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8.8.2011

der deformierte Kindesvater

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 13:06

Stielblüte (sinngemäß) aus unserer (nicht anwaltlichen) Korrespondenz

“… der Antragsgegner schafft mit jedem Antrag … Sachverhalte mit dem Ziel, mich als Kindesvater zu deformierter-vater.jpg deformieren oder sogar zu beleidigen.”

Anm. d. Red.: “Diffamieren” und “deformieren” klingen zwar ähnlich, sind aber doch zwei verschiedene Paar Stiefel.

Das Wort “diffamieren” enthält die Vorsilbe “Dif”, lateinische Vorsilbe “dis” oder “dif” für auseinander, - und entspricht dem deutschen “ent”- .

(Dif) - famieren enthält den Wortstamm fama, der gute Ruf, die Ehre. Diffamieren bedeutet also in etwa auch beleidigen, bzw. “ent-ehren”. Das Wort “deformieren” hingegen beinhaltet zwar auch das “de” - von, weg also in etwa wie bei dem “dif” ein “ent”. Dann aber geht es um das formieren, und das bedeutet, eine bestimmte Form haben. Deformieren bedeutet also “ausser Form bringen”.

Und wenn der Antragsgegner nicht gerade mit einem Schönfelder oder einem besonders dicken und scharfkantigen Schriftsatz nach dem Antragsteller geworfen hat, dürfte der Antragsteller mit diesem hübschen Satz wohl eher den Versuch einer Diffamierung gemeint haben.

Der Antragsteller müßte bei einer Deformation nach dem Antrag deformiert sein, d.h. entweder so schwer verletzt, daß etwa das Gesicht eine vollkommen andere Form hat als vorher, oder etwa seine gesamte Gestalt irgendwie gewandelt haben. Wenn er nicht ein Formwandler ist, also z.B. ein Werwolf oder Vampir, und das sind lediglich Fabelwesen, so dürfte es insgesamt doch recht unwahrscheinlich sein, daß er durch einen bloßen Antrag in eine andere Form verwandelt würde. Auch wenn, zugegebener Maßen, so macher Schriftsatz einen im übertragenen Sinn geradezu aus der Haut fahren läßt. Unwahrscheinlich, daß selbst der bösartigste Antragsgegner derartiges mit seinem Schriftsatz beabsichtigen würde.

Beitrag und Copyright im August 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
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4.8.2011

Staatsangehörigkeit als Instrument der systematischen Diskriminierung?

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 13:48

Die Forderung der baden-württembergischen Integrationsministerin Bilkay Öney (SPD), dass Einwanderer nach der Einbürgerung neben der deutschen die bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen sollen, wird hier voll unterstützt, ohne daß dies als politisches Statement zu verstehen wäre.

Die Staatsangehörigkeit heutzutage ist ein veraltetes und überholtes Mittel, anhand dessen rassistisch-völkische Besserstellung der Mitglieder einzelner Staaten erreicht wird. Es werden damit künstlich Herrenvölker geschaffen, und Sklavenvölker.

Sachliche Gründe für diese Unterschiede, die mit Hilfe der Staatsangehörigkeit zwischen Mitmenschen gemacht werden, gibt es meist nicht. Man wird einfach zufällig am falschen Ort geboren, oder von den falschen Eltern. Aber mit der verheerenden Konsequenz, daß man entweder zeitlebens betteln muß und eventuell eines Hungerstodes sterben, und im Ausland gejagt wird wie ein Verbrecher, oder wie die Made im Speck zeitlebens aus dem Vollen schöpfen. Zu letzterer privilegierten Gruppe zählt sich übrigens auch der Autor dieses Beitrags.

Die Ungerechtigkeiten, die mit der Staatsangehörigkeit verbunden sind, sollten mindestens dadurch gelindert werden, daß unbegrenzte internationale Mehrfachstaatsangehörigkeiten erlaubt werden.

Damit können die Behörden der Einzelstaaten die allerschwächsten Mitglieder der Gesellschaft, die Heimatlosen, die Entwurzelten und die Flüchtlinge aus anderen Ländern etwas weniger verfolgen und schikanieren, als sie es bisher tun.

Und jeder, der eine doppelte Staatsangehörigkeit besitzt, wird selbst innerlich immer auch ein bisschen für die andere Seite mitfühlen können. Das macht die internationale Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit viel schwerer.

Letztendlich sind wir alle nur Gast in dieser seltsamen Welt für einen auf maximal 120 Jahre begrenzten Zeitraum, juristisch ist das am ehesten vergleichbar mit einer Art Erbpachtvertrag oder vielleicht ein Lehen. Weitere Grenzen brauchen wir da eigentlich überhaupt nicht.

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Schadensersatz / Entschädigung für Kindermörder ?

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 13:48

Über den Skandalfall G. - Androhung von Folter durch die Polizei im Rahmen der Entführung und anschließenden Ermordung des elfjährigen Bankierssohn J. von M. durch einen Studenten der Rechtswissenschaften aus Frankfurt - hatten wir schon berichtet:

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/06/01/verhormethode-unter-androhung-von-folter-war-unmenschliche-behandlung-meint-das-egmr/

In einem zivilrechtlichen Staatshaftungsprozess gegen das Land Hessen wurde dem Kindesmörder nun vom Landgericht Frankfurt am Main (noch nicht rechtskräftig) eine Entschädigung in Höhe von Euro 3.000,00 plus Zinsen zugesprochen, wesentlich unter den beantragten Euro 10.000,00 (AZ 2-04 O 521/05, Urteil vom Donnerstag, 4.8.2011).


Kommentar

Das OLG Frankfurt am Main hatte erst einmal mit Beschluss vom 28.04.2008, - 1 W 47/06 - NJW 2007, 2494) die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Staatshaftungsverfahren zurückgewiesen. Und nun, über das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 1 BvR 1807/07 vom 19.02.2008), kam es doch noch zum Amtshaftungsprozess. Würde das Bundesverfassungsgericht doch nur die Hälfte dieser geradezu rührenden Aufmerksamkeit den paar verbleibenden Nicht-Verbrechern in Deutschland zuwenden.

Das Landgericht Frankfurt hat bei der Urteilsbegründung betont: es ist nicht Schadensersatz, sondern lediglich eine Entschädigung, die es zuspricht.

Juristisch interessant ist zunächst einmal, wieso angesichts der Tatsache, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Gäfgen wegen der Drohungen bei dem Verhör ja bereits eigentlich eine Entschädigung zugesprochen hatte, vorliegender Prozess überhaupt noch möglich war. Offensichtlich wurde wohl zunächst einmal im Rahmen der Beschwerde vor dem EGMR kein diesbezüglicher Antrag gestellt. Vermutlich dürfte eine Sperrwirkung für eine weitere innerstaatliche Entschädigungsklage dadurch nicht vorliegen, da es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel handelt.

G. wurde nun durch einen Psychologen weitergehende psychische Schäden bescheinigt, die auf die unerlaubten Vernehmungsmethoden zurückgingen. Nun, man muß kein Psychologe sein, um festzustellen, dass dieser Herr einen psychischen Schaden hatte. Fraglich nur, ob die Vernehmung mit unerlaubten polizeilichen Methoden darauf noch einen Einfluss haben konnte.

Als Anwalt denkt man dann weiterhin noch ein paar Schritt weiter:

Es ist wohl ziemlich sicher damit zu rechnen, daß Gäfgen niemals Geld aus dieser Klage sehen wird:

G. selbst ist mittellos und seit 2006 in Insolvenz. Unbekannt ist der derzeitige Sachstand der Insolvenz. Normalerweise müßte sich G. in der sogenannten “Wohlverhaltensperiode” befinden. Das bedeutet, alle nun verdienten Gelder fließen einem Insolvenzverwalter zu, und dieser führt etwa überschüssige Einkünfte, die die gesetzlichen Unpfändbarkeitslimits übersteigen, quotenmäßig den Insolvenzgläubigern zu.

Hier kommt wahrscheinlich auch das seltsame Bestreben von G. ins Spiel, eine Stiftung zum Schutz von Kindern zu gründen, die Opfer von Straftaten sind. Wir würden wetten wollen, daß es schon längst eine Abtretungserklärung im Voraus der aus vorliegendem Prozess erlangten Forderungen an diese Stiftung gibt. Raffinierter Plan.

Auch die durch den Kindesmörder geschädigten Eltern haben gegen den Mörder ihres Kindes einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Form einer angemessenen Entschädigung. Sie könnten, sofern dieser Anspruch noch nicht verjährt sein sollte, und nicht durch Restschuldbefreiung bereits erloschen, diese eigenen Forderungen gegen den Kindesmörder einklagen (lassen) und in diesem Prozess mit einer Arrestverfügung gegen G. pfänden lassen. Bzw. der Insolvenzverwalter kann das.

Aber auch diese Forderungen könnten im Ergebnis wenig wert sein, denn auch das Land beabsichtigt, mit Kosten des Mordprozesses, Gutachter- und Aufwendungen der Nebenkläger in “sechsstelliger Höhe” aufzurechnen. Warum eigentlich nur die Absicht?

Interessant auch, wie sich der Rechtsstreit im Rahmen der laufenden Insolvenz darstellt. Genau genommen, müsste das Geld nicht sowieso dem Insolvenzverwalter zur Verfügung gestellt werden? Hier besteht noch Klärungsbedarf.

Damit stünde Gäfgen sicher in der Presse besser da, wenn er das Geld von vorne herein an seine Gläubiger abgetreten hätte, und die Ansprüche von vorne herein durch diese Gruppe eingeklagt worden wäre, oder durch den Insolvenzverwalter, anstatt durch den Kindesmörder selbst.

Diese hätten allerdings wohl das Land aus “Dankbarkeit” für diesen exzessiven “Einsatz” mit solch einem Prozess verschonen wollen, so dass es letztendlich wiederum alles seine Richtigkeit so hat.

Jetzt erweckt es den Eindruck, daß der Kindesmörder sich das Geld auch noch in die eigenen Taschen stecken möchte, was aber angesichts der Fakten oben wohl kaum der Fall sein dürfte.

Und so wird derzeit wohl auch zu Unrecht der Eindruck in der Öffentlichkeit erweckt, daß der Staat den Kidnappern und Kindermördern für Ihre Verbrechen auch noch Geld zusteckt.

Zumindest in diesem Fall halten wir diesen ersten Eindruck für unzutreffend.

Tatsache ist, daß nun einmal Folter und auch deren Androhung unter keinen Umständen akzeptabel ist.

Und jeder, der gegen dieses eherne Prinzip verstösst, muß zur Rechenschaft gezogen werden (können) und auch dafür bezahlen, die Kompensation durch Bestrafung der Täter alleine wurde nicht für ausreichend erachtet.

Der Staat hat dafür zu bezahlen, wenn die von ihm bestellten Vertreter, die eigentlich für Recht und Ordnung sorgen sollten, statt dessen verbotene Vernehmungsmethoden anwenden. Umso besser, wenn das Geld im Ergebnis sowieso entweder dem Staat selbst wieder zufließt, oder den echten Opfern.

Und damit wird auch der Kern der vorliegenden Entscheidung, mit dieser Begründung und unter diesen Umständen sogar für akzeptabel gehalten.

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1.8.2011

Erste Frau der Welt wegen Völkermords verurteilt

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 09:04

http://www.unictr.org/Portals/0/Case%5CEnglish%5CNyira%5Cjudgement%5C110624_summary.pdf

Zusammenfassung und Auszüge aus dem Urteil vom 24. Juni 2011, Prosecutor v . Nyiramasuhuko et al. (Fall Nr. ICTR 98-42 T)

Zusammenfassung des Schuldspruchs (Ausgewählte Punkte)

Pauline NYIRAMASUHUKO wie folgt:

38. Hinsichtlich Anklagepunkt eins, Verschwörung zum Völkermord, befindet die Kammer Sie für schuldig. Sie haben mit Mitgliedern der Übergangsregierung an oder nach dem 9. April 1994 verabredet, Tutsis in der Präfektur Butare zu töten.

39. Hinsichtlich Anklagepunkt zwei, Völkermord, befindet die Kammer Sie des Völkermords für schuldig. Sie haben das Töten von Tutsis angeordnet, die Zuflucht im Büro der Präfektur Butare gesucht haben.

40.-42. (nicht schuldig)

43. Hinsichtlich Anklagepunkt sechs, Ausrottung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, befindet die Kammer Sie für schuldig. Sie haben das Töten von Tutsis angeordnet, die Zuflucht im Büro der Präfektur von Butare gesucht haben.

44. Hinsichtlich Anklagepunkt sieben, Vergewaltigung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, befindet die Kammer Sie für schuldig. Sie sind als Vorgesetzte der Interahamwe für die Vergewaltigung von Tutsis verantwortlich, die Zuflucht im Büro der Präfektur von Butare gesucht haben.

45. Hinsichtlich Anklagepunkt acht, Verfolgung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, befindet die Kammer Sie für schuldig. Sie haben das Töten von Tutsis angeordnet, die Zuflucht im Büro der Präfektur von Butare gesucht haben.

46. …

47. Hinsichtlich Anklagepunkt zehn, Gewalttätigkeit gegen das Leben als Kriegsverbrechen, befindet die Kammer Sie für schuldig. Sie haben das Töten von Tutsis angeordnet, die Zuflucht gesucht haben im Büro der Präfektur von Butare.

48. Hinsichtlich Anklagepunkt elf, Übergriffe gegen die Menschenwürde als ein Kriegsverbrechen, befindet die Kammer Sie für schuldig. Sie sind als Vorgesetzter der Interahamwe dafür verantwortlich, daß Tutsis, die Zuflucht im Büro der Präfektur von Butare gesucht haben, vergewaltigt wurden.

Kommentar

Zu dem zweifelhaften Ruhm, die erste Frau zu sein, die wegen Völkermords zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, gelangte vor kurzem die ehemalige Familienministerin von Ruanda Pauline Nyiramasuhuko bei einer Verurteilung durch das UN-Kriegsverbrechertribunal für Ruanda in Arusha.

Damit dürfte ein neuer, wichtiger Schritt zur echten Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau getan sein. Frauen sind dokumentierter Weise damit ganz genau so wie Männer der allerschlimmsten Verbrechen für fähig und begehen sie auch.

Ein Schritt ist auch dahingehend gegangen worden, daß die goldenen Zeiten für Politiker, in denen sie verantwortungslos massive Straftaten begehen dürfen, ohne sich dafür vor irgendwem rechtfertigen zu müssen, endgültig aus und vorbei sein dürften.

Aufgeräumt wird auch mit dem gesellschaftlichen Mythos, wonach Frauen angeblich immer die Opfer sind und Männer die geborenen Täter.

Schließlich ist anzumerken, daß die Ministerin auch wegen Vergewaltigung verurteilt wurde - dies vermutlich auch erstmalig für eine Frau.

Link zum Völkerstrafgesetzbuch (VStB)

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English Summary of Sentence

Prosecutor v. Nyiramasuhuko et al., Case No. ICTR-98-42-T
Summary of Judgement and Sentence 24 June 2011 (page 11. ff.)

PAULINE NYIRAMASUHUKO as follows:

38. On Count One of the Indictment, Conspiracy to Commit Genocide, the Chamber finds you GUILTY for entering into an agreement with members of the Interim Government on or after 9 April 1994 to kill Tutsis in Butare préfecture.

39. On Count Two of the Indictment, Genocide, the Chamber finds you GUILTY for ordering the killing of Tutsis taking refuge at the Butare préfecture office.

40. On Count Three of the Indictment, Complicity in Genocide, the Chamber DISMISSES the charge because it is pled as an alternative to Genocide.

41. On Count Four of the Indictment, Direct and Public Incitement to Commit Genocide, the Chamber finds you NOT GUILTY.

42. On Count Five of the Indictment, Murder as a Crime Against Humanity, the Chamber
DISMISSES the charge because it is cumulative of Extermination as a Crime Against Humanity.

43. On Count Six of the Indictment, Extermination as a Crime Against Humanity, the Chamber finds you GUILTY for ordering the killing of Tutsis taking refuge at the Butare préfecture office.

44. On Count Seven of the Indictment, Rape as a Crime Against Humanity, the Chamber finds you GUILTY as a superior of the Interahamwe who raped Tutsis taking refuge at the Butare
préfecture office.

45. On Count Eight of the Indictment, Persecution as a Crime Against Humanity, the Chamber finds you GUILTY for ordering the killing of Tutsis taking refuge at the Butare préfecture office.

46. On Count Nine of the Indictment, Other Inhumane Acts as a Crime Against Humanity, the Chamber finds you NOT GUILTY.

47. On Count Ten of the Indictment, Violence to Life as a War Crime, the Chamber finds you GUILTY for ordering the killing of Tutsis taking refuge at the Butare préfecture office.

48. On Count Eleven of the Indictment, Outrages upon Personal Dignity as a War Crime, the Chamber finds you GUILTY as a superior of the Interahamwe who raped Tutsis taking refuge at the Butare préfecture office.

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