Anfi Blog juristisches Internet

30.11.2011

Verweigerung von ehelichem Sex kostet in Frankreich 10.000 Euro Schadensersatz

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 09:02

Unglaublich, aber wahr:

Ein nach 21 Jahren Ehe mit dem gebührenden Sex für seine Gattin offensichtlich einige Jahre lang ziemlich sparsamer Ehemann muss 10.000,00 Euro Schadensersatz zahlen. So wurde das in der Berufungsinstanz bestätigt, nicht in Deutschland, aber - in Frankreich!

Angewendetes Recht: Art. 1382 des französischen CC (Code Civil), i.Vb. m. Art. 215 CC (entspricht § 1353 BGB - Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft).

Gerichte: Berufungsgericht (cour d’appel) in Aix-en-Provence mit Beschluss (arrêt) vom Mai 2011 und Familiengericht Nizza in erster Instanz. Hintergrund des Ganzen war wohl eine vorangehende Nichtigkeitsklage der Ehe, erhoben durch den Ehemann, die mit dem Fehlen einer sexuellen Beziehung begründet worden war.

Kommentar

Manchmal glaubt man ja nicht, was es nicht so alles immer noch gibt. Das könnte vermutlich zu einer Prozesslawine führen, in Frankreich! In Deutschland auch?

In Deutschland würde man nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 BGB) in solch einem Fall wohl zuerst einmal prüfen müssen, ob der verpasste Sex nicht nachzuholen ist.

Weiter bliebe fraglich, wie genau der hier kompensierte Schaden eigentlich zu definieren wäre. Nicht in allen Fällen dürfte nach 21 Jahren eindeutig hier von Lustverlust die Rede sein können.

Sodann wäre festzustellen, ob die durch das Unterlassen von angemessenem ehelichem Sex geschädigten Ehefrauen ihren Schadensminderungspflichten gebührend nachgekommen sind.

Hier wäre (nicht ganz ernsthaft) zu denken zunächst einmal an eine ganze Reihe von lustvollen anderweitigen ehelichen oder auch ausserehlichen Dispositionsmöglichkeiten zur Kompensation des ehelichen Lustverlusts.

Es stellt sich sodann die Frage, ob Schadensersatz auch für schlechten Sex zu zahlen wäre.

Kämen die klassischen Gewährleistungsrechte (wie z.B. Garantiehaftung, Recht auf Nachbesserung nach Mängelanzeige) zum Tragen?

Hätte die Ehefrau den sexmuffelnden Ehemann auf die Leistung von angemessenem Sex verklagen können?

Für das Gericht wäre pflichtgemäßer ehelicher Sex vielleicht am besten zu dokumentieren anhand eines ehelichen Sextagebuchs, in dem die lutherisch vorgegebenen zwei Male die Woche („In der Woche zwier, schadet weder ihm noch ihr“) vermerkt würden. Lassen Sie sich die ordnungsgemäße Erfüllung der ehelichen Pflichten jedes Mal gegenzeichnen. Eventuell könnte man da auch an die Grundsätze der rügelosen Abnahme denken.

Auch alle etwaigen Zeugen der pflichtgemäßen ehelichen Tätigkeit sollten samt ladungsfähiger Anschrift in dem Sextagebüchlein eingetragen werden. In Betracht als Zeugen kämen etwaige Teilnehmer an flotten Dreiern oder sonstigen Spielchen, und vielleicht auch die Nachbarn mit den besonders langen Ohren. Empfehlenswert ist dafür besonders lauter ehelicher Sex. Vielleicht sollte das noch unterlegt werden mit aussagekräftigen Beweisfotos (Pose!) und Videoaufnahmen von euch mit eurer besten aller Gattinnen! Auch die Fotografen und Kameraleute kämen dann als Zeugen in Frage.

Dann strengt euch jetzt mal vorsorglich kräftig an, Ihr Ehemänner (und Frauen dann in Zeiten der Gleichberechtigung ja wohl auch)!

Beitrag und Copyright im November 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49(0)7221-3939752
Fax +49(0)3212-3939752
Per Email an: Rechtsanwalt@anif.de


Quellenangaben

auf französisch:

http://fr.news.yahoo.com/sexe-durant-mariage-mari-doit-payer-dommages-int%C3%A9r%C3%AAts-165105726.html

deutsch:

http://web.de/magazine/nachrichten/panorama/14247030-kein-sex-in-ehe-10-000-euro-entschaedigung-fuer-franzoesin.html?cc=0000054803001424703012lk2J

23.11.2011

Sido und die Österreicher

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 09:13

Wir hatten vor kurzem schon einen Beitrag zu dem Thema Bushido und Rosenstolz:

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2011/11/11/rosenstolz-haut-auf-den-bushido/

Jetzt gibt es einen neuen Stein des Anstosses, diesmal bei der Verleihung des österreichischen Radiopreises “ORF-Werbehahn”.

http://top.de/82i1-Sidos-verbaler-TotalAusfall#.A1000004

“Ihr Österreicher habt uns da mal einen rübergeschickt, der uns Ordnung beigebracht hat!” - -

Eigentlich unglaublich ist die Tatsache, daß solch eine ganz offensichtlich sinnlose Schuldzuweisung heutzutage immer noch solche internationale Aufmerksamkeit erregen kann.

Dies ist auch ein Zeichen dafür, daß diese Thematik noch lange nicht abgearbeitet ist, nicht in Deutschland, und auch nicht in Österreich!

Wir kommen nun in die - hoffentlich offenere - aber immer noch durch Zensur geschädigte Diskussion der zweiten Generation, - der Generation, die zwar “hitlergeschädigt” ist, aber nicht selbst mehr dabei war, und damit ersichtlich nicht verantwortlich.

In dieser kurzen Bemerkung ist so viel Quatsch drinnen, daß es sich fast lohnt, darüber einmal kurz nachzudenken.

Wer könnte so etwas von sich geben? - wohl nur ein absolut unverbesserlicher Neo-Nazi! Damit müsste jeder, der “normal” denkt, sich heutzutage eigentlich nicht im geringsten bischen davon angesprochen fühlen.

Interessant also, nochmal, die extreme Überreaktion darauf. Hier wird nämlich der Unsinn, der in den Köpfen vieler immer noch herumspukt, ans Licht gebracht:

Schon die unsinnige Pauschalisierung “Ihr Österreicher” und “Wir Deutschen” ist vollkommen abwegig, wird aber immer noch gerne gemacht. Haben “die Österreicher” “uns Deutschen” Adolf Hitler rübergeschickt? Hat Adolf Hitler “uns Ordnung beigebracht”. Bedeutet es “Ordnung zu machen” wenn man 6 Millionen Juden ermordet? Wer trägt für was Verantwortung, und wer die Schuld?

Lasst uns darüber reden! Fangen wir, endlich, damit an!!!

Aufgewachsen bin ich mit:

“halt den Mund, wir wollen darüber nicht reden, ich kann es nicht mehr hören, hör’ endlich auf damit” und irgendwie ist dabei die eigentliche Diskussion über Verantwortlichkeiten, über Änderungen, über das, was immer noch in uns steckt, über Rassismus, über den Holocaust, im Land des Holocausts selbst so einfach auf der Strecke geblieben! Und unter dem hübschen Deckelchen des Schweigens und der Zensur gärt es weiter.

In Amerika ist ein Buch erschienen: die zehn bedeutendsten Personen des 20ten Jahrhunderts (The ten most important People of the 20th century):

Albert Einstein: Relativitätstheorie, Kernforschung
Mahatma Gandhi: Indische Freiheitsbewegung, Gewaltloser Widerstand
Adolph Hitler: 2. Weltkrieg und Holocaust (!)
John M. Keynes: Wirtschaftstheorien
V.I. Lenin:Kommunismus …

Und wir schweigen noch immer. Für uns darf Hitler niemals nur eine “bedeutende Person des zwanzigsten Jahrhunderts” werden. Lasst das nicht zu. Lasst uns endlich darüber reden!

Beitrag und Copyright im November 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49(0)7221-3939752
Fax +49(0)3212-3939752
Per Email an: Rechtsanwalt@anif.de

Leitfaden zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde vor dem EGMR

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 08:53

Durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde ein “Leitfaden zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen” (Practical Guide on Admisssibility Criteria) herausgegeben, der unverzichtbare Hinweise zu Fragen der Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte enthält.

Leitfaden EGMR

Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Bitte gegebenenfalls auf spätere Änderungen/ Updates überprüfen.

http://www.echr.coe.int(ECHR/EN/Header/Case-Law/Case.law+analysis/Admissibility+guide/

Noch ein Tipp:

Die Beschwerden dürfen auch auf deutsch eingereicht werden. Da dadurch aber die Angelegenheit wieder einer Vorauswahl durch letztendlich deutsche Mitarbeiter am EGMR unterliegt, empfiehlt es sich, die Beschwerde in einer der Amtssprachen des Gerichtshofs anzufertigen, also auf Englisch oder auf Französisch.

Practical guide on the Criteria for a Complaint at the European Court of Human Rights (ECHR):

Admissibility Guide ECHR

Source: European Court of Human Rights (ECHR)

Please double check the case given for possible updates/ changes.

Beitrag und Copyright im November 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49(0)7221-3939752
Fax +49(0)3212-3939752
Per Email an: Rechtsanwalt@anif.de

18.11.2011

Petition 14/557: Baden-Württemberg braucht keine Individualverfassungsbeschwerde

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 11:16

Der 15. Landtag von Baden-Württemberg hat in seiner 15. Sitzung am 13.10.2011 entsprechend der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses über die Petition 14/05557 entschieden.

Das Petitionsverfahren ist mit dieser Mitteilung abgeschlossen.

Landtag von Baden-Württemberg

Drucksache 15/586

6. Petition 14/5557 betr. Einführung einer Individualverfassungsbeschwerde

I. Gegenstand der Petition

Der Petent will die Einführung einer Individualverfassungsbeschwerde in Baden-Württemberg erreichen.

Die Baden-Württembergische Landesverfassung sieht derzeit keine Verfassungsbeschwerde durch Individualpersonen vor. Zwar kann der Staatsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg zur Überprüfung von Meinungsverschiedenheiten über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung angerufen werden, Art. 68 Abs. 1 Nr. 2 LV.

Antragsberechtigt sind jedoch lediglich die Landesregierung und die Mitglieder des Landtags, nicht aber Individualpersonen, Art. 68 Abs. 2 Nr. 2 LV.

Der Petent sieht ausweislich seiner „Kurzbegründung” darin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 GG.

Eine solche verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Einwohner in Baden-Württemberg im Vergleich zu der Bevölkerung in Bundesländern, die eine Individual-Landesverfassungsbeschwerde kennen, liegt indes nicht vor.

Ein Anspruch auf Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte besteht lediglich gegenüber demselben Hoheitsträger.

Aufgrund des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland kann jedes Bundesland in den vom Grundgesetz weit gezogenen Grenzen der Homogenitätsklausel (Art. 28 GG) ihre Verfassungsordnung eigenverantwortlich gestalten.

Im Rahmen ihrer Verfassungshoheit können die Länder Grundrechte normieren und eigene Verfassungsgerichte errichten. Die Länder können somit auch selbstständig über die Zuständigkeiten der errichteten Landesverfassungsgerichte entscheiden. Bei der Frage hinsichtlich der Einführung einer Individualverfassungsbeschwerde ist Baden-Württemberg nicht an die Handhabung in den anderen Bundesländern gebunden.

Einen solchen Rechtsbehelf kennen zudem keinesfalls alle Bundesländer.

Neben Baden-Württemberg verzichten derzeit auf die Möglichkeit der Individualverfassungsbeschwerde Hamburg, Bremen, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.

Die Einführung einer Individual Verfassungsbeschwerde auf Landesebene ist auch nicht zwingend erforderlich, um den Einwohnern von Baden-Württemberg einen angemessenen Rechtsschutz zu gewähren.

Eine Rechtsschutzlücke besteht nicht. Ist der Instanzenzug beendet, kann eine Individualperson einen von ihr gerügten Verstoß gegen das Grundgesetz gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG durch Einreichung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen. Gegenstand dieser Verfassungsbeschwerde können nicht nur Bundesrecht sondern auch vom Landesgesetzgeber erlassene Normen sein.

Der Prüfungsmaßstab einer Landesverfassungsbeschwerde wäre weitgehend identisch, da die Landesverfassung von Baden-Württemberg keinen eigenen Grundrechtskatalog enthält, sondern in Art. 2 auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verweist.


Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Kommentar

Auch nach dem Regierungswechsel von Schwarz-Gelb zu Rot-Grün:

Wir brauchen weder Landes-Grundrechte, noch mehr Föderalismus. Auf eine Individualverfassungsbeschwerde auf Landesebene wird weiterhin verzichtet.

Neue Besen kehren gut, von wegen: Alles bleibt beim Alten!

Die Begründung deckt aber immerhin noch ein weiteres Manko auf: Die vergleichsweise unmündigen Bürger in Baden-Württemberg haben noch nicht einmal eigene Landes-Grundrechte!

Hilfe, welche Partei bleibt uns denn jetzt noch, um das Anliegen weiter zu verfolgen? Die Piratenpartei? Die weiss im Augenblick doch selbst noch nicht so genau, was sie eigentlich will.

Welche Partei unterstützt Landes-Grundrechte und eine Landes-Individualbeschwerde?

Meldet euch, ich wähle euch sofort! Oder sollen wir eine neue Partei gründen?

Beitrag und Copyright im November 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49(0)7221-3939752
Fax +49(0)3212-3939752
Per Email an: Rechtsanwalt@anif.de

15.11.2011

Verzögerungsrüge (BT Drucks 17/3802) als Fristenfalle bei Altfällen?

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 22:57

Die BT Drucks. 17/3802 datiert vom 17.11.2010. Am 17.11.2011 dauerte es nun ein Jahr, vom Entwurf zum Gesetz. Happy Birthday, na, das ging ja geradezu blitzartig :-)

Der Bundesrat hatte im Oktober dem Gesetz zugestimmt, und jetzt scheint es aber wieder in der Versenkung verschwunden zu sein, Potz Donnerblitz. Wo ist das Gesetz nun wieder geblieben?

Im normalen Gesetzgebungsverfahren bei einem zustimmungsbedürftigen Gesetz müsste das Gesetz nunmehr vom Bundespräsident ausgefertigt werden. Danach wird dem Bundesministerium der Justiz der Auftrag zur Veröffentlichung erteilt. Gut Ding hat also wohl Weile. Wichtig ist aber, den Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht zu verpassen, an den sich unserer Ansicht nach einige äusserst wichtige prozessuale Fragen anknüpfen. Eine davon ist, wann man die Verzögerungsrüge einlegen sollte.

Sofort, oder sollte man erst das Inkrafttreten des Gesetzes abwarten?

Hier hilft der berühmte “Blick ins Gesetz”, der die Rechtsfindung erleichtert.

Artikel 23 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 22 Übergangsvorschrift

Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann.

Für anhängige Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten schon verzögert sind, gilt § 198 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes auch für den vorausgehenden Zeitraum.

Ist bei einem anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, bedarf es keiner Verzögerungsrüge. Auf abgeschlossene Verfahren gemäß Satz 1 ist § 198 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht anzuwenden.

Nun, hier scheint es einige böse Fallstricke zu geben.

“Unverzüglich” bedeutet nämlich ohne schuldhaftes Zögern, vgl. § 121 BGB: Eine Handlung ist unverzüglich, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern vorgenommen wurde.

Diese Definition gehört zu den Grundprinzipien und hat für den gesamten deutschen Rechtsbereich (gegebenenfalls im Wege der Analogie, der Heranziehung des Rechtsgedankens) Geltung.

Nach der (analog vermutlich heranzuziehenden) Rechtsprechung, vgl. z.B. § 312 b BGB, kann die Verzögerung schon ab ca. 14 Tagen je nach Einzelfall als schuldhaft bewertet werden.

In Wirklichkeit werden dadurch also sämtliche Altfälle mit Verfahrensverzögerung eigentlich regelrecht ausgeknipst. Wer das winzige Fensterchen von 14 Tagen einer gesetzlichen Ausschlussfrist, deren Beginn immer noch ungewiss ist, nicht erwischt, ist dann wohl vollkommen draußen, bevor er auch nur einen Hauch einer Chance hat.

Wenn wir nun einmal im Sinne dieses Ausschlussverfahrens denken, wollen wir doch einmal Wahrsager spielen: Wir werden vom Gesetzgeber da ein “Weihnachtsgeschenk” bekommen.

Als Veröffentlichungszeitpunkt für das neue Gesetz “ganz besonders” geeignet erscheint uns da der 23. Dezember 2011. Wenn “das Volk” nämlich aus den Ferien zurückkommt, vielleicht am 10. Januar 2012, können sie und ihre Anwälte nur noch ein langes Gesicht machen!

Daraus ergibt sich für den sorgfältigen Rechtsanwalt wohl als unangenehme Konsequenz, daß er sämtliche Altfälle durchsehen sollte, und noch nicht abgeschlossene Rechtsstreitigkeiten, einschließlich der, die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig sind, und bei denen überlange Verfahrensdauer ein Thema ist, um sie auf Geeignetheit für die neue Verzögerungsrüge zu überprüfen.

Genau das scheint die Justizverwaltung derzeit auch zu machen, man bekommt auf einmal Post von Fällen, die schon ziemlich Staub angesetzt haben.

Vermutlich reicht es aus, die Mandantschaft in einem Formbrief auf die Frist hinzuweisen, und ansonsten der Mandantschaft selbst die Entscheidung über die Einlegung der Verzögerungsrüge zu überlassen.

Das Inkrafttreten des Gesetzes sollte grundsätzlich abgewartet werden, denn ansonsten könnte später die Justizverwaltung der Verzögerungsrüge entgegenhalten, daß das Gesetz bei Einlegung ja noch gar nicht existierte.

Um auf Nummer Sicher zu gehen, könnte man auch daran denken, die Verzögerungsrüge bereits jetzt pro Forma einzureichen, und bereits in dem Schriftsatz das Abwarten des Inkrafttretens beantragen. Allerdings ist dann damit zu rechnen, daß dann einige übereifrige und spitzfindige Richter Ihre Verzögerungsrüge mit eben dieser Argumentation noch ganz schnell als unzulässig abweisen.

Insgesamt hilft wohl nur, sich bei den einschlägigen Fällen die Frist bereits jetzt dick vorzumerken, einen genauen Zeitpunkt gibt es natürlich leider immer noch nicht, da das, u.a., vom Ermessen des Bundespräsidenten abhängt.

Beitrag und Copyright im November 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49(0)7221-3939752
Fax +49(0)3212-3939752
Per Email an: Rechtsanwalt@anif.de

11.11.2011

Rosenstolz klopft auf den Bushido

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 10:01

Peter Platte von der Musikgruppe Rosenstolz nutzte am Donnerstag, den 10.11.2011, bei der Bambi-Preisverleihung in Wiesbaden die Gelegenheit, um öffentlich zu kritisieren, daß der Rapper Bushido den Preis zum Thema “Integration” verliehen bekam.

Die Kritik richtet sich gegen Bushido wegen “frauen- und schwulenverachtender” Liedtexte. Die Veröffentlichung dieser Lieder liegt zwischen 5 und 10 Jahren in der Vergangenheit.

Kommentar

Es freut einen, wenn in einer Vertuschergesellschaft die Meinung frei heraus gesagt wird, was selten genug vorkommt. Dieser Kommentar dürfte damit als ein wertvoller Beitrag zu dem goldenem Herumklimbimper auf der Preisverleihung zu bewerten sein.

Aber die Kritik richtete sich gegen einen Musikerkollegen und letztendlich damit auch gegen den den Preis überreichenden Peter Maffay. Mit solcher Kritik sollte man bekanntlich besonders zurückhaltend verfahren. Und dies dürfte selbst die interessante Frage aufwerfen, wo haben wir es mit der Meinungsfreiheit zu tun, wo fangen wir selbst mit der Zensur an. Ist die Äusserung nicht als solche wieder eine Zensur? Darf ein Künstler so pauschal mit einigen herausgerissenen Passagen aus einem umfangreichen künstlerischen Werk der Vergangenheit so einfach abgewertet werden?

Hat Bushido den Preis wirklich nicht verdient?

Man muß Bushido zubilligen, daß er am Brennpunkt sozialen Geschehens in Deutschland arbeitet. Der Kommission, die den Preis verliehen hat, kam es daher vermutlich auch auf das Potential des Rappers an, zur Integration beizutragen.

Wenn man z.B. die Liste der Friedensnobelpreisträger durchsieht, dann sind da auch einige Personen, deren rein friedliche Absichten durchaus hinterfragt werden können: Jimmy Carter, der ehemalige US-Präsident, Jassir Arafat, Shimon Perez, Yizhak Rabin, Willy Brandt, etc. - Im nachhinein betrachtet, ist festzustellen, daß die Verleihung solch eines anspruchsvollen Preises durchaus gerechtfertigt gewesen sein könnte. Wem erst einmal solch ein Preis verliehen wurde, der versucht später, diesen hohen Ansprüchen auch gerecht zu werden. So wird es vielleicht mit Bushido auch sein.

Die Frage ist nun eigentlich nur noch, ob Bushido ein hoffnungloser Täter ist, der gegen Integration eingestellt ist. Nur dann hätte er den Preis auf keinen Fall verdient. Ist er jemand, der der selbst mit rassistischem Hintergrund versucht, die Menge im Sinne dieser rassistischen Äußerungen aufzuhetzen? Die Frage ist, ob er das, was er singt, selbst auch wörtlich so meint, wie seine Kunstperson das sagt. Dann hätte der den Preis sicher nicht verdient.

Oder ist er das nicht. Ist er eher als ein Kritiker und Künstler zu verstehen, der den Zeitgeist zum Ausdruck bringt? Einer, der in einer Gesellschaft des Tuschelrasssismus das herausbrüllt, bzw. herausgebrüllt hat, was so ein Assi halt denkt - und damit gesellschaftlich schädliche - Tabus bricht bzw. brach?

Dazu hier ein Link auf einen früheren Beitrag zum Nachdenken über die stillschweigende Diskriminierung in unserer Gesellschaft. Bushido spielt/ spielte als Sänger und Künstler ein richtiges Arschloch. Vielleicht war er das auch ein bischen selbst. Und solch ein Arschloch sagt halt nun mal auch solche Dinge wie die, die hier kritisiert werden. Wie könnte man besser Anti-Rassissmus betreiben, als diese zu imitieren und deren Äusserungen bis ins Skurrile hin zu übertreiben und dadurch ins Lächerliche zu ziehen?

Wir meinen, Im Zweifel für die Freiheit des Ausdrucks des Künstlers. Wir sind der Ansicht, daß der Musiker von Rosenstolz vermutlich die Ironie des Rappers nicht im geringsten verstanden hat, und Bushido die (vermutlich ernst gemeinte) Haue eigentlich nicht echt verdient hatte.

Gerade um zu kritisieren, ist es ein beliebtes Stilmittel, in die Rolle auch von Tätern zu schlüpfen, um deren infame Methoden klarer darzustellen.

Da gibt es etwa das berühmte Lied von Falko “Jeanny”, in dem er z.B. ein Lied aus der Sicht eines Kindermörders schreibt. Zuerst denkt man, es ist ein Liebeslied. Und der Sänger geht dann unvermittelt zur Beschreibung des Mords über, den der Sänger - in seinem Lied - selbst begangen hat. Dies bemerkt der Hörer aber, wenn überhaupt, dann erst sehr spät. Das bedeutet noch lange nicht, daß Falko selbst damit auch solch ein Psychopat war, oder damit dessen Taten billigen würde. Das wäre eine geradezu absurde Unterstellung. Es gibt eine lange Liste von Literatur und Liedern, die ähnliche Stilmittel verwendet.

Beispielsweise genannt seien die mehr gebrüllt als gesungenen Beschimpfungen im Ton von Fußballfans z.B. aus Düsseldorf und Leverkusen der Toten Hosen gegen den 1. FC Bayern:

“Was für Eltern muss man haben Um so verdorben zu sein
Einen Vertrag zu unterschreiben Bei diesem Scheissverein ?
Ref.: Wir würden nie zum FC Bayern München gehen”

Ebenso ironisch zu verstehen ist das Lied “Cocaine” von Hannes Wader (”ich kam von Frankfurt nach Berlin, die Taschen voll mit Kokain, Kokain, all around my brain” …) - hier identifiziert sich der Sänger mit einem Familienvater, dessen Familie komplett von Drogen verseucht ist.

Ob Bushido rassistische Inhalte seiner Rappertexte wirklich wörtlich so meint bzw. meinte, oder ob dieser Aspekt zumindest dabei mitschwingt, in einer künstlerischen Gesamtbewertung, erscheint doch mehr als fraglich. Wir denken, daß hier in Wirklichkeit Ironie, Kritik und Witz die wirklichen Antriebsfedern sind, und nicht der Rassismus.

Wer sich z.B. den “Weihnachtssong” von Sido / Diss. Bushido anhört, der wird nicht ernsthaft annehmen, daß da ein total unmusikalischer Sänger versucht, eine - verzweiflungsvoll schlechte - neue Rapversion des entsetzlich kommerzialisierten Songs “Jingle Bell” anzufertigen, der einem Weihnachten für Weihnachten in den Kaufhäusern die Weihnachtszeit versaut. Sondern es handelt sich unserer Meinung nach in Wirklichkeit um abgrundtiefe Kritik und Ironie am Kommerz, der mit dem Lied getrieben wird. Ein “Assi”, - ein Aussenseiter der Gesellschaft versucht da, mit unserem entsetzlich deutsch-kommerziellen Weihnachten klar zu kommen und sogar einen positiven Beitrag zu leisten! Diese - gespielt ernsthaften - Bemühungen sind einfach nur witzig.

Bushido selbst hatte in Interviews jede rechtsextreme Gesinnung von sich gewiesen. Er hatte auch eigentlich schon immer klargestellt, daß es sich da um eine Kunstfigur handelt, im Einzelnen vgl. Wikipedia. Dabei sollte man es belassen. Er betrachtet diese Texte als Teil seiner Vergangenheit. Es gehört damit auch zum Thema Integration, daß man einem so etwas nicht notwendiger Weise lebenslang übel nimmt und wieder und wieder nachträgt.

Das bedeutet halt auch Integration. Es bedeutet, sich mit dem anderen zu beschäftigen, und Verständnis zu haben. Wenn Jesus einen Paulus als Helfer akzeptieren konnte, der aus dem bösen Saulus entstanden war, dann können wir das auch mit Bushido!

Das gilt auch und gerade unter dem Gesichtspunkt der Integration, und von Bushido’s Funktion als Vorbild. Mit dem “einmal ein Nazi, immer ein Nazi,” wird der Weg zurück in die Gesellschaft verschlossen. Gerade damit werden Randgruppen in unserer Gesellschaft künstlich geschaffen, die dort eigentlich gar nichts zu suchen haben.

Es besteht, soweit erkennbar, in der Jugend so ziemliche Einigkeit darüber, daß die Künstlerfigur Bushido ein “Assi” ist bzw. war. Bushido will das auch genau so.

Von einem Assi werden “krasse” Äußerungen erwartet, und das wird dann in die Kategorie “Assiäußerungen” abgeheftet. Die Texte sind auch - vermutlich absichtlich und gewollt- derartig daneben, daß sie allenfalls das Gegenteil bewirken, als das, wonach sie klingen.

Wenn also die Kunstfigur Bushido solche rassistischen Assiäußerungen von sich gibt, oder gab, dann ist die wahre Botschaft eigentlich, wie abstoßend derartige Äusserungen sind, und niemand käme auch nur auf die Idee, so etwas ernst zu nehmen. Wir haben es mit einer Art Till Eulenspiegel unserer Gesellschaft zu tun, - er hält der Gesellschaft und den Rassisten unter uns damit in Wirklichkeit einen Spiegel vor. Man kann damit über die Vorurteile lachen, und darüber reden. Und das Lachen und das Reden darüber, auf einer anderen Ebene, kann dann im Ergebnis von Vorurteilen befreien, - denn wer möchte sich selbst schon gerne auf solch eine Ebene stellen - und dadurch neue Wege öffnen.

Das Mitglied der Musikgruppe Rosenstolz müsste sich damit selbst eventuell auch vorwerfen lassen, recht wenig Humor zu besitzen, und selbst intolerant zu sein. Humorlosigkeit und die fehlende geistige Flexibilität sind wiederum als solche leider auch eine typisch deutsche Eigenschaften, die international so gut wie jeder bestätigen wird. Die Botschaft davon ist nur bis heute nicht nach Deutschland gedrungen! Wir finden uns auf internationalem Parkett immer ganz besonders witzig und spassig, bis hin zur regelrechten Peinlichkeit, allerdings häufig auch als Einzige.

Ein dicker Pluspunkt für Bushido war, daß er nicht “darauf eingestiegen” ist, sondern das ganz gelassen genommen hat.

Insgesamt unsere Bewertung damit: alles gut so. Der Preis geht in Ordnung, und die Kritik geht zwar eigentlich nicht in Ordnung, dann aber wieder doch, denn sie ist unserer Ansicht nach Teil der genau von Bushido so beabsichtigten - intoleranten - Reaktion auf seine Provokationen. Rosenstolz ist vermutlich Bushido auf den Leim gegangen.

Und so betrachtet, geht das auch wieder in Ordnung! Und ich muß mir noch selbst den Vorwurf machen, hier zu versuchen, Humor zu erklären. Wie humorlos ist das denn eigentlich?!” Das kann auch nur in Deutschland passieren.

Oder bin ich - und viele andere auch - da vielleicht wiederum Rosenstolz auf den Leim gegangen?

Der Gesichtsausdruck des Musikers, überall im Fernsehen zu sehen, sagt anderes. Der meint es auf jeden Fall bitter ernst. - Leider. Rosenstolz sollte da eigentlich über dem Niveau solcher “schwarzbraun ist die Haselnuss, schwarzbraun bin auch ich” Sänger stehen, die allesamt nun begeistert nun in das allgemeine Gejohle gegen Bushido mit einstimmen.

Wen hätten wir da sonst noch, die sich im Augenblick “kritisch” hervortun? Heino, Dieter Bohlen, Mirjam Du Mont. Nein, bei solcher Gesellschaft als Alternative bleibe ich doch lieber auf der Seite von Bushido und von Peter Maffay *).

Rosenstolz hätte ich eigentlich eher in die letztere Gruppe von Künstlern mit einordnen wollen. Aber wir wollen doch auch für den Musiker von Rosenstolz die Möglichkeit zur künstlerischen Weiterentwicklung offen lassen. Vielleicht bewerten die das ja in ein paar Jahren auch wieder anders. Hoffentlich. Und hoffentlich gibt Bushido mir bis dahin keinen Anlass, meine Meinung nochmal zu überdenken!

Beitrag und Copyright im November 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49(0)7221-3939752
Fax +49(0)3212-3939752
Per Email an: Rechtsanwalt@anif.de

P.S.: 12.11.2011 Heino soll nun aus Protest seinen Bambi wieder zurück gegeben haben … - Welch gute Idee, das dürfte die Bambi-Verleihung im Ergebnis sicherlich aufwerten!

P.P.S.: vom 05.12.2011: Peter Maffay hat sich nun wohl doch öffentlich von Bushido distanziert.

- Naja, die Äusserungen sind schon ziemlich deftig, um die es hier geht.

7.11.2011

Checkliste zum Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 20:48

Antrag:

Der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft vom … Az. vom … wird aufgehoben und die Erhebung der öffentlichen Klage angeordnet.

Sollte die Angelegenheit (wegen ungenügender Ermittlungen) noch nicht abschließend anklagereif sein:

Die Staatsanwaltschaft wird unter Aufhebung des Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft vom … Az. angewiesen, weitere Ermittlungen durchzuführen.

Checkliste für den Antrag:

Versetzt das Vorbringen in der Antragsschrift den Senat des Oberlandesgerichts in die Lage, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft oder dem Antrag beigefügte Anlagen eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen?

Besteht danach hinreichender Anlaß zur Durchführung des Strafverfahrens?

Liegt eine in sich geschlossene und verständliche Darstellung des Sachverhalts vor?

Wurden die Beweismittel angegeben?

(Beweismittel nach StPO: SPAUZ- Sachverständiger, Augenzeuge, Urkunde und Zeugen)

Wiedergabe und Auseinandersetzung mit den Bescheiden der Staatsanwaltschaft?

Wenn Argumente seitens Polizei oder Staatsanwaltschaft vorgebracht wurden, muß man sich damit detailliert auseinander setzen. Ebenso mit den Akteninhalten. Gerne verwendeter Trick: Relevante Beweismittel werden in den “falschen” Akten abgelegt. Die Akten werden umbenannt unter einem Vorwand, z.B. Abtrennung von Verfahren etc., bei Beschwerden etc., und sind dann auf einmal nicht wieder auffindbar. Hier empfiehlt sich akribisches Nacharbeiten und Dokumentieren des festgestellten Fehlverhaltens.

Welche Straftatbestände werden wem vorgeworfen: (vgl. StGB)

Objektiver Tatbestand, Subjektiver Tatbestand (Vorsatz), Schuld.

z.B.: A hat sich nach § 242 StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht.

Wie sollen die Straftatbestände erfüllt worden sein? (”Subsumtion”)

Z.B. A. hat hat am 20.03.2011 einen Diebstahl begangen, indem er den der K. gehörenden Rucksack am Bahnhofsvorplatz einfach mitgenommen hat (”Wegnahme”). Eine Enteignung des K. hat stattgefunden (”Enteignung”), und A. hat sich das Eigentum des K. widerrechtlich und schuldhaft angeeignet.

A. wusste, daß der Rucksack ihm nicht gehörte und daß er nicht berechtigt war, den Rucksack einfach wegzunehmen. Er hatte die Absicht, sich den Rucksack anzueignen.

Eingehen auf Antrag sofern erforderlich, Verjährung soweit einschlägig.

Möglicherweise einschlägige Fristen:

Akteneinsicht verlangt? Wann? Zugang?

Akteneinsicht gewährt? Wann? Zugang?

Strafanzeige vom? Zugang am?

Einstellungsbescheid vom? Zugang am? Aktenzeichen?

Beschwerde gegen Einstellungsbescheid der StA … vom, Zugang am… ?

Rechtsmittelbelehrung erfolgt?

Einhaltung der Frist für die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO?

Frist: 2 Wochen. Aktenzeichen?

Frist läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 StPO unterblieben ist.

Klagefrist gegen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft, normalerweise 1 Monat, eventuell länger bei fehlender Belehrung

Strafverfolgungsfristen?

Strafanträge: Wann wurde Strafantrag (sofern erforderlich) gestellt, Fristen gewahrt?

Verletzteneigenschaft?

Einstellung nach § 153 StPO?

Privatklagedelikt?

Keine Bezugnahme auf Akten?

Unterschrift eines Rechtsanwalts? (Anwaltszwang beim Landgericht)

Beitrag und Copyright im November 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
Pf. 100348
76484 B.- Baden
Tel. +49(0)7221-3939752
Fax +49(0)3212-3939752
Per Email an: Rechtsanwalt@anif.de

läuft stressfrei mit WordPress ( WordPress.de )