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Ist auf Deutschland beim Kampf gegen Diktatoren kein Verlass?
Zitat eines renommierten amerikanischen Kollegen auf Facebook zum Tod Gaddafis am 21.10.2011:
“congratulates the people of Libya for getting to face a future without brutality, terror, and isolation, wishes them every success in moving beyond the past, and is proud of the governments of NATO
(conspicuously excepting Poland and Germany) for
allowing the bravery of Libyans to have results. …”
Übersetzung ins Deutsche
“ich gratuliere den Menschen in Libyen für eine Zukunft ohne Brutalität, Terror und Isolation. Ich wünschen ihnen jeden möglichen Erfolg dabei, die Vergangenheit zu überwinden. Ich bin stolz auf die Regierungen der Nato
(mit der herausragenden Ausnahme von Polen und Deutschland), (Hervorhebung dieser Passage durch die Redaktion)
es ermöglicht zu haben, daß die Tapferkeit der Libyer Erfolge verzeichnen durfte.
Problem
Der UN-Sicherheitsrat verhängte in der Resolution 1973 in der Nacht vom 17. zum 18. März 2011 eine Flugverbotszone über Libyen zum Schutz der Zivilbevölkerung vor weiteren Angriffen der Luftstreitkräfte des Gaddafi-Regimes. Der UN- Sicherheitsrat ermächtigte mit der Resolution ferner die Mitgliedsstaaten der UNO, national oder im Rahmen von Regionalorganisationen oder Bündnissen, alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Zivilpersonen und zivilen Gebieten zu ergreifen,die von einem Angriff bedroht sind, einschließlich Bengasi.
Durch diese Unterstützung konnte dann der Freiheitskampf der Libyer, die damals den Luftangriffen Gaddafis gegen die eigene Zivilbevölkerung so gut wie schutzlos ausgeliefert waren, soweit weiter geführt werden, daß der Diktator Gaddafi aus der Landeshauptstadt vertrieben werden konnnte und schließlich am 21.10.2011 auf der Flucht (ungeklärt - seit Neustem: oder vielleicht auch erst nach seiner Gefangennahme) erschossen wurde. Damit wurde in Libyen der Weg zu einer echten Demokratie (= Volksherrschaft) frei gemacht, wobei der Ausgang dieser Bestrebungen heute noch ungewiss ist.
Deutschland hatte sich damals bei der Abstimmung im UN-Sicherheitsrat der Stimme enthalten.
Die Ende Februar verabschiedete Resolution 1970 mit ersten Sanktionen gegen Libyen war noch einstimmig beschlossen worden.
Die von Frankreich eingebrachte Resolution 1973 wurde von neun Ratsmitgliedern verabschiedet:
Von den USA, Großbritannien, Portugal, Libanon, Bosnien-Herzegowina, Kolumbien, Südafrika, Nigeria und Gabun.
Die beiden Vetomächte Russland und China sowie Indien, Brasilien und Deutschland enthielten sich.
Polen war kein Mitglied im Sicherheitsrat. Nach den Umständen führte aber wohl eine Menge an finanziellen illegalen Transaktionen der Gelder Gaddafis nach Polen. Obwohl Mitglied in der Nato, und damit eigentlich an den Beschluss gebunden, hatte Polen auch später jede Mitwirkung bei Nato-Einsätzen in Libyen verweigert. Dies geschah übrigens zusammen mit einer ganzen Reihe von weiteren NATO-Mitgliedsstaaten.
Kommentar
Hatte Deutschland im Kampf gegen einen blutrünstigen Diktator im entscheidenden Moment der libyschen Freiheitsbewegung feige den Rücken zugewendet?
Rückblickend erscheint die damalige Stimmenthaltung Deutschlands als schwerer politischer Fehler.
Dazu der Grünen-Politiker Joschka Fischer in einem Interview einer großen Illustrierten sinngemäß: Die Enthaltung im UN-Sicherheitsrat sei ein einziges Debakel, vielleicht das größte außenpolitische Debakel seit Gründung der Bundesrepublik, und dies habe die Position der Bundesrepublik in der Welt wesentlich beschädigt.
Die Meinungen dazu gingen im März 2011 bekanntlich kontrovers durch alle Parteien. 56 Prozent der Deutschen soll angeblich gegen einen Ausseneinsatz deutscher Truppen gewesen sein, und auch die SPD als Oppositionspartei war im großen und ganzen dagegen.
Einerseits haben wir nun die Extremmeinung des “nie wieder Krieg” und den historisch nach der Nazidiktatur und dem Hitlerschen, illegalen Angriffskrieg bedingten Grundsatz der Enthaltung Deutschlands zumindest von allem Militäreinsätzen, die sich ausserhalb unseres Territoriums befinden.
Andererseits war es damals im März 2011 schon vollkommen klar, daß mit Gaddafi hier ein diktatorischer Verbrecher am Werk war, der vollkommen rücksichtslos sein eigenes Volk unterdrückte und die Widerstandskämpfer und auch sein eigenes Volk und damit die eigene Zivilbevölkerung wahllos zusammen schießen und ermorden ließ.
Das ist recht zweifellos (und war es auch damals schon) Völkermord, und da hört nun einmal der Spass endgültig auf. Bzw. das ist auch ein Ende des Ermessensspielraums hinsichtlich der Frage einer Pflicht zum Eingriff der Völkergemeinschaft.
Und es war damals auch klar, daß Deutschland Gaddafi mit einer Stimmenthaltung zu dieser Resolution unterstützen und helfen würde.
Die Anträge des UN-Sicherheitsrats an das UN-Kriegsverbrechertribunal auf Haftbefehle gegen Gaddafi datierten nämlich schon vom 26.02.2011.
http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/?s=Haftbefehle+gegen+Gaddafi
Jede Enthaltung der Stimme in solch einer Situation bedeutet somit in Wirklichkeit auch ein bischen Beihilfe bei bereits als solche erkannten Verbrechen zum Völkermord.
Und das wusste die deutsche Regierung auch bzw. hätte es wissen können. Die Resolution war auch restriktiv genug gefasst, daß damit kein Angriffskrieg gedeckt gewesen wäre. Es ging ganz klar nur darum, dem Völkermord ein Ende zu bereiten.
Der Schulterschluß Deutschlands in der Enthaltung der Stimme mit den “Vetomächten” Russland und China, die immerhin von ihrem Vetorecht keinen Gebrauch machten, läßt Deutschland damit nun einmal international überhaupt nicht gut aussehen.
Ansätze zur Problemlösung
Zu fordern ist ein verlässlicher Satz von Regeln bei derartigen Konstellationen, entwickelt möglicherweise aus dem Völkerrecht heraus, die es Deutschland erleichtern wird, in Zukunft derartige Fragen verlässlicher zu meistern.
Wir hatten solche Fragen in einer globalisierten Welt und ähnliche Situationen bereits öfters. Sie werden mit einiger Sicherheit auch wiederkommen, Beispiele aus der Vergangenheit sind der Irak und Afghanistan. Ein vergleichbares Problem im Iran steht vielleicht bereits vor der Türe.
Hier ist die deutsche Wissenschaft dringend aufgerufen, bessere Entscheidungsgrundlagen und Regeln auszuarbeiten, die in Zukunft verhindern, daß Deutschland sich international derartig blamiert.
Vorschlag: Kriterien für die Unterstützung eines Freiheitskampfs im Ausland
Hier sollten allgemeine Kriterien für eine erste Weichenstellung aufgestellt werden.Dies ist ein erster Ansatz, die Kriterien sind natürlich noch zu verfeinern und zu komplettieren:
Z.B. folgende Fragen:
Handelt es sich um eine klassische Diktatur?
Indizien dafür:
Unkontrollierte Tätigkeit eines Diktators mit diktatorischen Befugnissen
Keine freien und allgemeinen Wahlen, keine Parteien vorhanden (bzw. Einparteiensystem wie in der DDR)
“Lebensstellung” des Diktators, eines Clans oder eines Kartells/ einer Mafia
Keine Volksherrschaft
Keine feststellbare Gewaltenteilung in Legislative, Judikative und Exekutive
keine feststellbare “Check and Balance” gegenseitige Überprüfung und Kontrolle der Gewalten
Abwesenheit von rechtsstaatlichen Mindesterfordernissen
Starke illegale Tätigkeit von Geheimdiensten, diese unterliegt keiner rechtsstaatlichen, nachvollziehbaren Kontrolle
Geheimgefängnisse, anonyme Inhaftierungen, das Verschwinden von Personen
Politische Gefangene
Zensur, keine freie Presseberichterstattung
Strafrechtliche Verfolgung von Menschenrechtsanwälten, von Journalisten, und von anderen “sensiblen” Berufskategorien
Handelt es sich um einen klassischen Freiheitskampf?
Indizien dafür:
Menschen aus dem Volk nehmen, ohne dafür eigentlich ausgebildet zu sein, die Waffen auf, um für Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit zu kämpfen
Eine breite, schweigende Masse ist sich im Volk einig darüber, daß die Regierung im Unrecht ist
Eine breite, schweigende Masse wünscht Änderungen, die auf demokratischem Wege nicht möglich sind
Schüsse, für die die Regierung verantwortlich ist, in Menschenmengen
Völkermord, und schwere Verbrechen, begangen durch bzw. im Auftrag von Regierungsmitgliedern
Anträge auf Haftbefehle beim Internationalen Kriegsverbrechergerichtshof
Politische Flüchtlinge
Kein Terrorismus (eine kleine Gruppe versucht ohne Legitimation oder legitimierenden Anlaß, mit Methoden und Mitteln der Gewalt anderen ihre Meinung aufzuzwängen oder gewisse Machtzusammenballungen zu bekämpfen)
Die Abwesenheit von Anti-Korruptionseinrichtungen, sowohl abstrakt, per Gesetz, (Vermerk: in Deutschland existieren nur in drei Bundesstaaten Anti-Korruptionsgesetze) und auch nicht praktisch, etwa wegen “Zusammenarbeit” der eigentlich zuständigen Anti-Korruptionsbehörden, was wieder zwingend Korruption zur Folge hat
Interessanter Weise gibt es bisher wohl eine Menge Definitionen von Terrorismus, aber soweit erkennbar, keine überzeugende Definition eines legitimen Freiheitskampf.
Dabei zieht die Geschichte der Freiheitskämpfe eigentlich eine kaum zu übersehende, recht gerade Spur durch die neuere Geschichte.
Besteht in den “klassischen” Demokratien der Welt (England, Frankreich, USA) ein Konsens darüber, daß es sich um eine Diktatur handelt?
Anhaltspunkte und Indizien: z.B. Abstimmungsverhalten im Rahmen internationaler Aktionen
Wird mit der Maßnahme der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt?
Hier wäre zu überlegen, ob weniger einschneidende völkerrechtliche Maßnahmen noch in Betracht kämen, etwa vorherige “Abmahnungen unter Fristsetzung” der betreffenden diktatorischen Regierungen und Aufforderungen, eine Änderung der Zustände herbeizuführen.
Bei aktuell angewendeter Gewalt oder Terror gegenüber dem eigenen Volk wäre das allerdings grundsätzlich zu verneinen.
Wenn alle Fragen mit ja beantwortet werden können: internationalen Maßnahmen zur Eliminierung derartiger Diktaturen ist grundsätzlich uneingeschränkt zuzustimmen.
Nicht nur das:
Deutschland sollte bei solchen Fragen eigentlich nicht nur ein Mitläufer sein, der wie ein Esel auftretend, widerwillig sich sträubend hinter der Staatengemeinschaft hergeschleppt wird.
Derartige Anträge hätte Deutschland und könnte es in Zukunft gut auch selbst bzw. zusammen mit Frankreich stellen können! Was ist eigentlich der Grund dafür, daß Deutschland dort immer Schlusslicht ist?
Schon aus historischen Gründen, als ehemalige “doppelte” Diktatur (Nazi-Regime bis 1945 und SED-Regime bis 1990) würde man sich heute wünschen, und es ist eigentlich ein selbstverständliches Postulat für einen verantwortlichen Rechtsstaat, der einen Platz internationalen Staatengemeinschaft beanspruchen möchte, dort an ganz vorderster Front zu stehen, wenn es um die Bekämpfung des Treibens von Diktaturen in der Welt geht. Das gilt ganz besonders bei Fragen der Verhinderung von erkennbarem Völkermord!!!
Etwaige historisch bedingte Einschränkungen für Deutschland bei derartigen Einsätzen sollten vorab als grundsätzlicher Vorbehalt bei der Stimmabgabe ausgehandelt werden, wenn sie das nicht sowieso schon sind.
Wenn man diese Kriterien an den vorliegenden Fall der Stimmenthaltung Deutschlands anwenden würde, dann erscheint die Stimmenthaltung nach wie vor als ein schwerer politischer Fehler.
Die mit diesem Aufsatz aufgeworfene Frage muß also leider mit einem klaren Ja beantwortet werden. Wer sich beim Kampf gegen Diktatoren auf Deutschland verlassen möchte, der wird im Stich gelassen. Diese Feststellung tut weh!
Rechtspolitisch soll sogar eine noch weitgehendere Forderung aufgeworfen werden:
Deutschland muß unbedingt aus seinem internationalen mangelhaften Ruf und seiner Rolle als Schlußlicht bei der Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen herauskommen.
Warum sollte in Deutschland nicht ein Kommittee z.B. aus renommierten Wissenschaftlern ernannt werden, das nach diesen oder ähnlichen Kriterien weitere bestehende Diktaturen in der Welt analysiert, und bei weiterem Völkermord, und bei vergleichbaren Konstellationen, nach dem Vorbild Frankreichs oder sonstiger echter Demokratien selbst aktiv und emanzipiert ähnliche Resolutionen in Zukunft zu beantragen?
Beitrag und Copyright im Oktober 2011 von:
A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
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Tel. +49(0)7221-3939752
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Per Email an: Rechtsanwalt@anif.de
Fundstellen:
ausführlich und detaillierter Ablaufbericht in Wikipedia
Weiterführende Literatur:
“Leichen im Keller” - Wie Deutschland internationale Kriegsverbrecher unterstützt-, von Markus Frenzel, DTV ISBN 978-3-423-24876-1, Originalausgabe 2011
- Die Verzögerungsrüge bei überlanger Verfahrensdauer wird endlich Gesetz!
Nachdem wir hier bereits die Verzögerungsrüge wegen der Verschleppung des Gesetzgebungsverfahrens erhoben hatten,
http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/?s=Verz%C3%B6gerungsr%C3%BCge
bekämen wir nun einen Betrag von Euro 1.200, (bzw. Euro 100 je Monat) wenn es dieses Gesetz damals schon gegeben hätte.
BT-Drucksache 17/3802 wird also nun Gesetz, der Bundesrat hatte am 14. Oktober 2011 dem Gesetz zugestimmt. Das Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Der vorgesehene Weg ist folgender:
Zunächst muß bei dem Gericht, bei dem die Angelegenheit anhängig ist, die Verzögerungsrüge erhoben werden.
Frühstens sechs Monate danach kann dann Klage beim Oberlandesgericht erhoben werden.
Das Gesetz (§ 198 Abs. 2) arbeitet mit einer Vermutung eines Nachteils, der nicht Vermögensschaden ist, und sieht grundsätzlich eine Entschädigung von Euro 1.200 je Jahr vor, höhere oder niedrigere Beträge sind aber im Einzelfall nicht ausgeschossen.
Das - im einzelnen komplizierte - neue Gesetz liest sich ehrlich und es wird erwartet, daß insbesonders bei Fällen, in denen aus taktischen Gründen Verfahren verschleppt werden, hier mit der Verzögerungsrüge ein angemessener Ausgleich geschaffen werden kann.
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Relevante Links:
http://www.famrz.de/informationen/pressemitteilungen/2011/BMJ_ueberlange_Gerichtsverfahren.php
English summary
Finally, the German legislator has approved to a new law allowing to reprimand the over-length of proceedings.
In case of further 6 month of inactivity of the court, there will be a new legal complaint to the “Oberlandesgericht” (German State Supreme Court), allowing to claim a yearly amount of Euro 1.200 of non material damages, which may be more or less according to the case in question.
For further detail please do not hesitate to ask.
Zur strafrechtlichen Rüge des nicht durchgeführten obligatorischen Schlichtungsverfahrens bzw. sonstiger gegenüber dem Strafrecht vorrangiger zivilrechtlicher Schritte bei Ehrdelikten
Mehrfach haben wir in verschiedenen Beiträgen bereits den auf hohem Niveau immer noch steigenden Trend in Deutschland zur unnachgibigen strafrechtlichen Ahndung von Delikten gegen die “Ehre” (oder das, was manche dafür halten), also Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede, beanstandet.
Mit inzwischen über 200.000 jährlichen Ermittlungsverfahren, bei jährlich seit 1990 auch noch regelmäßig steigenden Zuwachsraten von ca. 5 Prozent, und ca. 35.000 Verurteilungen im Bereich dieser Delikte gegen die Ehre verteidigt da Deutschland international eine repressive Spitzenstellung.
Insbesondere, wenn derartige Ermittlungen und Strafverfahren nur vorgeschoben werden, und in Wirklichkeit ganz anderen Zwecken dienen, häufig nämlich zu politischen Zwecken oder zu Zensurzwecken, bis hin zum Zwecke der Verdeckung und Verhinderung des Bekanntwerdens von erheblichen Unregelmäßigkeiten bis hin zu Straftaten, und ganz besonders auch im öffentlichen Bereich, geht das eigentlich gar nicht mehr an.
Hier soll ein Argument erwähnt werden, das so zwar noch nicht zur herrschenden Meinung zu rechnen ist, mit dem aber derartigen Zensurversuchen begegnet werden könnte/ sollte:
Sämtliches Verwaltungshandeln, also auch das Vorgehen der Ermittlungsbehörden, unterliegt nämlich eigentlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der über das Rechtsstaatsprinzip (Art. 19 GG) Verfassungsrang hat.
Das bedeutet (u.a.), daß die Verwaltung bei mehreren zur Zielerreichung geeigneten Mitteln das am wenigsten einschneidende Mittel wählen muß.
Bei den Ehrdelikten wird zivilrechtlich erwartet, sofern die Voraussetzungen im übrigen vorliegen, daß man zunächst ein Schlichtungsverfahren einleitet und dieses erfolglos bleibt.
Ansonsten bleibt der Weg zu den Zivilgerichten versperrt.
Vgl. dazu beispielsweise das
Schlichtungsgesetz Baden-Württemberg (in anderen Bundesländern gelten entsprechende Gesetze):
(1) Die Erhebung der Klage vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist
…
3. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind, erst zulässig, nachdem von einer nach § 2 eingerichteten Gütestelle im Sinne von § 15 a Abs. 1 und 6 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 30. Januar 1877 (RGBl. S. 244), eingefügt durch Gesetz vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2400), versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen.
Der Kläger hat eine von der Schlichtungsperson der Gütestelle ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einzureichen. Diese Bescheinigung ist ihm auf Antrag auch dann auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das von ihm beantragte Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.
Das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Rüge einzuwendende Argument ist somit, daß dann, wenn noch nicht einmal ein Schlichtungsversuch unternommen worden ist, ein darüber hinausgehender Anspruch des Staats an einer zusätzlichen Strafverfolgung grundsätzlich entfällt.
Hier gilt auch der Grundsatz, daß zivilrechtliche Sachverhalte zunächst einmal zivilrechtlich zu regeln sind.
Insgesamt sollte/ könnte man diese Rüge jedenfalls erheben, sofern durch die Strafverfolgungsbehörden wild mit Strafbefehlen/ Anklagen “herumgeballert” wird.
Es ist nämlich nicht einzusehen, daß sich die Strafgerichte, die Staatsanwaltschaft und die Ermittlungsbehörden als bloße Sachwalter privater Interessen funktionalisieren lassen.
Wer sich also durch irgendwelche Äußerungen beleidigt/ verleumdet fühlt, möge zunächst einmal ein Schlichtungsverfahren gegen den Urheber dieser Äußerungen einleiten, und notfalls Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend machen.
Eine Notwendigkeit für eine zusätzliche, über die weitgehenden zivilrechtlichen Rechtsbehelfe hinaus gehende staatliche Intervention unter vollkommenem Verzicht auf irgendwelche zivilrechtlichen Schritte entfiele dadurch insgesamt. Wenn der Verletzte es selbst nicht einmal für nötig hält, sich gegen die Ehrverletzung zivilrechtlich zu Wehr zu setzen, dann kann damit vermutet werden, daß die Ehrverletzung so schlimm auch nicht sein kann. Eine darüber hinaus schießende Einmischung des Staats in private Sachverhalte ist in diesen Fällen dann auch überflüssig.
Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Schlichtungsgesetz nicht anwendbar ist, etwa, wenn Beileidiger und Beleidigter in verschiedenen Bundesländern wohnen. Dann müßten eben vorab sonstige aussergerichtliche und gerichtliche Schritte (Abmahnung, strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Fristsetzung, Klage) nachgewiesen werden.
Eine darüber hinausgehende Notwendigkeit einer staatlichen Intervention ist grundsätzlich somit in der Regel nicht erkennbar.
Wohlgemerkt, die Rede ist hier (leider) nur von Rechtspolitik.
Allerdings gibt es genügend rechtliche Institute, wie z.B. die verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes, anhand deren auch diese Argumente bereits jetzt in die Praxis einfließen könnten. Durchaus denkbar wäre aber auch notfalls eine entsprechende gesetzliche Regelung.
Hier wäre zu klären, inwieweit dies als Bundesgesetz oder als Landesgesetz zu regeln wäre. Einerseits könnte man die Schlichtungsgesetze auch als Vorschaltverfahren zu strafrechtlichen Schritten ausgestalten, oder andererseits diesen zwingenden Zwischenschritt auch bundesgesetzlich einführen.
Der Vorteil an solch einer Regelung wäre, daß so die Kontrahenten einmal eine Möglichkeit hätten, die zugrunde liegenden echten Konflikte auszusprechen und möglicherweise zu klären.
Eine unnötige Kriminalisierung und Verfolgung von jährlich mehr als 200.000 Bürgern, denen häufig ganz besonders am Recht gelegen ist, könnte so vermieden werden. Nicht zuletzt wäre das auch dem Ansehen der öffentlichen Hand förderlich, die so nicht in den Verdacht gerät, mit derartigen strafrechtlichen Schritten in Wirklichkeit nur Mißstände vertuschen zu wollen.
Beitrag und Copyright im Oktober 2011 von:
A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
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zur Akteneinsicht:
Wer schon an NLP-Schulungen teilgenommen hat, kennt die Macht der Manipulation mit kleinen, aber gem….. äh, sehr wirksamen Tricks.
Einer davon geht wie folgt:
Die Staatsanwaltschaft möchte nicht, daß Akteneinsicht genommen wird. Dann wird folgendes geschrieben:
“Wir schließen jetzt die Akten und gehen davon aus, daß Sie keine Akteneinsicht mehr nehmen wollen.”
Psychologisch schafft das eine echte Hemmschwelle, nun doch noch auf der verlangten Akteneinsicht zu bestehen.
Ähnlich geht es, wenn man nicht will, daß im Strafrecht der Anwalt den Mandant erst nach Akteneinsicht berät.
Hier haben wir schon polizeiliche Protokolle gefunden, in denen steht:
“Der Verdächtige wird anwaltlich vertreten. Also gehen wir davon aus, daß er von seinem Schweigerecht Gebrauch macht und keine Aussage machen möchte.”
No Go! Das geht gar nicht.
Es gibt da nur eine kleine, aber wichtige Abweichung, die den ganzen Rechtsstaat ausmacht:
das rechtliche Gehör ist unabdingbare Grundlage jeder Entscheidung.
Und besonders im Strafrecht ist die unabdingbare Regel: zunächst einmal verlangt und nimmt ein Anwalt als Verteidiger Akteneinsicht.
Dann berät er den Mandant.
Dann entscheidet der Mandant, ob und inwieweit er sich zur Sache äußert.
Und zwar in dieser Reihenfolge, keiner anderen.
Anwaltliche Beratung, bevor der Anwalt Akteneinsicht genommen hat, ist als solches bereits schon ohne weitere Zwischenschritte ein anwaltlicher Kunstfehler!
Ebenso verhält es sich mit irgendwelchen Einlassungen zur Sache, bevor man überhaupt weiss, was einem eigentlich vorgeworfen wird.
Der Mandant entscheidet sodann, ob er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, oder ob er aussagen möchte!
Diese Entscheidung trifft keineswegs die Polizei oder Staatsanwaltschaft, und erst recht kein Richter, sondern wir selbst, das Volk, und seine Vertreter, das sind nämlich auch dessen Rechtsanwälte!!!
Und im Innenverhältnis (das übrigens niemand anders etwas angeht) ist es im Zweifel immer der Mandant, und auch nicht der Rechtsanwalt, der die endgültige Entscheidung zu treffen hat.
Gerne verwendete Methode ist auch, daß formal rechtliches Gehör gewährt wird, ohne vorher die verlangte Akteneinsicht zu gewähren. Oder nur in Teile der Akten.
Wenn man da später nicht ganz genau hinsieht, ist es leicht, zu denken, rechtliches Gehör wäre ordnungsgemäß gewährt worden. Und wenn noch so dick auf dem offiziellen Anschreiben steht: “Gelegenheit zur Stellungnahme”, oder “rechtliches Gehör” drauf steht, dann muss das noch längst nicht drinnen sein!
Da hilft nur ein “Gegengift”: dokumentieren, daß keine Akteneinsicht gewährt worden ist, und eine Entscheidung über eine Stellungnahme (das kann aber auch in der Tat im Ergebnis die Entscheidung sein, von seinem Aussageverweigerungsrecht weiterhin Gebrauch zu machen!) - nach Akteneinsicht ankündigen.
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A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
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Hier ein Link auf eine NLP-Seite:
Wie man vom blauen Himmel zur Beleidigung/ Verleumdung/ üblen Nachrede kommt
Unsere liebe deutsche Zensur findet bisweilen zu Exzessen, die selbst im Mittelalter so manchem Großinquisitor die Freudentränen in die Augen getrieben hätten.
Immer wieder gerne verwendet findet man dabei folgende Masche, hier etwas zur Veranschaulichung übertrieben:
Irgendwo heißt es in einem Brief oder Schriftsatz z.B.:
“der Himmel ist blau”
Mit den Argusaugen des systematischen Zensors findet die Staatsanwaltschaft sodann, (besseres haben wir gerade sowieso nicht zu tun) daß das Wörtchen blau im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, um zu beschreiben, daß man betrunken ist.
Der Himmel spannt sich über uns, wie die Tätigkeit des Leitenden Oberstaatsanwalt über der Staatsanwaltschaft.
Wenn der Leitende Oberstaatsanwalt nun zufällig wirklich etwas zur Trunksucht neigt, dann sind Sie tot - Sie haben nämlich gerade in Wirklichkeit behauptet, daß der Leitende Oberstaatsanwalt ein Trunkenbold sei.
Und das beweisen sie ihm erst einmal! Bzw. besser, beweisen Sie, daß Sie das so nicht gesagt oder angedeutet haben. Je mehr davon wirklich dran ist, umso unmöglicher.
Man sollte einmal versuchen, dafür (- oder dagegen!) einmal einen Zeugen finden, oder sonst ein Beweismittel.
Das ist nun eine Formalbeleidigung. Vollkommen aus der blauen Luft gegriffen, sozusagen.
Eine Verteidigung dagegen ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung absolut unmöglich.
Einen “durchgeknallten Staatsanwalt” hat das Bundesverfassungsgericht zwar mal noch als Wahrnehmung berechtigter Interessen durchgehen lassen, das dauert aber fünf Jahre, bis Sie da Recht bekommen. Und “der Himmel ist blau” ist ja auch viel schlimmer als nur “durchgeknallt.”!
Der Trick dabei ist immer derselbe: man versucht, irgend eine abwertende Auslegung des Gesagten zu finden, und unterstellt dies dann.
Also, schreiben Sie bitte bloss um Himmels willen niemals: der Himmel ist blau!
Wenn nämlich dann jemand so etwas behauptet, dann sind Sie in der Zwickmühle: entweder schweigen Sie zu solch einem Blödsinn, dann wird das Ihnen einfach weiterhin so unterstellt, wie oben ausgesprochen.
Wenn Sie aber empört sagen, das stimme doch gar nicht, dann kann der Richter an der Art, wie Sie das sagen, erkennen, daß Sie in Wirklichkeit einen Beleidigungsvorsatz hatten.
Sie könnten noch einen teuren Rechtsanwalt nehmen, und selbst schweigen, und den Rechtsanwalt das bestreiten lassen. Besonders pfiffige Staatsanwälte werden dann Ihren Rechtsanwalt als “Mittäter” einer Beleidigung ebenfalls anklagen. Das ganz besonders, wenn Ihr Rechtsanwalt auf Menschenrechte spezialisiert ist.
Und das “Schoßhündchen”, persönlich befreundet mit allen, dessen Funktion und Aufgabe in unserer Justiz wir früher schon beschrieben haben, wird freudig Ihr Geld, viel Geld, und in Bar, und im Voraus, entgegennehmen. Aber dann später leider im Prozess wird er zuverlässlich einen totalen Gedächtnisausfall haben, wenn es darauf ankommt. Nicht zuletzt deswegen ist er schließlich bei Gericht so beliebt!
Wie gesagt, Sie sind auf jeden Fall tot.
Ach warten Sie einmal, wir hätten da noch eine gemeinnützige Organisation, gar nicht weit von hier. Zur Unterstützung hilfebedürftiger verurteilter Verbrecher, oder Drogenabhängiger, die resozialisiert werden sollen, und/ oder Strafgefangener, oder der heilen und gesunden deutschen Familie. Den Vorsitz hat ein renommierter Richter und / oder Professor der Jurisprudenz.
Wenn Sie bereit wären, dahin etwas zu spenden, dann können wir uns nochmal über Ihren Fall unterhalten. Vielleicht können wir das ja dann doch einstellen, zahlen müssen Sie natürlich auch dann, auf jeden Fall, viel Geld, - was schreiben Sie auch so etwas Unverschämtes wie die Behauptung als Tatsache, daß der Himmel (mal wieder) blau sei …
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Böser Trick nach FamFG - OLG Celle v. 20.06.2011 - 10 UF 145/11
Beschwerde gegen Abweisung des Antrags auf Erlass einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz in der Hauptsache, §§ 58 ff. FamFG.
Durch die Einlegung einer unzulässigen Sprungrechtsbeschwerde (z.B. eingelegt durch Privatperson bei Anwaltszwang) wird zugleich auch die ursprünglich zulässig eingelegte Beschwerde unzulässig!
Argument aus § 75 I Ziff. 2 FamFG
… “Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.”
Gute Besprechung:
http://blog.beck.de/2011/10/05/wenn-in-der-rechsmittelbelehrung-zu-viel-steht#comment-35054
Unser Kommentar
Doppelt hält nicht immer besser!
The Cat in the Hat, von Dr. Seuss, muß da irgendwo beim Gesetzgeber mitgemischt haben! Alles für die Katz, wenn man da nicht aufpasst. Das kann doch wohl nicht wirklich wahr sein! Na, da werden die Rechtsmittelbelehrungen wohl noch etwas länger und komplizierter als sowieso schon.
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