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29.7.2011

Internationale Rechtsprechungsorgane und Abkürzungen - Abbreviations

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 11:55

Übersicht

Übersicht über die internationalen Rechtsprechungsorgane/ internationale Organe zum Schutz von Menschenrechten

Sofern die innerstaatlichen Rechtsbehelfe scheitern bzw. nicht vorhanden sind, ist immer ergänzend die Frage zu stellen, ob der Fall sich eignet für einen ausserordentlichen Rechtsbehelf.

Nicht nur für Laien kaum noch durchschaubar sind dabei die möglicherweise noch anzurufenden internationalen Gerichtshöfe.

In beiliegender PDF-Datei werden darum einmal die wichtigsten internationalen Rechtsprechungsorgane zusammengestellt, nach folgenden Kriterien:

Name Sitz Funktion Besetzung Parteien Statut Weitere Nachweise/ Internetauftritt

EuGH (Europäischer Gerichtshof, EC) Gerichtshof der europäischen Union. Sitz in Luxemburg, http://curia.europa.eu/

EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Frz./Engl. ECHR) Sitz in Strassburg, Europäisches Verfassungsgericht, http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof

Die Individualbeschwerde ist möglich, aber statistisch gibt es hohe Zulassungshürden.

ICC siehe IStGH

IGH (Internationaler Gerichtshof, engl./ frz. ICJ International Court of Justice bzw. CIJ Court International de Justice, auch ständiger Internationaler Gerichtshof), Sitz in Den Haag Link zum Internetauftritt des IGH

http://de.wikipedia.org/wiki/Internationaler_Gerichtshof

IStGH (Internationaler Strafgerichtshof, ICC) Den Haag http://www.icc-cpi.int/

Sondergerichte (ad hoc), ua. für Ruanda, vgl. dazu auch den Beitrag zu der Verurteilung der ersten Frau der Welt wegen Völkermords

ehem. Jugoslawien, Libyen

StIGH - Ständiger Internationaler Gerichtshof in Genf ist aufgelöst (Nachfolger: Internationaler Gerichtshof Den Haag, siehe weiter oben)

UN-Menschenrechtsrat (= Human Rights Council (engl.), Conseil des droits de l’homme (frz.) Sitz: Genf, Schweiz.

Nachfolger der UN-Menschenrechtskommission seit 2006.

Der Rat kann die Entsendung von Beobachtern zur Überwachung der Menschenrechtssituation in einem Mitgliedstaat beschließen. Ihm gehören nur 46 Mitglieder an. Der Menschenrechtsrat ist ein Unterorgan der UN-Generalversammlung, Resolution der Generalversammlung (60/251, Nr. 1).

http://de.wikipedia.org/wiki/UN-Menschenrechtsrat

Beitrag und Copyright im Juli 2011, Stand 24. Aug. 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
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http://de.wikipedia.org/wiki/Kategorie:Internationales_Gericht m.w.N. *1)

Terminologie:

Internationales Gericht, Hier eine Liste mit den gängigsten Begriffen:

Ad-hoc-Strafgerichtshof
Comisión General de Reclamaciones entre México y los Estados Unidos
Comisión México-Británica de Reclamaciones
Dispute Settlement Body
EFTA-Gerichtshof
Gericht der Europäischen Union
Gerichtshof der Europäischen Union
Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Gericht der französischen Militärregierung in Berlin
Internationaler Militärgerichtshof
Internationaler Seegerichtshof
Internationaler Strafgerichtshof
Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien
Internationaler Strafgerichtshof für Ruanda
Internationales Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
Iran-United States Claims Tribunal
Internationaler Gerichtshof
London Court of International Arbitration
Oberstes Rückerstattungsgericht
Oberstes Rückerstattungsgericht für Berlin
Rote-Khmer-Tribunal
Schiedsgericht im Beagle-Konflikt
Sondergerichtshof für Sierra Leone
Sondertribunal für den Libanon
Ständiger Internationaler Gerichtshof
Ständiger Schiedshof
United Nations Appeals Tribunal
United Nations Dispute Tribunal
Zentralamerikanischer Gerichtshof

*1) Mit weiteren Nachweisen

27.7.2011

Whistleblower-Entscheidung des EGMR: Deutschland verletzt die Meinungsfreiheit

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 13:00

In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21.7.2011, Heinisch gegen Deutschland, Beschwerde-Nr. 28274/08 (noch nicht rechtskräftig) wurde Deutschland verurteilt wegen Verletzung der Meinungsfreiheit, die durch Art. 10 der Europäischen Konvention für Menschenrechte geschützt ist. Deutschland kann das Urteil noch binnen drei Monaten anfechten, was allerdings als unwahrscheinlich eingeschätzt wird.

Sachverhalt

Einer Altenpflegerin war durch den Arbeitgeber (der landeseigene Konzern Vivantes, Berlin) fristlos gekündigt worden. Der Grund für die fristlose Kündigung war, daß die Arbeitnehmerin, anwaltlich vertreten, Strafanzeige wegen Betrugs gegen den eigenen Arbeitgeber erstattet hatte.

Der Arbeitgeber hatte nach dieser Strafanzeige wegen jahrelangen Personalmangels die angeblich hohen Standards, mit denen er in der Öffentlichkeit warb, in Wirklichkeit vorsätzlich nicht erfüllt. Dabei wurde u.a. auch behauptet, die Gesellschaft verdecke diese Probleme systematisch und habe die Belegschaft genötigt, darüber falsche Berichte zu verfassen.

Als die Strafanzeige bekannt wurde, wurde der Arbeitnehmerin fristlos gekündigt.

Die deutschen Arbeitsgerichte bis hin zum Bundesarbeitsgericht, und auch die Richter des deutschen Bundesverfassungsgerichts mit Nichtannahmeentscheidung vom 06.12.2007 fanden die Kündigung vollkommen in Ordnung.

Damit wurde der im Wesentlichen der so gut wie ständigen deutschen Rechtsprechung (Stichwort: Zensur der Meinungsfreiheit ist wichtiger als Inhalte) gefolgt.

Die sogenannten “Whistleblower” (englisch, wörtlich übersetzt eigentlich Pfeifenbläser) werden in Deutschland traditionell mit derartigen Methoden sofort dafür selbst abgestraft, daß sie Mißstände, Unregelmäßigkeiten und Straftaten aufdecken und bekannt machen.


Anders entschied nun der Europäische Gerichtshof

Abzuwägen war bei der Entscheidung einerseits das Interesse des Arbeitgebers, seine Reputation und seine Interessen zu schützen, die Loyalitäts- und Verschwiegenheitspflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, und andererseits das öffentliche Interesse daran, daß derartige Sachverhalte aufgedeckt und bekannt werden, und folglich untersucht werden und behoben werden können.

Das Gericht stellte fest, daß die fraglichen Informationen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder irreführend waren. Der Arbeitnehmer muß ferner die Verhältnismäßigkeit wahren. Das bedeutet, er muß zunächst die internen Möglichkeiten ausschöpfen, Mißstände zu beanstanden, wie z.B. Vorsprache bei Vorgesetzten, “Kummerkasten”, Beschwerdetelefon, Vertrauensleute, Kontakt mit dem Betriebsrat etc. Dieses war vorliegend der Fall, bzw. es gab keine zumutbaren betriebsinternen Möglichkeiten.

Und damit hätte im Ergebnis in einer demokratischen Gesellschaft der Meinungsfreiheit der Vorrang gewährt werden müssen.

Die schärfste aller möglichen Sanktionen, die fristlose Kündigung, war unverhältnismäßig. Sie hätte, auch wegen der Presseöffentlichkeit des Falles, eine abschreckende Wirkung auf alle anderen Arbeitnehmer gehabt, Mißstände mitzuteilen, was nicht mehr vertretbar ist.

Besonders scharf gerügt und hervorgehoben wurde dabei auch von dem höchsten europäischen Gericht, daß nach deutschem Recht die üblichen internen Mitteilungswege im Rahmen effektiver Alternativen nicht vorhanden bzw. systematisch versperrt sind, so daß es seitens der Beschwerdeführerin auch nicht unverhältnismäßig ist, den externen Mitteilungsweg zu wählen.

Deutschland hat darum zu zahlen an die Beschwerdeführerin immateriellen Schadensersatz in Höhe von Euro 10.000,00, und weitere Euro 5.000,00 Auslagenersatz.


Unser Kommentar

Wer nicht hören will, muß fühlen. Leider trifft dies für die für die hier beanstandeten Mißstände eigentlich Verantwortlichen nur eingeschränkt persönlich zu. Dazu gehören ganz besonders korrupte Politiker, die entscheidenden Richter, und die verantwortlichen Behörden in Deutschland. Und umgesetzt in deutsches Recht wird die Entscheidung auch normaler Weise erst recht nicht, entgegen klaren europäischen Vorgaben.

Es gibt bei den allerwenigsten Gesellschaften in Deutschland, geschweige denn im Bereich des Staats selbst, interne Meldemöglichkeiten, wie sie etwa mit Hilfe eines Anti-Korruptionsgesetzes eingeführt werden hätten können. Bekanntlich halten dies der deutsche Bundesgesetzgeber, und die meisten Gesetzgeber der Bundesstaaten, bislang nicht für nötig.

Ferner muß festgestellt werden, daß auch hier die deutsche Rechtsprechung, insbesondere das deutsche Bundesverfassungsgericht, vollkommen versagt hat.

Denn - fast schon in Vergessenheit geraten - die Meinungsfreiheit wird nicht nur nach Art. 10 der Europäischen Konvention für Menschenrechte geschützt, sondern auch nach Art. 5 des deutschen Grundgesetzes.

Hier, nur zur Erinnerung, die einschlägige deutsche Verfassung:

Artikel 5 Grundgesetz

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Und hier Art. 10 der Europäischen Konvention für Menschenrechte

Artikel 10

Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Art. 10 der Konvention liest sich im Hinblick auf die Meinungsfreiheit insgesamt fast restriktiver als Art. 5 GG. Man sieht also, bei all den hehren Worten, es kommt immer darauf an, was die Richter im Ergebnis daraus machen.

Rein formalistische, auf dem Papier eingeräumte Positionen, die nicht mit Inhalten ausgefüllt werden, sind vollkommen wertlos und undemokratisch. Die noch vor nicht allzu langer Zeit erloschenen Regimes der Nationalsozialisten des sogenannten dritten Reichs, und der sogenannten DDR (umzutaufen vielleicht nun in DUR, - Deutsche Undemokratische Republik) haben dies bewiesen. Ähnliche Scheindemokratien gibt es noch überall auf der Welt, und die echte Revolution der unterdrückten Bürger und damit letztendlich der unabänderlichen und unaufhebbaren Menschenrechte, die in jedem Mensch kraft Menschseins vorhanden sind, kocht nach wie vor.

Der blosse Schein, ohne dass etwas dahinter steckt, ist in Deutschland, ganz besonders im Bereich der gesamten öffentlichen Hand, systematisch leider immer noch wichtiger als das Sein.

Es herrscht hier das Prinzip Denial und Rejection, das prinzipielle Ableugnen und das Zurückweisen von intern bekannt gewordenen Mißständen. Damit ist offiziell die Verdeckung als viel wichtiger eingestuft als die Offenlegung. Und damit wird systematisch ausgeschlossen, daß irgendwann einmal Anlass besteht, vorhandene Mißstände zu beheben. Wir räumen Mißstände nicht auf, sondern wir vertuschen diese lieber ganz einfach. Täterschutz geht vor Opferschutz.


De Lege Ferenda - Rechtspolitisch erhebt sich die Forderung nach Ändererungen in Deutschland

Betriebsintern müssen organisatorisch Beschwerdestellen für derartige Anliegen der Arbeitnehmer geschaffen werden, die verantwortlich derartige Beschwerden aufklären und möglichst unmittelbar der Geschäftsleitung berichten.

Politisch müssen Anti-Korruptionsgesetze derartige Einrichtungen bei Betrieben und Behörden ab einer gewissen Größe zwingend vorsehen.

Ferner sollte das Recht des Einzelnen darauf, ihm bekannt gewordene Straftaten auch im Wege von Strafanzeigen gutgläubig mitzuteilen, ausdrücklich geschützt werden. Und dies unabhängig vom Ergebnis etwaiger anschließender Ermittlungen. Auf den Aufsatz über das Hamsterrad wird dazu verwiesen.

Strafanzeigen wegen Korruption im weiteren Sinne müssen in einem demokratischen Deutschland gutgläubig erstatten werden können, ohne mit irgendwelchen persönlichen Konsequenzen rechnen zu müssen.

Dieser strafrechtliche Schutz der “Whistleblower” muß so weit reichen, daß ausdrücklich jeder, der die Mitteilung von Straftaten und Unregelmäßigkeiten versucht, zu unterdrücken, und zwar auch und ganz besonders Staatsanwälte, Richter, Polizisten und sonstige Offizielle, sich selbst strafbar macht und automatisch von einer organisatorisch unabhängigen Anklagebehörde (die z.B. den Landtagen berichtet) angeklagt werden muß.

Ferner ist dringend zu fordern eine vom deutschen Gesetzgeber eingerichtete Automatik der Umsetzung von derartigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in deutsches Recht.

Die Möglichkeit der Wiederaufnahme im Einzelfall nach einer Verurteilung durch den EGMR ua. nach § 580 Ziff. 8 ZPO (Zivilprozessordnung) bzw. im Strafrecht nach § 359 Ziff. 6 StPO (Strafprozessordnung) ist viel zu restriktiv. Nicht nur der Einzelfall, sondern sämtliche gleichgelagerte Fälle müssen hier ebenfalls wieder aufgegriffen werden können. Auch die damit verbundenen Fristen werden für zu kurz gehalten bzw. insgesamt für unangebracht.

Eine - vom deutschen Gesetzgeber bzw. von den Staatsorganen zu verantwortende - Menschenrechtsverletzung wird auch nach dem Verstreichen solch einer Frist nicht auf einmal zu einer geringeren Menschenrechtsverletzung!

Beitrag und Copyright im Juli 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
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Weiterführende Fundorte:

http://www.gossens.de/Downloads/015_Entscheidung_Whistleblower_Germany%2021.07.11.pdf

https://freemailng5106.web.de/canvaspage/startseite_navigator/?si=EE81NNOdozJ8yZNo54G*007&goto=/online/startseite/%253Fsi%253DEE81NNOdozJ8yZNo54G*007%2526showall%253D1

Sehr gut:

http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=16769

English Summary

Complaint Nr. 28274/08 Heinisch against Germany.

On July 21, 2011, the European Court of Human Rights (ECHR) rendered judgement against Germany. The decision is not yet final, since within 3 month, Germany may challenge the judgment. This, however, is not likely to happen.

The criminal complaint, lodged by Ms Heinisch, had to be regarded as whistle-blowing – the disclosure of deficiencies in enterprises or institutions by an employee. It fell within the ambit of Article 10 of the European Convention of Human Rights.

The employee’s dismissal, as confirmed by the domestic labour courts and the German constitutional court (Bundesverfassungsgericht), based only on the fact of her criminal complaint, amounted to an interference with her right to freedom of expression.

Since the present German law system does not offer sufficient other effective remedies/ possibilities of recours in such situations, the court held that the public interest to know about such deficiencies or even crimes should have been considered more important, compared to the loyalty duties of the employee towards her employer, the state-owned Vivantes Group, Berlin.

The content of the criminal complaint referred to the employeur’s fraudulently pretending to offer excellent services while in reality, due to lack of personnel, there were severe deficiencies in the service system of the employeur. They also supposedly urged the employees to fill out false reports.

Blumen für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR):

blumen.jpg

15.7.2011

Pishing-Email “Wichtige Mitteilung - Ihr Konto ist inaktiv”

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 11:33

Warnung

Die Phishing-E-Mail mit dem Betreff “Wichtige Mitteilung - Ihr Konto ist inaktiv”, die Kunden der Deutschen Bank betrifft, ist weiterhin im Umlauf.

Fallen Sie nicht auf die Betrüger herein und ignorieren Sie diese betrügerische E-Mail.

http://www.vz-nrw.de/UNIQ131072226906519/link827891A.html

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Verweis auf einen früheren Beitrag zum SPAM

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/?s=SPAM

14.7.2011

Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO wegen Kindesentzugs

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 23:28

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
3. Strafsenat

Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 2 StPO

Ws 235/11
Zs 857/11

Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mannheim

-301 Js 2006/11 gegen Kindesmutter

wegen Verdachts der Entziehung Minderjähriger

Beschluss vom 11. Juli 2011

Das Gesuch des Anzeigeerstatters um Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 23. Mai 2011 sowie der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den vorgenannten Bescheid werden als unzulässig verworfen.


Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO - wie nachfolgend ausgeführt - unzulässig ist und damit gem. § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil er den sich aus §172 Abs. 3 Satz 1 StPO ergebenden Zulässigkeitsvoraussetzungen in mehrfacher Hinsicht nicht genügt.

Nach der nahezu einhelligen Auslegung, die diese Formvorschrift - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, NJW 2000, 1027) - durch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte erfahren hat, muss bereits das Vorbringen in der Antragsschrift den Senat in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft oder dem Antrag beigefügte Anlagen eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 172 Rdn. 27a m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend.

1. Zu den formellen, den Rechtsweg zum Oberlandesgericht überhaupt eröffnenden Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Klageerzwingungsantrag gehört auch die Einhaltung der Frist für die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Daher muss den Tatsachen in der Antragsschrift auch die Wahrung dieser Frist zu entnehmen sein (ständige Senatsrechtsprechung; OLG Karlsruhe, NStZ 1982,
520; OLG Düsseldorf, StraFo 2000, 22; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 1585;
NStZ-RR 2005, 176).

Dem wird die vorliegende Antragsschrift nicht gerecht, da sich dem Vorbringen weder entnehmen lässt, wann die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 19.4.2011 dem Anzeigeerstatter bekannt wurde, noch wann das hiergegen gerichtete Beschwerdeschreiben -ohne Datum vorgelegt als Anlage 2a - bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe einging oder auch nur zur Post gegeben wurde.

Vielmehr enthält die Antragsschrift nur Ausführungen zu der Einhaltung der Frist des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft innerhalb von einem Monat nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO. Ein Fall offensichtlicher Fristwahrung liegt nicht vor.

2. Der Antrag ist aber auch deshalb unzulässig, weil die Antragsschrift in materieller Hinsicht den Darlegungsanforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht ausreichend Rechnung trägt.

Um dem Senat die Beurteilung zu ermöglichen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren unter Verstoß gegen das Legalitätsprinzip eingestellt hat, muss der Antrag zunächst eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Darstellung des der Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts unter Nennung der Beweismittel enthalten.

Außerdem ist erforderlich, dass in groben Zügen der Gang des Ermittlungsverfahrens, das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen sowie die angegriffenen Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft mit ihren wesentlichen Inhalten wiedergegeben und die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe erörtert werden, welche gegen die diese Bescheide tragenden Erwägungen geltend gemacht werden. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.

So verweist die Antragsschrift vom 24.6.2011 hinsichtlich des Inhaltes auf die schriftliche Strafanzeige vom “10.6.2011″ und will diese damit ausdrücklich auch zum Inhalt des Klageerwingungsverfahrens machen. Ebenso verhält es sich mit dem Verweis auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Mannheim vom 25.11.2009 - 2 F 215/09 - zu dem Inhalt der vorläufigen Umgangsvereinbarung und des Aufenthaltsbestimmungsrechts, betreffend die gemeinsamen minderjährigen Kinder. Zudem verweist die Antragsschrift auch zu den Gründen der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 19.4.2011 und den Gründen der angegriffenen Beschwerdebescheidung der Generalstaatsanwaltschaft auf die vorlegten Anlagen.

Ferner enthält die Antragschrift mit der bereits unzulässigen Bezugnahme auf die als Anlage beigefügte schriftliche Anzeige per E-Mail an die Staatsanwaltschaft M. vom 24.1.2011 über dies hinaus keinen Sachvortrag zu dem gemäß § 235 Abs. 7 StGB zwingenden Erfordernis eines fristgemäßen förmlichen Strafantrages (OLG Karlsruhe, wistra 1995, 154; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., Rdn. 28 zu § 172). Die Strafantragsfrist beträgt drei Monate (§ 77b Abs. 1 Satz 1 StGB) und beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von der Tat und der Person des Täters (§ 77b Abs. 2 Satz 1 StGB).

Ausweislich der Antragsschrift erfolgte der Umzug nach Berlin und die Kenntnis des Anzeigeerstatters hiervon bereits im Juli 2010.

Die Kindesentziehung stellt ein Dauerdelikt dar und ist daher mit der fraglichen Entziehung - hier im Juli 2010 - vollendet, beendet jedoch erst mit der Wiederherstellung der elterlichen Einflussmöglichkeit. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Strafantragsfrist zu laufen (S/S-Eser, StGB, 27. Aufl. Rdn. 25 und 27 zu § 235; Satzger/Schmitt/ Widmaier, StGB, 1. Aufl., Rdn.14 und 17 zu § 235).

Diese maßgeblichen insbesondere zeitlichen Umstände sind der Antragsschrift nicht zu entnehmen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; § 177 StPO findet keine Anwendung.

Schwab
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Münkel
Richter am Oberlandesgericht

Werner
Richter am Landgericht

Kommentar

Das Oberlandesgericht Karlsruhe setzt sich in diesem Beitrag mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO) im Falle einer Kindesentführung, bei der die Staatsanwaltschaft nichts unternehmen möchte, auseinander.

Wenn man sich andere Entscheidungen dazu ansieht, dann ist das fast wortgleich derselbe Text *1).

Die Entscheidungen liegt auch im Gleichklang mit den desaströsen Statistiken.

Zitat Kap. 14 Herberger (vgl. Fn. 1) - mit einer etwas alten Statistik, neuere Zahlen werden gegebenenfalls noch ergänzt.

“1985 kamen auf je 400 Einstellungen ein Klageerzwingungsverfahren. 84 % d e r Anträge wurden als unzulässig, davon 2/3 wegen mangelhafter Begründung verworfen. Im Jahr 1982 wurde von insgesamt 1792 Verfahren nur in 8 Fällen die Anklageerhebung durch den Senat angeordnet. Von diesen 8 Fällen erfolgte sechsmal Freispruch.”

Auf eine Kleine Anfrage des Berliner Landtagsabgeordneten Oliver Friederici (CDU) vom 25. Januar 2006 wurde im Bereich des Kammergerichts Berlin sogar in den Jahren 2001 bis 2005 eine Erfolgsquote von 0 Prozent festgestellt (!), und dies bei jährlich rund 250 Anträgen.

Dazu hier mehr:

http://rafranke.blogspot.com/2006/03/null-prozent-erfolgsquote-bei.html

OLG Celle, Brandenburg und Braunschweig:

1998 159 Anträge,
1999 137 Anträge,

davon zwei erfolgreich!

Dissertation:

Universiät Göttingen, 2008, m.w.N.

http://wemepes.ch/pdf-Liste/Klage-Erzwingungsverfahren.pdf

Insgesamt kann man eigentlich da nur auf das Stichwort “Hamsterrad” verweisen. Mehr Schein als Sein. Bei gegen 0 laufenden Statistiken ist auch mit einiger Sicherheit davon auszugehen, daß nicht die “gute Arbeit der Staatsanwaltschaften” der Hintergrund ist, sondern schlicht Vertuschungsmechanismen in der Justiz selbst.

Im vorliegenden Falle hatte eine Kindesmutter in Abkürzung einer sich abzeichnenden erbitterten gerichtlichen Auseinandersetzung u.a. über Umgang und elterliche Sorge der gemeinsamen Kinder kurzerhand ohne Einwilligung des gemeinsam sorgeberechtigten Kindesvaters einfach von Mannheim nach Berlin entführt. Von dort aus ließ sie dem Kindesvater über ihre Anwältin schöne Grüße ausrichten.

Zivilrechtlich verweigerte das Amtsgericht - Familiengericht - Rechtsschutz, da es angeblich keine Gefährdung des Kindeswohls erkennen konnte.

Strafrechtlich wurde der Vater wie in der Entscheidung erkennbar, nun ebenfalls abblitzen lassen.

Insgesamt läßt die Entscheidung jedoch immerhin auch erkennen, daß derjenige, der die Kinder auf derartige Weise dem Partner entzieht, ein gefährliches Spiel treibt.

Einige grundsätzliche Anmerkungen:

Die ausschlieslich formaljuristischen Argumente in dem o.a. Beschluss, der sich ganz ersichtlich inhaltlich überhaupt nicht mit der angezeigten Tat beschäftigt, bzw. beschäftigen möchte, sind klar verfehlt. Da der Eile wegen vorab keine Akteneinsicht genommen werden konnte, verlangt das OLG im Ergebnis von dem Anwalt die Quadratur des Kreises.

Im Einzelnen:

Das Oberlandesgericht hatte in der Entscheidung den anwaltlich gestellten Antrag auf Akteneinsicht vollkommen ignoriert.

Ein Trick der Staatsanwaltschaft ist es, Akteneinsicht erst nach Ablauf der Monatsfrist zu gewähren. Damit kann den Anforderungen des OLG von vorne herein unmöglich Folge geleistet werden, daß das Ergebnis dieser Ermittlungen in dem Antrag bereits enthalten sein muß.

Das Datum des Zugangs (z.B. von Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft) sollte (nicht nur von Anwälten!) immer sofort auf den Schriftstücken selbst vermerkt werden. Dadurch gibt es später erheblich weniger Streit um das Einhalten von irgendwelchen Fristen.

Irrtümlich nimmt das Oberlandesgericht auch an, daß keine offensichtliche Einhaltung der Beschwerdefrist vorgelegen habe. - Bei einer dem Gericht vorliegenden (!) Beschwerdeentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, in denen kein Wort von angeblicher Fristversäumnis enthalten ist, darf man getrost davon ausgehen, daß die Generalstaatsanwaltschaft die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist als allererstes geprüft hat und dies mit Sicherheit sofort als erstes beanstandet hätte. Die Einhaltung dieser Frist ist demnach sehr wohl offensichtlich.

Allgemeiner Hinweis für die Opfer von Kindesentführungen: Bei derartigen Situationen reichen Strafanzeigen alleine nicht aus, es muß ausdrücklich auch Strafantrag (nach § 235 Abs. VII StGB) gestellt werden. Übersehen hat das Oberlandesgericht, daß auch nach § 235 Abs. VII StGB zu überlegen gewesen wäre, ob die Strafverfolgungsbehörde nicht ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hätte halten müssen.

Im übrigen ist zu vermerken, daß das Oberlandesgericht geruht, hier mit Rückendeckung des Bundesverfassungsgerichts etwas Kindergarten zu spielen, wenn es ergänzende Verweise im Übrigen auf vorliegende Dokumentation, wie z.B. Protokolle aus Gerichtsverhandlungen des Amtsgerichts (Familiengericht) nicht erlauben möchte.

Die “Anleitung zur Kindesentführung” ist damit insgesamt natürlich immer noch durchaus nur ironisch zu verstehen.

Und damit der Frust nicht zu groß wird: hier geht es zu der (obligatorischen) Feigenblatt-Deckmäntelchenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100916_2bvr239408.html

*1) Beispielsweise:

Az. 27 AR 532/99 = 1 Ws 213/99 Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss vom 17. Dezember 1999 veröffentlicht in Kapitel 14 Prof. Dr. Maximilian Herbergerger, Lehrstuhl für bürgerliches Recht, Rechtstheorie und Rechtsinformatik der Uni Saarbrücken unter:

http://herberger.jura.uni-sb.de/ref/strafprozessrecht/kapitel.html

Vgl. zu der Problematik insgesamt:

Wiesen/Höfling, Probleme des Klageerzwingungsverfahrens aus staatsanwaltschaftlicher Sicht unter besonderer Berücksichtigung der Judikatur des OLG Saarbrücken in “Dogmatik und Praxis des Strafverfahrens” Festschrift Gerhard Kielwein

Bischof, Die Praxis des Klageerzwingungsverfahrens NStZ 1988, 63

Dissertation: Das Klageerzwingungsverfahren

Universiät Göttingen, 2008

http://wemepes.ch/pdf-Liste/Klage-Erzwingungsverfahren.pdf

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