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21.9.2011

Anwaltliche “Due Diligence” beim Vergleichsschluss

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 19:08

Die “Due Diligence” - das ordnungsgemäße Vorgehen entsprechend anwaltlicher Sorgfaltspflichten, - sollte bei wichtigeren Vergleichsschlüssen dokumentiert werden.

Folgende Erklärung wird routinemäßig vor einem (zivilrechtlichen) Vergleichsschluss von der Mandantschaft unterzeichnet.

Kanzlei A. Fischer
Lange Str. 52
76530 B.- Baden

Kanzleitermin vom …

Internes Besprechungsprotokoll über

Vergleich betreffend:

Vergleichsangebot:

In Sachen:

Gericht, Aktenzeichen

…. ./. ……

Gegenstandswert Euro Pauschal

wegen

z.B. Forderung, Schmerzensgeld, Schadensersatz

Genauer Wortlaut des geplanten Vergleichs:

Vgl. Anlage

Die Erfolgsaussicht der Fortführung eines Schlichtungsverfahrens sowie anschließender Klage wurden erörtert.

Der Mandant ist nach eigener Einschätzung /nicht / selbst hinreichend rechtlich versiert und

wünscht ausdrücklich/

verzichtet auf

eine gesonderte Beratung entsprechend den Allgemeinen Kanzleibedingungen.

Über Zweifel in Bezug auf die Erfolgsaussichten wurde der Mandant aufgeklärt.

Insbesondere wurde auch der (mögliche) weitere Rechtsweg angesprochen (2. Instanz, Berufung, Beschwerden, Revision) sowie die dabei anfallenden Kosten.

Erörtert wurden alle Bedenken, Unsicherheitsfaktoren und die seinem Mandanten durch den Vergleich entstehenden Folgen.

Der Mandant sollte dadurch in die Lage versetzt werden, eigenverantwortlich entscheiden zu können, ob er sich auf den Vergleich einlassen möchte oder nicht.

Unsicherheiten begründen nicht notwendiger Weise eine Pflicht des Anwalts, von einem Prozess abzuraten.

Wesentliche Punkte im Rahmen der anwaltlichen Beratung waren:

• Sach- und Rechtslage
• Vor- und Nachteile des Vergleichs
• Die Erfolgsaussichten (Bewertung durch Anwalt in Prozent):

100 Prozent Gewinnchancen ————————-0 Prozent

……………. Prozent

• Vergleichssumme (Verhältnis von Gegenstandswert insgesamt und Vergleichssumme)
• Kosten (Anwälte und Gerichtskosten, Gutachten, sonstige Kosten)
a) beim Vergleich
b) bei Weiterführung des Prozesses
• Beweislage, Abhängigkeit von Beweisaufnahmen
• “Worst” und “Best” Case Szenario - die besten und schlimmsten denkbaren Konsequenzen und Folgen bei Weiterführung des Prozesses und im Falle des Vergleichs
• Insolvenzrisiko des Prozessgegners, Haftungsbegrenzungen z.B. bei GmbH
• Bedeutung einer raschen Zahlung für den Mandanten
• Länge der voraussichtlichen Prozessdauer
• damit verbundene Kosten und Stress für den Mandanten, möglicher Rufschaden.
• Bedeutung und Tragweite des Vergleichs - Vorhersehbare sonstige Konsequenzen, Ausschluss von möglichen Folgeprozessen in beide Richtungen für und gegen Mandanten

Insgesamt rät der Anwalt dem Vergleich

1) zu
2) ab
3) er hält das Verhältnis von Risiken und Chancen in etwa für ausgewogen

Hinweise auf Bedenken, Risiken, sonstige Erwägungen:


Bemerkungen:

Der Mandant erklärt

Ich bin insgesamt mit den oben angegebenen Informationen in der Lage, zu entscheiden, ob ich mich auf den Vergleich einlassen möchte. Die Bedeutung und Tragweite des Vergleichs ist mir klar.

Fragen habe ich keine mehr zu den oben angesprochenen Themen. Ich erkläre, dass ich den Vergleich annehmen möchte.

Der Rechtsanwalt wird angewiesen, die entsprechenden Erklärungen abzugeben.

Rechtsschutz- / bzw. Haftpflichtversicherung einverstanden?
Sonstige Genehmigungen erforderlich?

B.- Baden, den (Datum) Unterschrift Mandant

Beitrag und Copyright im September 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49(0)7221-3939752
Fax +49(0)3212-3939752
Per Email an: Rechtsanwalt@anif.de

14.9.2011

Ermittlungen bis zum Tode

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 08:54

Über die neuen rechtsstaatlichen Befugnisse der deutschen Ermittlungsbehörden und deren Grenzen

Die Weiterentwicklung der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie bringt, so seltsam das klingen mag, auch notwendiger Weise mit sich eine Stärkung der Möglichkeiten und Befugnisse der Gerichte, Staatsanwaltschaften und der Polizei. Faschismus und der demokratische Rechtsstaat geben sich da ironischer Weise gegenseitig die Hand.

In Italien konnte etwa der Kampf gegen die Mafia überhaupt erst aufgenommen werden, nachdem sichergestellt wurde, daß die zentralen Ermittlungsbehörden nicht durch illegale Einflußnahme von Mördern und anderen Gangstern im Auftrag der Mafia derartig unter Druck gesetzt werden konnten, daß effektive Ermittlungen von vorne herein nicht in Betracht kamen.

Die Ermittlungen im Rahmen der Ermordung des gegen die Mafia ermittelnden italienischen Richters Giovanni Falcone nebst Familie und Leibwächtern auf einer Autobahn bei Palermo ist da nur eines der bekanntesten Beispiele, oder etwa die Reaktion auf den “11. September.”

Um in der Lage zu sein, derartigen auch zur Extremgewalt bereiten Kräften der Korruption entgegen zu wirken, müssen sehr schlagkräftige Einheiten vorhanden sein, bzw. geschaffen werden, die nicht erpressbar sind. Mit einigem Optimismus kann man sagen, daß Italien im Verlauf der letzten Jahrzehnte diesen Weg geht. Ein Zeichen für den Weg der Besserung sind immer Skandale - Verfahren gegen den Ministerpräsident Berlusconi seien da nicht zuletzt aufgeführt. Aber auch das wird häufig falsch verstanden. Die Verschmutzung der Rechtsstaaten durch Korruption führt immer dazu, daß die Oberfläche solcher System vollkommen unbeweglich und starr ist. Wenn sich etwas bewegt, wenn es Skandale gibt, über die die Presse berichtet, dann ist das Eis meistens auch schon gebrochen.

In Deutschland ist es bislang noch nicht zu derartig offenen Gewalttätigkeiten von korrupten Mafiaorganisationen gegen die Justiz gekommen. Die Oberfläche, nach außen hin, ist ziemlich unbeweglich und starr.

Ob dies ein gutes oder schlechtes Zeichen ist, sei dahingestellt.

Man könnte auch daran denken, daß dies nur deshalb der Fall ist, weil die Korruption bis weit in die Justiz selbst hinein reicht, möglicherweise weiter als das in Italien der Fall war. Die deutsche Mafia wäre dann natürlich nicht gezwungen, gegen sich selbst derartige Attentate durchzuführen. Man könnte sogar daran denken, daß dort, wo die “Mafia” selbst “ermittelt”, allmählich dadurch, daß so auch in zunehmendem Maße vollkommen Unschuldige verfolgt und in Mitleidenschaft gezogen werden, die Wut darauf im ganz normalen Volk sich allmählich zusammenbrauen könnte. Auch dies könnte früher oder später verheerende Konsequenzen haben.

Es gibt eine breite “Tabuzone” der internen Kriminalität, über die in der deutschen Presse einfach nicht berichtet wird. Aus Angst.

Im Ergebnis ist es eine unbestreitbare Tatsache, daß auch in Deutschland den Ermittlungsbehörden zunehmend mehr und wichtigere Aufgaben übertragen werden, und damit zusammenhängende Befugnisse erteilt werden bzw. zufließen.

Es wird ermittelt bzw. sollte heutzutage ohne Ausnahmen und so gut wie ohne Rücksichtsnahme ermittelt werden auch gegen hohe Unternehmensleiter, gegen Politiker und sonstige einflußreiche Privatpersonen.

Hier ist im Prinzip nichts dagegen einzuwenden. Niemand darf sich in einem Rechtsstaat davor sicher fühlen (dürfen), daß Straftaten, die er/ sie begeht, nicht geahndet werden.

Entsprechend der Gefährlichkeit dieser Aufgaben werden zu Recht somit auch Privilegien und Macht an die die die Ermittlung einleitenden und durchführenden Gruppen innerhalb der Justiz übertragen.

Dennoch ist leider festzustellen, daß mit diesen bedeutenderen Aufgaben der gesellschaftlichen Reinigung bislang diesen Gruppen nicht auch dementsprechend höhere Pflichten zur Selbstkontrolle und zur Korruptionsbekämpfung in den eigenen Reihen auferlegt werden.

Wenn die Empfänger dieser zusätzlichen Befugnisse korrupt sind, dann wird manchmal der Bock zum Gärtner. Solchen Gärtnern sollte sicher nicht einfach so noch mehr Vertrauen und noch mehr Macht übertragen werden. Insbesondere, da die deutsche Justiz im Dritten Reich bereits einmal den unwiderleglichen Beweis dafür geliefert hatte, wie sich solch ein Vertrauen auf gräßliche Art und Weise mißbrauchen läßt.

Den Nachweis der nachhaltigen systematischen Änderung als Garantie dafür, daß sich so etwas niemals wiederholt, blieb die deutsche Justiz uns eigentlich bislang schuldig. Man beschränkt sich auf Beteuerungen und hohle Phrasen über den Rechtsstaat.

Unserer Ansicht nach wird in der deutschen Justiz in weitgehenden Bereichen der Strafverfolgung und auch der Prävention von Straftaten nach wie vor mit einem noch aus mittelalterlichen Verhältnissen stammenden Instrumentarium gearbeitet.

Geändert wird fast gar nichts, und wenn, dann geht dies selten in Richtung auf mehr Transparenz und Kontrolle. Man hört nur noch von Terrorismus-Bekämpfungsgesetz, von “notwendigen Maßnahmen zur verbesserten Verbrechensbekämpfung”, das “Strafverdeckungsgesetz für die Justiz § 46 b StGB”, etc. Es werden so mehr und mehr repressive Befugnisse geschaffen.

Zu beanstanden sind die immer noch überall zu beobachtenden Verdeckungsmechanismen, dazu gehören fehlende Anti-Korruptionseinrichtungen mit hinreichender Transparenz - und Offenlegungspflichten, dazu gehören fehlende Kontrollmöglichkeiten der Öffentlichkeit, dazu gehören fehlende Einrichtungen der systematischen gegenseitigen Kontrolle, dazu gehört wesentlich auch eine exzessive Zensur, Kontrolle und Unterdrückung der Mitteilung von Straftaten im Bereich der Justiz nach aussen hin.

Parallel dazu ist zu beobachten die vom System her so vorgeplante Verdeckung von mitgeteilten Straftaten durch Mißbrauch des sogenannten Legalitätsprinzips in das - bei schweren Straftaten eigentlich nicht anwendbare - Opportunitätsprinzip. Die Staatsanwaltschaft und unter deren Weisung und Aufsicht die Polizei ermittelt nur bei Angelegenheiten, die ihr selbst in den Kram passen.

Weder die Einleitung von Ermittlungen (mit z.B. der Folge der Unterbrechung der Verjährung von Straftaten) noch deren Beendigung liegt in den Händen Privater, die mit einem recht ungenügenden System darauf so gut wie keinen Einfluss haben. Darüber gibt es unseren Aufsatz über den Kreislauf bzw. das Hamsterrad der Anzeige wegen Justizverbrechen. Akzeptabel ist dies mitnichten.

In Indien gab es vor kurzem einen - erfolgreichen - Hungerstreik, der darauf gerichtet war, daß schärfere Anti-Korruptionsgesetze verabschiedet werden sollten. Nun, in Deutschland haben wir einfach überhaupt keine Anti-Korruptionsgesetze! Kein Bundes-Antikorruptionsgesetz, und in fast allen Bundesländern, mit der Einschränkung der Landesgesetze von drei Bundesstaaten, keine Landes-Antikorruptionsgesetze.

Wir “brauchen” so etwas nämlich nicht! Zu nennen ist auch eine immer noch weithin intakte Tabuzone der internen Ermittlungen im Bereich der Justiz und Polizei selbst.

Die Abwesenheit solcher Gesetze sind mitnichten ein Zeichen dafür, daß es keine Korruption in Deutschland gäbe, sondern es besteht inzwischen, mit dem Hintergrund internationaler Gesetze, der EG-Richtlininen, des UN-Konvention, der Deutschland nicht beigetreten ist, und sonstiger Vorgaben, eine Vermutung für genau das Gegenteil!

Die Überschrift dieses Aufsatzes bezieht sich auf festzustellende Tendenzen, bekannt gewordene Straftaten mehr und mehr überhaupt nicht mehr anzuklagen und ordnungsgemäß strafrichterlich zu bewältigen. Es wird vielmehr permanent und andauernd ermittelt, bis die “Opfer” der Ermittlungen tot sind.

Es werden - unserer Beobachtung nach - subtile und gemeine Methoden entwickelt, mit dem die betroffenen Personengruppen durch anhaltende Ermittlungen, unter Verstoss gegen die gesetzliche Unschuldsvermutung, derartig bedrängt werden, daß sie entweder bereit sind, hohe Geldsummen zu bezahlen, um die Ermittlungen endlich im Wege der “Einstellung gegen Erfüllung von Auflagen” zu beenden, oder “mitzumachen” an korrupten Vorgängen, also sich selbst irgendwie erpressbar zu machen.

Anderen verbleibt häufig der Selbstmord als einziger Ausweg. Es ist eine empirische Beobachtung, daß eine große Anzahl an Selbstmorden aus der Gegend von Personen begangen wurden, gegen die auch Ermittlungen durchgeführt worden sind.

Nun ist natürlich die Schlußfolgerung falsch, wonach die Ermittler notwendiger Weise und grundsätzlich verantwortlich sind für irgendwelche Selbstmorde. Häufig sind Personen, gegen die ermittelt wird, natürlich auch aus sonstigen Gründen verzweifelt oder in aussichtslosen Situationen, jedenfalls nach ihrer Psyche.

Dennoch sollte einmal die Frage aufgeworfen werden, ob nicht unsachgemäße, verzögerte Ermittlungen bzw. Ermittlungen, deren Hintergrund überhaupt nichts mehr mit den eigentlichen klassischen Zielen von Ermittlungen zu tun hat, sondern die sachfremden bzw. vorgeschobenen Zwecken dienen, (oder z.B. in Wirklichkeit politische Einflussnahme gegen Minderheiten, das Ausüben von Druck zur Erlangung von Geld, etc.) eine entsprechend sachfremde Erhöhung der Selbstmordraten zur Folge hat.

Hier sollte auch, neben erweiterten Klagemöglichkeiten wegen Mobbings, über strafrechtliche und sonstige Konsequenzen für die “Ermittler” selbst nachgedacht werden.

Nicht zu vergessen, daß sich durch derartige ausgedehnte Ermittlungen auch die gesetzliche Unschuldsvermutung in ihr Gegenteil verdrehen läßt. Die Menschen werden durch die Ermittlungen unter die permanente Vermutung der Schuld gesetzt, und können sich dagegen noch nicht einmal mit legalen Mitteln zur Wehr setzen.

Dazu gehört u.a. das mit den Ermittlungen in Wahrheit unternommene Ausüben von Druck aller Art auf Privatpersonen, die politische Einflußnahme, oder die Bereicherung Dritter.

Hier müsste man zunächst einmal entsprechendes Zahlenmaterial zusammen tragen. Sämtliche Selbstmorde, die einen Zusammenhang haben mit ausgedehnteren Ermittlungen, sollten von Amts wegen untersucht werden. Es ist auch darüber nachzudenken, und zu erforschen, ob hier nicht ein statistisch nachweisbarer Zusammenhang mit dem u.a. vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Deutschland beanstandeten Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot festgestellt werden kann.

Gesetzgeberischer Reformvorschlag im Strafrecht

Es zu überlegen, wie man eine gesetzliche Handhabe der “Ermittlungsopfer” bei derartigen ausgedehnten “Ermittlungen,” hinter denen aber in Wirklichkeit sachfremde Zwecke stehen, schaffen kann bzw. dies auch sollte.

Hier sollte man ernsthaft und offen einmal nachdenken über eine neu einzuführende Strafbarkeit im Bereich der vorsätzlich falsch / bzw. mit sachfremden Motiven geführten Ermittlungen.

Unter Strafe sollte auch die “Zensur” als solche gestellt werden, das bedeutet alle staatliche (oder private) Einflussnahme auf die Mitteilung von Straftaten und Unregelmäßigkeiten.

Eine der ersten auf der Hand liegenden gesetzgeberischen Maßnahmen zur Unterbindung solcher Ermittlungen zu sachfremden Zwecken wäre z.B. eine gesetzgeberische Parallele mit der zivilrechtlichen Verjährung. So könnte man vorschlagen, daß sämtliche Ermittlungen, die einen gewissen, engen Zeitraum überschreiten, weil sie nicht durch die Ermittlungsbehörden sachgemäß geführt werden, - wofür bei längeren Ermittlungen eine Vermutung bestehen sollte - automatisch nach einer genau zu definierenden Zeit zur Nichtverfolgbarkeit der Straftaten führen.

Zu denken ist etwa analog zur gesetzlichen Regelverjährung von Ansprüchen im Zivilrecht an drei Jahre, oder an eine Abstufung entsprechend der Schwere der Tatvorwürfe.

Dies sollte notfalls durch einen einfachen Feststellungsantrag - mit der Konsequenz der so nachweisbaren wieder hergestellten Unschuldsvermutung - dokumentiert werden könnnen.

Zu ändern sind ferner die Verjährungsbestimmungen bei Straftaten.

Es darf bei der Unterbrechung des Verjährungsbeginns nicht auf die Einleitung der Ermittlungen ankommen, sondern auf den Zeitpunkt der Strafanzeige Privater.

Wenn erst einmal ermittelt wird, dann muß - zur Vermeidung von Mißbrauch - das Ende der Verjährung trotz aufgenommener Ermittlungen entweder automatisch eintreten, trotz laufender (längerer und/ oder nur vorgeschobener) “Ermittlungen”.

Weiterhin mußte es eine einfache Handhabe für Private geben, derartige “Ermittlungen” zu sachfremden Zwecken zum Abschluss zu bringen, etwa durch einen Feststellungsantrag oder eine Selbstanzeige.

Copyright im September 2011

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
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Nachtrag vom 11.10.2011:

Eine weitere gute Idee, hier Abhilfe zu schaffen, wäre die derzeit diskutierte Übertragung der gesamten bzw. von Teilen der Ermittlungstätigkeit in private Hände.

Derzeit gibt es lediglich einen winzigen Freiraum für die Ermittlungstätigkeit von Rechtsanwälten. Man könnte durchaus daran denken, daß man auf Dauer hier eine Gegenbehörde zur Tätigkeit der Staatsanwaltschaften schaffen könnte, die auf Dauer möglicherweise sogar den gesamten Bereich der Ermittlungen aus den Händen des Staats nimmt, und diesem lediglich Kontroll- und Aufsichtsrechte beläßt.

Dies gäbe eine Gelegenheit mehr, mit rechtsstaatlichen Methoden dem Vorwurf derzeit möglicher systematisch organisierter staatlicher Korruption in diesen Bereichen zu begegnen.

7.9.2011

“Griechenlandhilfe / Euro-Rettungsschirm”

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 13:53

Verfassungsbeschwerden sind zulässig, aber unbegründet.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 7. September 2011 die drei gegen die Griechenlandhilfe/ Euro-Rettungsschirm gerichteten Verfassungsbeschwerden als unbegründet abgewiesen, siehe Pressemitteilung Nr. 37/2011 vom 9. Juni 2011, Pressemitteilung Nr. 54/2011 vom 23. August 2011.

Aktenzeichen/ Ref. Nr.:

Link zu der Entscheidung:

2 BvR 987/10
2 BvR 1099/10
2 BvR 1485/10

Eingereicht worden waren die Individualverfassungsbeschwerden durch zwei hochkarätige Gruppen aus Professoren. Einerseits war dies der Jurist Karl Albrecht Schachtschneider und die Wirtschaftswissenschaftler Wilhelm Hankel, Wilhelm Nölling und Joachim Starbatty sowie der ehemalige Thyssen Manager Dieter Spethmann. Eine weitere Verfassungsbeschwerde des Münchener CSU-Abgeordneten Peter Gauweiler, vertreten durch den Freiburger Professor Dietrich Murswiek und den Professor Wolf-Rüdiger Bub aus München, wurde damit verbunden.

Das Bundesverfassungsgericht befand die Verfassungsbeschwerden gegen das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz und gegen das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus nun - insoweit überraschend - für zulässig.

Die erforderliche Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführer als Einzelpersonen ergab sich aus der möglichen Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG.

Gerügt werden kann hier auch durch Einzelpersonen eine Verletzung der dauerhaften Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages.

Im Vorbereich hieß es da bekanntlich häufig, es fehle hier an einer individuellen Betroffenheit, und daß da nur die Organklage (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz und § 13 Nr. 5, § 63 ff. BVerfGG, so etwa im “Lissabon-Urteil” des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 123, 267 = NJW 2009, 2267) in Betracht käme, mit einer Drittelmehrheit des Bundestags. Da aber nur 72 von derzeit 620 Abgeordnete gegen das Gesetz gestimmt haben, sei auch diese nicht möglich.

- Aber man sage niemals nie!

Im Rahmen der Begründetheit wurde zunächst einmal recht schön entwickelt, daß in Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG das Wahlrecht als grundrechtsgleiches Recht die Selbstbestimmung der Bürger, und die freie und gleiche Teilhabe an der in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt gewährleistet. Der Gewährleistungsgehalt des Wahlrechts umfasst die Grundsätze des Demokratiegebots im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Und Art. 79 Abs. 3 GG garantiert den Kerngehalt dieser Grundrechte als Identität der Verfassung.

Art. 38 GG schützt die wahlberechtigten Bürger vor einem Substanzverlust der nach der Verfassung bestehenden Volksherrschaft. Solch ein Substanzverlust kann auch durch weitreichende oder gar umfassende Übertragungen von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages, vor allem auf supranationale Einrichtungen, erfolgen.

Art. 38 Abs 1 GG ist auch Abwehrrecht. Diese insbesondere, wenn offensichtlich die Gefahr besteht, dass die Kompetenzen des gegenwärtigen oder künftigen Bundestages auf eine Art und Weise ausgehöhlt werden, die eine parlamentarische Repräsentation des Volkswillens, gerichtet auf die Verwirklichung des politischen Willens der Bürger, rechtlich oder praktisch unmöglich macht.

Die Entscheidung über Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand ist grundlegender Teil der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit. Der Deutsche Bundestag muss dem Volk gegenüber verantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entscheiden. Das Budgetrecht stellt insofern ein zentrales Element der demokratischen Willensbildung dar.

Als Repräsentanten des Volkes müssen die gewählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages auch in einem System intergouvernementalen Regierens die Kontrolle über grundlegende haushaltspolitische Entscheidungen behalten.

Der Deutsche Bundestag darf seine Budgetverantwortung nicht durch unbestimmte haushaltspolitische Ermächtigungen übertragen.

Insbesondere darf er sich, auch durch Gesetz, keinen finanzwirksamen Mechanismen ausliefern, die - sei es aufgrund ihrer Gesamtkonzeption, sei es aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelmaßnahmen - zu nicht überschaubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen ohne vorherige verfassungsmäßig erforderliche Zustimmung führen können.

Es dürfen keine dauerhaften völkervertragsrechtlichen Mechanismen begründet werden, die auf eine Haftungsübernahme für Willensentscheidungen anderer Staaten hinauslaufen, vor allem wenn sie mit schwer kalkulierbaren Folgewirkungen verbunden sind. Jede ausgabenwirksame solidarische Hilfsmaßnahme des Bundes größeren Umfangs im internationalen oder unionalen Bereich muss vom Bundestag im Einzelnen bewilligt werden.

Darüber hinaus muss gesichert sein, dass hinreichender parlamentarischer Einfluss auf die Art und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten Mitteln besteht.

Die Bestimmungen der europäischen Verträge stehen dem Verständnis der nationalen Haushaltsautonomie als einer wesentlichen, nicht entäußerbaren Kompetenz der unmittelbar demokratisch legitimierten Parlamente der Mitgliedstaaten nicht entgegen, sondern setzen sie voraus.

Ihre strikte Beachtung gewährleistet, dass die Handlungen der Organe der Europäischen Union in und für Deutschland über eine hinreichende demokratische Legitimation verfügen. Die vertragliche Konzeption der Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft ist Grundlage und Gegenstand des deutschen Zustimmungsgesetzes.

Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, für Gewährleistungen einstehen zu müssen, kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu, der vom Bundesverfassungsgericht zu respektieren ist.

Entsprechendes gilt auch für die Abschätzung der künftigen Tragfähigkeit des Bundeshaushalts und des wirtschaftlichen Leistungsvermögens der Bundesrepublik Deutschland.

Dennoch hat das BVerfG sodann, mit dem Vehikel der angeblich möglichen verfassungskonformen Auslegung des Gesetzespakets, festgestellt, der Bundestag habe sein Budgetrecht nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise entleert und damit den substantiellen Bestimmungsgehalt des Demokratieprinzips missachtet.

Rechtspolitischer Kommentar

Zunächst einmal wurde erfreulicher Weise die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bejaht. Das ist durchaus schon eine kleine Sensation. Anwendbar ist wohl analog der lateinische Grundsatz des quod non licet bovi, licet jovi (auch wenn das gemeine Vieh sprich Volk etwas nicht darf, so darf ein Gott sprich Professor das dennoch). Noch im Lissabon-Urteil wurden wegen in einem vergleichbaren Fall Mißbrauchsgebühren nach § 34 BVerfGG verhängt. Bei rund zehn die Verfassungsbeschwerde einreichenden Professoren ist man da etwas höflicher.

Inhaltlich überzeugt die Entscheidung nicht. Wenn schon, dann hätte man das Gesetzespaket auch gleich für verfassungswidrig und damit nichtig erklären müssen.

Wir haben es mit flagranten Verfassungsverstössen zu tun. Das Bundesverfassungsgericht verkennt im Ergebnis vollkommen, daß vorliegender Fall nicht im geringsten bisschen den eigenen, gerade erst entwickelten Anforderungen für eine derart weitreichende Vergabe der Entscheidungsbefugnis über wesentliche Teile des Budgets des Bundeshaushalts entspricht.

Eigenmächtig verplempert die Bundesregierung einfach mal so 123 Milliarden Euro an Griechenland, die im eigenen Land dringend(er) benötigt werden.

Ob das nun auf dem Wege der Bürgschaft erfolgt, oder durch direkte Ausgaben, kann in unseren Augen keinen Unterschied machen.

Insbesondere, weil die weiteren Kriterien solch einer Bürgschaftsübernahme bzw. des damit verbundenen Risikos noch nicht einmal, soweit erkennbar, zahlenmäßig berechnet oder geschätzt worden sind.

Jedem Bänker würden hier die Haare steil zu Berge stehen. Irgendwelche soliden Berechnungen über das Risiko, das damit verbunden ist, wurden entweder überhaupt nicht angestellt, oder werden vor der Öffentlichkeit nach wie vor geheim gehalten.

Wie hoch ist denn nun vorliegend das Risiko des Bürgschaftsausfalls? In Prozent, in Euro, bitte? Liebe Richter am Bundesverfassungsgericht, Sie wollen uns ernsthaft glauben machen, daß Sie dieser Frage noch nicht einmal nachgegangen sind? Daß Sie noch nicht einmal verlangt haben, daß diese Berechnungen vorliegen? Wie soll denn der Bundestag ohne dieses Zahlenmaterial überhaupt irgend eine relevante Entscheidung treffen?

Welche Sicherheiten wurden denn hier gestellt, welche Garantien gab es dafür? Wirklich wahr, überhaupt keine? Das meinen Sie doch wohl nicht im Ernst???

Jede kleine Bank ist gezwungen, akribisch das Gesamtrisiko und die Einzelrisiken zu kalkulieren, wenn sie Geld für eine zweifelhafte Bürgschaft vergibt, und sie muß für geeignete Rückversicherungen sorgen. Nur, weil wir es mit dem Staat zu tun haben, ist nicht einzusehen, daß die Anforderungen nur deswegen geringer sein sollen.

Die Anforderungen müßten beim Staat umso höher sein, und nicht geringer, als in der Privatwirtschaft, es handelt sich schließlich um fremdes Geld? Um unser aller Geld?

Die konstitutionellen Mindestanforderungen, nämlich den Wähler bzw. indirekt mindestens den deutschen Bundestag als dessen demokratischer Vertreter bei dieser Entscheidung dabei mit entscheiden zu lassen, und zu beteiligen, wurden und werden dabei unserer Auffassung nach immer noch elegant übergangen.


Zu nennen wären an dieser Stelle nur die dringendsten finanziellen Probleme Deutschlands selbst, die mit dieser Entscheidung verschlimmert wurden:

Vollkommen mangelhafte Krankenversorgung, fehlende Grundsicherung, hohe Arbeitslosigkeit, riesige Volksverschuldung, die das Bruttoeinkommen übersteigt und noch nicht einmal zur Schuldentilgung ausreicht, nach einer neuen Studie der OECD planmäßige und unverhältnismäßig hohe zu erwartende Altersarmut, weil den Bürgern durch den Staat zu viel Geld aus den Taschen gezogen wird, und auch keine sonstige Vorsorge für das Alter betrieben wird. Diese Liste ist beliebig fortführbar.

Man könnte hier den Vergleich damit ziehen, daß ein überschuldeter Insolvenzschuldner (Deutschland) nicht nur mit verfügbarem Geld Dritter bzw. genauer gesagt Kreditvolumen seine eigenen Schulden nicht nur nicht tilgt, sondern großzügig auch noch Bürgschaften für Dritte abgibt. Private müßte solch ein Bürge da wohl mit Sicherheit mit Ermittlungen der Staatsanwaltschaft rechnen, wegen versuchten Betrugs.

Nicht aber so bei unserer Bundesregierung. Nein, der verschuldete Schuldner geht vielmehr hin, und verschlechtert auch noch unseren (Deutschlands) Kredit, und verspielt und den (vielleicht noch) guten internationalen Ruf weiter, indem er noch weitere (potentielle und auch echte) Schulden eingeht. Dies, indem er für Dritte (Griechenland), die noch schlimmer in der Schuldenfalle stecken, aufgrund deren eigener, selbst zu verantwortender Mißwirtschaft, auch noch großzügige weitere Bürgschaften und sogar konkrete Geldzahlungsverpflichtungen übernimmt.

Und dies, ohne daß Griechenland irgendwelche konkreten Gegenleistungen oder auch nur nachweisbare Verbesserung oder gar Abhilfe der für die Verschuldung verantwortlichen eigenen Mißwirtschaft dafür hätte erbringen müssen.

Das geht nun gar nicht. Und, worauf das im Ergebnis hinausläuft, haben wir mit dem Ende der sogenannten DDR ja gerade erst erlebt. Staatsbankrott, Inflation, Arbeitslosigkeit, Auswanderungen der Eliten, Auflösung der Systeme. Akademisches Proletariat, Revolution, Aufstand, Krieg, das alles wird hier systematisch vorprogrammiert. Und die radikalen Parteien reiben sich schon die Hände.

Einschränkend muß vermerkt werden, daß das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung zumindest der Bundesregierung in Zukunft auferlegt hatte, vor allen weiteren Aktionen zur Rettung des Euro die Zustimmung des Haushaltsausschusses des Bundestags einholen.

Das “Euro Stabilitäts- und Wachstumspaket” ist verfassungskonform auszulegen.

Jede finanzielle Hilfe “größeren Umfangs” muss zuvor vom Bundestag im Einzelfall bewilligt werden. Das wäre dann die eigentliche Entscheidung gewesen, wenn Sie erfolgt wäre.

Rechtspolitische Bewertung und Ausblick

Zu vermerken und bemerken ist bei dieser Entscheidung ein verbleibender sehr fader Geschmack auf der Zunge.

Auch hier handelt es sich mal wieder um eine Entscheidung “unter falscher Flagge”.

Das ist Politik, und keine Justiz mehr. Ehrlicher und verständlicher wäre es gewesen, die eigenmächtige Entscheidung der Bundesregierung bzw. die Delegationsgesetze auch gleich für verfassungswidrig zu erklären, wenn die angefochtenen Maßnahme nun einmal nicht mit verfassungsmäßigen Mindestanforderungen vereinbar sind.

Das Bundesverfassungsgericht ist da zu vieler Herren Knecht und unserer Meinung nach auf dem besten Wege, passend zum gerade erreichten Frührentenalter von 60 Jahren, sich selbst zu einer reinen Applaudierkammer für die Bundesregierung zu degradieren.

Die neuerdings zu bemerkende Tendenzen des Bundesverfassungsgerichts, Gesetze und sonstige Staatakte nicht mehr für verfassungswidrig zu erklären, wenn sie dies sind, sondern irgend eine verfassungskonforme Auslegung zu erfinden, von der bis dahin gar nicht die Rede war, und damit dann die - begründeten - Verfassungsbeschwerden einfach zu unterlaufen, ist nicht billigenswert oder akzeptabel.

Das Bundesverfassungsgericht steht eigentlich da, um in derartigen Situationen auch der Bundesregierung klar die Schranken zu weisen. Diese Aufgabe wurde verfehlt.

Unserer Einschätzung nach schon seit ca. 15 bis 20 Jahren vom Bundesverfassungsgericht bei verfassungsgerichtlichen Grundsatzfragen wenige ernst zu nehmende eigenständige Entscheidungen geliefert, so auch bei den vorliegenden drei Verfassungsbeschwerden.

Langsam ergibt sich die rechtspolitische Forderung, die gesamte Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts durch einen Untersuchungsausschuss untersuchen zu lassen.

Bestehende Verflechtungen und Abhängigkeiten zwischen Bundesverfassungsgericht und den deutschen Exekutivorganen, insbesondere der Bundesregierung, sind dabei zu kappen und notfalls die gesamte Richterernennung neu zu durchdenken. Langfristig wäre vielleicht ein Reformansatz, daß in Zukunft auch die Bundesverfassungsrichter in freien, unabhängigen Wahlen zu bestimmen sind.

English Summary:

Source of Information: official Press release no. 55/2011 of September 7, 2011

Judgment by the Bundesverfassungsgericht (German Constitutional Court, Karlsruhe) of September 7, 2011

Three constitutional complaints regarding EC/ German Government aid measures for Greece and the “Euro rescue package” have been rejected – No violation of the budget autonomy of the German parliament (Bundestag).

According to the decision of the German constitutional court, § 1.4 of the Euro Stabilisation Mechanism Act (Euro Stabilitäts- und Wachstumspaket) is only compatible with the German Constitution (Grundgesetz), if it is interpreted in conformity with the constitution.

The provision needs to be interpreted to the effect that the German Federal Government is obliged to obtain prior approval by the German Budget Committee (Haushaltsausschuss) before giving guarantees within the meaning of the Act.

Furthermore, the Senate determined boundaries under German constitutional law for authorisations to give guarantees for the benefit of other states in the European monetary union.

Copyright in September 2011:

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