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1.2.2012

Petition: Abschaffung der Singularzulassung beim BGH

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 16:13

NutzerXXXX möchte Sie auf die öffentliche Petition

Rechtsanwälte - Keine Beschränkungen für die Zulassung von Rechtsanwälten zum Bundesgerichtshof (An. d. Red.: BGH in Zivilsachen)

hinweisen.

Falls Sie Interesse haben, nehmen Sie sich doch die Zeit und besuchen diese Petition unter

https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=21448

Petition: Rechtsanwälte - Keine Beschränkungen für die Zulassung von Rechtsanwälten zum Bundesgerichtshof vom 02.12.2011

Schneider, Daniel 16.02.2012 in der Mitzeichnung 227 Mitzeichner

Text der Petition

Der Deutsche Bundestag möge die Beschränkungen für die Zulassung von Rechtsanwälten zum Bundesgerichtshof (BGH) ersatzlos streichen.

Begründung

Derzeit sind bundesweit nur 39 Rechtsanwälte/-innen beim BGH für Verfahren in Zivilsachen zugelassen.

Dies führt zu einer unzulässigen Verknappung bei der freien Anwaltswahl. Es ist nicht einzusehen, warum jeder in Deutschland zugelassene Anwalt an allen deutschen Obergerichten (z.B. Bundesarbeitsgericht, Bundesverwaltungsgericht), sogar beim Bundesverfassungsgericht für seine Mandanten tätig werden darf, dies aber beim Bundesgerichtshof beschränkt wird. Für Kläger führt dies unweigerlich zu einem oft ungewollten Anwaltswechsel. Gerade bei längeren Verfahren besteht oft ein starkes Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Beim BGH wird der Mandant nun mit einem vollkommen neuen und mit dem Sachverhalt nicht vertrauten Anwalt konfrontiert.

Zudem ist das Verfahren der Benennung intransparent. Zudem kann man erheblich an der Unabhängigkeit der zugelassenen Anwältinnen und Anwälte zweifeln, werden sie doch durch einen Wahlausschuss benannt, der aus dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs, den Vorsitzenden der Zivilsenate sowie den Mitgliedern der Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof bestehen.

Die Begründung der notwendigen Spezialisierung ist nicht nachvollziehbar. Sind doch die genannten Punkte „qualifizierte Bearbeitung von Revisionen, der Nichtzulassungsbeschwerden und Rechtsbeschwerden“ auch bei anderen Gerichten nötig. Es ist also nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet der BGH hier hinsichtlich der Anwaltszulassung beschränkt werden sollte.

Kommentar

Die öffentliche Petition kann noch bis 16. Februar 2012 mitgezeichnet werden. Wir haben uns entschlossen, die Petition zu unterstützen. Die Singularzulassung beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen ist ein alter Zopf, der abgeschnitten gehört. Verankert ist sie in §§ 171, 172 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung).

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Singularzulassung unter dem Aspekt des Eingriffs in die Berufsausübung der Rechtsanwälte, Art. 12 GG, “abgesegnet.”

Eine politische Änderung bliebe jedoch ohne Probleme immer möglich.

Die einschlägigen Entscheidungen sind hier zu finden:

BVerfG, 1 BvR 819/02 vom 31.10.2002, Absatz-Nr. (1 - 25),

Zur Singularzulassung am Oberlandesgericht: § 25 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) war Verfassungswidrig.

Verfahrensgang:

OLG Hamm, 16.10.1995 - Az. I P 835
AGH Nordrhein-Westfalen, 19.01.1996 - Az. 1 ZU 38/95
BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 24/96
BVerfG, 13.12.2000 - 1 BvR 335/97

Wenngleich gegen eine Spezialisierung von Rechtsanwälten auf der Ebene des BGH im Prinzip nichts einzuwenden ist, so werden nach unserer Erfahrung auf dieser Ebene den Parteien üble Tricks gespielt, die der Rechtsfindung keineswegs zuträglich sind.

Praxisbeispiele:

Ein Oberlandesgericht verschickte die Akten - ohne die beantragte Akteneinsicht dem nicht beim BGH zugelassenen Anwalt zu gewähren - ganz schnell an den BGH (gemeint: Bundesgerichtshof in Zivilsachen).

Dort wurde - mangels Zulassung - ebenfalls keine Akteneinsicht gewährt. Darum konnte auch kein beim BGH-zugelassener Anwalt ausgewählt werden und für den Fall begeistert, und die Angelegenheit wurde dann in der Hauptsache ganz schnell gleich entschieden - Abweisung aus formellen Gründen. - Mit Recht hat das eigentlich nichts mehr zu tun.

Bei einer anderen Angelegenheit forderte ein Kollege alleine für die von ihm zu nehmende Akteneinsicht, zur Beurteilung der Erfolgsaussichten der Revision, schon einmal 1,3 Geschäftsgebühren an, was bei hohen Streitwerten ruinös sein kann.

Eine weitere Erfahrung ist, daß bei Fällen mit geringerem Gegenstandswert sich ungeachtet der Sach- und Rechtslage kein beim Bundesgerichtshof in Zivilsachen zugelassener Kollege finden läßt.

Zu denken wäre da an eine Einschränkung der Exklusivität mindestens insoweit, daß auch der “normale” Anwalt auch beim BGHZ Akteneinsicht nehmen, Schriftsätze einreichen, und alles sonst erforderliche tun darf, was den Fall voranbringt.

Beitrag und Copyright für Kommentar Febr. 2012 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
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27.1.2012

World Report 2012 der Human Rights Watch

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 21:47

Einen lesenswerten, 690 Seiten starken Bericht hat die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch gerade herausgegeben mit einem Überblick über Entwicklungen von Demokratie und Menschenrechten auf der ganzen Welt.

Seiten 446 und 447 beschäftigen sich unmittelbar mit der Menschenrechtssituation in Deutschland. Es ist immer wieder interessant, wie in internationalen Berichten Gesichtspunkte herausgestrichen werden, die in Deutschland selbst kaum eine Rolle gespielt haben. Man wird wohl betriebsblind, auf die Dauer. Andere bei uns für wichtig erachtete Gesichtspunkte der Menschenrechtsdiskussion fehlen allerdings vollkommen.

Und häufig müssen wir feststellen, daß im eigenen Land heuchlerisch verkaufte Normalität, die in Wirklichkeit Menschenrechtsverletzung ist, vom Ausland aus vollkommen anders erkannt und als solche auch viel schonungsloser entlarvt und angeprangert wird, als dies im Inland der Fall ist.

Die Datei heißt:

WR2012.pdf

Fundort (Link)

http://www.hrw.org/world-report-2012

Der Download dort ist umsonst, der Bericht kann dort aber auch entgeltlich bestellt werden.

Beitrag und Copyright Jan. 2012 von:

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Es folgen Auszüge aus dem HRW Bericht 2012, Deutschland betreffend, mit der freundlichen Erlaubnis von HRW.

Um die Sprachbarriere herabzusetzen, werden im folgenden Passagen zitiert, die die deutsche Politik und Menschenrechtslage betreffen, und ins Deutsche übersetzt.

Passages from World Report 2012 regarding Germany

Seite 39
WORLD REPORT 2012

Hier geht es um die OSZE Gipfelkonferenz in Kasachstan aus dem Jahre 2010, die als vorhersehbarer Misserfolg bewertet wird.

Hoffnungen und Lehren, 20 Jahren nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion
Von Rachel Denber

Der Aufsatz beschäftigt sich mit der Entwicklung der Menschenrechte auf dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion nach dem Zerfall. Als ein politischer Fehler bewertet wird die - auch von Deutschland vorangetriebene - Nominierung von Kasachstan als Gastgeberland der OSZE-Gipfelkonferenz 2010. Das selbst “weich-autoritäre” System in Kasachstan wird dafür verantwortlich gemacht, daß die Konferenz über Menschenrechte ergebnislos im Sande verlief.

Auszug:

NACH DEM FALL

5. Die Einführung einer echten Meßlatte für Menschenrechte und Zähne für die Menschenrechte

… (Ehemalige Sowjetunion)

Eine ähnliche Lehre ist es, daß dann, wenn einer mißbräuchlichen Regierung ein Sonderstatus verliehen wird nur wegen ihrer strategischen Bedeutung, dies zugleich die Bemühungen sabotiert, eine Verbesserung der Menschenrechtsstatistik zu erreichen.

Politiker aus dem Westen und aus der EU heben gerne Kasachstan hervor als regionalen Anführer in einer rauhen Umgebung.

Allen voran Deutschland und Frankreich hatte die Europäische Union (EU) im Jahre 2010 herzlich die Bewerbung von Kasachstan um einen Sitz in der OSZE und um die Rolle als Gastgeber bei einer OSZE-Gipfelkonferenz unterstützt. Dies geschah, obwohl die Art von weichem autoritärem System Kasachstan zu einer unangemessenen Wahl für eine Organisation machte, deren Mandat es ist, sich für Demokratie und Menschenrechte einzusetzen.

Es stellte sich heraus, daß man mit dem Glücksspiel, daß der Vorsitz Reformen beschleunigen würde, auf dem Holzweg war. …

Engllischer Originaltext

Hopes and Lessons 20 Years after the Collapse
of the Soviet Union
By Rachel Denber

WORLD REPORT 2012
page 39

AFTER THE FALL

5. Establish Concrete Human Rights Benchmarks
and Give Them Teeth

… (Former Soviet Union)

A related lesson is that assigning an abusive government exceptional status in light of its strategic importance sabotages efforts to get it to improve its human rights record. Western policymakers EU policymakers like to point to Kazakhstan as a regional leader in a rough neighborhood.

Led by Germany and France, the EU warmly supported Kazakhstan’s bid to chair OSCE in 2010 and host an OSCE summit, though Kazakhstan’s brand of soft authoritarianism made it an inappropriate choice for an organization with a mandate to promote democracy and human rights.

The gamble that the chairmanship would prod reform turned out to be misguided. …

Hierzu ein weiterführender Artikel:


http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,732590,00.html

EUROPA BEFINDET SICH SELBST IN EINER KRISE DER MENSCHENRECHTE
Von Benjamin Ward

Die Stellung von Migranten und Minderheiten

In Europa gibt es eine weit verbreitete Intoleranz gegenüber Migranten und Minderheiten.

Umfrageergebnisse aus dem Jahre 2010 ergaben, daß in acht EU Staaten eine Mehrheit der Auffassung war, daß es zu viele Immigranten gibt, wobei sogar die Hälfte davon über Muslims dasselbe dachten.

Seite 45

Zu der Antwort darauf gehörte es, an den Rand gedrängte Gemeinschaften für das Verhalten einer handvoll Menschen (wie etwa bei den Roma in Italien) verantwortlich zu machen und damit den Versuch zu unternehmen, Europas Grenzen sowohl auf der Ebene der EU als auch auf nationaler Ebene zu schließen. Dazu gehören restriktive und rechtsmißbräuchliche Asylverfahren und rechtsmißbräuchliche Unterbringungen von Migranten (besonders in Griechenland). Dabei wurden Migrantenkinder ohne Begleitung einem besonderem Risiko ausgesetzt. Weiterhin wurde im Namen der Integration (sogar in der zweiten oder dritten Generation) Gastarbeitern gesagt, dass sie sich der Kultur der Mehrheit unterwerfen müßten und, wenn sie es nicht täten, Sanktionen zu erwareten haben, oder gehen müßten ( so in Deutschland, den Niederlanden, Dänemark und anderswo).

Die Auswirkung auf die Menschenrechte in Europa ist real. Erzwungene Integration, wobei das Konzept der Integration keinen Platz in der verbreiteteren Kultur vorsieht, ist auf praktischer Ebene zum Scheitern verurteilt.

Wenn Politiker die öffentliche Angst über Kulturverlust schüren, und eine Politik verfolgen, die Xenophobie erhöht anstatt sie zu verringern, gefährden sie die Rechte von europäischen Minderheitsgemeinschaften.

Was noch schimmer ist, daß sie damit ein gefährliches Nullsummen-Konzept des Rechts unterstützen. - Minderheiten werden gezwungen, die Kultur von Mehrheiten (oder “christliche Werte” wie die deutsche Kanzlerin im Jahr 2010 vorgeschlagen hat) zu akzeptieren, und, wenn sie sich weigern, das zu tun, müssen ihre Rechte hinter dem wichtigeren Gemeinwohl hintenan stehen.

EUROPE’s OWN HUMAN RIGHTS CRISIS
By Benjamin Ward

The Place of Migrants and Minorities

Intolerance towards migrants and minorities in Europe is widespread. Polling data from 2010 shows that a majority in eight EU states shared the view that there are too many immigrants, with as many as half concluding the same of Muslims.

The response has included blaming marginalized communities for the conduct of a handful of people (as with Roma in Italy); seeking to close Europe’s borders at the EU and national levels; restrictive and abusive asylum procedures and abusive migrant detention conditions (notably in Greece), with unaccompanied migrant children at particular risk; and in the name of integration, telling migrants (even second or third generation) that they must embrace majority culture, and if they do not, face sanction, or leave (in Germany, the Netherlands, Denmark and elsewhere).

The impact on human rights in Europe is real. On a practical level, forced integration and a concept of integration that requires no accommodation by the wider society is doomed to fail.

When policymakers play into public fears about loss of culture and pursue policies that increase rather than lessen xenophobia, they put the rights of European minority communities at risk.

Perhaps worse, they reinforce the dangerous zero-sum conception of rights— minorities must be forced to accept majority culture (or “Christian values” as the German chancellor suggested in 2010) and if they refuse to do so their rights must be set aside for the greater good.

Seite 54

VON DER BEVORMUNDUNG ZUR MENSCHENWÜRDE
Respekt vor den Rechten von Personen mit Behinderungen

Von Shantha Rau Barriga

Gute Absichten alleine führen nicht immer zu guter Politik. …

Politische Teilhabe.

Es gibt eine lange Tradition, jene auszuschließen, von denen man annimmt, daß ihnen die Fähigkeit, abzustimmen, fehlt. Gegenwärtig haben die meisten demokratischen Länder von der Fähigkeit abhängige Qualifikationen für die Stimmabgabe. In Deutschland zum Beispiel verbietet das Wahlgesetz einigen Bürgern die Teilnahme an der Wahl, weil sie behindert sind. Dazu gehört die Frage, ob jemand “wegen einer richterlichen Entscheidung nicht berechtigt ist, an der Wahl teilzunehmen, ein Vormund ernannt worden ist, und er oder sie ist in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurde.”

Entsprechend hat auch das beratende Gremium des Europarats in Verfassungsfragen (Council of Europe’s advisory body on constitutional matters) auch bekannt als Venedig-Kommission, Änderungen in Erwägung gezogen, um die Rechte von Personen mit Behinderungen an der Teilhabe an politischen Wahlen zu sichern. Dennoch hat man bis heute die Gesetze und Praktiken, die es Richtern erlauben, deren Wahlrechte einzuschränken, für akzeptabel gehalten.

Die CRPD (Anm. d. Red.: Convention on the Rights of Persons with Disabilities - UN-Konvention über die Rechte von Personen mit Behinderungen) verlangt jedoch, daß die Regierungen “sicherstellen, dass Personen mit Behinderungen wirksam und vollständig am politischen und öffentlichen Leben auf einer gleichberechtigten Grundlage mit anderen direkt oder durch frei gewählte Vertreter teilnehmen. Dazu gehört auch das Recht und die Möglichkeit für Personen mit Behinderungen, zu wählen und gewählt zu werden.”

Die Konvention gestattet keine Ausnahmen.

Kommentar

Das deutsche Wahlgesetz ist sowieso bereits auch wegen Verstosses gegen Art. 38 Grundgesetz (GG) verfassungswidrig, Stichwort negatives Stimmgewicht. Vgl. dazu das Bundesverfassungsgericht unter http://www.bverfg.de/entscheidungen/cs20080703_2bvc000107.html

Wegen Verstreichenlassens der vom BVerfG gesetzten Frist durch das Parlament gibt es ab dem 1. Juli 2011 kein gültiges Bundeswahlgesetz in Deutschland mehr.

page 54

FROM PATERNALISM TO DIGNITY
Respecting the Rights of Persons with Disabilities
By Shantha Rau Barriga

page 55

POLITICAL PARTICIPATION

The practice of excluding those perceived as lacking the capacity to vote has a long history, and currently most democratic countries have capacity-related qualifications for voting.16

In Germany, for example, the electoral law prevents some citizens from voting based on disability, including if someone is “not eligible to vote owing to a judicial decision, … a custodian has been appointed … and he or she is accommodated in a psychiatric hospital…” …

Similarly, the Council of Europe’s advisory body on constitutional matters, known as the Venice Commission, has been considering amendments to protect the right to political participation of persons with disabilities, yet to date has deemed acceptable laws and practices that enable judges to restrict their right to vote.

The CRPD, however, requires governments to “ensure that persons with disabilities can effectively and fully participate in political and public life on an equal basis with others, directly or through freely chosen representatives, including the right and opportunity for persons with disabilities to vote and be elected.” The convention allows for no exceptions.

Our Comment:

The German Constitutional Court (Bundesverfassungsgericht) has decided that the present version of the German Federal Election Law is unconstitutional and consequently void (link to the decision in German to be found above), because, under certain conditions, voting may even lead to cause a decrease in total voting results of the particular party voted for! The German legislator (Bundestag) did not keep a deadline as set by the court, by July 2011, which results to the fact that presently, there does not even exist a German Federal Election Law at all.

Weiterführende Artikel zu diesem Thema/ further articles on this subject:

http://www.sueddeutsche.de/politik/kein-gueltiges-wahlgesetz-in-deutschland-die-schande-des-parlaments-1.1109514

Seite 109/690
AFRIKA

Gerechtigkeit und Verantwortlichkeit.

Internationale Gerichtsverfahren gegen die Verantwortlichen für Verbrechen wurden fortgesetzt.

In Deutschland standen zwei Anführer der FDLR *) wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit vor Gericht. Beim ICC (International Criminal Court Internationaler Strafgerichtshof in Den Haag) wurden drei ehemalige Anführer von bewaffneten Gruppen aus dem Kongo wegen ähnlicher Verbrechen angeklagt. Und die Richter verhandelten über die Anklageerhebung im Fall eines ruandischen Anführers der FDLR*).

Eigener Kommentar

Wir sehen das leider nicht ganz so optimistisch.

Der Prozess begann in Stuttgart mit hohen Erwartungen und scheint nun im Sande zu verlaufen.

Der ruandische FDLR-Anführer Mbarushimana wurde gerade, Ende 2011, vom ICC freigelassen mangels Beweisen. Mbarushimana soll in Frankreich einen gültigen Aufenthaltsstatus sowie politisches Asyl haben.

Hierzu ein Link zum Artikel “Strafgerichtshof bestätigt Freilassung - Ängste der FDLR - Opfer ignoriert”

Über das Schicksal des 2009 in Deutschland inhaftierten FDLR-Präsident Ignace Murwanashyaka recherchieren wir noch.

Es scheint aber leider so, als ob der “deutsche Beitrag” aus Stuttgart zum Kampf gegen internationale Kriegsverbrechen nicht zu einer einzigen Verurteilung ausreicht.

Page 109/690

AFRICA

Justice and Accountability

International trials against those responsible for crimes continued. In Germany two FDLR *) leaders stood trial for war crimes and crimes against humanity. At the ICC three former Congolese armed group leaders were tried for similar crimes and judges deliberated whether the case of a Rwandan FDLR leader would move forward to trial.

Our Comment (Summary)

We do not share the author’s optimistic view. Germany’s contribution by means of a tribunal in Stuttgart, Germany, to fight crimes against humanity did not result into one single conviction, so far. By the contrary, all the perpetrators accused have been released, due to lack of proof.

*) WIKIPEDIA:

“Die Forces Démocratiques de Libération du Rwanda, abgekürzt: FDLR (Demokratische Kräfte zur Befreiung Ruandas) ist eine ruandische Rebellengruppe des Stammes der Hutu, die auf dem Staatsgebiet der Demokratischen Republik Kongo operiert.Die Gruppe ist für Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen in großer Anzahl bekannt und wurde vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen 2004 zur Entwaffnung und zum sofortigen Verlassen des Landes aufgefordert.”

Seite 115/690

Deutschland eröffnete im Verlauf des Jahres in dem Land (Anm. d. Herausg.: Äquatorial-Guinea) eine Botschaft. Nach der Deportation von deutschen Journalisten im Juni (2011) zitierte das deutsche Außenministerium den Botschafter von Äquatorial Guinea in Berlin herbei.

Page 115/690

Germany opened an embassy in the country (Added by editor: Equatorial Guinea) during the year. Following the deportation of German journalists in June, the German Foreign Ministry summoned the Equatorial Guinean ambassador in Berlin.

Seite 184/690

Gerechtigkeit und Verantwortlichkeit

Im Jahr 2005 wandte sich der UN Sicherheitsrat wegen der Situation in Darfur an den ICC (Internationaler Strafgerichthof in Den Haag). Der ICC hat Haftbefehle gegen drei Personen, u.a. auch gegen den Präsident al-Bashir, ausgestellt hat u.a. mit dem Tatvorwurf von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschheit und Völkermord.

Der Sudan lehnte eine Kooperation mit dem ICC in seinen Fällen für Verbrechen weiterhin ab …

Internationale Schlüsselfiguren

Drei Mitgliedsstaaten des ICC (Internationaler Strafgerichthof in Den Haag) - Dschibuti, der Tschad und Malawi - haben al-Bashir auf ihren Gebieten willkommen geheißen, und damit gegen auf ihre Verpflichtung verstossen, ihn festzunehmen. China hieß ihn ebenfalls willkommen.

Die Europäische Union, die Vereinigten Staaten, das Vereinigte Königreich, Deutschland und Frankreich kritisierten die Besuche und drängten den Sudan und andere Staaten, mit dem Gericht zusammenzuarbeiten, und auch ICC-Verdächtige auszuliefern. Malaysia brach nach öffentlichem Aufschrei einen vorgesehenen Besuch von Al-Bashir ab.

Page 184/690

Justice and Accountability

In 2005 the UN Security Council referred the situation in Darfur to the ICC, which has issued arrest warrants for three individuals, including President al-Bashir, on charges of war crimes, crimes against humanity, and genocide.

Sudan continued to refuse cooperation with the ICC in its cases for crimes in

Key International Actors

Three ICC member states—Djibouti, Chad, and Malawi—welcomed al-Bashir to their territories, flouting their obligation to arrest him. China also welcomed him.

The European Union, United States, United Kingdom, Germany, and France criticized the visits and urged Sudan and other states to cooperate with the court, including in the surrender of ICC suspects. Malaysia cancelled an anticipated visit by al-Bashir after public outcry.

WORLD REPORT 2012
428

EUROPE AND CENTRAL ASIA

Key International Actors

Many foreign governments and international organizations condemned the post-election crackdown and expressed concern over the deepening human rights crisis in Belarus.

In December 2010 Hillary Clinton, United States secretary of state, and Catherine Ashton, European Union representative for foreign affairs and security policy/ vice-president of the European Commission, issued a joint statement calling the election “an unfortunate step backwards” in the democratic development of Belarus.

In January 2011 the foreign ministers of Germany, Sweden, Poland, and the Czech Republic issued a joint statement condemning the postelection crackdown.

Weltbericht 2012
Seite 428

EUROPA und zentrales ASIA

Internationale Schlüsselfiguren

Viele ausländische Regierungen und internationale Organisationen verurteilten das scharfe Vorgehen nach den Wahlen und äußerten Sorge um die zunehmende Menschenrechtskrise in Belarus.

Im Dezember 2010 gaben Hillary Clinton, Außenministerin der Vereinigten Staaten und Catherine Ashton, Vertreterin der Europäischen Union für Außenpolitik und Sicherheitspolitik/ Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, eine gemeinschaftliche Stellungnahme ab. Darin wurden die Wahlen “ein unglücklicher Schritt zurück” in der demokratischen Entwicklung von Belarus genannt.

Im Januar 2011 gaben die Außenminister von Deutschland, Schweden, Polen und der Tschechischen Republik eine gemeinschaftliche Stellungnahme ab, in der das scharfe Vorgehen nach den Wahlen verurteilt wurde.

Seite 443

EUROPÄISCHE UNION
DISKRIMINIERUNG UND INTOLERANZ

Seite 444

Nach einem Bericht vom Juni (2011) aus dem Büro von Hammarberg bestehen nach wie vor menschenfeindliche und transphobische (Anm. d. Red.: Angst vor Transsexualität) Vorurteile in der öffentlichen Meinung, in der Politik und in den Gesetzen.

Das Vereinigte Königreich kündigte an, dass es sein lebenslanges Verbot für homosexuelle Männer, die Blut spendeten, aufheben würde. Nur drei andere EU-Mitgliedsstaaten (Italien, Portugal und Schweden) erlauben es homosexuellen Männern, zu spenden. Deutschlands Bundesverfassungsgericht entschied im Januar (2011), dass es gegen das Grundgesetz verstösst, von Transsexuellen Operationen zur Geschlechterneuzuordnung und irreversible Sterilisierung zu verlangen, um ihr Geschlecht gesetzlich zu ändern. Mindestens sechzehn EU-Länder einschließlich der Niederlande haben solche Erfordernisse. Die holländische Regierung legte im September einen Gesetzesentwurf vor, um diese Voraussetzung zu entfernen.

page 444

A June report by Hammarberg’s office found that homophobic and transphobic biases persist in public opinion, policies, and laws. The UK announced it would lift its lifetime ban on gay men donating blood. Only three other EU member states allow gay men to donate (Italy, Portugal, and Sweden). Germany’s Constitutional Court ruled in January that requiring transgender people to undergo sex reassignment surgery and irreversible sterilization to legally change their gender was unconstitutional. At least sixteen EU countries, including the Netherlands, have such requirements. The Dutch government submitted draft legislation in September to eliminate the requirement.

Kommentar

gemeint die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG, 1 BvR 2027/11 vom 27.10.2011, Absatz-Nr. (1 - 16) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2011 - 8 W 206/11.

Seite 446

Deutschland

Im August wurde Rheinland-Pfalz der sechste deutsche Bundesstaat, der den Asylbewerbern Freizügigkeit gewährt. In den 10 anderen Staaten müssen Asylbewerber innerhalb eines definierten geografischen Bereichs bleiben, wobei die Übertretung strafbar ist mit Geld- oder Freiheitsstrafen. Das UN Komitee für ökonomische, soziale und kulturelle Rechte (CESCR) hatte im Juli (2011) Bedenken geäußert wegen unzulänglicher sozialer Leistungen, Unterbringung, Zugang zur Arbeit und Gesundheitsfürsorge für Asylbewerber.

Im September (2011) verabschiedete der deutsche Bundestag ein Gesetz, das Schulpersonal von der Verpflichtung befreite, Gastarbeiter ohne Papiere anzuzeigen. Versuche von Oppositionsparteien, die Freistellung auf Personal in der Gesundheitsfürsorge und in der Arbeitsgerichtsbarkeit auszudehnen, schlugen fehl. Im Juli (2011) drängte das CESCR Deutschland dazu, verstärkt Versuche zu unternehmen, Hindernisse anzusprechen, die für Menschen mit einem Migrationshintergrund in den Bereichen Bildung und Arbeit bestehen.

Im Oktober erneuerte der deutsche Bundestag Gesetze zur Terrorismusbekämpfung für weitere vier Jahre und führte eine unabhängige Kommission zur Überwachung ein. Die Gesetze erlauben weitreichende Überwachung und Datenspeicherung. Im Dezember 2010 wies ein Kölner Gericht Khaled el Masris Klage gegen die deutsche Regierung wegen des Versäumnisses ab, die Auslieferung von 13 Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten zu verlangen, die angeblich an seiner Entführung nach Afghanistan im Jahr 2004 beteiligt waren.

Im Oktober drückte die UN-Arbeitsgruppe betreffend willkürlicher Festnahmen Sorge um die präventive Festnahme von als gefährlich erachteten Personen aus, eine Praxis, die das deutsche Bundesverfassungsgericht im Mai (2011) für verfassungswidrig erklärte. Deutschland wurden im November 2011 Fragen des UN-Komitees gegen Folter (CAT) wegen der Verwendung

Weltbericht 2012
Seit 447

von diplomatischen Zusagen sowie wegen der Deportation von Migrantenkindern ohne Begleitung.

(Griechenland)

page 446

Germany

In August Rheinland-Pfalz became the sixth state to grant freedom of movement to asylum seekers. In the 10 other states asylum seekers must stay within a circumscribed geographic area, with violation punishable by fines or prison. The UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (CESCR) expressed concern in July over inadequate social benefits, housing, access to employment, and healthcare for asylum seekers.

In September the parliament adopted a law exempting school personnel from the obligation to report undocumented migrants. Efforts by opposition parties to extend the exemption to health care and labor court personnel failed. In July the CESCR urged Germany to strengthen efforts to address obstacles facing people with a migration background in education and employment.

In October parliament renewed counterterrorism legislation for another four years and established an independent monitoring commission. The legislation permits extensive surveillance and data mining. In December 2010 a Cologne court dismissed Khaled el-Masri’s case against the German government for failing to pursue the extradition of 13 United States citizens allegedly involved in his rendition to Afghanistan in 2004.

In October the UN Working Group on Arbitrary Detention expressed concern over the preventive detention of individuals deemed dangerous, a regime the German Constitutional Court ruled unconstitutional in May. Germany faced questions in November from the UN Committee against Torture (CAT) on the use

WORLD REPORT 2012
447

of diplomatic assurances and the deportation of unaccompanied migrant children.

(Greece)

HRW Weltbericht 2012
Seite 494

Rückkehr von Flüchtlingen und im Inland Verschleppten

Das Bundesland Nordrhein-Westfalen, der die größte Anzahl von Kosovo Roma, Ashkali und Ägyptern in Deutschland bewirtet, setzte wegen Sorgen um ihre Sicherheit im Kosovo die zwangsweise Rückführung von Roma, Ashkali und Ägyptern in den Wintermonaten 2010 und 2011 aus. Die zwangsweisen Rückführungen aus Nordrhein-Westfalen wurden im April 2011 wieder aufgenommen, obwohl die ab September 2010 eingeführten besser differenzierenden Beurteilungen bedeuteten, dass Kinder im Schulalter mit geringerer Wahrscheinlichkeit deportiert wurden.

WORLD REPORT 2012
page 494

Return of refugees and internally displaced persons

The state of North Rhine-Westphalia, which hosts the largest number of Kosovo Roma, Ashkali, and Egyptians in Germany, suspended forced returns of Roma, Ashkali, and Egyptians for the winter months of 2010 and 2011, due to concerns about their safety in Kosovo. Forced returns from North Rhine-Westphalia resumed in April 2011, although more nuanced assessments introduced in September 2010 meant that school-age children were less likely to be deported.

HRW Weltbericht 2012
Seite 496

Immunität, strafrechtliche Verantwortlichkeit und Zugang zu Gerechtigkeit

Die Anklage wegen Kriegsverbrechen gegen Fatmir Limaj, ein Mitglied des Parlaments im Kosova aus der Regierungspartei, wurde ab März bis zum September (2011) wegen Verwirrung darüber verschoben, ob er parlamentarische Immunität vor einer Anklage hatte. Im September entschied das Verfassungsgericht des Kosovo, dass Abgeordnete nicht immun von Anklagen sind, und ein Amtsgericht ordnete an, dass er unter Hausarrest gestellt wurde. Limaj ist angeklagt, serbische und albanische Gefangene in der Stadt von Klecka im Jahr 1999 gefoltert und getötet zu haben.

Das bevorstehende Gerichtsverfahren erlitt im späten September (2011) einem Rückschlag, als ein Kronzeuge unter Zeugenschutz, Agim Zogaj, in einem Park in Deutschland tot aufgefunden wurde.

Link auf Artikel zu diesem Thema:

http://derstandard.at/1317018983224/Fatmir-Limaj-Der-Mann-gegen-den-es-kaum-einer-wagt-auszusagen

Kommentar

Eine Autopsie des Leichnams des toten Kronzeugen ist wohl unterblieben. So eindeutig war allen, daß es sich hier um Selbstmord gehandelt haben muß. Ja, so war es, aber ganz sicher doch. Auf deutsche Behörden ist halt doch immer Verlass.

page 496
Impunity, Accountability, and Access to Justice

The war crimes prosecution of Fatmir Limaj, a Kosovo member of parliament in the ruling party, was delayed from March until September because of confusion about whether he had parliamentary immunity from prosecution. In September the Constitutional Court of Kosovo ruled that lawmakers are not immune from prosecution and a district court ordered him placed under house arrest. Limaj is accused of torturing and killing Serbian and Albanian prisoners in the town of Klecka in 1999.

The impending trial faced a setback in late September when a key witness under witness protection, Agim Zogaj, was found dead in a park in Germany.

While German police investigations indicated suicide, Zogaj’s family criticized the protection offered to him by EULEX and said Zogaj had been under intense pressure. The Office of the UN High Commissioner for Human Rights noted that the case highlighted the wider challenge of effective witness protection in Kosovo.

623 Naher Osten und Südafrika

Internationale Schlüsselfiguren

Saudi-Arabien ist ein wichtiger Verbündeter der US-amerikanischen und europäischen Länder. Die USA haben es versäumt, saudi-arabische Menschenrechtsverletzungen öffentlich zu kritisieren, oder seine Rolle beim Niederschlagen von Protesten für die Demokratie im benachbarten Bahrain. US-Präsident Barack Obama hat es versäumt, Saudi-Arabien in einer größeren Rede über die arabischen Aufstände zu erwähnen, und fuhr weiter fort, einen Waffenverkauf in der Höhe von $ 60 Milliarden an Saudi-Arabien zu unterstützten, den Größten jemals erfolgten Verkauf von Waffen durch die USA.

Im Juni (2011) machte Deutschland ein Angebot, an das Königreich über 200 Panzer im Wert von $ 5 Milliarden zu verkaufen. Der UN-Hochkommissar für Menschenrechte Navenathem Pillay kritisierte im Oktober (2011) eine Flut von Hinrichtungen. Indonesiens Präsident Susilo Bambang Yudhoyono kritisierte im Juli (2011) öffentlich die Behandlung von indonesischen Arbeitern in Saudi-Arabien, ebenso eine Untersuchungsdelegation von philippinischen Abgeordneten in einem Bericht vom Januar.

623 Middle East and South Africa

Key International Actors

Saudi Arabia is a key ally of the US and European countries. The US failed to publicly criticize Saudi human rights violations or its role in putting down prodemocracy protests in neighboring Bahrain. US President Barack Obama failed to mention Saudi Arabia in a major speech on the Arab uprisings and continued to pursue a $60 billion arms sale to Saudi Arabia, the biggest-ever US arms sale.

In June Germany proposed to sell the kingdom over 200 tanks, worth $5 billion. UN High Commissioner for Human Rights Navenathem Pillay criticized a spate of executions in October. Indonesia’s President Susilo Bambang Yudhoyono in July publicly criticized treatment of Indonesian workers in Saudi Arabia, as did a fact-finding delegation of Philippines lawmakers in a report issued in January.

20.1.2012

Bundesverfassungsgericht schützt Meinungsfreiheit von NPD-Vorstandsmitglied

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 11:52

Beschluss vom 28. November 2011 1 BvR 917/09

Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen im Bereich des Staatsschutzes

Aufgehoben wurde durch die erste Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) (Richter am BVerfG Kirchhof, Eichberger und Masing) gerade eine Entscheidung des Amtsgerichts Hechingen / Oberlandesgericht Stuttgart mit einer Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Beihilfe zur Verunglimpfung des Staates (§ 90a Abs. 1 StGB). Gegenstand des Strafverfahrens war ein Flugblatt, für das die Beschwerdeführerin als Vorstandsmitglied eines NPD-Kreisverbands die presserechtliche Verantwortung übernommen hatte. Das Flugblatt war im Anschluss an eine Theateraufführung verteilt worden.

Überschrift „Georg Elser - Held oder Mörder?”

Der fragliche Text betrifft in den ersten beiden Absätzen Äusserungen zur Person des „militanten Kommunisten” Georg Elser und zu dessen gegen Hitler gerichteten Anschlag im Münchener Bürgerbräukeller 1939, der „acht unschuldige Menschen in den Tod” gerissen habe.

Zitat (u.a.):

„Wie sehr ist dieses BRD-System schon verkommen, daß es für seinen ,K(r)ampf gegen Rechts’ (und damit alles Deutsche!) eines solchen Vorbildes bedarf? Ihn in Filmen und Theaterstücken bejubelt, Schüler zwingt, ihn zu verehren … ? Werden bald die kommunistischen RAF-Terroristen ebenso geehrt und ihre Opfer verhöhnt? Mörder unschuldiger Menschen können keine Vorbilder sein!”

Zitat BVerfG a.a.O.:

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin danach in ihrer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit.

18
a) Vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst sind zum einen Meinungen, das heißt durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen.

Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, oder ob sie als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>; 124, 300 <320>).

Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden (vgl. BVerfGE 61, 1 <7 f.>; 90, 241 <247>; 93, 266 <289>). Der Meinungsäußernde ist insbesondere auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen zu teilen, da das Grundgesetz zwar auf die Werteloyalität baut, diese aber nicht erzwingt (vgl. BVerfGE 124, 300 <320>).

Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG aber auch Tatsachenmitteilungen umfasst, soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können.

Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 90, 241 <247>). Allerdings dürfen die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, dass darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet. Im Einzelfall ist eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 90, 241 <248>; stRspr).

“Bei Staatsschutznormen ist dabei besonders sorgfältig zwischen einer - wie verfehlt auch immer erscheinenden - Polemik auf der einen Seite und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung auf der anderen Seite zu unterscheiden, weil Art. 5 Abs. 1 GG gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 1998 - 1 BvR 287/93 -, NJW 1999, S. 204 <205>).”

Kommentar

Die zitierten Passagen der fraglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können auch hier voll und ganz unterschrieben werden.

Ein Wermutstropfen bleibt dabei:

Hier wird im Ergebnis durch das Bundesverfassungsgericht geschützt die Verbreitung von sehr kritischen Äusserungen über historische Ereignisse, die derzeit von Kreisen deutscher Neo-Nazis, der neudeutschen “Revisionisten” und ganz besonders auch der NPD und anderen rechtsradikalen Kreisen, darunter auch die bekannten Leugner des Holocaust derzeit wieder in Deutschland “salonfähig” gemacht werden sollen.

So hatte auch die öffentlich geäußerte Auffassung des noch bis April 2011 amtierenden, ehemaligen Richters am Bundesverfassungsgerichts Wolfgang Hoffmann-Riehm, das Verbot der Holocaust-Leugnung schütze nicht die Menschenwürde, vor kurzem für Aufregung gesorgt.

Die Entscheidung gehört darum zum Teil unserer Auffassung nach zu den hier bereits erwähnten Entscheidungen, die unter falscher Flagge erscheinen.

Man könnte das auch als Verunglimpfung bezeichnen durch rechtsradikale Kreise in Deutschland des Veranlassers eines der beiden einzigen ernst zu nehmenden Attentate gegen den gemeinsten, hinterhältigsten Massenmörder, den es jemals in Deutschland gegeben hat, nämlich gegen Adolf Hitler selbst. Man überlege nur, wieviel Leid Deutschland erspart geblieben wäre, wenn dieses Attentat Erfolg gehabt hätte!

In diesem Blog wird die Meinungsfreiheit verfochten.

Daher ist im Prinzip nichts dagegen einzuwenden, daß, wie hier, auch sogenannte Revisionisten, bzw. Neo-Nazis und NPD-Mitglieder, ihren Senf zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen dürfen. Dies gilt ganz besonders, wenn dadurch den Personenkreisen, die so etwas von sich geben, ganz von alleine die Maske der Anonymität vom Gesicht gerissen wird, besser, als es jeder andere könnte.

Dann haben wir halt keinen Flüster-Rassismus mehr in Deutschland, sondern offenen Rassismus. Der kann dann auch entsprechend bekämpft werden.

Dennoch wird hier mit erheblichen Bedenken die zunehmende, unserer Wahrnehmung nach einseitige Tendenz des Bundesverfassungsgerichts zur Kenntnis genommen, das einerseits zwar die bestehende, teilweise regelrecht zynische und unverschämte Zensur im Bereich der “normalen” Systemkritik hinnimmt und - zumindest durch Untätigkeit - diese toleriert und dadurch auch unterstützt und fördert, und zwar in der geradezu unglaublichen Größenordnung von 200.000 jährlichen Ermittlungsverfahren und rund 30.000 strafrichterlichen Verurteilungen wegen “Straftaten gegen die Ehre” in Deutschland. Auf diesen Weltmeistertitel kann Deutschland keineswegs stolz sein.

In zunehmendem Masse werden hingegen “Meinungsäußerungen” aus rechtsradikalen Kreisen in Deutschland durch derartige Entscheidungen ganz gezielt und aktiv unterstützt. Im Ergebnis kommen dadurch braune Gesellen und deren Nachfahren bzw. Nachredner und geistigen Erben zu Worte, die seit dem Ende des zweiten Weltkriegs es bislang nicht mehr gewagt haben, den Mund aufzumachen.

Wir meinen: so geht das überhaupt nicht.

Meinungsfreiheit geht in Ordnung, aber wenn schon, dann bitte auch für alle.

Fundstellen

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-004.html

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20111128_1bvr091709.html

English Summary

This decision by the German supreme Constitutional Court (Bundesverfassungsgericht) regards the admissibility of German right-wing revisionist public statements.

The woman, a member of the executive board of a German right wing party (NPD German National Democratic Party) had been condemned by a German district court(Amtsgericht Hechingen), decision uphed by the State Superior Court in Stuttgart (Oberlandesgericht Stuttgart) because of diffamation of the Government.

Some of the statements regarded the question if Georg Elser is to be considered a “murderer” because he “killed 7 innocent people” or rather a national hero, since next to General Stauffenberg and his group, he has been the only one who ever seriously tried to kill Adolf Hitler in the time of the Third Reich.

According to the German Supreme Constitutional Court (Bundesverfassungsgericht), the right to freedom of expression had not been properly evaluated in the criminal conviction which therefore, has been declared void.

Our article first agrees that the freedom of expression needs to be regarded even regarding revisionist declarations. However, we need to observe an increasing tendency of the German Constitutional Court to only regard the freedom of expression of right wing and revisionist cercles. On the other hand, “ordinary” critics to the regime are subject to increasing, absolutely unhindered censorship in Germany at the same time.

German censorship amounts to an incredible and even, at a rate of 5 %, yearly increasing number of yearly 200.000 police investigations and 30.000 condemnations in Germany, just because of “crimes against honor” such as insult or diffamation. Please compare statistics as published under www.eucars.de

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18.1.2012

Beteiligtenfähigkeit der Ehefrau des nicht verheirateten Kindesvaters im Umgangs- und Sorgerechtsverfahren

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 23:17

Beschluss OLG Karlsruhe, 18. Familiensenat in Freiburg, Az. 18 UF 224/11 und 18 UF 266/11 (2 F 317/10 AG Überlingen) vom 07.12.2011

Zur Beteiligtenfähigkeit der Ehefrau des nicht verheirateten Kindesvaters im Umgangs- und Sorgerechtsverfahren

Inoffizieller Leitsatz durch die Redaktion:

In dem Verfahren, bei dem es um den Antrag des (nicht verheirateten) Vaters auf gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626 a BGB geht (BVerfG, 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010), bzw. in Anlehnung an die Regelung des § 1671 BGB um die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater, ist die Ehefrau des Kindesvaters, in deren Familie das Kind gegebenenfalls aufgenommen wird, nicht Beteiligte im Sinne des FamFG.

Gründe:

Die Ehefrau des (Anm. d. Red.: mit der Kindesmutter im fraglichen Verfahren nicht verheirateten) Vaters ist nicht Beteiligte im Sinne von § 7 FamFG, da ihre Rechte durch das Verfahren nicht unmittelbar berührt werden. Eine Betroffenheit in ideellen, sozialen oder wirtschaftlichen Interessen durch den Ausgang nicht ausreichend. Vorschriften, aufgrund derer eine Zulassung als Beteiligte geboten sind könnte, sind nicht ersichtlich.

Soweit der Antrag auf § 161 FamFG gestützt wird, ist er unbegründet, da die Ehefrau des Vaters nicht eine Pflegeperson des Kindes ist, das sich wöchentlich lediglich zu einem 4-stündigen Umgang in der Familie des Vaters befindet.

Soweit der Antrag auf § 12 FamFG gestützt wird, käme Satz 3 in Betracht. Insoweit erscheint eine Zulassung einer möglichst umfassenden und offenen Erörterung nicht zweckdienlich. Denn es steht zu befürchten, dass sich die Mutter des des Kindes nicht mehr unbefangen äußern mag oder kann. Eine derartige Annahme liegt aufgrund des Beziehungsgeflechts der Beteiligten nahe, zumal die Mutter angekündigt hat, sich bei Anwesenheit der neuen Partnerin des Vaters gehemmt zu fühlen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass nach Aktenlage die Erörterung der Angelegenheiten der Mutter zu erwarten ist.

Der Senat behält sich vor, die Ehefrau ggf. ad hoc anzuhören sollte dies um Interesse der Sachaufklärung geboten sein.

Vors. Richter/in am
Oberlandesgericht

Zitat BEverfG BvR 420/09 vom 21.07.2010, Rz. 76

Bei der Übertragung der Alleinsorge auf den Vater erscheint für die Übergangszeit bis zur Neuregelung eine Anlehnung an die Regelung des § 1671 BGB sinnvoll. Da auch nach dieser Norm die Übertragung der Alleinsorge nur dann vorzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen für eine gemeinsame Sorge der Eltern nicht mehr bestehen, und zugleich, wie unter B.II.5.b) (4) ausgeführt, die Begründung einer gemeinsamen Sorge bei bisher bestehender Alleinsorge der Mutter deren Elternrecht weniger beeinträchtigt als der vollständige Wechsel des Sorgerechts von ihr auf den Vater, wird in Ergänzung von § 1672 Abs. 1 BGB bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.”


English Summary

This decision by a German state supreme court (Oberlandesgericht Freiburg, Baden-Wuerttemberg) regards the question if the wife of a a father who is not married to the child mother, and who requests full or shared custody and extended visitation rights based upon to latest European and German Constitutional jurisdiction, is entitled to participate in the court proceedings regarding the child which possibly will become a member of her household.

The court rejected the request to allow the wife to be a party in the court proceedings, mostly based upon privacy concerns regarding the child mother and due to the fact that this case has not been provided for by the German legislator.

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12.1.2012

Der bedrohte Gutachter: Gericht will Gutachten sehen

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 11:47

KIND IM FOKUS 11. 1. 12 Pressemitteilung Teil 2

Im Fall des familiengerichtlichen Gutachters Dr. Michael Heinz Wiedemann, der sich von
einem Vater bedroht fühlte, (Erstbericht vom 06.01.2012) zeichnet sich eventuell eine Wende ab. Der anwaltlich vertretene Vater lehnte eine vorgeschlagene Einstellung des Verfahrens ab. Die Verteidigung vertrat den Standpunkt, es ergebe sich schon aus der sprachlichen Formulierung, daß eine Drohung gar nicht existiere. Es werde lediglich in aller Deutlichkeit auf die psychologischen Zumutungen und Täuschungen des Gutachtens reagiert, um die Interessen des Angeklagten und die seiner Kinder zu wahren. Die Richterin am Amtsgericht Potsdam Nietsche forderte daraufhin das betreffende Gutachten an und vertagte das Verfahren.

Beide Zeugen, der Gutachter und sein Freund Dr. Siegmund Dannecker, Berlin, erschienen mit einer Rechtsanwältin und verweigerten gegenüber Reportern, darunter auch RTL, jeden Kommentar. Auf den Zuschauerbänken hatten sich auch zahlreiche Betroffene der familiengerichtlichen Begutachtungen durch Dr. Wiedemann, aber auch weitere Gutachter, eingefunden.

Verantwortlich im Sinne des Presserechts:
KIND IM FOKUS
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11.1.2012

Angeklagter erschießt deutschen Staatsanwalt

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 19:07

Stand der Mitteilung: 12. Jan. 2012, 8.00 h

Der Angeklagte wird zum Richter

Im Amtsgericht Dachau bei München wurde am Mittwoch nachmittag, 11. Januar 2012, der Staatsanwalt Tilman Turck (31) von dem Angeklagten Rudolf U. (54) im offenen Gerichtssaal erschossen.

Laut Polizeiangaben/ Angaben der Staatsanwaltschaft München II (Angaben von Oberstaatsanwalt Heidenreich) ging es inhaltlich um Veruntreuung von Arbeitsentgelt.

Gegenstand der Anklage war der Tatvorwurf, der Angeklagte habe als Arbeitgeber keine Sozialversicherungsabgaben für seine Angestellten in Höhe von Euro 44.000 bezahlt.

Das “Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt” ist nach deutschem Gesetz strafbar nach § 266 a StGB. Zum Sonderfall des Scheingeschäftsführers vgl. unseren früheren Beitrag dazu.

Der nicht vorbestrafte Angeklagte war gerade zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Er stand auf, zog eine Pistole und schoß zuerst auf den Richter und dann auf den Staatsanwalt. Der Staatsanwalt, der erst ein Jahr im Amt war, verstarb kurz darauf.

Die in der Klatschpresse beim Tod von Staatsdienern so üblichen, nichtssagenden Floskeln sparen wir uns wie die von großer Überraschung, tiefer Bestürzung in der Bevölkerung, Anteilnahme und tiefer Trauer. Zunächst einmal möchten wir den vollständigen Hintergrund des Falls kennen lernen.

Thematisiert wird in der Presse die Forderung nach höheren Sicherheitsvorkehrungen in den deutschen Gerichten. Solche Aktionen dienen im Ergebnis immer den repressiven Elementen in einem Staat.

Ohne die - sicherlich nicht rechtmässige - Bluttat damit rechtfertigen zu wollen, soll an dieser Stelle auch thematisiert und erinnert werden an die bestehenden, teilweise unglaublichen Mißstände in der deutschen Strafjustiz. Vgl. dazu den Beitrag zum letzten GRECO-Bericht.

Die so gut wie vollständig gesetzgeberische und organisatorische Untätigkeit auf diesem Gebiet führt dazu, daß die Tätigkeit der Justizorgane im Bereich der Strafrechtspflege von der deutschen Bevölkerung in zunehmendem Maße nicht mehr als rechtsstaatlich wahrgenommen werden kann.

Dazu gehören die unerfüllten Forderungen nach gesetzgeberischen Anti-Korruptionsmaßnahmen in Deutschland.

Dazu gehört ganz besonders der längst überfällige Beitritt Deutschlands zum UN-Antikorruptionsübereinkommen vom 14. Dezember 2005. So etwas ist ein Skandal, zu lesen wie: “Deutschland ist korrupt und sieht keine Veranlassung, daran etwas zu ändern. Es möchte gerne weiterhin systematisch korrupt bleiben.” Der geforderte Beitritt Deutschlands erfolgt im Wesentlichen deshalb nicht, weil Deutschland selbst die rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht erfüllt. Zu erinnern ist auch an die Forderung nach deutschen Anti-Korruptionsgesetzen, des Bundes und der meisten Länder, die sowohl den Bereich der Wirtschaft als auch hoheitliche Tätigkeiten betreffen, nach Abschaffung der immer noch zunehmend invasiven Zensur in Deutschland, die ganz besonders scharf ist, wenn es um Kritik an hoheitlicher Tätigkeit geht, nach einer durchgreifenden und ehrlichen Justizreform im Bereich des Strafrechts, die die Voraussetzung einer international vorzeigbaren Justiz in einem modernen Rechtsstaat überhaupt erst schaffen.

Dazu gehört auch die organisatorische Abschaffung und Entflechtung der bestehenden personellen und thematischen Verquickungen zwischen Staatsanwälten und Richtern.

Dazu gehört eine Neuorganisation der Leitungsebenen der Staatsanwaltschaften, der Generalstaatsanwaltschaften und des Verfassungsschutzes sowie der Landeskriminalämter. Dazu gehört auch die Einrichtung einer echten, unabhängigen Anti-Korruptionskontrolle, einer echten “Check and Balance”, und nicht zuletzt die Abschaffung des “Hamsterrads” der Strafanzeigen wegen Justizverbrechen.

Am 12.01.2012 geht es jetzt erst einmal zum Haftrichter.

Zitieren möchten wir abschließend aber Gott selbst: “thou shalt not kill” - Du sollst nicht töten!

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Informationsquellen:

http://de.nachrichten.yahoo.com/angeklagter-erschie%C3%9Ft-dachauer-gericht-staatsanwalt-161914811.html

http://www.welt.de/vermischtes/weltgeschehen/article13810149/Angeklagter-erschiesst-in-Gerichtssaal-Staatsanwalt.html

http://www.morgenpost.de/vermischtes/article1878156/Angeklagter-erschiesst-im-Gerichtssaal-Staatsanwalt.html


http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,808591,00.html


http://www.sueddeutsche.de/muenchen/dachau/amtsgericht-dachau-angeklagter-schiesst-staatsanwalt-in-gerichtssaal-nieder-1.1255704

English Version

Accused person shoots German criminal prosecutor to death!

This Wednesday afternoon, Jan. 11, 2012, around 16.00 h, the defendent in a criminal process before the Amtsgericht (District Court) Dachau, close to Munich, Bavaria, just had been condemned to 1 year of jail, suspended sentence. Suddenly he stood up, pulled a pistol out of his pocket, and first shot at the judge and than killed the 31 year old prosecutor!

The accused person, 54 years old, had been accused of, as an employeur, not properly paying social taxes for his employees in an amount of Euro 44.000. He had no prior criminal records.

There is discussion to increase security in German court rooms, which is up to the particular German States (Bundesländer).

6.1.2012

Der bedrohte Familiengutachter - Pressemitteilung

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 13:35

KIND IM FOKUS im Januar 2012, Pressemitteilung
Link zur Pressemitteilung 2 vom 12.01.2012

BB/Fis/Gr Der bedrohte Gutachter, der 3. Familiensenat des OLG Brandenburg, das Amtsgericht Potsdam, das Landesverfassungsgericht Brandenburg und die deutsche Elternbewegung

Aktenzeichen 84 Cs 4131 Ds 16733/11 (283/11)

Vorwurf: Bedrohung nach § 241 StGB

Gerichtstermin: Dienstag, 10. Januar 2012, 14.00 Uhr

Amtsgericht Potsdam, Saal 24,
Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam

Vergessen Sie den Bundespräsidenten und seinen langweiligen Hauskredit, dies ist spannender:

Strafprozess oder der Justizposse erster Teil?

Thema: Wollte der Vater den Gutachter erschlagen, bzw. drohte er damit? Oder handelt es sich vielleicht doch um eine eher nicht so richtig ernst zu nehmende, sozial adäquate Äusserung? Wahrnehmung berechtigter Interessen ohne Aussenwirkung?

Besetzung:

Nebenkläger: der familiengerichtliche Gutachter Dr. phil. Michael Wiedemann, Berlin

Verfahrensleitende Richterin: die ehemalige Familienrichterin, Richterin am Amtsgericht und stellvertretende Vorsitzende des Brandenburgischen Verfassungsgerichts, Frau Kerstin Nitsche

In einer Vielzahl von familiengerichtlichen Verfahren hatte Dr. Michael Wiedemann als Gerichtsgutachter in den letzten zwanzig Jahren in Berlin und Brandenburg mit seinen Gutachten die Entscheidungen der Gerichte maßgeblich beeinflusst.

In der Fachwelt ist die Qualität seiner Gutachten umstritten, es werden von Gegengutachtern schwere Mängel gerügt.

Der Gutachter wird dennoch von den Familiengerichten immer wieder erneut eingesetzt. Beim 3. Senat für Familiensachen bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht galt Wiedemann als Hausgutachter.

“Die speziellen Kriterien der paranoiden Persönlichkeitsstörung waren ebenfalls gegeben …”

Mit solchen und ähnlich drastischen, wissenschaftlich mager be- und unterlegten, in der Persönlichkeit verletzenden und abwertenden Werturteilen über Eltern, denen der Umgang bzw. die elterliche Sorge mit ihren eigenen Kindern jahrelang vorenthalten worden war und immer noch wird, (wie wir inzwischen besser wissen, jedenfalls z.T. widerrechtlich, gestützt u.a. auf verfassungswidrige deutsche Gesetze) machte sich dieser Gutachter einen Ruf.

Die unaufhaltsame Entwicklung in Richtung auf die Menschenrechte, auch und zwangsweise in Deutschland ist inzwischen dokumentiert in zahlreichen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Leider wird das von den Fachgerichten, von den Behörden und vom deutschen Gesetzgeber immer noch kaum zur Kenntnis genommen. Alle warten sie auf die große “Umsetzung”. Vergleiche dazu aus vielen die einschlägigen Entscheidungen des EGMR Görgülü, Zaunegger sowie deren “Umsetzung” durch das Bundesverfassungsgericht, ein halbes Jahr später.

Genauer gesagt: das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung überhaupt nicht umgesetzt, es hat sie lediglich zur Kenntnis genommen. Es tat dann vielmehr so, als bestünde Kontinuität zu seiner eigenen vorherigen - schlicht abwegigen - Rechtsprechung, und hat zwar - insoweit zutreffend - die Verfassungswidrigkeit festgestellt. Die betreffenden Normen des Familienrechts hat es dann aber dennoch nicht für nichtig erklärt. Es hat bekanntlich leider nur ein eigenes gerichtliches Antragsrecht für Väter zur Herstellung der verletzten Chancengleichheit nicht verheirateter Väter geschaffen. Dem deutschen Gesetzgeber wurde dabei noch nicht einmal eine konkrete Frist gesetzt zur Korrektur bzw. Abschaffung der verfassungswidrigen Normen. Mit der Konsequenz, daß, wie bisher, einfach gar nichts geschieht!

Ganz im Gegenteil wird häufig nun die - vollkommen berechtigte - Empörung und die Wut der betroffenen Väter, und auch schon die reine Nichtakzeptanz weiterer Verletzung von Grund- und Menschenrechten in Deutschland von heute durch die Gutachter einseitig und in Verkennung der Sach- und Rechtslage ausgenutzt und ausgewertet, um mit höhnischen und abwertenden Worten angeblich krankhafte Zustände zu belegen. Und um die Betroffenen mit derartigen Methoden erst recht um ihre Rechtspositionen zu bringen. Und manchmal wird die Empörung und die Wut der betroffenen Eltern dann auch so groß, daß sie wirklich zu einem krankhaften Zustand umschlägt. Man (und das kann durchaus auch Frau sein!) lässt sich einfach nichts mehr gefallen.

Im vorliegenden Fall äußerte ein fünffacher Vater, u. a. Dichter, Verfahrensbeistand und Mediator, dem, neben vielen anderen Vätern in derselben Situation, von dem Gutachter eine paranoide Persönlichkeitsstörung einfach mal so eben bescheinigt worden war, im eigenen Fall massive Kritik am Gutachten sowie an der persönlichen Glaubwürdigkeit und Eignung dieses Sachverständigen.

Der 3. Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts stoppte daraufhin das seit sechs Jahren andauernde und soeben vom Bundesverfassungsgericht zurückgekommene Sorgeverfahren und forderte den Gutachter zur Stellungnahme auf.

Statt einer Stellungnahme erfolgte Strafanzeige durch den Gutachter. Er fühlte sich durch Formulierungen in der schriftlichen Stellungnahme des Vaters angeblich bedroht, und betreibt nunmehr mit einem befreundeten Facharzt vergeblich die Unterbringung des Vaters nach PsychKG.

Der Vater hat mittlerweile angekündigt, dem Gutachter das Handwerk zu legen und sich mit zahlreichen Betroffenen zusammen getan, die zum Teil in dem Termin anwesend sein werden.

Scheint ein interessanter Prozess zu werden.

Nachtrag Stand 11.01.2011

Verfahren wurde vertagt.

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Dazu wollen wir den Liedermacher Wolf Biermann zitieren:

“Du lass Dich nicht verhärten, in dieser harten Zeit.
Die allzu hart sind brechen,
die allzu spitz sind, stechen, und brechen ab sogleich …

Das woll’n sie doch bezwecken.. !”

29.12.2011

Über die Markenzeichen der NS-Justiz

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 23:32

Nachdem wir uns schon öfter mit der Methodik und Vorgehensweise der Justiz unter Diktaturen beschäftigt haben, kommt hier eine Zusammenstellung zur Weihnachtszeit von netten und uns allen so lieb gewordenen und wertvollen deutschen alten Traditionen, als Markenzeichen der NS-Justiz:

1. Anordnung des öffentlichen Ausziehens der Anwaltsrobe durch Richter

“Das Tragen der Robe war ihnen (Anm. d. Red.: den Judenanwälten/ Konsulenten) untersagt.”

Zitate aus:

Vom Dienst am Recht: Rechtsanwälte als Strafverteidiger im Nationalsozialismus von Stefan König

„Der Ausschluss der Juden aus der Anwaltschaft - Es dauerte verhältnismäßig lange, bis jüdischen Anwälten die Berufsausübung offiziell ausschließlich und endgültig untersagt wurde, wie es die anwaltlichen Standesfunktionäre immer wieder verlangten. In ihrer Berufsausübung wurden die Konsulenten auch in anderer Hinsicht diskriminiert und behindert. Eine Robe durften sie nicht tragen.”

Heute ist das Recht jeden Anwalts, eine Robe zu tragen, undiskutabel. Die Diskussion geht, wie im “Robenstreit” allenfalls um die - eher lästige - Pflicht des Anwalts zum Robentragen:

BVerfGE 28, 21 - Robenstreit

1. Die Verpflichtung (Anm. der Redaktion: und das Recht!) des Rechtsanwalts, vor Gericht in Amtstracht aufzutreten, ist dort, wo gesetzliche Bestimmungen fehlen, gewohnheitsrechtlich begründet. Dieses Gewohnheitsrecht verletzt nicht Art. 12 Abs. 1 GG. …

2. Kennzeichnung “Juden-Nummer”

Als Parallele zum Judenstern: Schriftsätze waren neben der Unterschrift mit einer “Juden-Nummer” zu zeichnen.

3. Beobachtung durch die Polizei

“Die Gestapo beobachtete ihre Tätigkeit Rz. 39.”

4. Ausschluss aus der deutschen “Strafrechtspflege”

“Freisler regte daher bereits im Januar 1939 an, jüdische Konsulenten von der Verteidigung in Hoch- und Landesverratssachen sowie in Verfahren nach §§ 139 und 143 a StGB auszuschließen Rz. 42. Ihm folgte Neubert, der dem RMJ (Reichsminister der Justiz) vorschlug, den Gerichten die Befugnis einzuräumen, Konsulenten in bestimmten Fällen als Verteidiger zurückzuweisen. Ihr Auftreten widerspreche “häufig den Interessen des Staates und der Rechtspflege und dem nationalsozialistischen Empfinden”. Neubert dachte an Verfahren wegen Rassenschande, in Steuer- und Devisensachen, in Heimtücke- und in allen “Geheimsachen” Rz. 43. Bereits drei Tage später schloß sich ihm Hölscher, der Präsident des Kammergerichts, mit inhaltlich nahezu identischer Begründung an. Für ihn schien die Zeit gekommen, einen altern Wunsch Rz. 44 verwirklicht zu sehen. Er berief sich auf Berichte des Vizepräsidenten des LG Berlin sowie mehrerer “bewährter und erfahrender Vorsitzender von Strafkammern und des SG Berlin”, die “allseitig” die Auffassung vertreten hätten, daß “die Ausschließung jüdischer Konsulenten aus der Strafrechtspflege anzustreben sei.”

5. Verweigerung der Akteneinsicht und damit des rechtlichen Gehörs

“Auch in Verfahren, in denen dem Verteidiger seine Akteneinsicht Einblick in geheimhaltungsbedürftige Vorgänge böte, sei das Auftreten von Konsulenten untragbar.”

Na, und welcher Vorgang innerhalb der Justiz wäre wohl schon nicht geheimhaltungsbedürftig?

Wenn wir gerade hören müssen, daß die Bundesanwaltschaft dem Strafverteidiger im Haftprüfungsverfahren einer der drei Zwickauer NS-Tatverdächtigen keine Akteneinsicht gewährt hatte, so wird klar, daß dieses Thema bis heute immer aktuell ist.

6. willkürliche Verhaftungen

Auch eine weitere solche nette deutsche Tradition sind willkürliche Haftbefehle. Dies geschah ursprünglich im Wege der willkürlichen Verhaftungen durch die GeStaPo (Geheime Staatspolizei) oder sonstige Polizei in eigener Machtvollkommenheit.

Art. 104 Abs. 2 GG mit dem Richtervorbehalt hat dem eigentlich einen Riegel vorgeschoben. Das Grundgesetz wurde erst nach 1945 beschlossen. Der darin vorgesehene Richtervorbehalt macht aber nur so lange Sinn, wie wir es mit einem wirklich unabhängigen, nicht korrupten Richter, verbunden mit einer rechtlichen Überprüfbarkeit, zu tun haben.

7. Unterdrückung von Strafanzeigen, Verfolgung der Anzeigenerstatter selbst

Eine Tradition aus dem Dritten Reich ist es, nicht etwa den Behörden mitgeteilte Straftaten zu verfolgen, sondern statt dessen die Anzeigenerstatter selbst.

Und dazu zählt übrigens selbstverständlich auch die strafrechtliche Verfolgung von Rechtsanwälte, die im Mandantenauftrag Strafanzeigen erstatten, und Klagen einreichen, und Schriftsätze verfassen!

Wie anders können wir uns erklären, daß 6 Millionen Juden in Deutschland vor aller Augen entführt werden konnten, und niemand hatte auch nur etwas bemerkt?

Das hätte im Dritten Reich mal jemand wagen sollen, so etwas bei der Polizei oder den zuständigen Behörden zu melden, der Bock war da schließlich der Gärtner!

Mit der “Whistleblower”-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wird da hoffentlich, erst heute, so langsam eine Kehrtwende in Deutschland eingeleitet werden können.

Noch müssen wir immer noch über ein Recht zur Mitteilung von Straftaten diskutieren und kämpfen. Wann endlich wird aus diesem Recht sogar, wie in den USA, eine Pflicht?

8. Anbrüllen und Verhöhnen

Das Anbrüllen im Gerichtssaal (Freisler) und das Verhöhnen der Angeklagten gehört dazu.

Alle die vorgenannten Methoden sind das Markenzeichen der NS-Richter.

Damit wurden im Dritten Reich den Juden die Repräsentation vor Gericht und damit auch jeglicher Rechtsschutz systematisch entzogen. Um deren Mandantschaft zu enteignen, zu entrechten, zu vergasen oder sonstwie zu ermorden.

- Alles das ist heutzutage in Deutschland im Großen und Ganzen aus der Mode gekommen.

Die Konzentrationslager, das Vergasen, das Deportieren, das alles kam erst viel später. Dazu gehört auch das Wissen und das Billigen davon.

Hier noch einige Fundstellen und Zitate dazu:

Das Schicksal der jüdischen Rechtsanwälte in Bayern nach 1933 von Reinhhard Weber, Bayern, Staatsministerium der Justiz

“Der Berufsalltag der Konsulenten war von zahlreichen Erschwernissen geprägt. Als Anwälte “minderen Rechts” duften sie keine Robe tragen, dafür seit September 1941 den “Judenstern”.” Rz 177 (Polizeiverordnung vom 1.9.1941, Druck: RGBl I 1941, 547)

LA Sp., J 1 740: Reichsministerium an OLG-Präsidenten 20.12.1938

“Diskriminierend war auch die Prozedur bei Gericht: Vor Beginn der Verhandlung hatte der Konsulent seine “Judenkennkarte” vorzulegen und darauf hinzuweisen, daß er Jude sei.”

Verordnung zur Durchführung der 5. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 12.6.1940, Druck: RGBl. I 1940, 872

Nach dem glücklicher Weise schnellen Ende des 1.000-jährigen Reichs im Jahre 1945 wurden diese netten Traditionen im Wesentlichen in Deutschland aufgegeben. Insbesondere den KZ’s wurde dann noch eine Weile, auch in juristischen Publikationen, nachgeheult.

Wie wir alle wissen, haben deutsche Staatsanwälte und Richter im Land des Holocausts, und natürlich auch wir alle anderen Leser dieses Blogs, etwas übrig für schöne alte deutsche Traditionen. Gibt es etwa da etwa irgendwo Richter oder Staatsanwälte, oder Polizisten, die derartige Methoden heute immer noch verwenden?

Nein, iwo, niemals, in unserem feinen Deutschland doch nicht! Sind Sie denn verrückt geworden?

Na, ich denke, wir sind uns alle ziemlich einig darüber, daß das heutzutage, in unserem feinen deutschen Rechtsstaat, kein Richter oder Staatsanwalt, oder gar Polizist das mehr machen darf, ohne mit schweren Konsequenzen rechnen zu müssen, und ohne sofort vom Dienst suspendiert zu werden.

Sind sie etwa da anderer Meinung oder wissen Sie von anderen Fällen ??? …

Fröhliche Weihnachten und einen guten Rutsch wünsche ich, und möge der Dresdner Stollen niemandem in der Kehle stecken bleiben!

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22.12.2011

Eltern entführen eigenes Kind aus Pflegefamilie

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 10:07

http://www.bild.de/news/inland/entfuehrung/familie-entfuehrt-jungen-aus-obhut-seiner-pflegeeltern-21666524.bild.html

Wie heute bekannt wurde, steht in dem Fall Tibo Jankowski die eigene Familie und die eigenen Eltern unter Verdacht, ihr Kind vor ca. 6 Wochen in Brunsbüttel, Schleswig-Holstein entführt zu haben. Sie werden per Haftbefehl gesucht.

Kommentar

Noch liegen hier nicht genügend Informationen vor, um zu entscheiden, ob es sich, wie unter “bild.de” möglicherweise voreilig zu lesen ist, um eine “Horror-Familie” handelt.

Wir meinen, man müßte mit solchen schnellen und aufreißerischen Werturteilen äußerst vorsichtig sein.

Anzumerken ist, daß nach den Meldungen vom 05.01.2012 das Landgericht München I gerade die Axel Springer AG zu einer Zahlung von 50.000 Euro an eine Frau verurteilt hat, über die die “Bild”-Zeitung im September 2005 in unzulässiger und beleidigender Weise berichtet hatte. Das hier könnte ein neuer Fall der Verletzung des Persönlichkeitsrechts werden.

Horror ist eigentlich zunächst wohl eher einmal die Tatsache, daß Kinder nicht bei ihren eigenen Eltern aufwachsen dürfen. Das ist nur in extremen Ausnahmefällen zulässig.

Ganz genau ist darum zuerst einmal zu prüfen, auf welchem Wege das eigene Kind überhaupt in die Hände der Pflegefamilie kam. Die Rückführung zu den eigenen Eltern sollte dabei von den zuständigen Behörden und den Pflegeeltern von vorneherein geplant und ermöglicht werden.

Diesen Plan möchte ich zunächst einmal sehen, und ich erlaube mir, die Frage nach dem Sachstand dieses vom Jugendamt und den Pflegefamilien aufzustellenden Rückführungsplans
zu stellen.

Einschlägige Gesetze:

§ 1632 BGB
Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.

(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.

(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.

(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.

Hier gibt es viele ungeklärte rechtliche Aspekte:

Wenn man sich BGB unbefangen durchliest, dann könnte man aus der Formulierung in § 1632 Absatz 4 BGB durchaus eigentlich erst einmal folgern, daß die Eltern grundsätzlich vom Gesetz her prinzipiell zur Wegnahme berechtigt sind.

Gibt es überhaupt eine Verbleibensanordnung?

SGB VIII § 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie

“Durch Beratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann.”

Häufig ist davon keine Rede. Die Behörden haben sich einfach nur das Kind geschnappt, in Pflegefamilien verbracht, und endgültig basta. Nach einem halben Jahr wird dann Entfremdung behauptet die neue Bindung ist wichtiger, und Schluss mit den leiblichen Eltern. Die Intentionen des Gesetzgebers werden dadurch unzulässiger Weise in ihr Gegenteil verdreht.

Erst wenn dies alles seine Richtigkeit haben sollte, dann werden wir uns selbst und auch Bild.de ein Urteil darüber gestatten, wer hier als Entführer auftritt, die eigenen Eltern des Kindes, als Träger höchstrangiger und unabänderlicher Grund- und Menschenrechte, oder der deutsche Staat selbst!

Die derzeit leider noch häufig unverhältnismäßigen und nicht mehr als rechtsstaatlich zu rechtfertigenden Methoden und Vorgehensweise von deutschen Jugendämtern und Familiengerichten, flankiert durch die Polizei, Staatsaanwaltschaften und durch die Landeskriminalämter, kombiniert mit einem lebhaften und im wesentlichen unkontrollierten Kreislauf öffentlicher und privater Gelder, an deren Ende u.a. die Pflegefamilien und die Gutachter im Familienrecht stehen, und in der Größenordnung eines Einfamilienhauses je Kind, alle Gelder einmal zusammengerechnet, stehen derzeit unter wachsender internationaler Kritik und Beobachtung.

Auch vorliegend möchten wir nicht ausschließen wollen, - sofern die Entführer überhaupt die Eltern waren - daß es sich nicht möglicherweise auch um Eltern handelt, denen die Behörden keine andere Wahl gelassen haben, um von ihrem Recht auf eine Familie nach Art. 6 GG Gebrauch zu machen.

Es wird sich auch die Frage stellen, inwieweit die teilweise vollkommene Untätigkeit und Lethargie der rechtsstaatlichen Einrichtungen in Deutschland auf diesem Gebiet, wie z.B. eine ordentliche Kontrolle des Handelns der Jugendämter durch die eigentlich dafür zuständigen Verwaltungsgerichte (das wird idR mit fehlender Zuständigkeit begründet) möglicherweise sogar ein Recht zum Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 GG begründet.

Wir halten es jedenfalls für angebracht, und fordern, die Angelegenheit zunächst einmal durch einen unabhängigen Untersuchungsausschuss des Landesparlaments aufklären zu lassen. Und dabei muß auch die Familie zu Wort kommen!

Beitrag und Copyright im Dezember 2011 von:

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15.12.2011

GRECO-Empfehlungen zur Korruption in Deutschland

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 11:57

Fundort der Originalberichte von GRECO:

www.coe.int

GRECO Evaluations

GROUP OF STATES AGAINST CORRUPTION (GRECO)

Dritter Erhebungszeitraum

Evaluierungsbericht über Deutschland zur Kriminalisierung (SEV Nrn. 173 und 191, Leitlinie 2)

Verabschiedet durch GRECO bei der 45. Vollversammlung
Straßburg, 30. November – 4. Dezember 2009
Secrétariat du GRECO Conseil de l’Europe F-67075 Strasbourg Cedex

I. – III. (hier der Länge wegen nicht wiedergegeben)

IV. SCHLUSSFOLGERUNGEN

123. Die Kriminalisierung der Korruption in Deutschland hat sich im Laufe der Jahre geringfügig weiterentwickelt. Wie es scheint, bemühen sich die Praktiker in der Ermittlung und Strafverfolgung von Korruptionsdelikten konkret darum, die ihnen gegenwärtig zur Verfügung stehenden gesetzlichen Instrumente bestmöglich einzusetzen; diese Instrumente unterliegen trotz der Wirtschafts- und Handelsmacht Deutschlands bestimmten Einschränkungen im Umgang mit grenzübergreifenden Formen der Korruption. Es ist insoweit bedauerlich, dass es dem Bundestag in der letzten Legislaturperiode nicht gelungen ist, den 2007 eingebrachten Gesetzentwurf zur Änderung der Bestimmungen über die Korruptionsbekämpfung zu verabschieden, der es Deutschland ermöglicht hätte, das Strafrechtsübereinkommen über Korruption (SEV Nr. 173) und das Zusatzprotokoll dazu (SEV Nr. 191) sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption zu ratifizieren; das Land hat somit eine Gelegenheit zu einer zeitnahen weiteren Verbesserung seiner strafrechtlichen Antikorruptionsbestimmungen und zur Vereinfachung seiner Rechtsvorschriften entsprechend internationalen Anforderungen verpasst. Besondere Sorge bereitet, dass bestimmte Personengruppen (einschließlich Abgeordnete und Mitglieder von Stadt- und Gemeinderäten, soweit sie nicht Amtsträger sind) Antikorruptionsbestimmungen in eingeschränkter Form unterliegen. Dies könnte in der breiten Öffentlichkeit den Eindruck erwecken, dass für Teilbereiche der deutschen Gesellschaft nicht dieselben Regeln gelten wie für den Rest der Bevölkerung, wenn es um die Wahrung der Integrität in den sozialen, politischen und geschäftlichen Beziehungen geht. Deutschland wird dringend gebeten, zur Ergänzung der bestehenden Gesetzesbestimmungen gegen Korruption ein ehrgeiziges Paket an gesetzlichen Maßnahmen zu beschließen. Dabei muss insbesondere darauf geachtet werden, dass u. a. die Kriminalisierung der Bestechung und Bestechlichkeit von Abgeordneten, ausländischen Amtsträgern und auf internationaler Ebene beschäftigten Person sowie die Kriminalisierung der Bestechung und Bestechlichkeit im privaten Sektor ausgeweitet, „missbräuchliche Einflussnahme“ unter Strafe gestellt und die Vorschriften über die deutsche Gerichtsbarkeit über Korruptionsdelikte vereinheitlicht und ausgeweitet werden.

124. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen empfiehlt GRECO Deutschland Folgendes:

i. die Ratifikation des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (SEV Nr. 173) sowie des Zusatzprotokolls dazu (SEV Nr. 191) zügig voranzutreiben (Rdn. 98);

ii. die Anwendung des behördlichen Genehmigungsverfahrens nach § 331 Abs. 3 und § 333 Abs. 3 StGB (betreffend die Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung bei Amtsträgern) zu beobachten, um mögliche Beeinträchtigungen der Rechtssicherheit – auch in Bezug auf die Ermittlung und Strafverfolgung von Korruptionsdelikten – feststellen zu können und, soweit erforderlich, geeignete Maßnahmen zu treffen
(Rdn. 104);

iii. die Kriminalisierung der Bestechung und Bestechlichkeit von Abgeordneten nach § 108e StGB deutlich zu erweitern, um den Tatbestand in Einklang mit Artikel 4 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (SEV Nr. 173) zu bringen (Rdn. 107);

iv. die Bestechung und Bestechlichkeit von Mitgliedern ausländischer öffentlich¬rechtlicher Vertretungskörperschaften umfassender zu kriminalisieren (Rdn. 108);

v. Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Amtsträger im Einklang mit Artikel 5 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (SEV Nr. 173) umfassender zu kriminalisieren (Rdn. 109);

vi. sowohl die Bestechung als auch die Bestechlichkeit von internationalen Beamten, Mitgliedern internationaler parlamentarischer Versammlungen sowie Richtern und Bediensteten internationaler Gerichtshöfe im Einklang mit den Artikeln 9 bis 11 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (SEV Nr. 173) umfassender zu kriminalisieren (Rdn. 110);

vii. sicherzustellen, dass Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Geschworener / Schöffen („jurors“) in Deutschland nach Maßgabe des Artikel 6 des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption (SEV Nr. 173) unter Strafe gestellt wird (Rdn. 111);

viii. die Bestimmungen in § 299 StGB über Bestechung und Bestechlichkeit im privaten Sektor nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (SEV Nr. 173) zu ändern (Rdn. 112);

ix. missbräuchliche Einflussnahme nach Maßgabe des Artikel 12 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (SEV Nr. 173) unter Strafe zu stellen
(Rdn. 114);

x. i) die Gerichtsbarkeit über die verschiedenen Korruptionsdelikte im Einklang mit Artikel 17 Abs. 1 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption (SEV Nr. 173) und dem Zusatzprotokoll dazu (SEV Nr. 191) klar zu begründen, ii) alle relevanten Vorschriften über die Gerichtsbarkeit, soweit möglich, in das Strafgesetzbuch aufzunehmen, um sie für die Praktiker und die Allgemeinheit leichter verständlich zu machen (Rdn. 122).

125. GRECO fordert die deutschen Behörden nach Artikel 30.2 der Geschäftsordnung auf, bis zum 30. Juni 2011 einen Bericht über die Umsetzung der oben genannten Empfehlungen vorzulegen.

126. Abschließend bittet GRECO die deutschen Behörden, die Veröffentlichung des Berichts so bald wie möglich zu genehmigen, ihn in die Landessprache zu übersetzen und diese Übersetzung zu veröffentlichen.

GENERALDIREKTION FÜR MENSCHENRECHTE UND RECHTLICHE ANGELEGENHEITEN DIREKTION FÜR ÜBERWACHUNGSAUFGABEN

Straßburg, 4. Dezember 2009

Öffentlich Greco Eval III Rep (2009) 3E Thema I

GRECO RECOMMENDATIONS REGARDING CORRUPTION IN GERMANY

GROUP OF STATES AGAINST CORRUPTION (GRECO)

Strasbourg, 4 December 2009 Public Greco Eval III Rep (2009) 3E Theme I

Third Evaluation Round

Evaluation Report on Germany on Incriminations (ETS 173 and 191, GPC 2)

(Theme I)
Adopted by GRECO at its 45th Plenary Meeting
Strasbourg, 30 November – 4 December 2009

REPORT

I. – III. (not included because of length)

IV. CONCLUSIONS

123. The incriminations of corruption in Germany have slightly evolved over the years. It would appear that practitioners in charge of investigating and prosecuting corruption are deploying real efforts to make best use of the legal tools currently at their disposal; despite Germany’s economic and commercial power, these tools are subject to certain limitations when it comes to dealing with cross border forms of corruption. In this context, it is regrettable that the federal parliament has not managed during the past legislature to adopt the draft act on revision of the anti-corruption provisions, which was presented in 2007 and would have enabled Germany to ratify the Criminal Law Convention on Corruption (ETS 173) and its Additional Protocol (ETS191), as well as the United Nations Convention against Corruption; the country has thus missed an opportunity to improve further and in a timely manner its criminal anti-corruption provisions and to simplify its legislation, in line with international requirements. A particular source of concern is the fact that certain categories of persons (including members of parliament and local council members who are not officials) are subject to limited anti-corruption provisions. This could generate the impression, within the wider public, that parts of German society are not subject to the same rules as the rest of the population, when it comes to the preservation of integrity in social, political and business relations. Germany is urged to pass an ambitious set of legal measures to complement the existing legal anti-corruption provisions. Particular attention will need to be paid i.a. to broadening the incrimination of active and passive bribery of assembly members, foreign public officials and persons employed at international level, broadening the incrimination of private sector bribery, criminalising trading in influence and harmonising and extending the rules on the jurisdiction of Germany for corruption offences.

124. In view of the above, GRECO addresses the following recommendations to Germany:
i. to proceed swiftly with the ratification of the Criminal Law Convention on Corruption (ETS 173) as well as the ratification of its Additional Protocol (ETS 191) (paragraph 98);
ii. to keep under review the application of the administrative authorisation procedure under sections 331 paragraph 3 and 333 paragraph 3 of the Criminal Code (concerning the acceptance and granting of a benefit by public officials), in order to ascertain possible implications for legal security, including in matters of investigation and prosecution of corruption offences and, if need be, to take appropriate measures (paragraph 104);
iii. to substantially broaden the incrimination of active and passive bribery of assembly members under section 108e of the Criminal Code, to bring it in line with Article 4 of the Criminal Law Convention on Corruption (ETS 173) (paragraph 107);

iv. to incriminate more broadly, active and passive bribery of members of foreign public assemblies (paragraph 108);

v. to incriminate active as well as passive bribery of foreign public officials more broadly, in line with Article 5 of the Criminal Law Convention on Corruption (ETS 173) (paragraph 109);

vi. to incriminate more broadly active as well as passive bribery of officials of international organisations, members of international parliamentary assemblies, judges and officials of international courts, in line with Articles 9 to 11 of the Criminal Law Convention on Corruption (ETS 173) (paragraph 110);

vii. to ensure that active and passive bribery of foreign jurors is criminalised in Germany in accordance with the provisions of Article 6 of the Additional Protocol to the Criminal Law Convention on Corruption (ETS 173) (paragraph 111);

viii. to amend the provisions on bribery in the private sector of section 299 CC in accordance with Articles 7 and 8 of the Criminal Law Convention on Corruption (ETS 173) (paragraph 112);

ix. to criminalise trading in influence in accordance with Article 12 of the Criminal Law Convention on Corruption (ETS 173) (paragraph 114);

x. i) to clearly establish jurisdiction for the various corruption offences in line with Article 17 paragraph 1 of the Criminal Law Convention on Corruption (ETS 173) and its additional Protocol (ETS 191); ii) to include, to the extent possible, all relevant rules concerning jurisdiction in the Criminal Code in order to facilitate their understanding by practitioners and the public at large (paragraph 122).

125. In conformity with Rule 30.2 of the Rules of Procedure, GRECO invites the German authorities to present a report on the implementation of the above-mentioned recommendations by 30 June 2011.

126. Finally, GRECO invites the authorities of Germany to authorise, as soon as possible, the publication of the report, to translate the report into the national language and to make this translation public.

Kommentar zur Umsetzung der Empfehlungen von GRECO in Deutschland:

Punkt 126, die Bitte, den Bericht zu veröffentlichen und in die Landessprache zu übersetzen, wurde umgesetzt. Die Veröffentlichung erfolgt u.a. hier.

Weitere Punkte der Emfehlungen gegen die deutsche Korruption wurden von Deutschland, soweit hier bekannt, im Wesentlichen nicht beachtet.

Insbesondere erfüllt Deutschland nach wie vor nicht die Voraussetzungen, um dem UN-Anti-Korruptionsübereinkommen beitreten zu können.

Im Lande des Holocausts muß uns allen die wiederholt geäußerte, stereotype Beteuerung der Verantwortlichen, selbstverständlich nicht korrupt zu sein, verbunden mit jeder Menge an feuchten Händedrucken und festem Blick in die Augen, ausreichen.

Im übrigen sei verwiesen auf unseren Beitrag zum “Hamsterrad“.

Selbst im - insoweit herrlich distanzierten und kritischen - Bericht von GRECO, der durchaus insgesamt lesenswert ist, wird unserer Meinung nach der Fehler begangen, die Umsetzung der nur formal bestehenden Strafvorschriften in Deutschland und bestehende Verdeckungsmechanismen bei weitem nicht hinreichend kritisch genug zu überprüfen und deren Nichtanwendung zu beanstanden.

Beitrag und Copyright im Dezember 2011 von:

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12.12.2011

Entwurf einer Verzögerungsrüge

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 13:28

Auf vielfachen Wunsch und Anregung von Mandantschaft wird hier ein erster

Entwurf einer Verzögerungsrüge

ins Internet gestellt.

Dies ersetzt selbstverständlich nicht die Prüfung des Einzelfalls und gegebenenfalls anwaltliche Beratung, eine Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Im Einzelnen wirft das Gesetz viele ungeklärte Fragen auf, denen man bereits jetzt möglichst umfassend begegnen sollte. Bitte immer hart am Gesetzeswortlaut argumentieren, bis sich eine erste Praxis ausgebildet hat.

Entwurf einer Verzögerungsrüge, Stand 12.12.2011

An das
mit der Sache befasste Gericht

per Einschreiben mit Rückschein bzw. gegen Emfangsbestätigung

Betreff:
Aktenzeichen, Datum

VERZÖGERUNGSRÜGE

Hiermit wird nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011, Seite 2302 in Verbindung mit §§ 198, 199 GVG

im eigenen Namen/ im Namen von (Vollmacht liegt bei)

die Dauer des vorliegenden Verfahrens (Gericht, Behörde, Aktenzeichen In Sachen ./. wegen…) gerügt (Verzögerungsrüge)


Anlass zur Besorgnis
, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird, besteht aus folgenden Gründen *1):

Beweis/ Glaubhaftmachung: …

Hinweis auf Umstände für die Verfahrensförderung, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind:

Beweis/ Glaubhaftmachung: …

Eigenberechnung des geltend zu machenden Verzögerungsschadens:

Verfahrensbeginn am:
Monate bisher:
Pauschal 100 Euro/ Monat = Euro ….

Gründe, von der Pauschale abzuweichen:

Datum, Unterschrift

Frist beachten, besonders für Altfälle: sofort!!!

Gesetz (Passage)

Siebzehnter Titel

Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

§ 198 GVG neue Fassung

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des

Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine
kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus.

Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden.

Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1. ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;

2. ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen.

§ 199 GVG n.F.

(1) Für das Strafverfahren einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage ist § 198 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuwenden.

(2) Während des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage tritt die Staatsanwaltschaft und in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung die Finanzbehörde an die Stelle des Gerichts; für das Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage gilt § 198 Absatz 3 Satz 5 entsprechend.

(3) Hat ein Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft die unangemessene Dauer des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, ist dies eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 2 Satz 2; insoweit findet § 198 Absatz 4 keine Anwendung. Begehrt der Beschuldigte eines Strafverfahrens Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, ist das Entschädigungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer an eine Entscheidung des Strafgerichts gebunden.

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Sehr guter Beitrag zur Verzögerungsrüge von Burhoff:

http://www.burhoff.de/insert/?/veroeff/aufsatz/StRR_2012_4.htm

*1) Burhoff a.a.O. ist der Auffassung, daß, ähnlich wie beim Widerspruch im Verwaltungsverfahren, im Rahmen der Verzögerungsrüge die Anforderungen nicht allzu hoch sind.

Es muss an dieser Stelle (noch) nicht begründet werden, woraus sich die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ergibt, und welche Alternativen bestehen. Auch Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich.

Dem ist zuzustimmen. Die Verzögerungsrüge hat Warnfunktion für die Gerichte und dient auch so der Justizbeschleunigung.

Deutsche Gesetze in englischer Übersetzung / English Versions of German Federal Statutes

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 12:17

Deutsche Gesetze in englischer Übersetzung, veröffentlicht durch das deutsche Bundesministerium der Justiz (BMJ), bzw. in dessen Auftrag, befinden sich hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/Teilliste_translations.html

The link above leads to translated German Statutory law in English Versions, published on the internet and translated by / on request of the German Secretary of Justice (BMJ, Bundesministerium der Justiz).

Ins Englische übersetzte deutsche Gesetze:
German Federal Statutes translated into English:

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)

Medical Products Act

AO Abgabenordnung

German Fiscal Code

AufenthG

Act on Residence, Economic Activity and Integration of Foreigners in the Federal Territory
Residence Act

AWaffV
General Ordinance on the Weapons Act

BGB
German Civil Code

EGBGB
Introductory Act to the German Civil Code (IACC)

DRiG
German Judiciary Act

GG

Basic Law (Constitution) for the Federal Republic of Germany

GVG
Courts Constitution Act

GWB
Act Against Restraints of Competition

IFG
Federal Act Governing Access to Information held by the Federal Government (Freedom of Information Act)

InsO
Insolvency Statute

EGInsO
Introductory Act to the Insolvency Statute

IntFamRVG
International Family Law Procedure Act

JGG
Youth Courts Law

KultgSchG
Act to Prevent the Loss of German Cultural Property

KultGüRückG
Act implementing the UNESCO Convention of 14 November 1970 on the means of prohibiting and preventing the illicit import, export and transfer of ownership of cultural property and implementing Council Directive 93/7/EEC of 15 March 1993 on the return of cultural objects unlawfully removed from the territory of a Member State (Act on the Return of Cultural Property)

KultgSchKonvAG
Act implementing the Convention of 14 May 1954 for the Protection of Cultural Property in the Event of Armed Conflict

PaßG
Passport Act

RPflG
Act on Senior Judicial Officers (without academic judicial education such as judges)

StGB
German Criminal Code

StPO
German Code of Criminal Procedures

UWG
Act Against Unfair Competition

VVG
Insurance Contract Act 2008

VwGO
Code of Administrative Court Procedures

WaffG
Weapons Act

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9.12.2011

Checkliste zu § 1603 BGB (Leistungsfähigkeit und gesteigerte Erwerbsobliegenheit)

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 22:54

Zur fehlenden Leistungsfähigkeit und gesteigerten Erwerbsobliegenheit beim Kindesunterhalt

Gesetzeswortlaut:

§ 1603
Leistungsfähigkeit

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

xxxx

Einkommen oder Vermögen

Uneingeschränkte Zahlungspflichten bestehen, solange die Leistungsfähigkeit durch Einkommen oder Vermögen gesichert ist.

Hiervon ist nur befreit, wer persönlich und wirtschaftlich leistungsunfähig ist oder bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit trotz nachweislicher Bewerbungsbemühungen keine Beschäftigung findet.

Die fehlende Leistungsfähigkeit muß im Einzelnen substantiiert dargelegt werden.

Die Rechtsprechung hat daraus extensive Darlegungs- und Dokumentationspflichten entwickelt, die den Anwendungsbereich von § 1603 gewaltig aushöhlen.

Auch wenn es im Zweifel auf den Einzelfall ankommt, so kann man folgende Regeln entwickeln, die im Prozess akribisch zu beachten und ernst zu nehmen sind:


1. Dokumentationspflichten und Beweislast

Die Bewerbungen müssen dokumentiert werden. Die Darlegungs- und Beweislast für hinreichende Bemühungen kann nur erfüllen, wer in für das Gericht nachprüfbarer Weise vorträgt, welche Schritte er im Einzelnen unternommen hat. Um diesen Prüfstein zu bestehen, ist systematisches Vorgehen dringend anzuraten.


2. Mindestens 20 Bewerbungen pro Monat

Der (gesteigerten) Erwerbsobliegenheit gegenüber unterhaltsberechtigten, minderjährigen Kindern genügt man im Falle der Arbeitslosigkeit nur dann, wenn man monatlich zumindest 20 Bewerbungen schreibt.

Nur 11,5 Bewerbungen im Monat hielt das OLG Köln nicht für ausreichend (OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2010, Aktenzeichen 4 WF 6/10).

3. Zeitarbeitsfirmen/ private Arbeitsvermittler

auch Bewerbungen bei Zeitarbeitsfirmen oder die Zuhilfenahme von privaten Arbeitsvermittlern sind zumutbar.

4. Bewerbungen unter Niveau

Zumutbar sind Bewerbungen gegebenenfalls unterhalb des eigenen Ausbildungsniveaus, auch wenn hiermit Einkommenseinbußen verbunden seien.

5. Nebenjobs

Die Verpflichtung zur Leistung wenigstens des Mindestunterhalts ist auch durch die Aufnahme von Nebenjobs zu erfüllen. Wenn es mit seiner Hauptbeschäftigung vereinbar ist und es um die Sicherstellung von Mindestbedarf für minderjährige Kinder geht, muß im Einzelfall auch eine zusätzliche Nebentätigkeit aufgenommen werden.

Wenn die Berufstätigkeit 40 Stunden wöchentlich unterschreitet, kann grundsätzlich eine Nebentätigkeit verlangt werden. Dabei sind im im Rahmen des objektiv Zumutbaren die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Nach § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten.

6. Pflichten bei Arbeitslosigkeit

Ein arbeitsloser Unterhaltspflichtiger muss sich um jede Art von Tätigkeit bemühen.

Zumutbar sind auch Arbeiten für ungelernte Kräfte, Arbeiten zu ungünstigen Zeiten oder zu wenig attraktiven Arbeitsbedingungen.

7. hoher Zeitaufwand

Der Unterhaltspflichtige muss für die Suche nach Arbeit selbst die Zeit aufwenden, die dem Zeitaufwand eines vollschichtigen Erwerbstätigen entspricht (Saarländisches OLG, 9 WF 89/08).

8. Agentur für Arbeit

Regelmäßige Meldungen bei der Agentur für Arbeit und die Wahrnehmung sämtlicher von dort angebotenen Vermittlungen sind notwendig, aber alleine nicht ausreichend.

9. Auswertung der Presse

Auch bei einfachen Arbeitsplätzen ist die regelmäßige und kontinuierliche Auswertung der gesamten einschlägigen örtlichen wie gegebenenfalls auch überörtlichen Tages- und Wochenpresse erforderlich.

10. Eigene Zeitungsannoncen

Erforderlich ist die Schaltung eigener Zeitungsanzeigen.

11. Schriftliche Bewerbungen

Bewerbungen sind auch bei einfachen Arbeitsplätzen grundsätzlich schriftlich zu verfassen. Vorteil: schriftliche Bewerbungen kann man im Prozess vorgelegen.

Die Bewerbungen müssen individuell gestaltet werden. Sie müssen geeignet sind, den Adressaten von der Ernsthaftigkeit der Bewerbung und der Eignung des Bewerbers zu überzeugen. Schriftliche Bewerbungen müssen formgerecht und werbend sein. Sie dürfen nicht stereotyp sein, also keine Bewerbungen an „Arbeitgeber Mustermann“.

12. Verlauf und Ergebnis der einzelnen Bewerbung

Auch der Verlauf und das Ergebnis der Bewerbung sollte dokumentiert werden (Absage, Gespräche mit Personalbüro, Bewerbungsgespräche, etc.)

13. Verschiedene Informationsquellen

Der Arbeitssuchende muss sich z.B. an Vermittlungsagenturen wenden, eigene Zeitungsannoncen zur Gewährung von Bewerbungskosten (§ 45 SGB III) schalten und Recherchen im Internet durchführen.

14. Alter

Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit wird durch das sogenannte vorgerückte Alter nicht ausgeschlossen.

15. Pflicht zum Ortswechsel

Nicht nur bei Kindesunterhaltspflichten kann ein Ortswechsel geboten sein, sondern auch bei Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt.

16. Bei Kündigung: Pflicht zur Kündigungsschutzklage

Der Unterhaltsschuldner muß sich mit den verfügbaren Rechtsmitteln wehren oder zumindest in einem Arbeitsgerichtsprozess auf eine angemessene Abfindung hinwirken.

Wenn die oben genannten Kriterien nicht erfüllt sind, kann sich hieraus eine fiktive Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ergeben.

Sehr gut:

http://www.jak.nrw.de/Fortbildungsmaterial/Veranstaltungsmaterialien/Familienrecht_Rechtsfragen.pdf

Eine wichtige Leitentscheidung ist das Urteil des BGH vom 3. Dezember 2008, XII ZR 182/06 (www.bundesgerichtshof.de unter Entscheidungen)

Das liest sich insgesamt wie eine bessere Anleitung für Bewerbungen! Na, dann kann man das Unangenehme mit dem vielleicht nicht ganz Un-Nützlichen ja gut verbinden.

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5.12.2011

Verzögerungsrügengesetz endlich veröffentlicht

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 09:34

Das Verzögerungsrügengesetz wurde nun endlich - mit Verzögerungen veröffentlicht :-) Es tritt damit am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Über die nun laufende kurze Ausschlussfrist für Altfälle haben wir bereits früher berichtet. Jeder, der noch einen alten, staubigen Fall vor Gericht hängen hat, sollte darum seinen Rechtsanwalt kontaktieren, und anders herum wohl auch.

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2011, Seite 2302

Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011

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30.11.2011

Verweigerung von ehelichem Sex kostet in Frankreich 10.000 Euro Schadensersatz

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 09:02

Unglaublich, aber wahr:

Ein nach 21 Jahren Ehe mit dem gebührenden Sex für seine Gattin offensichtlich einige Jahre lang ziemlich sparsamer Ehemann muss 10.000,00 Euro Schadensersatz zahlen. So wurde das in der Berufungsinstanz bestätigt, nicht in Deutschland, aber - in Frankreich!

Angewendetes Recht: Art. 1382 des französischen CC (Code Civil), i.Vb. m. Art. 215 CC (entspricht § 1353 BGB - Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft).

Gerichte: Berufungsgericht (cour d’appel) in Aix-en-Provence mit Beschluss (arrêt) vom Mai 2011 und Familiengericht Nizza in erster Instanz. Hintergrund des Ganzen war wohl eine vorangehende Nichtigkeitsklage der Ehe, erhoben durch den Ehemann, die mit dem Fehlen einer sexuellen Beziehung begründet worden war.

Kommentar

Manchmal glaubt man ja nicht, was es nicht so alles immer noch gibt. Das könnte vermutlich zu einer Prozesslawine führen, in Frankreich! In Deutschland auch?

In Deutschland würde man nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 BGB) in solch einem Fall wohl zuerst einmal prüfen müssen, ob der verpasste Sex nicht nachzuholen ist.

Weiter bliebe fraglich, wie genau der hier kompensierte Schaden eigentlich zu definieren wäre. Nicht in allen Fällen dürfte nach 21 Jahren eindeutig hier von Lustverlust die Rede sein können.

Sodann wäre festzustellen, ob die durch das Unterlassen von angemessenem ehelichem Sex geschädigten Ehefrauen ihren Schadensminderungspflichten gebührend nachgekommen sind.

Hier wäre (nicht ganz ernsthaft) zu denken zunächst einmal an eine ganze Reihe von lustvollen anderweitigen ehelichen oder auch ausserehlichen Dispositionsmöglichkeiten zur Kompensation des ehelichen Lustverlusts.

Es stellt sich sodann die Frage, ob Schadensersatz auch für schlechten Sex zu zahlen wäre.

Kämen die klassischen Gewährleistungsrechte (wie z.B. Garantiehaftung, Recht auf Nachbesserung nach Mängelanzeige) zum Tragen?

Hätte die Ehefrau den sexmuffelnden Ehemann auf die Leistung von angemessenem Sex verklagen können?

Für das Gericht wäre pflichtgemäßer ehelicher Sex vielleicht am besten zu dokumentieren anhand eines ehelichen Sextagebuchs, in dem die lutherisch vorgegebenen zwei Male die Woche („In der Woche zwier, schadet weder ihm noch ihr“) vermerkt würden. Lassen Sie sich die ordnungsgemäße Erfüllung der ehelichen Pflichten jedes Mal gegenzeichnen. Eventuell könnte man da auch an die Grundsätze der rügelosen Abnahme denken.

Auch alle etwaigen Zeugen der pflichtgemäßen ehelichen Tätigkeit sollten samt ladungsfähiger Anschrift in dem Sextagebüchlein eingetragen werden. In Betracht als Zeugen kämen etwaige Teilnehmer an flotten Dreiern oder sonstigen Spielchen, und vielleicht auch die Nachbarn mit den besonders langen Ohren. Empfehlenswert ist dafür besonders lauter ehelicher Sex. Vielleicht sollte das noch unterlegt werden mit aussagekräftigen Beweisfotos (Pose!) und Videoaufnahmen von euch mit eurer besten aller Gattinnen! Auch die Fotografen und Kameraleute kämen dann als Zeugen in Frage.

Dann strengt euch jetzt mal vorsorglich kräftig an, Ihr Ehemänner (und Frauen dann in Zeiten der Gleichberechtigung ja wohl auch)!

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Quellenangaben

auf französisch:

http://fr.news.yahoo.com/sexe-durant-mariage-mari-doit-payer-dommages-int%C3%A9r%C3%AAts-165105726.html

deutsch:

http://web.de/magazine/nachrichten/panorama/14247030-kein-sex-in-ehe-10-000-euro-entschaedigung-fuer-franzoesin.html?cc=0000054803001424703012lk2J

23.11.2011

Sido und die Österreicher

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 09:13

Wir hatten vor kurzem schon einen Beitrag zu dem Thema Bushido und Rosenstolz:

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2011/11/11/rosenstolz-haut-auf-den-bushido/

Jetzt gibt es einen neuen Stein des Anstosses, diesmal bei der Verleihung des österreichischen Radiopreises “ORF-Werbehahn”.

http://top.de/82i1-Sidos-verbaler-TotalAusfall#.A1000004

“Ihr Österreicher habt uns da mal einen rübergeschickt, der uns Ordnung beigebracht hat!” - -

Eigentlich unglaublich ist die Tatsache, daß solch eine ganz offensichtlich sinnlose Schuldzuweisung heutzutage immer noch solche internationale Aufmerksamkeit erregen kann.

Dies ist auch ein Zeichen dafür, daß diese Thematik noch lange nicht abgearbeitet ist, nicht in Deutschland, und auch nicht in Österreich!

Wir kommen nun in die - hoffentlich offenere - aber immer noch durch Zensur geschädigte Diskussion der zweiten Generation, - der Generation, die zwar “hitlergeschädigt” ist, aber nicht selbst mehr dabei war, und damit ersichtlich nicht verantwortlich.

In dieser kurzen Bemerkung ist so viel Quatsch drinnen, daß es sich fast lohnt, darüber einmal kurz nachzudenken.

Wer könnte so etwas von sich geben? - wohl nur ein absolut unverbesserlicher Neo-Nazi! Damit müsste jeder, der “normal” denkt, sich heutzutage eigentlich nicht im geringsten bischen davon angesprochen fühlen.

Interessant also, nochmal, die extreme Überreaktion darauf. Hier wird nämlich der Unsinn, der in den Köpfen vieler immer noch herumspukt, ans Licht gebracht:

Schon die unsinnige Pauschalisierung “Ihr Österreicher” und “Wir Deutschen” ist vollkommen abwegig, wird aber immer noch gerne gemacht. Haben “die Österreicher” “uns Deutschen” Adolf Hitler rübergeschickt? Hat Adolf Hitler “uns Ordnung beigebracht”. Bedeutet es “Ordnung zu machen” wenn man 6 Millionen Juden ermordet? Wer trägt für was Verantwortung, und wer die Schuld?

Lasst uns darüber reden! Fangen wir, endlich, damit an!!!

Aufgewachsen bin ich mit:

“halt den Mund, wir wollen darüber nicht reden, ich kann es nicht mehr hören, hör’ endlich auf damit” und irgendwie ist dabei die eigentliche Diskussion über Verantwortlichkeiten, über Änderungen, über das, was immer noch in uns steckt, über Rassismus, über den Holocaust, im Land des Holocausts selbst so einfach auf der Strecke geblieben! Und unter dem hübschen Deckelchen des Schweigens und der Zensur gärt es weiter.

In Amerika ist ein Buch erschienen: die zehn bedeutendsten Personen des 20ten Jahrhunderts (The ten most important People of the 20th century):

Albert Einstein: Relativitätstheorie, Kernforschung
Mahatma Gandhi: Indische Freiheitsbewegung, Gewaltloser Widerstand
Adolph Hitler: 2. Weltkrieg und Holocaust (!)
John M. Keynes: Wirtschaftstheorien
V.I. Lenin:Kommunismus …

Und wir schweigen noch immer. Für uns darf Hitler niemals nur eine “bedeutende Person des zwanzigsten Jahrhunderts” werden. Lasst das nicht zu. Lasst uns endlich darüber reden!

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Leitfaden zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde vor dem EGMR

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 08:53

Durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde ein “Leitfaden zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen” (Practical Guide on Admisssibility Criteria) herausgegeben, der unverzichtbare Hinweise zu Fragen der Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte enthält.

Leitfaden EGMR

Quelle: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Bitte gegebenenfalls auf spätere Änderungen/ Updates überprüfen.

http://www.echr.coe.int(ECHR/EN/Header/Case-Law/Case.law+analysis/Admissibility+guide/

Noch ein Tipp:

Die Beschwerden dürfen auch auf deutsch eingereicht werden. Da dadurch aber die Angelegenheit wieder einer Vorauswahl durch letztendlich deutsche Mitarbeiter am EGMR unterliegt, empfiehlt es sich, die Beschwerde in einer der Amtssprachen des Gerichtshofs anzufertigen, also auf Englisch oder auf Französisch.

Practical guide on the Criteria for a Complaint at the European Court of Human Rights (ECHR):

Admissibility Guide ECHR

Source: European Court of Human Rights (ECHR)

Please double check the case given for possible updates/ changes.

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18.11.2011

Petition 14/557: Baden-Württemberg braucht keine Individualverfassungsbeschwerde

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 11:16

Der 15. Landtag von Baden-Württemberg hat in seiner 15. Sitzung am 13.10.2011 entsprechend der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses über die Petition 14/05557 entschieden.

Das Petitionsverfahren ist mit dieser Mitteilung abgeschlossen.

Landtag von Baden-Württemberg

Drucksache 15/586

6. Petition 14/5557 betr. Einführung einer Individualverfassungsbeschwerde

I. Gegenstand der Petition

Der Petent will die Einführung einer Individualverfassungsbeschwerde in Baden-Württemberg erreichen.

Die Baden-Württembergische Landesverfassung sieht derzeit keine Verfassungsbeschwerde durch Individualpersonen vor. Zwar kann der Staatsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg zur Überprüfung von Meinungsverschiedenheiten über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung angerufen werden, Art. 68 Abs. 1 Nr. 2 LV.

Antragsberechtigt sind jedoch lediglich die Landesregierung und die Mitglieder des Landtags, nicht aber Individualpersonen, Art. 68 Abs. 2 Nr. 2 LV.

Der Petent sieht ausweislich seiner „Kurzbegründung” darin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 GG.

Eine solche verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Einwohner in Baden-Württemberg im Vergleich zu der Bevölkerung in Bundesländern, die eine Individual-Landesverfassungsbeschwerde kennen, liegt indes nicht vor.

Ein Anspruch auf Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte besteht lediglich gegenüber demselben Hoheitsträger.

Aufgrund des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland kann jedes Bundesland in den vom Grundgesetz weit gezogenen Grenzen der Homogenitätsklausel (Art. 28 GG) ihre Verfassungsordnung eigenverantwortlich gestalten.

Im Rahmen ihrer Verfassungshoheit können die Länder Grundrechte normieren und eigene Verfassungsgerichte errichten. Die Länder können somit auch selbstständig über die Zuständigkeiten der errichteten Landesverfassungsgerichte entscheiden. Bei der Frage hinsichtlich der Einführung einer Individualverfassungsbeschwerde ist Baden-Württemberg nicht an die Handhabung in den anderen Bundesländern gebunden.

Einen solchen Rechtsbehelf kennen zudem keinesfalls alle Bundesländer.

Neben Baden-Württemberg verzichten derzeit auf die Möglichkeit der Individualverfassungsbeschwerde Hamburg, Bremen, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.

Die Einführung einer Individual Verfassungsbeschwerde auf Landesebene ist auch nicht zwingend erforderlich, um den Einwohnern von Baden-Württemberg einen angemessenen Rechtsschutz zu gewähren.

Eine Rechtsschutzlücke besteht nicht. Ist der Instanzenzug beendet, kann eine Individualperson einen von ihr gerügten Verstoß gegen das Grundgesetz gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG durch Einreichung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen. Gegenstand dieser Verfassungsbeschwerde können nicht nur Bundesrecht sondern auch vom Landesgesetzgeber erlassene Normen sein.

Der Prüfungsmaßstab einer Landesverfassungsbeschwerde wäre weitgehend identisch, da die Landesverfassung von Baden-Württemberg keinen eigenen Grundrechtskatalog enthält, sondern in Art. 2 auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verweist.


Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Kommentar

Auch nach dem Regierungswechsel von Schwarz-Gelb zu Rot-Grün:

Wir brauchen weder Landes-Grundrechte, noch mehr Föderalismus. Auf eine Individualverfassungsbeschwerde auf Landesebene wird weiterhin verzichtet.

Neue Besen kehren gut, von wegen: Alles bleibt beim Alten!

Die Begründung deckt aber immerhin noch ein weiteres Manko auf: Die vergleichsweise unmündigen Bürger in Baden-Württemberg haben noch nicht einmal eigene Landes-Grundrechte!

Hilfe, welche Partei bleibt uns denn jetzt noch, um das Anliegen weiter zu verfolgen? Die Piratenpartei? Die weiss im Augenblick doch selbst noch nicht so genau, was sie eigentlich will.

Welche Partei unterstützt Landes-Grundrechte und eine Landes-Individualbeschwerde?

Meldet euch, ich wähle euch sofort! Oder sollen wir eine neue Partei gründen?

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15.11.2011

Verzögerungsrüge (BT Drucks 17/3802) als Fristenfalle bei Altfällen?

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 22:57

Die BT Drucks. 17/3802 datiert vom 17.11.2010. Am 17.11.2011 dauerte es nun ein Jahr, vom Entwurf zum Gesetz. Happy Birthday, na, das ging ja geradezu blitzartig :-)

Der Bundesrat hatte im Oktober dem Gesetz zugestimmt, und jetzt scheint es aber wieder in der Versenkung verschwunden zu sein, Potz Donnerblitz. Wo ist das Gesetz nun wieder geblieben?

Im normalen Gesetzgebungsverfahren bei einem zustimmungsbedürftigen Gesetz müsste das Gesetz nunmehr vom Bundespräsident ausgefertigt werden. Danach wird dem Bundesministerium der Justiz der Auftrag zur Veröffentlichung erteilt. Gut Ding hat also wohl Weile. Wichtig ist aber, den Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht zu verpassen, an den sich unserer Ansicht nach einige äusserst wichtige prozessuale Fragen anknüpfen. Eine davon ist, wann man die Verzögerungsrüge einlegen sollte.

Sofort, oder sollte man erst das Inkrafttreten des Gesetzes abwarten?

Hier hilft der berühmte “Blick ins Gesetz”, der die Rechtsfindung erleichtert.

Artikel 23 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 22 Übergangsvorschrift

Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann.

Für anhängige Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten schon verzögert sind, gilt § 198 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes auch für den vorausgehenden Zeitraum.

Ist bei einem anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, bedarf es keiner Verzögerungsrüge. Auf abgeschlossene Verfahren gemäß Satz 1 ist § 198 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht anzuwenden.

Nun, hier scheint es einige böse Fallstricke zu geben.

“Unverzüglich” bedeutet nämlich ohne schuldhaftes Zögern, vgl. § 121 BGB: Eine Handlung ist unverzüglich, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern vorgenommen wurde.

Diese Definition gehört zu den Grundprinzipien und hat für den gesamten deutschen Rechtsbereich (gegebenenfalls im Wege der Analogie, der Heranziehung des Rechtsgedankens) Geltung.

Nach der (analog vermutlich heranzuziehenden) Rechtsprechung, vgl. z.B. § 312 b BGB, kann die Verzögerung schon ab ca. 14 Tagen je nach Einzelfall als schuldhaft bewertet werden.

In Wirklichkeit werden dadurch also sämtliche Altfälle mit Verfahrensverzögerung eigentlich regelrecht ausgeknipst. Wer das winzige Fensterchen von 14 Tagen einer gesetzlichen Ausschlussfrist, deren Beginn immer noch ungewiss ist, nicht erwischt, ist dann wohl vollkommen draußen, bevor er auch nur einen Hauch einer Chance hat.

Wenn wir nun einmal im Sinne dieses Ausschlussverfahrens denken, wollen wir doch einmal Wahrsager spielen: Wir werden vom Gesetzgeber da ein “Weihnachtsgeschenk” bekommen.

Als Veröffentlichungszeitpunkt für das neue Gesetz “ganz besonders” geeignet erscheint uns da der 23. Dezember 2011. Wenn “das Volk” nämlich aus den Ferien zurückkommt, vielleicht am 10. Januar 2012, können sie und ihre Anwälte nur noch ein langes Gesicht machen!

Daraus ergibt sich für den sorgfältigen Rechtsanwalt wohl als unangenehme Konsequenz, daß er sämtliche Altfälle durchsehen sollte, und noch nicht abgeschlossene Rechtsstreitigkeiten, einschließlich der, die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig sind, und bei denen überlange Verfahrensdauer ein Thema ist, um sie auf Geeignetheit für die neue Verzögerungsrüge zu überprüfen.

Genau das scheint die Justizverwaltung derzeit auch zu machen, man bekommt auf einmal Post von Fällen, die schon ziemlich Staub angesetzt haben.

Vermutlich reicht es aus, die Mandantschaft in einem Formbrief auf die Frist hinzuweisen, und ansonsten der Mandantschaft selbst die Entscheidung über die Einlegung der Verzögerungsrüge zu überlassen.

Das Inkrafttreten des Gesetzes sollte grundsätzlich abgewartet werden, denn ansonsten könnte später die Justizverwaltung der Verzögerungsrüge entgegenhalten, daß das Gesetz bei Einlegung ja noch gar nicht existierte.

Um auf Nummer Sicher zu gehen, könnte man auch daran denken, die Verzögerungsrüge bereits jetzt pro Forma einzureichen, und bereits in dem Schriftsatz das Abwarten des Inkrafttretens beantragen. Allerdings ist dann damit zu rechnen, daß dann einige übereifrige und spitzfindige Richter Ihre Verzögerungsrüge mit eben dieser Argumentation noch ganz schnell als unzulässig abweisen.

Insgesamt hilft wohl nur, sich bei den einschlägigen Fällen die Frist bereits jetzt dick vorzumerken, einen genauen Zeitpunkt gibt es natürlich leider immer noch nicht, da das, u.a., vom Ermessen des Bundespräsidenten abhängt.

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11.11.2011

Rosenstolz klopft auf den Bushido

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 10:01

Peter Platte von der Musikgruppe Rosenstolz nutzte am Donnerstag, den 10.11.2011, bei der Bambi-Preisverleihung in Wiesbaden die Gelegenheit, um öffentlich zu kritisieren, daß der Rapper Bushido den Preis zum Thema “Integration” verliehen bekam.

Die Kritik richtet sich gegen Bushido wegen “frauen- und schwulenverachtender” Liedtexte. Die Veröffentlichung dieser Lieder liegt zwischen 5 und 10 Jahren in der Vergangenheit.

Kommentar

Es freut einen, wenn in einer Vertuschergesellschaft die Meinung frei heraus gesagt wird, was selten genug vorkommt. Dieser Kommentar dürfte damit als ein wertvoller Beitrag zu dem goldenem Herumklimbimper auf der Preisverleihung zu bewerten sein.

Aber die Kritik richtete sich gegen einen Musikerkollegen und letztendlich damit auch gegen den den Preis überreichenden Peter Maffay. Mit solcher Kritik sollte man bekanntlich besonders zurückhaltend verfahren. Und dies dürfte selbst die interessante Frage aufwerfen, wo haben wir es mit der Meinungsfreiheit zu tun, wo fangen wir selbst mit der Zensur an. Ist die Äusserung nicht als solche wieder eine Zensur? Darf ein Künstler so pauschal mit einigen herausgerissenen Passagen aus einem umfangreichen künstlerischen Werk der Vergangenheit so einfach abgewertet werden?

Hat Bushido den Preis wirklich nicht verdient?

Man muß Bushido zubilligen, daß er am Brennpunkt sozialen Geschehens in Deutschland arbeitet. Der Kommission, die den Preis verliehen hat, kam es daher vermutlich auch auf das Potential des Rappers an, zur Integration beizutragen.

Wenn man z.B. die Liste der Friedensnobelpreisträger durchsieht, dann sind da auch einige Personen, deren rein friedliche Absichten durchaus hinterfragt werden können: Jimmy Carter, der ehemalige US-Präsident, Jassir Arafat, Shimon Perez, Yizhak Rabin, Willy Brandt, etc. - Im nachhinein betrachtet, ist festzustellen, daß die Verleihung solch eines anspruchsvollen Preises durchaus gerechtfertigt gewesen sein könnte. Wem erst einmal solch ein Preis verliehen wurde, der versucht später, diesen hohen Ansprüchen auch gerecht zu werden. So wird es vielleicht mit Bushido auch sein.

Die Frage ist nun eigentlich nur noch, ob Bushido ein hoffnungloser Täter ist, der gegen Integration eingestellt ist. Nur dann hätte er den Preis auf keinen Fall verdient. Ist er jemand, der der selbst mit rassistischem Hintergrund versucht, die Menge im Sinne dieser rassistischen Äußerungen aufzuhetzen? Die Frage ist, ob er das, was er singt, selbst auch wörtlich so meint, wie seine Kunstperson das sagt. Dann hätte der den Preis sicher nicht verdient.

Oder ist er das nicht. Ist er eher als ein Kritiker und Künstler zu verstehen, der den Zeitgeist zum Ausdruck bringt? Einer, der in einer Gesellschaft des Tuschelrasssismus das herausbrüllt, bzw. herausgebrüllt hat, was so ein Assi halt denkt - und damit gesellschaftlich schädliche - Tabus bricht bzw. brach?

Dazu hier ein Link auf einen früheren Beitrag zum Nachdenken über die stillschweigende Diskriminierung in unserer Gesellschaft. Bushido spielt/ spielte als Sänger und Künstler ein richtiges Arschloch. Vielleicht war er das auch ein bischen selbst. Und solch ein Arschloch sagt halt nun mal auch solche Dinge wie die, die hier kritisiert werden. Wie könnte man besser Anti-Rassissmus betreiben, als diese zu imitieren und deren Äusserungen bis ins Skurrile hin zu übertreiben und dadurch ins Lächerliche zu ziehen?

Wir meinen, Im Zweifel für die Freiheit des Ausdrucks des Künstlers. Wir sind der Ansicht, daß der Musiker von Rosenstolz vermutlich die Ironie des Rappers nicht im geringsten verstanden hat, und Bushido die (vermutlich ernst gemeinte) Haue eigentlich nicht echt verdient hatte.

Gerade um zu kritisieren, ist es ein beliebtes Stilmittel, in die Rolle auch von Tätern zu schlüpfen, um deren infame Methoden klarer darzustellen.

Da gibt es etwa das berühmte Lied von Falko “Jeanny”, in dem er z.B. ein Lied aus der Sicht eines Kindermörders schreibt. Zuerst denkt man, es ist ein Liebeslied. Und der Sänger geht dann unvermittelt zur Beschreibung des Mords über, den der Sänger - in seinem Lied - selbst begangen hat. Dies bemerkt der Hörer aber, wenn überhaupt, dann erst sehr spät. Das bedeutet noch lange nicht, daß Falko selbst damit auch solch ein Psychopat war, oder damit dessen Taten billigen würde. Das wäre eine geradezu absurde Unterstellung. Es gibt eine lange Liste von Literatur und Liedern, die ähnliche Stilmittel verwendet.

Beispielsweise genannt seien die mehr gebrüllt als gesungenen Beschimpfungen im Ton von Fußballfans z.B. aus Düsseldorf und Leverkusen der Toten Hosen gegen den 1. FC Bayern:

“Was für Eltern muss man haben Um so verdorben zu sein
Einen Vertrag zu unterschreiben Bei diesem Scheissverein ?
Ref.: Wir würden nie zum FC Bayern München gehen”

Ebenso ironisch zu verstehen ist das Lied “Cocaine” von Hannes Wader (”ich kam von Frankfurt nach Berlin, die Taschen voll mit Kokain, Kokain, all around my brain” …) - hier identifiziert sich der Sänger mit einem Familienvater, dessen Familie komplett von Drogen verseucht ist.

Ob Bushido rassistische Inhalte seiner Rappertexte wirklich wörtlich so meint bzw. meinte, oder ob dieser Aspekt zumindest dabei mitschwingt, in einer künstlerischen Gesamtbewertung, erscheint doch mehr als fraglich. Wir denken, daß hier in Wirklichkeit Ironie, Kritik und Witz die wirklichen Antriebsfedern sind, und nicht der Rassismus.

Wer sich z.B. den “Weihnachtssong” von Sido / Diss. Bushido anhört, der wird nicht ernsthaft annehmen, daß da ein total unmusikalischer Sänger versucht, eine - verzweiflungsvoll schlechte - neue Rapversion des entsetzlich kommerzialisierten Songs “Jingle Bell” anzufertigen, der einem Weihnachten für Weihnachten in den Kaufhäusern die Weihnachtszeit versaut. Sondern es handelt sich unserer Meinung nach in Wirklichkeit um abgrundtiefe Kritik und Ironie am Kommerz, der mit dem Lied getrieben wird. Ein “Assi”, - ein Aussenseiter der Gesellschaft versucht da, mit unserem entsetzlich deutsch-kommerziellen Weihnachten klar zu kommen und sogar einen positiven Beitrag zu leisten! Diese - gespielt ernsthaften - Bemühungen sind einfach nur witzig.

Bushido selbst hatte in Interviews jede rechtsextreme Gesinnung von sich gewiesen. Er hatte auch eigentlich schon immer klargestellt, daß es sich da um eine Kunstfigur handelt, im Einzelnen vgl. Wikipedia. Dabei sollte man es belassen. Er betrachtet diese Texte als Teil seiner Vergangenheit. Es gehört damit auch zum Thema Integration, daß man einem so etwas nicht notwendiger Weise lebenslang übel nimmt und wieder und wieder nachträgt.

Das bedeutet halt auch Integration. Es bedeutet, sich mit dem anderen zu beschäftigen, und Verständnis zu haben. Wenn Jesus einen Paulus als Helfer akzeptieren konnte, der aus dem bösen Saulus entstanden war, dann können wir das auch mit Bushido!

Das gilt auch und gerade unter dem Gesichtspunkt der Integration, und von Bushido’s Funktion als Vorbild. Mit dem “einmal ein Nazi, immer ein Nazi,” wird der Weg zurück in die Gesellschaft verschlossen. Gerade damit werden Randgruppen in unserer Gesellschaft künstlich geschaffen, die dort eigentlich gar nichts zu suchen haben.

Es besteht, soweit erkennbar, in der Jugend so ziemliche Einigkeit darüber, daß die Künstlerfigur Bushido ein “Assi” ist bzw. war. Bushido will das auch genau so.

Von einem Assi werden “krasse” Äußerungen erwartet, und das wird dann in die Kategorie “Assiäußerungen” abgeheftet. Die Texte sind auch - vermutlich absichtlich und gewollt- derartig daneben, daß sie allenfalls das Gegenteil bewirken, als das, wonach sie klingen.

Wenn also die Kunstfigur Bushido solche rassistischen Assiäußerungen von sich gibt, oder gab, dann ist die wahre Botschaft eigentlich, wie abstoßend derartige Äusserungen sind, und niemand käme auch nur auf die Idee, so etwas ernst zu nehmen. Wir haben es mit einer Art Till Eulenspiegel unserer Gesellschaft zu tun, - er hält der Gesellschaft und den Rassisten unter uns damit in Wirklichkeit einen Spiegel vor. Man kann damit über die Vorurteile lachen, und darüber reden. Und das Lachen und das Reden darüber, auf einer anderen Ebene, kann dann im Ergebnis von Vorurteilen befreien, - denn wer möchte sich selbst schon gerne auf solch eine Ebene stellen - und dadurch neue Wege öffnen.

Das Mitglied der Musikgruppe Rosenstolz müsste sich damit selbst eventuell auch vorwerfen lassen, recht wenig Humor zu besitzen, und selbst intolerant zu sein. Humorlosigkeit und die fehlende geistige Flexibilität sind wiederum als solche leider auch eine typisch deutsche Eigenschaften, die international so gut wie jeder bestätigen wird. Die Botschaft davon ist nur bis heute nicht nach Deutschland gedrungen! Wir finden uns auf internationalem Parkett immer ganz besonders witzig und spassig, bis hin zur regelrechten Peinlichkeit, allerdings häufig auch als Einzige.

Ein dicker Pluspunkt für Bushido war, daß er nicht “darauf eingestiegen” ist, sondern das ganz gelassen genommen hat.

Insgesamt unsere Bewertung damit: alles gut so. Der Preis geht in Ordnung, und die Kritik geht zwar eigentlich nicht in Ordnung, dann aber wieder doch, denn sie ist unserer Ansicht nach Teil der genau von Bushido so beabsichtigten - intoleranten - Reaktion auf seine Provokationen. Rosenstolz ist vermutlich Bushido auf den Leim gegangen.

Und so betrachtet, geht das auch wieder in Ordnung! Und ich muß mir noch selbst den Vorwurf machen, hier zu versuchen, Humor zu erklären. Wie humorlos ist das denn eigentlich?!” Das kann auch nur in Deutschland passieren.

Oder bin ich - und viele andere auch - da vielleicht wiederum Rosenstolz auf den Leim gegangen?

Der Gesichtsausdruck des Musikers, überall im Fernsehen zu sehen, sagt anderes. Der meint es auf jeden Fall bitter ernst. - Leider. Rosenstolz sollte da eigentlich über dem Niveau solcher “schwarzbraun ist die Haselnuss, schwarzbraun bin auch ich” Sänger stehen, die allesamt nun begeistert nun in das allgemeine Gejohle gegen Bushido mit einstimmen.

Wen hätten wir da sonst noch, die sich im Augenblick “kritisch” hervortun? Heino, Dieter Bohlen, Mirjam Du Mont. Nein, bei solcher Gesellschaft als Alternative bleibe ich doch lieber auf der Seite von Bushido und von Peter Maffay *).

Rosenstolz hätte ich eigentlich eher in die letztere Gruppe von Künstlern mit einordnen wollen. Aber wir wollen doch auch für den Musiker von Rosenstolz die Möglichkeit zur künstlerischen Weiterentwicklung offen lassen. Vielleicht bewerten die das ja in ein paar Jahren auch wieder anders. Hoffentlich. Und hoffentlich gibt Bushido mir bis dahin keinen Anlass, meine Meinung nochmal zu überdenken!

Beitrag und Copyright im November 2011 von:

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P.S.: 12.11.2011 Heino soll nun aus Protest seinen Bambi wieder zurück gegeben haben … - Welch gute Idee, das dürfte die Bambi-Verleihung im Ergebnis sicherlich aufwerten!

P.P.S.: vom 05.12.2011: Peter Maffay hat sich nun wohl doch öffentlich von Bushido distanziert.

- Naja, die Äusserungen sind schon ziemlich deftig, um die es hier geht.

7.11.2011

Checkliste zum Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 20:48

Antrag:

Der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft vom … Az. vom … wird aufgehoben und die Erhebung der öffentlichen Klage angeordnet.

Sollte die Angelegenheit (wegen ungenügender Ermittlungen) noch nicht abschließend anklagereif sein:

Die Staatsanwaltschaft wird unter Aufhebung des Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft vom … Az. angewiesen, weitere Ermittlungen durchzuführen.

Checkliste für den Antrag:

Versetzt das Vorbringen in der Antragsschrift den Senat des Oberlandesgerichts in die Lage, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft oder dem Antrag beigefügte Anlagen eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen?

Besteht danach hinreichender Anlaß zur Durchführung des Strafverfahrens?

Liegt eine in sich geschlossene und verständliche Darstellung des Sachverhalts vor?

Wurden die Beweismittel angegeben?

(Beweismittel nach StPO: SPAUZ- Sachverständiger, Augenzeuge, Urkunde und Zeugen)

Wiedergabe und Auseinandersetzung mit den Bescheiden der Staatsanwaltschaft?

Wenn Argumente seitens Polizei oder Staatsanwaltschaft vorgebracht wurden, muß man sich damit detailliert auseinander setzen. Ebenso mit den Akteninhalten. Gerne verwendeter Trick: Relevante Beweismittel werden in den “falschen” Akten abgelegt. Die Akten werden umbenannt unter einem Vorwand, z.B. Abtrennung von Verfahren etc., bei Beschwerden etc., und sind dann auf einmal nicht wieder auffindbar. Hier empfiehlt sich akribisches Nacharbeiten und Dokumentieren des festgestellten Fehlverhaltens.

Welche Straftatbestände werden wem vorgeworfen: (vgl. StGB)

Objektiver Tatbestand, Subjektiver Tatbestand (Vorsatz), Schuld.

z.B.: A hat sich nach § 242 StGB wegen Diebstahls strafbar gemacht.

Wie sollen die Straftatbestände erfüllt worden sein? (”Subsumtion”)

Z.B. A. hat hat am 20.03.2011 einen Diebstahl begangen, indem er den der K. gehörenden Rucksack am Bahnhofsvorplatz einfach mitgenommen hat (”Wegnahme”). Eine Enteignung des K. hat stattgefunden (”Enteignung”), und A. hat sich das Eigentum des K. widerrechtlich und schuldhaft angeeignet.

A. wusste, daß der Rucksack ihm nicht gehörte und daß er nicht berechtigt war, den Rucksack einfach wegzunehmen. Er hatte die Absicht, sich den Rucksack anzueignen.

Eingehen auf Antrag sofern erforderlich, Verjährung soweit einschlägig.

Möglicherweise einschlägige Fristen:

Akteneinsicht verlangt? Wann? Zugang?

Akteneinsicht gewährt? Wann? Zugang?

Strafanzeige vom? Zugang am?

Einstellungsbescheid vom? Zugang am? Aktenzeichen?

Beschwerde gegen Einstellungsbescheid der StA … vom, Zugang am… ?

Rechtsmittelbelehrung erfolgt?

Einhaltung der Frist für die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO?

Frist: 2 Wochen. Aktenzeichen?

Frist läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 StPO unterblieben ist.

Klagefrist gegen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft, normalerweise 1 Monat, eventuell länger bei fehlender Belehrung

Strafverfolgungsfristen?

Strafanträge: Wann wurde Strafantrag (sofern erforderlich) gestellt, Fristen gewahrt?

Verletzteneigenschaft?

Einstellung nach § 153 StPO?

Privatklagedelikt?

Keine Bezugnahme auf Akten?

Unterschrift eines Rechtsanwalts? (Anwaltszwang beim Landgericht)

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28.10.2011

Stellenangebote - Jobs

Abgelegt unter: Übersichten — admin @ 09:27

Jobs in und um Baden-Baden

http://www.festspielhaus.de/jobs/

Juristisches Stellenangebot

Legal Counsel, Copyright and Litigation - Hamburg

http://www.linkedin.com/jobs?viewJob=&jobId=2054820&trk=EML_nus_job&ut=2BVBNh9U-5EQY1

21.10.2011

Deutschland und die Diktatoren

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 11:21

Ist auf Deutschland beim Kampf gegen Diktatoren kein Verlass?

Zitat eines renommierten amerikanischen Kollegen auf Facebook zum Tod Gaddafis am 21.10.2011:

“congratulates the people of Libya for getting to face a future without brutality, terror, and isolation, wishes them every success in moving beyond the past, and is proud of the governments of NATO


(conspicuously excepting Poland and Germany) for

allowing the bravery of Libyans to have results. …”

Übersetzung ins Deutsche

“ich gratuliere den Menschen in Libyen für eine Zukunft ohne Brutalität, Terror und Isolation. Ich wünschen ihnen jeden möglichen Erfolg dabei, die Vergangenheit zu überwinden. Ich bin stolz auf die Regierungen der Nato

(mit der herausragenden Ausnahme von Polen und Deutschland), (Hervorhebung dieser Passage durch die Redaktion)

es ermöglicht zu haben, daß die Tapferkeit der Libyer Erfolge verzeichnen durfte.


Problem

Der UN-Sicherheitsrat verhängte in der Resolution 1973 in der Nacht vom 17. zum 18. März 2011 eine Flugverbotszone über Libyen zum Schutz der Zivilbevölkerung vor weiteren Angriffen der Luftstreitkräfte des Gaddafi-Regimes. Der UN- Sicherheitsrat ermächtigte mit der Resolution ferner die Mitgliedsstaaten der UNO, national oder im Rahmen von Regionalorganisationen oder Bündnissen, alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Zivilpersonen und zivilen Gebieten zu ergreifen,die von einem Angriff bedroht sind, einschließlich Bengasi.

Durch diese Unterstützung konnte dann der Freiheitskampf der Libyer, die damals den Luftangriffen Gaddafis gegen die eigene Zivilbevölkerung so gut wie schutzlos ausgeliefert waren, soweit weiter geführt werden, daß der Diktator Gaddafi aus der Landeshauptstadt vertrieben werden konnnte und schließlich am 21.10.2011 auf der Flucht (ungeklärt - seit Neustem: oder vielleicht auch erst nach seiner Gefangennahme) erschossen wurde. Damit wurde in Libyen der Weg zu einer echten Demokratie (= Volksherrschaft) frei gemacht, wobei der Ausgang dieser Bestrebungen heute noch ungewiss ist.

Deutschland hatte sich damals bei der Abstimmung im UN-Sicherheitsrat der Stimme enthalten.

Die Ende Februar verabschiedete Resolution 1970 mit ersten Sanktionen gegen Libyen war noch einstimmig beschlossen worden.

Die von Frankreich eingebrachte Resolution 1973 wurde von neun Ratsmitgliedern verabschiedet:

Von den USA, Großbritannien, Portugal, Libanon, Bosnien-Herzegowina, Kolumbien, Südafrika, Nigeria und Gabun.

Die beiden Vetomächte Russland und China sowie Indien, Brasilien und Deutschland enthielten sich.

Polen war kein Mitglied im Sicherheitsrat. Nach den Umständen führte aber wohl eine Menge an finanziellen illegalen Transaktionen der Gelder Gaddafis nach Polen. Obwohl Mitglied in der Nato, und damit eigentlich an den Beschluss gebunden, hatte Polen auch später jede Mitwirkung bei Nato-Einsätzen in Libyen verweigert. Dies geschah übrigens zusammen mit einer ganzen Reihe von weiteren NATO-Mitgliedsstaaten.


Kommentar

Hatte Deutschland im Kampf gegen einen blutrünstigen Diktator im entscheidenden Moment der libyschen Freiheitsbewegung feige den Rücken zugewendet?

Rückblickend erscheint die damalige Stimmenthaltung Deutschlands als schwerer politischer Fehler.

Dazu der Grünen-Politiker Joschka Fischer in einem Interview einer großen Illustrierten sinngemäß: Die Enthaltung im UN-Sicherheitsrat sei ein einziges Debakel, vielleicht das größte außenpolitische Debakel seit Gründung der Bundesrepublik, und dies habe die Position der Bundesrepublik in der Welt wesentlich beschädigt.

Die Meinungen dazu gingen im März 2011 bekanntlich kontrovers durch alle Parteien. 56 Prozent der Deutschen soll angeblich gegen einen Ausseneinsatz deutscher Truppen gewesen sein, und auch die SPD als Oppositionspartei war im großen und ganzen dagegen.

Einerseits haben wir nun die Extremmeinung des “nie wieder Krieg” und den historisch nach der Nazidiktatur und dem Hitlerschen, illegalen Angriffskrieg bedingten Grundsatz der Enthaltung Deutschlands zumindest von allem Militäreinsätzen, die sich ausserhalb unseres Territoriums befinden.

Andererseits war es damals im März 2011 schon vollkommen klar, daß mit Gaddafi hier ein diktatorischer Verbrecher am Werk war, der vollkommen rücksichtslos sein eigenes Volk unterdrückte und die Widerstandskämpfer und auch sein eigenes Volk und damit die eigene Zivilbevölkerung wahllos zusammen schießen und ermorden ließ.

Das ist recht zweifellos (und war es auch damals schon) Völkermord, und da hört nun einmal der Spass endgültig auf. Bzw. das ist auch ein Ende des Ermessensspielraums hinsichtlich der Frage einer Pflicht zum Eingriff der Völkergemeinschaft.

Und es war damals auch klar, daß Deutschland Gaddafi mit einer Stimmenthaltung zu dieser Resolution unterstützen und helfen würde.

Die Anträge des UN-Sicherheitsrats an das UN-Kriegsverbrechertribunal auf Haftbefehle gegen Gaddafi datierten nämlich schon vom 26.02.2011.

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/?s=Haftbefehle+gegen+Gaddafi

Jede Enthaltung der Stimme in solch einer Situation bedeutet somit in Wirklichkeit auch ein bischen Beihilfe bei bereits als solche erkannten Verbrechen zum Völkermord.

Und das wusste die deutsche Regierung auch bzw. hätte es wissen können. Die Resolution war auch restriktiv genug gefasst, daß damit kein Angriffskrieg gedeckt gewesen wäre. Es ging ganz klar nur darum, dem Völkermord ein Ende zu bereiten.

Der Schulterschluß Deutschlands in der Enthaltung der Stimme mit den “Vetomächten” Russland und China, die immerhin von ihrem Vetorecht keinen Gebrauch machten, läßt Deutschland damit nun einmal international überhaupt nicht gut aussehen.

Ansätze zur Problemlösung

Zu fordern ist ein verlässlicher Satz von Regeln bei derartigen Konstellationen, entwickelt möglicherweise aus dem Völkerrecht heraus, die es Deutschland erleichtern wird, in Zukunft derartige Fragen verlässlicher zu meistern.

Wir hatten solche Fragen in einer globalisierten Welt und ähnliche Situationen bereits öfters. Sie werden mit einiger Sicherheit auch wiederkommen, Beispiele aus der Vergangenheit sind der Irak und Afghanistan. Ein vergleichbares Problem im Iran steht vielleicht bereits vor der Türe.

Hier ist die deutsche Wissenschaft dringend aufgerufen, bessere Entscheidungsgrundlagen und Regeln auszuarbeiten, die in Zukunft verhindern, daß Deutschland sich international derartig blamiert.

Vorschlag: Kriterien für die Unterstützung eines Freiheitskampfs im Ausland

Hier sollten allgemeine Kriterien für eine erste Weichenstellung aufgestellt werden.Dies ist ein erster Ansatz, die Kriterien sind natürlich noch zu verfeinern und zu komplettieren:

Z.B. folgende Fragen:

Handelt es sich um eine klassische Diktatur?

Indizien dafür:

Unkontrollierte Tätigkeit eines Diktators mit diktatorischen Befugnissen
Keine freien und allgemeinen Wahlen, keine Parteien vorhanden (bzw. Einparteiensystem wie in der DDR)
“Lebensstellung” des Diktators, eines Clans oder eines Kartells/ einer Mafia
Keine Volksherrschaft
Keine feststellbare Gewaltenteilung in Legislative, Judikative und Exekutive
keine feststellbare “Check and Balance” gegenseitige Überprüfung und Kontrolle der Gewalten
Abwesenheit von rechtsstaatlichen Mindesterfordernissen
Starke illegale Tätigkeit von Geheimdiensten, diese unterliegt keiner rechtsstaatlichen, nachvollziehbaren Kontrolle
Geheimgefängnisse, anonyme Inhaftierungen, das Verschwinden von Personen
Politische Gefangene
Zensur, keine freie Presseberichterstattung
Strafrechtliche Verfolgung von Menschenrechtsanwälten, von Journalisten, und von anderen “sensiblen” Berufskategorien

Handelt es sich um einen klassischen Freiheitskampf?

Indizien dafür:

Menschen aus dem Volk nehmen, ohne dafür eigentlich ausgebildet zu sein, die Waffen auf, um für Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit zu kämpfen
Eine breite, schweigende Masse ist sich im Volk einig darüber, daß die Regierung im Unrecht ist
Eine breite, schweigende Masse wünscht Änderungen, die auf demokratischem Wege nicht möglich sind
Schüsse, für die die Regierung verantwortlich ist, in Menschenmengen
Völkermord, und schwere Verbrechen, begangen durch bzw. im Auftrag von Regierungsmitgliedern
Anträge auf Haftbefehle beim Internationalen Kriegsverbrechergerichtshof
Politische Flüchtlinge
Kein Terrorismus (eine kleine Gruppe versucht ohne Legitimation oder legitimierenden Anlaß, mit Methoden und Mitteln der Gewalt anderen ihre Meinung aufzuzwängen oder gewisse Machtzusammenballungen zu bekämpfen)
Die Abwesenheit von Anti-Korruptionseinrichtungen, sowohl abstrakt, per Gesetz, (Vermerk: in Deutschland existieren nur in drei Bundesstaaten Anti-Korruptionsgesetze) und auch nicht praktisch, etwa wegen “Zusammenarbeit” der eigentlich zuständigen Anti-Korruptionsbehörden, was wieder zwingend Korruption zur Folge hat

Interessanter Weise gibt es bisher wohl eine Menge Definitionen von Terrorismus, aber soweit erkennbar, keine überzeugende Definition eines legitimen Freiheitskampf.

Dabei zieht die Geschichte der Freiheitskämpfe eigentlich eine kaum zu übersehende, recht gerade Spur durch die neuere Geschichte.

Besteht in den “klassischen” Demokratien der Welt (England, Frankreich, USA) ein Konsens darüber, daß es sich um eine Diktatur handelt?

Anhaltspunkte und Indizien: z.B. Abstimmungsverhalten im Rahmen internationaler Aktionen

Wird mit der Maßnahme der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt?

Hier wäre zu überlegen, ob weniger einschneidende völkerrechtliche Maßnahmen noch in Betracht kämen, etwa vorherige “Abmahnungen unter Fristsetzung” der betreffenden diktatorischen Regierungen und Aufforderungen, eine Änderung der Zustände herbeizuführen.

Bei aktuell angewendeter Gewalt oder Terror gegenüber dem eigenen Volk wäre das allerdings grundsätzlich zu verneinen.

Wenn alle Fragen mit ja beantwortet werden können: internationalen Maßnahmen zur Eliminierung derartiger Diktaturen ist grundsätzlich uneingeschränkt zuzustimmen.

Nicht nur das:

Deutschland sollte bei solchen Fragen eigentlich nicht nur ein Mitläufer sein, der wie ein Esel auftretend, widerwillig sich sträubend hinter der Staatengemeinschaft hergeschleppt wird.

Derartige Anträge hätte Deutschland und könnte es in Zukunft gut auch selbst bzw. zusammen mit Frankreich stellen können! Was ist eigentlich der Grund dafür, daß Deutschland dort immer Schlusslicht ist?

Schon aus historischen Gründen, als ehemalige “doppelte” Diktatur (Nazi-Regime bis 1945 und SED-Regime bis 1990) würde man sich heute wünschen, und es ist eigentlich ein selbstverständliches Postulat für einen verantwortlichen Rechtsstaat, der einen Platz internationalen Staatengemeinschaft beanspruchen möchte, dort an ganz vorderster Front zu stehen, wenn es um die Bekämpfung des Treibens von Diktaturen in der Welt geht. Das gilt ganz besonders bei Fragen der Verhinderung von erkennbarem Völkermord!!!

Etwaige historisch bedingte Einschränkungen für Deutschland bei derartigen Einsätzen sollten vorab als grundsätzlicher Vorbehalt bei der Stimmabgabe ausgehandelt werden, wenn sie das nicht sowieso schon sind.

Wenn man diese Kriterien an den vorliegenden Fall der Stimmenthaltung Deutschlands anwenden würde, dann erscheint die Stimmenthaltung nach wie vor als ein schwerer politischer Fehler.

Die mit diesem Aufsatz aufgeworfene Frage muß also leider mit einem klaren Ja beantwortet werden. Wer sich beim Kampf gegen Diktatoren auf Deutschland verlassen möchte, der wird im Stich gelassen. Diese Feststellung tut weh!

Rechtspolitisch soll sogar eine noch weitgehendere Forderung aufgeworfen werden:

Deutschland muß unbedingt aus seinem internationalen mangelhaften Ruf und seiner Rolle als Schlußlicht bei der Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen herauskommen.

Warum sollte in Deutschland nicht ein Kommittee z.B. aus renommierten Wissenschaftlern ernannt werden, das nach diesen oder ähnlichen Kriterien weitere bestehende Diktaturen in der Welt analysiert, und bei weiterem Völkermord, und bei vergleichbaren Konstellationen, nach dem Vorbild Frankreichs oder sonstiger echter Demokratien selbst aktiv und emanzipiert ähnliche Resolutionen in Zukunft zu beantragen?

Beitrag und Copyright im Oktober 2011 von:

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Fundstellen:

ausführlich und detaillierter Ablaufbericht in Wikipedia

Weiterführende Literatur:

“Leichen im Keller” - Wie Deutschland internationale Kriegsverbrecher unterstützt-, von Markus Frenzel, DTV ISBN 978-3-423-24876-1, Originalausgabe 2011

19.10.2011

Verzögerungsrüge wird Gesetz

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 20:59

- Die Verzögerungsrüge bei überlanger Verfahrensdauer wird endlich Gesetz!

Nachdem wir hier bereits die Verzögerungsrüge wegen der Verschleppung des Gesetzgebungsverfahrens erhoben hatten,

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/?s=Verz%C3%B6gerungsr%C3%BCge

bekämen wir nun einen Betrag von Euro 1.200, (bzw. Euro 100 je Monat) wenn es dieses Gesetz damals schon gegeben hätte.

BT-Drucksache 17/3802 wird also nun Gesetz, der Bundesrat hatte am 14. Oktober 2011 dem Gesetz zugestimmt. Das Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Der vorgesehene Weg ist folgender:

Zunächst muß bei dem Gericht, bei dem die Angelegenheit anhängig ist, die Verzögerungsrüge erhoben werden.

Frühstens sechs Monate danach kann dann Klage beim Oberlandesgericht erhoben werden.

Das Gesetz (§ 198 Abs. 2) arbeitet mit einer Vermutung eines Nachteils, der nicht Vermögensschaden ist, und sieht grundsätzlich eine Entschädigung von Euro 1.200 je Jahr vor, höhere oder niedrigere Beträge sind aber im Einzelfall nicht ausgeschossen.

Das - im einzelnen komplizierte - neue Gesetz liest sich ehrlich und es wird erwartet, daß insbesonders bei Fällen, in denen aus taktischen Gründen Verfahren verschleppt werden, hier mit der Verzögerungsrüge ein angemessener Ausgleich geschaffen werden kann.

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Relevante Links:

http://www.famrz.de/informationen/pressemitteilungen/2011/BMJ_ueberlange_Gerichtsverfahren.php

English summary

Finally, the German legislator has approved to a new law allowing to reprimand the over-length of proceedings.

In case of further 6 month of inactivity of the court, there will be a new legal complaint to the “Oberlandesgericht” (German State Supreme Court), allowing to claim a yearly amount of Euro 1.200 of non material damages, which may be more or less according to the case in question.

For further detail please do not hesitate to ask.

Ehrdelikte und Zivilrecht

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 20:34

Zur strafrechtlichen Rüge des nicht durchgeführten obligatorischen Schlichtungsverfahrens bzw. sonstiger gegenüber dem Strafrecht vorrangiger zivilrechtlicher Schritte bei Ehrdelikten

Mehrfach haben wir in verschiedenen Beiträgen bereits den auf hohem Niveau immer noch steigenden Trend in Deutschland zur unnachgibigen strafrechtlichen Ahndung von Delikten gegen die “Ehre” (oder das, was manche dafür halten), also Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede, beanstandet.

Mit inzwischen über 200.000 jährlichen Ermittlungsverfahren, bei jährlich seit 1990 auch noch regelmäßig steigenden Zuwachsraten von ca. 5 Prozent, und ca. 35.000 Verurteilungen im Bereich dieser Delikte gegen die Ehre verteidigt da Deutschland international eine repressive Spitzenstellung.

Insbesondere, wenn derartige Ermittlungen und Strafverfahren nur vorgeschoben werden, und in Wirklichkeit ganz anderen Zwecken dienen, häufig nämlich zu politischen Zwecken oder zu Zensurzwecken, bis hin zum Zwecke der Verdeckung und Verhinderung des Bekanntwerdens von erheblichen Unregelmäßigkeiten bis hin zu Straftaten, und ganz besonders auch im öffentlichen Bereich, geht das eigentlich gar nicht mehr an.

Hier soll ein Argument erwähnt werden, das so zwar noch nicht zur herrschenden Meinung zu rechnen ist, mit dem aber derartigen Zensurversuchen begegnet werden könnte/ sollte:

Sämtliches Verwaltungshandeln, also auch das Vorgehen der Ermittlungsbehörden, unterliegt nämlich eigentlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der über das Rechtsstaatsprinzip (Art. 19 GG) Verfassungsrang hat.

Das bedeutet (u.a.), daß die Verwaltung bei mehreren zur Zielerreichung geeigneten Mitteln das am wenigsten einschneidende Mittel wählen muß.

Bei den Ehrdelikten wird zivilrechtlich erwartet, sofern die Voraussetzungen im übrigen vorliegen, daß man zunächst ein Schlichtungsverfahren einleitet und dieses erfolglos bleibt.

Ansonsten bleibt der Weg zu den Zivilgerichten versperrt.

Vgl. dazu beispielsweise das

Schlichtungsgesetz Baden-Württemberg (in anderen Bundesländern gelten entsprechende Gesetze):

(1) Die Erhebung der Klage vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist

3. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind, erst zulässig, nachdem von einer nach § 2 eingerichteten Gütestelle im Sinne von § 15 a Abs. 1 und 6 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 30. Januar 1877 (RGBl. S. 244), eingefügt durch Gesetz vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2400), versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen.

Der Kläger hat eine von der Schlichtungsperson der Gütestelle ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einzureichen. Diese Bescheinigung ist ihm auf Antrag auch dann auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten das von ihm beantragte Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.

Das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Rüge einzuwendende Argument ist somit, daß dann, wenn noch nicht einmal ein Schlichtungsversuch unternommen worden ist, ein darüber hinausgehender Anspruch des Staats an einer zusätzlichen Strafverfolgung grundsätzlich entfällt.

Hier gilt auch der Grundsatz, daß zivilrechtliche Sachverhalte zunächst einmal zivilrechtlich zu regeln sind.

Insgesamt sollte/ könnte man diese Rüge jedenfalls erheben, sofern durch die Strafverfolgungsbehörden wild mit Strafbefehlen/ Anklagen “herumgeballert” wird.

Es ist nämlich nicht einzusehen, daß sich die Strafgerichte, die Staatsanwaltschaft und die Ermittlungsbehörden als bloße Sachwalter privater Interessen funktionalisieren lassen.

Wer sich also durch irgendwelche Äußerungen beleidigt/ verleumdet fühlt, möge zunächst einmal ein Schlichtungsverfahren gegen den Urheber dieser Äußerungen einleiten, und notfalls Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend machen.

Eine Notwendigkeit für eine zusätzliche, über die weitgehenden zivilrechtlichen Rechtsbehelfe hinaus gehende staatliche Intervention unter vollkommenem Verzicht auf irgendwelche zivilrechtlichen Schritte entfiele dadurch insgesamt. Wenn der Verletzte es selbst nicht einmal für nötig hält, sich gegen die Ehrverletzung zivilrechtlich zu Wehr zu setzen, dann kann damit vermutet werden, daß die Ehrverletzung so schlimm auch nicht sein kann. Eine darüber hinaus schießende Einmischung des Staats in private Sachverhalte ist in diesen Fällen dann auch überflüssig.

Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Schlichtungsgesetz nicht anwendbar ist, etwa, wenn Beileidiger und Beleidigter in verschiedenen Bundesländern wohnen. Dann müßten eben vorab sonstige aussergerichtliche und gerichtliche Schritte (Abmahnung, strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Fristsetzung, Klage) nachgewiesen werden.

Eine darüber hinausgehende Notwendigkeit einer staatlichen Intervention ist grundsätzlich somit in der Regel nicht erkennbar.

Wohlgemerkt, die Rede ist hier (leider) nur von Rechtspolitik.

Allerdings gibt es genügend rechtliche Institute, wie z.B. die verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes, anhand deren auch diese Argumente bereits jetzt in die Praxis einfließen könnten. Durchaus denkbar wäre aber auch notfalls eine entsprechende gesetzliche Regelung.

Hier wäre zu klären, inwieweit dies als Bundesgesetz oder als Landesgesetz zu regeln wäre. Einerseits könnte man die Schlichtungsgesetze auch als Vorschaltverfahren zu strafrechtlichen Schritten ausgestalten, oder andererseits diesen zwingenden Zwischenschritt auch bundesgesetzlich einführen.

Der Vorteil an solch einer Regelung wäre, daß so die Kontrahenten einmal eine Möglichkeit hätten, die zugrunde liegenden echten Konflikte auszusprechen und möglicherweise zu klären.

Eine unnötige Kriminalisierung und Verfolgung von jährlich mehr als 200.000 Bürgern, denen häufig ganz besonders am Recht gelegen ist, könnte so vermieden werden. Nicht zuletzt wäre das auch dem Ansehen der öffentlichen Hand förderlich, die so nicht in den Verdacht gerät, mit derartigen strafrechtlichen Schritten in Wirklichkeit nur Mißstände vertuschen zu wollen.

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11.10.2011

NLP-Methoden in der Juristerei

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 20:03

zur Akteneinsicht:

Wer schon an NLP-Schulungen teilgenommen hat, kennt die Macht der Manipulation mit kleinen, aber gem….. äh, sehr wirksamen Tricks.

Einer davon geht wie folgt:

Die Staatsanwaltschaft möchte nicht, daß Akteneinsicht genommen wird. Dann wird folgendes geschrieben:

“Wir schließen jetzt die Akten und gehen davon aus, daß Sie keine Akteneinsicht mehr nehmen wollen.”

Psychologisch schafft das eine echte Hemmschwelle, nun doch noch auf der verlangten Akteneinsicht zu bestehen.

Ähnlich geht es, wenn man nicht will, daß im Strafrecht der Anwalt den Mandant erst nach Akteneinsicht berät.

Hier haben wir schon polizeiliche Protokolle gefunden, in denen steht:

“Der Verdächtige wird anwaltlich vertreten. Also gehen wir davon aus, daß er von seinem Schweigerecht Gebrauch macht und keine Aussage machen möchte.”

No Go! Das geht gar nicht.

Es gibt da nur eine kleine, aber wichtige Abweichung, die den ganzen Rechtsstaat ausmacht:

das rechtliche Gehör ist unabdingbare Grundlage jeder Entscheidung.

Und besonders im Strafrecht ist die unabdingbare Regel: zunächst einmal verlangt und nimmt ein Anwalt als Verteidiger Akteneinsicht.

Dann berät er den Mandant.

Dann entscheidet der Mandant, ob und inwieweit er sich zur Sache äußert.

Und zwar in dieser Reihenfolge, keiner anderen.

Anwaltliche Beratung, bevor der Anwalt Akteneinsicht genommen hat, ist als solches bereits schon ohne weitere Zwischenschritte ein anwaltlicher Kunstfehler!

Ebenso verhält es sich mit irgendwelchen Einlassungen zur Sache, bevor man überhaupt weiss, was einem eigentlich vorgeworfen wird.

Der Mandant entscheidet sodann, ob er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, oder ob er aussagen möchte!

Diese Entscheidung trifft keineswegs die Polizei oder Staatsanwaltschaft, und erst recht kein Richter, sondern wir selbst, das Volk, und seine Vertreter, das sind nämlich auch dessen Rechtsanwälte!!!

Und im Innenverhältnis (das übrigens niemand anders etwas angeht) ist es im Zweifel immer der Mandant, und auch nicht der Rechtsanwalt, der die endgültige Entscheidung zu treffen hat.

Gerne verwendete Methode ist auch, daß formal rechtliches Gehör gewährt wird, ohne vorher die verlangte Akteneinsicht zu gewähren. Oder nur in Teile der Akten.

Wenn man da später nicht ganz genau hinsieht, ist es leicht, zu denken, rechtliches Gehör wäre ordnungsgemäß gewährt worden. Und wenn noch so dick auf dem offiziellen Anschreiben steht: “Gelegenheit zur Stellungnahme”, oder “rechtliches Gehör” drauf steht, dann muss das noch längst nicht drinnen sein!

Da hilft nur ein “Gegengift”: dokumentieren, daß keine Akteneinsicht gewährt worden ist, und eine Entscheidung über eine Stellungnahme (das kann aber auch in der Tat im Ergebnis die Entscheidung sein, von seinem Aussageverweigerungsrecht weiterhin Gebrauch zu machen!) - nach Akteneinsicht ankündigen.

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Hier ein Link auf eine NLP-Seite:

http://www.nlp-wissen.de/thema/nlp-methoden/

Der blaue Himmel als Beleidigung

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 19:46

Wie man vom blauen Himmel zur Beleidigung/ Verleumdung/ üblen Nachrede kommt

Unsere liebe deutsche Zensur findet bisweilen zu Exzessen, die selbst im Mittelalter so manchem Großinquisitor die Freudentränen in die Augen getrieben hätten.

Immer wieder gerne verwendet findet man dabei folgende Masche, hier etwas zur Veranschaulichung übertrieben:

Irgendwo heißt es in einem Brief oder Schriftsatz z.B.:

“der Himmel ist blau”

Mit den Argusaugen des systematischen Zensors findet die Staatsanwaltschaft sodann, (besseres haben wir gerade sowieso nicht zu tun) daß das Wörtchen blau im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, um zu beschreiben, daß man betrunken ist.

Der Himmel spannt sich über uns, wie die Tätigkeit des Leitenden Oberstaatsanwalt über der Staatsanwaltschaft.

Wenn der Leitende Oberstaatsanwalt nun zufällig wirklich etwas zur Trunksucht neigt, dann sind Sie tot - Sie haben nämlich gerade in Wirklichkeit behauptet, daß der Leitende Oberstaatsanwalt ein Trunkenbold sei.

Und das beweisen sie ihm erst einmal! Bzw. besser, beweisen Sie, daß Sie das so nicht gesagt oder angedeutet haben. Je mehr davon wirklich dran ist, umso unmöglicher.

Man sollte einmal versuchen, dafür (- oder dagegen!) einmal einen Zeugen finden, oder sonst ein Beweismittel.

Das ist nun eine Formalbeleidigung. Vollkommen aus der blauen Luft gegriffen, sozusagen.

Eine Verteidigung dagegen ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung absolut unmöglich.

Einen “durchgeknallten Staatsanwalt” hat das Bundesverfassungsgericht zwar mal noch als Wahrnehmung berechtigter Interessen durchgehen lassen, das dauert aber fünf Jahre, bis Sie da Recht bekommen. Und “der Himmel ist blau” ist ja auch viel schlimmer als nur “durchgeknallt.”!

Der Trick dabei ist immer derselbe: man versucht, irgend eine abwertende Auslegung des Gesagten zu finden, und unterstellt dies dann.

Also, schreiben Sie bitte bloss um Himmels willen niemals: der Himmel ist blau!

Wenn nämlich dann jemand so etwas behauptet, dann sind Sie in der Zwickmühle: entweder schweigen Sie zu solch einem Blödsinn, dann wird das Ihnen einfach weiterhin so unterstellt, wie oben ausgesprochen.

Wenn Sie aber empört sagen, das stimme doch gar nicht, dann kann der Richter an der Art, wie Sie das sagen, erkennen, daß Sie in Wirklichkeit einen Beleidigungsvorsatz hatten.

Sie könnten noch einen teuren Rechtsanwalt nehmen, und selbst schweigen, und den Rechtsanwalt das bestreiten lassen. Besonders pfiffige Staatsanwälte werden dann Ihren Rechtsanwalt als “Mittäter” einer Beleidigung ebenfalls anklagen. Das ganz besonders, wenn Ihr Rechtsanwalt auf Menschenrechte spezialisiert ist.

Und das “Schoßhündchen”, persönlich befreundet mit allen, dessen Funktion und Aufgabe in unserer Justiz wir früher schon beschrieben haben, wird freudig Ihr Geld, viel Geld, und in Bar, und im Voraus, entgegennehmen. Aber dann später leider im Prozess wird er zuverlässlich einen totalen Gedächtnisausfall haben, wenn es darauf ankommt. Nicht zuletzt deswegen ist er schließlich bei Gericht so beliebt!

Wie gesagt, Sie sind auf jeden Fall tot.

Ach warten Sie einmal, wir hätten da noch eine gemeinnützige Organisation, gar nicht weit von hier. Zur Unterstützung hilfebedürftiger verurteilter Verbrecher, oder Drogenabhängiger, die resozialisiert werden sollen, und/ oder Strafgefangener, oder der heilen und gesunden deutschen Familie. Den Vorsitz hat ein renommierter Richter und / oder Professor der Jurisprudenz.

Wenn Sie bereit wären, dahin etwas zu spenden, dann können wir uns nochmal über Ihren Fall unterhalten. Vielleicht können wir das ja dann doch einstellen, zahlen müssen Sie natürlich auch dann, auf jeden Fall, viel Geld, - was schreiben Sie auch so etwas Unverschämtes wie die Behauptung als Tatsache, daß der Himmel (mal wieder) blau sei …

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8.10.2011

zu § 75 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG - böser Trick!

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 14:14

Böser Trick nach FamFG - OLG Celle v. 20.06.2011 - 10 UF 145/11

Beschwerde gegen Abweisung des Antrags auf Erlass einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz in der Hauptsache, §§ 58 ff. FamFG.

Durch die Einlegung einer unzulässigen Sprungrechtsbeschwerde (z.B. eingelegt durch Privatperson bei Anwaltszwang) wird zugleich auch die ursprünglich zulässig eingelegte Beschwerde unzulässig!

Argument aus § 75 I Ziff. 2 FamFG

… “Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde.”

Gute Besprechung:

http://blog.beck.de/2011/10/05/wenn-in-der-rechsmittelbelehrung-zu-viel-steht#comment-35054

Unser Kommentar

Doppelt hält nicht immer besser!

The Cat in the Hat, von Dr. Seuss, muß da irgendwo beim Gesetzgeber mitgemischt haben! Alles für die Katz, wenn man da nicht aufpasst. Das kann doch wohl nicht wirklich wahr sein! Na, da werden die Rechtsmittelbelehrungen wohl noch etwas länger und komplizierter als sowieso schon.

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21.9.2011

Anwaltliche “Due Diligence” beim Vergleichsschluss

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 19:08

Die “Due Diligence” - das ordnungsgemäße Vorgehen entsprechend anwaltlicher Sorgfaltspflichten, - sollte bei wichtigeren Vergleichsschlüssen dokumentiert werden.

Folgende Erklärung wird routinemäßig vor einem (zivilrechtlichen) Vergleichsschluss von der Mandantschaft unterzeichnet.

Kanzlei A. Fischer
Lange Str. 52
76530 B.- Baden

Kanzleitermin vom …

Internes Besprechungsprotokoll über

Vergleich betreffend:

Vergleichsangebot:

In Sachen:

Gericht, Aktenzeichen

…. ./. ……

Gegenstandswert Euro Pauschal

wegen

z.B. Forderung, Schmerzensgeld, Schadensersatz

Genauer Wortlaut des geplanten Vergleichs:

Vgl. Anlage

Die Erfolgsaussicht der Fortführung eines Schlichtungsverfahrens sowie anschließender Klage wurden erörtert.

Der Mandant ist nach eigener Einschätzung /nicht / selbst hinreichend rechtlich versiert und

wünscht ausdrücklich/

verzichtet auf

eine gesonderte Beratung entsprechend den Allgemeinen Kanzleibedingungen.

Über Zweifel in Bezug auf die Erfolgsaussichten wurde der Mandant aufgeklärt.

Insbesondere wurde auch der (mögliche) weitere Rechtsweg angesprochen (2. Instanz, Berufung, Beschwerden, Revision) sowie die dabei anfallenden Kosten.

Erörtert wurden alle Bedenken, Unsicherheitsfaktoren und die seinem Mandanten durch den Vergleich entstehenden Folgen.

Der Mandant sollte dadurch in die Lage versetzt werden, eigenverantwortlich entscheiden zu können, ob er sich auf den Vergleich einlassen möchte oder nicht.

Unsicherheiten begründen nicht notwendiger Weise eine Pflicht des Anwalts, von einem Prozess abzuraten.

Wesentliche Punkte im Rahmen der anwaltlichen Beratung waren:

• Sach- und Rechtslage
• Vor- und Nachteile des Vergleichs
• Die Erfolgsaussichten (Bewertung durch Anwalt in Prozent):

100 Prozent Gewinnchancen ————————-0 Prozent

……………. Prozent

• Vergleichssumme (Verhältnis von Gegenstandswert insgesamt und Vergleichssumme)
• Kosten (Anwälte und Gerichtskosten, Gutachten, sonstige Kosten)
a) beim Vergleich
b) bei Weiterführung des Prozesses
• Beweislage, Abhängigkeit von Beweisaufnahmen
• “Worst” und “Best” Case Szenario - die besten und schlimmsten denkbaren Konsequenzen und Folgen bei Weiterführung des Prozesses und im Falle des Vergleichs
• Insolvenzrisiko des Prozessgegners, Haftungsbegrenzungen z.B. bei GmbH
• Bedeutung einer raschen Zahlung für den Mandanten
• Länge der voraussichtlichen Prozessdauer
• damit verbundene Kosten und Stress für den Mandanten, möglicher Rufschaden.
• Bedeutung und Tragweite des Vergleichs - Vorhersehbare sonstige Konsequenzen, Ausschluss von möglichen Folgeprozessen in beide Richtungen für und gegen Mandanten

Insgesamt rät der Anwalt dem Vergleich

1) zu
2) ab
3) er hält das Verhältnis von Risiken und Chancen in etwa für ausgewogen

Hinweise auf Bedenken, Risiken, sonstige Erwägungen:


Bemerkungen:

Der Mandant erklärt

Ich bin insgesamt mit den oben angegebenen Informationen in der Lage, zu entscheiden, ob ich mich auf den Vergleich einlassen möchte. Die Bedeutung und Tragweite des Vergleichs ist mir klar.

Fragen habe ich keine mehr zu den oben angesprochenen Themen. Ich erkläre, dass ich den Vergleich annehmen möchte.

Der Rechtsanwalt wird angewiesen, die entsprechenden Erklärungen abzugeben.

Rechtsschutz- / bzw. Haftpflichtversicherung einverstanden?
Sonstige Genehmigungen erforderlich?

B.- Baden, den (Datum) Unterschrift Mandant

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14.9.2011

Ermittlungen bis zum Tode

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 08:54

Über die neuen rechtsstaatlichen Befugnisse der deutschen Ermittlungsbehörden und deren Grenzen

Die Weiterentwicklung der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie bringt, so seltsam das klingen mag, auch notwendiger Weise mit sich eine Stärkung der Möglichkeiten und Befugnisse der Gerichte, Staatsanwaltschaften und der Polizei. Faschismus und der demokratische Rechtsstaat geben sich da ironischer Weise gegenseitig die Hand.

In Italien konnte etwa der Kampf gegen die Mafia überhaupt erst aufgenommen werden, nachdem sichergestellt wurde, daß die zentralen Ermittlungsbehörden nicht durch illegale Einflußnahme von Mördern und anderen Gangstern im Auftrag der Mafia derartig unter Druck gesetzt werden konnten, daß effektive Ermittlungen von vorne herein nicht in Betracht kamen.

Die Ermittlungen im Rahmen der Ermordung des gegen die Mafia ermittelnden italienischen Richters Giovanni Falcone nebst Familie und Leibwächtern auf einer Autobahn bei Palermo ist da nur eines der bekanntesten Beispiele, oder etwa die Reaktion auf den “11. September.”

Um in der Lage zu sein, derartigen auch zur Extremgewalt bereiten Kräften der Korruption entgegen zu wirken, müssen sehr schlagkräftige Einheiten vorhanden sein, bzw. geschaffen werden, die nicht erpressbar sind. Mit einigem Optimismus kann man sagen, daß Italien im Verlauf der letzten Jahrzehnte diesen Weg geht. Ein Zeichen für den Weg der Besserung sind immer Skandale - Verfahren gegen den Ministerpräsident Berlusconi seien da nicht zuletzt aufgeführt. Aber auch das wird häufig falsch verstanden. Die Verschmutzung der Rechtsstaaten durch Korruption führt immer dazu, daß die Oberfläche solcher System vollkommen unbeweglich und starr ist. Wenn sich etwas bewegt, wenn es Skandale gibt, über die die Presse berichtet, dann ist das Eis meistens auch schon gebrochen.

In Deutschland ist es bislang noch nicht zu derartig offenen Gewalttätigkeiten von korrupten Mafiaorganisationen gegen die Justiz gekommen. Die Oberfläche, nach außen hin, ist ziemlich unbeweglich und starr.

Ob dies ein gutes oder schlechtes Zeichen ist, sei dahingestellt.

Man könnte auch daran denken, daß dies nur deshalb der Fall ist, weil die Korruption bis weit in die Justiz selbst hinein reicht, möglicherweise weiter als das in Italien der Fall war. Die deutsche Mafia wäre dann natürlich nicht gezwungen, gegen sich selbst derartige Attentate durchzuführen. Man könnte sogar daran denken, daß dort, wo die “Mafia” selbst “ermittelt”, allmählich dadurch, daß so auch in zunehmendem Maße vollkommen Unschuldige verfolgt und in Mitleidenschaft gezogen werden, die Wut darauf im ganz normalen Volk sich allmählich zusammenbrauen könnte. Auch dies könnte früher oder später verheerende Konsequenzen haben.

Es gibt eine breite “Tabuzone” der internen Kriminalität, über die in der deutschen Presse einfach nicht berichtet wird. Aus Angst.

Im Ergebnis ist es eine unbestreitbare Tatsache, daß auch in Deutschland den Ermittlungsbehörden zunehmend mehr und wichtigere Aufgaben übertragen werden, und damit zusammenhängende Befugnisse erteilt werden bzw. zufließen.

Es wird ermittelt bzw. sollte heutzutage ohne Ausnahmen und so gut wie ohne Rücksichtsnahme ermittelt werden auch gegen hohe Unternehmensleiter, gegen Politiker und sonstige einflußreiche Privatpersonen.

Hier ist im Prinzip nichts dagegen einzuwenden. Niemand darf sich in einem Rechtsstaat davor sicher fühlen (dürfen), daß Straftaten, die er/ sie begeht, nicht geahndet werden.

Entsprechend der Gefährlichkeit dieser Aufgaben werden zu Recht somit auch Privilegien und Macht an die die die Ermittlung einleitenden und durchführenden Gruppen innerhalb der Justiz übertragen.

Dennoch ist leider festzustellen, daß mit diesen bedeutenderen Aufgaben der gesellschaftlichen Reinigung bislang diesen Gruppen nicht auch dementsprechend höhere Pflichten zur Selbstkontrolle und zur Korruptionsbekämpfung in den eigenen Reihen auferlegt werden.

Wenn die Empfänger dieser zusätzlichen Befugnisse korrupt sind, dann wird manchmal der Bock zum Gärtner. Solchen Gärtnern sollte sicher nicht einfach so noch mehr Vertrauen und noch mehr Macht übertragen werden. Insbesondere, da die deutsche Justiz im Dritten Reich bereits einmal den unwiderleglichen Beweis dafür geliefert hatte, wie sich solch ein Vertrauen auf gräßliche Art und Weise mißbrauchen läßt.

Den Nachweis der nachhaltigen systematischen Änderung als Garantie dafür, daß sich so etwas niemals wiederholt, blieb die deutsche Justiz uns eigentlich bislang schuldig. Man beschränkt sich auf Beteuerungen und hohle Phrasen über den Rechtsstaat.

Unserer Ansicht nach wird in der deutschen Justiz in weitgehenden Bereichen der Strafverfolgung und auch der Prävention von Straftaten nach wie vor mit einem noch aus mittelalterlichen Verhältnissen stammenden Instrumentarium gearbeitet.

Geändert wird fast gar nichts, und wenn, dann geht dies selten in Richtung auf mehr Transparenz und Kontrolle. Man hört nur noch von Terrorismus-Bekämpfungsgesetz, von “notwendigen Maßnahmen zur verbesserten Verbrechensbekämpfung”, das “Strafverdeckungsgesetz für die Justiz § 46 b StGB”, etc. Es werden so mehr und mehr repressive Befugnisse geschaffen.

Zu beanstanden sind die immer noch überall zu beobachtenden Verdeckungsmechanismen, dazu gehören fehlende Anti-Korruptionseinrichtungen mit hinreichender Transparenz - und Offenlegungspflichten, dazu gehören fehlende Kontrollmöglichkeiten der Öffentlichkeit, dazu gehören fehlende Einrichtungen der systematischen gegenseitigen Kontrolle, dazu gehört wesentlich auch eine exzessive Zensur, Kontrolle und Unterdrückung der Mitteilung von Straftaten im Bereich der Justiz nach aussen hin.

Parallel dazu ist zu beobachten die vom System her so vorgeplante Verdeckung von mitgeteilten Straftaten durch Mißbrauch des sogenannten Legalitätsprinzips in das - bei schweren Straftaten eigentlich nicht anwendbare - Opportunitätsprinzip. Die Staatsanwaltschaft und unter deren Weisung und Aufsicht die Polizei ermittelt nur bei Angelegenheiten, die ihr selbst in den Kram passen.

Weder die Einleitung von Ermittlungen (mit z.B. der Folge der Unterbrechung der Verjährung von Straftaten) noch deren Beendigung liegt in den Händen Privater, die mit einem recht ungenügenden System darauf so gut wie keinen Einfluss haben. Darüber gibt es unseren Aufsatz über den Kreislauf bzw. das Hamsterrad der Anzeige wegen Justizverbrechen. Akzeptabel ist dies mitnichten.

In Indien gab es vor kurzem einen - erfolgreichen - Hungerstreik, der darauf gerichtet war, daß schärfere Anti-Korruptionsgesetze verabschiedet werden sollten. Nun, in Deutschland haben wir einfach überhaupt keine Anti-Korruptionsgesetze! Kein Bundes-Antikorruptionsgesetz, und in fast allen Bundesländern, mit der Einschränkung der Landesgesetze von drei Bundesstaaten, keine Landes-Antikorruptionsgesetze.

Wir “brauchen” so etwas nämlich nicht! Zu nennen ist auch eine immer noch weithin intakte Tabuzone der internen Ermittlungen im Bereich der Justiz und Polizei selbst.

Die Abwesenheit solcher Gesetze sind mitnichten ein Zeichen dafür, daß es keine Korruption in Deutschland gäbe, sondern es besteht inzwischen, mit dem Hintergrund internationaler Gesetze, der EG-Richtlininen, des UN-Konvention, der Deutschland nicht beigetreten ist, und sonstiger Vorgaben, eine Vermutung für genau das Gegenteil!

Die Überschrift dieses Aufsatzes bezieht sich auf festzustellende Tendenzen, bekannt gewordene Straftaten mehr und mehr überhaupt nicht mehr anzuklagen und ordnungsgemäß strafrichterlich zu bewältigen. Es wird vielmehr permanent und andauernd ermittelt, bis die “Opfer” der Ermittlungen tot sind.

Es werden - unserer Beobachtung nach - subtile und gemeine Methoden entwickelt, mit dem die betroffenen Personengruppen durch anhaltende Ermittlungen, unter Verstoss gegen die gesetzliche Unschuldsvermutung, derartig bedrängt werden, daß sie entweder bereit sind, hohe Geldsummen zu bezahlen, um die Ermittlungen endlich im Wege der “Einstellung gegen Erfüllung von Auflagen” zu beenden, oder “mitzumachen” an korrupten Vorgängen, also sich selbst irgendwie erpressbar zu machen.

Anderen verbleibt häufig der Selbstmord als einziger Ausweg. Es ist eine empirische Beobachtung, daß eine große Anzahl an Selbstmorden aus der Gegend von Personen begangen wurden, gegen die auch Ermittlungen durchgeführt worden sind.

Nun ist natürlich die Schlußfolgerung falsch, wonach die Ermittler notwendiger Weise und grundsätzlich verantwortlich sind für irgendwelche Selbstmorde. Häufig sind Personen, gegen die ermittelt wird, natürlich auch aus sonstigen Gründen verzweifelt oder in aussichtslosen Situationen, jedenfalls nach ihrer Psyche.

Dennoch sollte einmal die Frage aufgeworfen werden, ob nicht unsachgemäße, verzögerte Ermittlungen bzw. Ermittlungen, deren Hintergrund überhaupt nichts mehr mit den eigentlichen klassischen Zielen von Ermittlungen zu tun hat, sondern die sachfremden bzw. vorgeschobenen Zwecken dienen, (oder z.B. in Wirklichkeit politische Einflussnahme gegen Minderheiten, das Ausüben von Druck zur Erlangung von Geld, etc.) eine entsprechend sachfremde Erhöhung der Selbstmordraten zur Folge hat.

Hier sollte auch, neben erweiterten Klagemöglichkeiten wegen Mobbings, über strafrechtliche und sonstige Konsequenzen für die “Ermittler” selbst nachgedacht werden.

Nicht zu vergessen, daß sich durch derartige ausgedehnte Ermittlungen auch die gesetzliche Unschuldsvermutung in ihr Gegenteil verdrehen läßt. Die Menschen werden durch die Ermittlungen unter die permanente Vermutung der Schuld gesetzt, und können sich dagegen noch nicht einmal mit legalen Mitteln zur Wehr setzen.

Dazu gehört u.a. das mit den Ermittlungen in Wahrheit unternommene Ausüben von Druck aller Art auf Privatpersonen, die politische Einflußnahme, oder die Bereicherung Dritter.

Hier müsste man zunächst einmal entsprechendes Zahlenmaterial zusammen tragen. Sämtliche Selbstmorde, die einen Zusammenhang haben mit ausgedehnteren Ermittlungen, sollten von Amts wegen untersucht werden. Es ist auch darüber nachzudenken, und zu erforschen, ob hier nicht ein statistisch nachweisbarer Zusammenhang mit dem u.a. vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Deutschland beanstandeten Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot festgestellt werden kann.

Gesetzgeberischer Reformvorschlag im Strafrecht

Es zu überlegen, wie man eine gesetzliche Handhabe der “Ermittlungsopfer” bei derartigen ausgedehnten “Ermittlungen,” hinter denen aber in Wirklichkeit sachfremde Zwecke stehen, schaffen kann bzw. dies auch sollte.

Hier sollte man ernsthaft und offen einmal nachdenken über eine neu einzuführende Strafbarkeit im Bereich der vorsätzlich falsch / bzw. mit sachfremden Motiven geführten Ermittlungen.

Unter Strafe sollte auch die “Zensur” als solche gestellt werden, das bedeutet alle staatliche (oder private) Einflussnahme auf die Mitteilung von Straftaten und Unregelmäßigkeiten.

Eine der ersten auf der Hand liegenden gesetzgeberischen Maßnahmen zur Unterbindung solcher Ermittlungen zu sachfremden Zwecken wäre z.B. eine gesetzgeberische Parallele mit der zivilrechtlichen Verjährung. So könnte man vorschlagen, daß sämtliche Ermittlungen, die einen gewissen, engen Zeitraum überschreiten, weil sie nicht durch die Ermittlungsbehörden sachgemäß geführt werden, - wofür bei längeren Ermittlungen eine Vermutung bestehen sollte - automatisch nach einer genau zu definierenden Zeit zur Nichtverfolgbarkeit der Straftaten führen.

Zu denken ist etwa analog zur gesetzlichen Regelverjährung von Ansprüchen im Zivilrecht an drei Jahre, oder an eine Abstufung entsprechend der Schwere der Tatvorwürfe.

Dies sollte notfalls durch einen einfachen Feststellungsantrag - mit der Konsequenz der so nachweisbaren wieder hergestellten Unschuldsvermutung - dokumentiert werden könnnen.

Zu ändern sind ferner die Verjährungsbestimmungen bei Straftaten.

Es darf bei der Unterbrechung des Verjährungsbeginns nicht auf die Einleitung der Ermittlungen ankommen, sondern auf den Zeitpunkt der Strafanzeige Privater.

Wenn erst einmal ermittelt wird, dann muß - zur Vermeidung von Mißbrauch - das Ende der Verjährung trotz aufgenommener Ermittlungen entweder automatisch eintreten, trotz laufender (längerer und/ oder nur vorgeschobener) “Ermittlungen”.

Weiterhin mußte es eine einfache Handhabe für Private geben, derartige “Ermittlungen” zu sachfremden Zwecken zum Abschluss zu bringen, etwa durch einen Feststellungsantrag oder eine Selbstanzeige.

Copyright im September 2011

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Nachtrag vom 11.10.2011:

Eine weitere gute Idee, hier Abhilfe zu schaffen, wäre die derzeit diskutierte Übertragung der gesamten bzw. von Teilen der Ermittlungstätigkeit in private Hände.

Derzeit gibt es lediglich einen winzigen Freiraum für die Ermittlungstätigkeit von Rechtsanwälten. Man könnte durchaus daran denken, daß man auf Dauer hier eine Gegenbehörde zur Tätigkeit der Staatsanwaltschaften schaffen könnte, die auf Dauer möglicherweise sogar den gesamten Bereich der Ermittlungen aus den Händen des Staats nimmt, und diesem lediglich Kontroll- und Aufsichtsrechte beläßt.

Dies gäbe eine Gelegenheit mehr, mit rechtsstaatlichen Methoden dem Vorwurf derzeit möglicher systematisch organisierter staatlicher Korruption in diesen Bereichen zu begegnen.

7.9.2011

“Griechenlandhilfe / Euro-Rettungsschirm”

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 13:53

Verfassungsbeschwerden sind zulässig, aber unbegründet.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 7. September 2011 die drei gegen die Griechenlandhilfe/ Euro-Rettungsschirm gerichteten Verfassungsbeschwerden als unbegründet abgewiesen, siehe Pressemitteilung Nr. 37/2011 vom 9. Juni 2011, Pressemitteilung Nr. 54/2011 vom 23. August 2011.

Aktenzeichen/ Ref. Nr.:

Link zu der Entscheidung:

2 BvR 987/10
2 BvR 1099/10
2 BvR 1485/10

Eingereicht worden waren die Individualverfassungsbeschwerden durch zwei hochkarätige Gruppen aus Professoren. Einerseits war dies der Jurist Karl Albrecht Schachtschneider und die Wirtschaftswissenschaftler Wilhelm Hankel, Wilhelm Nölling und Joachim Starbatty sowie der ehemalige Thyssen Manager Dieter Spethmann. Eine weitere Verfassungsbeschwerde des Münchener CSU-Abgeordneten Peter Gauweiler, vertreten durch den Freiburger Professor Dietrich Murswiek und den Professor Wolf-Rüdiger Bub aus München, wurde damit verbunden.

Das Bundesverfassungsgericht befand die Verfassungsbeschwerden gegen das Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz und gegen das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus nun - insoweit überraschend - für zulässig.

Die erforderliche Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführer als Einzelpersonen ergab sich aus der möglichen Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG.

Gerügt werden kann hier auch durch Einzelpersonen eine Verletzung der dauerhaften Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages.

Im Vorbereich hieß es da bekanntlich häufig, es fehle hier an einer individuellen Betroffenheit, und daß da nur die Organklage (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz und § 13 Nr. 5, § 63 ff. BVerfGG, so etwa im “Lissabon-Urteil” des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 123, 267 = NJW 2009, 2267) in Betracht käme, mit einer Drittelmehrheit des Bundestags. Da aber nur 72 von derzeit 620 Abgeordnete gegen das Gesetz gestimmt haben, sei auch diese nicht möglich.

- Aber man sage niemals nie!

Im Rahmen der Begründetheit wurde zunächst einmal recht schön entwickelt, daß in Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG das Wahlrecht als grundrechtsgleiches Recht die Selbstbestimmung der Bürger, und die freie und gleiche Teilhabe an der in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt gewährleistet. Der Gewährleistungsgehalt des Wahlrechts umfasst die Grundsätze des Demokratiegebots im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Und Art. 79 Abs. 3 GG garantiert den Kerngehalt dieser Grundrechte als Identität der Verfassung.

Art. 38 GG schützt die wahlberechtigten Bürger vor einem Substanzverlust der nach der Verfassung bestehenden Volksherrschaft. Solch ein Substanzverlust kann auch durch weitreichende oder gar umfassende Übertragungen von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages, vor allem auf supranationale Einrichtungen, erfolgen.

Art. 38 Abs 1 GG ist auch Abwehrrecht. Diese insbesondere, wenn offensichtlich die Gefahr besteht, dass die Kompetenzen des gegenwärtigen oder künftigen Bundestages auf eine Art und Weise ausgehöhlt werden, die eine parlamentarische Repräsentation des Volkswillens, gerichtet auf die Verwirklichung des politischen Willens der Bürger, rechtlich oder praktisch unmöglich macht.

Die Entscheidung über Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand ist grundlegender Teil der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit. Der Deutsche Bundestag muss dem Volk gegenüber verantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entscheiden. Das Budgetrecht stellt insofern ein zentrales Element der demokratischen Willensbildung dar.

Als Repräsentanten des Volkes müssen die gewählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages auch in einem System intergouvernementalen Regierens die Kontrolle über grundlegende haushaltspolitische Entscheidungen behalten.

Der Deutsche Bundestag darf seine Budgetverantwortung nicht durch unbestimmte haushaltspolitische Ermächtigungen übertragen.

Insbesondere darf er sich, auch durch Gesetz, keinen finanzwirksamen Mechanismen ausliefern, die - sei es aufgrund ihrer Gesamtkonzeption, sei es aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelmaßnahmen - zu nicht überschaubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen ohne vorherige verfassungsmäßig erforderliche Zustimmung führen können.

Es dürfen keine dauerhaften völkervertragsrechtlichen Mechanismen begründet werden, die auf eine Haftungsübernahme für Willensentscheidungen anderer Staaten hinauslaufen, vor allem wenn sie mit schwer kalkulierbaren Folgewirkungen verbunden sind. Jede ausgabenwirksame solidarische Hilfsmaßnahme des Bundes größeren Umfangs im internationalen oder unionalen Bereich muss vom Bundestag im Einzelnen bewilligt werden.

Darüber hinaus muss gesichert sein, dass hinreichender parlamentarischer Einfluss auf die Art und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten Mitteln besteht.

Die Bestimmungen der europäischen Verträge stehen dem Verständnis der nationalen Haushaltsautonomie als einer wesentlichen, nicht entäußerbaren Kompetenz der unmittelbar demokratisch legitimierten Parlamente der Mitgliedstaaten nicht entgegen, sondern setzen sie voraus.

Ihre strikte Beachtung gewährleistet, dass die Handlungen der Organe der Europäischen Union in und für Deutschland über eine hinreichende demokratische Legitimation verfügen. Die vertragliche Konzeption der Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft ist Grundlage und Gegenstand des deutschen Zustimmungsgesetzes.

Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, für Gewährleistungen einstehen zu müssen, kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu, der vom Bundesverfassungsgericht zu respektieren ist.

Entsprechendes gilt auch für die Abschätzung der künftigen Tragfähigkeit des Bundeshaushalts und des wirtschaftlichen Leistungsvermögens der Bundesrepublik Deutschland.

Dennoch hat das BVerfG sodann, mit dem Vehikel der angeblich möglichen verfassungskonformen Auslegung des Gesetzespakets, festgestellt, der Bundestag habe sein Budgetrecht nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise entleert und damit den substantiellen Bestimmungsgehalt des Demokratieprinzips missachtet.

Rechtspolitischer Kommentar

Zunächst einmal wurde erfreulicher Weise die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bejaht. Das ist durchaus schon eine kleine Sensation. Anwendbar ist wohl analog der lateinische Grundsatz des quod non licet bovi, licet jovi (auch wenn das gemeine Vieh sprich Volk etwas nicht darf, so darf ein Gott sprich Professor das dennoch). Noch im Lissabon-Urteil wurden wegen in einem vergleichbaren Fall Mißbrauchsgebühren nach § 34 BVerfGG verhängt. Bei rund zehn die Verfassungsbeschwerde einreichenden Professoren ist man da etwas höflicher.

Inhaltlich überzeugt die Entscheidung nicht. Wenn schon, dann hätte man das Gesetzespaket auch gleich für verfassungswidrig und damit nichtig erklären müssen.

Wir haben es mit flagranten Verfassungsverstössen zu tun. Das Bundesverfassungsgericht verkennt im Ergebnis vollkommen, daß vorliegender Fall nicht im geringsten bisschen den eigenen, gerade erst entwickelten Anforderungen für eine derart weitreichende Vergabe der Entscheidungsbefugnis über wesentliche Teile des Budgets des Bundeshaushalts entspricht.

Eigenmächtig verplempert die Bundesregierung einfach mal so 123 Milliarden Euro an Griechenland, die im eigenen Land dringend(er) benötigt werden.

Ob das nun auf dem Wege der Bürgschaft erfolgt, oder durch direkte Ausgaben, kann in unseren Augen keinen Unterschied machen.

Insbesondere, weil die weiteren Kriterien solch einer Bürgschaftsübernahme bzw. des damit verbundenen Risikos noch nicht einmal, soweit erkennbar, zahlenmäßig berechnet oder geschätzt worden sind.

Jedem Bänker würden hier die Haare steil zu Berge stehen. Irgendwelche soliden Berechnungen über das Risiko, das damit verbunden ist, wurden entweder überhaupt nicht angestellt, oder werden vor der Öffentlichkeit nach wie vor geheim gehalten.

Wie hoch ist denn nun vorliegend das Risiko des Bürgschaftsausfalls? In Prozent, in Euro, bitte? Liebe Richter am Bundesverfassungsgericht, Sie wollen uns ernsthaft glauben machen, daß Sie dieser Frage noch nicht einmal nachgegangen sind? Daß Sie noch nicht einmal verlangt haben, daß diese Berechnungen vorliegen? Wie soll denn der Bundestag ohne dieses Zahlenmaterial überhaupt irgend eine relevante Entscheidung treffen?

Welche Sicherheiten wurden denn hier gestellt, welche Garantien gab es dafür? Wirklich wahr, überhaupt keine? Das meinen Sie doch wohl nicht im Ernst???

Jede kleine Bank ist gezwungen, akribisch das Gesamtrisiko und die Einzelrisiken zu kalkulieren, wenn sie Geld für eine zweifelhafte Bürgschaft vergibt, und sie muß für geeignete Rückversicherungen sorgen. Nur, weil wir es mit dem Staat zu tun haben, ist nicht einzusehen, daß die Anforderungen nur deswegen geringer sein sollen.

Die Anforderungen müßten beim Staat umso höher sein, und nicht geringer, als in der Privatwirtschaft, es handelt sich schließlich um fremdes Geld? Um unser aller Geld?

Die konstitutionellen Mindestanforderungen, nämlich den Wähler bzw. indirekt mindestens den deutschen Bundestag als dessen demokratischer Vertreter bei dieser Entscheidung dabei mit entscheiden zu lassen, und zu beteiligen, wurden und werden dabei unserer Auffassung nach immer noch elegant übergangen.


Zu nennen wären an dieser Stelle nur die dringendsten finanziellen Probleme Deutschlands selbst, die mit dieser Entscheidung verschlimmert wurden:

Vollkommen mangelhafte Krankenversorgung, fehlende Grundsicherung, hohe Arbeitslosigkeit, riesige Volksverschuldung, die das Bruttoeinkommen übersteigt und noch nicht einmal zur Schuldentilgung ausreicht, nach einer neuen Studie der OECD planmäßige und unverhältnismäßig hohe zu erwartende Altersarmut, weil den Bürgern durch den Staat zu viel Geld aus den Taschen gezogen wird, und auch keine sonstige Vorsorge für das Alter betrieben wird. Diese Liste ist beliebig fortführbar.

Man könnte hier den Vergleich damit ziehen, daß ein überschuldeter Insolvenzschuldner (Deutschland) nicht nur mit verfügbarem Geld Dritter bzw. genauer gesagt Kreditvolumen seine eigenen Schulden nicht nur nicht tilgt, sondern großzügig auch noch Bürgschaften für Dritte abgibt. Private müßte solch ein Bürge da wohl mit Sicherheit mit Ermittlungen der Staatsanwaltschaft rechnen, wegen versuchten Betrugs.

Nicht aber so bei unserer Bundesregierung. Nein, der verschuldete Schuldner geht vielmehr hin, und verschlechtert auch noch unseren (Deutschlands) Kredit, und verspielt und den (vielleicht noch) guten internationalen Ruf weiter, indem er noch weitere (potentielle und auch echte) Schulden eingeht. Dies, indem er für Dritte (Griechenland), die noch schlimmer in der Schuldenfalle stecken, aufgrund deren eigener, selbst zu verantwortender Mißwirtschaft, auch noch großzügige weitere Bürgschaften und sogar konkrete Geldzahlungsverpflichtungen übernimmt.

Und dies, ohne daß Griechenland irgendwelche konkreten Gegenleistungen oder auch nur nachweisbare Verbesserung oder gar Abhilfe der für die Verschuldung verantwortlichen eigenen Mißwirtschaft dafür hätte erbringen müssen.

Das geht nun gar nicht. Und, worauf das im Ergebnis hinausläuft, haben wir mit dem Ende der sogenannten DDR ja gerade erst erlebt. Staatsbankrott, Inflation, Arbeitslosigkeit, Auswanderungen der Eliten, Auflösung der Systeme. Akademisches Proletariat, Revolution, Aufstand, Krieg, das alles wird hier systematisch vorprogrammiert. Und die radikalen Parteien reiben sich schon die Hände.

Einschränkend muß vermerkt werden, daß das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung zumindest der Bundesregierung in Zukunft auferlegt hatte, vor allen weiteren Aktionen zur Rettung des Euro die Zustimmung des Haushaltsausschusses des Bundestags einholen.

Das “Euro Stabilitäts- und Wachstumspaket” ist verfassungskonform auszulegen.

Jede finanzielle Hilfe “größeren Umfangs” muss zuvor vom Bundestag im Einzelfall bewilligt werden. Das wäre dann die eigentliche Entscheidung gewesen, wenn Sie erfolgt wäre.

Rechtspolitische Bewertung und Ausblick

Zu vermerken und bemerken ist bei dieser Entscheidung ein verbleibender sehr fader Geschmack auf der Zunge.

Auch hier handelt es sich mal wieder um eine Entscheidung “unter falscher Flagge”.

Das ist Politik, und keine Justiz mehr. Ehrlicher und verständlicher wäre es gewesen, die eigenmächtige Entscheidung der Bundesregierung bzw. die Delegationsgesetze auch gleich für verfassungswidrig zu erklären, wenn die angefochtenen Maßnahme nun einmal nicht mit verfassungsmäßigen Mindestanforderungen vereinbar sind.

Das Bundesverfassungsgericht ist da zu vieler Herren Knecht und unserer Meinung nach auf dem besten Wege, passend zum gerade erreichten Frührentenalter von 60 Jahren, sich selbst zu einer reinen Applaudierkammer für die Bundesregierung zu degradieren.

Die neuerdings zu bemerkende Tendenzen des Bundesverfassungsgerichts, Gesetze und sonstige Staatakte nicht mehr für verfassungswidrig zu erklären, wenn sie dies sind, sondern irgend eine verfassungskonforme Auslegung zu erfinden, von der bis dahin gar nicht die Rede war, und damit dann die - begründeten - Verfassungsbeschwerden einfach zu unterlaufen, ist nicht billigenswert oder akzeptabel.

Das Bundesverfassungsgericht steht eigentlich da, um in derartigen Situationen auch der Bundesregierung klar die Schranken zu weisen. Diese Aufgabe wurde verfehlt.

Unserer Einschätzung nach schon seit ca. 15 bis 20 Jahren vom Bundesverfassungsgericht bei verfassungsgerichtlichen Grundsatzfragen wenige ernst zu nehmende eigenständige Entscheidungen geliefert, so auch bei den vorliegenden drei Verfassungsbeschwerden.

Langsam ergibt sich die rechtspolitische Forderung, die gesamte Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts durch einen Untersuchungsausschuss untersuchen zu lassen.

Bestehende Verflechtungen und Abhängigkeiten zwischen Bundesverfassungsgericht und den deutschen Exekutivorganen, insbesondere der Bundesregierung, sind dabei zu kappen und notfalls die gesamte Richterernennung neu zu durchdenken. Langfristig wäre vielleicht ein Reformansatz, daß in Zukunft auch die Bundesverfassungsrichter in freien, unabhängigen Wahlen zu bestimmen sind.

English Summary:

Source of Information: official Press release no. 55/2011 of September 7, 2011

Judgment by the Bundesverfassungsgericht (German Constitutional Court, Karlsruhe) of September 7, 2011

Three constitutional complaints regarding EC/ German Government aid measures for Greece and the “Euro rescue package” have been rejected – No violation of the budget autonomy of the German parliament (Bundestag).

According to the decision of the German constitutional court, § 1.4 of the Euro Stabilisation Mechanism Act (Euro Stabilitäts- und Wachstumspaket) is only compatible with the German Constitution (Grundgesetz), if it is interpreted in conformity with the constitution.

The provision needs to be interpreted to the effect that the German Federal Government is obliged to obtain prior approval by the German Budget Committee (Haushaltsausschuss) before giving guarantees within the meaning of the Act.

Furthermore, the Senate determined boundaries under German constitutional law for authorisations to give guarantees for the benefit of other states in the European monetary union.

Copyright in September 2011:

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8.8.2011

der deformierte Kindesvater

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 13:06

Stielblüte (sinngemäß) aus unserer (nicht anwaltlichen) Korrespondenz

“… der Antragsgegner schafft mit jedem Antrag … Sachverhalte mit dem Ziel, mich als Kindesvater zu deformierter-vater.jpg deformieren oder sogar zu beleidigen.”

Anm. d. Red.: “Diffamieren” und “deformieren” klingen zwar ähnlich, sind aber doch zwei verschiedene Paar Stiefel.

Das Wort “diffamieren” enthält die Vorsilbe “Dif”, lateinische Vorsilbe “dis” oder “dif” für auseinander, - und entspricht dem deutschen “ent”- .

(Dif) - famieren enthält den Wortstamm fama, der gute Ruf, die Ehre. Diffamieren bedeutet also in etwa auch beleidigen, bzw. “ent-ehren”. Das Wort “deformieren” hingegen beinhaltet zwar auch das “de” - von, weg also in etwa wie bei dem “dif” ein “ent”. Dann aber geht es um das formieren, und das bedeutet, eine bestimmte Form haben. Deformieren bedeutet also “ausser Form bringen”.

Und wenn der Antragsgegner nicht gerade mit einem Schönfelder oder einem besonders dicken und scharfkantigen Schriftsatz nach dem Antragsteller geworfen hat, dürfte der Antragsteller mit diesem hübschen Satz wohl eher den Versuch einer Diffamierung gemeint haben.

Der Antragsteller müßte bei einer Deformation nach dem Antrag deformiert sein, d.h. entweder so schwer verletzt, daß etwa das Gesicht eine vollkommen andere Form hat als vorher, oder etwa seine gesamte Gestalt irgendwie gewandelt haben. Wenn er nicht ein Formwandler ist, also z.B. ein Werwolf oder Vampir, und das sind lediglich Fabelwesen, so dürfte es insgesamt doch recht unwahrscheinlich sein, daß er durch einen bloßen Antrag in eine andere Form verwandelt würde. Auch wenn, zugegebener Maßen, so macher Schriftsatz einen im übertragenen Sinn geradezu aus der Haut fahren läßt. Unwahrscheinlich, daß selbst der bösartigste Antragsgegner derartiges mit seinem Schriftsatz beabsichtigen würde.

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4.8.2011

Staatsangehörigkeit als Instrument der systematischen Diskriminierung?

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 13:48

Die Forderung der baden-württembergischen Integrationsministerin Bilkay Öney (SPD), dass Einwanderer nach der Einbürgerung neben der deutschen die bisherige Staatsangehörigkeit behalten dürfen sollen, wird hier voll unterstützt, ohne daß dies als politisches Statement zu verstehen wäre.

Die Staatsangehörigkeit heutzutage ist ein veraltetes und überholtes Mittel, anhand dessen rassistisch-völkische Besserstellung der Mitglieder einzelner Staaten erreicht wird. Es werden damit künstlich Herrenvölker geschaffen, und Sklavenvölker.

Sachliche Gründe für diese Unterschiede, die mit Hilfe der Staatsangehörigkeit zwischen Mitmenschen gemacht werden, gibt es meist nicht. Man wird einfach zufällig am falschen Ort geboren, oder von den falschen Eltern. Aber mit der verheerenden Konsequenz, daß man entweder zeitlebens betteln muß und eventuell eines Hungerstodes sterben, und im Ausland gejagt wird wie ein Verbrecher, oder wie die Made im Speck zeitlebens aus dem Vollen schöpfen. Zu letzterer privilegierten Gruppe zählt sich übrigens auch der Autor dieses Beitrags.

Die Ungerechtigkeiten, die mit der Staatsangehörigkeit verbunden sind, sollten mindestens dadurch gelindert werden, daß unbegrenzte internationale Mehrfachstaatsangehörigkeiten erlaubt werden.

Damit können die Behörden der Einzelstaaten die allerschwächsten Mitglieder der Gesellschaft, die Heimatlosen, die Entwurzelten und die Flüchtlinge aus anderen Ländern etwas weniger verfolgen und schikanieren, als sie es bisher tun.

Und jeder, der eine doppelte Staatsangehörigkeit besitzt, wird selbst innerlich immer auch ein bisschen für die andere Seite mitfühlen können. Das macht die internationale Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit viel schwerer.

Letztendlich sind wir alle nur Gast in dieser seltsamen Welt für einen auf maximal 120 Jahre begrenzten Zeitraum, juristisch ist das am ehesten vergleichbar mit einer Art Erbpachtvertrag oder vielleicht ein Lehen. Weitere Grenzen brauchen wir da eigentlich überhaupt nicht.

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Schadensersatz / Entschädigung für Kindermörder ?

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 13:48

Über den Skandalfall G. - Androhung von Folter durch die Polizei im Rahmen der Entführung und anschließenden Ermordung des elfjährigen Bankierssohn J. von M. durch einen Studenten der Rechtswissenschaften aus Frankfurt - hatten wir schon berichtet:

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/06/01/verhormethode-unter-androhung-von-folter-war-unmenschliche-behandlung-meint-das-egmr/

In einem zivilrechtlichen Staatshaftungsprozess gegen das Land Hessen wurde dem Kindesmörder nun vom Landgericht Frankfurt am Main (noch nicht rechtskräftig) eine Entschädigung in Höhe von Euro 3.000,00 plus Zinsen zugesprochen, wesentlich unter den beantragten Euro 10.000,00 (AZ 2-04 O 521/05, Urteil vom Donnerstag, 4.8.2011).


Kommentar

Das OLG Frankfurt am Main hatte erst einmal mit Beschluss vom 28.04.2008, - 1 W 47/06 - NJW 2007, 2494) die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Staatshaftungsverfahren zurückgewiesen. Und nun, über das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 1 BvR 1807/07 vom 19.02.2008), kam es doch noch zum Amtshaftungsprozess. Würde das Bundesverfassungsgericht doch nur die Hälfte dieser geradezu rührenden Aufmerksamkeit den paar verbleibenden Nicht-Verbrechern in Deutschland zuwenden.

Das Landgericht Frankfurt hat bei der Urteilsbegründung betont: es ist nicht Schadensersatz, sondern lediglich eine Entschädigung, die es zuspricht.

Juristisch interessant ist zunächst einmal, wieso angesichts der Tatsache, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Gäfgen wegen der Drohungen bei dem Verhör ja bereits eigentlich eine Entschädigung zugesprochen hatte, vorliegender Prozess überhaupt noch möglich war. Offensichtlich wurde wohl zunächst einmal im Rahmen der Beschwerde vor dem EGMR kein diesbezüglicher Antrag gestellt. Vermutlich dürfte eine Sperrwirkung für eine weitere innerstaatliche Entschädigungsklage dadurch nicht vorliegen, da es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel handelt.

G. wurde nun durch einen Psychologen weitergehende psychische Schäden bescheinigt, die auf die unerlaubten Vernehmungsmethoden zurückgingen. Nun, man muß kein Psychologe sein, um festzustellen, dass dieser Herr einen psychischen Schaden hatte. Fraglich nur, ob die Vernehmung mit unerlaubten polizeilichen Methoden darauf noch einen Einfluss haben konnte.

Als Anwalt denkt man dann weiterhin noch ein paar Schritt weiter:

Es ist wohl ziemlich sicher damit zu rechnen, daß Gäfgen niemals Geld aus dieser Klage sehen wird:

G. selbst ist mittellos und seit 2006 in Insolvenz. Unbekannt ist der derzeitige Sachstand der Insolvenz. Normalerweise müßte sich G. in der sogenannten “Wohlverhaltensperiode” befinden. Das bedeutet, alle nun verdienten Gelder fließen einem Insolvenzverwalter zu, und dieser führt etwa überschüssige Einkünfte, die die gesetzlichen Unpfändbarkeitslimits übersteigen, quotenmäßig den Insolvenzgläubigern zu.

Hier kommt wahrscheinlich auch das seltsame Bestreben von G. ins Spiel, eine Stiftung zum Schutz von Kindern zu gründen, die Opfer von Straftaten sind. Wir würden wetten wollen, daß es schon längst eine Abtretungserklärung im Voraus der aus vorliegendem Prozess erlangten Forderungen an diese Stiftung gibt. Raffinierter Plan.

Auch die durch den Kindesmörder geschädigten Eltern haben gegen den Mörder ihres Kindes einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Form einer angemessenen Entschädigung. Sie könnten, sofern dieser Anspruch noch nicht verjährt sein sollte, und nicht durch Restschuldbefreiung bereits erloschen, diese eigenen Forderungen gegen den Kindesmörder einklagen (lassen) und in diesem Prozess mit einer Arrestverfügung gegen G. pfänden lassen. Bzw. der Insolvenzverwalter kann das.

Aber auch diese Forderungen könnten im Ergebnis wenig wert sein, denn auch das Land beabsichtigt, mit Kosten des Mordprozesses, Gutachter- und Aufwendungen der Nebenkläger in “sechsstelliger Höhe” aufzurechnen. Warum eigentlich nur die Absicht?

Interessant auch, wie sich der Rechtsstreit im Rahmen der laufenden Insolvenz darstellt. Genau genommen, müsste das Geld nicht sowieso dem Insolvenzverwalter zur Verfügung gestellt werden? Hier besteht noch Klärungsbedarf.

Damit stünde Gäfgen sicher in der Presse besser da, wenn er das Geld von vorne herein an seine Gläubiger abgetreten hätte, und die Ansprüche von vorne herein durch diese Gruppe eingeklagt worden wäre, oder durch den Insolvenzverwalter, anstatt durch den Kindesmörder selbst.

Diese hätten allerdings wohl das Land aus “Dankbarkeit” für diesen exzessiven “Einsatz” mit solch einem Prozess verschonen wollen, so dass es letztendlich wiederum alles seine Richtigkeit so hat.

Jetzt erweckt es den Eindruck, daß der Kindesmörder sich das Geld auch noch in die eigenen Taschen stecken möchte, was aber angesichts der Fakten oben wohl kaum der Fall sein dürfte.

Und so wird derzeit wohl auch zu Unrecht der Eindruck in der Öffentlichkeit erweckt, daß der Staat den Kidnappern und Kindermördern für Ihre Verbrechen auch noch Geld zusteckt.

Zumindest in diesem Fall halten wir diesen ersten Eindruck für unzutreffend.

Tatsache ist, daß nun einmal Folter und auch deren Androhung unter keinen Umständen akzeptabel ist.

Und jeder, der gegen dieses eherne Prinzip verstösst, muß zur Rechenschaft gezogen werden (können) und auch dafür bezahlen, die Kompensation durch Bestrafung der Täter alleine wurde nicht für ausreichend erachtet.

Der Staat hat dafür zu bezahlen, wenn die von ihm bestellten Vertreter, die eigentlich für Recht und Ordnung sorgen sollten, statt dessen verbotene Vernehmungsmethoden anwenden. Umso besser, wenn das Geld im Ergebnis sowieso entweder dem Staat selbst wieder zufließt, oder den echten Opfern.

Und damit wird auch der Kern der vorliegenden Entscheidung, mit dieser Begründung und unter diesen Umständen sogar für akzeptabel gehalten.

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1.8.2011

Erste Frau der Welt wegen Völkermords verurteilt

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 09:04

http://www.unictr.org/Portals/0/Case%5CEnglish%5CNyira%5Cjudgement%5C110624_summary.pdf

Zusammenfassung und Auszüge aus dem Urteil vom 24. Juni 2011, Prosecutor v . Nyiramasuhuko et al. (Fall Nr. ICTR 98-42 T)

Zusammenfassung des Schuldspruchs (Ausgewählte Punkte)

Pauline NYIRAMASUHUKO wie folgt:

38. Hinsichtlich Anklagepunkt eins, Verschwörung zum Völkermord, befindet die Kammer Sie für schuldig. Sie haben mit Mitgliedern der Übergangsregierung an oder nach dem 9. April 1994 verabredet, Tutsis in der Präfektur Butare zu töten.

39. Hinsichtlich Anklagepunkt zwei, Völkermord, befindet die Kammer Sie des Völkermords für schuldig. Sie haben das Töten von Tutsis angeordnet, die Zuflucht im Büro der Präfektur Butare gesucht haben.

40.-42. (nicht schuldig)

43. Hinsichtlich Anklagepunkt sechs, Ausrottung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, befindet die Kammer Sie für schuldig. Sie haben das Töten von Tutsis angeordnet, die Zuflucht im Büro der Präfektur von Butare gesucht haben.

44. Hinsichtlich Anklagepunkt sieben, Vergewaltigung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, befindet die Kammer Sie für schuldig. Sie sind als Vorgesetzte der Interahamwe für die Vergewaltigung von Tutsis verantwortlich, die Zuflucht im Büro der Präfektur von Butare gesucht haben.

45. Hinsichtlich Anklagepunkt acht, Verfolgung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, befindet die Kammer Sie für schuldig. Sie haben das Töten von Tutsis angeordnet, die Zuflucht im Büro der Präfektur von Butare gesucht haben.

46. …

47. Hinsichtlich Anklagepunkt zehn, Gewalttätigkeit gegen das Leben als Kriegsverbrechen, befindet die Kammer Sie für schuldig. Sie haben das Töten von Tutsis angeordnet, die Zuflucht gesucht haben im Büro der Präfektur von Butare.

48. Hinsichtlich Anklagepunkt elf, Übergriffe gegen die Menschenwürde als ein Kriegsverbrechen, befindet die Kammer Sie für schuldig. Sie sind als Vorgesetzter der Interahamwe dafür verantwortlich, daß Tutsis, die Zuflucht im Büro der Präfektur von Butare gesucht haben, vergewaltigt wurden.

Kommentar

Zu dem zweifelhaften Ruhm, die erste Frau zu sein, die wegen Völkermords zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, gelangte vor kurzem die ehemalige Familienministerin von Ruanda Pauline Nyiramasuhuko bei einer Verurteilung durch das UN-Kriegsverbrechertribunal für Ruanda in Arusha.

Damit dürfte ein neuer, wichtiger Schritt zur echten Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau getan sein. Frauen sind dokumentierter Weise damit ganz genau so wie Männer der allerschlimmsten Verbrechen für fähig und begehen sie auch.

Ein Schritt ist auch dahingehend gegangen worden, daß die goldenen Zeiten für Politiker, in denen sie verantwortungslos massive Straftaten begehen dürfen, ohne sich dafür vor irgendwem rechtfertigen zu müssen, endgültig aus und vorbei sein dürften.

Aufgeräumt wird auch mit dem gesellschaftlichen Mythos, wonach Frauen angeblich immer die Opfer sind und Männer die geborenen Täter.

Schließlich ist anzumerken, daß die Ministerin auch wegen Vergewaltigung verurteilt wurde - dies vermutlich auch erstmalig für eine Frau.

Link zum Völkerstrafgesetzbuch (VStB)

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English Summary of Sentence

Prosecutor v. Nyiramasuhuko et al., Case No. ICTR-98-42-T
Summary of Judgement and Sentence 24 June 2011 (page 11. ff.)

PAULINE NYIRAMASUHUKO as follows:

38. On Count One of the Indictment, Conspiracy to Commit Genocide, the Chamber finds you GUILTY for entering into an agreement with members of the Interim Government on or after 9 April 1994 to kill Tutsis in Butare préfecture.

39. On Count Two of the Indictment, Genocide, the Chamber finds you GUILTY for ordering the killing of Tutsis taking refuge at the Butare préfecture office.

40. On Count Three of the Indictment, Complicity in Genocide, the Chamber DISMISSES the charge because it is pled as an alternative to Genocide.

41. On Count Four of the Indictment, Direct and Public Incitement to Commit Genocide, the Chamber finds you NOT GUILTY.

42. On Count Five of the Indictment, Murder as a Crime Against Humanity, the Chamber
DISMISSES the charge because it is cumulative of Extermination as a Crime Against Humanity.

43. On Count Six of the Indictment, Extermination as a Crime Against Humanity, the Chamber finds you GUILTY for ordering the killing of Tutsis taking refuge at the Butare préfecture office.

44. On Count Seven of the Indictment, Rape as a Crime Against Humanity, the Chamber finds you GUILTY as a superior of the Interahamwe who raped Tutsis taking refuge at the Butare
préfecture office.

45. On Count Eight of the Indictment, Persecution as a Crime Against Humanity, the Chamber finds you GUILTY for ordering the killing of Tutsis taking refuge at the Butare préfecture office.

46. On Count Nine of the Indictment, Other Inhumane Acts as a Crime Against Humanity, the Chamber finds you NOT GUILTY.

47. On Count Ten of the Indictment, Violence to Life as a War Crime, the Chamber finds you GUILTY for ordering the killing of Tutsis taking refuge at the Butare préfecture office.

48. On Count Eleven of the Indictment, Outrages upon Personal Dignity as a War Crime, the Chamber finds you GUILTY as a superior of the Interahamwe who raped Tutsis taking refuge at the Butare préfecture office.

29.7.2011

Internationale Rechtsprechungsorgane und Abkürzungen - Abbreviations

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 11:55

Übersicht

Übersicht über die internationalen Rechtsprechungsorgane/ internationale Organe zum Schutz von Menschenrechten

Sofern die innerstaatlichen Rechtsbehelfe scheitern bzw. nicht vorhanden sind, ist immer ergänzend die Frage zu stellen, ob der Fall sich eignet für einen ausserordentlichen Rechtsbehelf.

Nicht nur für Laien kaum noch durchschaubar sind dabei die möglicherweise noch anzurufenden internationalen Gerichtshöfe.

In beiliegender PDF-Datei werden darum einmal die wichtigsten internationalen Rechtsprechungsorgane zusammengestellt, nach folgenden Kriterien:

Name Sitz Funktion Besetzung Parteien Statut Weitere Nachweise/ Internetauftritt

EuGH (Europäischer Gerichtshof, EC) Gerichtshof der europäischen Union. Sitz in Luxemburg, http://curia.europa.eu/

EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Frz./Engl. ECHR) Sitz in Strassburg, Europäisches Verfassungsgericht, http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof

Die Individualbeschwerde ist möglich, aber statistisch gibt es hohe Zulassungshürden.

ICC siehe IStGH

IGH (Internationaler Gerichtshof, engl./ frz. ICJ International Court of Justice bzw. CIJ Court International de Justice, auch ständiger Internationaler Gerichtshof), Sitz in Den Haag Link zum Internetauftritt des IGH

http://de.wikipedia.org/wiki/Internationaler_Gerichtshof

IStGH (Internationaler Strafgerichtshof, ICC) Den Haag http://www.icc-cpi.int/

Sondergerichte (ad hoc), ua. für Ruanda, vgl. dazu auch den Beitrag zu der Verurteilung der ersten Frau der Welt wegen Völkermords

ehem. Jugoslawien, Libyen

StIGH - Ständiger Internationaler Gerichtshof in Genf ist aufgelöst (Nachfolger: Internationaler Gerichtshof Den Haag, siehe weiter oben)

UN-Menschenrechtsrat (= Human Rights Council (engl.), Conseil des droits de l’homme (frz.) Sitz: Genf, Schweiz.

Nachfolger der UN-Menschenrechtskommission seit 2006.

Der Rat kann die Entsendung von Beobachtern zur Überwachung der Menschenrechtssituation in einem Mitgliedstaat beschließen. Ihm gehören nur 46 Mitglieder an. Der Menschenrechtsrat ist ein Unterorgan der UN-Generalversammlung, Resolution der Generalversammlung (60/251, Nr. 1).

http://de.wikipedia.org/wiki/UN-Menschenrechtsrat

Beitrag und Copyright im Juli 2011, Stand 24. Aug. 2011 von:

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http://de.wikipedia.org/wiki/Kategorie:Internationales_Gericht m.w.N. *1)

Terminologie:

Internationales Gericht, Hier eine Liste mit den gängigsten Begriffen:

Ad-hoc-Strafgerichtshof
Comisión General de Reclamaciones entre México y los Estados Unidos
Comisión México-Británica de Reclamaciones
Dispute Settlement Body
EFTA-Gerichtshof
Gericht der Europäischen Union
Gerichtshof der Europäischen Union
Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Gericht der französischen Militärregierung in Berlin
Internationaler Militärgerichtshof
Internationaler Seegerichtshof
Internationaler Strafgerichtshof
Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien
Internationaler Strafgerichtshof für Ruanda
Internationales Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
Iran-United States Claims Tribunal
Internationaler Gerichtshof
London Court of International Arbitration
Oberstes Rückerstattungsgericht
Oberstes Rückerstattungsgericht für Berlin
Rote-Khmer-Tribunal
Schiedsgericht im Beagle-Konflikt
Sondergerichtshof für Sierra Leone
Sondertribunal für den Libanon
Ständiger Internationaler Gerichtshof
Ständiger Schiedshof
United Nations Appeals Tribunal
United Nations Dispute Tribunal
Zentralamerikanischer Gerichtshof

*1) Mit weiteren Nachweisen

27.7.2011

Whistleblower-Entscheidung des EGMR: Deutschland verletzt die Meinungsfreiheit

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 13:00

In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 21.7.2011, Heinisch gegen Deutschland, Beschwerde-Nr. 28274/08 (noch nicht rechtskräftig) wurde Deutschland verurteilt wegen Verletzung der Meinungsfreiheit, die durch Art. 10 der Europäischen Konvention für Menschenrechte geschützt ist. Deutschland kann das Urteil noch binnen drei Monaten anfechten, was allerdings als unwahrscheinlich eingeschätzt wird.

Sachverhalt

Einer Altenpflegerin war durch den Arbeitgeber (der landeseigene Konzern Vivantes, Berlin) fristlos gekündigt worden. Der Grund für die fristlose Kündigung war, daß die Arbeitnehmerin, anwaltlich vertreten, Strafanzeige wegen Betrugs gegen den eigenen Arbeitgeber erstattet hatte.

Der Arbeitgeber hatte nach dieser Strafanzeige wegen jahrelangen Personalmangels die angeblich hohen Standards, mit denen er in der Öffentlichkeit warb, in Wirklichkeit vorsätzlich nicht erfüllt. Dabei wurde u.a. auch behauptet, die Gesellschaft verdecke diese Probleme systematisch und habe die Belegschaft genötigt, darüber falsche Berichte zu verfassen.

Als die Strafanzeige bekannt wurde, wurde der Arbeitnehmerin fristlos gekündigt.

Die deutschen Arbeitsgerichte bis hin zum Bundesarbeitsgericht, und auch die Richter des deutschen Bundesverfassungsgerichts mit Nichtannahmeentscheidung vom 06.12.2007 fanden die Kündigung vollkommen in Ordnung.

Damit wurde der im Wesentlichen der so gut wie ständigen deutschen Rechtsprechung (Stichwort: Zensur der Meinungsfreiheit ist wichtiger als Inhalte) gefolgt.

Die sogenannten “Whistleblower” (englisch, wörtlich übersetzt eigentlich Pfeifenbläser) werden in Deutschland traditionell mit derartigen Methoden sofort dafür selbst abgestraft, daß sie Mißstände, Unregelmäßigkeiten und Straftaten aufdecken und bekannt machen.


Anders entschied nun der Europäische Gerichtshof

Abzuwägen war bei der Entscheidung einerseits das Interesse des Arbeitgebers, seine Reputation und seine Interessen zu schützen, die Loyalitäts- und Verschwiegenheitspflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, und andererseits das öffentliche Interesse daran, daß derartige Sachverhalte aufgedeckt und bekannt werden, und folglich untersucht werden und behoben werden können.

Das Gericht stellte fest, daß die fraglichen Informationen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder irreführend waren. Der Arbeitnehmer muß ferner die Verhältnismäßigkeit wahren. Das bedeutet, er muß zunächst die internen Möglichkeiten ausschöpfen, Mißstände zu beanstanden, wie z.B. Vorsprache bei Vorgesetzten, “Kummerkasten”, Beschwerdetelefon, Vertrauensleute, Kontakt mit dem Betriebsrat etc. Dieses war vorliegend der Fall, bzw. es gab keine zumutbaren betriebsinternen Möglichkeiten.

Und damit hätte im Ergebnis in einer demokratischen Gesellschaft der Meinungsfreiheit der Vorrang gewährt werden müssen.

Die schärfste aller möglichen Sanktionen, die fristlose Kündigung, war unverhältnismäßig. Sie hätte, auch wegen der Presseöffentlichkeit des Falles, eine abschreckende Wirkung auf alle anderen Arbeitnehmer gehabt, Mißstände mitzuteilen, was nicht mehr vertretbar ist.

Besonders scharf gerügt und hervorgehoben wurde dabei auch von dem höchsten europäischen Gericht, daß nach deutschem Recht die üblichen internen Mitteilungswege im Rahmen effektiver Alternativen nicht vorhanden bzw. systematisch versperrt sind, so daß es seitens der Beschwerdeführerin auch nicht unverhältnismäßig ist, den externen Mitteilungsweg zu wählen.

Deutschland hat darum zu zahlen an die Beschwerdeführerin immateriellen Schadensersatz in Höhe von Euro 10.000,00, und weitere Euro 5.000,00 Auslagenersatz.


Unser Kommentar

Wer nicht hören will, muß fühlen. Leider trifft dies für die für die hier beanstandeten Mißstände eigentlich Verantwortlichen nur eingeschränkt persönlich zu. Dazu gehören ganz besonders korrupte Politiker, die entscheidenden Richter, und die verantwortlichen Behörden in Deutschland. Und umgesetzt in deutsches Recht wird die Entscheidung auch normaler Weise erst recht nicht, entgegen klaren europäischen Vorgaben.

Es gibt bei den allerwenigsten Gesellschaften in Deutschland, geschweige denn im Bereich des Staats selbst, interne Meldemöglichkeiten, wie sie etwa mit Hilfe eines Anti-Korruptionsgesetzes eingeführt werden hätten können. Bekanntlich halten dies der deutsche Bundesgesetzgeber, und die meisten Gesetzgeber der Bundesstaaten, bislang nicht für nötig.

Ferner muß festgestellt werden, daß auch hier die deutsche Rechtsprechung, insbesondere das deutsche Bundesverfassungsgericht, vollkommen versagt hat.

Denn - fast schon in Vergessenheit geraten - die Meinungsfreiheit wird nicht nur nach Art. 10 der Europäischen Konvention für Menschenrechte geschützt, sondern auch nach Art. 5 des deutschen Grundgesetzes.

Hier, nur zur Erinnerung, die einschlägige deutsche Verfassung:

Artikel 5 Grundgesetz

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.

Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Und hier Art. 10 der Europäischen Konvention für Menschenrechte

Artikel 10

Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Art. 10 der Konvention liest sich im Hinblick auf die Meinungsfreiheit insgesamt fast restriktiver als Art. 5 GG. Man sieht also, bei all den hehren Worten, es kommt immer darauf an, was die Richter im Ergebnis daraus machen.

Rein formalistische, auf dem Papier eingeräumte Positionen, die nicht mit Inhalten ausgefüllt werden, sind vollkommen wertlos und undemokratisch. Die noch vor nicht allzu langer Zeit erloschenen Regimes der Nationalsozialisten des sogenannten dritten Reichs, und der sogenannten DDR (umzutaufen vielleicht nun in DUR, - Deutsche Undemokratische Republik) haben dies bewiesen. Ähnliche Scheindemokratien gibt es noch überall auf der Welt, und die echte Revolution der unterdrückten Bürger und damit letztendlich der unabänderlichen und unaufhebbaren Menschenrechte, die in jedem Mensch kraft Menschseins vorhanden sind, kocht nach wie vor.

Der blosse Schein, ohne dass etwas dahinter steckt, ist in Deutschland, ganz besonders im Bereich der gesamten öffentlichen Hand, systematisch leider immer noch wichtiger als das Sein.

Es herrscht hier das Prinzip Denial und Rejection, das prinzipielle Ableugnen und das Zurückweisen von intern bekannt gewordenen Mißständen. Damit ist offiziell die Verdeckung als viel wichtiger eingestuft als die Offenlegung. Und damit wird systematisch ausgeschlossen, daß irgendwann einmal Anlass besteht, vorhandene Mißstände zu beheben. Wir räumen Mißstände nicht auf, sondern wir vertuschen diese lieber ganz einfach. Täterschutz geht vor Opferschutz.


De Lege Ferenda - Rechtspolitisch erhebt sich die Forderung nach Ändererungen in Deutschland

Betriebsintern müssen organisatorisch Beschwerdestellen für derartige Anliegen der Arbeitnehmer geschaffen werden, die verantwortlich derartige Beschwerden aufklären und möglichst unmittelbar der Geschäftsleitung berichten.

Politisch müssen Anti-Korruptionsgesetze derartige Einrichtungen bei Betrieben und Behörden ab einer gewissen Größe zwingend vorsehen.

Ferner sollte das Recht des Einzelnen darauf, ihm bekannt gewordene Straftaten auch im Wege von Strafanzeigen gutgläubig mitzuteilen, ausdrücklich geschützt werden. Und dies unabhängig vom Ergebnis etwaiger anschließender Ermittlungen. Auf den Aufsatz über das Hamsterrad wird dazu verwiesen.

Strafanzeigen wegen Korruption im weiteren Sinne müssen in einem demokratischen Deutschland gutgläubig erstatten werden können, ohne mit irgendwelchen persönlichen Konsequenzen rechnen zu müssen.

Dieser strafrechtliche Schutz der “Whistleblower” muß so weit reichen, daß ausdrücklich jeder, der die Mitteilung von Straftaten und Unregelmäßigkeiten versucht, zu unterdrücken, und zwar auch und ganz besonders Staatsanwälte, Richter, Polizisten und sonstige Offizielle, sich selbst strafbar macht und automatisch von einer organisatorisch unabhängigen Anklagebehörde (die z.B. den Landtagen berichtet) angeklagt werden muß.

Ferner ist dringend zu fordern eine vom deutschen Gesetzgeber eingerichtete Automatik der Umsetzung von derartigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in deutsches Recht.

Die Möglichkeit der Wiederaufnahme im Einzelfall nach einer Verurteilung durch den EGMR ua. nach § 580 Ziff. 8 ZPO (Zivilprozessordnung) bzw. im Strafrecht nach § 359 Ziff. 6 StPO (Strafprozessordnung) ist viel zu restriktiv. Nicht nur der Einzelfall, sondern sämtliche gleichgelagerte Fälle müssen hier ebenfalls wieder aufgegriffen werden können. Auch die damit verbundenen Fristen werden für zu kurz gehalten bzw. insgesamt für unangebracht.

Eine - vom deutschen Gesetzgeber bzw. von den Staatsorganen zu verantwortende - Menschenrechtsverletzung wird auch nach dem Verstreichen solch einer Frist nicht auf einmal zu einer geringeren Menschenrechtsverletzung!

Beitrag und Copyright im Juli 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
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Weiterführende Fundorte:

http://www.gossens.de/Downloads/015_Entscheidung_Whistleblower_Germany%2021.07.11.pdf

https://freemailng5106.web.de/canvaspage/startseite_navigator/?si=EE81NNOdozJ8yZNo54G*007&goto=/online/startseite/%253Fsi%253DEE81NNOdozJ8yZNo54G*007%2526showall%253D1

Sehr gut:

http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=16769

English Summary

Complaint Nr. 28274/08 Heinisch against Germany.

On July 21, 2011, the European Court of Human Rights (ECHR) rendered judgement against Germany. The decision is not yet final, since within 3 month, Germany may challenge the judgment. This, however, is not likely to happen.

The criminal complaint, lodged by Ms Heinisch, had to be regarded as whistle-blowing – the disclosure of deficiencies in enterprises or institutions by an employee. It fell within the ambit of Article 10 of the European Convention of Human Rights.

The employee’s dismissal, as confirmed by the domestic labour courts and the German constitutional court (Bundesverfassungsgericht), based only on the fact of her criminal complaint, amounted to an interference with her right to freedom of expression.

Since the present German law system does not offer sufficient other effective remedies/ possibilities of recours in such situations, the court held that the public interest to know about such deficiencies or even crimes should have been considered more important, compared to the loyalty duties of the employee towards her employer, the state-owned Vivantes Group, Berlin.

The content of the criminal complaint referred to the employeur’s fraudulently pretending to offer excellent services while in reality, due to lack of personnel, there were severe deficiencies in the service system of the employeur. They also supposedly urged the employees to fill out false reports.

Blumen für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR):

blumen.jpg

15.7.2011

Pishing-Email “Wichtige Mitteilung - Ihr Konto ist inaktiv”

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 11:33

Warnung

Die Phishing-E-Mail mit dem Betreff “Wichtige Mitteilung - Ihr Konto ist inaktiv”, die Kunden der Deutschen Bank betrifft, ist weiterhin im Umlauf.

Fallen Sie nicht auf die Betrüger herein und ignorieren Sie diese betrügerische E-Mail.

http://www.vz-nrw.de/UNIQ131072226906519/link827891A.html

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Verweis auf einen früheren Beitrag zum SPAM

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/?s=SPAM

14.7.2011

Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO wegen Kindesentzugs

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 23:28

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
3. Strafsenat

Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 2 StPO

Ws 235/11
Zs 857/11

Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mannheim

-301 Js 2006/11 gegen Kindesmutter

wegen Verdachts der Entziehung Minderjähriger

Beschluss vom 11. Juli 2011

Das Gesuch des Anzeigeerstatters um Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 23. Mai 2011 sowie der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den vorgenannten Bescheid werden als unzulässig verworfen.


Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO - wie nachfolgend ausgeführt - unzulässig ist und damit gem. § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil er den sich aus §172 Abs. 3 Satz 1 StPO ergebenden Zulässigkeitsvoraussetzungen in mehrfacher Hinsicht nicht genügt.

Nach der nahezu einhelligen Auslegung, die diese Formvorschrift - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, NJW 2000, 1027) - durch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte erfahren hat, muss bereits das Vorbringen in der Antragsschrift den Senat in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft oder dem Antrag beigefügte Anlagen eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen (Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 172 Rdn. 27a m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend.

1. Zu den formellen, den Rechtsweg zum Oberlandesgericht überhaupt eröffnenden Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Klageerzwingungsantrag gehört auch die Einhaltung der Frist für die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Daher muss den Tatsachen in der Antragsschrift auch die Wahrung dieser Frist zu entnehmen sein (ständige Senatsrechtsprechung; OLG Karlsruhe, NStZ 1982,
520; OLG Düsseldorf, StraFo 2000, 22; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 1585;
NStZ-RR 2005, 176).

Dem wird die vorliegende Antragsschrift nicht gerecht, da sich dem Vorbringen weder entnehmen lässt, wann die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 19.4.2011 dem Anzeigeerstatter bekannt wurde, noch wann das hiergegen gerichtete Beschwerdeschreiben -ohne Datum vorgelegt als Anlage 2a - bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe einging oder auch nur zur Post gegeben wurde.

Vielmehr enthält die Antragsschrift nur Ausführungen zu der Einhaltung der Frist des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft innerhalb von einem Monat nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO. Ein Fall offensichtlicher Fristwahrung liegt nicht vor.

2. Der Antrag ist aber auch deshalb unzulässig, weil die Antragsschrift in materieller Hinsicht den Darlegungsanforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht ausreichend Rechnung trägt.

Um dem Senat die Beurteilung zu ermöglichen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren unter Verstoß gegen das Legalitätsprinzip eingestellt hat, muss der Antrag zunächst eine geschlossene, aus sich heraus verständliche Darstellung des der Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts unter Nennung der Beweismittel enthalten.

Außerdem ist erforderlich, dass in groben Zügen der Gang des Ermittlungsverfahrens, das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen sowie die angegriffenen Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft mit ihren wesentlichen Inhalten wiedergegeben und die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe erörtert werden, welche gegen die diese Bescheide tragenden Erwägungen geltend gemacht werden. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.

So verweist die Antragsschrift vom 24.6.2011 hinsichtlich des Inhaltes auf die schriftliche Strafanzeige vom “10.6.2011″ und will diese damit ausdrücklich auch zum Inhalt des Klageerwingungsverfahrens machen. Ebenso verhält es sich mit dem Verweis auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Mannheim vom 25.11.2009 - 2 F 215/09 - zu dem Inhalt der vorläufigen Umgangsvereinbarung und des Aufenthaltsbestimmungsrechts, betreffend die gemeinsamen minderjährigen Kinder. Zudem verweist die Antragsschrift auch zu den Gründen der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 19.4.2011 und den Gründen der angegriffenen Beschwerdebescheidung der Generalstaatsanwaltschaft auf die vorlegten Anlagen.

Ferner enthält die Antragschrift mit der bereits unzulässigen Bezugnahme auf die als Anlage beigefügte schriftliche Anzeige per E-Mail an die Staatsanwaltschaft M. vom 24.1.2011 über dies hinaus keinen Sachvortrag zu dem gemäß § 235 Abs. 7 StGB zwingenden Erfordernis eines fristgemäßen förmlichen Strafantrages (OLG Karlsruhe, wistra 1995, 154; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., Rdn. 28 zu § 172). Die Strafantragsfrist beträgt drei Monate (§ 77b Abs. 1 Satz 1 StGB) und beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von der Tat und der Person des Täters (§ 77b Abs. 2 Satz 1 StGB).

Ausweislich der Antragsschrift erfolgte der Umzug nach Berlin und die Kenntnis des Anzeigeerstatters hiervon bereits im Juli 2010.

Die Kindesentziehung stellt ein Dauerdelikt dar und ist daher mit der fraglichen Entziehung - hier im Juli 2010 - vollendet, beendet jedoch erst mit der Wiederherstellung der elterlichen Einflussmöglichkeit. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Strafantragsfrist zu laufen (S/S-Eser, StGB, 27. Aufl. Rdn. 25 und 27 zu § 235; Satzger/Schmitt/ Widmaier, StGB, 1. Aufl., Rdn.14 und 17 zu § 235).

Diese maßgeblichen insbesondere zeitlichen Umstände sind der Antragsschrift nicht zu entnehmen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; § 177 StPO findet keine Anwendung.

Schwab
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Münkel
Richter am Oberlandesgericht

Werner
Richter am Landgericht

Kommentar

Das Oberlandesgericht Karlsruhe setzt sich in diesem Beitrag mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO) im Falle einer Kindesentführung, bei der die Staatsanwaltschaft nichts unternehmen möchte, auseinander.

Wenn man sich andere Entscheidungen dazu ansieht, dann ist das fast wortgleich derselbe Text *1).

Die Entscheidungen liegt auch im Gleichklang mit den desaströsen Statistiken.

Zitat Kap. 14 Herberger (vgl. Fn. 1) - mit einer etwas alten Statistik, neuere Zahlen werden gegebenenfalls noch ergänzt.

“1985 kamen auf je 400 Einstellungen ein Klageerzwingungsverfahren. 84 % d e r Anträge wurden als unzulässig, davon 2/3 wegen mangelhafter Begründung verworfen. Im Jahr 1982 wurde von insgesamt 1792 Verfahren nur in 8 Fällen die Anklageerhebung durch den Senat angeordnet. Von diesen 8 Fällen erfolgte sechsmal Freispruch.”

Auf eine Kleine Anfrage des Berliner Landtagsabgeordneten Oliver Friederici (CDU) vom 25. Januar 2006 wurde im Bereich des Kammergerichts Berlin sogar in den Jahren 2001 bis 2005 eine Erfolgsquote von 0 Prozent festgestellt (!), und dies bei jährlich rund 250 Anträgen.

Dazu hier mehr:

http://rafranke.blogspot.com/2006/03/null-prozent-erfolgsquote-bei.html

OLG Celle, Brandenburg und Braunschweig:

1998 159 Anträge,
1999 137 Anträge,

davon zwei erfolgreich!

Dissertation:

Universiät Göttingen, 2008, m.w.N.

http://wemepes.ch/pdf-Liste/Klage-Erzwingungsverfahren.pdf

Insgesamt kann man eigentlich da nur auf das Stichwort “Hamsterrad” verweisen. Mehr Schein als Sein. Bei gegen 0 laufenden Statistiken ist auch mit einiger Sicherheit davon auszugehen, daß nicht die “gute Arbeit der Staatsanwaltschaften” der Hintergrund ist, sondern schlicht Vertuschungsmechanismen in der Justiz selbst.

Im vorliegenden Falle hatte eine Kindesmutter in Abkürzung einer sich abzeichnenden erbitterten gerichtlichen Auseinandersetzung u.a. über Umgang und elterliche Sorge der gemeinsamen Kinder kurzerhand ohne Einwilligung des gemeinsam sorgeberechtigten Kindesvaters einfach von Mannheim nach Berlin entführt. Von dort aus ließ sie dem Kindesvater über ihre Anwältin schöne Grüße ausrichten.

Zivilrechtlich verweigerte das Amtsgericht - Familiengericht - Rechtsschutz, da es angeblich keine Gefährdung des Kindeswohls erkennen konnte.

Strafrechtlich wurde der Vater wie in der Entscheidung erkennbar, nun ebenfalls abblitzen lassen.

Insgesamt läßt die Entscheidung jedoch immerhin auch erkennen, daß derjenige, der die Kinder auf derartige Weise dem Partner entzieht, ein gefährliches Spiel treibt.

Einige grundsätzliche Anmerkungen:

Die ausschlieslich formaljuristischen Argumente in dem o.a. Beschluss, der sich ganz ersichtlich inhaltlich überhaupt nicht mit der angezeigten Tat beschäftigt, bzw. beschäftigen möchte, sind klar verfehlt. Da der Eile wegen vorab keine Akteneinsicht genommen werden konnte, verlangt das OLG im Ergebnis von dem Anwalt die Quadratur des Kreises.

Im Einzelnen:

Das Oberlandesgericht hatte in der Entscheidung den anwaltlich gestellten Antrag auf Akteneinsicht vollkommen ignoriert.

Ein Trick der Staatsanwaltschaft ist es, Akteneinsicht erst nach Ablauf der Monatsfrist zu gewähren. Damit kann den Anforderungen des OLG von vorne herein unmöglich Folge geleistet werden, daß das Ergebnis dieser Ermittlungen in dem Antrag bereits enthalten sein muß.

Das Datum des Zugangs (z.B. von Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft) sollte (nicht nur von Anwälten!) immer sofort auf den Schriftstücken selbst vermerkt werden. Dadurch gibt es später erheblich weniger Streit um das Einhalten von irgendwelchen Fristen.

Irrtümlich nimmt das Oberlandesgericht auch an, daß keine offensichtliche Einhaltung der Beschwerdefrist vorgelegen habe. - Bei einer dem Gericht vorliegenden (!) Beschwerdeentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, in denen kein Wort von angeblicher Fristversäumnis enthalten ist, darf man getrost davon ausgehen, daß die Generalstaatsanwaltschaft die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist als allererstes geprüft hat und dies mit Sicherheit sofort als erstes beanstandet hätte. Die Einhaltung dieser Frist ist demnach sehr wohl offensichtlich.

Allgemeiner Hinweis für die Opfer von Kindesentführungen: Bei derartigen Situationen reichen Strafanzeigen alleine nicht aus, es muß ausdrücklich auch Strafantrag (nach § 235 Abs. VII StGB) gestellt werden. Übersehen hat das Oberlandesgericht, daß auch nach § 235 Abs. VII StGB zu überlegen gewesen wäre, ob die Strafverfolgungsbehörde nicht ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hätte halten müssen.

Im übrigen ist zu vermerken, daß das Oberlandesgericht geruht, hier mit Rückendeckung des Bundesverfassungsgerichts etwas Kindergarten zu spielen, wenn es ergänzende Verweise im Übrigen auf vorliegende Dokumentation, wie z.B. Protokolle aus Gerichtsverhandlungen des Amtsgerichts (Familiengericht) nicht erlauben möchte.

Die “Anleitung zur Kindesentführung” ist damit insgesamt natürlich immer noch durchaus nur ironisch zu verstehen.

Und damit der Frust nicht zu groß wird: hier geht es zu der (obligatorischen) Feigenblatt-Deckmäntelchenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20100916_2bvr239408.html

*1) Beispielsweise:

Az. 27 AR 532/99 = 1 Ws 213/99 Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss vom 17. Dezember 1999 veröffentlicht in Kapitel 14 Prof. Dr. Maximilian Herbergerger, Lehrstuhl für bürgerliches Recht, Rechtstheorie und Rechtsinformatik der Uni Saarbrücken unter:

http://herberger.jura.uni-sb.de/ref/strafprozessrecht/kapitel.html

Vgl. zu der Problematik insgesamt:

Wiesen/Höfling, Probleme des Klageerzwingungsverfahrens aus staatsanwaltschaftlicher Sicht unter besonderer Berücksichtigung der Judikatur des OLG Saarbrücken in “Dogmatik und Praxis des Strafverfahrens” Festschrift Gerhard Kielwein

Bischof, Die Praxis des Klageerzwingungsverfahrens NStZ 1988, 63

Dissertation: Das Klageerzwingungsverfahren

Universiät Göttingen, 2008

http://wemepes.ch/pdf-Liste/Klage-Erzwingungsverfahren.pdf

Beitrag und Copyright im Juli 2011 von:

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27.6.2011

Drei Haftbefehle gegen Gaddafi und Mittäter durch den IStGH in den Haag!

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 15:18

Die drei heute, am 27. Juni 2011, auf Antrag des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Resolution 1970) vom 26. Februar 2011 erlassenen Haftbefehle des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag (IStGH bzw. auf englisch ICC) richten sich gegen Muammar Mohammed Abu Minyar Gaddafi, Saif Al-Islam Gaddafi und Abdullah Al-Senussi. Angeklagt werden soll Gaddafi, sein Sohn und ein weiteres Führungsmitglied wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Massenmord im Sinne von Art. 7 Abs. 1 (a) des römischen Statuts und wegen Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 (h) des römischen Statuts) im Zeitraum vom 15. Februar 2011 bis mindestens 28. Februar 2011 durch den Staatsapparat Gaddafis und durch die Sicherheitskräfte.

Nach dem Haftbefehl war sein Verhalten Teil eines weitreichenden und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung.

Dies entsprach der staatlichen Politik, die Gaddafi eingerichtet hatte, in Zusammenarbeit mit seinen engsten Vertrauten, einschließlich seines Sohns Saif Al Islam Gaddafi.

Dabei wurden Zivilisten aufs Ziel genommen, von denen man annahm, dass sie politische Dissidenten sind. Er war sich über seine maßgebliche Führungsrolle innerhalb der Struktur des libyschen Staatsapparats und seiner Macht, volle Kontrolle über seine Untergebenen auszuüben, voll bewusst. Er wusste und nahm billigend in Kauf, dass bei der Durchführung dieses Plans die objektiven Elemente der Verbrechen verwirklich würden.

ICC-CPI-20110627-PR689

Three search warrants of the International Criminal Court (ICC) in Den Haag, upon resolution 1970 of Febr. 26, 2011 by the United Nation Security Council, released against Gaddafi today, 27 June 2011, are based upon alledged crimes against humanity (murder and persecution) committed across Libya from 15 February 2011 until at least 28 February 2011, through the State apparatus and Security Forces.

His conduct was part of a widespread and systematic attack against the
civilian population pursuant to the State policy, set up by him in coordination with
his inner circle, including his son Saif Al-Islam Gaddafi, of targeting civilians
perceived to be political dissidents. He was well aware of his senior leadership role
within the structure of the Libyan State apparatus and of his power to exercise full
control over his subordinates and he also was aware and accepted that implementing
the plan would result in the realisation of the objective elements of the crimes;

http://www.icc-cpi.int/NR/exeres/D07229DE-4E3D-45BC-8CB1-F5DAF8370218.htm

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Das Hamsterrad der Strafanzeige wegen Justizverbrechen

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 11:00

Im vorliegenden Beitrag soll einmal der theoretische Weg durchgedacht werden, den eine Strafanzeige wegen Folter geht, die bei einer Zeugenvernehmung erfolgt ist. Das Bild dabei ist klar: ein Hamster steht in seinem Hamsterrädchen und läuft, was das Zeug hält, er denkt, es tut sich was, und er bewegt sich aber in Wirklichkeit dabei nicht einen Zentimeter vorwärts.

Sachverhalt (fiktiv, zu Erläuterungszwecken)

Ein Polizist foltert eine Zeugin bei einer Vernehmung ein bischen. Oder er droht damit, wie im Fall G.. Die Erlaubnis hatte er sich vorher telefonisch durch den leitenden Oberstaatsanwalt geben lassen. Vielleicht hatte ja auch der Leitende Oberstaatsanwalt als Erster angerufen. Spielt keine Rolle.

Nehmen wir zum Beispiel die Anwendung einer Daumenquetsche, vorher entwendet aus der Asservatenkammer oder aus dem Museum für mittelalterliche Foltertechniken.

Diese Spielchen lassen sich natürlich auch auf sonstige verbotene Vernehmungsmethoden, deren es zuhauf gibt, sinngemäß übertragen.

Dazu gehören kleine, nette Erpresserspielchen (auf Badisch “Erpresserles” - der Begriff wird gerne auch in Stuttgart verwendet), die wir alle so gut kennen und schätzen:

Bedrohungen durch Polizisten, z.B., Drogenhandel, bzw. Beihilfe dazu, Bestechung, Strafvereitelung im Amt, Beweisvereitelung, Unterschlagung von Beweismitteln, Kidnapping und Beihilfehandlungen dazu, besonders von Kindern, Kindesmißhandlung und Vereitelung damit zusammenhängender Straftaten durch die zuständigen Organe der Justiz, - also alles insgesamt Tatbestände der Rechtsbeugung. Analoges könnte sich natürlich auch für andere Bereiche der Justiz konstruieren lassen.

Gerne werden dabei auch berufliche Verbrecher hinzugezogen und diesen “Sonderrechte” eingeräumt, wie z.B. Straferleichterungen, Straffreiheit, Kronzeugenstatus, und diese damit dann auf die Opfer gehetzt. *1)

Noch eins drauf gesetzt hat der deutsche Gesetzgeber da gerade erst mit dem - noch relativ neuen - § 46b StGB:

Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung von “schweren Straftaten” beitragen, kommt ab dem 01.09.2009 die neue Kronzeugenregelung zugute. Danach dürfen Richter die Strafe der Kronzeugen mildern oder ganz von einer Strafe absehen. Welch ein Zuckerschlecken für die Mafia. Das ist nämlich so ziemlich der Blanko-Gutschein des deutschen Gesetzgebers an die Justiz zur Begehung von organisierten Straftaten. Es ist nur noch die Frage, ob und wann er eingelöst wird. Dieser Personenkreis, eigentlich der allerschlimmste Abschaum der Gesellschaft, erhält damit dann Narrenfreiheit. Richter, Staatsanwälte und Polizisten können mit ihnen vollkommen ungestraft gemeinsame Sache machen, und man behält im Ergebnis selbst schön saubere (oder anhand der “Kronzeugenregelung” leicht abwaschbare) Hände dabei.

So etwas gibt es natürlich in Wahrheit in Deutschland selbstverständlich gar nicht. Da nicht sein kann, was nicht sein darf, höh, höh, höh.

Voraussehbarer Verlauf dieser Strafanzeige:

Teil 1 der Strafanzeige: Scheinbar rechtsstaatliches Verfahren

1. Strafanzeige nach § 158 StPO

Die Zeugin und/ oder deren Rechtsanwalt im Auftrag erstattet wegen des Vorgangs Strafanzeige entweder bei der Staatsanwaltschaft selbst, bei der Polizei oder beim Amtsgericht.

Zeugen hat sie dafür normalerweise keine, nur die beiden Polizisten, die bei der Vernehmung dabei waren. Diese bekommen keine Aussagegenehmigung bzw. sie erinnern sich natürlich nicht mehr an den Vorfall. Im Protokoll steht - oh Wunder - nichts von Folter. Und das wurde von der Zeugin ja schließlich unterschrieben.

2. Das Hamsterrad

Der Vorfall geht dann zur abschließenden Entscheidung an den Täter selbst, bzw. an eine u.U. maßgeblich beteiligte Person, nämlich an denselben leitenden Oberstaatsanwalt, der die Folter angeordnet hatte, bzw. diese abgenickt hatte.

3. Das Legalitätsprinzip und die schwere Entscheidung

Bei dringendem Tatverdacht muß die Staatsanwaltschaft ermitteln und den Fall zu Anklage bringen. Eigentlich eine recht leichte Angelegenheit. Die Realität sieht vollkommen anders aus:

Dieser leitende Oberstaatsanwalt überlegt nun, ob er pflichtgemäß entweder gegen sich selbst ein Ermittlungsverfahren einleitet, oder die Angelegenheit einstellt. Wer könnte diese schwere Entscheidung nicht zuverlässig vorhersagen?

Höchstwahrscheinliche Alternative 3a: Die Ermittlungen werden sofort eingestellt. Und zwar ohne daß es auf die Sach- und Rechtslage überhaupt ankäme und ohne daß diese bei dieser Entscheidung unabhängig überprüft würde. Wenn in der Strafanzeige ein Richter auftaucht, ein Staatsanwalt oder ein Beamter, wird grundsätzlich nicht ermittelt. Einzige Ausnahme: ein “Whistleblower”, bzw. jemand, der sich gegen das hier aufgezeigte System stellt, soll selbst ans Messer geliefert werden. Da sind wir dann auf einmal ganz schnell dabei.

Alternative 3b: der leitende Oberstaatsanwalt macht sich nicht selbst die Hände schmutzig - er gibt die Angelegenheit einfach an einen - der direkten Weisung unterliegenden - Staatsanwalt in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich ab.

Ein Teil der vorgelegten Beweismittel (sofern überhaupt vorhanden bzw. für die Zeugin verfügbar - wir arbeiten ja gerne, ohne Spuren zu hinterlassen!) wird dann - vollkommen vorschriftsmäßig - abgelegt in einen Sonderordner. Ach ja, und da gab es ja noch diese Dienstaufsichtsbeschwerde, ideal, da wird der Rest der Beweismittel hinein gepackt.

Wenn mehrere Straftaten mitgeteilt wurden, dann müssen wir natürlich mehrere Akten anlegen. Da die Beweismittel nur einmal eingereicht wurden, werden diese dann auch nur in einer der Akten abgeheftet. Vielleicht das Verfahren, das wir dann später aus ganz anderen Gründen einstellen werden, wie wäre es mit § 153 StPO wegen Geringfügigkeit? Fertig, alle Beweismittel sind so erst einmal verschwunden. Vollkommen legal. Eine dienstliche Stellungnahme gehört natürlich dann auch noch noch ins Beipack: an der Angelegenheit ist überhaupt nichts dran. Denial and Rejection. Natürlich keineswegs bindend für seinen ergebenen untergebenen Staatsanwalt. Dem leitenden Oberstaatsanwalt ist keinerlei Fehlverhalten bei der Behandlung der Strafanzeige vorzuwerfen. Alles läuft ganz genau so ab, wie der deutsche Gesetzgeber es vorgesehen hat.

Die Ermittlungsergebnisse des delegierten Staatsanwaltschaft unter der Weisung des leitenden Oberstaatsanwalts sind ebenfalls zuverlässig voraussagbar: Die Zeugin lügt, Staatsanwaltschaft und Polizei haben alles ganz richtig gemacht. Denial and Rejection. War hier schon öfter Thema.

Wenn etwas festgestellt wird, dann geht dies wieder an den leitenden Oberstaatsanwalt, Punkt drei von vorne. Hamsterrad. Rrrrattata.

Oder der Untergebene stellt die Ermittlungen unverzüglich ein, bzw. nimmt sie überhaupt nicht erst auf. Ende. Man überlege, bei welcher Entscheidung der dem leitenden Staatsanwalt untergebene Staatsanwalt in Zukunft mit weniger Ärger rechnen kann! Wenn er sich dafür entscheidet, gegen seinen eigenen Vorgesetzten, u.a., die öffentliche Anklage zu erheben, und es kommt im Ergebnis nicht zu einer Verurteilung, und falls es nicht zu einer sofortigen Entbindung von dessen Amtspflichten kommt (womit wir infolge der Unschuldsvermutung keinesfalls rechnen dürfen, im Gegenteil, der wird auf jeden Fall noch Jahrelang damit sein Treiben fortsetzen dürfen), so können wir die Reaktion des leitenden Oberstaatsanwalts mit Sicherheit auch vorhersagen: Das wird das mit einiger Sicherheit die letzte Entscheidung dieses Mitarbeiters in der Justiz sein! Die ausserordentliche Kündigung wird sich natürlich keineswegs auf diesen Vorfall beziehen. Man wird halt nicht mehr so recht mit den Leistungen dieses Mitarbeiters zufrieden sein!

Ach ja, noch eine Alternative 3c: der ergebene untergebene Staatsanwalt gibt die Akte seinerseits an die Polizei weiter, schließlich ist die Staatsanwaltschaft Herrin der Ermittlungen.

Weisungsgemäß werden durch einen ergebenen untergebenen Polizisten dann “Ermittlungen” angestellt, Natürlich werden diese Ermittlungen nur gegen die Anzeigenerstatter selbst gerichtet. Dazu gehören am besten noch ein paar Hausdurchsuchungen, Vernehmung des Arbeitgebers der Zeugin, Vernehmung des Freundes-und Bekanntenkreises sämtlicher Zeugin. Wir wollen auch die Nachbarschaft nicht vergessen. “Observationen”, mit Steuergeldern, Tag und Nacht. Natürlich. Keine Ermittlungen, hätte ich nicht fast gesagt, natürlich, bei den Tätern selbst! Vielleicht ermittelt ja “zufällig” eben gerade der Polizist mit der Daumenschraube, Zufälle gibts aber auch. Nach Abschluss dieser Runde auf dem Hamsterrad gehen wir über Los, ziehen 4.000 Euro ein und wir wären wieder bei Punkt 3. Der Polizist hat schließlich festgestellt, daß an der ganzen Sache überhaupt nichts dran ist. Dafür steht er als Zeuge zur Verfügung. Braver Hund.

Und bei einer Einstellung der Ermittlungen (noch besser vielleicht sogar die - unanfechtbare (!) Weigerung, mangels Tatverdacht überhaupt erst irgend welche Ermittlungen aufzunehmen!) . Damit kann er darauf zählen, daß später seine “ausgezeichnete” Arbeit in der nächsten Mitarbeiterbesprechung lobend erwähnt werden wird. Mir würde diese Entscheidung an seiner Stelle auch nicht schwer fallen. Er hat schließlich Frau und Kinder zu versorgen. Die Entscheidung liegt liegt auf der Hand. Braver Hund. Fall abgeschlossen.

4. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung nach § 172 Abs. 1 Satz 2 StPO des leitenden Oberstaatsanwalts oder seines untergebenen und ergebenen Mitarbeiters in der Staatsanwaltschaft binnen zwei Wochen an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft geht nun an die Generalstaatsanwaltschaft.

Eigentlich übt diese ja nur eine Fachaufsicht aus, der leitende Oberstaatsanwalt kann tun und lassen, was er möchte. So genau möchte man da das alles gar nicht wissen. Da passiert eigentlich immer mit Sicherheit und - für die Justiz sehr verläßlich - überhaupt nichts in diesen Situationen. Das hat eine lange Tradition.

Nun, das Gesetz läßt die Beschwerde zu. Die Generalstaatsanwaltschaft läßt sich die Akten kommen. Oh Wunder, in den Ermittlungsprotokollen steht nichts von Folter, Folter hat demnach auch nicht stattgefunden. Da nicht sein kann, was nicht sein darf. Verfahren wird sofort eingestellt, mit Rechtsmittelbelehrung an die Anzeigenerstatterin. Ende.

Hatte ich übrigens erwähnt, daß die Generalstaatsanwaltschaft gerne auch Richter beschäftigt? Die verdienen da nämlich mehr, und das ist ein richtiges Karrieresprungbrett. Das Ganze ist wohl und klug durchdacht. Allerdings nicht notwendigerweise im Sinne eines Rechtsstaats!

Wenn die Generalstaatsanwaltschaft der Beschwerde stattgibt, dann gibt es häufig noch nicht einmal einen Bescheid darüber, und die Angelegenheit geht an denselben ermittelnden Staatsanwalt zurück, der die Angelegenheit bereits eingestellt hat. Nun geht es weiter wie bei Punkt 3. Hamsterrad.

Zu den Einzelheiten der Einstellungsverfügung gut ein Artikel aus Bayern.

5. Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 StPO

Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann dann, - nach Rechtsmittelbelehrung - binnen Monatsfrist gegen die Einstellungsverfügung der Generalstaatsanwaltschaft eingelegt werden. Formell sehr hohe Hürden, im wesentlichen ist eine komplette Anklageschrift vorzulegen nebst Angabe aller Beweismittel. Nur durch Anwalt möglich.

Ein konkretes Beispiel des Klageerzwingungsantrags und der Voraussetzungen dazu findet sich hier. Hier geht es zu einer Checkliste.

An dieser Stelle steht eine ganz winzige, statistisch mit einer Erfolgsquote gegen 0 gehende Chance, daß einige Richter am Oberlandesgericht das nicht mitmachen, und dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgeben.

Dann muß die Staatsanwaltschaft anklagen, ob sie will oder nicht. Das Ganze kommt dann mindestens ans Tageslicht.

Die Frage, ob es im Ergebnis auch zu einer Verurteilung kommen wird, steht natürlich immer noch auf einem ganz anderen Blatt. Das Oberlandesgericht Naumburg, bei einem ganzen wegen Rechtsbeugung angeklagten Senat des Oberlandesgerichts, hat uns bekanntlicher Weise vor einiger Zeit ja schon vorgemacht, im Falle Görgülü, wie man auch an dieser Stelle das Ganze elegant unter einem Vorwand immer noch abbiegen kann. Wir berufen uns z.B. einfach auf das Beratungsgeheimnis. Von Mittäterschaft und Gesamtplan sowie der Wahlmöglichkeit des Richters, und vielleicht auch der Pflicht des Richters, sich bei möglicher Rechtsbeugung der Stimme zu enthalten, ist dann keine Rede mehr, natürlich.

Aber, wenn wir daran denken, daß vor kurzem erst die Leiterin der Generalstaatsanwaltschaft befördert worden ist, zur Präsidentin des Oberlandesgerichts, dann können wir uns eigentlich auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts einigermaßen zuverlässig vorhersagen:

Man überlege einmal, bei welcher Entscheidung der der Präsidentin des Oberlandesgericht ergeben, untergeben, berichterstattende Richter am Oberlandesgericht in Zukunft mit weniger Ärger rechnen muß! Schließlich hat der auch Haus und Familie, die es gilt, zu versorgen.

Wenn er sich dafür entscheidet, die Staatsanwaltschaft zu zwingen, die öffentliche Anklage zu erheben, vielleicht sogar wegen einer Entscheidung, die seine Vorgesetzte als letzte Amtshandlung gebilligt hatte, oder gar selbst getroffen hatte, so könnte das seine letzte Entscheidung in der Justiz sein. Man wird das natürlich nicht so begründen, wir sind da subtiler, in der Justiz. Man wird halt nur nicht so recht mehr zufrieden sein mit seinen Leistungen insgesamt.

Bei einer Zurückweisung unseres Antrags auf gerichtliche Entscheidung hingegen, am besten wegen irgend welcher echter oder vorgeschobener Formfehler, kann er darauf zählen, daß seine ausgezeichnete Arbeit in der nächsten Mitarbeiterbesprechung lobend erwähnt werden wird.

Mir würde diese Entscheidung an seiner Stelle nicht schwer fallen, sie liegt auf der Hand.

Auch unser Antrag auf gerichtliche Entscheidung verläuft also im Ergebnis vorhersehbar im Sande. Ende. Braver Hund.

Fristen beachten für Gehörsrüge, 1 Monat Bundesverfassungsgericht, 6 Monate Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte.

6. Die Farce einer Beschwerde vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht oder einem Landesverfassungsgericht, sofern überhaupt in dem jeweiligen Bundesstaat zugelassen

Das Bundesverfassungsgericht macht hier so gut wie sicher gar nichts. Es hat im Gegenteil bereits zum Ausdruck gebracht, daß bei “Beleidigungen” Mißbrauchsgebühren nach § 34 BVerfGG fällig werden, und welche Behauptung von Justizstraftaten wären nicht als solche schon als Beleidigung auslegbar? - Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann somit einigermaßen zuverlässig vorhergesagt werden: Die Verfassungsbeschwerde wird uns einfach als unzulässig, natürlich ohne Begründung, abgeschmettert werden. Und: den Beschwerdeführeren und deren Rechtsanwälten wird als Denkzettel vom Bundesverfassungsgericht selbst eine Mißbrauchsgebühr auferlegt, weil sie eine unzulässige Verfassungsbeschwerde eingereicht haben.

Landesverfassungsbeschwerden gibt es in den meisten deutschen Bundesländern erst gar nicht. Weshalb dem Bürger Gelegenheit geben, sich über etwas zu beschweren, das es gar nicht gibt, da es ja gar nicht sein darf, und deshalb auch nicht existent ist?

Auch da gilt insgesamt: aus die Maus, bevor sie überhaupt erst an ist.

7. Beschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (ausserordentlicher Rechtsbehelf)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in ein paar, an den Fingern abzählbaren Entscheidungen mit internationalen Mehrheiten die deutsche Einflußnahme auf die Entscheidung überstimmt.

Bei einem täglichen Eingang von ca. 10.000 Beschwerden aus ganz Europa geht die statistische Wahrscheinlichkeit einer Annahme gegen null, ist aber immer noch erheblich besser als die Chancen in der staatlichen Lotterie.

Selbst wenn der EGMR einmal “zuschlägt”, wie im Fall Zaunegger z.B., so wird dann wieder einfach nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt und wir machen fröhlich weiter wie bisher.

Für den Beschwerdeführer Zaunegger kam im Ergebnis die Hilfe zu spät, weil die Tochter in der Zwischenzeit zu alt geworden war. Für alle anderen war das Ganze nur ein belangloser “Einzelfall”, wie von offizieller Seite sofort (falsch) öffentlich herumposaunt wurde.

Bzw., bei entsprechendem Antrag auf Wiedereinsetzung geht es dann wieder bei Punkt 3 los. Alles bleibt genau so, wie es war. Hamsterrad, braver Hund. Schluß, Ende der Fahnenstange.

Teil 2 der Strafanzeige: Rachezug im Deckmäntelchen des Rechtsstaats

Nicht zu vergessen, der leitende Oberstaatsanwalt ist natürlich wegen der Anzeige der Zeugin gegen ihn schwer beleidigt.

Hier geht es schliesslich um unsere sehr wichtige, mit allen nur verfügbaren Mitteln zu verteidigende Ehre unser lebenslänglich am Tropf des öffentlichen Staatshaushalts hängenden Bediensteten und Beamten. Und wir müssen auch ein öffentliches Exempel statuieren, für alle, die Justizverbrechen zur Anzeige bringen möchten.

1. Gegenanzeigen mit falschen Verdächtigungen

Er stellt also nun Strafanzeigen gegen eben diese Zeugin u.a. wegen falscher Verdächtigung, Beleidigung, Verleumdung, und allerhand damit zusammenhängender, leicht aus den Fingern lutschbarer Straftatbestände.

Geeignetes Material findet sich in der Strafanzeige, in der Klageschrift nach § 172 StPO. Mit geübter Zensorenhand werden dann Kreuzchen an einzelne Passagen dieser Schriftsätze gemacht und an verschiedene Staatsanwälte verteilt. Zur “weiteren Veranlassung” so heißt das so schön im Beamtendeutsch. Zuverlässiger Zeuge der Staatsanwaltschaft: der Polizist mit der Daumenschraube, gerade erst belobigt bei der letzten Mitarbeiterbesprechung!

2. Falsche Ermittlungsverfahren aufgrund der falschen Verdächtigungen

Nicht nur eines, nein, wir leiten gleich zehn “Ermittlungsverfahren” deswegen ein. Wir denken dialektisch: überall, wo etwas gegen uns gesagt wird, wurde natürlich eine falsche Angabe gemacht. Und wir wurden auch beleidigt, natürlich.

Wo wir schon einmal dabei sind, rein statistisch wird das ein- oder andere Verfahren schon durchgehen. Schön, wenn wir eine Straftat fänden, die den Kriterien der Kronzeugenregelung nach § 46 b StGB entsprächen (Stichwort Narrenfreiheit für Verbrecher).

Auch der Rechtsanwalt, der die Strafanzeige erstattet hat, wird so in die Mangel genommen, wir wollen doch nichts unversucht lassen. Der ist halt einfach ein “Mittäter” (!).

Angenehmer Nebeneffekt: wir schustern unseren Strafverteidigern Typ 1 “Schoßhündchen”-Anwälten ganz legal einen Haufen neuer Mandate zu, die wir dem bisherigen Verteidiger so abluchsen! Da greifen wir einfach ein bisschen in den freien Wettbewerb ein.

Angenemer Nebeneffekt: wir “züchten” auf Dauer in Deutschland nachhaltig eine negative Auswahl an “Schoßhündchen-Rechtsanwälten” heran, die sich zwar auf dem Papier “Rechtsanwalt” oder “Strafverteidiger” nennen, aber diesen Namen niemals verdient haben oder verdienen. Ihre einzige Aufgabe ist es, den Schein der Rechtsstaatlichkeit zu wahren. Die Interessen der eigenen Mandanten sind ihnen in der Regel vollkommen egal.

Um einen Mandanten zu zitieren: “der verliert im Prozess auf einmal sein Gedächtnis!”

Dafür gewähren sie 100 - prozentigen Verlass darauf, daß Straftaten innerhalb der Justiz, die ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt werden, niemals zur Anzeige gebracht werden. Und sie bekommen von den Richtern dafür jede Menge an Pflichtmandaten zugeschustert, im “Wert” zwischen 800 und 10.000,00 Euro, notfalls auch gegen den Willen der so bedachten Pflichtmandanten.

Noch ein angenehmer Nebeneffekt: wir haben es mit einer wirklich echten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für uns selbst zu tun. Zehn neue “Ermittlungen” da müssen wir doch gleich wieder ein paar Leute mehr einstellen. Und wie wir auch beschäftigt sind, letztendlich mit uns selbst.

Und noch ein angenehmer Nebeneffekt: Elegant und erfolgreich schießen wir so mit unseren falschen Behauptungen ins Blaue hinein von “Mittäterschaft” der Anzeigenerstatterin den Rechtsanwalt weg. Der Rechtsanwalt kann sein Mandat nicht länger ausüben, weil er einen (vorgeschobenen) Interessenskonflikt hat. Und er kann sich dagegen noch nicht einmal richtig verteidigen, dafür sorgen seine anwaltlichen Verschwiegenheitspflichten, und die Vertraulichkeit der Beziehung zwischen Anwalt und Mandant!

Noch ein angenehmer Nebeneffekt: wir können unter dem Deckmäntelchen des Rechtsstaats das Mandat ausschnüffeln, das strafrechtlich geschützte Anwalt-Mandantenverhältnis kaputtmachen, und verhindern, daß irgend ein Anwalt derartige Fälle überhaupt erst annimmt.

Die und ihr Anwalt sollen das nun so richtig gut zu spüren bekommen. Der wird dann von POLAS erfasst, dem polizeilichen Ermittlungs- und Fahndungssystem, wird überall von Polizisten angehalten und schikaniert, wo es nur geht, die bekommen Hausdurchsuchungen, das es nur so knackt, heimliche Telefonüberwachung, Verhaftungen, Verhöre.

Die ganze gute alte Palette der eigentlichen zum Kampf gegen Terroristen gedachten Ermittlungsmethoden hätten wir da anzubieten und unter dem Vorwand des Rechtsstaats zu mißbrauchen. Der Maßnahmenkatalog im Rahmen des “Anti-Terror-Einsatzes” wurde ja gerade erst von unserem Lieben deutschen Bundestag verlängert.

Und raten Sie einmal, wer die “Ermittlungen” für diesen Fall übertragen bekommt? Richtig, zuerst einmal unserem gerade erst lobend erwähnten, allerfleissigsten und zuverlässigsten Mitarbeiter. Der kennt den Fall doch schon!

Ein Preis für den, der auch das Ergebnis dieser “Ermittlungen” richtig errät!

3. Umsetzung der falschen Verdächtigungen ohne jegliche weitere Kontrolle durch Mißbrauch des rechtssstaatlichen Handwerkzeugs

Ganz genau: Die Zeugin bekommt nun einen Strafbefehl. Da können wir nämlich jede Menge beleidigenden Mist vollkommen ungestört und ungestraft hineinschreiben.

Der (international kaum mehr haltbare, veraltete) deutsche Strafbefehl ist eigentlich dazu gedacht, vergleichbar mit dem Mahnbescheid, für einfach gelagerte Fälle, in denen der Sachverhalt und die Rechtsfolge klar ist und man sich und dem Anzuklagenden den Aufwand eines langen Prozesses sparen möchte. Nicht im geringsten Bischen dachte man dabei an den Mißbrauch des Strafbefehlsverfahrens zur Disziplinierung von Regiemekritikern, und um korrupten Staatsanwälten eine einfache Methode an die Hand zu geben, es sich einzusparen, ihr eigenes Fehlverhalten in einem Strafprozess vorgehalten zu bekommen, der sich letztendlich gegen sie selbst umkehren könnte und sollte. Da brauchen wir nämlich wir keine Öffentlichkeit des Verfahrens, oder eine mündliche Verhandlung.

Wenn der Staatsanwalt frech genug ist, dann bekommt auch noch der Rechtsanwalt einen weiteren Strafbefehl. Da fährt er allerdings eine feine Linie, denn das ist, wie wir alle wissen, ein rechtswidriger Eingriff in dessen Existenz. Dieser wird um sein Leben, um seine Existenz und um seinen guten Ruf kämpfen, und dem Staatsanwalt und dem Richter, der das mitmacht, an den korrupten und gestärkten Kragen gehen.

Zehn Tagessätze a 10 Euro. So, daß es sich eigentlich nicht lohnt, dagegen vorzugehen, aber gerade so, daß ein für allemal dann feststeht, daß sich die Zeugin falsch verhalten hatte, und Polizei und leitender Staatsanwalt richtig.

Wird der Strafbefehl angefochten, dann lassen wir das sich daraus automatisch ergebende Strafverfahren einfach bis in alle Zeiten weiter laufen.

Die Diffamierten sind dann technisch zu “Angeklagten” geworden, ohne weitere Zwischensschritte, ohne Anhörung, ohne Akteneinsicht und ohne rechtsstaatliches Verfahren. Den Strafbefehl können wir dann nämlich auch kopieren und weiter verbreiten, wenn er nicht rechtskräftig wird. Das Hamsterrad dreht sich jetzt gegen die Anzeigenerstatter und gegen deren Rechtsanwälte! Wird er erst einmal rechtskräftig, dann ist die Zeugin “tot.” Nicht umsonst ist die Zeit der Ferien darum besonders eine günstige Gelegenheit für Strafbefehle. Die sind dann schon rechtskräftig, wenn die Leute wieder aus dem Urlaub zurück kommen. :-)

Teil 3 der Strafanzeige: “Psychiatrisierung” oder “Pathologisierung” der Anzeigenerstatter selbst

Jeder redliche Richter macht den Teil 2 der Strafanzeige natürlich in der Regel nicht mit. Aber Ausnahmen bestätigen die Regel.

Wir hätten es hier natürlich mit einer Dokumentation und Festschreibung der Korruption zu tun, die sich früher oder später vielleicht doch gegen die Urheber der falschen Verdächtigungen richten wird.

Daher greifen wir, wenn auch das auffliegen sollte, nun systematisch und standardmäßig auf eine weitere Masche zurück: wir werden auf einmal alle zu Medizinern, und streifen uns einen weißen Kittel über die schwarze Robe.

In keinem Lehrbuch zu finden (Stichwort Denial and Rejection oder: wir kennen doch unsere Gönner und Sponsoren!), - aber verleugneter Teil des ganz normalen, routinemäßigen Irrsinns des derzeitig geltenden und praktizierten deutschen Rechtssystems ist folgender Mechanismus.

Heutzutage werden in Deutschland anders Denkende nicht einfach so auf offenen Plätzen zusammen getrieben und erschossen (das wird in “modernen” Diktaturen gerne praktiziert), oder in KZ’s vergast, wir haben da inzwischen viel subtilere, elegantere und genauso wirksame Methoden.

An dieser Stelle wird jetzt nämlich gerne “Geisteskrankheit” der “Strafbefohlenen”, von Regimekritikern, Dissidenten und anderen anders denkenden Mitbürgern ins Blaue hinein behauptet.

Medizinische Anhaltspunkte oder Untersuchungen benötigen wir dazu nicht.

Dies gilt insbesondere auch für alle, die es wagen würden, Justizverbrechen zur Anzeige zu bringen, oder Kritik an irgend welchen Staatsvertretern oder hoheitlichen Einrichtungen zu artikulieren.

Der Trick mit der Psychiatrisierung (ähnlich: Pathologisierung) geht etwa so:

“Weil ja nicht sein kann, was nicht sein darf, ist das, was die Zeugin gesagt hat, freie Erfindung. Die/der arme Zeuge/in muß also an krankhaften Wahnvorstellungen leiden. Die Arme.”

Während die Staatsanwaltschaften sich in ihren Anklageschriften geradezu überschlagen von gemeinsamen Tatplänen, Verschwörungen und mittäterschaftlichen Plänen, - ohne das so etwas jemals per Definition paranoide Wahnvorstellungen sein könnte, oder die unzulässige Unterstellung von Straftaten, also letztendlich falsche Verdächtigung - so leidet jeder, der derartiges im Bereich der Justiz auch nur wagen würde, zu behaupten, per Definition unter wahnhaften Vorstellungen.

Und jetzt geraten wir auf eine besonders gemeine und hinterhältige Ebene:

Ein teures Sachverständigengutachten wird dann nämlich, natürlich auf Kosten der Zeugin, angeordnet, mit einem Gutachter, dem vorher insgesamt schon Aufträge in sechsstelliger Höhe zugeschustert worden sind. Der schreibt, mit ein paar Suggestivfragen, was auch immer wir nur wollen. Auch ein braver Hund. Stellt fest, was auch immer man möchte. Aber das ist noch ein anderes Thema. Aus die Maus.

Angenehmer Nebeneffekt: wir können so diesen Personenkreis auch noch locker in den Ruin treiben.

Über das, was dann geschehen könnte, wird der Film “Einer flog über das Kuckucksnest” nur wärmstens empfohlen. Keinerlei Rechte, Behandlung mit Elektroschocks und Drogen. Dem wäre insoweit eigentlich nichts weiter hinzuzufügen.

QED. Was wir beweisen wollten. Der deutsche “Rechtsstaat” verfügt über einen perfekten, in sich geschlossenen Verdeckungsmechanismus. Der Anzeigenerstatter und dessen Rechtsanwälte werden in ein sinnloses Hamsterrad geschickt, aus dem sie im Ergebnis möglicherweise mit einem rechtskräftigen Strafbefehl am Hals wieder heraus kommen, oder aber mindestens “psychiatrisiert”, diffamiert und regelrecht “juristisch vergewaltigt”.

Dadurch werden systematisch und konsequent Straftaten nicht erst seit der Nazizeit innerhalb der deutschen Justiz verdeckt, die Verfolgung von mitgeteilten Straftaten vereitelt, und dafür gesorgt, daß derartige Strafanzeigen immer zwangsläufig damit enden, daß die Anzeigenerstatter selbst sowie deren Rechtsanwälte falschen Ermittlungsverfahren und Strafbefehlen vollkommen schutzlos ausgesetzt sind.

Aber wer es wagen würde, zu sagen, das das unverändert genau dieselben Verdeckungsmethoden sind, mit denen schon die Nazis das Kunststück fertigbrachten, vor aller Augen 8 Millionen Juden auszurauben, zu kidnappen und anschließend zu ermorden, wobei “niemand” in Deutschland in aller Unschuld das wusste, oder gar zur strafrechtlichen Anzeige gebracht haben würde, weil dies nämlich im Dritten Reich mit eben diesen gemeinen Methoden systematisch unterbunden war, der würde natürlich erst recht ein Ermittlungsverfahren an den Hals bekommen. Wegen Verleumdung, Beleidigung, etc. etc. Da sind wir nämlich sehr empfindlich, wir ehrenwerte Gesellschaft. Und unser Ehrenschutz geht uns über alles in der Welt. Vgl. dazu unsere früheren Beiträge zum “Ehrenschutz” in Deutschland.

Heil Dir, oh holde Demokratie!

Daher würden wir es auch ganz sicher niemals wagen, so etwas zu sagen.

Ergebnis: mehr Schein als Sein, in Verdrehung des alten preussischen Grundsatzes, - wir tun einfach nur so, als ob wir einen Rechtsstaat hätten.

:-) Und auch das nennt sich dann deutsche Justiz Stand 2011.

Alternative Möglichkeiten:

Keine.

Strafanzeige an die Kriminalpolizei, - vollkommen sinnlos. Diese wird dann nämlich systematisch und ungeprüft die Angelegenheit “zuständigkeitshalber” an die Täter selbst (nämlich an den bereits erwähnten fraglichen leitenden Oberstaatsanwalt) verschicken, und damit die Opfer ans Messer der Täter liefern. Hamsterrad vgl. ab Punkt 3 oben.

Strafanzeige an den Generalbundesanwalt: Ehemalige Nazis hin- oder her, früher wurden diese Strafanzeige mindestens dort zur Kenntnis genommen und eventuell nachverfolgt. Heute, seit der Generalbundesanwältin Harms, heisst es dort: wir sind nicht zuständig, und die Schriftsätze werden einfach unbearbeitet zurück geschickt.

Denkbare, ebenso wirkungslose Möglichkeiten: Information an die Petitionsausschüsse des betreffenden Bundeslandes bzw. des Deutschen Bundestags sowie an die Europäische Kommission. Immerhin gibt es dann einen Bericht über die Angelegenheit, die jedoch in der Regel ohne Anhörung oder faire Untersuchung ebenso ad Akta gelegt werden.

Ferner können Berichte geschrieben werden und an die zuständigen Organe gesandt, wie z.B. den europäischen Ombudsmann, das Europäische Parlament, etc., um nur einige daraus zu nennen.

Richtig wirklich “heiße” Fälle, in denen es gilt, Standpunkte zu beziehen, werden von der deutschen Presse normalerweise ebenfalls mit Schweigen übergangen.

Nicht zuletzt bleibt zu erwähnen noch das Internet, wie z.B. hier :-)

Daß es den von uns besprochenen Fall Gäfgen überhaupt offiziell gibt, kann angesichts der oben aufgezeigten systematischen Verdeckungsmechanismen in unserem Justizsystem nur als erstaunlich bezeichnet werden.

Und irgendwie auch symptomatisch, dass es ausgerechnet solch einer Person gelingt, das geschlossene System des Hamsterrads insoweit zu schlagen.

Wahrscheinlich war der Hintergrund dieses Fall derart bestialisch und abnormal, daß dadurch die üblichen, oben aufgezeigten Verdeckungsmechanismen gar nicht erst bemüht wurden.

Rechtspolitische Kritik

Die zu fordernde Durchbrechung dieses hier dargestellten Hamsterrads geht nur, wenn systematisch die rechtsstaatliche Kontrolle von Justizstraftaten einer anderen Behörde zugewiesen wird.

Es geht keineswegs an, daß der leitende Oberstaatsanwalt über seine eigenen - möglichen - Straftaten im Ergebnis abschließend selbst entscheiden darf.

Es ist vollkommen unmöglich und heutzutage nicht mehr akzeptabel, daß die gegenseitige - eigentlich dringend notwendige - Kontrolle zwischen Staatsanwaltschaft und Richterschaft durch personelle und organisatorische Verquickung auf so gut wie Null herabgesetzt ist.

Diese muß ebenfalls der Kontrolle eines weiteren unabhängigen Organs des Rechtsstaats unterliegen. Die im Augenblick festzustellende Nullnummer, die die Landeskriminalämter in diesem Bereich schieben, muß organisatorisch abgeschaltet werden.

Das erfordert eine vollkommene Neuorganisation der Strafverfolgungsbehörden.

Unser Vorschlag geht dahin, daß systematisch derartige Strafanzeigen gegen die Justiz selbst z.B. den Landeskriminalämtern übertragen werden.

Diese Behörden in der derzeitigen Form müssen wohl vollkommen aufgelöst werden und neu strukturiert und wieder - mit personeller Neubesetzung, neu eingerichtet werden.

Sie sind derzeit vollkommen nutzlos, mißverstehen sich als “zweite Polizei”, sind uneffektiv und üben ihre funktionsgemäß eigentlich pflichtgemäß auszuübende Kontrollfunktion gerade gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Richterschaft einfach überhaupt nicht aus. Im Zweifel solidarisieren sie sich sofort mit den Tätern, wenn es um Straftaten innerhalb der Justiz geht.

Die Landeskriminalämter sollten eigentlich eigene Ermittlungen anstellen, und notfalls dies auf eigenen Wegen zur Anklage bringen können. Sie dürfen keineswegs den Täter berichterstatten (hier z.B.: leitender Oberstaatsanwalt), sondern müssen z.B. dem jeweiligen Landtag des Bundesstaats berichten, in dem die Strafanzeige erfolgt ist. Die Anklage muß dann durch Staatsanwaltschaften ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Täter erfolgen, und eventuell auch die damit zusammenhängenden gerichtlichen Zuständigkeiten.

Darüber muß es nachvollziehbare, der Akteneinsicht unterliegende Berichte geben (einzelne und jährliche Zusammenfassungen und Übersichten) und die Landeskriminalämter haben über ihre Tätigkeit (oder Untätigkeit!) gegenüber dem Landtag Rechenschaft abzulegen.

Dadurch hätten wir es mit einem offenen, transparenten und kontrollierten rechtsstaatlichen System zu tun.

Schließlich muß die Möglichkeit von “Revancheermittlungen” sowie anschließende Strafbefehle organisatorisch vollkommen ausgeschlossen werden.

Zunächst noch zu erwähnen einige organisatorische Defizite:

Korruption wird durch Personen gefördert, die immer an derselben Stelle tätig sind. Daher sollten mindestens Schaltstellen regelmäßig ausgetauscht werden. Weiter verbietet sich ein unmittelbarer Wechsel von Führungspersonen der Staatsanwaltschaft zur Richterschaft oder in umgekehrter Richtung. Hier würde ich an eine Sperre von ca. 3 Jahren denken.

Im Ergebnis würden bereits anständige Anti-Korruptionsgesetze vermutlich viel ändern können, Deutschland müßte dabei eigentlich nur lediglich das international schon längst bestehende Standards auch in die deutsche Rechtsordnung verbindlich übernehmen. Solange das nicht geschieht, weiß man, was man von unserer Rechtsordnung zu halten hat!

Beitrag und Copyright im Juni 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
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Fax +49(0)3212-3939752
Per Email an: Rechtsanwalt@anif.de

*1) Weitere Beispiele für derartige “Justizverbrechen”

Verwirklichung von strafrechtlichen Tatbeständen durch Organe der Justiz, die unter den Sammelbegriff “Rechtsbeugung” fallen, aber aus praktischen Gründen nicht verfolgt werden (können):

Beispiel 1: Strafvereitelung im Amt

Bei einer Strafanzeige wegen schwerer Köperverletzung hatte ein (vermutlich vorgesetzter) Polizist bei einer Festnahme von hinten vermutlich mit einer Dienstpistole auf den Kopf des wehrlosen, auf dem Boden liegenden Festgenommenen eingeschlagen. Die Wunde mußte dann im Krankenhaus genäht werden musste. Von zehn (!) der bei der Festnahme anwesenden weiteren Polizisten konnte sich keiner mehr daran erinnern, wer das gewesen ist (!). Der Täter kam mit vollem Wissen und Wollen der zuständigen Ermittlungsbehörden vollkommen ungestraft davon.

Beispiel 2. Erpressung und Strafvereitelung im Amt

Bei einer weiteren Strafanzeige durch einen Rechtsanwalt im Auftrag einer Mandantin wegen einer von ihr beobachteten Richterbestechung (Überreichung eines hochwertigen Präsentkobs) wurde die Beweislage vorab abgesichert durch drei unabhängige Versicherungen an Eides Statt von drei unabhängigen Personen.

Die Ermittlungen gegen die betreffende Richterin wurden dann durch die verantwortliche Staatsanwaltschaft auf der Stelle, ohne weitere Ermittlungen anzustellen, nachdem die Täter die Tat verleugneten, eingestellt und statt dessen wurden gegen die Anzeigenerstatterin, deren Rechtsanwalt als angeblicher “Mittäter” (!) und gegen die weiteren unabhängigen Zeugen “Ermittlungsverfahren” wegen falscher Verdächtigung u.a. eingeleitet (!). Der Rechtsanwalt, die Anzeigenerstatterin und sämtliche Zeugen wurden sodann durch mehrere Polizisten mit anonymen Anrufen, anonymen Emails, sowie sonstige (illegalen, falschen und vorgeschobenen) “Ermittlungsmethoden” permanent belästigt und bedrängt.

Die mitgeteilte Tat ist bis heute nicht zur Anklage gelangt.

Beispiel 3: Erpressung von Zeugenaussagen

Ein Staatsanwalt ließ telefonisch, ohne Hinweise auf Zeugnisverweigerungsrechte und die Anwesenheit eines Rechtsanwalts, Zeugen bei deren Vernehmung vor die Wahl stellen, entweder auf der Stelle auszusagen, oder sie würden in Haft genommen.

Dem Verteidiger gelang es noch nicht einmal, festzustellen, wer die Person war, die diese Erpressung der Zeugen vornahm, geschweige denn, das es deswegen zu irgend welchen Konsequenzen bei der Staatsanwaltschaft gekommen wäre.

Beispiel 4: Staatlicher Drogenhandel und Erpressung

Einem Rechtsanwalt wurde eine Erpressung mitgeteilt. In einem Drogengeschäft wurde ein Mandant damit bedroht, daß seine Lebensgefährtin sowie deren Tochter ermordet würden. Damit wurden 2.000,00 Euro erpresst. Es handelt sich um die Bezahlung des “Kaufpreises” für ein Drogengeschäft.

Als Täter der Erpressung konnte durch den Rechtsanwalt mit einiger Sicherheit ein verdeckter Ermittler der Polizei identifiziert werden.

Wegen der Bedrohung von Dritten, und da mit einiger Sicherheit davon auszugehen ist, daß Polizei und Staatsanwaltschaft hinter den Verbrechen stecken, konnte die Angelegenheit nicht zur Anzeige gebracht werden. Da es verboten ist, die Tätigkeit oder Identität verdeckter Ermittler aufzudecken, konnte noch nicht einmal der Mandantschaft mitgeteilt werden, mit wem sie es da in Wirklichkeit zu tun hatte (!).

Beispiel 5: Staatlicher Drogenhandel

In einem großen Drogenprozess wurde niemals geklärt, woher die fraglichen Drogen, die angeblich veräußert wurden, eigentlich wirklich kamen.

Sämtliche “Täter” wurden verurteilt, ohne daß die eigentliche Quelle der Straftaten (große Mengen an Heroin, die genauso blitzartig, wie sie auftauchten, wieder verschwanden) jemals auch nur zur Diskussion kam.

Aus den Akten ging jedoch recht eindeutig hervor, woher die fraglichen Drogen in Wirklichkeit kamen: nämlich aus den Händen der Kriminalpolizei selbst. Über einen Zeitraum von ca. 1 Jahr hinweg wurde durch die Polizei selbst (über “verdeckte Fahnder”) aktiver Drogenhandel betrieben, und am Ende, sozusagen zur Rechtfertigung dieser Tätigkeiten, wurden einige unbedeutende “kleine Fische” ans Messer der Justiz geliefert.

Die eigentlichen Täter und Drogenhändler laufen heute noch frei und unbestraft herum, und verkaufen unseren Kindern ungehindert und ungestraft weiterhin Drogen, - im Schutz und in Zusammenarbeit mit der deutschen “Justiz” selbst.

Beispiel 6:

Ein “Starverteidiger” (Typ: Schoßhündchen) bekommt von der Ehefrau des von ihm als Pflichtverteidiger vertretenen Angeklagten für mindestens eine Tatnacht ein Alibi.

Anstatt dieses Alibi vor Gericht einzubringen, “berät” dieser Rechtsanwalt, der entgegen der Beteuerungen des Mandanten von dessen Schuld überzeugt war, die Ehefrau dahingehend, daß sie damit rechnen müsse, im Falle einer Verurteilung strafrechtlich verfolgt zu werden, und zwar vollkommen unabhängig davon, ob ihre Aussage wahr ist oder falsch!

Daraufhin macht diese von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Das Alibi kann nicht in das Strafverfahren eingeführt werden. Der eigene Mandant wurde daraufhin zu langen Gefängnisstrafen verurteilt.

Beispiel 7:

Ein Wahlverteidiger (Typ: Schoßhündchen) nimmt in einer Strafsache Akteneinsicht (in eine mit gefälschten Urkunden gefüllte Strafakte!) und ist daraufhin von der Schuld seines eigenen Mandanten fest überzeugt. “Rechtliches Gehör” des eigenen Mandanten (!) benötigt er dafür nicht. Daraufhin legt er nicht etwa das Mandat nieder, sondern verweigert diesem einfach sogar ein einfaches Verteidigergespräch! - Wie könnte man sonst noch besser den eigenen Mandanten der Justiz ans Messer liefern?

Braver Hund.

FAQ unseres Rechtsanwalts-Internetportals

Abgelegt unter: Übersichten — admin @ 07:08

Die FAQ (Frequently Asked Questions) ist auf Deutsch eine Zusammenstellung der häufig gestellten (oder interessanten) Fragen, auf die dann verwiesen werden kann, um sich nicht immer wiederholen zu müssen.

Hier soll zu häufig gestellten Fragen Stellung genommen werden, die im wesentlichen auf Zuschriften beruhen, die sich auf dieses BLOG beziehen.

Insgesamt wird jedoch gebeten, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, auch derartige Fragen direkt auf der Kommentierleiste unter den Artikeln einzugeben.

Die Fragen werden aus Vertraulichkeitsgründen anonym eingegeben, gerne werden aber die Fragesteller auf Anfrage auch mit Namen angegeben und aufgenommen, bitte mich deswegen kurz kontaktieren.

Frage vom 03. August 2011:

Wie stelle ich einen Strafantrag ?

Antwort:

Häufig ist im Volk noch nicht einmal bekannt, daß es einen Unterschied gibt zwischen der Strafanzeige und dem Strafantrag. Der Strafantrag muß bei manchen Delikten (sog. Antragsdelikte, im Gegensatz zu den Offizialdelikten) extra gestellt werden und ist Prozessvoraussetzung.

Zu den Antragsdelikten gehören z.B. Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 2 StGB), Beleidigung, Verleumdung (§ 194 StGB), sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (§ 182 Abs. 3 StGB) und, mit Ausnahmen bei öffentlichem Interesse an der Strafverfolgung, die Entziehung Minderjähriger (§ 235 Abs. VII StGB).

Häufig ist die Frage, ob Strafantrag formgerecht und fristgerecht gestellt worden war, kriegsentscheidend für die gesamte Strafanzeige. Die Strafantragsfrist nach § 77b StGB beträgt drei (3) Monate und ist vergleichsweise überraschend kurz.

- die Antwort im Einzelnen auf Ihre Frage “wie stelle ich einen Strafantrag” ergibt sich aus dem Gesetz. Einschlägig ist § 158 StPO (Strafprozessordnung), § 77 StGB sowie die Regelung zum jeweiligen anzuzeigenden Delikt.

§ 158 StPO (Strafprozessordnung)

(1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden.

(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden.

(3) Zeigt ein im Inland wohnhafter Verletzter eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangene Straftat an, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anzeige auf Antrag des Verletzten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaats, wenn für die Tat das deutsche Strafrecht nicht gilt oder von der Verfolgung der Tat nach § 153c StPO Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 153f StPO, abgesehen wird.

Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn

1. die Tat und die für ihre Verfolgung wesentlichen Umstände der zuständigen ausländischen Behörde bereits bekannt sind oder

2. der Unrechtsgehalt der Tat gering ist und der verletzten Person die Anzeige im Ausland möglich gewesen wäre.

Frage vom 19. Juli 2011

Suche einen Anwalt, der mich als Opfer bei einer Anzeige wegen Folter pro bono vertritt

Antwort

Sehr geehrte Leserin dieses Blogs,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich darf (entsprechend meinen allgemeinen Nutzungsbedingungen) davon ausgehen, daß Sie damit einverstanden sind, Ihre Anfrage anonymisiert auch in meinen Veröffentlichungen wiederzugeben.

Wie Sie aus meiner Veröffentlichung

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2011/06/27/das-hamsterrad-der-strafanzeige-wegen-justizverbrechen/

entnehmen können, setzt sich jeder Rechtsanwalt, der solch ein Mandat annimmt, (sofern die Straftaten aus dem Bereich der öffentlichen Hand kommen) selbst strafrechtlicher Verfolgung und Diffamierung aus.

Pro Bono, also unentgeltlich, muß ein Anwalt schon recht sado-masochistisch eingestellt sein, wenn er sich auf so etwas einliesse:

Der Rechtsanwalt risikiert, seine Zulassung und damit seine Existenz zu verlieren, strafrechtlich verfolgt und diffamiert zu werden, und wird dafür noch nicht einmal bezahlt!

Auch Sie müssen auch mit den dort angegebenen Verdeckungsmechanismen und Racheakten rechnen, die im schlimmsten Fall in der Irrenanstalt enden bzw. mit einer strafrichterlichen Verurteilung.

Wenn Sie diesen “Lauf im Hamsterrad” dennoch versuchen möchten, so ist meine Empfehlung folgende:

Sie benötigen - natürlich - einen Anwalt, der ein unverbesserlicher Idealist ist. Ich selbst würde mich eingeschränkt dazu zählen. Die Einschränkung ergibt sich daraus, daß ich meine, mit einer Anwaltszulassung wirkungsvoller mich für die Behebung der von mir kritisierten Mißstände in der Justiz einsetzen zu können als ohne.

Empfehlungen

1. Sichern Sie vorab sämtliche Beweise so gut wie es geht. Im Einzelnen verweise ich auf §§ 48 ff. StPO. Der strafrechtliche Strengbeweis ist eine ganze Wissenschaft für sich.

Für Sie normalerweise die wichtigsten verwendbaren Beweismittel sind Urkunden und Zeugenaussagen.

(Verläßliche) Zeugenaussagen sollten durch Versicherungen an Eides Statt belegt sein (Meineid Mindestfreiheitsstrafe 1 Jahr!), sonstige Beweise einbruchsicher aufbewahren!

Behaupten Sie immer grundsätzlich nur Tatsachen, die Sie lückenlos und angriffssicher auch beweisen können.

2. Sie können/ müssen damit selbst nach dem Gesetz privat Strafanzeige erstatten bei der örtlichen Polizei, beim Amtsgericht oder bei der Staatsanwaltschaft. Die einschlägige Gesetzesnorm dazu ist §§ 158 StPO (Strafprozessordnung), angegeben weiter oben im Rahmen der Frage, wie stelle ich einen Strafantrag). Es besteht in Deutschland dafür keine Anwaltspflicht.

Gehen Sie immer vom Gesetz aus (welcher Straftatbestand des Strafgesetzbuchs (StGB) wurde erfüllt`?) und unterlegen Sie den Tatachenvortrag sowie die Beweise, die zur Erfüllung des Straftatbestandes führen.

3. Ein Rechtsanwalt ist lediglich bei dem Punkt “Klageerzwingungsverfahren” erforderlich, wenn die Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren auch eingestellt hat. Dazu verweise ich auf meinen Artikel:

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2011/07/14/klageerzwingungsverfahren-nach-%C2%A7-172-stpo-wegen-kindesentzugs/

Hier schlage ich vor, sofern Bedürftigkeit vorliegt, einen Entwurf beim OLG einzureichen, und Antrag auf Bewilligung von PKH zu stellen sowie Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Bei dem Entwurf bitte ich, die ausgewiesenen Punkt selbst zu klären, insbesondere die Einhaltung aller Formalien, vgl. dazu den Aufsatz.

Sofern Ihnen PKH gewährt wird und ein Anwalt beigeordnet wird (was statistisch, wie ich in dem Aufsatz dargelegt habe, äußerst unwahrscheinlich ist, mit Annahmequoten gegen 0 über Jahre hinweg!), bin ich oder ein geeigneter Kollege, nach Beiordnung durch das Gericht, selbstverständlich gerne bereit, Sie in dem anschließenden Verfahren zu vertreten.

Terminsvertretungen, die nicht im Umkreis von 50 km von B.- Baden stattfinden, kann ich allerdings nur wahrnehmen, wenn die zusätzlichen Kosten (Reisekosten, Spesen) vorab übernommen werden.

4. Gerne lese ich Ihren Strafantrag auch für Sie durch und gebe Hinweise. Bitte seien Sie so freundlich, und lassen sich beim Amtsgericht vor Ort einen Beratungshilfeschein dafür geben.

5. Beachten und dokumentieren Sie insbesonders Fristen akribisch. Den Eingang von amtlichen Schreiben sofort auf dem Dokument vermerken.

6. Ihr Rechtsanwalt sollte vorzugsweise aus einem anderen Bundesland kommen.

Die aufgezeigten “Gegenangriffe” sind für Polizei und Staatsanwaltschaft viel schwerer bundesstaatlich - grenzüberschreitend zu “organisieren”, ohne selbst dabei früher oder später in Schwierigkeiten zu geraten und entfallen deshalb häufig ganz.

Ich hoffe, daß Ihnen das einen ersten Einstieg gibt und wünsche Ihnen ein gutes Gelingen.

Mit freundlichen Grüssen,

Rechtsanwalt

Frage

Gesendet: Freitag, den 24. Juni 2011
Betreff: Anzeige wegen Folter

Wie gibt man eine Anzeige wegen Folter auf?

Antwort:

Folter ist im wesentlichen Körperverletzung, das steht im Strafgesetzbuch, § 223 -§ 227 StGB.

Einschlägig ist § 158 StPO (Strafprozessordnung):

Zuständig zur Entgegennahme von Strafanzeigen sind danach die Staatsanwaltschaften, die Behörden und Beamten des Polizeidienstes, und auch das Amtsgericht.

Anzumerken noch ist, daß zu empfehlen ist, wenn es um Folter im Zusammenhang mit der Justiz geht, die Beweise vorab intern bereits so zu sichern, daß Ihnen das nicht dann durch die Behörden ins Gegenteil verdreht werden kann. Damit müssen Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit rechnen.

Den ganzen Ablauf einer (fiktiven) solchen Strafanzeige in Deutschland, Folter in der Justiz betreffend, haben wir in einem Artikel über das Hamsterrad der Strafanzeige wegen Justizverbrechen dargestellt.

Sie müssen u.a. mit vorgeschobenen “Ermittlungsverfahren” gegen Sie selbst rechnen, sowie gegen sämtliche Personen, die Sie als Zeugen in diesem Zusammenhang benennen, gegen Ihren Rechtsanwalt, sowie weitere polizeilichen Maßnahmen wie Hausdurchsuchungen und Telefonüberwachungen.

Ich hoffe, daß dies insgesamt Ihre Frage hinreichend beantworten wird.

Frage (gesendet: Juni 2011): Welche Religion und/ oder Rasse bzw. Hautfarbe haben Sie?

Antwort: Antworten auf die “Gretchenfrage”, und insgesamt Fragen zu privaten Verhältnissen, wie z.B. nach der privaten Religionszugehörigkeit sowie der Rasse unserer Autoren werden grundsätzlich nicht gegeben.


Frage: Wenn Sie so kritisch gegenüber der deutschen Justiz eingestellt sind, welchen Erfolg haben Sie dann als Anwalt, wirkt sich das nicht negativ aus?

Antwort:

So negativ bin ich gar nicht gegenüber der deutschen Justiz eingestellt. Ich würde eher sagen, daß ich ein realistisches, unverschöntes Bild davon wiedergebe. Wenn ich nicht den Eindruck hätte, daß man noch etwas ändern bzw. verbessern könnte, würde ich mir hier nicht mehr die Mühe machen, die ganzen - teilweise verheerenden - Systemfehler recht akribisch aufzudecken.

Im Rahmen meiner Anwaltstätigkeit ergibt sich ein normales Spektrum an Gewinnen und Verlieren, vergleichbar etwa mit den Ergebnissen einer Lotterie. Das hängt damit zusammen, daß üblicherweise der Mandant den Anwalt auswählt, und nicht anders herum, und dieser Auswahlvorgang ist natürlich im Wesentlichen aleatorisch, vom Zufall abhängig. Langfristig, im Schnitt, bekommt man als Anwalt also eine in etwa ausgewogene Anzahl an “guten” und an “faulen” Eiern, Verzeihung Fällen.

Von unbefangenen, demokratischen Richtern wird erwartet und darf erwartet werden, daß sie Recht sprechen, und nicht irgend ein “Schoßhündchen”-Spiel spielen. Das bedeutet, sie haben über den ihnen vorgelegten Sachverhalt/ Rechtsstreit zu entscheiden und nicht über den Rechtsanwalt.

Dabei spielen Fragen wie die Qualität des Anwalts meiner Einschätzung nach eine Rolle von vielleicht 10 Prozent.

Vor Kollegen, die sich selbst als “Superanwälte” darstellen, die immer gewinnen, möchte ich nachdrücklich warnen. Letztendlich behaupten diese damit eigentlich von sich selbst, daß sie selbst korrupt sind, bzw. sie behaupten damit im Ergebnis, daß wir eine korrupte Richterschaft haben!

Dem ist nicht so bzw. dem sollte in einem Rechtsstaat und bei unbefangener Justiz keineswegs so sein!

Nicht zu vergessen: wir Anwälte liefern, zusammen mit Ihnen, nur die Fakten für das Gericht.

Sie liefern den Anwälten die Fakten des vom Gericht zu beurteilenden Sachverhalts, und Sie bestimmen letztendlich damit selbst, wie gut oder schlecht Ihr Fall ist. Das “Recht” (manchmal auch das Unrecht!) sprechen dann die Richter, nicht die Anwälte (”da mihi facta, dabo tibi ius”). Das wird gerne und häufig verdreht.

Auch ein “schlechter” Anwalt kann deshalb einen guten Fall gewinnen, und ein guter Anwalt einen schlechten Fall verlieren. Vorausgesetzt, wir haben es mit unbefangenen Richtern zu tun, die ihre Arbeit pflichtgemäß erfüllen.

Nun stellt sich die Frage, ob sie sich als Anwalt im Falle des Obsiegens eine objektiv falsch entschiedene Gerichtsentscheidung (z.B. weil der Mandant und/ oder der Anwalt vorher gegenüber dem Gericht falsche Angaben gemacht hatte, oder die Richter korrumpiert sind) als Erfolg auf die Fahne schreiben möchten.

Dazu ist zu sagen, daß für derartige “Erfolge” Sie sich lieber an einen anderen Rechtsanwalt wenden mögen!

Und im Falle des Verlierens eines (z.B. durch korrupte Richter absichtlich falsch entschiedenen) Prozesses ist das nicht notwendiger Weise ein Zeichen für einen schlechten Anwalt!

Ob der Rechtsanwalt erfolgreich ist, hängt also - zu Recht ! -ab von Ihrem Fall, den Sie mir liefern, ab, bzw. sollte im Idealfall primär davon abhängen.

Nur bei wirklich korrupten Zuständen spielen andere Faktoren dabei eine Rolle, dazu gehören selbstverständlich auch möglicherweise korrupte Richter, und Staatsanwälte, Polizisten etc. bzw. Personenkreise innerhalb der Justiz, die es nicht verstehen, Anwalt und Mandant sowie den von ihnen einzig zu beurteilenden Sachverhalt korrekt zu unterscheiden. Bei der überwiegenden Fall der von mir wahrgenommenen Mandate ist dies jedoch mit Sicherheit nicht der Fall (- zumindest besteht diese Hoffnung, wishful thinking, sonst hätte ich schon längst - wieder - auswandern müssen!).

Die sich daraus ergebenden rechtspolitischen Forderungen sind im wesentlichen in diesem Blog dargelegt. Immer wieder wichtig erscheint es, zwischen Fragen der Rechtspolitik zu unterscheiden und dem augenblicklichen - unzulänglichen - Zustand der gegenwärtigen deutschen Rechtsordnung.

Massivem Widerstand innerhalb in der Justiz begegne ich eigentlich nur dort, wo man sowieso von Korruption reden kann. Kurz und prägnant: Ich bin selbst nicht bestechlich oder korrupt, und ich besteche auch nicht oder lasse mich auf korrupte Amtspersonen ein. Wenn Sie das von ihrem Anwalt erwarten, sind Sie bei mir schlecht aufgehoben.

Beitrag und Copyright im Juni 2011, letzte Aktualisierung vom 03. Aug. 2011 von:

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26.6.2011

World Justice Project - Internationale Rangliste der Rechtsstaatlichkeit

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 10:29

- zu hohe Einstufung für das neu aufgenommene Deutschland?

http://www.worldjusticeproject.org/about/

Ein hochinteressantes Projekt ist das bislang in Deutschland wenig bekannte oder beachtete World Justice Project. Es handelt sich um eine Forschungsarbeit, bei der anhand des “Rule of Law Index TM” anhand von objektivierten Kriterien ein weltweiter Vergleich der Rechtsstaatlichkeit der gelisteten Staaten unternommen wird.

Zunächst einmal werden dort die Grundlagen des sozialen Zusammenlebens definiert, unter den Aspekten der Eröffnung der rechtsstaatlichen Möglichkeiten und Chancen, und der justitiell gewährten Gleichheit. Weiterhin wird eine “Rule of Law” aufgestellt, eine “Regel der Rechtsstaatlichkeit” und anhand eines Index die rechtsstaatlichen Standards der Staaten der Welt miteinander verglichen.

Die “Rule of Law” stützt sich auf vier - dogmatisch aufgestellte- Prinzipien:

- Die Exekutive (Regierungen und deren Vertreter im weiteren Sinn) muss auf gesetzliche Art und Weise Rechenschaft von ihrem Tun abgeben

- Die Gesetze (Legislative) müssen transparent sein, veröffentlicht, beständig und fair, und Grundrechte berücksichtigen, insbesondere die Sicherheit von Personen und Eigentum.

- Der Gesetzgebungsprozess (Legislative) muß zugänglich sein, gerecht und wirkungsvoll

- Die Judikative (Gerichte) muss kompetent sein, und unabhängig. Es muß ethisch wertvolle Entscheider geben, Rechtsanwälte und Justizbedienstete, die in hinreichender Zahl hinreichende Ressourcen anbieten, um dem Bedarf der Gemeinschaft gerecht zu werden.

Im World Justice Index 2011 kommt Deutschland im wesentlichen unter die ersten zehn Staaten aus insgesamt 69 gelisteten Staaten.

Kritischer Kommentar

Ut desint vieres, tamen est laudanda voluntas.

Obwohl es an den erforderlichen Kräften fehlt, so ist doch schon die gute Absicht lobenswert.

Das Projekt tastet sich in eine Lücke des internationalen Demokratiebewegungen hinein, ohne allerdings der Aufgabe ernsthaft gerecht zu werden oder gar akzeptable Lösungen anzubieten.

Die Auswahlkriterien des Projekts erscheinen uns insbesondere teilweise willkürlich ausgewählt.

So werden zentrale Aspekte der Rechtsstaatlichkeit nicht hinreichend berücksichtigt.

Dazu gehören etwa die Umsetzung der Gewaltenteilung und die Bedeutung deren gegenseiter Kontrolle (Check and Balance) sowie die Verwirklichung demokratischer Mindestanforderungen wie freie Meinungsäußerung, sowie Einflußmöglichkeiten des Einzelnen (”das Volk”) auf Vorgänge innerhalb des Staates auch als Mindestanforderungen an einen Rechtsstaat.

Die Schwachpunkte solch eines internationalen Rankings ist ferner, daß häufig die Informanten gerade aus den Kreisen stammen, denen überhaupt nichts an einem objektiven Ranking gelegen ist, sondern denen es vielmehr darum geht, den eigenen Staat so gut wie möglich aussehen zu lassen, vollkommen unabhängig von der wahren Lage.

Unserer Meinung nach müssten auch die Sponsoren derartiger Indexermittlungen, sowie die Methoden und die Informanten offen zugänglich angegeben werden, da sonst die Einflussnahme auf die Ergebnisse z.B. durch “Spenden” zu groß ist.

Insbesondere muß solch ein Ranking geeignet sein, die in “moderneren Diktaturen” im weiteren Sinne (mit allen fließenden Übergangsformen) üblichen Verdeckungsmechanismen aufzudecken.

Jeder beansprucht heutzutage die Begriffe Rechtsstaat und Demokratie für sich. Das beste Beispiel dafür war das Einparteienregime in der ehemaligen DDR. Dort waren zwar formalistische rudimentäre Ansätze eines Rechtsstaats von oben her installiert, ohne daß dies auch nur ansatzweise echten modernen rechtsstaatlichen Anforderungen genügt hätten.

Wenn man nun beispielsweise etwa eine offizielle Anfrage bei den Regimes von Gaddafi oder Assad starten würde, dann würde einem mit Amt und Siegel bestätigt werden, wie rechtsstaatlich dort alles zugeht. Und dies würde geschehen vollkommen ungeachtet der Tatsache, daß z.B. Gaddafi und sein System derzeit bereits wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit ausgeschrieben ist, und sein Abgang nur noch eine Frage der Zeit ist.

Das geht natürlich überhaupt nicht.

Wir sind insgesamt der Überzeugung, daß Deutschland ein derartiges Ranking unter den ersten zehn der Rechtsstaaten der Welt mit Sicherheit nicht verdient.

Deutschland verdient es nicht, auf dieser Liste aufgenommen zu werden, denn wichtige und zentrale rechtsstaatliche Probleme werden in Deutschland vom Gesetzgeber und den ausführenden Organen nicht aufgegriffen und auch nicht unverzüglich beseitigt, obwohl dies eigentlich problemlos möglich wäre.

Wir müssen dieses Ranking somit vorläufig leider als nicht hinreichend objektiviert bzw. nachvollziehbar oder transparent bewerten, und damit insgesamt leider ohne praktische Relevanz.

Zu den angesprochenen, unverzeihbaren und unerledigten Problemen in Deutschland gehören beispielsweise, nicht abschließend aufgezählt:

Die im Wesentlichen in Deutschland immer noch vollkommen ungehindert ausgeübte und praktizierte Zensur (200.000 jährliche “Ermittlungsverfahren” wegen angeblicher Straftaten gegen die Ehre), deren exzessives Ausmaß sogar noch beständig wächst, verbietet es, den Namen Deutschland im Zusammenhang mit einem Rechtsstaat zu nennen.

Das vom Bundesverfassungsgericht alle Schaltjahre wieder in Einzelfallentscheidungen einschränkend über die Zensur gehängte Feigenblättchen “Wahrnehmung berechtigter Interessen” wird nur im Interesse der Zensoren selbst ausgelegt und stellt sich eher als ein schädliches Deckmäntelchen dar denn als effektive Beschränkung der Zensur.

Angesichts dieser in Deutschland exzessiv ausgeübten und praktizieren Zensur steht Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG (”eine Zensur findet nicht statt”) nur noch als verlogener Unsinn da.

Problematik weitgehende fehlende rechtsstaatliche Kontrolle der Justiz selbst z.B. bei Kindesentzug durch Jugendämter. Die Tätigkeiten können in diesem Bereich teilweise nur noch der vom Staat organisierten Kriminalität zugeschrieben werden.

Problematik deutsche Mafia und insbesondere die Drogenmafia - durch den Gesetzgeber wird absichtlich immer mehr der gesamte Drogenhandel einer unabhängigen Kontrolle entzogen, und in die - unverantwortlichen - Hände u.a. spezialisierter Polizei, Staatsanwaltschaften und Richter übergeben, die häufig mit diesen viel zu weitgehenden Befugnissen ihr Schindluder betreiben.

Beispielsweise wird Drogenhändlern die Macht eingeräumt, unter dem Deckmantel des Rechtsstaats Private zu erpressen. Es handelt sich um Straftaten, die im Ergebnis nicht nitgeteilt werden können und nicht verantwortlich verfolgt werden, da die Täter mit den Ermittlern kraft Gesetzes unter einer Decke stecken.

Problematik fehlende Gewaltenteilung und Kontrolle z.b. zwischen Gerichten und Staatsanwaltschaften

Problem Menschenrechtsverstösse, die nicht behoben werden, bzw. fehlende “Umsetzung” von Entscheidungen des EGMR.

Dazu gehört Z.B. das wieder einmal nicht verabschiedete Justizbeschleunigungsgesetz. Die europäischen Vorgaben und Verurteilungen betreffend Menschenrechtsverletzungen werden von Deutschland einfach vorsätzlich ignoriert und mißachtet.

Problematik fehlende Verfassungsgerichtsbarkeit der meisten Bundesländer.

Dazu gehört eine durch formelle Zugangshindernisse fast auf Null beschnittene Verfassungsgerichtsbarkeit, dazu gehört auch der organisatorisch immer noch vollkommen fehlende Zugang zu Landesverfassungsgerichten in vielen deutschen Bundesländern. Im Deutschland, das ummittelbar aus einer Diktatur heraus schreitet, kann man das vielleicht noch irgendwie verstehen, heute aber eigentlich überhaupt nicht mehr.

Problematik unvertretbar hohe Zugangsbeschränkungen beim Bundesverfassungsgericht (z.B. durch Mißbrauchsgebühren auch gegenüber Rechtsanwälten (!) in § 34 BVerfGG, wodurch in der Praxis die Verfolgung der Verletzung von Grundrechten so gut wie vereitelt wird.

Problematik fehlende Anti-Korruptionsgesetze auf Bundesebene und in den meisten Bundesländern. Der damit zusammenhängende organisatorische Reinigungseffekt fällt durch die politische Blockade derartiger Gesetze von vorne herein weg. So wären damit automatisch anonyme Meldeeinrichtungen für Korruption auf allen Ebenen verbunden, die es organisierter Kriminalität wesentlich schwerer machen würde, in Deutschland nachhaltig Fuß zu fassen. Derzeit muß im Gegenteil (mangels gesetzlich eingerichteter Kontrollen) von einer Vermutung der Korruption in Deutschland ausgegangen werden.

Insgesamt sind unserer Überzeugung nach in Deutschland derzeit ganz offensichtlich und international geradezu auf peinliche Art und Weise rechtsstaatliche Mindestanforderungen nicht erfüllt. Dies verbietet einen echten Vergleich mit anderen Ländern.

Beitrag und Copyright im Juni 2011 von:

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Open Letter to WPJ 2011 (World Justice Project) regarding objections to doubtful ranking of existing German justice system

Bei “www.eucars.de” Open Letter to WPJ 2011 ist ein kritischer offener Brief betreffend Einwendungen gegen die Einstufung des gegenwärtigen deutschen Justizsystems in dem Projekt veröffentlicht.

24.6.2011

Beschwerde Chodorkowski vor dem EGMR in wesentlichen Teilen unbegründet

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 12:29

http://www.facebook.com/chodorkowski?v=wall&filter=3

Beschwerde vor dem EGMR Chodorkowski ./. Russland (Nr. 5829/04)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 31.05.2011 eine der insgesamt wohl vier Beschwerden des russischen Milliardärs Chodorkowskis in den wesentlichen Teilen als unbegründet abgewiesen.

Wegen Unterschlagung von Öl und wegen Geldwäsche waren Chodorkowski und Lebedew zu jeweils 13 Jahren Straflager verurteilt worden. Unter Berücksichtigung der nach dem ersten Urteil aus dem Jahre 2005 anzurechnender Haftzeit aus der U-Haft sollen die beiden 2016 frei gelassen werden.

Der „Fall Yukos“ gehört zu den spektakulärsten, international bekannten Strafprozessen. Er wird von vielen als politisch motiviert bewertet. Die Behörden Russlands streiten dies jedoch ab.

Es liegt dem EGMR allerdings noch weitere Beschwerden zum Komplex Chodorkowski und der Zerschlagung des Yukos-Konzerns vor. Außerdem kann Chodorkowski noch Beschwerde gegen die vorliegende Entscheidung einlegen. Der Fall wäre dann gegebenenfalls von der Großen Kammer des Menschenrechtsgerichtshofs neu zu entscheiden.

Recht bekam er bei einigen - unwesentlichen - Nebenpunkten: Chodorkowski war bei seiner Festnahme anfangs nur als Zeuge geladen worden. Wenige Stunden später aber wurden ihm dann Haftbefehle vorgelegt und er wurde plötzlich als Angeschuldigter in U-Haft genommen. Seine Haftbeschwerden wurden dann oft schleppend behandelt und ohne hinreichende Begründung abgewiesen.

Recht bekam er auch mit seinen Rügen der Haftbedingungen. Im Verlauf des Gerichtsverfahrens war er in erniedrigender Weise wie ein gewalttätiger Schwerkrimineller in vergitterten Käfigen ausgestellt worden. Man habe auch die Rechte seiner Anwälte missachtet, habe deren Papiere durchsucht und beschlagnahmt. Und die Haftbedingungen seien zeitweise jenseits aller Menschenrechtsstandards gewesen und stellten so eine Misshandlung dar.

In den wichtigsten Punkten wurde aber die Menschrechtsbeschwerde Chodorkowskis zurückgewiesen.

Es gäbe keine unwiderlegbaren Beweise, dass politische Motive hinter diesem ersten Prozess gegen ihn steckten.

Der Gerichtshof erwähnt zwar, dass es hierfür Verdachtsgründe gibt - und es auch klar sei, dass politische Gegner und die wirtschafliche Konkurrenz von seiner Verfolgung profitierten. Die Richter des EGMR meinten aber, dass sich die Anklagen auf nachvollziehbare Verdachtsgründe stützten.

Die Richter sprachen Chodorkowski deshalb auch nur eine Entschädigung von 10.000 Euro für die erlittenen Misshandlungen zu.

Feststellungen im Einzelnen (noch anfechtbar)

Art. 3 EMRK

Keine Verletzung von Artikel 3 (Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) der europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) - betrifft die Umstände der Festnahme von Mikhail Khodorkovsky und Aufenthalt im Untersuchungshaftgefängnis zwischen dem 25. Oktober 2003 und dem 8. August 2005;

Zwei Verletzungen von Artikel 3 EMRK wegen der Umstände, in denen er bei Gericht und bei der Untersuchungshaft behandelt wurde, und nach dem 8. August 2005.

Art. 5 EMRK

Eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 (b) EMRK (Rechtmäßigkeit der Festnahme wegen Nichterfüllung einer gesetzmäßigen Anordnung) am 25. Oktober 2003;

Keine Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 (c) EMRK (Rechtmäßigkeit der Festnahme eines einer Straftat Verdächtigen) betrifft die Rechtmäßigkeit seiner Festnahme im Rahmen laufender Ermittlungen;

Eine Verletzung von Artikel 5 Abs. 3 EMRK (Überlange Verfahrensdauer) betrifft die Dauer seiner fortlaufenden Festnahme bis zu Untersuchung und zum Prozess;

Vier Verletzungen von Artikel 5 Abs. 4 (richterliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Festnahme) verfahrenstechnische Fehler bei seiner Festnahme

Beanstandet wurde ua. (Rz. 160), daß entgegen des Russischen Gesetzes Art. 241 CCrP die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfand. Der EGMR befand, daß hier zwar gegen die eigenen Regeln verstossen worden war, daß dies aber noch kein Verstoss gegen die Europäische Konvention für Menschenrechte bedeutet.

Eine formelle Verletzung der Konvention wurde insoweit darin gesehen, daß die Entscheidungen nicht begründet worden sein sollen, und in den Entscheidungen kein Ende der angeordneten Haft definiert war.

Das Gericht fand einige, wenn auch magere, Begründungsansätze. Die spätere Verlängerung entsprechen diesen Anforderungen nicht, jedoch wurde insoweit versäumt, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen.

Eine dritte Haftverlängerung war allerdings überhaupt nicht begründet worden. Dies wurde wegen Überschneidung der Anwendungsbereiche der Konvention unter Art. 5 Abs. 4 (mangelhafte Beschwerdemöglichkeiten) als Verletzung entschieden.

Art. 18 ERMK

Keine Verletzung von Artikel 18 EMRK (Beschränkung von Rechten für unsachgemäße Zwecke) wegen der Behauptung, dass seine Anklage politisch motiviert war.

English Summary

The case concerned the arrest and detention for several years of one of the then richest people in Russia on charges of economic crimes.

According to the ECHR, in Tuesday’s Chamber judgment in the case Khodorkovsky v. Russia (application no. 5829/04), the European Court of Human Rights held, unanimously, that there had been:

No violation of Article 3 ECHR (prohibition of inhuman or degrading treatment) of the European Convention on Human Rights regarding the conditions of Mikhail Khodorkovsky’s detention in the remand prison between 25 October 2003 and 8 August 2005;

Two violations of Article 3 ECHR regarding the conditions in which he was kept in court and in the remand prison after 8 August 2005;

One violation of Article 5 § 1 (b) ECHR (lawfulness of detention for non-compliance with a lawful order) regarding his apprehension on 25 October 2003;

No violation of Article 5 § (c) ECHR (lawfulness of detention of a criminal suspect) regarding the lawfulness of his detention pending investigation;

One violation of Article 5 § 3 ECHR (length of detention) regarding the length of his continuous detention pending investigation and trial;

Four violations of Article 5 § 4 ECHR judicial review of the lawfulness of preconviction detention) regarding procedural flaws related to his detention; and

No violation of Article 18 (limitation of rights for improper purposes) regarding the claim that his prosecution was politically motivated.

The decision still can be contested within 3 months.

http://www.ad-hoc-news.de/europaeischer-gerichtshof-weist-chodorkowski-klage-ab–/de/News/22184076

Beitrag und Copyright im Juni 2011 von:

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Fundstelle mit der Entscheidung auf englisch:

http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?action=html&documentId=885884&portal=hbkm&source=externalbydocnumber&table=F69A27FD8FB86142BF01C1166DEA398649

Ai Weiwei Frei Au Wei!

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 12:05

http://de.wikipedia.org/wiki/Ai_Weiwei

Der chinesische Künstler und Bürgerrechtler Ai Weiwei ist wieder frei. Angeblich soll er in Haft ein Anerkenntnis von Steuerhinterziehung unterschrieben haben. Reden darf er nicht drüber. Da mag halt jeder sich dabei denken, was er möchte. Nicht nur des Wortspiels wegen denken wir nur Au Wei, Ai Weiwei, au Wei, das riecht hier aber gewaltig, nach ‘ner Schw……. ierigen Situation!

Schweigen ist manchmal beredeter als alle Worte: Wir schweigen jetzt in den nächsten Linien für und zusammen mit Ai Weiwei:

(teilweise wortloser) Beitrag und Copyright, auch für die fehlenden Worte, im Juni 2011 von:

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Hier geht es zum Beitrag über den diesjährigen Friedensnobelpreis, der an einen chinesischen Bürgerrechler ging:

http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/?s=nobelpreis

Russisches “Komitee gegen Folter” erhält Menschenrechtspreis des Europarats

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 11:21

http://assembly.coe.int/defaultE.asp

“wir woll’n es nicht verschweigen, in dieser Schweigezeit” (Ermutigung, Wolf Biermann)

Der Menschenrechtspreis 2011 der parlamentarischen Versammlung des Europarats (PACE) wurde vergeben an eine russische Organisation namens Komitet Protiv Pytok, einen Zusammenschluss aus 35 Menschenrechtsanwälten. Der Preis ist dotiert mit Euro 10.000,00 und wird zweijährig vergeben.

Diese Organisation hilft nicht nur Folteropfern, sondern trägt auch dafür Sorge, daß Menschenrechtsverletzungen gerichtlich geahndet werden. Dadurch wird die Menschenrechtssituation in Russland, insbesondere im Nordkaukasus, erheblich verbessert.

Gratulation den Kollegen, wir wollen auch und nicht zuletzt Russland dazu gratulieren, und weiter so! Ist es voreilig, zu sagen, daß Russland damit gerade dabei sein könnte, in Punkto Menschenrechte Deutschland ein- bzw. sogar zu überholen?


http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2011/06/09/in-deutschland-gibt-es-keine-menschenrechtsanwalte/

hier geht es zu einigen mageren Fundstellen darüber im Internet:

http://assembly.coe.int/main.asp?link=/Committee/JUR/HumanRightsPrize/PrizeIndex.htm

http://www.dw-world.de/dw/function/0,,83389_cid_15185026,00.html

Nicht zu verwechseln ist dieses Komitee mit dem UN-Ausschuss gegen Folter (engl. Committee Against Torture, CAT). Dies ist ein UN-Vertragsorgan, das die Einhaltung der Bestimmungen der UN-Antifolterkonvention überwacht.

http://de.wikipedia.org/wiki/UN-Ausschuss_gegen_Folter

http://www2.ohchr.org/english/bodies/cat/

http://assembly.coe.int/defaultE.asp

English Summary

Human Rights Prize 2011

This year, the Parliamentary Assembly of the Council of Europe (PACE) granted its Human Rights Prize to the Russian Non Governmental Organisation (NGO) ‘Committee against Torture’ (Komitet Protiv Pytok).

PACE presented its Human Rights Prize 2011 to the organization, supposedly consisting mainly out of an association of 35 Russian human rights attorneys, in recognition of the organisation’s key role in assisting victims of serious human rights abuses.

Gratulations, keep up the good work!

Beitrag und Copyright im Juni 2011 von:

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16.6.2011

Über den Geruch des Nationalsozialismus

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 08:28

Vielleicht können wir das deutsche Rechtssystem am ehesten vergleichen mit einem alten, gerade umgebauten Kuhstall, wobei nicht ganz säuberlich vorher (und nachher) gereinigt worden war: es richt noch immer etwas nach Kuhscheiße. Es ist nur die Frage, ob wir sensibel genug sind, es zu riechen, und ob wir wagen, es zuzugeben: den Geruch des Nationalsozialismus; oder ob wir es uns einfach machen und verlogen genug sind, einfach zu sagen: “das riecht doch gar nicht”. Vermutlich wird der Geruch in homöopathisch kleinen Mengen sogar immer noch da sein, wenn er objektiv überhaupt nicht mehr meßbar ist.

Wer zuläßt, und als Garant des Rechts sogar aktiv dabei Hilfe leistet, daß vor aller Augen acht Millionen Juden ermordet und Ihrer Bürgerrechte beraubt, vertrieben, vergast, ermordet, diffamiert und ausgeraubt werden, wer Straftaten systematisch verdeckt und verheimlicht, verdient es, öffentlich ausgepeitscht zu werden. Das ist dann ja in dem Nürnberger Kriegsverbrecherprozess glücklicher Weise im übertragenen Sinn bei den verantwortlichen Spitzen des deutschen Reichs auch geschehen. Alle daran Beteiligten verlieren eigentlich jegliche Legitimation, irgend etwas zum einem Rechtsstaat beitragen zu dürfen. Nachträglich für das, was geschehen war, und in Zukunft eigentlich auch. Und es ist ein Trugschluss, zu glauben, daß nur, weil wir jetzt keine Juden mehr vergasen, auf einmal einen Rechtsstaat haben, oder Demokratie, Heil Demokratie! Das ist ein weiter Weg, dahin, und wir sind damit immer noch erst ganz am Anfang!

Das, was dann in Deutschland nach dem zweiten Weltkrieg folgte, war demnach nicht plötzlich so ein Rechtsstaat. Auch wenn wir uns Demokratie und Rechtsstaat groß auf die Fahnen geschrieben haben, teilweise von den Besatzungsmächten dazu inspiriert bzw. getrieben, so hing naturgemäß über allem nach wie vor der Geruch des Nationalsozialismus. Neuere Veröffentlichungen und Recherchen wie “Das Amt” bestätigen nur in allen Einzelheiten, was auf der Strasse eigentlich jeder auch so bereits riechen kann. Der Geruch klebte förmlich an vielen richterlichen Entscheidungen, an dem Vorgehen der Polizei, an den Verfahrensmethoden von Verwaltung und Staatsanwaltschaft. Und wenn man daran nicht ganz gewaltig geputzt hat, dann riecht das bis heute!

Um wieder das Bild vom Kuhstall zu verwenden: die, die darin aufgewachsen sind, haben leicht die Sensibilität für den Geruch verloren, und riechen schon lange nichts mehr. Die, die von aussen herein kommen, dazu gehören namentlich alle Ausländer, riechen das auf Anhieb und fragen sich, wie man so einen Geruch nur aushalten kann!

In der Bibliothek in Freiburg i.Brsg. schlummerten zum Beispiel zu meinen Studienzeiten friedlich nebeneinander in den Bänden des RGSt. (Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen) ungekennzeichnete Entscheidungen von deutschen Richtern über nationalsozialistische Delikte wie beispielsweise Bluts- und Rassenschande, Unzucht mit Juden etc. Übergangslos findet man dann etwas später die Namen derselben Richter, die in den Bänden des BGHSt. (Bundesgerichtshof in Strafsachen) die “Grundlagen” der neuen deutschen Rechtssprechung legen, bis heute gerne gesehen und zitiert. Einfach gruselig.

Die kleinen quadratischen Gedenkplaketten, die an ermordete Juden erinnern, gibt es in Baden-Baden noch nicht lange. Und die Gedenktafel, die heute da, auf dem Parkplatz, steht, wo die abgebrannte Synagoge einmal stand. Wurde Hitler als Ehrenbürger der Stadt Baden-Baden bereits gestrichen? Den Hindenburgplatz, als Andenken an den umstrittenen Wegbereiter des Nationalsozialismus, gibt es jedenfalls immer noch.

http://de.wikipedia.org/wiki/Georg_Elser

Rolf Hochhuth in einem Gedicht über Elser:

„Nach drei Jahrzehnten nennt sein Heimatdorf
nach Johann Georg Elser eine Straße
– doch keine deutsche Stadt, nicht eine.“

Warum nennt die Stadt Baden-Baden den Hindenburgplatz eigentlich nicht einfach um in Georg-Elser-Platz? Warum ersetzen wir nicht den Namen des - im besten Falle alten und vertrottelten - Steigbügelhalters des Nationalsozialismus durch den Namen eines der wenigen - bislang systematisch aus dem Volksbewußtsein verdrängten - echten Widerstandskämpfer? Das wäre für mich eine wahre, ernst gemeinte Bekenntnis zur Demokratie und zum Rechtsstaat und gegen den Obrigkeitsstaat und gegen die Diktatur.

Wer kennt noch den Namen Lidice?

Und in Nürnberg zeigt der Platzanweiser in der Oper voll stolz auf den Platz, auf dem einst Adolf Hitler gesessen hat. Gut, daß das Festspielhaus in Baden-Baden erst vor kurzem gebaut worden ist!

Erzogen wurden wir alle, wir zweite Nachkriegsgeneration, von der verlogenen ersten Nachkriegsgeneration von Verschweigern und Verprüglern, von Verdeckern und Lügnern. Von den großen Brüllaffen.

Leider wurde dann auch die deutsche Justiz nach dem Krieg “neu” wieder aufgebaut von einem teilweise personenidentischen Kreis, aus einer seltsamen Mischung mit noch zwielichtigeren Elementen, die damals nach oben gespült wurden. Dies war zwangsläufig so, man kann noch nicht einmal von einem Fehler reden. Es gab ja niemand anders, damals.

Dabei soll das redliche Bemühen dieser Personen gar nicht in Frage gestellt werden. Dennoch kann und sollte rückblickend die Kompetenz dieser Personen durchaus einmal kritisch unter die Lupe genommen werden. Wenn man überlegt, wer damals das Sagen hatte: entweder waren das Altnazis, die “blitzartig” bekehrt wurden bzw. sich bekehrten, oder sollte man das lieber nennen, ihr Fähnchen nach dem Winde hängten? Oder wir hatten es mit Widerstandskämpfern zu tun, Partisanen, Kommunisten, “Verbrechern” im Sinne des nationalsozialistischen Systems aller Couleur, Dissidenten, und Opportunisten. Die (von allen behauptete) Tatsache, damals gegen die Nazis gewesen zu sein, erlaubt zwar eine Vermutung für rechtschaffene Motive, ist aber keine notwendige Schlußfolgerung, so wie das damals wohl häufig voreilig geschah. Die eigentliche Intelligenz Deutschlands war damals entweder ermordet, gefallen, oder ausgewandert bzw. vertrieben worden. Das was blieb, baute den nun so hoch gelobten deutschen Rechtsstaat auf.

Woher sollte eigentlich das plötzliche Wissen kommen, um einen modernen Rechtsstaat mit all seinen demokratischen Anforderungen aufzubauen? Durch göttliche Eingebung etwa?

Nun, wenn wir die Dinge einmal betrachten als das, was sie wirklich sind: wir haben es zu tun mit einem dilettantischen Machwerk einer zweifelhaften Elite, nachdem die eigentlichen Eliten Deutschlands durch den Nationalsozialismus so gut wie vollkommen ausgelöscht worden waren.

Der an unserem Rechtssystem anhaftende Geruch des Nationalsozialismus durchzieht es, wenn wir ehrlich sind, in vielen Bereichen bis heute. Der frische Wind der Demokratie dringt nur zögerlich durch die porösen Strukturen alten herrschaftlichen Denkens, und wir müssen auch heute noch jeden Tag für wahre Demokratie im Sinne von echter Herrschaft des Volks, kämpfen.

So ist es heute zwar manches nicht mehr, bzw. vieles ist so, wie es eigentlich nicht mehr sein sollte, vieles ist aber immer noch genau so, wie es war, und ist (noch) nicht erfaßt und demokratischer Kontrolle schlicht entzogen.

Das Dilemma und zugleich die eigentliche Aufgabe des heutigen Juristen ist es, diese - erkennbar überall noch vorhandenen - Krusten, und den Geruch, zu erkennen und dagegen mit aller Macht vorzugehen.

Beitrag und Copyright im Juni 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
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9.6.2011

“In Deutschland gibt es keine Menschenrechtsanwälte!”

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 07:39

Diese - entsetzte - Bemerkung einer Mitbürgerin ausländischer Herkunft soll hier einmal zur Diskussion gestellt werden.

Im Land des Holocausts gibt es immer noch keine Menschenrechtsanwälte!

Die Theorie, daß angesichts paradiesisch gerechter Zustände keine Menschenrechtsanwälte gebraucht werden würden, kann man wohl getrost zu dem Handwerkszeug und zu den Märchengeschichten moderner Diktatoren rechnen.

Ein klares, untrügliches Zeichen für repressive Systeme, und für die Abwesenheit von Menschenrechten bzw. der nicht ahndbaren Verletzung von Menschenrechten in einem Staat ist u.a. auch, daß es Menschenrechtsanwälte überhaupt nicht erst gibt.

In der “ehemaligen, sogenannten” DDR gab es z.B. lediglich 300 Rechtsanwälte insgesamt. Da, wo nur scheinbares Recht vorgegaukelt wird, brauch man natürlich auch keine Rechtsanwälte!

Ein klares Indiz und Anzeichen für einen Unrechtsstaat ist somit die Abwesenheit von Menschenrechtsanwälten bzw. die Feststellung, Menschenrechtsanwälte keinerlei offiziellen Status und Schutz geniessen. Sie werden dort unweigerlich im Gegenteil verfolgt, verfehmt, geächtet werden, als Dissidenten ins Ausland vergrault, und im schlimmsten Fall heimtückischen, anonymen Anschlägen ausgesetzt, und durch “unbekannte” Täter ermordet. Dabei werden solche Straftaten niemals ernsthaft verfolgt, obwohl jeder weiss, wo die Täter eigentlich zu suchen sind. Gerne werden in repressiven Systemen Menschenrechtsanwälte auch ganz offiziell zu exzessiven, langfristigen Freiheitsstrafen verurteilt, insbesondere wegen Straftaten, die einen Zusammenhang haben mit Meinungsäusserungen, oder mit ihrer beruflichen Tätigkeit, d.h. der verlangten Verfolgung von Verletzungen von Menschenrechten. Oder sie werden einfach nur verfolgt, diffamiert, auf die Liste von Terroristen oder auf polizeiliche Fahndungslisten gesetzt, ohne daß es jemals zu einer Anklage käme. Oder, noch boshafter und wirkungsvoller, als paranoid oder verrückt abgetan und mit Hilfe korrupter medizinischer Gutachter ihrer privaten und beruflichen Rechte beraubt.

Im Dritten Reich mußten Anwälte, die versuchten, sich für Menschenrechte einzusetzen, die Bezeichnung “Judenanwalt” im Briefkopf aufnehmen, und sie wurden entweder mit den bekannten Methoden der damaligen Justiz in den Tod getrieben, oder zur Auswanderung gezwungen.

Nun, zur Situation von Rechtsanwälten in Deutschland, die heute versuchen, sich für Menschenrechte einzusetzen:

Diesen Beruf und das Berufsbild gibt es nicht. Es wird im Gegenteil alles von offizieller Seite aus getan, um zu verhindern, daß in Deutschland sich Anwälte für Menschenrechte einsetzen!

Das Bundesverfassungsgericht sorgt mit einer durchschnittlichen Annahmequote von ca. 2,5 Prozent systematisch dafür, daß kein Rechtsanwalt damit einen Lebensunterhalt verdienen kann.

In den Bundesländern gibt es zum großen Teil überhaupt keine Möglichkeit, die Verletzung von Menschenrechten geltend zu machen. Vgl. dazu die Petition für die Einführung einer Baden-Württembergischen Verfassungsklage. Das soll auch von offizieller Seite aus systematisch und planmäßig in Zukunft so bleiben.

Statistisch gesehen dürfte die Zahl der durch das eigentlich zum Schutz der Verfassung berufenen Bundesverfassungsgericht selbst ausgesprochenen “Mißbrauchsgebühren” nach § 34 BVerfG, die, zur Abschreckung, auch gegenüber Rechtsanwälten ausgesprochen werden, die Zahl der Annahmequote sogar überschreiten, was ganz bewußt auch Sinn der Sache ist: es soll eine Spezialisierung auf Menschenrechte in Deutschland ganz absichtlich verhindert werden.

Eine wirksame externe Kontrolle der Verletzung von Menschenrechten insbesondere durch den Staat gegenüber der Bevölkerung ist in Deutschland damit so gut wie nicht vorhanden. Die vorhandenen Kontrollmechanismen sind mehr Schein als Sein. Sie sind in sich geschlossene, ringförmige Systeme, und zwar in der Regel über Polizei / LKA/ BKA an Staatsanwaltschaft an Richterschaft, und von dort aus zurück an Polizei, und so weiter. Zwischen Staatsanwaltschaften und Richterschaft besteht teilweise Personalunion bzw. fließende, unkontrollierte personelle Übergänge, und damit so gut wie keine externe Kontrolle.

Jeder möge bei solchen Rahmenbedingungen die eigenen Schlüsse ziehen auf die Qualität unseres viel gepriesenen und gelobten deutschen Rechtsstaats.

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8.6.2011

MAINE GÄBE ERR

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 19:28

In Baden nehmen wir “Gelbfiessler” es mit den Umlauten nicht so genau, und da wird schnell mal aus einem “E” ein “Ä”. Oder ein Vokal wird etwas mehr betont, oder etwas länger ausgehalten als er sollte. Gerne verschleifen wir auch mehrere Wörter oder ganze Sätze zu einem einzigen Wort, das spart viel Aufwand beim Sprechen. Und das können wir notfalls auch mit einer oder mehreren Kartoffeln “inde Goschn”, unzerkaut, Handelsklasse Ia. Häufig finden sich dann allerdings am Ende des Satzes Teile derselben auf der gegenüberliegenden Wand wieder, oder im Gesicht oder auf der Kleidung des Konversationspartners, wenn der nicht schnell genug das Weite sucht. Selbst wenn wir gerade mal nicht beim essen sind, dann klingt es dennoch immer noch so. Wenn wir das auch noch kombinieren mit Abkürzungen, dann ist das das endgültige Ende jeder Verständigung.

So kam es zu folgendem kleinem linguistischen Vorfall

Termin zur mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht, der Mandant, ein Badener, auch noch mit pfälzischen Wurzeln (aufgeschnapptes Zitat aus einem Supermarkt “gäbe se ma de Wäschtsche hä”), erzählt und redet laufend im breitesten Badisch von “maine GÄBE ERR” - ???

Der Richter faucht ihn an, er solle erklären, was er mit “maine GÄBE ERR” meint. - Richter können und verstehen von Amts wegen eigentlich alles, daher ist verständlich, daß ein Richter schon alleine deshalb erheblich verstimmt ist, weil er die Grenzen seines Wissens bzw. Verstehens zugeben muss.

Badische Aussprache von Maine, Maine Beach, New England? Wurde ein Fehler auf englisch gemacht (Error, Err.?)? Konjunktiv Präsens von geben? Er gäbe? Welch gewählte Wortwahl - Wenn er geben würde??? Was möchte wer denn da wem geben?

“GÄÄÄ BÄÄÄ-ÄÄÄRRRR” buchstabiert der Mandant mit überlegen-belehrender Miene - (Richter mögen es bekanntlich ganz besonders, belehrt zu werden!). - Nach jedem Wort macht er dabei eine wichtige Kunstpause, schön langsam, und mit gesteigerter Lautstärke und erhobener Tonhöhe. Oder sagen wir genauer, die Kunstpause machte er eigentlich nur zwischen den beiden Worten. Es klang insgesamt etwa wie “GÄ-BÄR!” Nach dem Motto: “Aber das müssten Sie doch eigentlich wirklich wissen,“, - Herr Richter! - Und mit einem heimlichen Blick zurück zu mir, begleitet von einem Achselzucken, als ob der arme Richter nicht mehr alle Tassen im Schrank habe, oder von Jura keine Ahnung.

Schließlich keifte der Mandant, in aufgebrachtem Tone, auf “Hochdeutsch” oder dem, was er dafür hielt, sagen wir mal, hochbadisch: “GEEEEH BÄÄÄÄR, habe ich doch schon gesagt.

Ein anwaltliches Angebot, mühsam dabei ein ernsthaftes Gesicht machend, die Angaben des Mandanten ins richterliche Hochdeutsch zu übersetzen, wurde empört zurück gewiesen. Vor dem Sozialgericht gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Und Amtssprache ist deutsch. Da gibt es nichts zu übersetzen. Das kann der Richter selbst. “Was macht denn der “Geh-Bär”, woher kommt er, wohin geht er? Weiblich schien der Bär ja zu sein, eine Bärin? …” aber was hatte das nur mit dem Sachverhalt zu tun, um den es ging? Schriftsätzlich war kein Wort von einem Bären vorgetragen worden. Binden Sie oder Ihr Anwalt mir da etwa gerade einen Bären auf? Sie sind Arbeit-Ge-Bär? - Geber? … - Diese Kommunikationsversuche ging dann in gereiztem Tone noch eine ganze Weile munter und tierisch ernst weiter zwischen den beiden sprachlich inkompatiblen Gesprächspartnern.

Dann schließlich kamen die erlösenden Worte:

“- Der Steuerberater hat das doch beim Finanzamt angemeldet!” - Aaaach so! -

“GbR”, - mit Kosenamen “GE-BE-ER” bei den Jurastudenten, so stellte sich am Ende der richterlichen Ermittlungen vollkommen zutreffend heraus, war hier natürlich die Abkürzung des Mandanten für seine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die sogenannte “BGB-Gesellschaft”, vgl. §§ 705 ff. BGB. Oder halt auf badisch, “maine GÄBE ERR”, auch kurz und prägnant auf hochbadisch “meine Gehbär”! Keinesfalls bitte zu verwechseln mit seinen Geldge -bärn oder seiner Eigenschaft als “Arbeit-Gehbär”!

Der Fachmann staunt, der Laie wundert sich: So etwas, im badischen Sprachkolorit, ist auch für Profis, zumindest wenn sie nicht aus Baden kommen, kaum noch zu verstehen!

Die Moral von der Geschicht (und das im Ernst!):
kürzt mir bloß die Wörter nicht!

Dazu haben wir noch einen anderen, ernsthafteren Beitrag über die unprofessionelle Verwendung von Abkürzungen geschrieben.

So, und jetzt müssen wir nur noch das innere Bild von der neuen deutschen Gesellschaftsform bürgerlichen Rechts eines weiblichen Bären, der sich nicht auf allen Vieren, sondern auf den beiden Hinterbeinen gehend fortwärts bewegt, wieder aus dem Kopf bekommen!

Beitrag und copyright im Mai 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
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Aber Sie vertreten doch schon die Klägerseite, Herr Rechtsanwalt!

Abgelegt unter: Blogroll — admin @ 19:12

Haben Sie da nicht die Parteien verwechselt? - So ein ersichtlich verärgerter richterlicher Kommentar, als ich mich in einem Rechtsstreit für die Beklagten meldete, bei dem der Klägervertreter bereits Herr Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Fischer war.

Nun, ein Rechtsanwalt, der sowohl Kläger wie auch Beklagte vertritt, also sozusagen den Hals nicht voll genug bekommen kann, würde in der Tat zweifellos, Vorsatz einmal angenommen, strafrechtlich relevanten Parteiverrat begehen.

Des Rätsels Lösung: ein Doppelgänger! Der mit Vor- und Nachnamen gleichnamige Kollege ist mit mir vollkommen unbekannt und mit mir weder verwandt noch verschwägert!

Es gibt sogar, nach meinen Recherchen, bundesweit noch bis zu insgesamt ca. 7 weitere rechtsanwaltliche “Doppelgänger” gleichen Namens! Von den anderen ganz zu schweigen. Früher wäre das vermutlich der Entfernung wegen gar nicht aufgefallen, aber Google macht’s möglich! Vielleicht sollten wir uns ja zur Unterscheidung durchnummerieren, oder mal ein Treffen veranstalten!

Nun, zu meinem Trost: Die Qualifikation als deutscher Rechtsanwalt, und zugleich CPA (Certified Public Accountant, USA) gibt es dafür überhaupt nur dreimal, und zwar weltweit!

Beitrag und Copyright im Juni 2011 von:

A. Fischer, Rechtsanwalt und CPA (USA)
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