diesem Bereich liegen nämlich auch die wahren Wurzeln für Krieg und Aggressionen im internationalen Bereich.

Derartige Transferstudien verbieten sich leider derzeit noch vollkommen. Bis hin zu der Forderung, daß es eigentlich sogar eine eigene Wissenschaft geben müßte, die sich ausschließlich mit dem Transfer von Erkenntnissen aus einer Wissenschaft in die andere beschäftigt.

Der Grund dafür liegt in den Begrenzungen der traditionellen akademischen Wissenschaften selbst. Der Biologe hat Biologie studiert und stellt biologische Forschungen an. Der Soziologe hat Soziologie studiert und stellt soziologische Studien an Menschen an, der Psychologe Psychologie, und der Völkerrechtler hat Jura studiert hat und nimmt Veröffentlichungen im Bereich des Völkerrechts vor.

Ein Blick über den Tellerrand dieser engen Beschränkungen würde mit Hohngelächter quittiert und dadurch wird auch der Blick auf das Wesentliche bzw. auf das auf der Hand liegende gründlich verstellt. So verhindert die traditionelle Wissenschaft durch verkrustete Strukturen, die niemals in Frage gestellt werden, bzw. werden dürfen, systematisch neue Erkenntnisse und Aufschlüsse.

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49(0)7221-3939752
Fax +49(0)3212-3939752
Per Email an: Rechtsanwalt@anif.de

20.5.2011

Lidice und die deutsche Vergangenheitsbewältigung durch Schweigen

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 13:14

Dazu eine kleine eigene Geschichte:

Bei einer großen deutsch-französischen Jugendfreizeit in Frankreich um das Jahr 1979 herum wurden rund 150 deutsche und französische Jugendliche im Alter von 8 bis 16 Jahren nach dem Namen Lidice gefragt.

Nicht eines der deutschen Kinder kannte auch nur den Namen, geschweige denn wusste, was dort passiert war. Aber, ohne Ausnahme, war Lidice in allen Einzelheiten allen französischen Jugendlichen bekannt!

Soweit zum Thema deutsche Vergangenheitsbewältigung. Denial and Rejection. Verschweigen und Zurückweisung aller Verantwortung.

Und diese Generation der Verdränger von Unrecht soll heute über Naziverbrecher Recht sprechen! Siehe dazu den Beitrag über Verurteilung und anschließende Freilassung des Kriegsverbrechers Demjanjuk im Jahre 2011.

Beitrag und Copyright im Mai 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49(0)7221-3939752
Fax +49(0)3212-3939752
Per Email an: Rechtsanwalt@anif.de

Völkerpsychologie - neu entdeckt?

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 10:24

Wir reden hier von einer gesamten Wissenschaft, die fehlt! - Diese kleine Abhandlung soll lediglich den ersten Anstoss dazu geben, diese Fährte wieder aufzunehmen.

Wenn es sie nicht schon gäbe, müßte man sie erfinden. - Google sei Dank:

http://de.wikipedia.org/wiki/V%C3%B6lkerpsychologie

Es gibt es sie schon, die Völkerpsychologie, aber sie führt - zu Unrecht - ein kaum beachtetes Dasein.

Wieder und wieder drängen sich in den Beiträgen die Parallelen auf: Denial und rejection - Das Phänomen des Abstreitens von (erwiesenen und eigentlich unbestreitbaren) Tatsachen und der darauf beruhenden Zurückweisung der Kritik und die darauf beruhende Verhinderung von Heilungs- und Besserungsvorgängen - ist bei der menschlichen Geisteskrankheit ansatzweise erkannt und erforscht, im Bereich der Psychologie des Völkerrechts jedoch vollkommen unbekannt und unerforscht.

Wenn man die Parallele zieht bei einem Staat, der unter einem Diktator (einschließlich von “Scheindemokratien” wie z.B. die sogenannte ehemalige DDR) gelitten hatte, und dann durch das Volk befreit wurde, und einem z.B. in der Kindheit mißbrauchten Menschen, so muß man erkennen, daß es auch dort vergleichbare zwingende Entwicklungen gibt, deren Mechanismen eigentlich auf der Hand liegen. Sie sind lediglich systematisch wahrzunehmen, zu beobachten, zu erfassen, und mit diesem Material könnte man ausgezeichnet arbeiten.

Die deutsche neuere Geschichte selbst wäre ein ausgezeichnetes Beispiel, denn durch die inzwischen im Wesentlichen vollkommene Aufdeckung und Zugänglichkeit von so gut wie allen relevanten Vorgängen und Entwicklungen in der Nachkriegszeit des zweiten Weltkriegs kann man positive und negative Mechanismen wunderbar verfolgen.

Und beim international zu beobachtenden “Umkippen” ganzer totalitärer Strukturen haben wir ein ausgezeichnetes Spielfeld der zu beobachtenden und zu untersuchenden Parallelen. Dies reicht so weit, daß man vermutlich bereits jetzt z.B. für Libyen exakte Vorhersagen über die späteren Entwicklungen treffen können müsste und sollte, und natürlich dann auch Empfehlungen und Tipps, wie Fehlentwicklungen rechtzeitig erkannt und vermieden werden können.

So ist z.B. das schädliche “Schweigen” einer ganzen Nachkriegsgeneration (mit der Folge, daß Begriffe wie Lidice der Nachfolgegeneration in Deutschland noch nicht einmal bekannt sind, ganz im Gegensatz zu der Nachkriegsgeneration in unseren Nachbarländern, vgl. dazu einen weiteren Beitrag!) durchaus vergleichbar mit dem Schweigen des verurteilten Straftäters, und der Weigerung, sein Fehlverhalten psychologisch aufzuarbeiten.

Einer ganzen Nachfolgegeneration wurde einfach verboten, über die Vorkommnisse im Dritten Reich zu reden. Und jetzt, jetzt kommt das Argument, man könne es nicht mehr hören (dieses Argument wurde übrigens von 1945 bis 2000 übrigens auch schon immer von der alten Kriegsgeneration selbst gerne und häufig jederzeit benutzt, um diesbezügliche Diskussionen zu unterdrücken).

Wenn heute die ganz Alten noch, kurz vor ihrem Tod, mit “Geständnissen” ankommen, mit Memoiren, Lebensbeichten, dann stellt das eigentlich erst den ersten wirklichen Schritt zu einer Aufarbeiten der entsetzlichen Vorgänge im Dritten Reich dar.

Verdeckungsmechanismen, abgeleitet aus Regeln aus dem alten Regime, und Aufdeckungsmechanismen, im Wesentlichen getrieben durch neuere demokratische Entwicklungen, halten sich in etwa die Waage. Interessant und spannend ist es, diese Mechanismen zu verfolgen, zu kategorisieren und als solche dadurch zu entlarven.

30, bzw. 50 Jahre nach den Ereignissen wurden die gesperrten Archive im Wesentlichen freigegeben. Und vieles wird immer noch verdeckt. Datenschutz für Täter, Datenschutz für Täter, Datenschutz für Täter, das geht dem System schließlich über alles in der Welt!

Und man muß feststellen, daß jetzt besonders, auch auf universitärer Ebene, durchaus immer noch Versuche unternommen werden, die deutsche Geschichte zu verschönern, zu verändern und zu verfälschen.

Nur, diesmal sind wir euch dicht auf der Spur!

Beitrag und Copyright im Mai 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49(0)7221-3939752
Fax +49(0)3212-3939752
Per Email an: Rechtsanwalt@anif.de

Goslarer Rat enthebt Gleichstellungsbeauftragte ihres Amtes

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 08:10

“Non, les braves gens n’aiment pas que, l’on suive une autre route qu’eux.” - Die redlichen Leute mögen es überhaupt nicht, wenn man andere Wege geht, als sie selbst. (Georges Brassens)

Die Fraktion der Linken (!) in Goslar stellte den Antrag auf Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten Monika Ebeling (SPD). 25 Ratsmitglieder waren dafür, zehn dagegen, drei Enthaltungen, so ging die Abstimmung aus am vergangenen Dienstag. Das war’s fürs erste.

Wer’s Maul nicht hält, wird kalt gestellt!

Kommentar

… linke Kommunalpolitik aus Goslar, weil die Gleichstellungsbeauftragte für Gleichstellung ist?

Ideen und Gedanken kann man glücklicher Weise nicht des Amtes entheben.

Und die sind nun mal bereits in der Welt, mit oder ohne Monika Ebeling als Gleichstellungsbeauftragte von Goslar.

Vollkommen egal, ob mit oder ohne Amt. Wir legen auf Inhalte Wert, und nicht auf Titel.

Warum wurde Monika Ebeling des Amts enthoben?

Zu “väterfreundlich”? Aussschließlich männerfreundlich? Zu kontrovers, zu unbequem? Halt ein Störfaktor? Nicht konform genug mit den straffen linken Feministinnengruppen? In der “Geschlechterdemokratie” nicht arbeitsfähig? Setzt sich nicht genug für Frauen ein, die in der Gesellschaft benachteiligt werden? Nicht zuletzt, darf bei solchen Kampagnen nie fehlen, dieses Argument: die Nazis waren es gewesen, mit denen sie zusammenarbeitete, und, noch viel schlimmer, ein Link gar auf eine Seite der Väterbewegung auf der hochoffiziellen Seiten der Stadt … so rauscht es durch den deutschen Blätterwald… Von allem ein bisschen.

- Eins steht fest:

Jeder Menschenrechtsbewegung wurden schon immer von offizieller Seite her Steine in den Weg geworfen, sonst verlöre sie ja ihre Existenzberechtigung. Und dies ist ein ganz erheblicher Knüppel, ja, geradezu eine Kriegserklärung, was da aus Goslar kommt.

Interessant ist auch, daß sich die Fronten zwischen Links und Rechts zu vermischen beginnen. Dieser Antrag der Linken wäre eigentlich etwas, was man viel eher von Seiten der CDU-Fraktion erwartet hätte. Ironischer Weise war der Standpunkt der Gleichstellungsbeauftragten insgesamt wohl eher ein durchaus konservativer.

Verdorben hatte die Gleichstellungsbeauftragte es sich dann aber offenbar primär mit der Ebene der einseitig nur auf die Wahrnehmung von Frauenrechten nach altem Muster orientierten, “alten”, linken Frauenorganisationen und mit deren Fürsprechern. Und das, was früher einmal die “Gegenseite” war, hat dann das Bauernopfer begeistert angenommen. Das ist, unabhängig von den Sachfragen, im Moment zumindest politisch wohl möglicherweise als Fehler zu bewerten. - Das Volk kann es nun einmal nicht leiden, wenn ihm und seinen Sprechern der Mund verboten wird. Und Monika Ebeling hatte nur das ausgesprochen, was sich beim einfachen Volk schon längst in Gärung befindet.

Gleichstellungsbeauftragte haben den Mund zu halten, nichts zu tun und möglichst “toter Hund” zu spielen. Das sind die Spielregeln. Jemand, der aktiv denkt und Positionen bezieht, möglicherweise sogar unbequeme, ist nicht erwünscht.

Nun, ich hoffe und wünsche, daß die Bürger von Goslar dies bei den nächsten Gemeinderatswahlen entsprechend honorieren werden, so wie wir das hier in Baden-Württemberg mit der CDU/FDP-Regierung, nachdem sie taub geworden war für jegliche Innovation, auch gerade getan haben. Vieleicht sehen wir Monika Ebeling ja demnächst im Gemeinderat wieder, oder auf höherer politischer Ebene.

Für wen soll man aber bloß noch stimmen? Nun, vielleicht empfiehlt es sich, einmal mit den zehn Gemeinderatsmitgliedern zu sprechen, die dagegen gestimmt haben!

Diskriminierung und unfaires Verhalten schafft häufig Kräfte, von denen man selbst noch nichts gewußt hatte. Das ist das Geniale an der Demokratie, bleiben wir dran! Jetzt erst recht!

Und wenn wir mit einem französischem Zitat begonnen haben, so soll dies auch mit einem Zitat - aus französischen Gewerkschaftskreisen, enden:

“la lutte continue” - Der Streik geht weiter!

Beitrag und Copyright im Mai 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49(0)7221-3939752
Fax +49(0)3212-3939752
Per Email an: Rechtsanwalt@anif.de

Link zu unserem vorherigen Artikel dazu

19.5.2011

Justizministerkonferenz zur Gleichberechtigung bei elterlicher Sorge

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 09:42

Ein interessanter, vermittelnder Vorschlag wurde von der Justizministerkonferenz ausgearbeitet. Danach soll zwar die Mutter erst einmal die elterliche Sorge haben, der Vater stellt aber einen Antrag beim Jugendamt auf Vermittlung. Wenn dieser scheitert, kann das Gericht angerufen werden.

http://www.jusline.de/index.php?cpid=0920e51183510618590069d5c148aec4&feed=114551

Kommentar

Unter dem Aspekt, daß die elterliche Sorge eigentlich mehr eine Pflicht als ein Recht ist, und aus der Sicht des Kindeswohls halten wir den Vorschlag für nicht weit genug gehend.

Letztendlich soll es den nicht verheirateten Vätern (und den Müttern!) auch nicht so leicht gemacht werden, die Väter aus der Pflicht der elterlichen Verantwortung zu entlassen!

Beitrag und Copyright im Mai 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49(0)7221-3939752
Fax +49(0)3212-3939752
Per Email an: Rechtsanwalt@anif.de

16.5.2011

Papatour 2011

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 18:05

Papas fahren Rad, den 18.06.2011 schon mal vormerken, ab ca. 17.00 Karlsruhe Bahnhofsvorplatz.

hier die PDF der Väterbewegung

papatour-2011.pdf

Buchbesprechung Topik und Jurisprudenz von Viehweg

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 10:41

Ein Beitrag zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung.

Buchbesprechung

Es gibt eigentlich nur einige wenige Bücher, deren Lektüre sich im juristischen Studium - und nicht nur da - uneingeschränkt empfiehlt.

Dazu gehört das gerade einmal 130 Seiten umfassende Taschenbüchlein von Theodor Viehweg, “Topik und Jurisprudenz”.

Je mehr und länger man sich damit beschäftigt, desto wertvoller wird der Inhalt. Das Buch beschäftigt sich mit den Grundlagen des typisch juristischen Denkens und der juristischen Argumentationstechnik. Um § 3 (Analyse der Topik) zu zitieren:

“Es handelt sich um diejenige denkerische Techne, die sich am Problem orientiert.” Es geht um die Methoden der Auswahl der “Topoi”, der Themengruppen, und um die Techniken, anhand deren man damit Probleme lösen kann. - Die Rede ist (mit den wichtigsten Gliederungspunkten) von Vicos Hinweisen, von aristotelischer und ciceronischer Topik, vom Bezug der Topik zu den lateinischen Rechtsbegriffen ius civile und mos italicus, es geht um ars combinatoria und juristische Axiomatik. Auch wenn viele dieser Begriffe heutzutage eher entlegen bekannt sind, so werden diese doch so gut erklärt und vom Author eingeführt, daß auch der nicht vorgebildete Leser sich leicht einen ersten Einblick in die spannende Welt des juristischen Denkens verschaffen kann.

Insgesamt handelt es sich um einen auch und gerade heute sehr interessanten Ansatz, juristisches Denken zu betrachten, und damit um Pflichtlektüre für jeden Rechtswissenschaftler, jeden, der den Grund der insgesamt unbestreitbar immensen Macht aufspüren möchte, die die Juristen (und natürlich auch andere) bis heute immer wieder befähigt, alleine durch den juristischen Denkansatz und die entsprechende Methodik nicht nur Problemlösungen anzubieten, sondern letztendlich auch das Denken als solches weiter voranzutreiben.

Das mir vorliegende Exemplar ist die fünfte, durchgesehene und erweiterte Auflage 1974, C.H. Beck Verlag ISBN 3 406 04910 9. Obwohl das juristisch ein erhebliches Alter bedeutet, in dem man die meisten juristischen Werke als mindestens inhaltlich überholt austauschen muss, so liest sich das Büchlein so erfrischend und neu, als sei es gerade eben erst erschienen.

Beitrag und Copyright im Mai 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49(0)7221-3939752
Fax +49(0)3212-3939752
Per Email an: Rechtsanwalt@anif.de

P.S. bei der Recherche zu dem Buch stiess ich auf eine Doktorarbeit “Topik und rhetorische Rechtstheorie” an der Universität Düsseldorf aus dem Jahre 2005, hier die Fundstelle, die der Leserschaft nicht vorenthalten werden soll.

13.5.2011

Fairness- und Korruptionsbewertung der deutschen Gerichtszweige

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 12:26

Fairness- und Korruptionsbewertung der deutschen Gerichtszweige

http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsweg

In der Reihenfolge der Fairness und Korruption gegliedert: Tendenz

Verfassungsgerichtsbarkeit (Bund bzw. Länder) 1 sinkend
Zivilgerichtsbarkeit (Zivile Rechsstreitigkeiten und Strafsachen) 2 gleichbleibend
Arbeitsgerichtsbarkeit 3 steigend
Sozialgerichtsbarkeit 4 überlastet
Finanzgerichtsbarkeit 5 gleichbleibend
Verwaltungsgerichtsbarkeit 6 gleichbleibend schlecht

Grundlage: Meinungsumfrage zur statistischen Bewertung der Fairness und des Korruptionsgrades sowie Auswertung von einzelnen Urteilen

Kommentar

Obige Tabelle soll ergebnisorientiert, und natürlich vom Ansatz her, auch was die Auswahl der Bewertungskriterien anbelangt, in subjektiver Einschätzung die deutschen Gerichtszweige gegeneinander abwägen. Die Ursachen, warum die Verwaltungsgerichtsbarkeit z.B. durchschnittlich deutlich unfairere Entscheidungen trifft als alle anderen Gerichtszweige, dürfte noch nicht erforscht sein.

Es gibt hier auch noch ein zu analysierendes Gefälle zwischen höchstrichterlichen Entscheidungen und den Entscheidungen auf unterster und der mittleren Ebene. Während es im Verwaltungsrecht auf höchstrichterlicher Ebene einige gute und bahnbrechende Entscheidungen durchaus gibt, so kann die Qualität der Urteile auf unterster Ebene nur als miserabel eingestuft werden. Dagegen liegt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Zivilsachen im Ergebnis, trotz der insgesamt guten Bewertung, häufig fern von jeder Gerechtigkeit.

Anderer Meinung? Gegenansichten, möglichst mit Angaben der Gründe und Bezugnahme auf Urteile, werden hier gerne wiedergegeben. Dies soll nur ein allererster Denkanstoss sein, und noch keine fertige Tabelle, oder gar ein Urteil als solches.

Beitrag und Copyright Mai 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49(0)7221-3939752
Fax +49(0)3212-3939752
Per Email an: Rechtsanwalt@anif.de

12.5.2011

LG München II Demjanjuk 5 Jahre Haft und doch frei

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 13:16

LG München II Holocaust - Demjanjuk bekommt 5 Jahre Haft für Beihilfe zum Mord und wird frei gelassen

Nur ein kleines bisschen Beihilfe zum Mord?

Das Landgericht München II, Richter Ralph Alt, hat den 91 Jahre alten Holocaust Straftäter John (Iwan) Demjanjuk in einem der letzten NS-Kriegsverbrecherprozesse zu 5 Jahren Haft für Beihilfe zum Mord in “mindestens 28.600 Fällen” verurteilt. Gefordert waren 6 Jahre von der Staatsanwaltschaft, und angeklagt waren eigentlich 29.700 Fälle. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Demjanjuk soll dabei geholfen haben, Juden in die Gaskammern zu treiben. Er selbst betrachtete sich auch als ein Opfer des NS-Regimes, und er habe keine andere Wahl gehabt, um selbst zu überleben.

Das Gericht hat im Anschluß an die Urteilsverkündung den Haftbefehl aufgehoben haben und Demjanjuk kam am selben Tag wieder auf freiem Fusse. Wenn man die Dauer der Revisionsverfahren in Deutschland mit einbezieht, wird Demjanjuk seine Strafe mit einiger Wahrscheinlichkeit niemals wirklich antreten.

Kommentar

Deutsche Vergangenheitsbewältigung: - Der ursprünglich aus der Ukraine stammende, von der deutschen SS damals rekrutierte ehemalige Wächter im Konzentrationslager (KZ) Sobibor wurde immerhin verurteilt. Selbst dies ist bekanntlich überhaupt nicht selbstverständlich für die deutsche Justiz. Damit bekommt er zwar eine Quittung für seine ihm damit nachgewiesenen Teilnahme an 16 Aktionen der Massenvernichtung, muß sie aber im Ergebnis nicht bezahlen.

Umgerechnet bedeutet das etwa einen Tag Gefängnis für je 15,67 Morde. - Oder etwas weniger als zwei Stunden für den Mord eines Mitmenschen. Damit hätten wir wohl so ziemlich den juristisch “billigsten” Massenmord, den es in der Geschichte gibt. Wenn man annimmt, daß Demjanjuk es überhaupt gewesen ist. Nach dem Urteil besteht daran im Ergebnis kein Zweifel mehr. Das Gericht folgte insbesondere nicht dem Einwand, daß Demjanjuk selbst Opfer gewesen sei, er habe vielmehr durchaus eigene Entscheidungsspielräume gehabt. So erfolgte wohl auch die Meldung zu den Strafgefangenenlagern auf freiwilliger Basis. Zweifelhaft ist wieder die Verurteilung alleine auf der Grundlage der Anwesenheit in den Lagern. Andererseits darf man die perverse Situation nicht vergessen, daß sämtliche Opfer der nationalsozialistischen Massenmorde in den Konzentrationslagern eben gerade vergast oder sonstwie umgebracht worden sind und darum nicht mehr als Zeugen für einen konkreten Einzelnachweis der Taten Demjanjuks (und anderer) verfügbar sind.

Ohne dass das entscheidungsrelevant wäre, aber wenn man sieht, welches falsche Schauspiel der Angeklagte da ziemlich ungeniert mit dem Gericht und den Strafverfolgungsbehörden treibt, - bzw. getrieben hat, - während der Hauptverhandlung verhüllt, mit Sonnenbrille und scheinbar gebrochen, kaum war das Urteil heraus, straff aufgerichtet und mit einem geradezu herausfordernden Blick, dann wird eigentlich auch klar, daß normaler Weise da, wo Rauch ist, auch Feuer ist.

Die vom LG München II ausgesprochene Strafe ist vollkommen unverständlich. Ein “normales”, einfaches “lebenslänglich” bedeutet nach § 57a StGB “mindestens 15 Jahre” Haft. Das ist auch das Höchstmaß, § 38 Abs. 2 stGB. In anderen Ländern wäre diese Zahl mit der Zahl der Morde zu multiplizieren, was in Deutschland nicht üblich ist. Es wird in Deutschland eine Gesamtstrafe gebildet, §§ 53, 54 StGB. Nach §§ 27 Abs. 2, 49 StGB ist Strafmilderung möglich, und nach § 46 StGB sind alle Umstände zu würdigen.

Wie die Staatsanwaltschaft und der Richter aber im Ergebnis von der “normalen” lebenslänglichen Freiheitsstrafe von 15 Jahren für Mord/ Massenmord zu nur noch 6 oder 5 Jahren herunter kommt, ist, bei allen Freiräumen eines Richters, nicht mehr nachvollziehbar.

Auch die These, daß nach Abbusse der Haft noch Zeit zum Leben bleiben sollte, sollte an der Mindeststrafe eigentlich nichts ändern. Wenn man die statistische Lebenserwartung eines 91-jährigen betrachtet, dann geht die restliche Lebenserwartung annäherungsweise gegen 0. Das darf aber nicht dazu führen, daß bei allen alten Straftätern keine Haft mehr ausgesprochen werden darf.

Ist dies also insgesamt wieder als ein deutsches Sonderangebot für Massenmord zu verstehen? Die empörten Reaktionen aus aller Welt auf dieses Urteil könnten dafür sprechen, daß dies zumindest so verstanden wurde.

Angeblich hatte der Verurteilte die ganze Zeit ja nur dagestanden und gewacht. Ein wachsamer Wärter. Das ist ja schließlich nicht strafbar, oder doch? Na, diesen bequemen Schlupfwinkel nahm das Münchener Landgericht zumindest nicht. Er sei bereits aufgrund seiner reine Anwesenheit in den KZ’s in der Wärterfunktion der Mittäterschaft/ Beihilfe überführt. Aber wenn schon, denn schon. Wenn man im Ergebnis zur Täterschaft kommt, bzw. Beihilfe, dann sollten auch die vollen dafür vorgesehenen Konsequenzen umgesetzt werden.

Auch wenig verständlich ist die unmittelbare Freilassung des Verurteilten nach der Verurteilung.

Der Richter meinte in einer öffentlichen Stellungnahme, der Haftgrund entfiele nun, da das Urteil noch nicht rechtskräftig sei, und der Haftbefehl lediglich die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung sicherstellen sollte.

Die gesetzliche Unschuldsvermutung spräche auch jetzt noch für den Verurteilten. So sollte man als Strafverteidiger einmal versuchen, bei einem verurteilten Drogendealer zu argumentieren!

Als reine taktische Entscheidung verständlich ist auch, weshalb die Verteidigung gegen das Urteil, das einem Freispruch gleichkommt, auch noch Rechtsmittel eingelegt hatte. Wozu eigentlich? Der Verteidiger meinte, der Verurteilte wolle seinen Enkeln wieder in die Augen schauen können. In die Augen schauen kann eigentlich sowieso die gesamte deutsche und internationale Nazigeneration ihren Enkeln nicht, vielleicht mit ganz wenigen Ausnahmen, denen dann aber meist zumindest Drückebergerei vorgeworfen werden kann.

Der eigentliche Grund für das Rechtsmittel dürfte aber eben die oben erwähnte Verhinderung der Rechtskraft des Urteils sein. Dadurch konnte der Verurteilte dann ja trotz der Verurteilung sofort freigelassen werden. Und, sollte inzwischen die Natur ihren unabänderlich feststehenden Richtspruch für alle Menschen, Täter wie Opfer gleichermaßen, vollzogen haben, dann wird die Angelegenheit auf immer auf sich beruhen gelassen werden können.

Link auf Lidice- Dazu noch eine kleine eigene Geschichte - die aus diesem Aufsatz ausgelagert worden ist.

Soweit zum Thema deutsche Vergangenheitsbewältigung. Einfach Verschweigen macht doch das Prinzip “Denial and Rejection” für die nächste Generation später so viel einfacher.

Wir schweigen und weisen alle Verantwortung weit von uns. Reue? Wofür sollten wir denn Reue zeigen?

Wir waren es doch einfach alle gar nicht. Alle. Wir waren doch alle Opfer. Noch nie bin ich jemand begegnet, der es war. Alle Deutschen sind und waren schon immer vollkommen unschuldig. Wie die weissen Lämmlein. Einfach unglaublich aber, wie vielen heimlichen und vollkommen unerkannt gebliebenen Widerstandskämpfern, Regimegegnern, Antifaschisten wir begegnet sind und laufend immer noch begegnen, wir zweite Nachkriegsgeneration.

Der böse, böse Adolf Hitler ist nämlich damals nachts höchstpersönlich selbst heimlich durch die deutschen KZ’s gekrochen und hat heimlich alle Juden umgebracht. Dafür können wir doch nichts. Der Polizei und Staatsanwaltschaft sind die Verbrechen einfach nicht mitgeteilt worden, dafür konnte die Polizei doch nichts. Und wenn sie mitgeteilt wurden, dann wurden einfach die Anzeigenerstatter hingerichtet. Dafür konnte die Polizei, Staatsanwaltschaft und Richterschaft doch nichts.

Also müssen wir auch keine Reue zeigen, und müssen auch überhaupt nichts ändern. Wir waaaaren es doch nicht! Und wir wussten doch von nichts. Und wenn, dann haben wir auf Befehl gehandelt.

Die Amerikaner hatten damals die deutsche Bevölkerung zwangsweise durch die KZ’s getrieben, damit niemand später sagen könne, das alles sei erfunden. Und noch immer nehmen wir keine echte und ernsthafte Kenntnis vom Holocaust.

Unsere Polizei rennt auf Flohmärkten herum und beschlagnahmt alte Fotoalben, auf denen Swastika gesehen werden können. Das öffentliche Zeigen derselben ist nämlich eine Straftat. Na, ganz toll, durch die Vernichtung der wenigen verbliebenen Unterlagen können wir gut auch den Rest der Spuren verwischen, die vielleicht zu den echten Tätern führen könnten.

Es bleibt alles ganz schön so, wie es ist und immer schon war, wir sind alle unschuldig, schon immer gewesen. Ei, tei, tei. Wir große, unschuldige Familie, die wir alle in einem Boot sitzen.

Und Reue war es insbesondere, was die rund 30 Holocaust-Überlebenden, die als Zeugen z.T. aus den Niederlanden gekommen waren, vollkommen bei dem Angeklagten vermisst hatten.

English Summary

German Regional Court (Landgericht) Munich (Sentence is not yet legally binding):

91 year-old Holocaust criminal John Demjanjuk, originally from the Ukraina and hired by the SS during WW II as a guard, has been sentenced today to five (5) years of prison for “at least 28.600″ cases of complicity to murder. German prosecution had asked for 6 years, and originally there were 29.700 cases indicted.

Under consideration of past detention waiting for trial, the German court ordered the arrest warrant (which has been rendered in order to assure presence during trial) to be canceled and Demjanjuk has been released from jail the very day. The judge argued that he had no further reason to keep up the arrest warrant after the date of trial, considering the presumption of innocent as long the sentence was not yet legally binding.

Calculated rate of murder/ prison time: 15 murders a day, which may be a world record for the cheapest “fine” for murder ever. The defense is about to challenge the judgement. Considering the duration of German revision procedures, it seems very doubtful that Demjanjuk will ever have to serve his sentence at all.

Beitrag und Copyright Mai 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49(0)7221-3939752
Fax +49(0)3212-3939752
Per Email an: Rechtsanwalt@anif.de

10.5.2011

Petition 14/ 05557 zur Individual-Landesverfassungsbeschwerde Baden-Württemberg

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 10:52

Die in unserem früheren Beitrag erwähnte Petition zur gesetzgeberischen Einführung und Gewährung der individuellen Verfassungsbeschwerde des Landes Baden-Württemberg vom 14.04.2011 nach dem Vorbild anderer Bundesländer wird vom Petitionsausschuss des Landes Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen Petition 14/05557 bearbeitet.

Der Petitionsausschuss holt derzeit vom zuständigen Ministerium eine Stellungnahme ein und wird nach Abschluss der Ermittlungen der Vollversammlung des Landtags einen Bericht und eine Beschlussempfehlung vorlegen.

Hier der Inhalt unserer Petition

Es wird beantragt, der Landtag möge folgenden Beschluss fassen:

Art. 68 Abs. 1 der Landesverfassung wird ergänzt um Ziffer 4 nach folgender Maßgabe:

(BISHERIGER TEXT UNVERÄNDERT)

(1) Es wird ein Staatsgerichtshof gebildet. Er entscheidet

1. über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Regierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind,

2. bei Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung,

3. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat,

NEU (Analog § 90 BVerGG)

4. (1) über Individualverfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in Baden-Württemberg in einem seiner Grundrechte, in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes oder in seinen in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Landesverfas-sungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Der Staatsgerichtshof kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

5. (statt bisher 4.) in den übrigen durch diese Verfassung oder durch Gesetz ihm zugewiesenen Angelegenheiten.

Begründung der Petition 14/05557

Der “Staatsgerichtshof” des Landes Baden-Württemberg führt derzeit ohne Grund ein leisetreterisches Schattendasein im Sinne eines Justizsystems, das insoweit mehr Schein als Sein darstellt.

http://www.baden-wuerttemberg.de/staatsgerichtshof/

Die Landesverfassungsbeschwerde, parall zu der Individual-Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a Grundgesetz, § 13 Nr. 8a, 90 ff. BVErfGG vor dem Bundesverfassungsgericht, besteht bereits in mehreren Bundesländern, u.a. in Brandenburg und Sachsen. In Sachsen etwa ist sie laut der Fundstelle oben mit 90 Prozent die häufigste Verfahrensart, was nur zeigt, daß hier ein erheblicher Nachholbedarf besteht.

Nicht zugelassen ist die Individual-Landes-Verfassungsbeschwerde in Baden-Württemberg.

Dort werden - neben dem Grundrechtsschutz des Grundgesetzes als Standard, - auch eigene Grundrechte entwickelt, und es besteht eine individuelle Weiterentwicklung auch der indiviuellen Menschenrechte auf Landesebene.

Unserer Ansicht nach fordert bereits Art. 2 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz), daß auch den Bürgern des Landes Baden-Württemberg die Möglichkeit eingeräumt werden muß, die Verletzung von Grundrechten, die auch die Landesverfassung garantiert, vor dem Verfassungsgericht des Landes geltend zu machen.

Es ist nicht einzusehen, daß man eine Landesverfassungsbeschwerde nur deshalb nicht einreichen kann, weil man in Baden-Württemberg wohnt.

Der derzeitig bestehende Zustand in Baden-Württemberg ist danach wohl sowieso eigentlich verfassungswidrig. Anders sieht es leider -offensichtlich - noch das Bundesverfassungsgericht, dessen Rechtsprechung aber auch auf anderen Gebieten inzwischen leider nicht mehr der Weisheit letzter Schluss ist.

Eines dürfte aber klar sein: freiwillig dürfen die Länder selbstverständlich die individuelle Verfasssungsbeschwerde einführen, und jedes Landesparlament, das es unterlässt, die individuelle Verfassungsbeschwerde zuzulassen, muß sich den Vorwurf gefallen lassen, einen zur Förderung der Demokratie und des Rechtsstaats wichtigen Beitrag ganz bewußt zu unterlassen.

Und das sollte ganz bewußt jedesmal wieder zu einem zentralen Thema auch der Wahlen zu den Landesparlamenten gemacht werden.

Vorteile der Landesverfassungsbeschwerde sind insgesamt mehr Föderalismus, mehr Rechtsstaatlichkeit, und nicht zuletzt die erwähnte Gleichberechtigung der Bürger des Landes BW mit den Bürgern der Bundesländern, in denen die Landesverfassungsbeschwerde bereits existiert.

Nicht zuletzt würde eine funktionierende Landesverfassungsgerichtsbarkeit auch das Bundesverfassungsgericht entlastet, das mit einer Annahmequote um die 3 Prozent derzeit sowieso eigentlich überhaupt keinen effektiven Grundrechtsschutz mehr gewährleistet.

Ach ja, und hier gleich noch ein “heißes Eisen”: Wie wäre es, wenn wir die Wahl dieser - dann sehr einflussreichen - Verfassungsrichter des Landes auch gleich nicht mehr den Bürokraten überlassen, sondern diese unmittelbar und direkt vom Volk wählen lassen?

Beitrag und Copyright April 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49(0)7221-3939752
Fax +49(0)3212-3939752
Per Email an: Rechtsanwalt@anif.de

Petition 14/ 05559 zum Antikorruptionsgesetz des Landes Baden-Württemberg

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 10:38

Die in unserem früheren Beitrag erwähnte Petition zur Entwicklung und Verabschiedung eines Anti-Korruptionsgesetzes des Landes vom 14.04.2011 wird vom Petitionsausschuss des Landes Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen Petition 14/05559 geprüft, weitere Nachricht folgt.

(vgl. auch Petition 14/2344 aus 2008 betreffend ein Antikorruptionsgesetz, Drucksache 14/2825 mit der Beschlussempfehlung, alles so zu belassen, wie es ist)

Inhalt der Petition


Es wird beantragt, der Landtag möge folgenden Beschluss fassen:

Das Land Baden-Württemberg beschließt, ein Anti-Korruptionsgesetz zu verabschieden.

Zu diesem Zweck wird eine Reformkommission gebildet, der aufgegeben wird, binnen 6 Monaten, hilfsweise binnen eines angemessenen Zeitraums, einen beschlussfähigen Entwurf solch eines Gesetzes anzufertigen.

Die Reformkommission wird pluralistisch, auch mit erfahrenen Praktikern in der Korruptionsbekämpfung aus Politik, Wirtschaft und Verwaltung zusammengesetzt, gegebenenfalls nach vorheriger Ausschreibung.

Kurzbegründung der Petition

Zu den internationalen rechtsstaatlichen Mindeststandards gehört es eigentlich schon längst, daß die Antikorruptionsgesetze nicht nur in Form von Verwaltungsvorschriften oder internen Richtlinien existieren, wie leider auch bislang in Baden-Württemberg, sondern in Form von Gesetzen, die notfalls einklagbare Rechtspositionen gewähren.

Hier z.B. zu dem österreichischen Gesetz:

http://www.kommunal.at/files/kom_12_-09_seiten_24_antikorruption.pdf

zuletzt abgelehnt durch die CDU/FDP Regierung in Hessen im April 2011.

http://www.dnews.de/nachrichten/hessen/485245/landtag-lehnt-anti-korruptionsgesetz-hessen-ab.html

Das Land Nordrhein-Westfalen bespielsweise hat bereits ein Korruptionsbekämpfungsgesetz, Berlin, und auch das Land Sachsen.

http://www.johannes-lichdi.de/fileadmin/user_upload/GesEntw/EP_antikorruption_2007-03-07.pdf

Diese Gesetze sollten hier als Vorbilder dienen.

Zu erwähnen ist schließlich auch die von Deutschland am 09. Dezember 2003 bei der Unterzeichnungskonferenz in Mexiko zwar unterzeichnete, aber anschließend nicht ratifizierte UN-Konvention gegen Korruption (UNCAC) vom 16. September 2005 (Datum des Inkrafttretens).

Hier die deutsche Erklärung bei Wikipedia.

(Kommentar d. Red.: Auch so kann man international sehr überzeugend den Eindruck vermitteln, daß die Deutschen es in Umkehrung preussischer Grundsätze heutzutage bei der Korruptionsbekämpfung mehr mit dem “Schein” als mit dem “Sein” halten!)

Ferner werden Ansätze zur Korruptionsbekämpfung entwickelt von der Europäischen Korruptionsbekämpfungsgruppe GRECO und von Transparency International.

Einige der wesentlichen Punkte, die in solch einem Gesetz geregelt werden müssen:

Darin zu regeln wäre u.a. die Einführung der Ämter von Korruptionsbeauftragten, Korruptionshotlines, Offenlegungsvorschriften etc.

Regelungen betreffend:

Belastungskorruption: Verwendung von Machtstellungen zur Erzwingung von Sonderleistungen, Ähnlichkeit mit Erpressung.

Entlastungskorruption: Nicht nachweisbarer “Tausch” von Leistungen und Täuschung zu Lasten Dritter.

Fehlende Kontrolle und gegenseitige Einflussnahme von Politik und Strafverfolgungsbehörden

Fehlende justizielle oder sonstige Kontrolle der Staatsanwaltschaften, Landeskriminalämter und Polizeiorganisationen, u.a. auch gefördert durch fließende Durchdringung der Ämter, z.B. Wechsel der Leiterin der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe an das Oberlandesgericht Karlsruhe im Jahre 2010, und in die andere Richtung. Weiteres Beispiel der “Flowtex”-Skandal - Die Nichtverfolgung von Straftaten, die den Ermittlungsbehörden gemeldet worden und somit bekannt waren, führt zu keinerlei Konsequenzen und auch nicht zur Staatshaftung.

Mißbrauch von Positionen, um Einfluss auf Behörden zu nehmen, und um Auftragsvergaben an bekannte und befreundete Unternehmer zu erreichen

Fehlendes ethisches und moralisches Verantwortungsbewußtsein von Politikern, Behörden und sonstigen Personen in einflußreicher Position

(Anonyme) Meldestellen für Korruptionsfälle (z.B. Hotline, Korruptionsbeauftragte), öffentliche Berichterstattung über deren Tätigkeit, unmittelbare Berichterstattung der Tätigkeit dieser Stellen an den Landtag, ohne Zwischenstellen

Beitrag und Copyright April 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49(0)7221-3939752
Fax +49(0)3212-3939752
Per Email an: Rechtsanwalt@anif.de

Literatur zur Korruptionsbekämpfung:

Pies, Ingo, Wie bekämpft man Korruption? Lektionen der Wirtschafts- und Unternehmensethik für eine ‚Ordnungspolitik zweiter Ordnung’, Berlin 2008

Prof. Dr. Britta Bannenberg, Korruption in Deutschland und ihre strafrechtliche Kontrolle, Neuwied 2002

Dr. Regina Sieh, Oberstaatsanwältin in München, und Birgitt Collisi, Deutscher Städtetag, in Wirtschaftsethik-Studie Nr. 2005–2 von Ingo Pies, Peter Sass, Henry Meyer zu Schwabedissen

läuft stressfrei mit WordPress ( WordPress.de )