Verfassungsbeschwerden sind zulässig, aber unbegründet.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 7. September 2011 die drei gegen die Griechenlandhilfe/ Euro-Rettungsschirm gerichteten Verfassungsbeschwerden als unbegründet abgewiesen, siehe Pressemitteilung Nr. 37/2011 vom 9. Juni 2011, Pressemitteilung Nr. 54/2011 vom 23. August 2011.
Aktenzeichen/ Ref. Nr.:
Link zu der Entscheidung:
2 BvR 987/10
2 BvR 1099/10
2 BvR 1485/10
Eingereicht worden waren die Individualverfassungsbeschwerden durch zwei hochkarätige Gruppen aus Professoren. Einerseits war dies der Jurist Karl Albrecht Schachtschneider und die Wirtschaftswissenschaftler Wilhelm Hankel, Wilhelm Nölling und Joachim Starbatty sowie der ehemalige Thyssen Manager Dieter Spethmann. Eine weitere Verfassungsbeschwerde des Münchener CSU-Abgeordneten Peter Gauweiler, vertreten durch den Freiburger Professor Dietrich Murswiek und den Professor Wolf-Rüdiger Bub aus München, wurde damit verbunden.
Das Bundesverfassungsgericht befand die Verfassungsbeschwerden gegen das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz und gegen das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus nun - insoweit überraschend - für zulässig.
Die erforderliche Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführer als Einzelpersonen ergab sich aus der möglichen Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG.
Gerügt werden kann hier auch durch Einzelpersonen eine Verletzung der dauerhaften Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages.
Im Vorbereich hieß es da bekanntlich häufig, es fehle hier an einer individuellen Betroffenheit, und daß da nur die Organklage (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz und § 13 Nr. 5, § 63 ff. BVerfGG, so etwa im “Lissabon-Urteil” des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 123, 267 = NJW 2009, 2267) in Betracht käme, mit einer Drittelmehrheit des Bundestags. Da aber nur 72 von derzeit 620 Abgeordnete gegen das Gesetz gestimmt haben, sei auch diese nicht möglich.
- Aber man sage niemals nie!
Im Rahmen der Begründetheit wurde zunächst einmal recht schön entwickelt, daß in Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG das Wahlrecht als grundrechtsgleiches Recht die Selbstbestimmung der Bürger, und die freie und gleiche Teilhabe an der in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt gewährleistet. Der Gewährleistungsgehalt des Wahlrechts umfasst die Grundsätze des Demokratiegebots im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Und Art. 79 Abs. 3 GG garantiert den Kerngehalt dieser Grundrechte als Identität der Verfassung.
Art. 38 GG schützt die wahlberechtigten Bürger vor einem Substanzverlust der nach der Verfassung bestehenden Volksherrschaft. Solch ein Substanzverlust kann auch durch weitreichende oder gar umfassende Übertragungen von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages, vor allem auf supranationale Einrichtungen, erfolgen.
Art. 38 Abs 1 GG ist auch Abwehrrecht. Diese insbesondere, wenn offensichtlich die Gefahr besteht, dass die Kompetenzen des gegenwärtigen oder künftigen Bundestages auf eine Art und Weise ausgehöhlt werden, die eine parlamentarische Repräsentation des Volkswillens, gerichtet auf die Verwirklichung des politischen Willens der Bürger, rechtlich oder praktisch unmöglich macht.
Die Entscheidung über Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand ist grundlegender Teil der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit. Der Deutsche Bundestag muss dem Volk gegenüber verantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entscheiden. Das Budgetrecht stellt insofern ein zentrales Element der demokratischen Willensbildung dar.
Als Repräsentanten des Volkes müssen die gewählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages auch in einem System intergouvernementalen Regierens die Kontrolle über grundlegende haushaltspolitische Entscheidungen behalten.
Der Deutsche Bundestag darf seine Budgetverantwortung nicht durch unbestimmte haushaltspolitische Ermächtigungen übertragen.
Insbesondere darf er sich, auch durch Gesetz, keinen finanzwirksamen Mechanismen ausliefern, die - sei es aufgrund ihrer Gesamtkonzeption, sei es aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelmaßnahmen - zu nicht überschaubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen ohne vorherige verfassungsmäßig erforderliche Zustimmung führen können.
Es dürfen keine dauerhaften völkervertragsrechtlichen Mechanismen begründet werden, die auf eine Haftungsübernahme für Willensentscheidungen anderer Staaten hinauslaufen, vor allem wenn sie mit schwer kalkulierbaren Folgewirkungen verbunden sind. Jede ausgabenwirksame solidarische Hilfsmaßnahme des Bundes größeren Umfangs im internationalen oder unionalen Bereich muss vom Bundestag im Einzelnen bewilligt werden.
Darüber hinaus muss gesichert sein, dass hinreichender parlamentarischer Einfluss auf die Art und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten Mitteln besteht.
Die Bestimmungen der europäischen Verträge stehen dem Verständnis der nationalen Haushaltsautonomie als einer wesentlichen, nicht entäußerbaren Kompetenz der unmittelbar demokratisch legitimierten Parlamente der Mitgliedstaaten nicht entgegen, sondern setzen sie voraus.
Ihre strikte Beachtung gewährleistet, dass die Handlungen der Organe der Europäischen Union in und für Deutschland über eine hinreichende demokratische Legitimation verfügen. Die vertragliche Konzeption der Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft ist Grundlage und Gegenstand des deutschen Zustimmungsgesetzes.
Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, für Gewährleistungen einstehen zu müssen, kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu, der vom Bundesverfassungsgericht zu respektieren ist.
Entsprechendes gilt auch für die Abschätzung der künftigen Tragfähigkeit des Bundeshaushalts und des wirtschaftlichen Leistungsvermögens der Bundesrepublik Deutschland.
Dennoch hat das BVerfG sodann, mit dem Vehikel der angeblich möglichen verfassungskonformen Auslegung des Gesetzespakets, festgestellt, der Bundestag habe sein Budgetrecht nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise entleert und damit den substantiellen Bestimmungsgehalt des Demokratieprinzips missachtet.
Rechtspolitischer Kommentar
Zunächst einmal wurde erfreulicher Weise die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bejaht. Das ist durchaus schon eine kleine Sensation. Anwendbar ist wohl analog der lateinische Grundsatz des quod non licet bovi, licet jovi (auch wenn das gemeine Vieh sprich Volk etwas nicht darf, so darf ein Gott sprich Professor das dennoch). Noch im Lissabon-Urteil wurden wegen in einem vergleichbaren Fall Mißbrauchsgebühren nach § 34 BVerfGG verhängt. Bei rund zehn die Verfassungsbeschwerde einreichenden Professoren ist man da etwas höflicher.
Inhaltlich überzeugt die Entscheidung nicht. Wenn schon, dann hätte man das Gesetzespaket auch gleich für verfassungswidrig und damit nichtig erklären müssen.
Wir haben es mit flagranten Verfassungsverstössen zu tun. Das Bundesverfassungsgericht verkennt im Ergebnis vollkommen, daß vorliegender Fall nicht im geringsten bisschen den eigenen, gerade erst entwickelten Anforderungen für eine derart weitreichende Vergabe der Entscheidungsbefugnis über wesentliche Teile des Budgets des Bundeshaushalts entspricht.
Eigenmächtig verplempert die Bundesregierung einfach mal so 123 Milliarden Euro an Griechenland, die im eigenen Land dringend(er) benötigt werden.
Ob das nun auf dem Wege der Bürgschaft erfolgt, oder durch direkte Ausgaben, kann in unseren Augen keinen Unterschied machen.
Insbesondere, weil die weiteren Kriterien solch einer Bürgschaftsübernahme bzw. des damit verbundenen Risikos noch nicht einmal, soweit erkennbar, zahlenmäßig berechnet oder geschätzt worden sind.
Jedem Bänker würden hier die Haare steil zu Berge stehen. Irgendwelche soliden Berechnungen über das Risiko, das damit verbunden ist, wurden entweder überhaupt nicht angestellt, oder werden vor der Öffentlichkeit nach wie vor geheim gehalten.
Wie hoch ist denn nun vorliegend das Risiko des Bürgschaftsausfalls? In Prozent, in Euro, bitte? Liebe Richter am Bundesverfassungsgericht, Sie wollen uns ernsthaft glauben machen, daß Sie dieser Frage noch nicht einmal nachgegangen sind? Daß Sie noch nicht einmal verlangt haben, daß diese Berechnungen vorliegen? Wie soll denn der Bundestag ohne dieses Zahlenmaterial überhaupt irgend eine relevante Entscheidung treffen?
Welche Sicherheiten wurden denn hier gestellt, welche Garantien gab es dafür? Wirklich wahr, überhaupt keine? Das meinen Sie doch wohl nicht im Ernst???
Jede kleine Bank ist gezwungen, akribisch das Gesamtrisiko und die Einzelrisiken zu kalkulieren, wenn sie Geld für eine zweifelhafte Bürgschaft vergibt, und sie muß für geeignete Rückversicherungen sorgen. Nur, weil wir es mit dem Staat zu tun haben, ist nicht einzusehen, daß die Anforderungen nur deswegen geringer sein sollen.
Die Anforderungen müßten beim Staat umso höher sein, und nicht geringer, als in der Privatwirtschaft, es handelt sich schließlich um fremdes Geld? Um unser aller Geld?
Die konstitutionellen Mindestanforderungen, nämlich den Wähler bzw. indirekt mindestens den deutschen Bundestag als dessen demokratischer Vertreter bei dieser Entscheidung dabei mit entscheiden zu lassen, und zu beteiligen, wurden und werden dabei unserer Auffassung nach immer noch elegant übergangen.
Zu nennen wären an dieser Stelle nur die dringendsten finanziellen Probleme Deutschlands selbst, die mit dieser Entscheidung verschlimmert wurden:
Vollkommen mangelhafte Krankenversorgung, fehlende Grundsicherung, hohe Arbeitslosigkeit, riesige Volksverschuldung, die das Bruttoeinkommen übersteigt und noch nicht einmal zur Schuldentilgung ausreicht, nach einer neuen Studie der OECD planmäßige und unverhältnismäßig hohe zu erwartende Altersarmut, weil den Bürgern durch den Staat zu viel Geld aus den Taschen gezogen wird, und auch keine sonstige Vorsorge für das Alter betrieben wird. Diese Liste ist beliebig fortführbar.
Man könnte hier den Vergleich damit ziehen, daß ein überschuldeter Insolvenzschuldner (Deutschland) nicht nur mit verfügbarem Geld Dritter bzw. genauer gesagt Kreditvolumen seine eigenen Schulden nicht nur nicht tilgt, sondern großzügig auch noch Bürgschaften für Dritte abgibt. Private müßte solch ein Bürge da wohl mit Sicherheit mit Ermittlungen der Staatsanwaltschaft rechnen, wegen versuchten Betrugs.
Nicht aber so bei unserer Bundesregierung. Nein, der verschuldete Schuldner geht vielmehr hin, und verschlechtert auch noch unseren (Deutschlands) Kredit, und verspielt und den (vielleicht noch) guten internationalen Ruf weiter, indem er noch weitere (potentielle und auch echte) Schulden eingeht. Dies, indem er für Dritte (Griechenland), die noch schlimmer in der Schuldenfalle stecken, aufgrund deren eigener, selbst zu verantwortender Mißwirtschaft, auch noch großzügige weitere Bürgschaften und sogar konkrete Geldzahlungsverpflichtungen übernimmt.
Und dies, ohne daß Griechenland irgendwelche konkreten Gegenleistungen oder auch nur nachweisbare Verbesserung oder gar Abhilfe der für die Verschuldung verantwortlichen eigenen Mißwirtschaft dafür hätte erbringen müssen.
Das geht nun gar nicht. Und, worauf das im Ergebnis hinausläuft, haben wir mit dem Ende der sogenannten DDR ja gerade erst erlebt. Staatsbankrott, Inflation, Arbeitslosigkeit, Auswanderungen der Eliten, Auflösung der Systeme. Akademisches Proletariat, Revolution, Aufstand, Krieg, das alles wird hier systematisch vorprogrammiert. Und die radikalen Parteien reiben sich schon die Hände.
Einschränkend muß vermerkt werden, daß das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung zumindest der Bundesregierung in Zukunft auferlegt hatte, vor allen weiteren Aktionen zur Rettung des Euro die Zustimmung des Haushaltsausschusses des Bundestags einholen.
Das “Euro Stabilitäts- und Wachstumspaket” ist verfassungskonform auszulegen.
Jede finanzielle Hilfe “größeren Umfangs” muss zuvor vom Bundestag im Einzelfall bewilligt werden. Das wäre dann die eigentliche Entscheidung gewesen, wenn Sie erfolgt wäre.
Rechtspolitische Bewertung und Ausblick
Zu vermerken und bemerken ist bei dieser Entscheidung ein verbleibender sehr fader Geschmack auf der Zunge.
Auch hier handelt es sich mal wieder um eine Entscheidung “unter falscher Flagge”.
Das ist Politik, und keine Justiz mehr. Ehrlicher und verständlicher wäre es gewesen, die eigenmächtige Entscheidung der Bundesregierung bzw. die Delegationsgesetze auch gleich für verfassungswidrig zu erklären, wenn die angefochtenen Maßnahme nun einmal nicht mit verfassungsmäßigen Mindestanforderungen vereinbar sind.
Das Bundesverfassungsgericht ist da zu vieler Herren Knecht und unserer Meinung nach auf dem besten Wege, passend zum gerade erreichten Frührentenalter von 60 Jahren, sich selbst zu einer reinen Applaudierkammer für die Bundesregierung zu degradieren.
Die neuerdings zu bemerkende Tendenzen des Bundesverfassungsgerichts, Gesetze und sonstige Staatakte nicht mehr für verfassungswidrig zu erklären, wenn sie dies sind, sondern irgend eine verfassungskonforme Auslegung zu erfinden, von der bis dahin gar nicht die Rede war, und damit dann die - begründeten - Verfassungsbeschwerden einfach zu unterlaufen, ist nicht billigenswert oder akzeptabel.
Das Bundesverfassungsgericht steht eigentlich da, um in derartigen Situationen auch der Bundesregierung klar die Schranken zu weisen. Diese Aufgabe wurde verfehlt.
Unserer Einschätzung nach schon seit ca. 15 bis 20 Jahren vom Bundesverfassungsgericht bei verfassungsgerichtlichen Grundsatzfragen wenige ernst zu nehmende eigenständige Entscheidungen geliefert, so auch bei den vorliegenden drei Verfassungsbeschwerden.
Langsam ergibt sich die rechtspolitische Forderung, die gesamte Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts durch einen Untersuchungsausschuss untersuchen zu lassen.
Bestehende Verflechtungen und Abhängigkeiten zwischen Bundesverfassungsgericht und den deutschen Exekutivorganen, insbesondere der Bundesregierung, sind dabei zu kappen und notfalls die gesamte Richterernennung neu zu durchdenken. Langfristig wäre vielleicht ein Reformansatz, daß in Zukunft auch die Bundesverfassungsrichter in freien, unabhängigen Wahlen zu bestimmen sind.
English Summary:
Source of Information: official Press release no. 55/2011 of September 7, 2011
Judgment by the Bundesverfassungsgericht (German Constitutional Court, Karlsruhe) of September 7, 2011
Three constitutional complaints regarding EC/ German Government aid measures for Greece and the “Euro rescue package” have been rejected – No violation of the budget autonomy of the German parliament (Bundestag).
According to the decision of the German constitutional court, § 1.4 of the Euro Stabilisation Mechanism Act (Euro Stabilitäts- und Wachstumspaket) is only compatible with the German Constitution (Grundgesetz), if it is interpreted in conformity with the constitution.
The provision needs to be interpreted to the effect that the German Federal Government is obliged to obtain prior approval by the German Budget Committee (Haushaltsausschuss) before giving guarantees within the meaning of the Act.
Furthermore, the Senate determined boundaries under German constitutional law for authorisations to give guarantees for the benefit of other states in the European monetary union.
Copyright in September 2011:
A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
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