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29.12.2011

Über die Markenzeichen der NS-Justiz

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 23:32

Nachdem wir uns schon öfter mit der Methodik und Vorgehensweise der Justiz unter Diktaturen beschäftigt haben, kommt hier eine Zusammenstellung zur Weihnachtszeit von netten und uns allen so lieb gewordenen und wertvollen deutschen alten Traditionen, als Markenzeichen der NS-Justiz:

1. Anordnung des öffentlichen Ausziehens der Anwaltsrobe durch Richter

“Das Tragen der Robe war ihnen (Anm. d. Red.: den Judenanwälten/ Konsulenten) untersagt.”

Zitate aus:

Vom Dienst am Recht: Rechtsanwälte als Strafverteidiger im Nationalsozialismus von Stefan König

„Der Ausschluss der Juden aus der Anwaltschaft - Es dauerte verhältnismäßig lange, bis jüdischen Anwälten die Berufsausübung offiziell ausschließlich und endgültig untersagt wurde, wie es die anwaltlichen Standesfunktionäre immer wieder verlangten. In ihrer Berufsausübung wurden die Konsulenten auch in anderer Hinsicht diskriminiert und behindert. Eine Robe durften sie nicht tragen.”

Heute ist das Recht jeden Anwalts, eine Robe zu tragen, undiskutabel. Die Diskussion geht, wie im “Robenstreit” allenfalls um die - eher lästige - Pflicht des Anwalts zum Robentragen:

BVerfGE 28, 21 - Robenstreit

1. Die Verpflichtung (Anm. der Redaktion: und das Recht!) des Rechtsanwalts, vor Gericht in Amtstracht aufzutreten, ist dort, wo gesetzliche Bestimmungen fehlen, gewohnheitsrechtlich begründet. Dieses Gewohnheitsrecht verletzt nicht Art. 12 Abs. 1 GG. …

2. Kennzeichnung “Juden-Nummer”

Als Parallele zum Judenstern: Schriftsätze waren neben der Unterschrift mit einer “Juden-Nummer” zu zeichnen.

3. Beobachtung durch die Polizei

“Die Gestapo beobachtete ihre Tätigkeit Rz. 39.”

4. Ausschluss aus der deutschen “Strafrechtspflege”

“Freisler regte daher bereits im Januar 1939 an, jüdische Konsulenten von der Verteidigung in Hoch- und Landesverratssachen sowie in Verfahren nach §§ 139 und 143 a StGB auszuschließen Rz. 42. Ihm folgte Neubert, der dem RMJ (Reichsminister der Justiz) vorschlug, den Gerichten die Befugnis einzuräumen, Konsulenten in bestimmten Fällen als Verteidiger zurückzuweisen. Ihr Auftreten widerspreche “häufig den Interessen des Staates und der Rechtspflege und dem nationalsozialistischen Empfinden”. Neubert dachte an Verfahren wegen Rassenschande, in Steuer- und Devisensachen, in Heimtücke- und in allen “Geheimsachen” Rz. 43. Bereits drei Tage später schloß sich ihm Hölscher, der Präsident des Kammergerichts, mit inhaltlich nahezu identischer Begründung an. Für ihn schien die Zeit gekommen, einen altern Wunsch Rz. 44 verwirklicht zu sehen. Er berief sich auf Berichte des Vizepräsidenten des LG Berlin sowie mehrerer “bewährter und erfahrender Vorsitzender von Strafkammern und des SG Berlin”, die “allseitig” die Auffassung vertreten hätten, daß “die Ausschließung jüdischer Konsulenten aus der Strafrechtspflege anzustreben sei.”

5. Verweigerung der Akteneinsicht und damit des rechtlichen Gehörs

“Auch in Verfahren, in denen dem Verteidiger seine Akteneinsicht Einblick in geheimhaltungsbedürftige Vorgänge böte, sei das Auftreten von Konsulenten untragbar.”

Na, und welcher Vorgang innerhalb der Justiz wäre wohl schon nicht geheimhaltungsbedürftig?

Wenn wir gerade hören müssen, daß die Bundesanwaltschaft dem Strafverteidiger im Haftprüfungsverfahren einer der drei Zwickauer NS-Tatverdächtigen keine Akteneinsicht gewährt hatte, so wird klar, daß dieses Thema bis heute immer aktuell ist.

6. willkürliche Verhaftungen

Auch eine weitere solche nette deutsche Tradition sind willkürliche Haftbefehle. Dies geschah ursprünglich im Wege der willkürlichen Verhaftungen durch die GeStaPo (Geheime Staatspolizei) oder sonstige Polizei in eigener Machtvollkommenheit.

Art. 104 Abs. 2 GG mit dem Richtervorbehalt hat dem eigentlich einen Riegel vorgeschoben. Das Grundgesetz wurde erst nach 1945 beschlossen. Der darin vorgesehene Richtervorbehalt macht aber nur so lange Sinn, wie wir es mit einem wirklich unabhängigen, nicht korrupten Richter, verbunden mit einer rechtlichen Überprüfbarkeit, zu tun haben.

7. Unterdrückung von Strafanzeigen, Verfolgung der Anzeigenerstatter selbst

Eine Tradition aus dem Dritten Reich ist es, nicht etwa den Behörden mitgeteilte Straftaten zu verfolgen, sondern statt dessen die Anzeigenerstatter selbst.

Und dazu zählt übrigens selbstverständlich auch die strafrechtliche Verfolgung von Rechtsanwälte, die im Mandantenauftrag Strafanzeigen erstatten, und Klagen einreichen, und Schriftsätze verfassen!

Wie anders können wir uns erklären, daß 6 Millionen Juden in Deutschland vor aller Augen entführt werden konnten, und niemand hatte auch nur etwas bemerkt?

Das hätte im Dritten Reich mal jemand wagen sollen, so etwas bei der Polizei oder den zuständigen Behörden zu melden, der Bock war da schließlich der Gärtner!

Mit der “Whistleblower”-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wird da hoffentlich, erst heute, so langsam eine Kehrtwende in Deutschland eingeleitet werden können.

Noch müssen wir immer noch über ein Recht zur Mitteilung von Straftaten diskutieren und kämpfen. Wann endlich wird aus diesem Recht sogar, wie in den USA, eine Pflicht?

8. Anbrüllen und Verhöhnen

Das Anbrüllen im Gerichtssaal (Freisler) und das Verhöhnen der Angeklagten gehört dazu.

Alle die vorgenannten Methoden sind das Markenzeichen der NS-Richter.

Damit wurden im Dritten Reich den Juden die Repräsentation vor Gericht und damit auch jeglicher Rechtsschutz systematisch entzogen. Um deren Mandantschaft zu enteignen, zu entrechten, zu vergasen oder sonstwie zu ermorden.

- Alles das ist heutzutage in Deutschland im Großen und Ganzen aus der Mode gekommen.

Die Konzentrationslager, das Vergasen, das Deportieren, das alles kam erst viel später. Dazu gehört auch das Wissen und das Billigen davon.

Hier noch einige Fundstellen und Zitate dazu:

Das Schicksal der jüdischen Rechtsanwälte in Bayern nach 1933 von Reinhhard Weber, Bayern, Staatsministerium der Justiz

“Der Berufsalltag der Konsulenten war von zahlreichen Erschwernissen geprägt. Als Anwälte “minderen Rechts” duften sie keine Robe tragen, dafür seit September 1941 den “Judenstern”.” Rz 177 (Polizeiverordnung vom 1.9.1941, Druck: RGBl I 1941, 547)

LA Sp., J 1 740: Reichsministerium an OLG-Präsidenten 20.12.1938

“Diskriminierend war auch die Prozedur bei Gericht: Vor Beginn der Verhandlung hatte der Konsulent seine “Judenkennkarte” vorzulegen und darauf hinzuweisen, daß er Jude sei.”

Verordnung zur Durchführung der 5. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 12.6.1940, Druck: RGBl. I 1940, 872

Nach dem glücklicher Weise schnellen Ende des 1.000-jährigen Reichs im Jahre 1945 wurden diese netten Traditionen im Wesentlichen in Deutschland aufgegeben. Insbesondere den KZ’s wurde dann noch eine Weile, auch in juristischen Publikationen, nachgeheult.

Wie wir alle wissen, haben deutsche Staatsanwälte und Richter im Land des Holocausts, und natürlich auch wir alle anderen Leser dieses Blogs, etwas übrig für schöne alte deutsche Traditionen. Gibt es etwa da etwa irgendwo Richter oder Staatsanwälte, oder Polizisten, die derartige Methoden heute immer noch verwenden?

Nein, iwo, niemals, in unserem feinen Deutschland doch nicht! Sind Sie denn verrückt geworden?

Na, ich denke, wir sind uns alle ziemlich einig darüber, daß das heutzutage, in unserem feinen deutschen Rechtsstaat, kein Richter oder Staatsanwalt, oder gar Polizist das mehr machen darf, ohne mit schweren Konsequenzen rechnen zu müssen, und ohne sofort vom Dienst suspendiert zu werden.

Sind sie etwa da anderer Meinung oder wissen Sie von anderen Fällen ??? …

Fröhliche Weihnachten und einen guten Rutsch wünsche ich, und möge der Dresdner Stollen niemandem in der Kehle stecken bleiben!

Beitrag und Copyright (die vorherige schriftliche Zustimmung für jede weitere Verwendung ist erforderlich) im Januar 2012 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
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22.12.2011

Eltern entführen eigenes Kind aus Pflegefamilie

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 10:07

http://www.bild.de/news/inland/entfuehrung/familie-entfuehrt-jungen-aus-obhut-seiner-pflegeeltern-21666524.bild.html

Wie heute bekannt wurde, steht in dem Fall Tibo Jankowski die eigene Familie und die eigenen Eltern unter Verdacht, ihr Kind vor ca. 6 Wochen in Brunsbüttel, Schleswig-Holstein entführt zu haben. Sie werden per Haftbefehl gesucht.

Kommentar

Noch liegen hier nicht genügend Informationen vor, um zu entscheiden, ob es sich, wie unter “bild.de” möglicherweise voreilig zu lesen ist, um eine “Horror-Familie” handelt.

Wir meinen, man müßte mit solchen schnellen und aufreißerischen Werturteilen äußerst vorsichtig sein.

Anzumerken ist, daß nach den Meldungen vom 05.01.2012 das Landgericht München I gerade die Axel Springer AG zu einer Zahlung von 50.000 Euro an eine Frau verurteilt hat, über die die “Bild”-Zeitung im September 2005 in unzulässiger und beleidigender Weise berichtet hatte. Das hier könnte ein neuer Fall der Verletzung des Persönlichkeitsrechts werden.

Horror ist eigentlich zunächst wohl eher einmal die Tatsache, daß Kinder nicht bei ihren eigenen Eltern aufwachsen dürfen. Das ist nur in extremen Ausnahmefällen zulässig.

Ganz genau ist darum zuerst einmal zu prüfen, auf welchem Wege das eigene Kind überhaupt in die Hände der Pflegefamilie kam. Die Rückführung zu den eigenen Eltern sollte dabei von den zuständigen Behörden und den Pflegeeltern von vorneherein geplant und ermöglicht werden.

Diesen Plan möchte ich zunächst einmal sehen, und ich erlaube mir, die Frage nach dem Sachstand dieses vom Jugendamt und den Pflegefamilien aufzustellenden Rückführungsplans
zu stellen.

Einschlägige Gesetze:

§ 1632 BGB
Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.

Hier gibt es viele ungeklärte rechtliche Aspekte:

Wenn man sich BGB unbefangen durchliest, dann könnte man aus der Formulierung in § 1632 Absatz 4 BGB durchaus eigentlich erst einmal folgern, daß die Eltern grundsätzlich vom Gesetz her prinzipiell zur Wegnahme berechtigt sind.

Gibt es überhaupt eine Verbleibensanordnung?

SGB VIII § 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie

“Durch Beratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann.”

Häufig ist davon keine Rede. Die Behörden haben sich einfach nur das Kind geschnappt, in Pflegefamilien verbracht, und endgültig basta. Nach einem halben Jahr wird dann Entfremdung behauptet die neue Bindung ist wichtiger, und Schluss mit den leiblichen Eltern. Die Intentionen des Gesetzgebers werden dadurch unzulässiger Weise in ihr Gegenteil verdreht.

Erst wenn dies alles seine Richtigkeit haben sollte, dann werden wir uns selbst und auch Bild.de ein Urteil darüber gestatten, wer hier als Entführer auftritt, die eigenen Eltern des Kindes, als Träger höchstrangiger und unabänderlicher Grund- und Menschenrechte, oder der deutsche Staat selbst!

Die derzeit leider noch häufig unverhältnismäßigen und nicht mehr als rechtsstaatlich zu rechtfertigenden Methoden und Vorgehensweise von deutschen Jugendämtern und Familiengerichten, flankiert durch die Polizei, Staatsaanwaltschaften und durch die Landeskriminalämter, kombiniert mit einem lebhaften und im wesentlichen unkontrollierten Kreislauf öffentlicher und privater Gelder, an deren Ende u.a. die Pflegefamilien und die Gutachter im Familienrecht stehen, und in der Größenordnung eines Einfamilienhauses je Kind, alle Gelder einmal zusammengerechnet, stehen derzeit unter wachsender internationaler Kritik und Beobachtung.

Auch vorliegend möchten wir nicht ausschließen wollen, - sofern die Entführer überhaupt die Eltern waren - daß es sich nicht möglicherweise auch um Eltern handelt, denen die Behörden keine andere Wahl gelassen haben, um von ihrem Recht auf eine Familie nach Art. 6 GG Gebrauch zu machen.

Es wird sich auch die Frage stellen, inwieweit die teilweise vollkommene Untätigkeit und Lethargie der rechtsstaatlichen Einrichtungen in Deutschland auf diesem Gebiet, wie z.B. eine ordentliche Kontrolle des Handelns der Jugendämter durch die eigentlich dafür zuständigen Verwaltungsgerichte (das wird idR mit fehlender Zuständigkeit begründet) möglicherweise sogar ein Recht zum Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 GG begründet.

Wir halten es jedenfalls für angebracht, und fordern, die Angelegenheit zunächst einmal durch einen unabhängigen Untersuchungsausschuss des Landesparlaments aufklären zu lassen. Und dabei muß auch die Familie zu Wort kommen!

Beitrag und Copyright im Dezember 2011 von:

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15.12.2011

GRECO-Empfehlungen zur Korruption in Deutschland

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 11:57

Fundort der Originalberichte von GRECO:

www.coe.int

GRECO Evaluations

GROUP OF STATES AGAINST CORRUPTION (GRECO)

Dritter Erhebungszeitraum

Evaluierungsbericht über Deutschland zur Kriminalisierung (SEV Nrn. 173 und 191, Leitlinie 2)

Verabschiedet durch GRECO bei der 45. Vollversammlung
Straßburg, 30. November – 4. Dezember 2009
Secrétariat du GRECO Conseil de l’Europe F-67075 Strasbourg Cedex

I. – III. (hier der Länge wegen nicht wiedergegeben)

IV. SCHLUSSFOLGERUNGEN

123. Die Kriminalisierung der Korruption in Deutschland hat sich im Laufe der Jahre geringfügig weiterentwickelt. Wie es scheint, bemühen sich die Praktiker in der Ermittlung und Strafverfolgung von Korruptionsdelikten konkret darum, die ihnen gegenwärtig zur Verfügung stehenden gesetzlichen Instrumente bestmöglich einzusetzen; diese Instrumente unterliegen trotz der Wirtschafts- und Handelsmacht Deutschlands bestimmten Einschränkungen im Umgang mit grenzübergreifenden Formen der Korruption. Es ist insoweit bedauerlich, dass es dem Bundestag in der letzten Legislaturperiode nicht gelungen ist, den 2007 eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung der Bestimmungen über die Korruptionsbekämpfung zu verabschieden, der es Deutschland ermöglicht hätte, das Strafrechtsübereinkommen über Korruption (SEV Nr. 173) und das Zusatzprotokoll dazu (SEV Nr. 191) sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption zu ratifizieren; das Land hat somit eine Gelegenheit zu einer zeitnahen weiteren Verbesserung seiner strafrechtlichen Antikorruptionsbestimmungen und zur Vereinfachung seiner Rechtsvorschriften entsprechend internationalen Anforderungen verpasst. Besondere Sorge bereitet, dass bestimmte Personengruppen (einschließlich Abgeordnete und Mitglieder von Stadt- und Gemeinderäten, soweit sie nicht Amtsträger sind) Antikorruptionsbestimmungen in eingeschränkter Form unterliegen. Dies könnte in der breiten Öffentlichkeit den Eindruck erwecken, dass für Teilbereiche der deutschen Gesellschaft nicht dieselben Regeln gelten wie für den Rest der Bevölkerung, wenn es um die Wahrung der Integrität in den sozialen, politischen und geschäftlichen Beziehungen geht. Deutschland wird dringend gebeten, zur Ergänzung der bestehenden Gesetzesbestimmungen gegen Korruption ein ehrgeiziges Paket an gesetzlichen Maßnahmen zu beschließen. Dabei muss insbesondere darauf geachtet werden, dass u. a. die Kriminalisierung der Bestechung und Bestechlichkeit von Abgeordneten, ausländischen Amtsträgern und auf internationaler Ebene beschäftigten Person sowie die Kriminalisierung der Bestechung und Bestechlichkeit im privaten Sektor ausgeweitet, „missbräuchliche Einflussnahme“ unter Strafe gestellt und die Vorschriften über die deutsche Gerichtsbarkeit über Korruptionsdelikte vereinheitlicht und ausgeweitet werden.

124. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen empfiehlt GRECO Deutschland Folgendes:

i. die Ratifikation des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (SEV Nr. 173) sowie des Zusatzprotokolls dazu (SEV Nr. 191) zügig voranzutreiben (Rdn. 98);

ii. die Anwendung des behördlichen Genehmigungsverfahrens nach § 331 Abs. 3 und § 333 Abs. 3 StGB (betreffend die Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung bei Amtsträgern) zu beobachten, um mögliche Beeinträchtigungen der Rechtssicherheit – auch in Bezug auf die Ermittlung und Strafverfolgung von Korruptionsdelikten – feststellen zu können und, soweit erforderlich, geeignete Maßnahmen zu treffen
(Rdn. 104);

iii. die Kriminalisierung der Bestechung und Bestechlichkeit von Abgeordneten nach § 108e StGB deutlich zu erweitern, um den Tatbestand in Einklang mit Artikel 4 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (SEV Nr. 173) zu bringen (Rdn. 107);

iv. die Bestechung und Bestechlichkeit von Mitgliedern ausländischer öffentlich¬rechtlicher Vertretungskörperschaften umfassender zu kriminalisieren (Rdn. 108);

v. Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Amtsträger im Einklang mit Artikel 5 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (SEV Nr. 173) umfassender zu kriminalisieren (Rdn. 109);

vi. sowohl die Bestechung als auch die Bestechlichkeit von internationalen Beamten, Mitgliedern internationaler parlamentarischer Versammlungen sowie Richtern und Bediensteten internationaler Gerichtshöfe im Einklang mit den Artikeln 9 bis 11 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (SEV Nr. 173) umfassender zu kriminalisieren (Rdn. 110);

vii. sicherzustellen, dass Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Geschworener / Schöffen („jurors“) in Deutschland nach Maßgabe des Artikel 6 des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption (SEV Nr. 173) unter Strafe gestellt wird (Rdn. 111);

viii. die Bestimmungen in § 299 StGB über Bestechung und Bestechlichkeit im privaten Sektor nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (SEV Nr. 173) zu ändern (Rdn. 112);

ix. missbräuchliche Einflussnahme nach Maßgabe des Artikel 12 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (SEV Nr. 173) unter Strafe zu stellen
(Rdn. 114);

x. i) die Gerichtsbarkeit über die verschiedenen Korruptionsdelikte im Einklang mit Artikel 17 Abs. 1 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (SEV Nr. 173) und dem Zusatzprotokoll dazu (SEV Nr. 191) klar zu begründen, ii) alle relevanten Vorschriften über die Gerichtsbarkeit, soweit möglich, in das Strafgesetzbuch aufzunehmen, um sie für die Praktiker und die Allgemeinheit leichter verständlich zu machen (Rdn. 122).

125. GRECO fordert die deutschen Behörden nach Artikel 30.2 der Geschäftsordnung auf, bis zum 30. Juni 2011 einen Bericht über die Umsetzung der oben genannten Empfehlungen vorzulegen.

126. Abschließend bittet GRECO die deutschen Behörden, die Veröffentlichung des Berichts so bald wie möglich zu genehmigen, ihn in die Landessprache zu übersetzen und diese Übersetzung zu veröffentlichen.

GENERALDIREKTION FÜR MENSCHENRECHTE UND RECHTLICHE ANGELEGENHEITEN DIREKTION FÜR ÜBERWACHUNGSAUFGABEN

Straßburg, 4. Dezember 2009

Öffentlich Greco Eval III Rep (2009) 3E Thema I

GRECO RECOMMENDATIONS REGARDING CORRUPTION IN GERMANY

GROUP OF STATES AGAINST CORRUPTION (GRECO)

Strasbourg, 4 December 2009 Public Greco Eval III Rep (2009) 3E Theme I

Third Evaluation Round

Evaluation Report on Germany on Incriminations (ETS 173 and 191, GPC 2)

(Theme I)
Adopted by GRECO at its 45th Plenary Meeting
Strasbourg, 30 November – 4 December 2009

REPORT

I. – III. (not included because of length)

IV. CONCLUSIONS

123. The incriminations of corruption in Germany have slightly evolved over the years. It would appear that practitioners in charge of investigating and prosecuting corruption are deploying real efforts to make best use of the legal tools currently at their disposal; despite Germany’s economic and commercial power, these tools are subject to certain limitations when it comes to dealing with cross border forms of corruption. In this context, it is regrettable that the federal parliament has not managed during the past legislature to adopt the draft act on revision of the anti-corruption provisions, which was presented in 2007 and would have enabled Germany to ratify the Criminal Law Convention on Corruption (ETS 173) and its Additional Protocol (ETS191), as well as the United Nations Convention against Corruption; the country has thus missed an opportunity to improve further and in a timely manner its criminal anti-corruption provisions and to simplify its legislation, in line with international requirements. A particular source of concern is the fact that certain categories of persons (including members of parliament and local council members who are not officials) are subject to limited anti-corruption provisions. This could generate the impression, within the wider public, that parts of German society are not subject to the same rules as the rest of the population, when it comes to the preservation of integrity in social, political and business relations. Germany is urged to pass an ambitious set of legal measures to complement the existing legal anti-corruption provisions. Particular attention will need to be paid i.a. to broadening the incrimination of active and passive bribery of assembly members, foreign public officials and persons employed at international level, broadening the incrimination of private sector bribery, criminalising trading in influence and harmonising and extending the rules on the jurisdiction of Germany for corruption offences.

124. In view of the above, GRECO addresses the following recommendations to Germany:
i. to proceed swiftly with the ratification of the Criminal Law Convention on Corruption (ETS 173) as well as the ratification of its Additional Protocol (ETS 191) (paragraph 98);
ii. to keep under review the application of the administrative authorisation procedure under sections 331 paragraph 3 and 333 paragraph 3 of the Criminal Code (concerning the acceptance and granting of a benefit by public officials), in order to ascertain possible implications for legal security, including in matters of investigation and prosecution of corruption offences and, if need be, to take appropriate measures (paragraph 104);
iii. to substantially broaden the incrimination of active and passive bribery of assembly members under section 108e of the Criminal Code, to bring it in line with Article 4 of the Criminal Law Convention on Corruption (ETS 173) (paragraph 107);

iv. to incriminate more broadly, active and passive bribery of members of foreign public assemblies (paragraph 108);

v. to incriminate active as well as passive bribery of foreign public officials more broadly, in line with Article 5 of the Criminal Law Convention on Corruption (ETS 173) (paragraph 109);

vi. to incriminate more broadly active as well as passive bribery of officials of international organisations, members of international parliamentary assemblies, judges and officials of international courts, in line with Articles 9 to 11 of the Criminal Law Convention on Corruption (ETS 173) (paragraph 110);

vii. to ensure that active and passive bribery of foreign jurors is criminalised in Germany in accordance with the provisions of Article 6 of the Additional Protocol to the Criminal Law Convention on Corruption (ETS 173) (paragraph 111);

viii. to amend the provisions on bribery in the private sector of section 299 CC in accordance with Articles 7 and 8 of the Criminal Law Convention on Corruption (ETS 173) (paragraph 112);

ix. to criminalise trading in influence in accordance with Article 12 of the Criminal Law Convention on Corruption (ETS 173) (paragraph 114);

x. i) to clearly establish jurisdiction for the various corruption offences in line with Article 17 paragraph 1 of the Criminal Law Convention on Corruption (ETS 173) and its additional Protocol (ETS 191); ii) to include, to the extent possible, all relevant rules concerning jurisdiction in the Criminal Code in order to facilitate their understanding by practitioners and the public at large (paragraph 122).

125. In conformity with Rule 30.2 of the Rules of Procedure, GRECO invites the German authorities to present a report on the implementation of the above-mentioned recommendations by 30 June 2011.

126. Finally, GRECO invites the authorities of Germany to authorise, as soon as possible, the publication of the report, to translate the report into the national language and to make this translation public.

Kommentar zur Umsetzung der Empfehlungen von GRECO in Deutschland:

Punkt 126, die Bitte, den Bericht zu veröffentlichen und in die Landessprache zu übersetzen, wurde umgesetzt. Die Veröffentlichung erfolgt u.a. hier.

Weitere Punkte der Emfehlungen gegen die deutsche Korruption wurden von Deutschland, soweit hier bekannt, im Wesentlichen nicht beachtet.

Insbesondere erfüllt Deutschland nach wie vor nicht die Voraussetzungen, um dem UN-Anti-Korruptionsübereinkommen beitreten zu können.

Im Lande des Holocausts muß uns allen die wiederholt geäußerte, stereotype Beteuerung der Verantwortlichen, selbstverständlich nicht korrupt zu sein, verbunden mit jeder Menge an feuchten Händedrucken und festem Blick in die Augen, ausreichen.

Im übrigen sei verwiesen auf unseren Beitrag zum “Hamsterrad“.

Selbst im - insoweit herrlich distanzierten und kritischen - Bericht von GRECO, der durchaus insgesamt lesenswert ist, wird unserer Meinung nach der Fehler begangen, die Umsetzung der nur formal bestehenden Strafvorschriften in Deutschland und bestehende Verdeckungsmechanismen bei weitem nicht hinreichend kritisch genug zu überprüfen und deren Nichtanwendung zu beanstanden.

Beitrag und Copyright im Dezember 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
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12.12.2011

Entwurf einer Verzögerungsrüge

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 13:28

Auf vielfachen Wunsch und Anregung von Mandantschaft wird hier ein erster

Entwurf einer Verzögerungsrüge

ins Internet gestellt.

Dies ersetzt selbstverständlich nicht die Prüfung des Einzelfalls und gegebenenfalls anwaltliche Beratung, eine Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Im Einzelnen wirft das Gesetz viele ungeklärte Fragen auf, denen man bereits jetzt möglichst umfassend begegnen sollte. Bitte immer hart am Gesetzeswortlaut argumentieren, bis sich eine erste Praxis ausgebildet hat.

Entwurf einer Verzögerungsrüge, Stand 12.12.2011

An das
mit der Sache befasste Gericht

per Einschreiben mit Rückschein bzw. gegen Emfangsbestätigung

Betreff:
Aktenzeichen, Datum

VERZÖGERUNGSRÜGE

Hiermit wird nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011, Seite 2302 in Verbindung mit §§ 198, 199 GVG

im eigenen Namen/ im Namen von (Vollmacht liegt bei)

die Dauer des vorliegenden Verfahrens (Gericht, Behörde, Aktenzeichen In Sachen ./. wegen…) gerügt (Verzögerungsrüge)


Anlass zur Besorgnis
, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird, besteht aus folgenden Gründen *1):

Beweis/ Glaubhaftmachung: …

Hinweis auf Umstände für die Verfahrensförderung, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind:

Beweis/ Glaubhaftmachung: …

Eigenberechnung des geltend zu machenden Verzögerungsschadens:

Verfahrensbeginn am:
Monate bisher:
Pauschal 100 Euro/ Monat = Euro ….

Gründe, von der Pauschale abzuweichen:

Datum, Unterschrift

Frist beachten, besonders für Altfälle: sofort!!!

Gesetz (Passage)

Siebzehnter Titel

Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

§ 198 GVG neue Fassung

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des

Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine
kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus.

Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden.

Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;

2. ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen.

§ 199 GVG n.F.

(1) Für das Strafverfahren einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage ist § 198 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuwenden.

(2) Während des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage tritt die Staatsanwaltschaft und in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung die Finanzbehörde an die Stelle des Gerichts; für das Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage gilt § 198 Absatz 3 Satz 5 entsprechend.

(3) Hat ein Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft die unangemessene Dauer des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, ist dies eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 2 Satz 2; insoweit findet § 198 Absatz 4 keine Anwendung. Begehrt der Beschuldigte eines Strafverfahrens Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, ist das Entschädigungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer an eine Entscheidung des Strafgerichts gebunden.

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Sehr guter Beitrag zur Verzögerungsrüge von Burhoff:

http://www.burhoff.de/insert/?/veroeff/aufsatz/StRR_2012_4.htm

*1) Burhoff a.a.O. ist der Auffassung, daß, ähnlich wie beim Widerspruch im Verwaltungsverfahren, im Rahmen der Verzögerungsrüge die Anforderungen nicht allzu hoch sind.

Es muss an dieser Stelle (noch) nicht begründet werden, woraus sich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt, und welche Alternativen bestehen. Auch Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich.

Dem ist zuzustimmen. Die Verzögerungsrüge hat Warnfunktion für die Gerichte und dient auch so der Justizbeschleunigung.

Deutsche Gesetze in englischer Übersetzung / English Versions of German Federal Statutes

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 12:17

Deutsche Gesetze in englischer Übersetzung, veröffentlicht durch das deutsche Bundesministerium der Justiz (BMJ), bzw. in dessen Auftrag, befinden sich hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/Teilliste_translations.html

The link above leads to translated German Statutory law in English Versions, published on the internet and translated by / on request of the German Secretary of Justice (BMJ, Bundesministerium der Justiz).

Ins Englische übersetzte deutsche Gesetze:
German Federal Statutes translated into English:

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)

Medical Products Act

AO Abgabenordnung

German Fiscal Code

AufenthG

Act on Residence, Economic Activity and Integration of Foreigners in the Federal Territory
Residence Act

AWaffV
General Ordinance on the Weapons Act

BGB
German Civil Code

EGBGB
Introductory Act to the German Civil Code (IACC)

DRiG
German Judiciary Act

GG

Basic Law (Constitution) for the Federal Republic of Germany

GVG
Courts Constitution Act

GWB
Act Against Restraints of Competition

IFG
Federal Act Governing Access to Information held by the Federal Government (Freedom of Information Act)

InsO
Insolvency Statute

EGInsO
Introductory Act to the Insolvency Statute

IntFamRVG
International Family Law Procedure Act

JGG
Youth Courts Law

KultgSchG
Act to Prevent the Loss of German Cultural Property

KultGüRückG
Act implementing the UNESCO Convention of 14 November 1970 on the means of prohibiting and preventing the illicit import, export and transfer of ownership of cultural property and implementing Council Directive 93/7/EEC of 15 March 1993 on the return of cultural objects unlawfully removed from the territory of a Member State (Act on the Return of Cultural Property)

KultgSchKonvAG
Act implementing the Convention of 14 May 1954 for the Protection of Cultural Property in the Event of Armed Conflict

PaßG
Passport Act

RPflG
Act on Senior Judicial Officers (without academic judicial education such as judges)

StGB
German Criminal Code

StPO
German Code of Criminal Procedures

UWG
Act Against Unfair Competition

VVG
Insurance Contract Act 2008

VwGO
Code of Administrative Court Procedures

WaffG
Weapons Act

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9.12.2011

Checkliste zu § 1603 BGB (Leistungsfähigkeit und gesteigerte Erwerbsobliegenheit)

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 22:54

Zur fehlenden Leistungsfähigkeit und gesteigerten Erwerbsobliegenheit beim Kindesunterhalt

Gesetzeswortlaut:

§ 1603
Leistungsfähigkeit

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

xxxx

Einkommen oder Vermögen

Uneingeschränkte Zahlungspflichten bestehen, solange die Leistungsfähigkeit durch Einkommen oder Vermögen gesichert ist.

Hiervon ist nur befreit, wer persönlich und wirtschaftlich leistungsunfähig ist oder bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit trotz nachweislicher Bewerbungsbemühungen keine Beschäftigung findet.

Die fehlende Leistungsfähigkeit muß im Einzelnen substantiiert dargelegt werden.

Die Rechtsprechung hat daraus extensive Darlegungs- und Dokumentationspflichten entwickelt, die den Anwendungsbereich von § 1603 gewaltig aushöhlen.

Auch wenn es im Zweifel auf den Einzelfall ankommt, so kann man folgende Regeln entwickeln, die im Prozess akribisch zu beachten und ernst zu nehmen sind:


1. Dokumentationspflichten und Beweislast

Die Bewerbungen müssen dokumentiert werden. Die Darlegungs- und Beweislast für hinreichende Bemühungen kann nur erfüllen, wer in für das Gericht nachprüfbarer Weise vorträgt, welche Schritte er im Einzelnen unternommen hat. Um diesen Prüfstein zu bestehen, ist systematisches Vorgehen dringend anzuraten.


2. Mindestens 20 Bewerbungen pro Monat

Der (gesteigerten) Erwerbsobliegenheit gegenüber unterhaltsberechtigten, minderjährigen Kindern genügt man im Falle der Arbeitslosigkeit nur dann, wenn man monatlich zumindest 20 Bewerbungen schreibt.

Nur 11,5 Bewerbungen im Monat hielt das OLG Köln nicht für ausreichend (OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2010, Aktenzeichen 4 WF 6/10).

3. Zeitarbeitsfirmen/ private Arbeitsvermittler

auch Bewerbungen bei Zeitarbeitsfirmen oder die Zuhilfenahme von privaten Arbeitsvermittlern sind zumutbar.

4. Bewerbungen unter Niveau

Zumutbar sind Bewerbungen gegebenenfalls unterhalb des eigenen Ausbildungsniveaus, auch wenn hiermit Einkommenseinbußen verbunden seien.

5. Nebenjobs

Die Verpflichtung zur Leistung wenigstens des Mindestunterhalts ist auch durch die Aufnahme von Nebenjobs zu erfüllen. Wenn es mit seiner Hauptbeschäftigung vereinbar ist und es um die Sicherstellung von Mindestbedarf für minderjährige Kinder geht, muß im Einzelfall auch eine zusätzliche Nebentätigkeit aufgenommen werden.

Wenn die Berufstätigkeit 40 Stunden wöchentlich unterschreitet, kann grundsätzlich eine Nebentätigkeit verlangt werden. Dabei sind im im Rahmen des objektiv Zumutbaren die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten.

6. Pflichten bei Arbeitslosigkeit

Ein arbeitsloser Unterhaltspflichtiger muss sich um jede Art von Tätigkeit bemühen.

Zumutbar sind auch Arbeiten für ungelernte Kräfte, Arbeiten zu ungünstigen Zeiten oder zu wenig attraktiven Arbeitsbedingungen.

7. hoher Zeitaufwand

Der Unterhaltspflichtige muss für die Suche nach Arbeit selbst die Zeit aufwenden, die dem Zeitaufwand eines vollschichtigen Erwerbstätigen entspricht (Saarländisches OLG, 9 WF 89/08).

8. Agentur für Arbeit

Regelmäßige Meldungen bei der Agentur für Arbeit und die Wahrnehmung sämtlicher von dort angebotenen Vermittlungen sind notwendig, aber alleine nicht ausreichend.

9. Auswertung der Presse

Auch bei einfachen Arbeitsplätzen ist die regelmäßige und kontinuierliche Auswertung der gesamten einschlägigen örtlichen wie gegebenenfalls auch überörtlichen Tages- und Wochenpresse erforderlich.

10. Eigene Zeitungsannoncen

Erforderlich ist die Schaltung eigener Zeitungsanzeigen.

11. Schriftliche Bewerbungen

Bewerbungen sind auch bei einfachen Arbeitsplätzen grundsätzlich schriftlich zu verfassen. Vorteil: schriftliche Bewerbungen kann man im Prozess vorgelegen.

Die Bewerbungen müssen individuell gestaltet werden. Sie müssen geeignet sind, den Adressaten von der Ernsthaftigkeit der Bewerbung und der Eignung des Bewerbers zu überzeugen. Schriftliche Bewerbungen müssen formgerecht und werbend sein. Sie dürfen nicht stereotyp sein, also keine Bewerbungen an „Arbeitgeber Mustermann“.

12. Verlauf und Ergebnis der einzelnen Bewerbung

Auch der Verlauf und das Ergebnis der Bewerbung sollte dokumentiert werden (Absage, Gespräche mit Personalbüro, Bewerbungsgespräche, etc.)

13. Verschiedene Informationsquellen

Der Arbeitssuchende muss sich z.B. an Vermittlungsagenturen wenden, eigene Zeitungsannoncen zur Gewährung von Bewerbungskosten (§ 45 SGB III) schalten und Recherchen im Internet durchführen.

14. Alter

Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit wird durch das sogenannte vorgerückte Alter nicht ausgeschlossen.

15. Pflicht zum Ortswechsel

Nicht nur bei Kindesunterhaltspflichten kann ein Ortswechsel geboten sein, sondern auch bei Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt.

16. Bei Kündigung: Pflicht zur Kündigungsschutzklage

Der Unterhaltsschuldner muß sich mit den verfügbaren Rechtsmitteln wehren oder zumindest in einem Arbeitsgerichtsprozess auf eine angemessene Abfindung hinwirken.

Wenn die oben genannten Kriterien nicht erfüllt sind, kann sich hieraus eine fiktive Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ergeben.

Sehr gut:

http://www.jak.nrw.de/Fortbildungsmaterial/Veranstaltungsmaterialien/Familienrecht_Rechtsfragen.pdf

Eine wichtige Leitentscheidung ist das Urteil des BGH vom 3. Dezember 2008, XII ZR 182/06 (www.bundesgerichtshof.de unter Entscheidungen)

Das liest sich insgesamt wie eine bessere Anleitung für Bewerbungen! Na, dann kann man das Unangenehme mit dem vielleicht nicht ganz Un-Nützlichen ja gut verbinden.

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5.12.2011

Verzögerungsrügengesetz endlich veröffentlicht

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 09:34

Das Verzögerungsrügengesetz wurde nun endlich - mit Verzögerungen veröffentlicht :-) Es tritt damit am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Über die nun laufende kurze Ausschlussfrist für Altfälle haben wir bereits früher berichtet. Jeder, der noch einen alten, staubigen Fall vor Gericht hängen hat, sollte darum seinen Rechtsanwalt kontaktieren, und anders herum wohl auch.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011, Seite 2302

Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011

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