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27.6.2011

Drei Haftbefehle gegen Gaddafi und Mittäter durch den IStGH in den Haag!

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 15:18

Die drei heute, am 27. Juni 2011, auf Antrag des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Resolution 1970) vom 26. Februar 2011 erlassenen Haftbefehle des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag (IStGH bzw. auf englisch ICC) richten sich gegen Muammar Mohammed Abu Minyar Gaddafi, Saif Al-Islam Gaddafi und Abdullah Al-Senussi. Angeklagt werden soll Gaddafi, sein Sohn und ein weiteres Führungsmitglied wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Massenmord im Sinne von Art. 7 Abs. 1 (a) des römischen Statuts und wegen Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 (h) des römischen Statuts) im Zeitraum vom 15. Februar 2011 bis mindestens 28. Februar 2011 durch den Staatsapparat Gaddafis und durch die Sicherheitskräfte.

Nach dem Haftbefehl war sein Verhalten Teil eines weitreichenden und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung.

Dies entsprach der staatlichen Politik, die Gaddafi eingerichtet hatte, in Zusammenarbeit mit seinen engsten Vertrauten, einschließlich seines Sohns Saif Al Islam Gaddafi.

Dabei wurden Zivilisten aufs Ziel genommen, von denen man annahm, dass sie politische Dissidenten sind. Er war sich über seine maßgebliche Führungsrolle innerhalb der Struktur des libyschen Staatsapparats und seiner Macht, volle Kontrolle über seine Untergebenen auszuüben, voll bewusst. Er wusste und nahm billigend in Kauf, dass bei der Durchführung dieses Plans die objektiven Elemente der Verbrechen verwirklich würden.

ICC-CPI-20110627-PR689

Three search warrants of the International Criminal Court (ICC) in Den Haag, upon resolution 1970 of Febr. 26, 2011 by the United Nation Security Council, released against Gaddafi today, 27 June 2011, are based upon alledged crimes against humanity (murder and persecution) committed across Libya from 15 February 2011 until at least 28 February 2011, through the State apparatus and Security Forces.

His conduct was part of a widespread and systematic attack against the
civilian population pursuant to the State policy, set up by him in coordination with
his inner circle, including his son Saif Al-Islam Gaddafi, of targeting civilians
perceived to be political dissidents. He was well aware of his senior leadership role
within the structure of the Libyan State apparatus and of his power to exercise full
control over his subordinates and he also was aware and accepted that implementing
the plan would result in the realisation of the objective elements of the crimes;

http://www.icc-cpi.int/NR/exeres/D07229DE-4E3D-45BC-8CB1-F5DAF8370218.htm

Beitrag und Copyright im Juni 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
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Das Hamsterrad der Strafanzeige wegen Justizverbrechen

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 11:00

Im vorliegenden Beitrag soll einmal der theoretische Weg durchgedacht werden, den eine Strafanzeige wegen Folter geht, die bei einer Zeugenvernehmung erfolgt ist. Das Bild dabei ist klar: ein Hamster steht in seinem Hamsterrädchen und läuft, was das Zeug hält, er denkt, es tut sich was, und er bewegt sich aber in Wirklichkeit dabei nicht einen Zentimeter vorwärts.

Sachverhalt (fiktiv, zu Erläuterungszwecken)

Ein Polizist foltert eine Zeugin bei einer Vernehmung ein bischen. Oder er droht damit, wie im Fall G.. Die Erlaubnis hatte er sich vorher telefonisch durch den leitenden Oberstaatsanwalt geben lassen. Vielleicht hatte ja auch der Leitende Oberstaatsanwalt als Erster angerufen. Spielt keine Rolle.

Nehmen wir zum Beispiel die Anwendung einer Daumenquetsche, vorher entwendet aus der Asservatenkammer oder aus dem Museum für mittelalterliche Foltertechniken.

Diese Spielchen lassen sich natürlich auch auf sonstige verbotene Vernehmungsmethoden, deren es zuhauf gibt, sinngemäß übertragen.

Dazu gehören kleine, nette Erpresserspielchen (auf Badisch “Erpresserles” - der Begriff wird gerne auch in Stuttgart verwendet), die wir alle so gut kennen und schätzen:

Bedrohungen durch Polizisten, z.B., Drogenhandel, bzw. Beihilfe dazu, Bestechung, Strafvereitelung im Amt, Beweisvereitelung, Unterschlagung von Beweismitteln, Kidnapping und Beihilfehandlungen dazu, besonders von Kindern, Kindesmißhandlung und Vereitelung damit zusammenhängender Straftaten durch die zuständigen Organe der Justiz, - also alles insgesamt Tatbestände der Rechtsbeugung. Analoges könnte sich natürlich auch für andere Bereiche der Justiz konstruieren lassen.

Gerne werden dabei auch berufliche Verbrecher hinzugezogen und diesen “Sonderrechte” eingeräumt, wie z.B. Straferleichterungen, Straffreiheit, Kronzeugenstatus, und diese damit dann auf die Opfer gehetzt. *1)

Noch eins drauf gesetzt hat der deutsche Gesetzgeber da gerade erst mit dem - noch relativ neuen - § 46b StGB:

Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung von “schweren Straftaten” beitragen, kommt ab dem 01.09.2009 die neue Kronzeugenregelung zugute. Danach dürfen Richter die Strafe der Kronzeugen mildern oder ganz von einer Strafe absehen. Welch ein Zuckerschlecken für die Mafia. Das ist nämlich so ziemlich der Blanko-Gutschein des deutschen Gesetzgebers an die Justiz zur Begehung von organisierten Straftaten. Es ist nur noch die Frage, ob und wann er eingelöst wird. Dieser Personenkreis, eigentlich der allerschlimmste Abschaum der Gesellschaft, erhält damit dann Narrenfreiheit. Richter, Staatsanwälte und Polizisten können mit ihnen vollkommen ungestraft gemeinsame Sache machen, und man behält im Ergebnis selbst schön saubere (oder anhand der “Kronzeugenregelung” leicht abwaschbare) Hände dabei.

So etwas gibt es natürlich in Wahrheit in Deutschland selbstverständlich gar nicht. Da nicht sein kann, was nicht sein darf, höh, höh, höh.

Voraussehbarer Verlauf dieser Strafanzeige:

Teil 1 der Strafanzeige: Scheinbar rechtsstaatliches Verfahren

1. Strafanzeige nach § 158 StPO

Die Zeugin und/ oder deren Rechtsanwalt im Auftrag erstattet wegen des Vorgangs Strafanzeige entweder bei der Staatsanwaltschaft selbst, bei der Polizei oder beim Amtsgericht.

Zeugen hat sie dafür normalerweise keine, nur die beiden Polizisten, die bei der Vernehmung dabei waren. Diese bekommen keine Aussagegenehmigung bzw. sie erinnern sich natürlich nicht mehr an den Vorfall. Im Protokoll steht - oh Wunder - nichts von Folter. Und das wurde von der Zeugin ja schließlich unterschrieben.

2. Das Hamsterrad

Der Vorfall geht dann zur abschließenden Entscheidung an den Täter selbst, bzw. an eine u.U. maßgeblich beteiligte Person, nämlich an denselben leitenden Oberstaatsanwalt, der die Folter angeordnet hatte, bzw. diese abgenickt hatte.

3. Das Legalitätsprinzip und die schwere Entscheidung

Bei dringendem Tatverdacht muß die Staatsanwaltschaft ermitteln und den Fall zu Anklage bringen. Eigentlich eine recht leichte Angelegenheit. Die Realität sieht vollkommen anders aus:

Dieser leitende Oberstaatsanwalt überlegt nun, ob er pflichtgemäß entweder gegen sich selbst ein Ermittlungsverfahren einleitet, oder die Angelegenheit einstellt. Wer könnte diese schwere Entscheidung nicht zuverlässig vorhersagen?

Höchstwahrscheinliche Alternative 3a: Die Ermittlungen werden sofort eingestellt. Und zwar ohne daß es auf die Sach- und Rechtslage überhaupt ankäme und ohne daß diese bei dieser Entscheidung unabhängig überprüft würde. Wenn in der Strafanzeige ein Richter auftaucht, ein Staatsanwalt oder ein Beamter, wird grundsätzlich nicht ermittelt. Einzige Ausnahme: ein “Whistleblower”, bzw. jemand, der sich gegen das hier aufgezeigte System stellt, soll selbst ans Messer geliefert werden. Da sind wir dann auf einmal ganz schnell dabei.

Alternative 3b: der leitende Oberstaatsanwalt macht sich nicht selbst die Hände schmutzig - er gibt die Angelegenheit einfach an einen - der direkten Weisung unterliegenden - Staatsanwalt in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich ab.

Ein Teil der vorgelegten Beweismittel (sofern überhaupt vorhanden bzw. für die Zeugin verfügbar - wir arbeiten ja gerne, ohne Spuren zu hinterlassen!) wird dann - vollkommen vorschriftsmäßig - abgelegt in einen Sonderordner. Ach ja, und da gab es ja noch diese Dienstaufsichtsbeschwerde, ideal, da wird der Rest der Beweismittel hinein gepackt.

Wenn mehrere Straftaten mitgeteilt wurden, dann müssen wir natürlich mehrere Akten anlegen. Da die Beweismittel nur einmal eingereicht wurden, werden diese dann auch nur in einer der Akten abgeheftet. Vielleicht das Verfahren, das wir dann später aus ganz anderen Gründen einstellen werden, wie wäre es mit § 153 StPO wegen Geringfügigkeit? Fertig, alle Beweismittel sind so erst einmal verschwunden. Vollkommen legal. Eine dienstliche Stellungnahme gehört natürlich dann auch noch noch ins Beipack: an der Angelegenheit ist überhaupt nichts dran. Denial and Rejection. Natürlich keineswegs bindend für seinen ergebenen untergebenen Staatsanwalt. Dem leitenden Oberstaatsanwalt ist keinerlei Fehlverhalten bei der Behandlung der Strafanzeige vorzuwerfen. Alles läuft ganz genau so ab, wie der deutsche Gesetzgeber es vorgesehen hat.

Die Ermittlungsergebnisse des delegierten Staatsanwaltschaft unter der Weisung des leitenden Oberstaatsanwalts sind ebenfalls zuverlässig voraussagbar: Die Zeugin lügt, Staatsanwaltschaft und Polizei haben alles ganz richtig gemacht. Denial and Rejection. War hier schon öfter Thema.

Wenn etwas festgestellt wird, dann geht dies wieder an den leitenden Oberstaatsanwalt, Punkt drei von vorne. Hamsterrad. Rrrrattata.

Oder der Untergebene stellt die Ermittlungen unverzüglich ein, bzw. nimmt sie überhaupt nicht erst auf. Ende. Man überlege, bei welcher Entscheidung der dem leitenden Staatsanwalt untergebene Staatsanwalt in Zukunft mit weniger Ärger rechnen kann! Wenn er sich dafür entscheidet, gegen seinen eigenen Vorgesetzten, u.a., die öffentliche Anklage zu erheben, und es kommt im Ergebnis nicht zu einer Verurteilung, und falls es nicht zu einer sofortigen Entbindung von dessen Amtspflichten kommt (womit wir infolge der Unschuldsvermutung keinesfalls rechnen dürfen, im Gegenteil, der wird auf jeden Fall noch Jahrelang damit sein Treiben fortsetzen dürfen), so können wir die Reaktion des leitenden Oberstaatsanwalts mit Sicherheit auch vorhersagen: Das wird das mit einiger Sicherheit die letzte Entscheidung dieses Mitarbeiters in der Justiz sein! Die ausserordentliche Kündigung wird sich natürlich keineswegs auf diesen Vorfall beziehen. Man wird halt nicht mehr so recht mit den Leistungen dieses Mitarbeiters zufrieden sein!

Ach ja, noch eine Alternative 3c: der ergebene untergebene Staatsanwalt gibt die Akte seinerseits an die Polizei weiter, schließlich ist die Staatsanwaltschaft Herrin der Ermittlungen.

Weisungsgemäß werden durch einen ergebenen untergebenen Polizisten dann “Ermittlungen” angestellt, Natürlich werden diese Ermittlungen nur gegen die Anzeigenerstatter selbst gerichtet. Dazu gehören am besten noch ein paar Hausdurchsuchungen, Vernehmung des Arbeitgebers der Zeugin, Vernehmung des Freundes-und Bekanntenkreises sämtlicher Zeugin. Wir wollen auch die Nachbarschaft nicht vergessen. “Observationen”, mit Steuergeldern, Tag und Nacht. Natürlich. Keine Ermittlungen, hätte ich nicht fast gesagt, natürlich, bei den Tätern selbst! Vielleicht ermittelt ja “zufällig” eben gerade der Polizist mit der Daumenschraube, Zufälle gibts aber auch. Nach Abschluss dieser Runde auf dem Hamsterrad gehen wir über Los, ziehen 4.000 Euro ein und wir wären wieder bei Punkt 3. Der Polizist hat schließlich festgestellt, daß an der ganzen Sache überhaupt nichts dran ist. Dafür steht er als Zeuge zur Verfügung. Braver Hund.

Und bei einer Einstellung der Ermittlungen (noch besser vielleicht sogar die - unanfechtbare (!) Weigerung, mangels Tatverdacht überhaupt erst irgend welche Ermittlungen aufzunehmen!) . Damit kann er darauf zählen, daß später seine “ausgezeichnete” Arbeit in der nächsten Mitarbeiterbesprechung lobend erwähnt werden wird. Mir würde diese Entscheidung an seiner Stelle auch nicht schwer fallen. Er hat schließlich Frau und Kinder zu versorgen. Die Entscheidung liegt liegt auf der Hand. Braver Hund. Fall abgeschlossen.

4. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung nach § 172 Abs. 1 Satz 2 StPO des leitenden Oberstaatsanwalts oder seines untergebenen und ergebenen Mitarbeiters in der Staatsanwaltschaft binnen zwei Wochen an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft geht nun an die Generalstaatsanwaltschaft.

Eigentlich übt diese ja nur eine Fachaufsicht aus, der leitende Oberstaatsanwalt kann tun und lassen, was er möchte. So genau möchte man da das alles gar nicht wissen. Da passiert eigentlich immer mit Sicherheit und - für die Justiz sehr verläßlich - überhaupt nichts in diesen Situationen. Das hat eine lange Tradition.

Nun, das Gesetz läßt die Beschwerde zu. Die Generalstaatsanwaltschaft läßt sich die Akten kommen. Oh Wunder, in den Ermittlungsprotokollen steht nichts von Folter, Folter hat demnach auch nicht stattgefunden. Da nicht sein kann, was nicht sein darf. Verfahren wird sofort eingestellt, mit Rechtsmittelbelehrung an die Anzeigenerstatterin. Ende.

Hatte ich übrigens erwähnt, daß die Generalstaatsanwaltschaft gerne auch Richter beschäftigt? Die verdienen da nämlich mehr, und das ist ein richtiges Karrieresprungbrett. Das Ganze ist wohl und klug durchdacht. Allerdings nicht notwendigerweise im Sinne eines Rechtsstaats!

Wenn die Generalstaatsanwaltschaft der Beschwerde stattgibt, dann gibt es häufig noch nicht einmal einen Bescheid darüber, und die Angelegenheit geht an denselben ermittelnden Staatsanwalt zurück, der die Angelegenheit bereits eingestellt hat. Nun geht es weiter wie bei Punkt 3. Hamsterrad.

Zu den Einzelheiten der Einstellungsverfügung gut ein Artikel aus Bayern.

5. Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 StPO

Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann dann, - nach Rechtsmittelbelehrung - binnen Monatsfrist gegen die Einstellungsverfügung der Generalstaatsanwaltschaft eingelegt werden. Formell sehr hohe Hürden, im wesentlichen ist eine komplette Anklageschrift vorzulegen nebst Angabe aller Beweismittel. Nur durch Anwalt möglich.

Ein konkretes Beispiel des Klageerzwingungsantrags und der Voraussetzungen dazu findet sich hier. Hier geht es zu einer Checkliste.

An dieser Stelle steht eine ganz winzige, statistisch mit einer Erfolgsquote gegen 0 gehende Chance, daß einige Richter am Oberlandesgericht das nicht mitmachen, und dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgeben.

Dann muß die Staatsanwaltschaft anklagen, ob sie will oder nicht. Das Ganze kommt dann mindestens ans Tageslicht.

Die Frage, ob es im Ergebnis auch zu einer Verurteilung kommen wird, steht natürlich immer noch auf einem ganz anderen Blatt. Das Oberlandesgericht Naumburg, bei einem ganzen wegen Rechtsbeugung angeklagten Senat des Oberlandesgerichts, hat uns bekanntlicher Weise vor einiger Zeit ja schon vorgemacht, im Falle Görgülü, wie man auch an dieser Stelle das Ganze elegant unter einem Vorwand immer noch abbiegen kann. Wir berufen uns z.B. einfach auf das Beratungsgeheimnis. Von Mittäterschaft und Gesamtplan sowie der Wahlmöglichkeit des Richters, und vielleicht auch der Pflicht des Richters, sich bei möglicher Rechtsbeugung der Stimme zu enthalten, ist dann keine Rede mehr, natürlich.

Aber, wenn wir daran denken, daß vor kurzem erst die Leiterin der Generalstaatsanwaltschaft befördert worden ist, zur Präsidentin des Oberlandesgerichts, dann können wir uns eigentlich auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts einigermaßen zuverlässig vorhersagen:

Man überlege einmal, bei welcher Entscheidung der der Präsidentin des Oberlandesgericht ergeben, untergeben, berichterstattende Richter am Oberlandesgericht in Zukunft mit weniger Ärger rechnen muß! Schließlich hat der auch Haus und Familie, die es gilt, zu versorgen.

Wenn er sich dafür entscheidet, die Staatsanwaltschaft zu zwingen, die öffentliche Anklage zu erheben, vielleicht sogar wegen einer Entscheidung, die seine Vorgesetzte als letzte Amtshandlung gebilligt hatte, oder gar selbst getroffen hatte, so könnte das seine letzte Entscheidung in der Justiz sein. Man wird das natürlich nicht so begründen, wir sind da subtiler, in der Justiz. Man wird halt nur nicht so recht mehr zufrieden sein mit seinen Leistungen insgesamt.

Bei einer Zurückweisung unseres Antrags auf gerichtliche Entscheidung hingegen, am besten wegen irgend welcher echter oder vorgeschobener Formfehler, kann er darauf zählen, daß seine ausgezeichnete Arbeit in der nächsten Mitarbeiterbesprechung lobend erwähnt werden wird.

Mir würde diese Entscheidung an seiner Stelle nicht schwer fallen, sie liegt auf der Hand.

Auch unser Antrag auf gerichtliche Entscheidung verläuft also im Ergebnis vorhersehbar im Sande. Ende. Braver Hund.

Fristen beachten für Gehörsrüge, 1 Monat Bundesverfassungsgericht, 6 Monate Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte.

6. Die Farce einer Beschwerde vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht oder einem Landesverfassungsgericht, sofern überhaupt in dem jeweiligen Bundesstaat zugelassen

Das Bundesverfassungsgericht macht hier so gut wie sicher gar nichts. Es hat im Gegenteil bereits zum Ausdruck gebracht, daß bei “Beleidigungen” Mißbrauchsgebühren nach § 34 BVerfGG fällig werden, und welche Behauptung von Justizstraftaten wären nicht als solche schon als Beleidigung auslegbar? - Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann somit einigermaßen zuverlässig vorhergesagt werden: Die Verfassungsbeschwerde wird uns einfach als unzulässig, natürlich ohne Begründung, abgeschmettert werden. Und: den Beschwerdeführeren und deren Rechtsanwälten wird als Denkzettel vom Bundesverfassungsgericht selbst eine Mißbrauchsgebühr auferlegt, weil sie eine unzulässige Verfassungsbeschwerde eingereicht haben.

Landesverfassungsbeschwerden gibt es in den meisten deutschen Bundesländern erst gar nicht. Weshalb dem Bürger Gelegenheit geben, sich über etwas zu beschweren, das es gar nicht gibt, da es ja gar nicht sein darf, und deshalb auch nicht existent ist?

Auch da gilt insgesamt: aus die Maus, bevor sie überhaupt erst an ist.

7. Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (ausserordentlicher Rechtsbehelf)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in ein paar, an den Fingern abzählbaren Entscheidungen mit internationalen Mehrheiten die deutsche Einflußnahme auf die Entscheidung überstimmt.

Bei einem täglichen Eingang von ca. 10.000 Beschwerden aus ganz Europa geht die statistische Wahrscheinlichkeit einer Annahme gegen null, ist aber immer noch erheblich besser als die Chancen in der staatlichen Lotterie.

Selbst wenn der EGMR einmal “zuschlägt”, wie im Fall Zaunegger z.B., so wird dann wieder einfach nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt und wir machen fröhlich weiter wie bisher.

Für den Beschwerdeführer Zaunegger kam im Ergebnis die Hilfe zu spät, weil die Tochter in der Zwischenzeit zu alt geworden war. Für alle anderen war das Ganze nur ein belangloser “Einzelfall”, wie von offizieller Seite sofort (falsch) öffentlich herumposaunt wurde.

Bzw., bei entsprechendem Antrag auf Wiedereinsetzung geht es dann wieder bei Punkt 3 los. Alles bleibt genau so, wie es war. Hamsterrad, braver Hund. Schluß, Ende der Fahnenstange.

Teil 2 der Strafanzeige: Rachezug im Deckmäntelchen des Rechtsstaats

Nicht zu vergessen, der leitende Oberstaatsanwalt ist natürlich wegen der Anzeige der Zeugin gegen ihn schwer beleidigt.

Hier geht es schliesslich um unsere sehr wichtige, mit allen nur verfügbaren Mitteln zu verteidigende Ehre unser lebenslänglich am Tropf des öffentlichen Staatshaushalts hängenden Bediensteten und Beamten. Und wir müssen auch ein öffentliches Exempel statuieren, für alle, die Justizverbrechen zur Anzeige bringen möchten.

1. Gegenanzeigen mit falschen Verdächtigungen

Er stellt also nun Strafanzeigen gegen eben diese Zeugin u.a. wegen falscher Verdächtigung, Beleidigung, Verleumdung, und allerhand damit zusammenhängender, leicht aus den Fingern lutschbarer Straftatbestände.

Geeignetes Material findet sich in der Strafanzeige, in der Klageschrift nach § 172 StPO. Mit geübter Zensorenhand werden dann Kreuzchen an einzelne Passagen dieser Schriftsätze gemacht und an verschiedene Staatsanwälte verteilt. Zur “weiteren Veranlassung” so heißt das so schön im Beamtendeutsch. Zuverlässiger Zeuge der Staatsanwaltschaft: der Polizist mit der Daumenschraube, gerade erst belobigt bei der letzten Mitarbeiterbesprechung!

2. Falsche Ermittlungsverfahren aufgrund der falschen Verdächtigungen

Nicht nur eines, nein, wir leiten gleich zehn “Ermittlungsverfahren” deswegen ein. Wir denken dialektisch: überall, wo etwas gegen uns gesagt wird, wurde natürlich eine falsche Angabe gemacht. Und wir wurden auch beleidigt, natürlich.

Wo wir schon einmal dabei sind, rein statistisch wird das ein- oder andere Verfahren schon durchgehen. Schön, wenn wir eine Straftat fänden, die den Kriterien der Kronzeugenregelung nach § 46 b StGB entsprächen (Stichwort Narrenfreiheit für Verbrecher).

Auch der Rechtsanwalt, der die Strafanzeige erstattet hat, wird so in die Mangel genommen, wir wollen doch nichts unversucht lassen. Der ist halt einfach ein “Mittäter” (!).

Angenehmer Nebeneffekt: wir schustern unseren Strafverteidigern Typ 1 “Schoßhündchen”-Anwälten ganz legal einen Haufen neuer Mandate zu, die wir dem bisherigen Verteidiger so abluchsen! Da greifen wir einfach ein bisschen in den freien Wettbewerb ein.

Angenemer Nebeneffekt: wir “züchten” auf Dauer in Deutschland nachhaltig eine negative Auswahl an “Schoßhündchen-Rechtsanwälten” heran, die sich zwar auf dem Papier “Rechtsanwalt” oder “Strafverteidiger” nennen, aber diesen Namen niemals verdient haben oder verdienen. Ihre einzige Aufgabe ist es, den Schein der Rechtsstaatlichkeit zu wahren. Die Interessen der eigenen Mandanten sind ihnen in der Regel vollkommen egal.

Um einen Mandanten zu zitieren: “der verliert im Prozess auf einmal sein Gedächtnis!”

Dafür gewähren sie 100 - prozentigen Verlass darauf, daß Straftaten innerhalb der Justiz, die ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt werden, niemals zur Anzeige gebracht werden. Und sie bekommen von den Richtern dafür jede Menge an Pflichtmandaten zugeschustert, im “Wert” zwischen 800 und 10.000,00 Euro, notfalls auch gegen den Willen der so bedachten Pflichtmandanten.

Noch ein angenehmer Nebeneffekt: wir haben es mit einer wirklich echten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für uns selbst zu tun. Zehn neue “Ermittlungen” da müssen wir doch gleich wieder ein paar Leute mehr einstellen. Und wie wir auch beschäftigt sind, letztendlich mit uns selbst.

Und noch ein angenehmer Nebeneffekt: Elegant und erfolgreich schießen wir so mit unseren falschen Behauptungen ins Blaue hinein von “Mittäterschaft” der Anzeigenerstatterin den Rechtsanwalt weg. Der Rechtsanwalt kann sein Mandat nicht länger ausüben, weil er einen (vorgeschobenen) Interessenskonflikt hat. Und er kann sich dagegen noch nicht einmal richtig verteidigen, dafür sorgen seine anwaltlichen Verschwiegenheitspflichten, und die Vertraulichkeit der Beziehung zwischen Anwalt und Mandant!

Noch ein angenehmer Nebeneffekt: wir können unter dem Deckmäntelchen des Rechtsstaats das Mandat ausschnüffeln, das strafrechtlich geschützte Anwalt-Mandantenverhältnis kaputtmachen, und verhindern, daß irgend ein Anwalt derartige Fälle überhaupt erst annimmt.

Die und ihr Anwalt sollen das nun so richtig gut zu spüren bekommen. Der wird dann von POLAS erfasst, dem polizeilichen Ermittlungs- und Fahndungssystem, wird überall von Polizisten angehalten und schikaniert, wo es nur geht, die bekommen Hausdurchsuchungen, das es nur so knackt, heimliche Telefonüberwachung, Verhaftungen, Verhöre.

Die ganze gute alte Palette der eigentlichen zum Kampf gegen Terroristen gedachten Ermittlungsmethoden hätten wir da anzubieten und unter dem Vorwand des Rechtsstaats zu mißbrauchen. Der Maßnahmenkatalog im Rahmen des “Anti-Terror-Einsatzes” wurde ja gerade erst von unserem Lieben deutschen Bundestag verlängert.

Und raten Sie einmal, wer die “Ermittlungen” für diesen Fall übertragen bekommt? Richtig, zuerst einmal unserem gerade erst lobend erwähnten, allerfleissigsten und zuverlässigsten Mitarbeiter. Der kennt den Fall doch schon!

Ein Preis für den, der auch das Ergebnis dieser “Ermittlungen” richtig errät!

3. Umsetzung der falschen Verdächtigungen ohne jegliche weitere Kontrolle durch Mißbrauch des rechtssstaatlichen Handwerkzeugs

Ganz genau: Die Zeugin bekommt nun einen Strafbefehl. Da können wir nämlich jede Menge beleidigenden Mist vollkommen ungestört und ungestraft hineinschreiben.

Der (international kaum mehr haltbare, veraltete) deutsche Strafbefehl ist eigentlich dazu gedacht, vergleichbar mit dem Mahnbescheid, für einfach gelagerte Fälle, in denen der Sachverhalt und die Rechtsfolge klar ist und man sich und dem Anzuklagenden den Aufwand eines langen Prozesses sparen möchte. Nicht im geringsten Bischen dachte man dabei an den Mißbrauch des Strafbefehlsverfahrens zur Disziplinierung von Regiemekritikern, und um korrupten Staatsanwälten eine einfache Methode an die Hand zu geben, es sich einzusparen, ihr eigenes Fehlverhalten in einem Strafprozess vorgehalten zu bekommen, der sich letztendlich gegen sie selbst umkehren könnte und sollte. Da brauchen wir nämlich wir keine Öffentlichkeit des Verfahrens, oder eine mündliche Verhandlung.

Wenn der Staatsanwalt frech genug ist, dann bekommt auch noch der Rechtsanwalt einen weiteren Strafbefehl. Da fährt er allerdings eine feine Linie, denn das ist, wie wir alle wissen, ein rechtswidriger Eingriff in dessen Existenz. Dieser wird um sein Leben, um seine Existenz und um seinen guten Ruf kämpfen, und dem Staatsanwalt und dem Richter, der das mitmacht, an den korrupten und gestärkten Kragen gehen.

Zehn Tagessätze a 10 Euro. So, daß es sich eigentlich nicht lohnt, dagegen vorzugehen, aber gerade so, daß ein für allemal dann feststeht, daß sich die Zeugin falsch verhalten hatte, und Polizei und leitender Staatsanwalt richtig.

Wird der Strafbefehl angefochten, dann lassen wir das sich daraus automatisch ergebende Strafverfahren einfach bis in alle Zeiten weiter laufen.

Die Diffamierten sind dann technisch zu “Angeklagten” geworden, ohne weitere Zwischensschritte, ohne Anhörung, ohne Akteneinsicht und ohne rechtsstaatliches Verfahren. Den Strafbefehl können wir dann nämlich auch kopieren und weiter verbreiten, wenn er nicht rechtskräftig wird. Das Hamsterrad dreht sich jetzt gegen die Anzeigenerstatter und gegen deren Rechtsanwälte! Wird er erst einmal rechtskräftig, dann ist die Zeugin “tot.” Nicht umsonst ist die Zeit der Ferien darum besonders eine günstige Gelegenheit für Strafbefehle. Die sind dann schon rechtskräftig, wenn die Leute wieder aus dem Urlaub zurück kommen. :-)

Teil 3 der Strafanzeige: “Psychiatrisierung” oder “Pathologisierung” der Anzeigenerstatter selbst

Jeder redliche Richter macht den Teil 2 der Strafanzeige natürlich in der Regel nicht mit. Aber Ausnahmen bestätigen die Regel.

Wir hätten es hier natürlich mit einer Dokumentation und Festschreibung der Korruption zu tun, die sich früher oder später vielleicht doch gegen die Urheber der falschen Verdächtigungen richten wird.

Daher greifen wir, wenn auch das auffliegen sollte, nun systematisch und standardmäßig auf eine weitere Masche zurück: wir werden auf einmal alle zu Medizinern, und streifen uns einen weißen Kittel über die schwarze Robe.

In keinem Lehrbuch zu finden (Stichwort Denial and Rejection oder: wir kennen doch unsere Gönner und Sponsoren!), - aber verleugneter Teil des ganz normalen, routinemäßigen Irrsinns des derzeitig geltenden und praktizierten deutschen Rechtssystems ist folgender Mechanismus.

Heutzutage werden in Deutschland anders Denkende nicht einfach so auf offenen Plätzen zusammen getrieben und erschossen (das wird in “modernen” Diktaturen gerne praktiziert), oder in KZ’s vergast, wir haben da inzwischen viel subtilere, elegantere und genauso wirksame Methoden.

An dieser Stelle wird jetzt nämlich gerne “Geisteskrankheit” der “Strafbefohlenen”, von Regimekritikern, Dissidenten und anderen anders denkenden Mitbürgern ins Blaue hinein behauptet.

Medizinische Anhaltspunkte oder Untersuchungen benötigen wir dazu nicht.

Dies gilt insbesondere auch für alle, die es wagen würden, Justizverbrechen zur Anzeige zu bringen, oder Kritik an irgend welchen Staatsvertretern oder hoheitlichen Einrichtungen zu artikulieren.

Der Trick mit der Psychiatrisierung (ähnlich: Pathologisierung) geht etwa so:

“Weil ja nicht sein kann, was nicht sein darf, ist das, was die Zeugin gesagt hat, freie Erfindung. Die/der arme Zeuge/in muß also an krankhaften Wahnvorstellungen leiden. Die Arme.”

Während die Staatsanwaltschaften sich in ihren Anklageschriften geradezu überschlagen von gemeinsamen Tatplänen, Verschwörungen und mittäterschaftlichen Plänen, - ohne das so etwas jemals per Definition paranoide Wahnvorstellungen sein könnte, oder die unzulässige Unterstellung von Straftaten, also letztendlich falsche Verdächtigung - so leidet jeder, der derartiges im Bereich der Justiz auch nur wagen würde, zu behaupten, per Definition unter wahnhaften Vorstellungen.

Und jetzt geraten wir auf eine besonders gemeine und hinterhältige Ebene:

Ein teures Sachverständigengutachten wird dann nämlich, natürlich auf Kosten der Zeugin, angeordnet, mit einem Gutachter, dem vorher insgesamt schon Aufträge in sechsstelliger Höhe zugeschustert worden sind. Der schreibt, mit ein paar Suggestivfragen, was auch immer wir nur wollen. Auch ein braver Hund. Stellt fest, was auch immer man möchte. Aber das ist noch ein anderes Thema. Aus die Maus.

Angenehmer Nebeneffekt: wir können so diesen Personenkreis auch noch locker in den Ruin treiben.

Über das, was dann geschehen könnte, wird der Film “Einer flog über das Kuckucksnest” nur wärmstens empfohlen. Keinerlei Rechte, Behandlung mit Elektroschocks und Drogen. Dem wäre insoweit eigentlich nichts weiter hinzuzufügen.

QED. Was wir beweisen wollten. Der deutsche “Rechtsstaat” verfügt über einen perfekten, in sich geschlossenen Verdeckungsmechanismus. Der Anzeigenerstatter und dessen Rechtsanwälte werden in ein sinnloses Hamsterrad geschickt, aus dem sie im Ergebnis möglicherweise mit einem rechtskräftigen Strafbefehl am Hals wieder heraus kommen, oder aber mindestens “psychiatrisiert”, diffamiert und regelrecht “juristisch vergewaltigt”.

Dadurch werden systematisch und konsequent Straftaten nicht erst seit der Nazizeit innerhalb der deutschen Justiz verdeckt, die Verfolgung von mitgeteilten Straftaten vereitelt, und dafür gesorgt, daß derartige Strafanzeigen immer zwangsläufig damit enden, daß die Anzeigenerstatter selbst sowie deren Rechtsanwälte falschen Ermittlungsverfahren und Strafbefehlen vollkommen schutzlos ausgesetzt sind.

Aber wer es wagen würde, zu sagen, das das unverändert genau dieselben Verdeckungsmethoden sind, mit denen schon die Nazis das Kunststück fertigbrachten, vor aller Augen 8 Millionen Juden auszurauben, zu kidnappen und anschließend zu ermorden, wobei “niemand” in Deutschland in aller Unschuld das wusste, oder gar zur strafrechtlichen Anzeige gebracht haben würde, weil dies nämlich im Dritten Reich mit eben diesen gemeinen Methoden systematisch unterbunden war, der würde natürlich erst recht ein Ermittlungsverfahren an den Hals bekommen. Wegen Verleumdung, Beleidigung, etc. etc. Da sind wir nämlich sehr empfindlich, wir ehrenwerte Gesellschaft. Und unser Ehrenschutz geht uns über alles in der Welt. Vgl. dazu unsere früheren Beiträge zum “Ehrenschutz” in Deutschland.

Heil Dir, oh holde Demokratie!

Daher würden wir es auch ganz sicher niemals wagen, so etwas zu sagen.

Ergebnis: mehr Schein als Sein, in Verdrehung des alten preussischen Grundsatzes, - wir tun einfach nur so, als ob wir einen Rechtsstaat hätten.

:-) Und auch das nennt sich dann deutsche Justiz Stand 2011.

Alternative Möglichkeiten:

Keine.

Strafanzeige an die Kriminalpolizei, - vollkommen sinnlos. Diese wird dann nämlich systematisch und ungeprüft die Angelegenheit “zuständigkeitshalber” an die Täter selbst (nämlich an den bereits erwähnten fraglichen leitenden Oberstaatsanwalt) verschicken, und damit die Opfer ans Messer der Täter liefern. Hamsterrad vgl. ab Punkt 3 oben.

Strafanzeige an den Generalbundesanwalt: Ehemalige Nazis hin- oder her, früher wurden diese Strafanzeige mindestens dort zur Kenntnis genommen und eventuell nachverfolgt. Heute, seit der Generalbundesanwältin Harms, heisst es dort: wir sind nicht zuständig, und die Schriftsätze werden einfach unbearbeitet zurück geschickt.

Denkbare, ebenso wirkungslose Möglichkeiten: Information an die Petitionsausschüsse des betreffenden Bundeslandes bzw. des Deutschen Bundestags sowie an die Europäische Kommission. Immerhin gibt es dann einen Bericht über die Angelegenheit, die jedoch in der Regel ohne Anhörung oder faire Untersuchung ebenso ad Akta gelegt werden.

Ferner können Berichte geschrieben werden und an die zuständigen Organe gesandt, wie z.B. den europäischen Ombudsmann, das Europäische Parlament, etc., um nur einige daraus zu nennen.

Richtig wirklich “heiße” Fälle, in denen es gilt, Standpunkte zu beziehen, werden von der deutschen Presse normalerweise ebenfalls mit Schweigen übergangen.

Nicht zuletzt bleibt zu erwähnen noch das Internet, wie z.B. hier :-)

Daß es den von uns besprochenen Fall Gäfgen überhaupt offiziell gibt, kann angesichts der oben aufgezeigten systematischen Verdeckungsmechanismen in unserem Justizsystem nur als erstaunlich bezeichnet werden.

Und irgendwie auch symptomatisch, dass es ausgerechnet solch einer Person gelingt, das geschlossene System des Hamsterrads insoweit zu schlagen.

Wahrscheinlich war der Hintergrund dieses Fall derart bestialisch und abnormal, daß dadurch die üblichen, oben aufgezeigten Verdeckungsmechanismen gar nicht erst bemüht wurden.

Rechtspolitische Kritik

Die zu fordernde Durchbrechung dieses hier dargestellten Hamsterrads geht nur, wenn systematisch die rechtsstaatliche Kontrolle von Justizstraftaten einer anderen Behörde zugewiesen wird.

Es geht keineswegs an, daß der leitende Oberstaatsanwalt über seine eigenen - möglichen - Straftaten im Ergebnis abschließend selbst entscheiden darf.

Es ist vollkommen unmöglich und heutzutage nicht mehr akzeptabel, daß die gegenseitige - eigentlich dringend notwendige - Kontrolle zwischen Staatsanwaltschaft und Richterschaft durch personelle und organisatorische Verquickung auf so gut wie Null herabgesetzt ist.

Diese muß ebenfalls der Kontrolle eines weiteren unabhängigen Organs des Rechtsstaats unterliegen. Die im Augenblick festzustellende Nullnummer, die die Landeskriminalämter in diesem Bereich schieben, muß organisatorisch abgeschaltet werden.

Das erfordert eine vollkommene Neuorganisation der Strafverfolgungsbehörden.

Unser Vorschlag geht dahin, daß systematisch derartige Strafanzeigen gegen die Justiz selbst z.B. den Landeskriminalämtern übertragen werden.

Diese Behörden in der derzeitigen Form müssen wohl vollkommen aufgelöst werden und neu strukturiert und wieder - mit personeller Neubesetzung, neu eingerichtet werden.

Sie sind derzeit vollkommen nutzlos, mißverstehen sich als “zweite Polizei”, sind uneffektiv und üben ihre funktionsgemäß eigentlich pflichtgemäß auszuübende Kontrollfunktion gerade gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Richterschaft einfach überhaupt nicht aus. Im Zweifel solidarisieren sie sich sofort mit den Tätern, wenn es um Straftaten innerhalb der Justiz geht.

Die Landeskriminalämter sollten eigentlich eigene Ermittlungen anstellen, und notfalls dies auf eigenen Wegen zur Anklage bringen können. Sie dürfen keineswegs den Täter berichterstatten (hier z.B.: leitender Oberstaatsanwalt), sondern müssen z.B. dem jeweiligen Landtag des Bundesstaats berichten, in dem die Strafanzeige erfolgt ist. Die Anklage muß dann durch Staatsanwaltschaften ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Täter erfolgen, und eventuell auch die damit zusammenhängenden gerichtlichen Zuständigkeiten.

Darüber muß es nachvollziehbare, der Akteneinsicht unterliegende Berichte geben (einzelne und jährliche Zusammenfassungen und Übersichten) und die Landeskriminalämter haben über ihre Tätigkeit (oder Untätigkeit!) gegenüber dem Landtag Rechenschaft abzulegen.

Dadurch hätten wir es mit einem offenen, transparenten und kontrollierten rechtsstaatlichen System zu tun.

Schließlich muß die Möglichkeit von “Revancheermittlungen” sowie anschließende Strafbefehle organisatorisch vollkommen ausgeschlossen werden.

Zunächst noch zu erwähnen einige organisatorische Defizite:

Korruption wird durch Personen gefördert, die immer an derselben Stelle tätig sind. Daher sollten mindestens Schaltstellen regelmäßig ausgetauscht werden. Weiter verbietet sich ein unmittelbarer Wechsel von Führungspersonen der Staatsanwaltschaft zur Richterschaft oder in umgekehrter Richtung. Hier würde ich an eine Sperre von ca. 3 Jahren denken.

Im Ergebnis würden bereits anständige Anti-Korruptionsgesetze vermutlich viel ändern können, Deutschland müßte dabei eigentlich nur lediglich das international schon längst bestehende Standards auch in die deutsche Rechtsordnung verbindlich übernehmen. Solange das nicht geschieht, weiß man, was man von unserer Rechtsordnung zu halten hat!

Beitrag und Copyright im Juni 2011 von:

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*1) Weitere Beispiele für derartige “Justizverbrechen”

Verwirklichung von strafrechtlichen Tatbeständen durch Organe der Justiz, die unter den Sammelbegriff “Rechtsbeugung” fallen, aber aus praktischen Gründen nicht verfolgt werden (können):

Beispiel 1: Strafvereitelung im Amt

Bei einer Strafanzeige wegen schwerer Köperverletzung hatte ein (vermutlich vorgesetzter) Polizist bei einer Festnahme von hinten vermutlich mit einer Dienstpistole auf den Kopf des wehrlosen, auf dem Boden liegenden Festgenommenen eingeschlagen. Die Wunde mußte dann im Krankenhaus genäht werden musste. Von zehn (!) der bei der Festnahme anwesenden weiteren Polizisten konnte sich keiner mehr daran erinnern, wer das gewesen ist (!). Der Täter kam mit vollem Wissen und Wollen der zuständigen Ermittlungsbehörden vollkommen ungestraft davon.

Beispiel 2. Erpressung und Strafvereitelung im Amt

Bei einer weiteren Strafanzeige durch einen Rechtsanwalt im Auftrag einer Mandantin wegen einer von ihr beobachteten Richterbestechung (Überreichung eines hochwertigen Präsentkobs) wurde die Beweislage vorab abgesichert durch drei unabhängige Versicherungen an Eides Statt von drei unabhängigen Personen.

Die Ermittlungen gegen die betreffende Richterin wurden dann durch die verantwortliche Staatsanwaltschaft auf der Stelle, ohne weitere Ermittlungen anzustellen, nachdem die Täter die Tat verleugneten, eingestellt und statt dessen wurden gegen die Anzeigenerstatterin, deren Rechtsanwalt als angeblicher “Mittäter” (!) und gegen die weiteren unabhängigen Zeugen “Ermittlungsverfahren” wegen falscher Verdächtigung u.a. eingeleitet (!). Der Rechtsanwalt, die Anzeigenerstatterin und sämtliche Zeugen wurden sodann durch mehrere Polizisten mit anonymen Anrufen, anonymen Emails, sowie sonstige (illegalen, falschen und vorgeschobenen) “Ermittlungsmethoden” permanent belästigt und bedrängt.

Die mitgeteilte Tat ist bis heute nicht zur Anklage gelangt.

Beispiel 3: Erpressung von Zeugenaussagen

Ein Staatsanwalt ließ telefonisch, ohne Hinweise auf Zeugnisverweigerungsrechte und die Anwesenheit eines Rechtsanwalts, Zeugen bei deren Vernehmung vor die Wahl stellen, entweder auf der Stelle auszusagen, oder sie würden in Haft genommen.

Dem Verteidiger gelang es noch nicht einmal, festzustellen, wer die Person war, die diese Erpressung der Zeugen vornahm, geschweige denn, das es deswegen zu irgend welchen Konsequenzen bei der Staatsanwaltschaft gekommen wäre.

Beispiel 4: Staatlicher Drogenhandel und Erpressung

Einem Rechtsanwalt wurde eine Erpressung mitgeteilt. In einem Drogengeschäft wurde ein Mandant damit bedroht, daß seine Lebensgefährtin sowie deren Tochter ermordet würden. Damit wurden 2.000,00 Euro erpresst. Es handelt sich um die Bezahlung des “Kaufpreises” für ein Drogengeschäft.

Als Täter der Erpressung konnte durch den Rechtsanwalt mit einiger Sicherheit ein verdeckter Ermittler der Polizei identifiziert werden.

Wegen der Bedrohung von Dritten, und da mit einiger Sicherheit davon auszugehen ist, daß Polizei und Staatsanwaltschaft hinter den Verbrechen stecken, konnte die Angelegenheit nicht zur Anzeige gebracht werden. Da es verboten ist, die Tätigkeit oder Identität verdeckter Ermittler aufzudecken, konnte noch nicht einmal der Mandantschaft mitgeteilt werden, mit wem sie es da in Wirklichkeit zu tun hatte (!).

Beispiel 5: Staatlicher Drogenhandel

In einem großen Drogenprozess wurde niemals geklärt, woher die fraglichen Drogen, die angeblich veräußert wurden, eigentlich wirklich kamen.

Sämtliche “Täter” wurden verurteilt, ohne daß die eigentliche Quelle der Straftaten (große Mengen an Heroin, die genauso blitzartig, wie sie auftauchten, wieder verschwanden) jemals auch nur zur Diskussion kam.

Aus den Akten ging jedoch recht eindeutig hervor, woher die fraglichen Drogen in Wirklichkeit kamen: nämlich aus den Händen der Kriminalpolizei selbst. Über einen Zeitraum von ca. 1 Jahr hinweg wurde durch die Polizei selbst (über “verdeckte Fahnder”) aktiver Drogenhandel betrieben, und am Ende, sozusagen zur Rechtfertigung dieser Tätigkeiten, wurden einige unbedeutende “kleine Fische” ans Messer der Justiz geliefert.

Die eigentlichen Täter und Drogenhändler laufen heute noch frei und unbestraft herum, und verkaufen unseren Kindern ungehindert und ungestraft weiterhin Drogen, - im Schutz und in Zusammenarbeit mit der deutschen “Justiz” selbst.

Beispiel 6:

Ein “Starverteidiger” (Typ: Schoßhündchen) bekommt von der Ehefrau des von ihm als Pflichtverteidiger vertretenen Angeklagten für mindestens eine Tatnacht ein Alibi.

Anstatt dieses Alibi vor Gericht einzubringen, “berät” dieser Rechtsanwalt, der entgegen der Beteuerungen des Mandanten von dessen Schuld überzeugt war, die Ehefrau dahingehend, daß sie damit rechnen müsse, im Falle einer Verurteilung strafrechtlich verfolgt zu werden, und zwar vollkommen unabhängig davon, ob ihre Aussage wahr ist oder falsch!

Daraufhin macht diese von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Das Alibi kann nicht in das Strafverfahren eingeführt werden. Der eigene Mandant wurde daraufhin zu langen Gefängnisstrafen verurteilt.

Beispiel 7:

Ein Wahlverteidiger (Typ: Schoßhündchen) nimmt in einer Strafsache Akteneinsicht (in eine mit gefälschten Urkunden gefüllte Strafakte!) und ist daraufhin von der Schuld seines eigenen Mandanten fest überzeugt. “Rechtliches Gehör” des eigenen Mandanten (!) benötigt er dafür nicht. Daraufhin legt er nicht etwa das Mandat nieder, sondern verweigert diesem einfach sogar ein einfaches Verteidigergespräch! - Wie könnte man sonst noch besser den eigenen Mandanten der Justiz ans Messer liefern?

Braver Hund.

FAQ unseres Rechtsanwalts-Internetportals

Abgelegt unter: Übersichten — admin @ 07:08

Die FAQ (Frequently Asked Questions) ist auf Deutsch eine Zusammenstellung der häufig gestellten (oder interessanten) Fragen, auf die dann verwiesen werden kann, um sich nicht immer wiederholen zu müssen.

Hier soll zu häufig gestellten Fragen Stellung genommen werden, die im wesentlichen auf Zuschriften beruhen, die sich auf dieses BLOG beziehen.

Insgesamt wird jedoch gebeten, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, auch derartige Fragen direkt auf der Kommentierleiste unter den Artikeln einzugeben.

Die Fragen werden aus Vertraulichkeitsgründen anonym eingegeben, gerne werden aber die Fragesteller auf Anfrage auch mit Namen angegeben und aufgenommen, bitte mich deswegen kurz kontaktieren.

Frage vom 03. August 2011:

Wie stelle ich einen Strafantrag ?

Antwort:

Häufig ist im Volk noch nicht einmal bekannt, daß es einen Unterschied gibt zwischen der Strafanzeige und dem Strafantrag. Der Strafantrag muß bei manchen Delikten (sog. Antragsdelikte, im Gegensatz zu den Offizialdelikten) extra gestellt werden und ist Prozessvoraussetzung.

Zu den Antragsdelikten gehören z.B. Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 2 StGB), Beleidigung, Verleumdung (§ 194 StGB), sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (§ 182 Abs. 3 StGB) und, mit Ausnahmen bei öffentlichem Interesse an der Strafverfolgung, die Entziehung Minderjähriger (§ 235 Abs. VII StGB).

Häufig ist die Frage, ob Strafantrag formgerecht und fristgerecht gestellt worden war, kriegsentscheidend für die gesamte Strafanzeige. Die Strafantragsfrist nach § 77b StGB beträgt drei (3) Monate und ist vergleichsweise überraschend kurz.

- die Antwort im Einzelnen auf Ihre Frage “wie stelle ich einen Strafantrag” ergibt sich aus dem Gesetz. Einschlägig ist § 158 StPO (Strafprozessordnung), § 77 StGB sowie die Regelung zum jeweiligen anzuzeigenden Delikt.

§ 158 StPO (Strafprozessordnung)

(1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden.

(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden.

(3) Zeigt ein im Inland wohnhafter Verletzter eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangene Straftat an, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anzeige auf Antrag des Verletzten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaats, wenn für die Tat das deutsche Strafrecht nicht gilt oder von der Verfolgung der Tat nach § 153c StPO Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 153f StPO, abgesehen wird.

Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn

1. die Tat und die für ihre Verfolgung wesentlichen Umstände der zuständigen ausländischen Behörde bereits bekannt sind oder

2. der Unrechtsgehalt der Tat gering ist und der verletzten Person die Anzeige im Ausland möglich gewesen wäre.

Frage vom 19. Juli 2011

Suche einen Anwalt, der mich als Opfer bei einer Anzeige wegen Folter pro bono vertritt

Antwort

Sehr geehrte Leserin dieses Blogs,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich darf (entsprechend meinen allgemeinen Nutzungsbedingungen) davon ausgehen, daß Sie damit einverstanden sind, Ihre Anfrage anonymisiert auch in meinen Veröffentlichungen wiederzugeben.

Wie Sie aus meiner Veröffentlichung

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2011/06/27/das-hamsterrad-der-strafanzeige-wegen-justizverbrechen/

entnehmen können, setzt sich jeder Rechtsanwalt, der solch ein Mandat annimmt, (sofern die Straftaten aus dem Bereich der öffentlichen Hand kommen) selbst strafrechtlicher Verfolgung und Diffamierung aus.

Pro Bono, also unentgeltlich, muß ein Anwalt schon recht sado-masochistisch eingestellt sein, wenn er sich auf so etwas einliesse:

Der Rechtsanwalt risikiert, seine Zulassung und damit seine Existenz zu verlieren, strafrechtlich verfolgt und diffamiert zu werden, und wird dafür noch nicht einmal bezahlt!

Auch Sie müssen auch mit den dort angegebenen Verdeckungsmechanismen und Racheakten rechnen, die im schlimmsten Fall in der Irrenanstalt enden bzw. mit einer strafrichterlichen Verurteilung.

Wenn Sie diesen “Lauf im Hamsterrad” dennoch versuchen möchten, so ist meine Empfehlung folgende:

Sie benötigen - natürlich - einen Anwalt, der ein unverbesserlicher Idealist ist. Ich selbst würde mich eingeschränkt dazu zählen. Die Einschränkung ergibt sich daraus, daß ich meine, mit einer Anwaltszulassung wirkungsvoller mich für die Behebung der von mir kritisierten Mißstände in der Justiz einsetzen zu können als ohne.

Empfehlungen

1. Sichern Sie vorab sämtliche Beweise so gut wie es geht. Im Einzelnen verweise ich auf §§ 48 ff. StPO. Der strafrechtliche Strengbeweis ist eine ganze Wissenschaft für sich.

Für Sie normalerweise die wichtigsten verwendbaren Beweismittel sind Urkunden und Zeugenaussagen.

(Verläßliche) Zeugenaussagen sollten durch Versicherungen an Eides Statt belegt sein (Meineid Mindestfreiheitsstrafe 1 Jahr!), sonstige Beweise einbruchsicher aufbewahren!

Behaupten Sie immer grundsätzlich nur Tatsachen, die Sie lückenlos und angriffssicher auch beweisen können.

2. Sie können/ müssen damit selbst nach dem Gesetz privat Strafanzeige erstatten bei der örtlichen Polizei, beim Amtsgericht oder bei der Staatsanwaltschaft. Die einschlägige Gesetzesnorm dazu ist §§ 158 StPO (Strafprozessordnung), angegeben weiter oben im Rahmen der Frage, wie stelle ich einen Strafantrag). Es besteht in Deutschland dafür keine Anwaltspflicht.

Gehen Sie immer vom Gesetz aus (welcher Straftatbestand des Strafgesetzbuchs (StGB) wurde erfüllt`?) und unterlegen Sie den Tatachenvortrag sowie die Beweise, die zur Erfüllung des Straftatbestandes führen.

3. Ein Rechtsanwalt ist lediglich bei dem Punkt “Klageerzwingungsverfahren” erforderlich, wenn die Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren auch eingestellt hat. Dazu verweise ich auf meinen Artikel:

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2011/07/14/klageerzwingungsverfahren-nach-%C2%A7-172-stpo-wegen-kindesentzugs/

Hier schlage ich vor, sofern Bedürftigkeit vorliegt, einen Entwurf beim OLG einzureichen, und Antrag auf Bewilligung von PKH zu stellen sowie Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Bei dem Entwurf bitte ich, die ausgewiesenen Punkt selbst zu klären, insbesondere die Einhaltung aller Formalien, vgl. dazu den Aufsatz.

Sofern Ihnen PKH gewährt wird und ein Anwalt beigeordnet wird (was statistisch, wie ich in dem Aufsatz dargelegt habe, äußerst unwahrscheinlich ist, mit Annahmequoten gegen 0 über Jahre hinweg!), bin ich oder ein geeigneter Kollege, nach Beiordnung durch das Gericht, selbstverständlich gerne bereit, Sie in dem anschließenden Verfahren zu vertreten.

Terminsvertretungen, die nicht im Umkreis von 50 km von B.- Baden stattfinden, kann ich allerdings nur wahrnehmen, wenn die zusätzlichen Kosten (Reisekosten, Spesen) vorab übernommen werden.

4. Gerne lese ich Ihren Strafantrag auch für Sie durch und gebe Hinweise. Bitte seien Sie so freundlich, und lassen sich beim Amtsgericht vor Ort einen Beratungshilfeschein dafür geben.

5. Beachten und dokumentieren Sie insbesonders Fristen akribisch. Den Eingang von amtlichen Schreiben sofort auf dem Dokument vermerken.

6. Ihr Rechtsanwalt sollte vorzugsweise aus einem anderen Bundesland kommen.

Die aufgezeigten “Gegenangriffe” sind für Polizei und Staatsanwaltschaft viel schwerer bundesstaatlich - grenzüberschreitend zu “organisieren”, ohne selbst dabei früher oder später in Schwierigkeiten zu geraten und entfallen deshalb häufig ganz.

Ich hoffe, daß Ihnen das einen ersten Einstieg gibt und wünsche Ihnen ein gutes Gelingen.

Mit freundlichen Grüssen,

Rechtsanwalt

Frage

Gesendet: Freitag, den 24. Juni 2011
Betreff: Anzeige wegen Folter

Wie gibt man eine Anzeige wegen Folter auf?

Antwort:

Folter ist im wesentlichen Körperverletzung, das steht im Strafgesetzbuch, § 223 -§ 227 StGB.

Einschlägig ist § 158 StPO (Strafprozessordnung):

Zuständig zur Entgegennahme von Strafanzeigen sind danach die Staatsanwaltschaften, die Behörden und Beamten des Polizeidienstes, und auch das Amtsgericht.

Anzumerken noch ist, daß zu empfehlen ist, wenn es um Folter im Zusammenhang mit der Justiz geht, die Beweise vorab intern bereits so zu sichern, daß Ihnen das nicht dann durch die Behörden ins Gegenteil verdreht werden kann. Damit müssen Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit rechnen.

Den ganzen Ablauf einer (fiktiven) solchen Strafanzeige in Deutschland, Folter in der Justiz betreffend, haben wir in einem Artikel über das Hamsterrad der Strafanzeige wegen Justizverbrechen dargestellt.

Sie müssen u.a. mit vorgeschobenen “Ermittlungsverfahren” gegen Sie selbst rechnen, sowie gegen sämtliche Personen, die Sie als Zeugen in diesem Zusammenhang benennen, gegen Ihren Rechtsanwalt, sowie weitere polizeilichen Maßnahmen wie Hausdurchsuchungen und Telefonüberwachungen.

Ich hoffe, daß dies insgesamt Ihre Frage hinreichend beantworten wird.

Frage (gesendet: Juni 2011): Welche Religion und/ oder Rasse bzw. Hautfarbe haben Sie?

Antwort: Antworten auf die “Gretchenfrage”, und insgesamt Fragen zu privaten Verhältnissen, wie z.B. nach der privaten Religionszugehörigkeit sowie der Rasse unserer Autoren werden grundsätzlich nicht gegeben.


Frage: Wenn Sie so kritisch gegenüber der deutschen Justiz eingestellt sind, welchen Erfolg haben Sie dann als Anwalt, wirkt sich das nicht negativ aus?

Antwort:

So negativ bin ich gar nicht gegenüber der deutschen Justiz eingestellt. Ich würde eher sagen, daß ich ein realistisches, unverschöntes Bild davon wiedergebe. Wenn ich nicht den Eindruck hätte, daß man noch etwas ändern bzw. verbessern könnte, würde ich mir hier nicht mehr die Mühe machen, die ganzen - teilweise verheerenden - Systemfehler recht akribisch aufzudecken.

Im Rahmen meiner Anwaltstätigkeit ergibt sich ein normales Spektrum an Gewinnen und Verlieren, vergleichbar etwa mit den Ergebnissen einer Lotterie. Das hängt damit zusammen, daß üblicherweise der Mandant den Anwalt auswählt, und nicht anders herum, und dieser Auswahlvorgang ist natürlich im Wesentlichen aleatorisch, vom Zufall abhängig. Langfristig, im Schnitt, bekommt man als Anwalt also eine in etwa ausgewogene Anzahl an “guten” und an “faulen” Eiern, Verzeihung Fällen.

Von unbefangenen, demokratischen Richtern wird erwartet und darf erwartet werden, daß sie Recht sprechen, und nicht irgend ein “Schoßhündchen”-Spiel spielen. Das bedeutet, sie haben über den ihnen vorgelegten Sachverhalt/ Rechtsstreit zu entscheiden und nicht über den Rechtsanwalt.

Dabei spielen Fragen wie die Qualität des Anwalts meiner Einschätzung nach eine Rolle von vielleicht 10 Prozent.

Vor Kollegen, die sich selbst als “Superanwälte” darstellen, die immer gewinnen, möchte ich nachdrücklich warnen. Letztendlich behaupten diese damit eigentlich von sich selbst, daß sie selbst korrupt sind, bzw. sie behaupten damit im Ergebnis, daß wir eine korrupte Richterschaft haben!

Dem ist nicht so bzw. dem sollte in einem Rechtsstaat und bei unbefangener Justiz keineswegs so sein!

Nicht zu vergessen: wir Anwälte liefern, zusammen mit Ihnen, nur die Fakten für das Gericht.

Sie liefern den Anwälten die Fakten des vom Gericht zu beurteilenden Sachverhalts, und Sie bestimmen letztendlich damit selbst, wie gut oder schlecht Ihr Fall ist. Das “Recht” (manchmal auch das Unrecht!) sprechen dann die Richter, nicht die Anwälte (”da mihi facta, dabo tibi ius”). Das wird gerne und häufig verdreht.

Auch ein “schlechter” Anwalt kann deshalb einen guten Fall gewinnen, und ein guter Anwalt einen schlechten Fall verlieren. Vorausgesetzt, wir haben es mit unbefangenen Richtern zu tun, die ihre Arbeit pflichtgemäß erfüllen.

Nun stellt sich die Frage, ob sie sich als Anwalt im Falle des Obsiegens eine objektiv falsch entschiedene Gerichtsentscheidung (z.B. weil der Mandant und/ oder der Anwalt vorher gegenüber dem Gericht falsche Angaben gemacht hatte, oder die Richter korrumpiert sind) als Erfolg auf die Fahne schreiben möchten.

Dazu ist zu sagen, daß für derartige “Erfolge” Sie sich lieber an einen anderen Rechtsanwalt wenden mögen!

Und im Falle des Verlierens eines (z.B. durch korrupte Richter absichtlich falsch entschiedenen) Prozesses ist das nicht notwendiger Weise ein Zeichen für einen schlechten Anwalt!

Ob der Rechtsanwalt erfolgreich ist, hängt also - zu Recht ! -ab von Ihrem Fall, den Sie mir liefern, ab, bzw. sollte im Idealfall primär davon abhängen.

Nur bei wirklich korrupten Zuständen spielen andere Faktoren dabei eine Rolle, dazu gehören selbstverständlich auch möglicherweise korrupte Richter, und Staatsanwälte, Polizisten etc. bzw. Personenkreise innerhalb der Justiz, die es nicht verstehen, Anwalt und Mandant sowie den von ihnen einzig zu beurteilenden Sachverhalt korrekt zu unterscheiden. Bei der überwiegenden Fall der von mir wahrgenommenen Mandate ist dies jedoch mit Sicherheit nicht der Fall (- zumindest besteht diese Hoffnung, wishful thinking, sonst hätte ich schon längst - wieder - auswandern müssen!).

Die sich daraus ergebenden rechtspolitischen Forderungen sind im wesentlichen in diesem Blog dargelegt. Immer wieder wichtig erscheint es, zwischen Fragen der Rechtspolitik zu unterscheiden und dem augenblicklichen - unzulänglichen - Zustand der gegenwärtigen deutschen Rechtsordnung.

Massivem Widerstand innerhalb in der Justiz begegne ich eigentlich nur dort, wo man sowieso von Korruption reden kann. Kurz und prägnant: Ich bin selbst nicht bestechlich oder korrupt, und ich besteche auch nicht oder lasse mich auf korrupte Amtspersonen ein. Wenn Sie das von ihrem Anwalt erwarten, sind Sie bei mir schlecht aufgehoben.

Beitrag und Copyright im Juni 2011, letzte Aktualisierung vom 03. Aug. 2011 von:

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26.6.2011

World Justice Project - Internationale Rangliste der Rechtsstaatlichkeit

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 10:29

- zu hohe Einstufung für das neu aufgenommene Deutschland?

http://www.worldjusticeproject.org/about/

Ein hochinteressantes Projekt ist das bislang in Deutschland wenig bekannte oder beachtete World Justice Project. Es handelt sich um eine Forschungsarbeit, bei der anhand des “Rule of Law Index TM” anhand von objektivierten Kriterien ein weltweiter Vergleich der Rechtsstaatlichkeit der gelisteten Staaten unternommen wird.

Zunächst einmal werden dort die Grundlagen des sozialen Zusammenlebens definiert, unter den Aspekten der Eröffnung der rechtsstaatlichen Möglichkeiten und Chancen, und der justitiell gewährten Gleichheit. Weiterhin wird eine “Rule of Law” aufgestellt, eine “Regel der Rechtsstaatlichkeit” und anhand eines Index die rechtsstaatlichen Standards der Staaten der Welt miteinander verglichen.

Die “Rule of Law” stützt sich auf vier - dogmatisch aufgestellte- Prinzipien:

- Die Exekutive (Regierungen und deren Vertreter im weiteren Sinn) muss auf gesetzliche Art und Weise Rechenschaft von ihrem Tun abgeben

- Die Gesetze (Legislative) müssen transparent sein, veröffentlicht, beständig und fair, und Grundrechte berücksichtigen, insbesondere die Sicherheit von Personen und Eigentum.

- Der Gesetzgebungsprozess (Legislative) muß zugänglich sein, gerecht und wirkungsvoll

- Die Judikative (Gerichte) muss kompetent sein, und unabhängig. Es muß ethisch wertvolle Entscheider geben, Rechtsanwälte und Justizbedienstete, die in hinreichender Zahl hinreichende Ressourcen anbieten, um dem Bedarf der Gemeinschaft gerecht zu werden.

Im World Justice Index 2011 kommt Deutschland im wesentlichen unter die ersten zehn Staaten aus insgesamt 69 gelisteten Staaten.

Kritischer Kommentar

Ut desint vieres, tamen est laudanda voluntas.

Obwohl es an den erforderlichen Kräften fehlt, so ist doch schon die gute Absicht lobenswert.

Das Projekt tastet sich in eine Lücke des internationalen Demokratiebewegungen hinein, ohne allerdings der Aufgabe ernsthaft gerecht zu werden oder gar akzeptable Lösungen anzubieten.

Die Auswahlkriterien des Projekts erscheinen uns insbesondere teilweise willkürlich ausgewählt.

So werden zentrale Aspekte der Rechtsstaatlichkeit nicht hinreichend berücksichtigt.

Dazu gehören etwa die Umsetzung der Gewaltenteilung und die Bedeutung deren gegenseiter Kontrolle (Check and Balance) sowie die Verwirklichung demokratischer Mindestanforderungen wie freie Meinungsäußerung, sowie Einflußmöglichkeiten des Einzelnen (”das Volk”) auf Vorgänge innerhalb des Staates auch als Mindestanforderungen an einen Rechtsstaat.

Die Schwachpunkte solch eines internationalen Rankings ist ferner, daß häufig die Informanten gerade aus den Kreisen stammen, denen überhaupt nichts an einem objektiven Ranking gelegen ist, sondern denen es vielmehr darum geht, den eigenen Staat so gut wie möglich aussehen zu lassen, vollkommen unabhängig von der wahren Lage.

Unserer Meinung nach müssten auch die Sponsoren derartiger Indexermittlungen, sowie die Methoden und die Informanten offen zugänglich angegeben werden, da sonst die Einflussnahme auf die Ergebnisse z.B. durch “Spenden” zu groß ist.

Insbesondere muß solch ein Ranking geeignet sein, die in “moderneren Diktaturen” im weiteren Sinne (mit allen fließenden Übergangsformen) üblichen Verdeckungsmechanismen aufzudecken.

Jeder beansprucht heutzutage die Begriffe Rechtsstaat und Demokratie für sich. Das beste Beispiel dafür war das Einparteienregime in der ehemaligen DDR. Dort waren zwar formalistische rudimentäre Ansätze eines Rechtsstaats von oben her installiert, ohne daß dies auch nur ansatzweise echten modernen rechtsstaatlichen Anforderungen genügt hätten.

Wenn man nun beispielsweise etwa eine offizielle Anfrage bei den Regimes von Gaddafi oder Assad starten würde, dann würde einem mit Amt und Siegel bestätigt werden, wie rechtsstaatlich dort alles zugeht. Und dies würde geschehen vollkommen ungeachtet der Tatsache, daß z.B. Gaddafi und sein System derzeit bereits wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit ausgeschrieben ist, und sein Abgang nur noch eine Frage der Zeit ist.

Das geht natürlich überhaupt nicht.

Wir sind insgesamt der Überzeugung, daß Deutschland ein derartiges Ranking unter den ersten zehn der Rechtsstaaten der Welt mit Sicherheit nicht verdient.

Deutschland verdient es nicht, auf dieser Liste aufgenommen zu werden, denn wichtige und zentrale rechtsstaatliche Probleme werden in Deutschland vom Gesetzgeber und den ausführenden Organen nicht aufgegriffen und auch nicht unverzüglich beseitigt, obwohl dies eigentlich problemlos möglich wäre.

Wir müssen dieses Ranking somit vorläufig leider als nicht hinreichend objektiviert bzw. nachvollziehbar oder transparent bewerten, und damit insgesamt leider ohne praktische Relevanz.

Zu den angesprochenen, unverzeihbaren und unerledigten Problemen in Deutschland gehören beispielsweise, nicht abschließend aufgezählt:

Die im Wesentlichen in Deutschland immer noch vollkommen ungehindert ausgeübte und praktizierte Zensur (200.000 jährliche “Ermittlungsverfahren” wegen angeblicher Straftaten gegen die Ehre), deren exzessives Ausmaß sogar noch beständig wächst, verbietet es, den Namen Deutschland im Zusammenhang mit einem Rechtsstaat zu nennen.

Das vom Bundesverfassungsgericht alle Schaltjahre wieder in Einzelfallentscheidungen einschränkend über die Zensur gehängte Feigenblättchen “Wahrnehmung berechtigter Interessen” wird nur im Interesse der Zensoren selbst ausgelegt und stellt sich eher als ein schädliches Deckmäntelchen dar denn als effektive Beschränkung der Zensur.

Angesichts dieser in Deutschland exzessiv ausgeübten und praktizieren Zensur steht Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG (”eine Zensur findet nicht statt”) nur noch als verlogener Unsinn da.

Problematik weitgehende fehlende rechtsstaatliche Kontrolle der Justiz selbst z.B. bei Kindesentzug durch Jugendämter. Die Tätigkeiten können in diesem Bereich teilweise nur noch der vom Staat organisierten Kriminalität zugeschrieben werden.

Problematik deutsche Mafia und insbesondere die Drogenmafia - durch den Gesetzgeber wird absichtlich immer mehr der gesamte Drogenhandel einer unabhängigen Kontrolle entzogen, und in die - unverantwortlichen - Hände u.a. spezialisierter Polizei, Staatsanwaltschaften und Richter übergeben, die häufig mit diesen viel zu weitgehenden Befugnissen ihr Schindluder betreiben.

Beispielsweise wird Drogenhändlern die Macht eingeräumt, unter dem Deckmantel des Rechtsstaats Private zu erpressen. Es handelt sich um Straftaten, die im Ergebnis nicht nitgeteilt werden können und nicht verantwortlich verfolgt werden, da die Täter mit den Ermittlern kraft Gesetzes unter einer Decke stecken.

Problematik fehlende Gewaltenteilung und Kontrolle z.b. zwischen Gerichten und Staatsanwaltschaften

Problem Menschenrechtsverstösse, die nicht behoben werden, bzw. fehlende “Umsetzung” von Entscheidungen des EGMR.

Dazu gehört Z.B. das wieder einmal nicht verabschiedete Justizbeschleunigungsgesetz. Die europäischen Vorgaben und Verurteilungen betreffend Menschenrechtsverletzungen werden von Deutschland einfach vorsätzlich ignoriert und mißachtet.

Problematik fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit der meisten Bundesländer.

Dazu gehört eine durch formelle Zugangshindernisse fast auf Null beschnittene Verfassungsgerichtsbarkeit, dazu gehört auch der organisatorisch immer noch vollkommen fehlende Zugang zu Landesverfassungsgerichten in vielen deutschen Bundesländern. Im Deutschland, das ummittelbar aus einer Diktatur heraus schreitet, kann man das vielleicht noch irgendwie verstehen, heute aber eigentlich überhaupt nicht mehr.

Problematik unvertretbar hohe Zugangsbeschränkungen beim Bundesverfassungsgericht (z.B. durch Mißbrauchsgebühren auch gegenüber Rechtsanwälten (!) in § 34 BVerfGG, wodurch in der Praxis die Verfolgung der Verletzung von Grundrechten so gut wie vereitelt wird.

Problematik fehlende Anti-Korruptionsgesetze auf Bundesebene und in den meisten Bundesländern. Der damit zusammenhängende organisatorische Reinigungseffekt fällt durch die politische Blockade derartiger Gesetze von vorne herein weg. So wären damit automatisch anonyme Meldeeinrichtungen für Korruption auf allen Ebenen verbunden, die es organisierter Kriminalität wesentlich schwerer machen würde, in Deutschland nachhaltig Fuß zu fassen. Derzeit muß im Gegenteil (mangels gesetzlich eingerichteter Kontrollen) von einer Vermutung der Korruption in Deutschland ausgegangen werden.

Insgesamt sind unserer Überzeugung nach in Deutschland derzeit ganz offensichtlich und international geradezu auf peinliche Art und Weise rechtsstaatliche Mindestanforderungen nicht erfüllt. Dies verbietet einen echten Vergleich mit anderen Ländern.

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Open Letter to WPJ 2011 (World Justice Project) regarding objections to doubtful ranking of existing German justice system

Bei “www.eucars.de” Open Letter to WPJ 2011 ist ein kritischer offener Brief betreffend Einwendungen gegen die Einstufung des gegenwärtigen deutschen Justizsystems in dem Projekt veröffentlicht.

24.6.2011

Beschwerde Chodorkowski vor dem EGMR in wesentlichen Teilen unbegründet

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 12:29

http://www.facebook.com/chodorkowski?v=wall&filter=3

Beschwerde vor dem EGMR Chodorkowski ./. Russland (Nr. 5829/04)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 31.05.2011 eine der insgesamt wohl vier Beschwerden des russischen Milliardärs Chodorkowskis in den wesentlichen Teilen als unbegründet abgewiesen.

Wegen Unterschlagung von Öl und wegen Geldwäsche waren Chodorkowski und Lebedew zu jeweils 13 Jahren Straflager verurteilt worden. Unter Berücksichtigung der nach dem ersten Urteil aus dem Jahre 2005 anzurechnender Haftzeit aus der U-Haft sollen die beiden 2016 frei gelassen werden.

Der „Fall Yukos“ gehört zu den spektakulärsten, international bekannten Strafprozessen. Er wird von vielen als politisch motiviert bewertet. Die Behörden Russlands streiten dies jedoch ab.

Es liegt dem EGMR allerdings noch weitere Beschwerden zum Komplex Chodorkowski und der Zerschlagung des Yukos-Konzerns vor. Außerdem kann Chodorkowski noch Beschwerde gegen die vorliegende Entscheidung einlegen. Der Fall wäre dann gegebenenfalls von der Großen Kammer des Menschenrechtsgerichtshofs neu zu entscheiden.

Recht bekam er bei einigen - unwesentlichen - Nebenpunkten: Chodorkowski war bei seiner Festnahme anfangs nur als Zeuge geladen worden. Wenige Stunden später aber wurden ihm dann Haftbefehle vorgelegt und er wurde plötzlich als Angeschuldigter in U-Haft genommen. Seine Haftbeschwerden wurden dann oft schleppend behandelt und ohne hinreichende Begründung abgewiesen.

Recht bekam er auch mit seinen Rügen der Haftbedingungen. Im Verlauf des Gerichtsverfahrens war er in erniedrigender Weise wie ein gewalttätiger Schwerkrimineller in vergitterten Käfigen ausgestellt worden. Man habe auch die Rechte seiner Anwälte missachtet, habe deren Papiere durchsucht und beschlagnahmt. Und die Haftbedingungen seien zeitweise jenseits aller Menschenrechtsstandards gewesen und stellten so eine Misshandlung dar.

In den wichtigsten Punkten wurde aber die Menschrechtsbeschwerde Chodorkowskis zurückgewiesen.

Es gäbe keine unwiderlegbaren Beweise, dass politische Motive hinter diesem ersten Prozess gegen ihn steckten.

Der Gerichtshof erwähnt zwar, dass es hierfür Verdachtsgründe gibt - und es auch klar sei, dass politische Gegner und die wirtschafliche Konkurrenz von seiner Verfolgung profitierten. Die Richter des EGMR meinten aber, dass sich die Anklagen auf nachvollziehbare Verdachtsgründe stützten.

Die Richter sprachen Chodorkowski deshalb auch nur eine Entschädigung von 10.000 Euro für die erlittenen Misshandlungen zu.

Feststellungen im Einzelnen (noch anfechtbar)

Art. 3 EMRK

Keine Verletzung von Artikel 3 (Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) der europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) - betrifft die Umstände der Festnahme von Mikhail Khodorkovsky und Aufenthalt im Untersuchungshaftgefängnis zwischen dem 25. Oktober 2003 und dem 8. August 2005;

Zwei Verletzungen von Artikel 3 EMRK wegen der Umstände, in denen er bei Gericht und bei der Untersuchungshaft behandelt wurde, und nach dem 8. August 2005.

Art. 5 EMRK

Eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 (b) EMRK (Rechtmäßigkeit der Festnahme wegen Nichterfüllung einer gesetzmäßigen Anordnung) am 25. Oktober 2003;

Keine Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 (c) EMRK (Rechtmäßigkeit der Festnahme eines einer Straftat Verdächtigen) betrifft die Rechtmäßigkeit seiner Festnahme im Rahmen laufender Ermittlungen;

Eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 3 EMRK (Überlange Verfahrensdauer) betrifft die Dauer seiner fortlaufenden Festnahme bis zu Untersuchung und zum Prozess;

Vier Verletzungen von Artikel 5 Abs. 4 (richterliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Festnahme) verfahrenstechnische Fehler bei seiner Festnahme

Beanstandet wurde ua. (Rz. 160), daß entgegen des Russischen Gesetzes Art. 241 CCrP die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfand. Der EGMR befand, daß hier zwar gegen die eigenen Regeln verstossen worden war, daß dies aber noch kein Verstoss gegen die Europäische Konvention für Menschenrechte bedeutet.

Eine formelle Verletzung der Konvention wurde insoweit darin gesehen, daß die Entscheidungen nicht begründet worden sein sollen, und in den Entscheidungen kein Ende der angeordneten Haft definiert war.

Das Gericht fand einige, wenn auch magere, Begründungsansätze. Die spätere Verlängerung entsprechen diesen Anforderungen nicht, jedoch wurde insoweit versäumt, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen.

Eine dritte Haftverlängerung war allerdings überhaupt nicht begründet worden. Dies wurde wegen Überschneidung der Anwendungsbereiche der Konvention unter Art. 5 Abs. 4 (mangelhafte Beschwerdemöglichkeiten) als Verletzung entschieden.

Art. 18 ERMK

Keine Verletzung von Artikel 18 EMRK (Beschränkung von Rechten für unsachgemäße Zwecke) wegen der Behauptung, dass seine Anklage politisch motiviert war.

English Summary

The case concerned the arrest and detention for several years of one of the then richest people in Russia on charges of economic crimes.

According to the ECHR, in Tuesday’s Chamber judgment in the case Khodorkovsky v. Russia (application no. 5829/04), the European Court of Human Rights held, unanimously, that there had been:

No violation of Article 3 ECHR (prohibition of inhuman or degrading treatment) of the European Convention on Human Rights regarding the conditions of Mikhail Khodorkovsky’s detention in the remand prison between 25 October 2003 and 8 August 2005;

Two violations of Article 3 ECHR regarding the conditions in which he was kept in court and in the remand prison after 8 August 2005;

One violation of Article 5 § 1 (b) ECHR (lawfulness of detention for non-compliance with a lawful order) regarding his apprehension on 25 October 2003;

No violation of Article 5 § (c) ECHR (lawfulness of detention of a criminal suspect) regarding the lawfulness of his detention pending investigation;

One violation of Article 5 § 3 ECHR (length of detention) regarding the length of his continuous detention pending investigation and trial;

Four violations of Article 5 § 4 ECHR judicial review of the lawfulness of preconviction detention) regarding procedural flaws related to his detention; and

No violation of Article 18 (limitation of rights for improper purposes) regarding the claim that his prosecution was politically motivated.

The decision still can be contested within 3 months.

http://www.ad-hoc-news.de/europaeischer-gerichtshof-weist-chodorkowski-klage-ab–/de/News/22184076

Beitrag und Copyright im Juni 2011 von:

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Fundstelle mit der Entscheidung auf englisch:

http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?action=html&documentId=885884&portal=hbkm&source=externalbydocnumber&table=F69A27FD8FB86142BF01C1166DEA398649

Ai Weiwei Frei Au Wei!

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 12:05

http://de.wikipedia.org/wiki/Ai_Weiwei

Der chinesische Künstler und Bürgerrechtler Ai Weiwei ist wieder frei. Angeblich soll er in Haft ein Anerkenntnis von Steuerhinterziehung unterschrieben haben. Reden darf er nicht drüber. Da mag halt jeder sich dabei denken, was er möchte. Nicht nur des Wortspiels wegen denken wir nur Au Wei, Ai Weiwei, au Wei, das riecht hier aber gewaltig, nach ‘ner Schw……. ierigen Situation!

Schweigen ist manchmal beredeter als alle Worte: Wir schweigen jetzt in den nächsten Linien für und zusammen mit Ai Weiwei:

(teilweise wortloser) Beitrag und Copyright, auch für die fehlenden Worte, im Juni 2011 von:

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Hier geht es zum Beitrag über den diesjährigen Friedensnobelpreis, der an einen chinesischen Bürgerrechler ging:

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/?s=nobelpreis

Russisches “Komitee gegen Folter” erhält Menschenrechtspreis des Europarats

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 11:21

http://assembly.coe.int/defaultE.asp

“wir woll’n es nicht verschweigen, in dieser Schweigezeit” (Ermutigung, Wolf Biermann)

Der Menschenrechtspreis 2011 der parlamentarischen Versammlung des Europarats (PACE) wurde vergeben an eine russische Organisation namens Komitet Protiv Pytok, einen Zusammenschluss aus 35 Menschenrechtsanwälten. Der Preis ist dotiert mit Euro 10.000,00 und wird zweijährig vergeben.

Diese Organisation hilft nicht nur Folteropfern, sondern trägt auch dafür Sorge, daß Menschenrechtsverletzungen gerichtlich geahndet werden. Dadurch wird die Menschenrechtssituation in Russland, insbesondere im Nordkaukasus, erheblich verbessert.

Gratulation den Kollegen, wir wollen auch und nicht zuletzt Russland dazu gratulieren, und weiter so! Ist es voreilig, zu sagen, daß Russland damit gerade dabei sein könnte, in Punkto Menschenrechte Deutschland ein- bzw. sogar zu überholen?


http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2011/06/09/in-deutschland-gibt-es-keine-menschenrechtsanwalte/

hier geht es zu einigen mageren Fundstellen darüber im Internet:

http://assembly.coe.int/main.asp?link=/Committee/JUR/HumanRightsPrize/PrizeIndex.htm

http://www.dw-world.de/dw/function/0,,83389_cid_15185026,00.html

Nicht zu verwechseln ist dieses Komitee mit dem UN-Ausschuss gegen Folter (engl. Committee Against Torture, CAT). Dies ist ein UN-Vertragsorgan, das die Einhaltung der Bestimmungen der UN-Antifolterkonvention überwacht.

http://de.wikipedia.org/wiki/UN-Ausschuss_gegen_Folter

http://www2.ohchr.org/english/bodies/cat/

http://assembly.coe.int/defaultE.asp

English Summary

Human Rights Prize 2011

This year, the Parliamentary Assembly of the Council of Europe (PACE) granted its Human Rights Prize to the Russian Non Governmental Organisation (NGO) ‘Committee against Torture’ (Komitet Protiv Pytok).

PACE presented its Human Rights Prize 2011 to the organization, supposedly consisting mainly out of an association of 35 Russian human rights attorneys, in recognition of the organisation’s key role in assisting victims of serious human rights abuses.

Gratulations, keep up the good work!

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16.6.2011

Über den Geruch des Nationalsozialismus

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 08:28

Vielleicht können wir das deutsche Rechtssystem am ehesten vergleichen mit einem alten, gerade umgebauten Kuhstall, wobei nicht ganz säuberlich vorher (und nachher) gereinigt worden war: es richt noch immer etwas nach Kuhscheiße. Es ist nur die Frage, ob wir sensibel genug sind, es zu riechen, und ob wir wagen, es zuzugeben: den Geruch des Nationalsozialismus; oder ob wir es uns einfach machen und verlogen genug sind, einfach zu sagen: “das riecht doch gar nicht”. Vermutlich wird der Geruch in homöopathisch kleinen Mengen sogar immer noch da sein, wenn er objektiv überhaupt nicht mehr meßbar ist.

Wer zuläßt, und als Garant des Rechts sogar aktiv dabei Hilfe leistet, daß vor aller Augen acht Millionen Juden ermordet und Ihrer Bürgerrechte beraubt, vertrieben, vergast, ermordet, diffamiert und ausgeraubt werden, wer Straftaten systematisch verdeckt und verheimlicht, verdient es, öffentlich ausgepeitscht zu werden. Das ist dann ja in dem Nürnberger Kriegsverbrecherprozess glücklicher Weise im übertragenen Sinn bei den verantwortlichen Spitzen des deutschen Reichs auch geschehen. Alle daran Beteiligten verlieren eigentlich jegliche Legitimation, irgend etwas zum einem Rechtsstaat beitragen zu dürfen. Nachträglich für das, was geschehen war, und in Zukunft eigentlich auch. Und es ist ein Trugschluss, zu glauben, daß nur, weil wir jetzt keine Juden mehr vergasen, auf einmal einen Rechtsstaat haben, oder Demokratie, Heil Demokratie! Das ist ein weiter Weg, dahin, und wir sind damit immer noch erst ganz am Anfang!

Das, was dann in Deutschland nach dem zweiten Weltkrieg folgte, war demnach nicht plötzlich so ein Rechtsstaat. Auch wenn wir uns Demokratie und Rechtsstaat groß auf die Fahnen geschrieben haben, teilweise von den Besatzungsmächten dazu inspiriert bzw. getrieben, so hing naturgemäß über allem nach wie vor der Geruch des Nationalsozialismus. Neuere Veröffentlichungen und Recherchen wie “Das Amt” bestätigen nur in allen Einzelheiten, was auf der Strasse eigentlich jeder auch so bereits riechen kann. Der Geruch klebte förmlich an vielen richterlichen Entscheidungen, an dem Vorgehen der Polizei, an den Verfahrensmethoden von Verwaltung und Staatsanwaltschaft. Und wenn man daran nicht ganz gewaltig geputzt hat, dann riecht das bis heute!

Um wieder das Bild vom Kuhstall zu verwenden: die, die darin aufgewachsen sind, haben leicht die Sensibilität für den Geruch verloren, und riechen schon lange nichts mehr. Die, die von aussen herein kommen, dazu gehören namentlich alle Ausländer, riechen das auf Anhieb und fragen sich, wie man so einen Geruch nur aushalten kann!

In der Bibliothek in Freiburg i.Brsg. schlummerten zum Beispiel zu meinen Studienzeiten friedlich nebeneinander in den Bänden des RGSt. (Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen) ungekennzeichnete Entscheidungen von deutschen Richtern über nationalsozialistische Delikte wie beispielsweise Bluts- und Rassenschande, Unzucht mit Juden etc. Übergangslos findet man dann etwas später die Namen derselben Richter, die in den Bänden des BGHSt. (Bundesgerichtshof in Strafsachen) die “Grundlagen” der neuen deutschen Rechtssprechung legen, bis heute gerne gesehen und zitiert. Einfach gruselig.

Die kleinen quadratischen Gedenkplaketten, die an ermordete Juden erinnern, gibt es in Baden-Baden noch nicht lange. Und die Gedenktafel, die heute da, auf dem Parkplatz, steht, wo die abgebrannte Synagoge einmal stand. Wurde Hitler als Ehrenbürger der Stadt Baden-Baden bereits gestrichen? Den Hindenburgplatz, als Andenken an den umstrittenen Wegbereiter des Nationalsozialismus, gibt es jedenfalls immer noch.

http://de.wikipedia.org/wiki/Georg_Elser

Rolf Hochhuth in einem Gedicht über Elser:

„Nach drei Jahrzehnten nennt sein Heimatdorf
nach Johann Georg Elser eine Straße
– doch keine deutsche Stadt, nicht eine.“

Warum nennt die Stadt Baden-Baden den Hindenburgplatz eigentlich nicht einfach um in Georg-Elser-Platz? Warum ersetzen wir nicht den Namen des - im besten Falle alten und vertrottelten - Steigbügelhalters des Nationalsozialismus durch den Namen eines der wenigen - bislang systematisch aus dem Volksbewußtsein verdrängten - echten Widerstandskämpfer? Das wäre für mich eine wahre, ernst gemeinte Bekenntnis zur Demokratie und zum Rechtsstaat und gegen den Obrigkeitsstaat und gegen die Diktatur.

Wer kennt noch den Namen Lidice?

Und in Nürnberg zeigt der Platzanweiser in der Oper voll stolz auf den Platz, auf dem einst Adolf Hitler gesessen hat. Gut, daß das Festspielhaus in Baden-Baden erst vor kurzem gebaut worden ist!

Erzogen wurden wir alle, wir zweite Nachkriegsgeneration, von der verlogenen ersten Nachkriegsgeneration von Verschweigern und Verprüglern, von Verdeckern und Lügnern. Von den großen Brüllaffen.

Leider wurde dann auch die deutsche Justiz nach dem Krieg “neu” wieder aufgebaut von einem teilweise personenidentischen Kreis, aus einer seltsamen Mischung mit noch zwielichtigeren Elementen, die damals nach oben gespült wurden. Dies war zwangsläufig so, man kann noch nicht einmal von einem Fehler reden. Es gab ja niemand anders, damals.

Dabei soll das redliche Bemühen dieser Personen gar nicht in Frage gestellt werden. Dennoch kann und sollte rückblickend die Kompetenz dieser Personen durchaus einmal kritisch unter die Lupe genommen werden. Wenn man überlegt, wer damals das Sagen hatte: entweder waren das Altnazis, die “blitzartig” bekehrt wurden bzw. sich bekehrten, oder sollte man das lieber nennen, ihr Fähnchen nach dem Winde hängten? Oder wir hatten es mit Widerstandskämpfern zu tun, Partisanen, Kommunisten, “Verbrechern” im Sinne des nationalsozialistischen Systems aller Couleur, Dissidenten, und Opportunisten. Die (von allen behauptete) Tatsache, damals gegen die Nazis gewesen zu sein, erlaubt zwar eine Vermutung für rechtschaffene Motive, ist aber keine notwendige Schlußfolgerung, so wie das damals wohl häufig voreilig geschah. Die eigentliche Intelligenz Deutschlands war damals entweder ermordet, gefallen, oder ausgewandert bzw. vertrieben worden. Das was blieb, baute den nun so hoch gelobten deutschen Rechtsstaat auf.

Woher sollte eigentlich das plötzliche Wissen kommen, um einen modernen Rechtsstaat mit all seinen demokratischen Anforderungen aufzubauen? Durch göttliche Eingebung etwa?

Nun, wenn wir die Dinge einmal betrachten als das, was sie wirklich sind: wir haben es zu tun mit einem dilettantischen Machwerk einer zweifelhaften Elite, nachdem die eigentlichen Eliten Deutschlands durch den Nationalsozialismus so gut wie vollkommen ausgelöscht worden waren.

Der an unserem Rechtssystem anhaftende Geruch des Nationalsozialismus durchzieht es, wenn wir ehrlich sind, in vielen Bereichen bis heute. Der frische Wind der Demokratie dringt nur zögerlich durch die porösen Strukturen alten herrschaftlichen Denkens, und wir müssen auch heute noch jeden Tag für wahre Demokratie im Sinne von echter Herrschaft des Volks, kämpfen.

So ist es heute zwar manches nicht mehr, bzw. vieles ist so, wie es eigentlich nicht mehr sein sollte, vieles ist aber immer noch genau so, wie es war, und ist (noch) nicht erfaßt und demokratischer Kontrolle schlicht entzogen.

Das Dilemma und zugleich die eigentliche Aufgabe des heutigen Juristen ist es, diese - erkennbar überall noch vorhandenen - Krusten, und den Geruch, zu erkennen und dagegen mit aller Macht vorzugehen.

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9.6.2011

“In Deutschland gibt es keine Menschenrechtsanwälte!”

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 07:39

Diese - entsetzte - Bemerkung einer Mitbürgerin ausländischer Herkunft soll hier einmal zur Diskussion gestellt werden.

Im Land des Holocausts gibt es immer noch keine Menschenrechtsanwälte!

Die Theorie, daß angesichts paradiesisch gerechter Zustände keine Menschenrechtsanwälte gebraucht werden würden, kann man wohl getrost zu dem Handwerkszeug und zu den Märchengeschichten moderner Diktatoren rechnen.

Ein klares, untrügliches Zeichen für repressive Systeme, und für die Abwesenheit von Menschenrechten bzw. der nicht ahndbaren Verletzung von Menschenrechten in einem Staat ist u.a. auch, daß es Menschenrechtsanwälte überhaupt nicht erst gibt.

In der “ehemaligen, sogenannten” DDR gab es z.B. lediglich 300 Rechtsanwälte insgesamt. Da, wo nur scheinbares Recht vorgegaukelt wird, brauch man natürlich auch keine Rechtsanwälte!

Ein klares Indiz und Anzeichen für einen Unrechtsstaat ist somit die Abwesenheit von Menschenrechtsanwälten bzw. die Feststellung, Menschenrechtsanwälte keinerlei offiziellen Status und Schutz geniessen. Sie werden dort unweigerlich im Gegenteil verfolgt, verfehmt, geächtet werden, als Dissidenten ins Ausland vergrault, und im schlimmsten Fall heimtückischen, anonymen Anschlägen ausgesetzt, und durch “unbekannte” Täter ermordet. Dabei werden solche Straftaten niemals ernsthaft verfolgt, obwohl jeder weiss, wo die Täter eigentlich zu suchen sind. Gerne werden in repressiven Systemen Menschenrechtsanwälte auch ganz offiziell zu exzessiven, langfristigen Freiheitsstrafen verurteilt, insbesondere wegen Straftaten, die einen Zusammenhang haben mit Meinungsäusserungen, oder mit ihrer beruflichen Tätigkeit, d.h. der verlangten Verfolgung von Verletzungen von Menschenrechten. Oder sie werden einfach nur verfolgt, diffamiert, auf die Liste von Terroristen oder auf polizeiliche Fahndungslisten gesetzt, ohne daß es jemals zu einer Anklage käme. Oder, noch boshafter und wirkungsvoller, als paranoid oder verrückt abgetan und mit Hilfe korrupter medizinischer Gutachter ihrer privaten und beruflichen Rechte beraubt.

Im Dritten Reich mußten Anwälte, die versuchten, sich für Menschenrechte einzusetzen, die Bezeichnung “Judenanwalt” im Briefkopf aufnehmen, und sie wurden entweder mit den bekannten Methoden der damaligen Justiz in den Tod getrieben, oder zur Auswanderung gezwungen.

Nun, zur Situation von Rechtsanwälten in Deutschland, die heute versuchen, sich für Menschenrechte einzusetzen:

Diesen Beruf und das Berufsbild gibt es nicht. Es wird im Gegenteil alles von offizieller Seite aus getan, um zu verhindern, daß in Deutschland sich Anwälte für Menschenrechte einsetzen!

Das Bundesverfassungsgericht sorgt mit einer durchschnittlichen Annahmequote von ca. 2,5 Prozent systematisch dafür, daß kein Rechtsanwalt damit einen Lebensunterhalt verdienen kann.

In den Bundesländern gibt es zum großen Teil überhaupt keine Möglichkeit, die Verletzung von Menschenrechten geltend zu machen. Vgl. dazu die Petition für die Einführung einer Baden-Württembergischen Verfassungsklage. Das soll auch von offizieller Seite aus systematisch und planmäßig in Zukunft so bleiben.

Statistisch gesehen dürfte die Zahl der durch das eigentlich zum Schutz der Verfassung berufenen Bundesverfassungsgericht selbst ausgesprochenen “Mißbrauchsgebühren” nach § 34 BVerfG, die, zur Abschreckung, auch gegenüber Rechtsanwälten ausgesprochen werden, die Zahl der Annahmequote sogar überschreiten, was ganz bewußt auch Sinn der Sache ist: es soll eine Spezialisierung auf Menschenrechte in Deutschland ganz absichtlich verhindert werden.

Eine wirksame externe Kontrolle der Verletzung von Menschenrechten insbesondere durch den Staat gegenüber der Bevölkerung ist in Deutschland damit so gut wie nicht vorhanden. Die vorhandenen Kontrollmechanismen sind mehr Schein als Sein. Sie sind in sich geschlossene, ringförmige Systeme, und zwar in der Regel über Polizei / LKA/ BKA an Staatsanwaltschaft an Richterschaft, und von dort aus zurück an Polizei, und so weiter. Zwischen Staatsanwaltschaften und Richterschaft besteht teilweise Personalunion bzw. fließende, unkontrollierte personelle Übergänge, und damit so gut wie keine externe Kontrolle.

Jeder möge bei solchen Rahmenbedingungen die eigenen Schlüsse ziehen auf die Qualität unseres viel gepriesenen und gelobten deutschen Rechtsstaats.

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8.6.2011

MAINE GÄBE ERR

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 19:28

In Baden nehmen wir “Gelbfiessler” es mit den Umlauten nicht so genau, und da wird schnell mal aus einem “E” ein “Ä”. Oder ein Vokal wird etwas mehr betont, oder etwas länger ausgehalten als er sollte. Gerne verschleifen wir auch mehrere Wörter oder ganze Sätze zu einem einzigen Wort, das spart viel Aufwand beim Sprechen. Und das können wir notfalls auch mit einer oder mehreren Kartoffeln “inde Goschn”, unzerkaut, Handelsklasse Ia. Häufig finden sich dann allerdings am Ende des Satzes Teile derselben auf der gegenüberliegenden Wand wieder, oder im Gesicht oder auf der Kleidung des Konversationspartners, wenn der nicht schnell genug das Weite sucht. Selbst wenn wir gerade mal nicht beim essen sind, dann klingt es dennoch immer noch so. Wenn wir das auch noch kombinieren mit Abkürzungen, dann ist das das endgültige Ende jeder Verständigung.

So kam es zu folgendem kleinem linguistischen Vorfall

Termin zur mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht, der Mandant, ein Badener, auch noch mit pfälzischen Wurzeln (aufgeschnapptes Zitat aus einem Supermarkt “gäbe se ma de Wäschtsche hä”), erzählt und redet laufend im breitesten Badisch von “maine GÄBE ERR” - ???

Der Richter faucht ihn an, er solle erklären, was er mit “maine GÄBE ERR” meint. - Richter können und verstehen von Amts wegen eigentlich alles, daher ist verständlich, daß ein Richter schon alleine deshalb erheblich verstimmt ist, weil er die Grenzen seines Wissens bzw. Verstehens zugeben muss.

Badische Aussprache von Maine, Maine Beach, New England? Wurde ein Fehler auf englisch gemacht (Error, Err.?)? Konjunktiv Präsens von geben? Er gäbe? Welch gewählte Wortwahl - Wenn er geben würde??? Was möchte wer denn da wem geben?

“GÄÄÄ BÄÄÄ-ÄÄÄRRRR” buchstabiert der Mandant mit überlegen-belehrender Miene - (Richter mögen es bekanntlich ganz besonders, belehrt zu werden!). - Nach jedem Wort macht er dabei eine wichtige Kunstpause, schön langsam, und mit gesteigerter Lautstärke und erhobener Tonhöhe. Oder sagen wir genauer, die Kunstpause machte er eigentlich nur zwischen den beiden Worten. Es klang insgesamt etwa wie “GÄ-BÄR!” Nach dem Motto: “Aber das müssten Sie doch eigentlich wirklich wissen,“, - Herr Richter! - Und mit einem heimlichen Blick zurück zu mir, begleitet von einem Achselzucken, als ob der arme Richter nicht mehr alle Tassen im Schrank habe, oder von Jura keine Ahnung.

Schließlich keifte der Mandant, in aufgebrachtem Tone, auf “Hochdeutsch” oder dem, was er dafür hielt, sagen wir mal, hochbadisch: “GEEEEH BÄÄÄÄR, habe ich doch schon gesagt.

Ein anwaltliches Angebot, mühsam dabei ein ernsthaftes Gesicht machend, die Angaben des Mandanten ins richterliche Hochdeutsch zu übersetzen, wurde empört zurück gewiesen. Vor dem Sozialgericht gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Und Amtssprache ist deutsch. Da gibt es nichts zu übersetzen. Das kann der Richter selbst. “Was macht denn der “Geh-Bär”, woher kommt er, wohin geht er? Weiblich schien der Bär ja zu sein, eine Bärin? …” aber was hatte das nur mit dem Sachverhalt zu tun, um den es ging? Schriftsätzlich war kein Wort von einem Bären vorgetragen worden. Binden Sie oder Ihr Anwalt mir da etwa gerade einen Bären auf? Sie sind Arbeit-Ge-Bär? - Geber? … - Diese Kommunikationsversuche ging dann in gereiztem Tone noch eine ganze Weile munter und tierisch ernst weiter zwischen den beiden sprachlich inkompatiblen Gesprächspartnern.

Dann schließlich kamen die erlösenden Worte:

“- Der Steuerberater hat das doch beim Finanzamt angemeldet!” - Aaaach so! -

“GbR”, - mit Kosenamen “GE-BE-ER” bei den Jurastudenten, so stellte sich am Ende der richterlichen Ermittlungen vollkommen zutreffend heraus, war hier natürlich die Abkürzung des Mandanten für seine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die sogenannte “BGB-Gesellschaft”, vgl. §§ 705 ff. BGB. Oder halt auf badisch, “maine GÄBE ERR”, auch kurz und prägnant auf hochbadisch “meine Gehbär”! Keinesfalls bitte zu verwechseln mit seinen Geldge -bärn oder seiner Eigenschaft als “Arbeit-Gehbär”!

Der Fachmann staunt, der Laie wundert sich: So etwas, im badischen Sprachkolorit, ist auch für Profis, zumindest wenn sie nicht aus Baden kommen, kaum noch zu verstehen!

Die Moral von der Geschicht (und das im Ernst!):
kürzt mir bloß die Wörter nicht!

Dazu haben wir noch einen anderen, ernsthafteren Beitrag über die unprofessionelle Verwendung von Abkürzungen geschrieben.

So, und jetzt müssen wir nur noch das innere Bild von der neuen deutschen Gesellschaftsform bürgerlichen Rechts eines weiblichen Bären, der sich nicht auf allen Vieren, sondern auf den beiden Hinterbeinen gehend fortwärts bewegt, wieder aus dem Kopf bekommen!

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Aber Sie vertreten doch schon die Klägerseite, Herr Rechtsanwalt!

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 19:12

Haben Sie da nicht die Parteien verwechselt? - So ein ersichtlich verärgerter richterlicher Kommentar, als ich mich in einem Rechtsstreit für die Beklagten meldete, bei dem der Klägervertreter bereits Herr Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Fischer war.

Nun, ein Rechtsanwalt, der sowohl Kläger wie auch Beklagte vertritt, also sozusagen den Hals nicht voll genug bekommen kann, würde in der Tat zweifellos, Vorsatz einmal angenommen, strafrechtlich relevanten Parteiverrat begehen.

Des Rätsels Lösung: ein Doppelgänger! Der mit Vor- und Nachnamen gleichnamige Kollege ist mit mir vollkommen unbekannt und mit mir weder verwandt noch verschwägert!

Es gibt sogar, nach meinen Recherchen, bundesweit noch bis zu insgesamt ca. 7 weitere rechtsanwaltliche “Doppelgänger” gleichen Namens! Von den anderen ganz zu schweigen. Früher wäre das vermutlich der Entfernung wegen gar nicht aufgefallen, aber Google macht’s möglich! Vielleicht sollten wir uns ja zur Unterscheidung durchnummerieren, oder mal ein Treffen veranstalten!

Nun, zu meinem Trost: Die Qualifikation als deutscher Rechtsanwalt, und zugleich CPA (Certified Public Accountant, USA) gibt es dafür überhaupt nur dreimal, und zwar weltweit!

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